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Beschluss

5 Bs 77/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es ist mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Leistungen und Befähigungen nicht an einen realen Bezugspunkt in Gestalt einer Beurteilung anknüpfend fiktiv fortzuschreiben, indem auf der Grundlage einer solchen Beurteilung eine Gruppe vergleichbarer Beamter gebildet wird, sondern vollständig zu fingieren.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.300,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Leistungen und Befähigungen nicht an einen realen Bezugspunkt in Gestalt einer Beurteilung anknüpfend fiktiv fortzuschreiben, indem auf der Grundlage einer solchen Beurteilung eine Gruppe vergleichbarer Beamter gebildet wird, sondern vollständig zu fingieren.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.300,48 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Beförderungsverfahren. Die Beigeladene steht seit dem 1. Februar 2006 im Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin. Sie wurde mit Wirkung vom 16. Dezember 2014 zur Polizeikommissarin (Besoldungsgruppe A9, Laufbahnabschnitt II) ernannt. Nach zwischenzeitlicher Elternzeit ist sie seit dem 30. Juli 2017 als Mitarbeiterin im Reviervollzug am Polizeikommissariat .. tätig. Am 14. Mai 2020 wurden ihre Leistung und Befähigung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 1. Januar 2020 mit dem Gesamturteil 5 (übertrifft die Anforderungen) und hinsichtlich der Einzelmerkmale achtmal mit 5 (einschließlich der vier Kernanforderungen) und siebenmal mit 4 (entspricht den Anforderungen in vollem Umfang) bewertet. Die Antragstellerin steht seit dem 1. August 2008 in den Diensten der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 wurde sie zur Polizeikommissarin (Besoldungsgruppe A9, Laufbahnabschnitt II) ernannt. Nachdem sie ab dem 1. April 2017 in der Wachdienstgruppe an den Polizeikommissariaten .. und .. tätig gewesen war, übte sie seit dem 19. Dezember 2018 bis zum Beginn des Mutterschutzes am 15. Juni 2019 die Tätigkeit als 2. Ermittlungssachbearbeiterin im Bereich Verkehrsermittlungen am Polizeikommissariat .. aus. Ab dem 23. September 2019 befand sie sich in Elternzeit. Die Leistung und Befähigung der Antragstellerin wurde mit Beurteilung vom 22. August 2017 aus Anlass des Ablaufs der Bewährungszeit bzw. der Ernennung für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017 mit dem Gesamtprädikat C (entspricht den Anforderungen) bewertet. In der anlässlich des Beginns einer Beurlaubung erstellten Beurteilung vom 12. Juli 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 20. September 2019 sind die Leistung und Befähigung der Antragstellerin insgesamt mit dem Prädikat C und in den Einzelmerkmalen siebenmal mit C (einschließlich einer Kernanforderung) und sechsmal (einschließlich dreier Kernanforderungen) mit B (übertrifft die Anforderungen) bewertet. Eine Regelbeurteilung liegt für die Antragstellerin nicht vor. Ihre Leistungen und Befähigungen wurden mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 mit dem Gesamtprädikat 4 (entspricht den Anforderungen in vollem Umfang) fortgeschrieben. In dem Schreiben ist ausgeführt, die vorliegenden Anlassbeurteilungen bildeten keine hinreichende Grundlage für eine Fortschreibung. Um die Antragstellerin nicht zu benachteiligen, sei eine Vergleichsgruppe aus den 16 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 LA II des Laufbahnzweigs Schutzpolizei gebildet worden, die wie sie ihr Aufstiegsstudium zum 31. März 2017 abgeschlossen hätten. Das Gesamturteil der Antragstellerin errechne sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamturteile der Vergleichsgruppe zum Stichtag 1. Januar 2020. Mit Bescheid vom 2. November 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie sei im ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren 2020 für das Statusamt A 9 LA II nicht für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt ausgewählt worden. Befördert würden alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den Prädikaten 6 und 5. Die Antragstellerin legte gegen die Fortschreibung vom 1. Oktober 2020 und den Bescheid vom 2. November 2020 mit Schreiben vom 30. November 2020 Widerspruch ein. Am 15. Dezember 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 15. März 2021, der Antragsgegnerin zugestellt am 17. März 2021, hat das Verwaltungsgericht dieser im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung auf eine der Stellen des Statusamts A 10 zu befördern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin sei in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Beurteilung vom 1. Oktober 2020 enthalte keine Fortschreibung einer Beurteilung, sondern richte die Vergleichsgruppenbildung an leistungsunabhängigen Kriterien aus. Die Fortschreibung einer Beurteilung setze stets die Existenz einer hinreichend belastbaren Beurteilung voraus, die fortgeschrieben werde. Fehle es hingegen an einer (hinreichend belastbaren) Beurteilung, könne auch keine Fortschreibung erfolgen. Eine Fortschreibung wäre anhand der Anlassbeurteilungen vom 22. August 2017 und 12. Juli 2019 möglich gewesen. Eine Vergleichsgruppenbildung könne im Einzelfall auch auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen erfolgen. Für eine verlässliche Vergleichsgruppenbildung sei Voraussetzung, dass die in die Vergleichsgruppe aufzunehmenden Beamten hinreichend mit dem im Wege der Fortschreibung zu beurteilenden Beamten vergleichbar seien. Vergleichsgrundlage sei in erster Linie die dienstliche Beurteilung. Im Falle einer Anlassbeurteilung fehle es häufig an der erforderlichen hinreichenden Vergleichbarkeit gegenüber einer Regelbeurteilung, da sie anlassbezogen und nicht regelhaft erstellt werde, sodass sie im Vergleich zu Regelbeurteilungen häufig deutlich abweichende Zeiträume erfasse oder anderen Beurteilungsmaßstäben unterliege. Seien Anlass- und Regelbeurteilung indes hinreichend vergleichbar, weil sie ähnliche Zeiträume erfassten und denselben oder ähnlichen Beurteilungsmaßstäben unterlägen, könnten sie im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG Grundlage eines Vergleichs sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.11.2019, 3 CE 19.1926, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 84; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.3.2007, 4 S 339/07, juris Rn. 5 f.). Gleiches gelte, wenn für die zu vergleichenden Beamten im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung im Zeitpunkt der Freistellung des fiktiv zu beurteilenden Beamten nur Anlassbeurteilungen vorgelegen hätten; es sei stets die Frage der Vergleichbarkeit der entsprechenden Beurteilungen zu klären. Die Antragsgegnerin habe keine erkennbaren Überlegungen dazu angestellt, inwieweit die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 12. Juli 2019 eine hinreichende Vergleichsgrundlage zu den damaligen (Anlass-)Beurteilungen der Beamten der Vergleichsgruppe oder anderer vergleichbarer Beamter sein könnte. Die Antragsgegnerin werde zu prüfen haben, ob es hinreichend viele und mit der Antragstellerin hinreichend vergleichbare Beamte gebe, die Beurteilungen aufwiesen, die mit der Anlassbeurteilung der Antragstellerin im Hinblick auf den erfassten Zeitraum, das Statusamt, den Leistungsstand, die Funktion sowie die Beurteilungsmaßstäbe hinreichend vergleichbar seien. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilungen vom 22. August 2017 und 12. Juli 2019 stände ihrer Fortschreibung nicht entgegen. Wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Anlassbeurteilungen vom 22. August 2017 und 12. Juli 2019 keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Fortschreibung bildeten, wäre es fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin keine leistungsbezogenen Hilfskriterien herangezogen habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden könnte. Im Falle einer Fortschreibung der Beurteilung vom 12. Juli 2019 sei eine Beurteilung mit dem Gesamtprädikat 5 nicht auszuschließen. Auch wenn man die Ansicht verträte, dass für eine Fortschreibung keine hinreichende Tatsachengrundlage bestehe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin sich im Wege eines Leistungsvergleichs anhand von – dann noch festzulegenden – Hilfskriterien gegen die Beigeladene durchsetzen würde. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 30. März 2021 erhobenen und am 12. April 2021 begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gerügt, die neuere Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2019 hätte anstelle derjenigen vom 22. August 2017 für die Fortschreibung herangezogen werden müssen. Die Beurteilung vom 12. Juli 2019 habe für die Fortschreibung jedoch nicht herangezogen werden können. Es fehle insoweit an der Vergleichbarkeit. Anlassbeurteilungen seien grundsätzlich nicht mit Stichtagsbeurteilungen vergleichbar, da letztere auf der Grundlage einheitlicher Maßstäbe erfolgten, die für Anlassbeurteilungen nicht gälten. Aus der Richtlinie zum Personalbeurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26. September 2013 habe sich ergeben, dass die Maßstäbe nur für die Stichtagsbeurteilungen erstellt worden seien. Ausweislich Ziffer 7.2 der Richtlinie seien Richtwerte in Prozent nur für die Stichtagsbeurteilungen vorgegeben worden. Die Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2019 könne auch im Übrigen nicht mit den als Vergleich allein in Betracht kommenden Beurteilungen zum Stichtag am 1. Januar 2019 verglichen werden. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 der Beförderungsrichtlinie für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Polizei Hamburg vom 31. Januar 2018, die bis zum 31. Dezember 2019 gegolten habe, hätten grundsätzlich nur Polizeivollzugsbeamte Zugang zum Beförderungsverfahren gehabt, die seit der letzten Beförderung oder Ernennung eine Mindestzeit von vier Jahren im bisherigen Statusamt erbracht hätten. Diejenigen, die diese Mindestverweilzeit im Gegensatz zur Antragstellerin erbracht hätten, seien mit dieser nicht vergleichbar. Ein Polizeibeamter, der mindestens vier Jahre in einem Statusamt Dienst getan habe, werde zumindest im Regelfall besser zu beurteilen sein als jemand, der erst vor einem oder zwei Jahren befördert worden sei. Darüber hinaus führt die Antragsgegnerin aus, eine Heranziehung der Beurteilung vom 22. August 2017 würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Beurteilung vom 22. August 2017 sei für die Fortschreibung tatsächlich herangezogen worden. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die von der Antragsgegnerin angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin sei wegen der Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, hat die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. 1. Die Beschwerdebegründung erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei durch die dienstliche Beurteilung vom 1. Oktober 2020 in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, s. nur BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 19 f.). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 1. Oktober 2020 stehe mit diesen Vorgaben nicht im Einklang, da die Beurteilung tatsächlich nicht die Fortschreibung einer Beurteilung im Sinne von Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2019 (BeurtRL-Pol) enthalte. Die Fortschreibung einer Beurteilung setze stets die Existenz einer hinreichend belastbaren Beurteilung voraus, die fortgeschrieben werde. Fehle es hingegen an einer (hinreichend belastbaren) Beurteilung, könne auch keine Fortschreibung erfolgen (BA S. .. f.). Liege keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung vor, seien vorrangig leistungsbezogene Hilfskriterien heranzuziehen, z. B. frühere Beurteilungen oder strukturierte Auswahlgespräche. Nur wenn leistungsbezogene Hilfskriterien nicht in Betracht kämen oder sich ein Gleichstand zwischen den Bewerbern ergebe, kämen leistungsunabhängige Hilfskriterien in Betracht. Die Antragsgegnerin habe solche Erwägungen im Falle der Antragstellerin ersichtlich nicht angestellt, sondern insoweit nur auf die fehlerhafte fiktive Beurteilung vom 1. Oktober 2020 abgestellt, die keinen konkreten (Leistungs-)Vergleich der Antragstellerin zu anderen Bewerbern enthalte und daher auch kein geeignetes Hilfskriterium sein könne (BA S. ..). Das Beschwerdevorbringen erschüttert diese Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht. Bereits die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung, das Verwaltungsgericht habe gerügt, die neuere Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2019 hätte anstelle derjenigen vom 22. August 2017 für die Fortschreibung herangezogen werden müssen (Beschwerdebegründung, S. 2), trifft den Kern der angefochtenen Entscheidung nicht. Auch soweit die Antragsgegnerin weiter ausführt, die Beurteilung vom 22. August 2017 sei für die Fortschreibung herangezogen worden (Beschwerdebegründung, S. 4), ist dies unzutreffend. In der Beurteilung vom 1. Oktober 2020 selbst heißt es ausdrücklich, die vorliegenden Anlassbeurteilungen bildeten keine hinreichende Grundlage für eine Fortschreibung. Die im Schreiben vom 1. Oktober 2020 erfolgte – vermeintliche – Fortschreibung der Leistungen und Befähigungen der Antragstellerin mit dem Gesamtprädikat 4, die aufgrund der Beförderung nur der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den Prädikaten 6 und 5 den Ausschluss der Antragstellerin aus dem ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren 2020 für das Statusamt A 9 LA II zur Folge hatte, wurde losgelöst von den tatsächlichen Leistungen der Antragstellerin vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat für die Antragstellerin das Gesamtprädikat 4 ermittelt, indem sie den gerundeten Durchschnittswert der Gesamturteile von 16 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 LA II des Laufbahnzweigs Schutzpolizei zum Stichtag 1. Januar 2020 errechnet hat, die wie die Antragstellerin ihr Aufstiegsstudium zum 31. März 2017 abgeschlossen haben. Diese Vorgehensweise blendet die tatsächlich von der Antragstellerin erbrachten Leistungen aus. Die Leistungen und Befähigungen der Antragstellerin wurden nicht an einen realen Bezugspunkt in Gestalt einer Beurteilung anknüpfend fiktiv fortgeschrieben, indem auf der Grundlage einer solchen Beurteilung eine Gruppe vergleichbarer Beamter gebildet wurde (s. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, 2 C 11/09, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2013, 1 Bs 240/13, juris Rn. 5; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Auflage 2020, S. 166; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 70. Aktualisierung, April 2021, B IV Rn. 222b; Michaelis, Die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung, ZBR 2020, 397, 406), sondern vollständig fingiert. Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung im Einzelnen geltend macht, die Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2019 habe für die Fortschreibung nicht herangezogen werden können und eine Heranziehung der Beurteilung vom 22. August 2017 würde zu keinem anderen Ergebnis führen (Beschwerdebegründung S. 2 ff.), betreffen diese Ausführungen die Art und Weise des durchzuführenden Leistungsvergleichs und die Kausalität einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren. Sie zeigen aber nicht auf, dass eine von den tatsächlichen Leistungen der Antragstellerin unabhängige Beurteilung zulässig wäre. 2. Auch im Übrigen greift das Beschwerdevorbringen dazu, dass die Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2019 für die Fortschreibung nicht habe herangezogen werden können (Beschwerdebegründung S. 2 ff.), nicht durch. a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zur Berücksichtigungsfähigkeit von Anlassbeurteilungen bei Fortschreibungen im Allgemeinen ausgeführt, eine verlässliche Vergleichsgruppenbildung könne im Einzelfall auch auf der Grundlage einer Anlassbeurteilung erfolgen. Für eine verlässliche Vergleichsgruppenbildung sei Voraussetzung, dass die in die Vergleichsgruppe aufzunehmenden Beamten hinreichend mit dem im Wege der Fortschreibung zu beurteilenden Beamten vergleichbar seien. Vergleichsgrundlage sei in erster Linie die dienstliche Beurteilung. Im Falle einer Anlassbeurteilung fehle es häufig an der erforderlichen hinreichenden Vergleichbarkeit gegenüber einer Regelbeurteilung, da sie anlassbezogen und nicht regelhaft erstellt werde, sodass sie im Vergleich zu Regelbeurteilungen häufig deutlich abweichende Zeiträume erfasse oder anderen Beurteilungsmaßstäben unterliege. Seien Anlass- und Regelbeurteilung indes hinreichend vergleichbar, weil sie ähnliche Zeiträume erfassten und denselben oder ähnlichen Beurteilungsmaßstäben unterlägen, könnten sie im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG Grundlage eines Vergleichs sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.11.2019, 3 CE 19.1926, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 84; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.3.2007, 4 S 339/07, juris Rn. 5 f.). Gleiches gelte, wenn für die zu vergleichenden Beamten im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung im Zeitpunkt der Freistellung des fiktiv zu beurteilenden Beamten nur Anlassbeurteilungen vorgelegen hätten; es sei stets die Frage der Vergleichbarkeit der entsprechenden Beurteilungen zu klären (BA S. ..). Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erschüttert die Antragsgegnerin mit der Äußerung, sie halte daran fest, dass es bereits grundsätzlich an einer Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilung mit der Stichtagsbeurteilung fehle, nicht. Zur Begründung stellt die Antragsgegnerin darauf ab, die Stichtagsbeurteilung erfolge auf der Grundlage einheitlicher Maßstäbe, die für Anlassbeurteilungen nicht gälten (Beschwerdebegründung, S. 3). Es trifft war zu, dass nach Ziffer 7.2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie zum Personalbeurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26. September 2013, die bis zum 31. Dezember 2019 galt, Richtwerte in Prozent für die Prädikatsstufen A bis C ausdrücklich nur für die Stichtagsbeurteilungen vorgegeben wurden. Alle anderen Beurteilungen waren nach Ziffer 7.2 Abs. 8 der Richtlinie zum Personalbeurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26. September 2013 jedoch im Sinne der Richtwerte in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Zudem galten und gelten die Beurteilungsmaßstäbe für Stichtagsbeurteilungen und Anlassbeurteilungen gleichermaßen. Nach Ziffer 19 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2019 (BeurtRL-Pol) bilden die Ergebnisse der Maßstabsverfahren, die der Entwicklung und Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen, die Grundlage für eine verbindliche Bewertung aller Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und sind die Basis für zu fertigende Beurteilungen. Eine Differenzierung zwischen Stichtagsbeurteilungen und Anlassbeurteilungen erfolgt insoweit nicht. b) Zu der aufgrund der zeitlichen Nähe für eine Fortschreibung vorrangig in Frage kommenden Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 12. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe keine erkennbaren Überlegungen dazu angestellt, inwieweit diese Anlassbeurteilung der Antragstellerin eine hinreichende Vergleichsgrundlage zu den damaligen (Anlass-)Beurteilungen der Beamten der Vergleichsgruppe oder anderer vergleichbarer Beamter sein könnte. Die Antragsgegnerin werde zu prüfen haben, ob es hinreichend viele und mit der Antragstellerin hinreichend vergleichbare Beamte gebe, die Beurteilungen aufwiesen, die mit der Anlassbeurteilung der Antragstellerin im Hinblick auf den erfassten Zeitraum, das Statusamt, den Leistungsstand, die Funktion sowie die Beurteilungsmaßstäbe hinreichend vergleichbar seien (BA S. ..). Auch diese Ausführungen erschüttert die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, in Betracht komme allein die Einreihung in die Leistungsrangfolge von 2019 (Beschwerdebegründung S. 3), bleibt offen, ob vergleichbaren Beamten Anlassbeurteilungen erteilt wurden, die zur Bildung einer Vergleichsgruppe geeignet wären. Darüber hinaus verweist die Antragsgegnerin auf die Bestimmung in § 2 Abs. 4 Nr. 3 der Beförderungsrichtlinie für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Polizei Hamburg vom 31. Januar 2018, die bis zum 31. Dezember 2019 galt. Danach hätten grundsätzlich nur Polizeivollzugsbeamte Zugang zum Beförderungsverfahren gehabt, die seit der letzten Beförderung oder Ernennung eine Mindestzeit von vier Jahren im bisherigen Statusamt erbracht hätten. Diejenigen, die diese Mindestverweilzeit im Gegensatz zur Antragstellerin erbracht hätten, seien mit dieser nicht vergleichbar. Ein Polizeibeamter, der mindestens vier Jahre in einem Statusamt Dienst getan habe, werde zumindest im Regelfall besser zu beurteilen sein als jemand, der erst vor einem oder zwei Jahren befördert worden sei (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Daraus folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass die Vergleichsgruppe für die Antragstellerin ausschließlich aus Beamten gebildet werden könnte, die wie sie am Beurteilungsstichtag die seinerzeit vorgegebene Mindestverweilzeit noch nicht erreicht hatten. Auch Beamte, für die das der Fall war, können einen mit der Antragstellerin vergleichbaren Leistungsstand aufgewiesen haben. Längere Erfahrung mag sich im Regelfall positiv auf die Beurteilung auswirken. Der Beurteilungsmaßstab verschiebt sich mit zunehmender Erfahrung jedoch nicht, da die Bewertung der Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts auszurichten ist (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016, 2 VR 1/16, juris Rn. 25; Urt. v. 17.9.2015, 2 C 27/14, juris Rn. 28 m.w.N.). 3. Soweit die Antragsgegnerin weiter ausführt, eine Heranziehung der Beurteilung vom 22. August 2017 würde nicht zu einem für die Antragstellerin günstigeren und ein erneutes Auswahlverfahren erfordernden Ergebnis führen (Beschwerdebegründung S. 2 und S. 4), ist dies von vornherein nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss zu erschüttern, da das Verwaltungsgericht hiervon selbst ausgegangen ist (BA S. ..). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden könnte. Im Falle einer Fortschreibung der Beurteilung vom 12. Juli 2019 sei eine Beurteilung mit dem Gesamtprädikat 5 nicht auszuschließen. Auch wenn man die Ansicht verträte, dass für eine Fortschreibung keine hinreichende Tatsachengrundlage bestehe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin sich im Wege eines Leistungsvergleichs anhand von – dann noch festzulegenden – Hilfskriterien gegen die Beigeladene durchsetzen würde (BA S. .. f.). Diesen Annahmen des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Das Beschwerdegericht weist lediglich ergänzend darauf hin, dass die Anlassbeurteilung vom 22. August 2017, bei deren Fortschreibung das Verwaltungsgericht einen Erfolg der Antragstellerin im Auswahlverfahren für ausgeschlossen gehalten hat (BA S. ..), aufgrund des kurzen Beurteilungszeitraums von nur einem halben Jahr nicht für eine Fortschreibung der Leistungen der Antragstellerin geeignet sein dürfte. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts sind dienstliche Beurteilungen nur dann aussagekräftig, wenn der Beurteilungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt; dies gilt auch und gerade für Anlassbeurteilungen (s. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2019, 5 Bs 221/19, n. v.; Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 73 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert das Beschwerdegericht den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden berücksichtigungsfähigen Bezüge. Ausgehend von den gemäß § 40 GKG im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde maßgebenden Beträgen des Endgrundgehalts im Statusamt A 10 in Höhe von 4.004,12 Euro (Anlage VI zum HmbBesG) und der allgemeinen Stellenzulage nach § 48 Nr. 2 HmbBesG in Höhe von 96,04 Euro (Anlage IX zum HmbBesG) beträgt der Streitwert nach diesen Vorgaben hier 12.300,48 Euro.