Beschluss
5 Bf 200/18.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG bestimmt sich die regelmäßige Arbeitszeit von wissenschaftlichen Hilfskräften anhand der für Beamte wie für Angestellte des öffentlichen Dienstes allgemein geltenden regelmäßigen Arbeitszeit, die in dem Zeitraum galt, in dem die Zeiten geleistet wurden, die als ruhegehaltfähig anerkannt werden sollen. (Rn.18)
2. Die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft war durch § 49 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen (HUG 1987 (juris: UniG HE)) gesetzlich zwingend als bloße Nebentätigkeit ausgestaltet.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG bestimmt sich die regelmäßige Arbeitszeit von wissenschaftlichen Hilfskräften anhand der für Beamte wie für Angestellte des öffentlichen Dienstes allgemein geltenden regelmäßigen Arbeitszeit, die in dem Zeitraum galt, in dem die Zeiten geleistet wurden, die als ruhegehaltfähig anerkannt werden sollen. (Rn.18) 2. Die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft war durch § 49 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen (HUG 1987 (juris: UniG HE)) gesetzlich zwingend als bloße Nebentätigkeit ausgestaltet.(Rn.23) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Der im August ….. geborene Kläger steht seit Dezember 2004 als Professor im Dienst der Beklagten. Von Oktober 1984 bis September 1989 war er als Promotionsstudent an der Universität ........ eingeschrieben. Am 27. Juni 1989 legte er die mündliche Prüfung (Rigorosum) in seinem Promotionsverfahren ab. Im Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 war er als wissenschaftliche Hilfskraft für die Technische Hochschule ........ (im Folgenden: TH ……..) tätig. Gemäß § 3 seines Arbeitsvertrages betrug seine Arbeitszeit dort monatlich durchschnittlich 82 Stunden. Ausweislich einer schriftlichen Mitteilung der Technischen Universität (TU) ……. (im Oktober 1997 wurde die TH ….. in die TU …… umbenannt) vom 23. Oktober 2012 durfte die Arbeitszeit der wissenschaftlichen Hilfskräfte nach einem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28. Juni 1988 (im Folgenden: Erlass 1988) mit Wirkung ab dem Wintersemester 1988/89 maximal 82 Stunden pro Monat (rund 18,9 Stunden pro Woche) betragen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 setzte die Beklagte die bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigenden Vordienstzeiten des Klägers fest. Dabei berücksichtigte sie die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bei der TH …. lediglich im Umfang von 90,62 Tagen, zum einen um eine Doppelanrechnung derjenigen Zeiten zu vermeiden, die bereits als Zeiten zur Vorbereitung der Promotion (zwei Jahre für den Zeitraum vom 28. Juni 1987 bis zum 27. Juni 1989) angerechnet worden seien. Zum anderen rechnete sie nur den Teil an, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprochen habe. Den Ruhegehaltssatz des Klägers berechnete sie vorläufig auf 71,18 v.H. Am 13. März 2012 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch, soweit die Beklagte seine an der TH …. geleisteten Vordienstzeiten als wissenschaftliche Hilfskraft nicht in vollem Umfang anerkenne und beantragte, den Ruhegehaltssatz auf 71,75 v.H. festzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 27. Februar 2012 insoweit ab, als sie die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft an der TH …… nunmehr im Umfang von 175,8 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Ruhegehaltssatz des Klägers belief sich danach auf 71,61 v.H. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, es werde nunmehr der gesamte Zeitraum der Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft an der TH …… als grundsätzlich ruhegehaltfähig anerkannt. Jedoch seien diese Zeiten nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft in Höhe von 82 Stunden zur regelmäßigen Arbeitszeit für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst von wöchentlich 40 Stunden bis zum 31. März 1989 bzw. 39 Stunden ab dem 1. April 1989 entspreche. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. März 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der TH … habe. Dieser Zeitraum könne gemäß § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG nur mit dem von der Beklagten berechneten Umfang von 175,8 Tagen berücksichtigt werden. Die Beklagte habe die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift zu Recht für den Zeitraum bis zum 31. März 1989 mit 40 Stunden und ab dem 1. April 1989 mit 39 Stunden angesetzt. Dies entspreche der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Bundesbeamten sowie der Angestellten des Bundes und der Länder im Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Hingegen sei die regelmäßige Arbeitszeit nicht mit der maximalen Arbeitszeit der wissenschaftlichen Hilfskräfte von 82 Stunden pro Monat gleichzusetzen. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG. Als Vergleichsmaßstab sei nicht das Lehrdeputat von beamteten Hochschullehrern von sechs bis neun Semesterwochenstunden heranzuziehen. Dieses Verständnis des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag. II. 1. Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dabei geht das Gericht ausnahmsweise – obwohl er anwaltlich vertreten ist – angesichts des ausdrücklich formulierten Antrags zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sein explizit als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichneter Rechtsbehelf als Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO anzusehen ist. Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Mit seiner Antragsbegründung legt der Kläger keinen Zulassungsgrund nach §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO dar. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter a), noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – hierzu unter b). Allerdings weist das erkennende Gericht vorab darauf hin, dass es erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2013 hat, soweit die Beklagte in diesem die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft an der TH …… im Jahre 1989 gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 lit. c) HRG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahre in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Voraussetzung ist also in jedem Fall – auch im Rahmen des zweiten Halbsatzes der Norm (vgl. Zahn in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: August 2020, § 67 BeamtVG Rn. 83) – die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit. Die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft an der TH …… hatte aber keinen hauptberuflichen, sondern gesetzlich zwingend einen nebenberuflichen Charakter [s.u. a) aa) (3) (a)]. Jedoch kann diese voraussichtliche Unrichtigkeit des Widerspruchsbescheids dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie sich ausschließlich zu seinen Gunsten ausgewirkt hat. a) Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Dabei muss der Antragsteller die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils substantiiert erschüttern, in dem er sich konkret mit dieser Begründung auseinandersetzt und die Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufbereitet (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, VwGO § 124a Rn. 91). So liegt es hier nicht. Die vom Kläger insoweit vorgebrachten Einwände dringen nicht durch. Der Kläger stellt die Richtigkeit der Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht nicht durchgreifend in Frage (hierzu unter aa). Die Rüge des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot, greift nicht durch (hierzu unter bb). Schließlich legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt (hierzu unter cc). aa) Die gegen die Richtigkeit der Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: (1) Der Kläger meint zunächst, die Auslegung des Wortlauts des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG ergebe, dass der Begriff der „regelmäßigen Arbeitszeit“ je nach Berufsgruppe eine unterschiedliche Bedeutung habe. Damit zieht der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 11), dem Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG sei nicht zu entnehmen, wie die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen sei, nicht ernstlich in Zweifel. Der Kläger legt nicht substantiiert und schlüssig dar, dass und inwiefern der Wortlaut dieser Norm („Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur bis zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.“) für eine berufsgruppenspezifische Auslegung spricht. Das Verwaltungsgericht hat zurecht darauf hingewiesen, dass dieser Wortlaut nicht eindeutig ist und das Gesetz keine Legaldefinition und auch sonst keine nähere Beschreibung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitszeit enthält. Darüber hinaus führt der Kläger in diesem Zusammenhang aus, dass für Beschäftigte in der Hochschullehre, wie etwa wissenschaftliche Hilfskräfte, von einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit als bei Beschäftigten in der Verwaltung auszugehen sei. Dies zeige die Behandlung von Professoren, bei denen ein Lehrdeputat von 8 Semesterwochenstunden und damit eine Präsenzzeit von 14,5 Stunden pro Monat als regelmäßige Arbeitszeit anzusehen sei. Dieses Vorbringen erschüttert die Wortlautauslegung des Verwaltungsgerichts nicht, weil es sich nicht auf die Auslegung des Wortlauts des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG bezieht, sondern auf die teleologische Auslegung [dazu s.u. (3)]. Der Sache nach rügt der Kläger nicht die fehlerhafte semantische Interpretation, sondern die – aus seiner Sicht – unzulässigen Konsequenzen, die sich aus der Auslegung des Verwaltungsgerichts bei der Anwendung der Vorschrift auf andere Berufsgruppen (etwa Professoren) ergäben. Die Betrachtung der Konsequenzen einer Auslegung unterfällt aber nicht der Methode der Wortlautauslegung, sondern der teleologischen Interpretation. Schließlich wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht interpretiere unzulässig einen Inhalt in den § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG hinein, den diese Norm nicht habe. Das Verwaltungsgericht verstehe die Norm unzulässiger Weise in der Fassung „Zeiten mit einer geringeren als der für alle einheitlich 39 bzw. 40 Stunden betragenden regelmäßigen Arbeitszeit“. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Eine derartige allgemeine Interpretation hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen, sondern lediglich dargelegt, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft an der TH …. nicht mit Hilfe der Wortlautauslegung bestimmen lasse. Unabhängig davon kann die Richtigkeit einer „Hinein-Interpretation“ nicht mit der Kritik an der Wortlautauslegung in Frage gestellt werden. Denn eine „Hinein-Interpretation“ ist zwingende Folge der Verwendung einer anderen Auslegungsmethode als der Wortlautinterpretation. Eine historische, systematische oder teleologische Auslegung ist nur dann erforderlich, wenn der Wortlaut einer Norm nicht eindeutig ist. Dies zeigt sich beispielhaft daran, dass auch der Kläger eine „Hinein-Interpretation“ vornimmt, in dem er die Vorschrift in der Fassung „Zeiten mit einer geringeren als der für jede Berufsgruppe verschiedenen regelmäßigen Arbeitszeit“ für richtig hält. Die Notwendigkeit der „Hinein-Interpretation“ belegt, dass der Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – nicht eindeutig ist. (2) Außerdem macht der Kläger geltend, die systematische Auslegung spreche dafür, die „regelmäßige Arbeitszeit“ nach Berufsgruppen differenziert zu bestimmen. Die speziellere Regelung in § 67 BeamtVG gehe der allgemeinen Regel in § 10 BeamtVG vor, so dass die Arbeitszeitbestimmungen speziell für die Beschäftigten in der Hochschullehre und nicht die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV) und des Bundesangestelltentarifvertrags anzuwenden seien. Im Fall des Klägers sei dies der Erlass 1988, der eine maximale Arbeitszeit von 82 Stunden pro Monat festlege. Die regelmäßige Arbeitszeit könne diese maximale Arbeitszeit nicht überschreiten. Dieses Vorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, anhand der systematischen Auslegung des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG lasse sich der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit nicht eindeutig bestimmen, nicht ernstlich in Zweifel. Mit der Argumentation des Klägers zur systematischen Auslegung hat sich das Verwaltungsgericht dabei bereits auseinandergesetzt. Das Gericht hat insoweit ausgeführt (UA S. 12), dass der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit in § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG nicht notwendig ein anderer sein müsse als derjenige in § 10 Satz 3 BeamtVG. Vielmehr habe der Gesetzgeber ein Interesse an einer klaren gesetzlichen Regelung. Die Übernahme eines wortgleichen Satzes könne der Klarstellung dienen, dass die Grundregel auch im Bereich der spezielleren Norm Anwendung finde und nicht § 67 Abs. 2 BeamtVG den § 10 BeamtVG gänzlich ersetze, so dass die Regelungen des § 10 BeamtVG ersatzlos wegfielen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in seinem Berufungszulassungsantrag nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – konkret und substantiiert auseinander, sondern wiederholt lediglich seine bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung. (3) Darüber hinaus erschüttert der Kläger nicht die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG sprächen dafür, die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft anhand der seinerzeit für Beamte wie für Angestellte des öffentlichen Dienstes allgemein geltenden regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. ab dem 1. April 1989 39 Stunden pro Woche zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG unter Rückgriff auf das das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 (2 C 22/14, NVwZ-RR 2016, 425, juris Rn. 15 f.) bestimmt (UA S. 12 f.). Sinn und Zweck dieser Norm sei es, eine versorgungsrechtliche Gleichstellung, nicht aber eine Besserstellung von Professoren gegenüber Beamten, die durchgängig im Beamtenverhältnis beschäftigt waren (im Folgenden: „Nur-Beamte“), zu bewirken. Der Kläger würde aber bessergestellt als „Nur-Beamte“ wenn die regelmäßige Arbeitszeit in Anlehnung an die maximale Arbeitszeit einer wissenschaftlichen Hilfskraft an der TH …… im Jahre 1989 von 82 Stunden bestimmt würde. Dadurch würde eine wöchentliche Arbeitszeit als wissenschaftliche Hilfskraft von 18,9 Stunden zur vollumfänglichen Berücksichtigung der Dienstzeit führen, was bei Dienstzeiten im Beamtenverhältnis erst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 bzw. 39 Stunden der Fall gewesen wären. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts und insbesondere mit der zitierten Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander, was aber notwendig gewesen wäre, um die Richtigkeit dieser Argumentation zu erschüttern. Unabhängig davon greifen die vom Kläger gegen die teleologische Auslegung vorgebrachten Einwände nicht durch: (a) Insoweit trägt der Kläger zunächst vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts würden wissenschaftliche Hilfskräfte nicht lediglich 82 Stunden monatlich arbeiten. Das Verwaltungsgericht verwechsele studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Im Gegensatz zu studentischen Hilfskräften seien wissenschaftliche Hilfskräfte mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne des § 65 des Hessischen Hochschulgesetzes zu vergleichen und seien vollständig in Lehre und Forschung einbezogen. Bei den 82 Stunden pro Monat handele es sich wie bei wissenschaftlichen Mitarbeitern und Professoren um die Präsenzzeit an der Hochschule und nicht um die gesamte Arbeitszeit. Wissenschaftliche Hilfskräfte hätten keine halben Stellen, sondern arbeiteten Vollzeit mit einer Präsenzzeit von maximal 82 Stunden monatlich. Zusätzlich würden die wissenschaftlichen Hilfskräfte – ebenso wie Professoren – forschen, veröffentlichen und die Vorlesungen vorbereiten. Dieser Einwand dringt nicht durch. Bereits die Grundannahmen des Klägers, wissenschaftliche Hilfskräfte hätten mit einer Präsenzzeit an der Universität von 82 Stunden monatlich volle Stellen, seien von studentischen Hilfskräften zu unterscheiden und wissenschaftlichen Mitarbeitern gleichzustellen, sind unrichtig. Nach § 49 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen. (Universitätsgesetz 1987 – HUG 1987) in der seit dem 4. November 1987 geltenden Fassung (vgl. die am 28. März 1995 erfolgte Neubekanntmachung des Wortlauts dieser Gesetzesfassung im Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1995, S. 294, S. 325), die zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Klägers an der TH … im Jahre 1989 galt, wurden wissenschaftliche Hilfskräfte den Tutoren gleichgestellt. Die Tutorentätigkeit – und damit auch die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft – konnte gemäß § 49 Abs. 2 HUG 1987 von Studenten oder Personen – wie dem Kläger – mit einer durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulausbildung nebenberuflich übernommen werden. Die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft war damit gesetzlich zwingend nach § 49 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 HUG 1987 als bloße Nebentätigkeit ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund begrenzte der Erlass 1988 die monatliche Arbeitszeit von wissenschaftlichen Hilfskräften auf 82 Stunden nicht deshalb, weil das Ministerium die regelmäßige Arbeitszeit einer vollen Stelle festlegen wollte. Vielmehr sollte der nebenberufliche Charakter der Tätigkeit dadurch sichergestellt werden, dass die monatliche Höchstarbeitszeit auf einen Wert unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollen Stelle begrenzt wurde. Insoweit unterschieden sich die zwingend nebenberuflich beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte im Jahre 1989 an hessischen Universitäten im Hinblick auf ihre regelmäßige Arbeitszeit grundlegend von den regelmäßig hauptberuflich tätigen Professoren (§ 39 HUG 1987) und den wissenschaftlichen Mitarbeitern, deren Tätigkeit nicht zwingend nebenberuflich ausgestaltet war (vgl. § 45 HUG 1987). Außerdem bezog sich die maximale monatliche Arbeitszeit von 82 Stunden von wissenschaftlichen Hilfskräften – anders als die Lehrdeputate von Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern – nicht lediglich auf die Präsenzzeit an den Universitäten, sondern auf die gesamte zu leistende Arbeitszeit inklusive Vor- und Nachbereitungen. Auch die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht verwechsele studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte, trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers gab es die eigenständige Kategorie der studentischen Hilfskräfte im hessischen Universitätsgesetz 1987 noch nicht. Vielmehr wurden Studierende damals entweder als Tutor (§ 49 Abs. 1 und 2 HUG 1987) oder als wissenschaftliche Hilfskraft (§ 49 Abs. 3 HUG 1987) zwingend nebenberuflich beschäftigt. Wissenschaftliche Hilfskräfte unterlagen derselben Regelung des § 49 Abs. 3 HUG 1987 und damit auch denselben Arbeitszeitbedingungen sowohl wenn sie noch studierten als auch wenn sie ihr Studium schon abgeschlossen hatten. Unabhängig von dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs. 3 HUG 1987 wird die Tatsache, dass die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft im Jahre 1989 zwingend nebenberuflich war, von der Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Kategorien der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte im Jahre 2015 bestätigt. Zu dem Zeitpunkt dieser Neuregelung waren die Vorschriften zu den studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften aus dem Universitätsgesetz in das Hessische Hochschulgesetz überführt worden. In der Gesetzesbegründung vom 19. Mai 2015 zur Neufassung des § 75 des Hessischen Hochschulgesetzes wird insoweit ausgeführt (Hessische Landtags-Drs. 19/1980, S. 20 f.): „Die Personalkategorie der akademischen Hilfskräfte fasst die bisherigen Kategorien der studentischen und der wissenschaftlichen Hilfskräfte zusammen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der gesetzliche Aufgabenbereich studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte identisch war und für Studierende im Masterstudium die Beschäftigung in beiden Personalkategorien möglich war. … Bereits der Wortlaut des neuen § 75 schreibt – wie auch die bisherige Regelung – vor, dass akademische Hilfskräfte nebenberuflich zu beschäftigen sind. [Hervorhebungen nur hier]“. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger erst am 27. Juni 1989 sein Rigorosum absolvierte und bis September 1989 als Promotionsstudent an der Universität …… eingeschrieben war, so dass er weite Teile des Jahres 1989 einer weiteren Tätigkeit, nämlich der Promotion, nachging. Folgerichtig ging der Kläger in seinem ursprünglichen Antrag vom 17. Februar 2012 selbst von der bloßen Nebenberuflichkeit seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der TH ... aus. (b) Der Kläger macht weiter geltend, Beschäftigte in der Hochschullehre – wie wissenschaftliche Hilfskräfte – könnten keine feste 39- bzw. 40 Stunden-Woche haben. In der Forschung und bei Veröffentlichungen käme es auf gute Ideen an, die nicht an feste Arbeitszeiten gebunden seien. Wissenschaftler arbeiteten im Rahmen von mehrtägigen Versuchsreihen, internationalen Projekten und Gemeinschaftsarbeiten mehr als 39 bzw. 40 Wochenstunden. An der Hochschule komme es deshalb auf die Präsenzzeit an. Die regelmäßige Arbeitszeit eines Beschäftigten in der Hochschullehre sei die Präsenzzeit, in der er Vorlesungen und Seminare halten müsse. Dieser Einwand dringt nicht durch, weil wissenschaftliche Hilfskräfte – wie soeben dargelegt [s.o. (a)] – nicht mit wissenschaftlichen Mitarbeitern und Professoren zu vergleichen sind und sich ihre im Jahre 1989 bestehende maximale Arbeitszeit von 82 Stunden pro Monat nicht auf ihre Präsenzzeit an der Universität, sondern auf die gesamte vereinbarte Arbeitszeit bezog. bb) Die Rüge des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), bleibt erfolglos. (1) Insoweit trägt der Kläger zunächst vor, das angegriffene Urteil verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot, weil es den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit bestimme, ohne dafür die notwendige Kompetenz zu haben. Die regelmäßige Arbeitszeit werde nämlich allein vom Dienstherrn bestimmt. Dieser Einwand geht ins Leere, denn das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger als wissenschaftliche Hilfskraft der TH …. im Jahre 1989 zu leistende regelmäßige Arbeitszeit nicht bestimmt. Vielmehr hat es den Begriff der „regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG teleologisch ausgelegt (UA S. 11 ff.). Die Auslegung von Normen gehört zu den traditionellen Aufgaben der Judikative (vgl. Hillgruber in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: April 2020, Art. 92 Rn. 61 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2008 (2 BvR 398/07, NVwZ 2008, 668, juris Rn. 8) zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Beschluss äußert sich das Bundesverfassungsgericht zu Inhalt und Grenzen des Organisationsermessens des Dienstherrn, die Arbeitszeit der Beamten festzulegen, nicht aber zur Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes. (2) Darüber hinaus macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot, weil es mit der Arbeitszeitverordnung und dem Bundesangestelltentarifvertrag – in der jeweiligen Gültigkeit bis zum 31. März 1989 bzw. ab dem 1. April 1989 – Normen anwende, die auf die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft der TH …. nicht anwendbar seien. Auch bei einer Auslegung dürften keine Normen herangezogen werden, deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sei. Dieses Vorbringen erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die Arbeitszeitverordnung und den Bundesangestelltentarifvertrag nicht auf die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft angewendet hat. Vielmehr hat es diese Vorschriften im Rahmen der teleologischen Auslegung, deren Richtigkeit der Kläger nicht erschüttert hat [s.o. aa (3)], herangezogen, um den Inhalt des Begriffs der „regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG zu bestimmen (UA S. 11 ff.). Dabei hat es den Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit im versorgungsrechtlichen Sinne anhand der regelmäßigen Arbeitszeit von Bundesbeamten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AZV und von Angestellten des Bundes und der Länder im Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages gemäß § 15 Abs. 1 BAT bestimmt. Das Gericht hat den Anwendungsbereich der Vorschriften gewahrt, weil es zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit die jeweils einschlägigen Vorschriften (für Bundesbeamte die Arbeitszeitverordnung und für Angestellte des Bundes und der Länder im Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages diesen Tarifvertrag) herangezogen hat. cc) Schließlich legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. (1) Der Kläger macht insoweit geltend, dass sich seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der TH … von 82 Stunden pro Monat wie bei allen anderen Beschäftigten in der Hochschullehre – etwa bei Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern – und anders als bei Beschäftigten in der Verwaltung allgemein auf die geschuldete Präsenzzeit und nicht die Arbeitszeit insgesamt beziehe. Vor diesem Hintergrund verstoße die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitszeit in zweierlei Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zum einen würden wissenschaftliche Hilfskräfte im Hinblick auf ihre Arbeitszeit ohne sachlichen Grund anders behandelt als andere Beschäftigte in der Hochschullehre, wie Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter. Alle Beschäftigten in der Hochschullehre hätten (regelmäßige) Arbeitszeiten, Präsenzzeiten oder Deputate, die entsprechend der Vorgaben der hessischen Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) niedriger als 39 bzw. 40 Stunden wöchentlich seien. Zum anderen werde die Arbeitszeit von wissenschaftlichen Hilfskräften und von Beschäftigten in der Verwaltung entgegen Art. 3 Abs. 1 GG versorgungsrechtlich gleichbehandelt, obwohl es sich um unterschiedliche Sachverhalte handele. Diese Einwände greifen nicht durch, weil der Kläger bei der Vergleichsgruppenbildung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG von unrichtigen Prämissen ausgeht. Die vertraglich geschuldete Arbeitszeit von wissenschaftlichen Hilfskräften einerseits und die Lehrverpflichtungen von Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern andererseits sind hinsichtlich der Frage der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG grundlegend verschiedene Sachverhalte [s.o. aa) (3)], die nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu behandeln sind. Demgegenüber bestehen bezüglich der geschuldeten Arbeitszeit von wissenschaftlichen Hilfskräften einerseits und von Bundesbeamten und Angestellten andererseits keine wesentlichen Unterschiede [s.o. aa) (3)], die es im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließen würden, für beide Vergleichsgruppe denselben Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit anzunehmen, der für eine Vollzeitstelle geschuldet ist. (2) Darüber hinaus legt der Kläger einen Bescheid vom 8. Mai 2007 vor, in dem die Beklagte in dem Fall einer ebenfalls als Professorin tätigen Kollegin des Klägers deren frühere Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität …. im Jahre 1989 gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannte. Allerdings bleibt schon unklar, welche Rechtsverletzung der Kläger mit diesem Vorbringen rügt, weil er dies in seinem Berufungszulassungsantrag nicht weiter konkretisiert. Sollte der Kläger damit geltend machen, dass seine Nichtanerkennung vor diesem Hintergrund gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, greift auch dieser Einwand nicht durch. Zum einen legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass es sich bei den beiden Fällen um vergleichbare Sachverhalte handelt. Der Kläger trägt weder vor, in welchem Stundenumfang seine Kollegin damals an der Universität Essen tätig war, noch, ob und wenn ja welche Arbeitszeitvorgaben es für wissenschaftliche Hilfskräfte im Jahr 1989 in Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen und an der Universität.... im Speziellen gab. Unabhängig davon hätte der Kläger auch dann keinen aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Anerkennung seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft (im vollen Umfang), wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass seine Kollegin in vergleichbarem Umfang und aufgrund vergleichbarer gesetzlicher Arbeitszeitvorgaben tätig war. Denn in diesem Fall dürfte die Anerkennung der Tätigkeit der Kollegin als wissenschaftliche Hilfskraft wegen der fehlenden Hauptberuflichkeit rechtswidrig sein (s.o. 1.). Jedenfalls wäre angesichts des § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG nur eine anteilige Anerkennung rechtmäßig. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat der Kläger nicht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2019, 2 Bf 292/17, NordÖR 2019, 282, juris Rn. 87 m.w.N.). b) Die Berufung ist nicht wegen des Bestehens einer Divergenz im Sinne des §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt – soweit es um eine Rechtsfrage geht – nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3, dort zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer die seiner Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander gegenüberstellt und die entscheidungstragende Abweichung konkret herausarbeitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2017, 10 BN 4.16, juris Rn. 13, m.w.N. – zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2008 (2 BvR 398/07, NVwZ 2008, 668) ab. In diesem Beschluss habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit vom Dienstherrn bestimmt werde. Damit versäumt es der Kläger, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu benennen, mit dem das Verwaltungsgericht einem in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss weder das Beamtenversorgungsgesetz im Allgemeinen noch § 67 Abs. 2 Satz 6 BeamtVG im Besonderen angewendet. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz mit dem Inhalt aufgestellt, dass die regelmäßige Arbeitszeit nicht vom Dienstherrn bestimmt werde. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.