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Beschluss

5 Bs 176/12

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0914.5BS176.12.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung des in Hamburg bestehenden Richterwahlausschusses, dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg einen von mehreren Bewerbern für ein richterliches Beförderungsamt vorzuschlagen, kann vom nicht ausgewählten Bewerber nur im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Senats, ihn nicht zu befördern, einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.(Rn.11) 2. Der Richterwahlausschuss ist bei seiner Entscheidung, welchen Bewerber um ein Beförderungsamt er dem Senat vorschlägt, an Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 59 Abs. 1 HV (juris: Verf HA) gebunden. Die insoweit maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen ergeben sich im wesentlichen aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen. (Rn.12) 3. Angesichts der in Hamburg bestehenden Regelungen - geheime Abstimmung in nichtöffentlicher Sitzung; Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Richterwahlausschusses; keine Begründung der Entscheidung -, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ist eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Richterwahlausschusses durch die Gerichte nur eingeschränkt möglich. Die hierin liegende Schwäche in der effektiven gerichtlichen Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Zusammenwirken von Richterwahlausschuss und dem für die Richterernennung nach außen verantwortlichen Organ (Art. 63 Abs. 1 HV (juris: Verf HA); Art. 98 Abs. 4 GG).(Rn.17) 4. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ist nicht schon deshalb zur Ernennung eines Richters verpflichtet, weil der Richterwahlausschuss dessen Ernennung vorgeschlagen hat. Er kann die Ernennung aber nicht schon in Anwendung seines eigenen Beurteilungsspielraums, sondern nur dann verweigern, wenn ihr rechtlich zwingende Gründe entgegenstehen.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2012 – für das erstinstanzliche Verfahren auf 22.041,18 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung des in Hamburg bestehenden Richterwahlausschusses, dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg einen von mehreren Bewerbern für ein richterliches Beförderungsamt vorzuschlagen, kann vom nicht ausgewählten Bewerber nur im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Senats, ihn nicht zu befördern, einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.(Rn.11) 2. Der Richterwahlausschuss ist bei seiner Entscheidung, welchen Bewerber um ein Beförderungsamt er dem Senat vorschlägt, an Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 59 Abs. 1 HV (juris: Verf HA) gebunden. Die insoweit maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen ergeben sich im wesentlichen aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen. (Rn.12) 3. Angesichts der in Hamburg bestehenden Regelungen - geheime Abstimmung in nichtöffentlicher Sitzung; Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Richterwahlausschusses; keine Begründung der Entscheidung -, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ist eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Richterwahlausschusses durch die Gerichte nur eingeschränkt möglich. Die hierin liegende Schwäche in der effektiven gerichtlichen Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Zusammenwirken von Richterwahlausschuss und dem für die Richterernennung nach außen verantwortlichen Organ (Art. 63 Abs. 1 HV (juris: Verf HA); Art. 98 Abs. 4 GG).(Rn.17) 4. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ist nicht schon deshalb zur Ernennung eines Richters verpflichtet, weil der Richterwahlausschuss dessen Ernennung vorgeschlagen hat. Er kann die Ernennung aber nicht schon in Anwendung seines eigenen Beurteilungsspielraums, sondern nur dann verweigern, wenn ihr rechtlich zwingende Gründe entgegenstehen.(Rn.22) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2012 – für das erstinstanzliche Verfahren auf 22.041,18 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Hanseatischen Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R3) zu besetzen. Auf die im August 2011 ausgeschriebene Stelle (Kennziffer J 62/12/19/11) bewarben sich u.a. der Antragsteller, derzeit Richter am Oberlandesgericht, und der Beigeladene, derzeit Vorsitzender Richter am Landgericht. Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts fertigte unter dem Datum 12. März 2012 eine "Stellungnahme zu der Bewerbung" des Antragstellers, in der sie diesen als für die Übernahme des in Aussicht genommenen Amtes "hervorragend geeignet" bezeichnete. Zur Bewerbung des Beigeladenen hatte die Präsidentin des Landgerichts Hamburg bereits am 22. Dezember 2011 eine "Stellungnahme zur Bewerbung" abgegeben, in der sie den Beigeladenen für "hervorragend geeignet" hielt, zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ernannt zu werden. Wiederum unter dem 12. März 2012 schlug die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in einem "Vorschlag nach § 24a HmbAGGVG" vor, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu ernennen. Die Leiterin der Personalabteilung der Behörde für Justiz und Gleichstellung erstellte für die Behördenleitung aufgrund der vorliegenden Bewerbungen und Beurteilungen am 23. März 2012 einen "Auswahlvermerk zu der Ausschreibungsnummer 19/11". Die Senatorin für Justiz und Gleichstellung unterbreitete dem Richterwahlausschuss mit Schreiben vom 5. April 2012 den Vorschlag, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu ernennen und bezog sich zur Begründung auf die Darlegungen der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Der Richterwahlausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 9. Mai 2012 mit 12 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung, dem Senat die Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht vorzuschlagen. Nachdem dem Antragsteller die Entscheidung des Richterwahlausschusses mitgeteilt worden war, erhob er Widerspruch und beantragte einige Tage später beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16. Juli 2012 ab. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Senat und Richterwahlausschuss hätten sich bei ihrer Entscheidung an die Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 59 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (im folgenden: HV) zu halten. Wegen des dabei bestehenden Beurteilungsspielraums sei die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob bei der Auswahlentscheidung die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensfehler gemacht worden seien. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen halte sich noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Der Umstand, dass der Auswahlvermerk vom 23. März 2012 dem Richterwahlausschuss möglicherweise nicht zur Kenntnis gegeben worden sei, stelle keinen Verfahrensfehler dar. Die Auswahl sei aufgrund aktueller Beurteilungen getroffen worden und habe sich an den materiell-rechtlichen Vorgaben orientiert. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene seien mit dem Gesamturteil "hervorragend geeignet" beurteilt worden. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen ergäben sich zwar noch nicht aus dem Vorschlag der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts, seien aber im Auswahlvermerk vom 23. März 2012 hinreichend dokumentiert; die dortigen Darlegungen genügten dem Begründungserfordernis. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist am 24. Juli 2012 und damit innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht erhoben worden. Da die Begründung am 17. August 2012 beim Oberverwaltungsgericht einging, spielt es für die Wahrung der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO keine Rolle, ob die auf Veranlassung der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts am 18. Juli 2012 vorgenommene Vorab-Übermittlung des Beschlusses vom 16. Juli 2012 mittels Telefax im Fall der vollständigen Übermittlung die Rechtsmittelfrist bereits in Lauf gesetzt hätte; der Antragsteller trägt insoweit vor, das Fax vom 18. Juli 2012 sei nicht vollständig gewesen, er habe den Beschluss erst am 19. Juli 2012 vollständig (und mit Empfangsbekenntnis) erhalten. Die Beschwerdebegründung entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, indem sie unter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses darlegt, weshalb der Beschluss zu ändern sei. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin einstweilen die Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht untersagt werden soll, ein Anordnungsanspruch nicht zu. Die Absicht der Antragsgegnerin, den Beigeladenen entsprechend dem Vorschlag des Richterwahlausschusses zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu ernennen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2.1. Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geben Anlass zu folgenden klarstellenden Feststellungen: a) Die Entscheidung über eine Ernennung eines Richters obliegt in Hamburg dem Senat der Antragsgegnerin auf Vorschlag des Richterwahlausschusses (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV). Entsprechend der beamtenrechtlichen Terminologie gehören zum Begriff der Ernennung auch Beförderungen; das Hamburgische Richtergesetz (HmbRiG) gibt zudem durch die Regelungen in §§ 26 Abs. 3, 69 Abs. 1 Satz 1 und 62 Abs. 1 Nr. 3 zu erkennen, dass der Richterwahlausschuss auch in Beförderungsfällen das Vorschlagsrecht hat (vgl. David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004 [im folgenden: HV], Art. 63 Rn. 5 und 11; Gündisch, Der Richterwahlausschuß, in: Albers, Asche, u.a. [Hrsg.], Recht und Juristen in Hamburg, 1994, S. 113 ff., 116). Eine gerichtliche Überprüfung des Vorschlags des Richterwahlausschusses, einen bestimmten Bewerber um ein richterliches Beförderungsamt zu ernennen, ist für den nicht vorgeschlagenen Bewerber nur im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Senats, ihn nicht zu befördern, möglich. Aus der Sicht der Bewerber stellt die Entscheidung des Richterwahlausschuss, einen der Bewerber dem Senat zur Ernennung vorzuschlagen, ein Verwaltungsinternum dar, das nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1997, BVerwGE 105, 89, 91; Gärditz, ZBR 2011, 109 ff., 115 m.w.N.; David, HV, Art. 63 Rn. 35). Dies gilt erst recht für die der Befassung des Richterwahlausschusses vorgelagerten Beförderungsvorschläge der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts (§ 24a HmbAGGVG), die gegenüber der Behörde für Justiz und Gleichstellung abgegeben werden. Diese Vorschläge sind einer gerichtlichen Überprüfung schon deshalb nicht zugänglich, weil die Behörde daran nicht gebunden ist (vgl. hierzu Bericht des Rechtsausschusses der Bürgerschaft vom 14. Januar 1985, Bü-Drs. 11/3509, Seite 2). Da weder Art. 63 HV noch §§ 25, 26 HmbRiG die Vorlage eines Ernennungsvorschlags, speziell seitens der Behörde für Justiz und Gleichstellung bzw. des Präses dieser Behörde, zwingend vorschreiben – lediglich § 4 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses sieht ein Vorschlagsrecht der Justizbehörde, der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter vor –, hat ein solcher Vorschlag keine inhaltlich eigenständig überprüfbare Rechtsqualität. Es handelt sich in der Sache um eine Empfehlung. Selbst wenn sich der Richterwahlausschuss an den Vorschlägen "der Justizbehörde" orientiert und "über die Vorschläge" beschließt (§ 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses), handelt es sich bei dem Ergebnis des Beschlussverfahrens um den Vorschlag des Richterwahlausschusses an den Senat (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV) und nicht etwa den "Vorschlag des Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung mit Zustimmung des Richterwahlausschusses". Besonders deutlich wird dies anhand der in § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung vorgesehenen, wenngleich wohl nur selten praktizierten Möglichkeit der Justizbehörde, für richterliche Beförderungsämter mehrere Kandidaten nebeneinander vorzuschlagen. Hier kommt in § 13 der Geschäftsordnung zum Ausdruck, dass der Richterwahlausschuss auch formal eine echte Auswahlentscheidung für sich in Anspruch nimmt. b) Der Richterwahlausschuss ist bei seiner Entscheidung, welchen Bewerber um ein Beförderungsamt er dem Senat vorschlägt, an Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 59 Abs. 1 HV gebunden, wonach Beförderungsdienstposten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1997, BVerwGE 105, 89, 92; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris, Rn. 14; Gärditz, ZBR 2011, 109 ff., 113 mit zahlreichen Nachweisen in Fn. 82). Ihm kommt hinsichtlich der Beurteilung der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Auswahlkriterien ein eigener Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (vgl. David, HV, Art. 63 Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 19.6.1997, BVerwGE 105, 89, 92; Schulze-Fielitz in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 98 Rn. 43). Die in Art. 63 Abs. 1 HV zwingend vorgesehene und bundesverfassungsrechtlich durch Art. 98 Abs. 4 GG abgesicherte (vgl. zu den diesbezüglichen Streitfragen: David, HV, Art. 63 Rn. 23 f.; Hillgruber in: Maunz/ Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Art. 98 Rn. 9 und 50) Einschaltung eines Richterwahlausschusses modifiziert nicht den Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 59 Abs. 1 HV, sondern verändert lediglich das Verfahren (vgl. Gärditz, ZBR 2011, 109 ff., 114). Das Bundesverfassungsgericht führt in diesem Sinn im Beschluss vom 22. Oktober 1968 (BVerfGE 24, 268, 275 f.) – dort bezogen auf eine Einstellung als Richter – aus: "Der Sinn der Richterwahl nach der hamburgischen Regelung kann nur darin liegen, daß die Mitglieder des Richterwahlausschusses auch bei Vorliegen der unabdingbaren Voraussetzungen noch die Möglichkeit haben, auf Grund persönlichkeitsbedingter Überlegungen zu entscheiden, ob der Bewerber zum Richteramt vorgeschlagen wird oder nicht. … Dies aber heißt mit anderen Worten, daß im Richterwahlausschuß der Beurteilungsspielraum weiter ist, als ihn Art. 63 Abs. 2 Satz 2 HmbVerf. umschreibt; für die Mitglieder des Richterwahlausschusses spielen auch noch andere Gesichtspunkte eine Rolle…. Es ist gerade der Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen. Die Aufgaben des Richteramts und damit die Frage der Eignung eines Bewerbers können vom Vertreter des Parlaments legitimerweise anders beurteilt werden als von dem der Regierung, vom Vertreter der Richterschaft anders als von dem der Anwaltschaft." Diese Aussagen lassen sich jedenfalls im Grundsatz auch auf die Beteiligung des Richterwahlausschusses an Beförderungsentscheidungen übertragen. Art. 63 HV überlässt es deshalb dem Richterwahlausschuss, auch unter mehreren gleichermaßen geeigneten Bewerbern für ein Beförderungsamt denjenigen auszuwählen, der befördert werden soll. c) Eine (auch) inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Richterwahlausschusses durch die Gerichte ist nur eingeschränkt möglich, weil der Richterwahlausschuss seine Entscheidung in geheimer Abstimmung trifft und sie nicht mit einer Begründung versehen muss. Eine solche Verfahrensweise ist der Institution Richterwahlausschuss allerdings nicht schon aus sich heraus immanent. So entscheidet z.B. in Rheinland-Pfalz der Richterwahlausschuss in offener Abstimmung, ob er dem dort zwingend mit einer Begründung versehenen Entscheidungsvorschlag des Justizministers als nicht stimmberechtigtem Ausschussvorsitzenden zustimmt. Der Ausschuss hat seine Entscheidung zu begründen, wobei er im Fall der Zustimmung auf die Begründung des Entscheidungsvorschlags Bezug nehmen kann; über die Begründung ist in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit abzustimmen (vgl. §§ 21, 22 des rheinland-pfälzischen Landesrichtergesetzes). Eine solche Regelung ähnelt der Verfahrensweise in einem Kollegialorgan, z.B. in einem mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörper, wo die nach außen ergehende Entscheidung die Auffassung der Mehrheit der entscheidenden Mitglieder (vgl. §§ 194 ff. GVG) widerspiegelt. Nach der Rechtslage in Hamburg, die nach Ansicht des Beschwerdegerichts mit höherrangigem Recht in Einklang steht, beschließt indes der in nichtöffentlicher Sitzung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 HmbRiG) beratende Richterwahlausschuss in geheimer Abstimmung (§ 26 Abs. 2 Satz 2 HmbRiG) über die Vorschläge, die er dem Senat für die Ernennung von Richtern unterbreiten will. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Mitwirkung bekannt gewordenen Umstände verpflichtet (§ 10 HmbRiG); dazu gehören auch die Erörterungen über die Qualifikationen der Bewerber vor der Abstimmung. Entsprechend enthalten die Niederschriften über die Sitzungen (§ 27 HmbRiG) lediglich die gefassten Beschlüsse ohne eine Begründung. Die Forderung nach einer Begründung der getroffenen Entscheidung, und sei es auch nur gegenüber dem Senat der Antragsgegnerin (so David, HV, Art. 63 Rn. 35 a.E.; ähnlich Gärditz, ZBR 2011, 109 ff., 117), scheitert daran, dass infolge der geheimen Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder und die dafür letztendlich ausschlaggebenden Motive selbst nach eingehender Diskussion unbekannt bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1997, BVerwGE 105, 89, 93). Auch wenn – wie im Regelfall – über einen Vorschlag (meist: seitens des Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung) abgestimmt und dieser angenommen wird, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Mehrheitsentscheidung allein oder entscheidend auf den Erwägungen beruht, die dem Vorschlag zugrunde liegen. Eine gerichtliche Beweisaufnahme über das Abstimmungsverhalten und die Gründe hierfür liefe den Funktionsbedingungen einer Richterwahl zuwider und würde den Kernbereich institutioneller Eigenverantwortlichkeit des Richterwahlausschusses verletzen (Gärditz, ZBR 2011, 109 ff., 116). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 24. Oktober 1996 (BVerwGE 102, 174, 177) eine Überprüfung der aufgrund geheimer Abstimmung ergangenen Wahlausschussentscheidung auch anhand der Begründung des Vorschlagsschreibens (dort) des Justizministers gefordert hat, beruhte dies auf Besonderheiten des dortigen Berufungsverfahrens: "Die Nachprüfung ist allerdings durch die gesetzlich geregelte geheime Abstimmung in nichtöffentlicher Sitzung und die Verschwiegenheitspflicht (…) in gewissem Umfang erschwert. Die Kriterien, wie sie nach Auffassung des Berufungsgerichts für andere Richterwahlausschüsse gelten (BVerfGE 24, 268 , BVerwGE 70, 270 ), genügen jedoch angesichts der den Staatsanwaltsberufungsausschüssen hier im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag übertragenen besonderen Funktionen nicht. Es müssen zumindest nachvollziehbare Gründe des Staatsanwaltsberufungsausschusses erkennbar sein." Die genannten Regelungen sind mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Sie erschweren zwar eine gerichtliche Kontrolle des Ergebnisses der Abstimmung des Richterwahlausschusses, schließen sie aber nicht aus. Die Gerichte können überprüfen, ob der Ausschuss von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Ernennungsvorschlag rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 19.6.1997, a.a.O.). Demzufolge ist in einem Konkurrentenstreitverfahren insbesondere zu prüfen, ob dem Richterwahlausschuss aktuelle und im Hinblick auf das konkrete Auswahlverfahren aussagekräftige dienstliche Beurteilungen über die im Streitverfahren beteiligten Richter vorgelegen haben, ob die Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, ob ferner gegen die Beurteilungen inhaltliche Bedenken bestehen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris, Rn. 19 ff.) und ob dem Ausschuss alle (etwaigen) weiteren tatsächlichen Informationen vorgelegen haben, die er für seine Entscheidung benötigt hat. Im übrigen haben sie allerdings nur die Möglichkeit, die Entscheidung nach den Indizien und Anhaltspunkten, die der Fall im einzelnen bieten mag, auf Ermessensfehler nachzuprüfen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1968, BVerfGE 24, 268, 276 f.; Beschl. v. 4.5.1998, 2 BvR 159/97, NJW 1998, 2592; BVerwG, Urt. v. 19.6.1997, BVerwGE 105, 89, 92). Die hierin liegende Schwäche in der effektiven gerichtlichen Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Zusammenwirken von Richterwahlausschuss und dem für die Richterernennung nach außen letztlich verantwortlichen Organ, dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Auch das Grundgesetz akzeptiert die mit der Beteiligung eines Richterwahlausschusses regelmäßig verbundenen Begründungsdefizite, indem es in Art. 98 Abs. 4 GG die Institution des Richterwahlausschusses anerkennt (vgl. Hillgruber in: Maunz/ Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Art. 98 Rn. 67 m.w.N.). d) Auch der für die Ernennung letztlich zuständige Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann die der Ernennung zugrunde liegende Auswahlentscheidung des Richterwahlausschusses nicht mit einer Begründung versehen. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV bekräftigt zwar die bereits auf seiner Personalhoheit beruhende Ernennungskompetenz des Senats der Antragsgegnerin (David, HV, Art. 63 Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.1998, 2 BvR 2555/96, NJW 1998, 2590, 2592). Der Senat ist aber auf einen Ernennungsvorschlag seitens des Richterwahlausschusses angewiesen. Der Senat darf einen ihm vom Richterwahlausschuss nicht vorgeschlagenen Richter nicht ernennen. Umgekehrt ist der Senat aber nicht schon deshalb zur Ernennung eines Richters verpflichtet, weil der Richterwahlausschuss dessen Ernennung vorgeschlagen hat; die Letztentscheidungsbefugnis muss beim parlamentarisch verantwortlichen Senat verbleiben (vgl. David, HV, Art. 63 Rn. 14; Gündisch, Der Richterwahlausschuß, in: Albers, Asche, u.a. [Hrsg.], Recht und Juristen in Hamburg, 1994, S. 113 ff., 127; BVerfG, Beschl. v. 4.5.1998, a.a.O.; Schulze-Fielitz in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 98 Rn. 43). Er kann allerdings die Ernennung eines ihm vom Richterwahlausschuss vorgeschlagenen Bewerbers nicht allein deshalb ablehnen, weil er in Anwendung eines eigenen Beurteilungsspielraums einen anderen Bewerber vorziehen würde. Aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Zusammenwirken von Richterwahlausschuss und Senat folgt ein institutionelles Treueverhältnis zwischen beiden Organen, aus dem der kompetenzielle Anspruch des Richterwahlausschusses gegenüber dem Senat folgt, eine Ernennung nur als sachlichen Gründen zu verweigern (vgl. Gärditz, ZBR 2011, 109 ff., 118). Das führt dazu, dass der Senat die Ernennung eines vom Richterwahlausschuss vorgeschlagenen Bewerbers nicht schon dann verweigern kann, wenn er in Anwendung seines eigenen Beurteilungsspielraums einen anderen Bewerber vorziehen würde, sondern nur dann, wenn der Ernennung rechtlich zwingende Gründe entgegenstehen (vgl. Bull, ZRP 1996, 335 ff., 337; ähnlich: OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.1998, NordÖR 1999, 23, 26). Andernfalls würde der Richterwahlausschuss die ihm verfassungsrechtlich zugedachte Bedeutung bei der Auswahl der Richter weitgehend einbüßen. 2.2. Der Vorschlag des Richterwahlausschusses, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu ernennen, ist nach diesen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. a) Verfahrensfehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 9. Mai 2012, die sich auf den hier einschlägigen Tagesordnungspunkt beziehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Protokoll über die Sitzung vom 9. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass das Votum des Präsidialrats für die ordentliche Gerichtsbarkeit vorlag, das die persönliche und fachliche Eignung des Beigeladenen für die Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht bescheinigt. Damit ist dem in § 26 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 3 HmbRiG geregelten Erfordernis Genüge getan. b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dem Richterwahlausschuss hätten nicht sämtliche entscheidungserhebliche Unterlagen vorgelegen. Wie bereits oben dargelegt, hat der Richterwahlausschuss eine eigenständige Auswahlentscheidung unter Beachtung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Ihm müssen deshalb sämtliche Informationen zugänglich gemacht werden, die er braucht, um dieser Aufgabe gerecht zu werden. Dementsprechend setzen sich nach § 5 Abs. 1 Satz 5 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses die vorzulegenden Personalunterlagen der Bewerber "aus den für die Wahl maßgeblichen Informationen aus der Personalakte bzw. den Bewerbungsunterlagen zusammen". Dem Richterwahlausschuss lagen bei seiner Entscheidung – bezogen auf den Antragsteller und den Beigeladenen – alle Unterlagen vor, die er bei seiner Sitzung vom 9. Mai 2012 benötigte, um eine an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung treffen zu können. aa) Dem Richterwahlausschuss lagen die Personalbögen mit den Examensnoten und den tabellarischen Aufstellungen der beruflichen Werdegänge beider Bewerber vor. Ferner waren den stimmberechtigten Mitgliedern des Richterwahlausschusses und den Stellvertretern die aktuellen Anlassbeurteilungen der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichtes über den Antragsteller und den Beigeladenen sowie der Präsidentin des Landgerichts Hamburg über den Beigeladenen sowie etliche vorangegangene Beurteilungen über die beiden Bewerber, zurückreichend bis ins Jahr 1990, übersandt worden. Bei den mit "Stellungnahme zu der Bewerbung" überschriebenen Ausführungen handelt es sich ungeachtet der Bezeichnung der Sache nach um dienstliche Beurteilungen, da es Äußerungen der hierfür zuständigen Personen über die erbrachten Leistungen eines Richters sowie über dessen Befähigung bzw. Eignung für ein Amt sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris, Rn. 17). Gleiches gilt für die mit "Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG" überschriebenen Ausführungen der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 21. März 2012 über den Beigeladenen. Es entspricht langer Übung in Hamburg, dass anlässlich einer Bewerbung um ein anderes Amt in der derselben Gerichtsbarkeit auch der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Obergerichts eine Anlassbeurteilung erstellt. Durch die Überschrift "Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG" wird lediglich verdeutlicht, dass der Präsident bzw. die Präsidentin des Obergerichts den darin beurteilten Bewerber für am besten geeignet für die zu besetzende Stelle hält. Die für den vorliegenden Fall noch nicht anzuwendende Allgemeine Verfügung der Behörde für Justiz und Gleichstellung Hamburg zur Durchführung von § 3a HmbRiG vom 17. August 2012 ("Beurteilungsrichtlinie") schreibt diese Übung in § 5 Abs. 2 fest. Die Beurteilungen sind ungeachtet des Umstandes heranzuziehen, dass sie noch nicht auf der Grundlage von Beurteilungsrichtlinien erstellt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, a.a.O., Rn. 18). bb) Bloße Beurteilungsbeiträge, die vom Beurteiler eingeholt werden – hier die Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Senate, dem der Antragsteller angehört –, brauchen dem Richterwahlausschuss nicht vorgelegt zu werden. Sie stellen vorbereitende sachkundige Äußerungen der Personen dar, die den zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennen. In der Beurteilung durch die hierfür zuständige Person (im Fall des Antragstellers die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts) muss der Beurteilungsbeitrag bei Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden (vgl. hierzu näher: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris, Rn. 20). Im vorliegenden Fall wird die Stellungnahme des damaligen Senatsvorsitzenden des Antragstellers in der Beurteilung vom 12. März 2012 auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Weitere ausführliche Passagen früherer Beurteilungsbeiträge desselben Senatsvorsitzenden – die in Teilen wortidentisch waren – finden sich in den Beurteilungen vom 13. Oktober 2008 und vom 4. März 2003, die ebenfalls dem Richterwahlausschuss vorlagen. cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers musste der von der Leiterin der Personalabteilung der Behörde für Justiz und Gleichstellung am 23. März 2012 erstellte Auswahlvermerk den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Richterwahlausschusses nicht übermittelt werden. Hierfür ist allerdings nicht der Umstand entscheidend, dass der Vermerk zur Unterrichtung der Behördenleitung und zur Vorbereitung von deren – für den Richterwahlausschuss nicht verbindlicher – Empfehlung an den Ausschuss dienen sollte. Eine Vorlagepflicht bestand vielmehr deshalb nicht, weil der Auswahlvermerk keine für die Auswahl relevanten Informationen enthielt, die sich nicht schon aus den übrigen vorgelegten Unterlagen ergeben haben. Hätte der Vermerk für die Auswahlentscheidung bedeutsame tatsächliche Erkenntnisse enthalten, die aus den Beurteilungen und den sonstigen dem Ausschuss übermittelten Unterlagen nicht ersichtlich waren, hätten diese Erkenntnisse – freilich nicht notwendigerweise in Form des "Auswahlvermerks" – an die Ausschussmitglieder weitergeleitet werden müssen. Der Auswahlvermerk vom 23. März 2012 enthält aber weder bisher nicht mitgeteilte tatsächliche Umstände über den Antragsteller und/oder den Beigeladenen noch sonstige Erkenntnisse, die sich nicht schon aus den Beurteilungen ergeben. Dies ist im Grunde auch die Auffassung des Antragstellers, wie sich aus mehreren Passagen seiner Beschwerdebegründung ergibt. Der Vermerk nimmt einen Vergleich der Beurteilungen vor, die die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts erstellt hat. Dieser Vergleich erschließt sich auch bei einer schlichten Gegenüberstellung der beiden über den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten Beurteilungen vom gleichen Tag (12. März 2012). Da den stimmberechtigten Mitgliedern des Richterwahlausschusses beide Beurteilungen vorlagen, waren sie in die Lage versetzt, diesen Vergleich selbst anzustellen bzw. nachzuvollziehen. Im Schlussabsatz der Beurteilung über den Beigeladenen ist von dessen "ausgeprägten und vielfältigen richterlichen Erfahrungen, seine(n) hervorragenden fachlichen Kenntnissen und Leistungen sowohl im Bereich des Straf- als auch im Bereich des Zivilverfahrens" die Rede. Ferner werden die "ausgeprägten Führungserfahrungen und –fähigkeiten" erwähnt. Im Vergleich hierzu ist beim Antragsteller die Rede von dessen "ausgeprägten Erfahrungen und hervorragenden fachlichen Kenntnissen und Leistungen im Bereich des Strafverfahrens, die erwarten lassen, dass er auch im Bereich des Zivilverfahrens sehr bald vergleichbar hohe Leistungen erbringen" werde. Anders als das Verwaltungsgericht meint, erschließt sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts hieraus und in Verbindung mit den in den Beurteilungen vom 12. März 2012 vorher im einzelnen beschriebenen richterlichen Funktionen von Antragsteller und Beigeladenem unmittelbar und ohne Rückgriff auf den Auswahlvermerk, dass für die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts und ihr folgend für die Justizsenatorin der "außerordentlich vielfältige(..) Einsatz" des Beigeladenen und dessen "langjährige(..) Erfahrung in der erfolgreichen Führung eines Spruchkörpers" den Ausschlag gegeben haben, den Beigeladenen vorzuschlagen. c) Die dem Richterwahlausschuss zur Verfügung gestellten Beurteilungen über den Antragsteller und den Beigeladenen sind inhaltlich nicht zu beanstanden. Beide Bewerber sind von den unmittelbar für die Beurteilung jeweils zuständigen Gerichtspräsidentinnen (Antragsteller: durch die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts; Beigeladener: durch die Präsidentin des Landgerichts Hamburg) aktuell als "hervorragend geeignet" beurteilt worden. Diese Schlussfeststellungen sind plausibel hergeleitet und weisen keine Inkonsistenzen auf. Der Antragsteller bemängelt im Grunde auch nicht die Qualität der Beurteilungen, sondern bezweifelt nur, dass sich aus ihnen ein Eignungsvorsprung des Beigeladenen ableiten lasse. Soweit der Antragsteller kritisiert, es sei bei seiner Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er seit 3. Dezember 2011 auch stellvertretender Vorsitzender eines Zivilsenats sei, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Spruchkörper bis zur Erstellung der Beurteilung erst ein Verfahren eingegangen sei, das inhaltlich noch nicht habe gefördert werden können; nennenswerte Erfahrungen als (stellvertretender) Vorsitzender eines Zivilsenats hatte der Antragsteller somit noch nicht erlangen können. Es bedarf keiner Entscheidung, ob in der Formulierung, der Beigeladene sei "in besonderem Maße hervorragend geeignet", ein über das Gesamturteil "hervorragend geeignet" hinausgehendes Gesamturteil liegt und ob dies ggf. rechtlich problematisch wäre. Immerhin formuliert die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in ihrer Beurteilung über den Antragsteller vom 12. März 2012, es sei "eine Entscheidung zwischen mehreren hervorragend geeigneten Bewerbern zu treffen". Bezieht man diese Ausführung in die Betrachtung der Schlussbemerkung zur Beurteilung des Beigeladenen vom selben Tag ein, wird ersichtlich, dass die dem Anschein nach noch höherwertige Schlussbeurteilung des Beigeladenen in Wahrheit ein Vergleichsurteil ist, mit dem zum Ausdruck gebracht wird, der Beigeladene sei von den als "hervorragend geeignet" beurteilten Bewerbern nach ihrer Ansicht der für das vorgesehene Beförderungsamt am besten geeignete. Dass diese im Rahmen des Beurteilungsspielraums liegende Ansicht inhaltlich aus dem sonstigen Inhalt der Beurteilungen ableitbar war, wurde bereits oben unter b) cc) ausgeführt. d) Selbst wenn zugunsten des Antragstellers von einem völligen Beurteilungsgleichstand zwischen ihm und dem Beigeladenen ausgegangen würde, wäre die Entscheidung des Richterwahlausschusses, den Beigeladenen dem Senat der Antragsgegnerin zur Ernennung vorzuschlagen, nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall ist es nämlich Sache des Richterwahlausschusses, selbständig und eigenverantwortlich unter gleich geeigneten Bewerbern eine sachgerechte Auswahl zu treffen. Dafür, dass der Richterwahlausschuss sich bei dieser Auswahl von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nichts ersichtlich. Vielmehr erscheint die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Beurteilungen durchaus nachvollziehbar und plausibel. Es liegt nahe, dass der Ausschuss in der größeren Bandbreite der Tätigkeiten in der jüngeren Zeit und in der größeren Erfahrung in der Führung eines Spruchkörpers einen gewissen Eignungsvorsprung des Beigeladenen sah. Schon deshalb konnte es auf die vorangegangenen Beurteilungen vom 13. Oktober 2008, in denen der Antragsteller in der Tat ein besseres Gesamturteil als der Beigeladene aufwies, nicht ankommen. Dass der Antragsteller im Bereich des Strafrechts größere Erfahrungen haben mag als der Beigeladene, zumal im Hinblick auf die spezifische Funktion eines Richters am Hanseatischen Oberlandesgericht, musste den Richterwahlausschuss nicht dazu veranlassen, dem Antragsteller den Vorzug vor dem Beigeladenen zu geben. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass der Ausschreibungstext den Hinweis enthielt, der bisherige Stelleninhaber sei Vorsitzender eines Strafsenats gewesen. Ob im Hinblick auf die alleinige Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums für die Verteilung der (richterlichen) Geschäfte (§ 21e GVG) die spezifischen Anforderungen einer in der Ausschreibung genannten konkreten Funktion zulässigerweise zu einem Gesichtspunkt des Anforderungsprofils gemacht werden dürften, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. 2.3. Die Absicht des Senats der Antragsgegnerin, den Beigeladenen entsprechend dem Vorschlag des Richterwahlausschusses zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zu ernennen, ist nicht zu beanstanden. Der Senat der Antragsgegnerin muss keinen Anlass sehen, von der Ernennung des vorgeschlagenen Beigeladenen Abstand zu nehmen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, abschließend zu klären, wo die rechtliche Grenze des Beurteilungsspielraums des Richterwahlausschusses und die Grenze der Rechtskontrolle durch den Senat liegen. Jedenfalls wäre der Senat sicherlich nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, einen vom Richterwahlausschuss vorgeschlagenen Bewerber zu ernennen, der deutlich geringer qualifiziert ist als zumindest ein anderer Bewerber. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine Auferlegung der etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf den Antragsteller oder die Staatskasse gemäß 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG und hinsichtlich der Abänderung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren in der ersten Instanz auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Beschwerdegericht bemisst – wie auch das Verwaltungsgericht – den Streitwert in richterrechtlichen Konkurrentenverfahren um Beförderungsstellen mit der Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich etwaiger ruhegehaltsfähiger Zulagen für die erstrebte Stelle. Aufgrund des Änderungsgesetzes vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 466) beträgt das monatliche Grundgehalt für die Besoldungsgruppe R3 nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz seit 1. Januar 2012 6.781,90 Euro.