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Urteil

5 Bf 434/04

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:1208.5BF434.04.0A
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Leitsätze
1. Ein Cross-Border-Leasing-Geschäft über Abwasserbeseitigungsanlagen hindert nicht, in die Kalkulation der Sielbenutzungsgebühren Abschreibungen auf diese Anlage einzustellen, da die Anlage jedenfalls aus Sicht des deutschen Rechts weiterhin dem Entsorgungsunternehmen zuzurechnen ist. Der durch das Geschäft erzielte Barwertvorteil bleibt bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt, weil er kostenneutral erzielt wurde.(Rn.38) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) 2. Die von der Hamburger Stadtentwässerung für eigene Einleitungen zu zahlende Abwasserabgabe ist Bestandteil der Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung und kann daher auf die Gebührenpflichtigen abgewälzt werden.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Cross-Border-Leasing-Geschäft über Abwasserbeseitigungsanlagen hindert nicht, in die Kalkulation der Sielbenutzungsgebühren Abschreibungen auf diese Anlage einzustellen, da die Anlage jedenfalls aus Sicht des deutschen Rechts weiterhin dem Entsorgungsunternehmen zuzurechnen ist. Der durch das Geschäft erzielte Barwertvorteil bleibt bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt, weil er kostenneutral erzielt wurde.(Rn.38) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) 2. Die von der Hamburger Stadtentwässerung für eigene Einleitungen zu zahlende Abwasserabgabe ist Bestandteil der Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung und kann daher auf die Gebührenpflichtigen abgewälzt werden.(Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg erweist sich als richtig. Eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da sie rechtmäßig sind. I. Berufung und Klage sind nicht deshalb als unzulässig anzusehen, weil es dem Kläger – wie die Beklagte wohl zu Recht meint – nicht primär um die Höhe der von ihm zu zahlenden Sielbenutzungsgebühr geht, sondern um die Bestätigung seiner Rechtsauffassung zu den CBL-Geschäften. Immerhin ficht der Kläger einen ihn belastenden Gebührenbescheid an. Zu den Kriterien von dessen Rechtmäßigkeit gehört eine den Vorschriften des § 6 des Gebührengesetzes (GebG) entsprechende Gebührenkalkulation. Dass der klägerische Vortrag teilweise in sich widersprüchlich ist – aufgrund der Vertragsgestaltung des CBL-Geschäfts sei das wirtschaftliche Eigentum an den Anlagegütern auf den US-Trust übergegangen, so dass hierfür keine Abschreibung mehr in die hiesige Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfe; die Geschäfte seien indes ohnehin nichtig mit der Folge, dass die Gebührenkalkulation nicht beanstandet werden könnte –, macht die Klage nicht unzulässig. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Sielbenutzungsgebührenbescheid vom 23. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 ist rechtmäßig. Die der Beklagten zustehende Sielbenutzungsgebühr (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Sielabgabengesetz) wurde hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 2 Sielabgabengesetz für den für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt und – für die Beklagte – durch die Hamburger Wasserwerke GmbH zutreffend berechnet. Gegen den Ansatz der Abwassermenge als Bemessungsgrundlage (§ 15 Abs. 1 Sielabgabengesetz) und deren konkrete Berechnung nach der gelieferten Wassermenge (§ 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Sielabgabengesetz) hat der Kläger nichts vorgebracht. Der Gebührensatz betrug für den fraglichen Abrechnungszeitraum 2,58 Euro (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 2. Dezember 1997 [HmbGVBl. S. 533] in Gestalt der Änderung durch Art. 19 der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 2001 [HmbGVBl. S. 531, 573]). Gegen die Höhe des Gebührensatzes für die Berechnung der Sielbenutzungsgebühr bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr beruht auf einer ausreichenden und mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang stehenden Verordnungsermächtigung (1.). § 2 der Verordnung verstößt nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 9 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) (2.). Das von der Beklagten mit einem US-Trust abgeschlossene CBL-Geschäft wirkt sich auf die Gebührenkalkulation für den fraglichen Gebührenzeitraum nicht aus. Im Rahmen der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Gesamtkosten wurden zu Recht sowohl Abschreibungen auf die in das Geschäft einbezogenen Anlagegüter als auch eine kalkulatorische Kapitalverzinsung berücksichtigt (3.). Der durch das CBL-Geschäft erzielte Barwertvorteil musste nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden (4.). Auf die weitere Argumentation des Klägers gegen die Gültigkeit des CBL-Geschäfts kommt es nicht an (5.). 1. Zu Unrecht rügt der Kläger, das Sielabgabengesetz enthalte keine Verordnungsermächtigung, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG hinsichtlich der Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß gerecht werde; das Gesetz enthalte insoweit kein Begrenzungskriterium. Maßstab ist insoweit nicht, wie vom Kläger angegeben, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern der – freilich inhaltsgleiche – Art. 53 Abs. 1 Satz 2 HV. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Sielabgabengesetz enthaltene Ermächtigung, die Gebührensätze je Berechnungseinheit (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 13 Sielabgabengesetz) durch Verordnung festzulegen, entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. So bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 4 Sielabgabengesetz, dass bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten § 6 Abs. 1 und 2 GebG anzuwenden ist. Darin sind das Prinzip der Kostendeckung, das grundsätzliche Verbot der Kostenunterschreitung und das (verfassungsrechtlich implizierte) Äquivalenzprinzip festgeschrieben und es ist näher geregelt, wie die Kosten zu ermitteln sind. 2. § 2 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr verstößt nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 9 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG), die für den vorliegenden Rechtsstreit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370) in der durch Art. 19 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geänderten Form anzuwenden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 AbwAG sind diejenigen, die Abwasser unmittelbar in ein Gewässer einleiten ("Direkteinleiter"), hinsichtlich der Abwasserabgabe abgabepflichtig. Hiervon macht § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG insofern eine Ausnahme, als anstelle von Kleineinleitern von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind; dabei kann sich die Freie und Hansestadt Hamburg auch selbst als abgabepflichtig bestimmen (§ 16 Satz 2 AbwAG). Dies ist in Hamburg durch § 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (HmbAbwAG) vom 21. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 316), vorliegend anzuwenden mit Änderung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), umgesetzt worden. Die Abwälzung der "übernommenen" Abwasserabgabe auf die Kleineinleiter regelt § 6 Abs. 1 und 2 HmbAbwAG. Von der Möglichkeit, Körperschaften des öffentlichen Rechts auch anstelle anderer Direkteinleiter als abgabepflichtig zu erklären (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AbwAG), hat Hamburg keinen Gebrauch gemacht. Die Hamburger Stadtentwässerung ist abwasserabgabenrechtlich Direkteinleiter und hat daher in erheblichem Umfang Abwasserabgaben zu entrichten. Sie leitet zwar Abwasser in Gewässer ein, "erzeugt" es aber im wesentlichen nicht selbst. Das Abwasserabgabengesetz schließt es nicht aus, die Abgabenlast in Gestalt der Abwasserabgabe auf die "Indirekteinleiter", also diejenigen, die ihre Abwässer in das öffentliche Sielnetz einleiten, abzuwälzen (vgl. ausführlich hierzu Begründung des Entwurfs eines HmbAbwAG, Bü-Drs. 9/1940 vom 26. Februar 1980, S. 5, 6 und 9). Die von der Beklagten zu zahlende Abwasserabgabe ist insoweit ein Bestandteil der Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung in gleicher Weise wie Personalkosten, Unterhaltungskosten und Abschreibungen. Da die Einbeziehung solcher Kosten in die Gebührenkalkulation zwecks Abwälzung auf die Indirekteinleiter landes-, kommunal- oder verbandsrechtlich hinreichend geregelt ist – in Hamburg durch § 6 GebG –, war insoweit eine besondere abgabenrechtliche Regelung im Abwasserabgabengesetz des Bundes nicht mehr erforderlich (vgl. Dahme in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: 1. März 2010, § 9 AbwAG Rn. 15). Der Umstand, dass in Hamburg hierfür eine besondere Regelung besteht (jetzt § 2 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr; Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 3 Sielabgabengesetz), hat folgenden Grund: Bei Schaffung des (ersten) Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes wurde eine dem jetzigen § 6 Abs. 3 HmbAbwAG entsprechende Regelung geschaffen, wonach die Abwälzung der von der Freien und Hansestadt Hamburg für eigene Einleitungen zu entrichtenden Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung der Sielbenutzungsgebühren einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten blieb. Hiermit sollte vermieden werden, dass die Abwasserabgaben automatisch als Kosten der öffentlichen Einrichtung Stadtentwässerung auf die Sielbenutzer voll durchschlagen; daher sollte die Bürgerschaft jeweils entscheiden, inwieweit die Abwasserabgabe abgewälzt würde (vgl. Bü-Drs. 9/1940, S. 6 und 10). Bis 1994 wurde die Höhe der Sielbenutzungsgebühr noch durch förmliches Gesetz festgelegt. Jedenfalls in den 1990er Jahren war in diesen Gesetzen jeweils eine Abwälzungsregelung enthalten. Erst das Gesetz über die Hamburger Stadtentwässerung vom 20. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 435, 440) schuf in seinem Art. 5 Nr. 5 (Änderung des § 15 Sielabgabengesetz) die auch jetzt geltende Ermächtigung, die Höhe der Sielbenutzungsgebühren durch Rechtsverordnung festzulegen und dabei über die Abwälzung zu entscheiden. Unzweifelhaft hat der Gesetzgeber aber jeweils die von der Stadt bzw. nunmehr von der Beklagten zu entrichtende Abwasserabgabe für eigene Einleitungen, soweit sie nicht dem Niederschlagswasserabfluss von öffentlichen Flächen zuzurechnen sind, als Kosten der öffentlichen Einrichtung Stadtentwässerung angesehen. 3. Das von der Beklagten mit einem US-Trust abgeschlossene CBL-Geschäft hat nicht dazu geführt, dass bei der Ermittlung der Kosten für die Kalkulation der Sielbenutzungsgebühren keine Abschreibungen auf die in das Geschäft einbezogenen Anlagegüter hätten angesetzt werden dürfen. Diese Anlagegüter waren der Beklagten in dem für den vorliegenden Fall entscheidenden Kalkulationszeitraum 2003/2004 mit der Folge der (fort-) bestehenden Abschreibungsberechtigung zuzurechnen. Auch gegen die Berücksichtigung einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bestehen keine Bedenken. a) Abschreibungen für den durch die Leistungserbringung entstehenden Werteverzehr an einem Anlagegut kann nur derjenige vornehmen, dem dieses Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Die Zurechnungsfrage ist auf der Grundlage von § 39 AO zu beantworten. Danach sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Nur dann, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist dem anderen das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Kläger zieht die Regelzurechnung zum zivilrechtlichen Eigentümer (das ist hinsichtlich der in die CBL-Transaktion einbezogenen Gegenstände unbestritten weiterhin die Beklagte) schon dann in Zweifel, wenn dieser nicht mehr völlig frei nach eigenem Gutdünken über eine Sache verfügen kann. Das wird bei einem Eigentümer, der über ein Wirtschaftsgut eine Vereinbarung mit einem anderen geschlossen hat, aber oft der Fall sein, ohne dass sich an der Regelzurechnung nach § 39 Abs. 1 AO etwas ändert; man denke nur an einen Vermieter, der den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im übrigen unterläge die Beklagte selbst ohne das CBL-Geschäft auch öffentlich-rechtlichen Bindungen (siehe nur § 2 Abs. 1 Stadtentwässerungsgesetz), die ihre Stellung als wirtschaftliche Eigentümerin nicht in Frage stellen. Die Regelzurechnung wird nur dann aufgehoben, wenn ein anderer wirtschaftlich die vollständige Herrschaftsmacht erlangt hat. Wenn es an dessen vollständiger wirtschaftlicher Herrschaftsmacht fehlt, geht die Zurechnung nicht auf ihn über. Es ist also nicht zu prüfen, ob der zivilrechtliche Eigentümer irgendwelchen Beschränkungen unterliegt, sondern ob er alle Verfügungs- und Einflussmöglichkeiten verloren hat. b) Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob sich die Zurechnungsfrage bereits auf der Grundlage der verbindlichen Auskunft des Finanzamts für Großunternehmen vom 8. Dezember 2000 beantworten ließe, in der es heißt: "Aus dem Abschluss der beschriebenen Verträge erfolgt keine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anlagen auf den US-Trust oder die Investoren." Auch vor Einfügung des Absatzes 2 in § 89 AO im Jahr 2006 war die Figur der "verbindlichen Auskunft" im Steuerrecht anerkannt. Die seinerzeit auf Treu und Glauben basierende Bindungswirkung einer solchen Auskunft setzte aber voraus, dass dem Finanzamt alle relevanten Umstände eines Sachverhalts unterbreitet wurden und der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abwich. Diese Einschränkung wird in der Auskunft des Finanzamts für Großunternehmen vom 8. Dezember 2000 ausdrücklich erwähnt. Es ist deshalb zweifelhaft, ob insoweit gleichwohl eine Bindungswirkung eingetreten ist. c) Für die Beurteilung der Zurechnungsfrage brauchte das Berufungsgericht die Verträge mit einem Umfang von ca. 1.600 Seiten in englischer Sprache nicht beizuziehen. Die Grundstruktur der Vertragskonstruktion von CBL-Geschäften ist in der Literatur ausgiebig beschrieben worden (vgl. z.B. die auf einer ausführlichen Auswertung einschlägiger Literatur sowie von Transaktionsbeschreibungen beruhende Darstellung von Petra Luksch, U.S.-Cross-Border-Leasing-Transaktionen deutscher Kommunen, Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 1143, Berlin 2009, 2. Teil: Struktur einer U.S. Cross-Border-Leasing-Transaktion, S. 17-84). Es kommt hinzu, dass die Verträge dem Recht des U.S.-Staates New York unterliegen und eine Fülle von Rechtsbegriffen enthalten, die allenfalls anhand der ihnen zugrunde liegenden Rechtsordnung voll erschlossen werden könnten. Eine ins Deutsche übersetzte Version würde angesichts der Verbindlichkeit des englischen Vertragstextes nur eine unverbindliche Leseversion darstellen (so P. Luksch, a.a.O., S. 87). Etwaige Besonderheiten in den Verträgen der einzelnen Transaktionen wirken sich indes nicht auf die für die Zurechnungsfrage entscheidende Grundstruktur aus. d) Zu Unrecht betrachtet der Kläger die einzelnen Verträge der Gesamtkonstruktion isoliert. Zwar wurde durch den "head lease"-Vertrag das Nutzungsrecht am "Leasingobjekt" für 74 Jahre auf den US-Trust übertragen. Hieraus folgt aber nicht, dass der Beklagten insoweit außer dem "nackten" zivilrechtlichen Eigentum nichts geblieben sei, wie der Kläger meint. Alle Einzelverträge des CBL-Geschäfts sind durch den Rahmenvertrag ("participation agreement") miteinander verbunden. In diesem Vertrag, der zwischen allen an der Transaktion beteiligten Beteiligten abgeschlossen wird (also z.B. auch mit den diversen in die Konstruktion eingeschalteten Kredit- und Versicherungsinstituten), ist festgeschrieben, dass den Einzelverträgen keine isolierte Geltung zukommt, sondern sie nur in ihrer Gesamtheit gewollt und im Bestand voneinander abhängig sind (vgl. P. Luksch, a.a.O., S. 56 ff. m.w.N.). Daher ist zugleich in den Blick zu nehmen, dass der Trust das an ihn übertragene Nutzungsrecht am "Leasingobjekt" im Rahmen des "sub lease"-Vertrags sofort wieder, wenn auch für eine kürzere Laufzeit (hier: 26 Jahre), an die Beklagte zurückübertragen hat. Der Beklagten ging damit durch die Transaktion weder das Eigentum an den hiervon betroffenen Anlagen verloren noch wurde sie durch das Rechtsgeschäft in ihren Nutzungsmöglichkeiten beschränkt; die vermieteten Einrichtungen standen (und stehen) ihr uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.12.2009, BVerwGE 135, 352, 366 = NVwZ 2010, 517, 521, Rn. 48). Dass sie das Leasingobjekt aufgrund vertraglicher Verpflichtungen mit dem US-Trust in einem funktionstüchtigen Zustand halten muss, beeinträchtigt ihre Eigentümerstellung für die hier zu beurteilende Frage nicht; auf eine vergleichbare Verpflichtung, die z.B. aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB resultieren kann, wurde bereits unter a) hingewiesen. Damit ist der Beklagten nach den Kriterien des § 39 AO auch das Recht zur Abschreibung des leistungsbedingten Werteverlusts zuzurechnen. Dabei braucht nicht auf die – angesichts der sonst in den Verträgen vorgesehenen Alternativen durchaus naheliegende – Prognose abgestellt zu werden, dass die Beklagte nach Ablauf des für 26 Jahre abgeschlossenen sub-lease-Vertrags von der ihr eingeräumten Rückkaufsoption Gebrauch machen wird. Für die Abschreibungsberechtigung der Beklagten in dem Zeitraum, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht (April 2003 bis März 2004), kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten die in das CBL-Geschäft einbezogenen Anlagen voraussichtlich für deren gesamte Nutzungsdauer im Sinne von § 39 AO zuzurechnen sein werden – eine solche Aussage könnte auch ohne Abschluss des CBL-Geschäfts nicht getroffen werden –, sondern nur, ob dies in den maßgeblichen Kalkulationszeiträumen der Fall war. e) Auch wenn sich die Zurechnung der Anlagen für die Abschreibungsberechtigung im Rahmen der Gebührenkalkulation allein nach deutschem Recht beurteilt, kann zumindest als bestätigendes Indiz auf die Sichtweise der amerikanischen Seite hingewiesen werden. Während die Beteiligten und auch das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass bei US-CBL-Transaktionen aus Sicht des amerikanischen Steuerrechts eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums am "Leasingobjekt" auf den US-Trust erfolgt sei, kommt die US-Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service) inzwischen bei einer Beurteilung von zwischen 1999 und 2004 abgeschlossenen Sale In/Lease Out (SILO)-Geschäften zu der Beurteilung, dass der in den USA Steuerpflichtige ("taxpayer") an den in das SILO-Geschäft einbezogenen Gegenständen "nicht die wesentlichen und wahren Merkmale eines herkömmlichen Eigentümers einschließlich der Nutzen und Lasten der Eigentümerstellung erworben und erhalten habe" und daher nicht berechtigt sei, laufende Abschreibungen vorzunehmen (Coordinated Issue vom 29. Juni 2005, UIL 9300.38-00, veröffentlicht auf der Internetseite www.irs.gov: "because such taxpayer does not acquire and retain ‘significant and genuine attributes’ of a traditional owner, including ‘the benefits and burdens of ownership’ of the property for U.S. federal income tax purposes"). f) Zu Unrecht meint der Kläger, die Berechtigung, eine kalkulatorische Kapitalverzinsung bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen, sei dadurch entfallen, dass der US-Trust der Beklagten den Wert des Leasingobjekts erstattet habe, indem er den "die gesamten Leasingraten für 74 Jahre, also den Verkehrswert, also die kompletten Herstellungs- und Einrichtungskosten" auf sich genommen habe; dies habe die Wirkung eines Beitrages. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 GebG gehört zu den Kosten der Verwaltungseinheit im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebG auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Auch insoweit handelt es sich um Kosten der Leistungserbringung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2009, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.), hier der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz GebG bleibt beim Ansatz der Verzinsung der durch Beiträge und Zuschüsse Dritter, die den Gebührenpflichtigen zugute kommen sollen, aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Beiträge (hier v.a. Sielbaubeiträge gemäß § 2 ff. Sielabgabengesetz) sind in der Regel von demselben Personenkreis aufzubringen wie die Benutzungsgebühren. Insoweit entfällt die Berechtigung für den Ansatz kalkulatorischer Zinsen, nämlich dass die Finanzierung der betreffenden Anlagen der Erbringung von Leistungen dient, die nur einem begrenzten Personenkreis zugute kommen, während das in den Anlagen gebundene Kapital für die Verfolgung anderer Zwecke zugunsten der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht (so die Gesetzesbegründung zu § 6 GebG in Bü-Drs. 11/4694 vom 11. Juli 1985, S. 24). Von dieser Überlegung sind die Zahlungen, die der US-Trust im Rahmen des CBL-Geschäfts an die Beklagte geleistet hat, weit entfernt. Sie können aber auch nicht als Zuschuss eines Dritten, der den Gebührenpflichtigen zugute kommen soll, gewertet werden. Die Beklagte erhielt die Zahlungen des US-Trusts, die aus den unter d) beschriebenen Gründen im Grunde auch nicht isoliert gesehen werden dürfen, als Gegenleistung für die "Mithilfe" bei der Erwirtschaftung von Steuervorteilen für den US-Investor (OVG Münster, Urt. v. 23.11.2006, KStZ 2007, 194, 196), d.h. ohne Bezug zu dem durch die Leistungserbringung bedingten Werteverzehr der Anlage. Es ist daher weiter gerechtfertigt, in vollem Umfang eine kalkulatorische Verzinsung in die Gesamtkostenermittlung aufzunehmen (so auch P. Luksch, a.a.O., S. 154 ff., 161). 4. Der von der Beklagten mit dem CBL-Geschäft erzielte Barwertvorteil ist zu Recht bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt worden. a) Ob sich eine etwaige Pflicht zur Einbeziehung des im Jahr 2000 erzielten Barwertvorteils überhaupt noch im hier streitigen Gebührenzeitraum (April 2003 bis März 2004) hätte auswirken können, ist zweifelhaft. Ein jahresübergreifender Ausgleichsmechanismus findet sich im Sielabgabengesetz und dem in Bezug genommenen § 6 GebG nicht. Andererseits führt die Gesetzesbegründung zu § 6 GebG (Bü-Drs. 11/4694, S. 23) aus, es sei zulässig, dass der Verordnungsgeber durch unvorhergesehene Ereignisse sich ergebende Kostenüberdeckungen im Rahmen des Äquivalenzprinzips bei der Gebührenkalkulation für künftige Rechnungsperioden berücksichtige. Das bedarf aber keiner Entscheidung, weil der Barwertvorteil bei der Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen war. b) Der angefallene Nettobarwertvorteil konnte bei der Gebührenkalkulation deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er kostenneutral erzielt wurde (so jetzt auch BVerwG, Urt v. 10.12.2009, a.a.O., Rn. 45 ff.). Einnahmen, die beim Betrieb einer gebührenfinanzierten Einrichtung erzielt werden, sind nur dann bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, wenn ihnen Kosten der Einrichtung zugrunde lagen. Kostenneutrale Einnahmen sind daher gebührenrechtlich irrelevant (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.11.2006, a.a.O., S. 195; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rn. 61 ff.; P. Luksch, a.a.O., S. 136 ff., jeweils m.w.N.). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GebG sind bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit anzusetzen. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in der entsprechenden Leistungsperiode bedingte Werteverzehr an Gütern oder Dienstleistungen. Durch die CBL-Transaktion der Beklagten ist es zu keinem Werteverzehr bei den in die Transaktion einbezogenen Anlagen gekommen. Die Einnahme steht in keinem Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung Abwasserbeseitigung und ist daher kostenneutral. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Einrichtungen der Beklagten seien gebührenfinanziert, weshalb auch die damit erzielten sonstigen Erlöse dem Gebührenzahler zugute kommen müssten. Hiermit würde verkannt, dass die Gebührenschuldner mit den von ihnen geforderten Benutzungsgebühren nicht eine Anlage finanzieren, sondern die zu zahlende Gebühr eine Gegenleistung für die ihnen gegenüber mit Hilfe dieser Anlage erbrachte Leistung darstellt, hier für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Mit der Zahlung der Benutzungsgebühr für die Deckung dieser Kosten erwerben die Leistungsempfänger und Gebührenzahler nicht etwa Ansprüche auf oder Rechte an der betreffenden Anlage (BVerwG, Urt. v. 10.12.2009, a.a.O., Rn. 50; OVG Münster, Urt. v. 23.11.2006, a.a.O., S. 196). c) Auf die Frage, ob der von der Beklagten vereinnahmte Barwertvorteil zu versteuern ist, kommt es somit im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. 5. Auf die weiteren Gesichtspunkte, die der Kläger gegen die Gültigkeit der von der Beklagten mit dem US-Trust abgeschlossenen CBL-Transaktion anführt (Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Geschäfts wegen Verstößen gegen das Vergaberecht oder die Vorschriften zum Zustandekommen von Verträgen mit "kommunalen" Unternehmen; Scheingeschäft; mangelnde Berechtigung der Beklagten, an "finanzakrobatischen Transaktionen" teilzunehmen) braucht nicht näher eingegangen zu werden. All dies würde sich, selbst wenn es zuträfe, nicht auf die Höhe der dem Kläger auferlegten Sielbenutzungsgebühr auswirken. Da das CBL-Geschäft keinen Einfluss auf die bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Positionen hat(te), ist die Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr auch nicht deshalb unwirksam oder nichtig, weil der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die CBL-Verträge nicht gesehen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, aus denen das Oberverwaltungsgericht die Revision zulassen müsste (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen einen Sielbenutzungsgebührenbescheid der Beklagten. Im Kern geht es ihm um eine gerichtliche Bestätigung seiner Auffassung, dass in die Gebührenkalkulation keine Abschreibungen für diejenigen Anlagegüter eingestellt werden dürfen, die von der Beklagten in ein Cross Border Leasing (CBL)-Geschäft einbezogen worden sind, bzw. dass dieses Geschäft nichtig sei. 1. Mit dem CBL-Geschäft verhält es sich nach der Darstellung der Beklagten folgendermaßen: Die Beklagte schloss Ende 2000 eine CBL-Transaktion mit HSE limited, einem nach dem Recht des US-Staates Connecticut gegründeten Trust, sowie mit weiteren Beteiligten, insbesondere Banken, ab. Gegenstand der Transaktion sind die Klärwerke Köhlbrandhöft und Dradenau, die Verbindungsleitung Köhlbrandhöft, die Ablaufleitung Dradenau, der Düker Ost, das Dükeroberhaupt Ost, der Düker West, das Drucksiel zum Pumpwerk Hafenstraße, das Pumpwerk Hafenstraße, die Ablaufleitungen dieses Pumpwerks zur Elbe sowie der Hauptsammler Wilhelmsburg (zusammen: "Leasingobjekt"). Das Leasingobjekt wurde dem Trust von der Beklagten für 74 Jahre vermietet ("Head Lease") und gleichzeitig für 26 Jahre zurückgemietet ("Lease"). Beide Verträge sind über einen Rahmenvertrag ("Participation Agreement") miteinander verbunden und gelten nur in dieser vertraglichen Verbindung. Die dem Trust über den Hauptmietvertrag gewährten Nutzungsrechte wurden der Beklagten vom Trust mit dem Mietvertrag inhaltsgleich zurückgewährt. Am Ende der Laufzeit des Mietvertrags besteht für die Beklagte die Möglichkeit, das dem Trust gewährte Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Die Ausübung der Option steht in der alleinigen und freien Entscheidung der Beklagten. Im Fall der Ausübung der Option erlischt der Hauptmietvertrag. Der Trust hat bei Abschluss der Transaktion die Hauptmiete insgesamt im Voraus bezahlt. Die Beklagte hat aus der an sie bezahlten Hauptmiete am gleichen Tag den Barwert der unter dem Mietvertrag geschuldeten Mieten und des Preises für die Ausübung der Option an Banken bzw. Finanzunternehmen (Erfüllungsübernehmer) gezahlt. Im Gegenzug haben diese sich verpflichtet, die entsprechenden Verpflichtungen der Beklagten (Mietezahlung und Zahlung des Kaufoptionspreises) in voller Höhe zu erfüllen. Auch sämtliche Kosten der Transaktion wurden bei deren Abschluss aus der Hauptmiete beglichen, so dass die Beklagte bis zum Ende der Transaktion durch Ausübung der Option keine Zahlungen mehr leisten muss. Aus der Differenz zwischen der Hauptmiete einerseits und den Zahlungen an die Erfüllungsübernehmer sowie den direkt getilgten Transaktionskosten hat sich ein "Nettobarwertvorteil" in Höhe von ca. 26 Mio. Euro ergeben. Auf Seiten der Beklagten war die Erzielung dieses Barwertvorteils Zweck der Transaktion. 2. Die Beklagte – bzw. die Hamburger Wasserwerke GmbH für die Beklagte (§ 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Sielabgabengesetz) – setzte mit Bescheid vom 23. März 2004 gegenüber dem Kläger für das Grundstück R für den Zeitraum vom 3. April 2003 bis 18. März 2004 Sielgebühren in Höhe von 2.082,06 Euro (807 m³ à 2,58 Euro) fest. Der Kläger erhob hiergegen am 21. April 2004 Widerspruch und machte geltend, wegen des CBL-Geschäfts dürfe in die Gebührenkalkulation keine Abschreibung hinsichtlich des verleasten Objekts eingestellt werden. Das wirtschaftliche Eigentum hieran sei an den US-Investor übergegangen und könne daher nicht gleichzeitig bei der Freien und Hansestadt Hamburg verblieben sein. Er verwies auf einen von ihm verfassten Aufsatz, der in der Kommunalen Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2001, S. 229 ff. veröffentlicht worden war. Nachdem die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2004 abwies. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Fall sei allein nach den Bestimmungen des hamburgischen Landesrechts zu beurteilen; die Sichtweise des US-Investors bzw. die dortige Rechtslage sei unerheblich. Es sei der Beklagten nicht verwehrt, die Abschreibungen für das Anlagevermögen, das im Wege des CBL-Geschäfts auf den US-Trust übertragen und gleichzeitig zur Nutzung auf sie zurück übertragen worden sei, in die Gebührenkalkulation einzustellen. Die Abschreibungen hierfür seien Bestandteil der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten. Dies ergebe sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Hiernach sei die Beklagte nicht nur nach bürgerlichem Recht Sacheigentümerin der verleasten Objekte geblieben, sondern habe auch bei der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ihr Eigentum zu keinem Zeitpunkt an den Trust verloren. Nach der besonderen Konstruktion des Geschäfts habe die Beklagte zwar die Nutzungsrechte an den fraglichen Anlagegegenständen auf den US-Trust übertragen, diese aber zugleich von der Gesellschaft in vollem Umfang zurückerhalten. Es bestehe mithin keine Möglichkeit des US-Trusts, die Beklagte etwa von der Nutzung der Leasinggegenstände auszuschließen, sofern diese sich vertragstreu verhalte. Auch die längere Laufzeit des Hauptleasingvertrags gegenüber dem Leasingvertrag, mit dem die Beklagte die Nutzungsrechte zurückerhalte, stehe dem nicht entgegen. Nach Beendigung des Leasingvertrags mit Ablauf von 26 Jahren sei der Beklagten eine Kaufoption eingeräumt. Die Ausübung dieser Kaufoption liege dabei einzig in ihrer Hand. Der Kaufpreis sei bereits bei Abschluss der Leasingverträge festgelegt worden. Der Annahme, die Beklagte sei wirtschaftliche Eigentümerin der Leasinggegenstände geblieben, stehe auch nicht entgegen, dass aus Sicht des amerikanischen Steuerrechts eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die HSE limited stattgefunden habe. Dies habe zwar zur Folge, dass auch in den USA der Wert der an den Trust geleasten Gegenstände abgeschrieben bzw. dessen Steuerschuld zeitlich nach hinten verschoben werden könne. Dies widerspreche aber nicht den Grundsätzen logischen und widerspruchsfreien Rechtsdenkens. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine ausländische und von der deutschen Gesetzgebung unabhängige Steuerordnung denselben Rechtsvorgang anders werte, so dass der gleiche Gegenstand in beiden Ländern abgeschrieben werden könne. Dem stehe auch das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen nicht entgegen. Es habe im übrigen keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, den aus dem Rechtsgeschäft mit dem US-Trust erhaltenen Barwertvorteil unmittelbar in die Gebührenkalkulation einzustellen. Der Barwertvorteil stehe nicht im Zusammenhang mit einem leistungsbedingten Werteverzehr des Anlagevermögens. Er sei nicht Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung der Abwasserbeseitigung. Mit diesem werde nicht die Abwasserbeseitigung entgolten, für die die Grundstückseigentümer Gebühren bezahlten, sondern ein Steuervorteil, der nach amerikanischem Recht einem Investor in den Vereinigten Staaten verschafft werde. Im Übrigen komme der Barwertvorteil in Gestalt der Verzinsung den Gebührenpflichtigen letztlich doch zu Gute. Die Beklagte habe nämlich dargelegt, dass sie damit eine Rücklage gebildet habe, deren Zinsen sie bei der Gebührenkalkulation berücksichtige. 3. Mit der Berufung, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, der angefochtene Gebührenbescheid sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Die Höhe der Sielgebühren sei nicht wirksam festgelegt. Die im Sielabgabengesetz enthaltene Verordnungsermächtigung werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz enthalten sein müssten. Auch die Festlegung der Gebührenhöhe durch die Verordnung sei unwirksam, da dem Senat bei Erlass der Verordnung die CBL-Verträge, die es noch nicht einmal in der Verwaltungs- und Amtssprache Deutsch gebe, nicht vorgelegen hätten. Davon abgesehen verstoße § 2 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr, wonach die von der Beklagten für eigene Einleitungen zu entrichtende Abwasserabgabe im Rahmen der Sielbenutzungsgebühr abgewälzt werde, gegen § 9 des Abwasserabgabengesetzes. Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des CBL-Geschäfts auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation sei zunächst zu bemängeln, dass das Verwaltungsgericht die umfangreichen Verträge nicht beigezogen habe, so dass es über etwas entschieden habe, was es gar nicht richtig kenne. Die Verträge müssten beigezogen werden, da anders eine sachgerechte Rechtsfindung nicht möglich sei. Da die CBL-Konstruktion Finanzierungselemente enthalte, habe eine Pflicht zur Ausschreibung bestanden, gegen die verstoßen worden sei. Dies führe zu unwirksamen Gebührensätzen. In die Gebührenkalkulation hätten keine Abschreibungen für die in das CBL-Geschäft einbezogenen Gegenstände eingestellt werden dürfen. § 6 des Gebührengesetzes stelle auf betriebswirtschaftliche Grundsätze ab, die eng mit der steuerrechtlichen Betrachtungsweise verbunden seien. Steuerrechtlich könne nur das Anlagevermögen abgeschrieben werden, nicht eine reine Nutzungsmöglichkeit. Es sei daher entscheidend, wer am Anlagevermögen das wirtschaftliche Eigentum habe. Bei der hier vorgenommenen CBL-Transaktion sei zwar versucht worden, den Schein zu erwecken, dass alles beim Alten bleibe. Die komplexen Vorgänge müssten jedoch in einzelne Handlungsstufen zerlegt werden. Die erste Stufe sei die Anschaffung bzw. Herstellung der Anlagegüter durch die Freie und Hansestadt Hamburg bzw. die Beklagte gewesen. In der zweiten Stufe seien die Anlagegüter zum Verkehrswert an einen US-Investor für 74 Jahre verleast worden. Dieser sollte als wirtschaftlicher Eigentümer die mit dem wirtschaftlichen Eigentum verbundenen Folgen erlangen könne, um überhaupt – im Interesse der Beklagten – einen Barwert generieren zu können. Merkmal des wirtschaftlichen Eigentums sei es, nicht nur die Nutzungsmöglichkeit über ein Wirtschaftsgut zu haben, sondern den formalrechtlich Berechtigten auf Dauer von der Verfügung über das Wirtschaftsgut ausschließen zu können. Genau das sehe der Hauptleasingvertrag hier vor. Denn der US-Investor habe auf der zweiten Stufe "die gesamten Leasingraten für 74 Jahre, also den Verkehrswert, also die kompletten Herstellungs- und Einrichtungskosten" auf sich genommen, ein Vorgang, der nicht mehr rückgängig gemacht worden sei. Der Umstand, dass der wirtschaftliche Eigentümer das Nutzungsrecht auf einen Dritten übertrage, beeinträchtige seine Herrschaftsmacht überhaupt nicht. Die Rechtsposition der Beklagten sei für die deutlich kürzere Laufzeit des Rückleasinggeschäfts und für die Optionsmöglichkeit vom US-Trust nur abgeleitet. Das Rückleasinggeschäft (dritte Stufe) begründe das wirtschaftliche Eigentum bei der Beklagten nicht wieder und lasse das wirtschaftliche Eigentum des US-Investors nicht entfallen. Da das US-amerikanische und das deutsche Steuerrecht identische Definitionen des wirtschaftlichen Eigentums hätten, könnten die Vorgänge nach deutschem Recht nicht anders als nach amerikanischen Recht behandelt werden. Das Rückleasinggeschäft habe der Beklagten allenfalls ein Nutzungsrecht, nicht aber das wirtschaftliche Eigentum verschaffen können. Hierzu hätte die Beklagte die vereinnahmten Herstellungskosten wieder zurückzahlen müssen und sie hätte die Verfügungsgewalt über die Anlagegüter im rechtlich umfassenden Herrschaftssinn wieder erlangen müssen. Das sei aber nicht der Fall, da der Rückleasingvertrag der Beklagten eine Fülle von Beschränkungen auferlege. Sie könne z.B. nicht mehr frei entscheiden, die Anlagen stillzulegen, sondern sei vertraglich verpflichtet, diese zu nutzen, da sonst dem US-Investor die steuerliche Relevanz des Geschäfts verloren ginge. Sie müsse nach den Verträgen dem US-Investor alles, was sie bezüglich der Anlagen unternehme, in Intervallen darstellen und berichten und müsse bei Verstößen Schadensersatz leisten. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA solle Abschreibungsmöglichkeiten nicht einschränken, könne solche aber auch nicht ausweiten. Bei der Frage, wer das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt erlangt habe, könne die künftige Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte auch nicht einfach als feststehende Tatsache unterstellt werden. Eine sichere Voraussage, was im Jahr 2026 geschehen werde, lasse sich nicht treffen. Auch sei auch der "kalkulatorisch eingepreiste Eigenkapitalisierungsfaktor" wegen des CBL-Geschäfts zu streichen. Die Kapitalverzinsung sei nur aus der Erwägung heraus gerechtfertigt, dass der Nutzer der Einrichtung dem allgemeinen Steuerzahler, der die Einrichtung ganz oder teilweise finanziert habe, einen Zins zu entrichten habe, weil er einen anlagenbezogenen Sondernutzen beziehe. Wenn aber der Wert der Anlage durch den US-Investor im Rahmen des CBL-Geschäfts erstattet werde, habe das für die Verzinsung die Wirkung eines Beitrages und müsse kalkulatorisch ausgeblendet bleiben. Falls das Geschäft wirksam sei, müsse der erzielte Barwertvorteil, und nicht nur die hieraus erzielten Zinsen, im Vereinnahmejahr in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Der Barwertvorteil sei allerdings auch zu versteuern, da es sich bei der Generierung dieses Ertrags anders als bei der eigentlichen Aufgabe der Stadtentwässerung, nicht um eine Tätigkeit im Rahmen der Daseinsvorsorge, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handle. Falls indes die gesamte Vertragskonstruktion nur ein Scheingeschäft sei, weil sich die Transaktionen mit Ausnahme der steuerlichen Aspekte hätten neutralisieren sollen, sei das gesamte CBL-Geschäft nichtig. Dann hätte die Beklagte ihre Abschreibungsmöglichkeit nicht verloren, müsse aber die Folgen des nichtigen Geschäfts gewärtigen. Es sprächen weitere gewichtige Gründe für eine Unwirksamkeit kommunaler CBL-Geschäfte von Anfang an (was, wie er wisse, für seine Klageposition ungünstig sei). Es habe keine Ratifizierung der Verträge gegeben; die Verträge lägen bis heute nicht in der Verwaltungssprache Deutsch vor. In den Verträgen seien Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten, die das Rechtsgeschäft deshalb nichtig werden ließen, weil es für die Streitmaterie nach deutschem Recht zwingend vorgeschriebene und nicht abdingbare gerichtliche Zuständigkeiten gebe. Zudem gehöre die Teilnahme "an finanzakrobatischen Transaktionen" unter Umgehung demokratischer Kontrollprinzipien nicht zu den "Aufgaben einer öffentlichen Monopolwirtschaft im Bereich der Daseinsvorsorge". Der Kläger beantragt, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben und den Sielbenutzungsgebührenbescheid vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Argumentation des Klägers werfe die Frage auf, ob seine Klage missbräuchlich und damit unzulässig sei. Ihm gehe es in Wirklichkeit nicht um den angefochtenen Gebührenbescheid, sondern um die Bestätigung seiner Auffassung über das von der Beklagten abgeschlossene CBL-Geschäft. Das zeige sich auch daran, dass gerade bei einer Unwirksamkeit des Geschäfts an der Berechtigung nicht zu zweifeln sei, Abschreibungen in die Gebührenkalkulation einzusetzen und den Barwertvorteil in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen. Die in § 15 Abs. 2 des Sielabgabengesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 GebG enthaltene Verordnungsermächtigung entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Senat habe die Verträge schon deshalb nicht kennen müssen, weil die CBL-Transaktion keine in der Kalkulation zu berücksichtigenden Kosten oder Erträge erbracht habe. Das Verwaltungsgericht habe in nicht zu beanstandender Weise auf die Beiziehung der CBL-Verträge verzichtet. Der Inhalt solcher Verträge sei in zahlreichen Veröffentlichungen dargestellt; die im vorliegenden Fall abgeschlossenen Verträge entsprächen diesen Inhalten. Zudem sei zwischen den Beteiligten der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht streitig. Im Fall einer Beiziehung der Verträge seien deren Umfang (ca. 1.600 Seiten) und die Abfassung in sehr komplexer englischer Rechtssprache zu bedenken. Eine Übersetzung sei zeit- und kostenaufwendig und liefere nur sehr bedingt brauchbare Ergebnisse. Entsprechend den Vorschriften des Stadtentwässerungsgesetzes habe der Aufsichtsrat der Beklagten am 2. November 2000 dem Abschluss der CBL-Transaktion zugestimmt; diesem wiederum habe die Umweltbehörde als Aufsichtsbehörde am 7. Dezember 2000 zugestimmt. Senat und Bürgerschaft hätten dem Vertragswerk hingegen nicht zustimmen müssen. Eine Pflicht zur Ausschreibung der Transaktion habe damals nicht bestanden. Die Beklagte habe hiermit keine Leistungen beschafft, sondern nur Einnahmen in Gestalt des Barwertvorteils erzielt. Hierauf finde das Vergaberecht keine Anwendung. Aber selbst bei einem Verstoß gegen Vergaberecht ergäben sich keine gebührenrechtlichen Folgen. Das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt sei nach dem hier maßgeblichen § 39 AO bei der Beklagten geblieben. Nach § 39 Abs. 1 AO sei ein Wirtschaftsgut regelmäßig dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Diese Regelzurechnung werde nach § 39 Abs. 2 AO nur durchbrochen, wenn ein anderer die tatsächliche Herrschaftsmacht über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübe, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen könne und damit die vollständige Herrschaftsmacht über das Wirtschaftsgut erlange. Diese Folge sei aufgrund des von der Beklagten abgeschlossenen CBL-Geschäfts nicht eingetreten. Der Kläger zerlege die Transaktion in mehrere von ihm isoliert betrachtete Stufen, obwohl die einzelnen Verträge nur in der durch den Rahmenvertrag verbundenen Weise gelten sollten. So sei u.a. vereinbart worden, dass die dem US-Trust unter dem Hauptmietvertrag gewährten Nutzungsrechte der Beklagten unter dem Mietvertrag inhaltsgleich zurückgewährt würden. Die Beklagte sei durch die Verträge nicht gehindert, die Anlagen einem Dritten zur Nutzung zu überlassen, die notwendigen Veränderungen an den Anlagen vorzunehmen oder die Anlagen stillzulegen. Aber selbst wenn solche Beschränkungen vereinbart wären, wäre damit nicht die umfassende Herrschaftsmacht des US-Trusts an den Anlagen begründet worden. Auch die tatsächlich vereinbarte Verpflichtung der Beklagten, das Leasingobjekt nicht zu verpfänden, habe keine die Herrschaftsmacht der Beklagten ausschließende Herrschaftsmacht des US-Trusts begründet. Dieser habe keine Möglichkeit, die Beklagte von der Nutzung der Anlagen auszuschließen, so dass es bei der Regelzurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim zivilrechtlichen Eigentümer bleibe. Dies habe im übrigen auch das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg in einer verbindlichen Auskunft vom 8. Dezember 2000 festgestellt. Verschiedene nationale Rechtsordnungen könnten einen grenzüberschreitenden Vorgang unterschiedlich bewerten; genau aus diesem Grund würden solche Transaktionen mit dem Ergebnis steuerlicher Vorteile durchgeführt. Die CBL-Transaktion sei weder nach deutschem noch nach amerikanischem Recht ein Scheingeschäft. Die Verträge und ihre Rechtsfolgen seien von den Beteiligten gewollt gewesen. Die Änderung der bei Vertragsabschluss geltenden amerikanischen Steuervorschriften im November 2004 habe keine Rückwirkung und daher keine Auswirkungen auf vorher abgeschlossene Transaktionen. Im Gegenteil zeige die Änderung der Vorschriften, dass die vorher abgeschlossenen Transaktionen mit den Vorschriften in Einklang gestanden hätten, da sonst kein Änderungsbedarf bestanden hätte. Der mit der CBL-Transaktion erzielte Barwertvorteil habe nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden müssen, da seiner Erzeugung keine Kosten gegenüber gestanden hätten. Wenn, wie der Kläger meine, der Barwertvorteil "im Vereinnahmejahr" bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen gewesen wäre, käme ihm dies bei seiner Klage nicht zugute. Der Barwertvorteil sei der Beklagten im Jahr 2000 zugeflossen, während der angefochtene Gebührenbescheid den Zeitraum vom 3. April 2003 bis 18. März 2004 umfasse. Der Barwertvorteil unterliege auch nicht der Besteuerung, da die Beklagte grundsätzlich nicht steuerpflichtig sei, was sich durch das Geschäft nicht geändert habe; dies habe ebenfalls das Finanzamt für Großunternehmen in seiner verbindlichen Auskunft vom 8. Dezember 2000 bestätigt.