Urteil
4 Bf 139/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
In einer Konstellation, in der sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) richtet und sowohl der Pflegestellenort nach dieser Vorschrift als auch der Einrichtungsort nach § 89e SGB VIII (juris: SGB 8) örtlich identisch sind, ist auf den Kostenerstattungsanspruch zwischen diesem örtlichen Träger der Jugendhilfe und dem zuvor örtlich zuständigen Träger die Vorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) analog anzuwenden. (Rn.26)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einer Konstellation, in der sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) richtet und sowohl der Pflegestellenort nach dieser Vorschrift als auch der Einrichtungsort nach § 89e SGB VIII (juris: SGB 8) örtlich identisch sind, ist auf den Kostenerstattungsanspruch zwischen diesem örtlichen Träger der Jugendhilfe und dem zuvor örtlich zuständigen Träger die Vorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) analog anzuwenden. (Rn.26) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Oktober 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ändern. Die zulässige Klage ist auch begründet. Bereits nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deswegen nicht mit (ausreichenden) Entscheidungsgründen versehen ist, weil die entscheidungstragende Rechtsgrundlage nicht eindeutig benannt wird. Denn der hiermit geltend gemachte formelle Fehler (vgl. hierzu Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 117 Rn. 21) würde selbst bei seinem Vorliegen nicht zum Erfolg der Berufung führen. Vielmehr ist das Berufungsgericht gehalten, den Streitfall umfassend selbst zu entscheiden und ist dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO folgend die Berufung zurückzuweisen, wenn sich das formell fehlerhafte Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.3.2014, 2 B 45.13, Buchholz 245 Nr. 4, juris Rn. 12; Roth in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 63. Edition, Stand 1.7.2022, § 128 Rn. 1; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, § 128 Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall, das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 39.655,48,-- Euro an den Kläger verurteilt. Denn diesem steht in analoger Anwendung des § 89e SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 17. Juli 2018 zu. Die geltend gemachten Kosten der Hilfe zur Erziehung im Vollzeitpflegefall gem. §§ 27,33 SGB VIII sind Kosten i.S.d. § 89e SGB VIII, nämlich Kosten für Leistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB VIII, d.h. Kosten für die Gewährung von Jugendhilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.4.2007, 5 C 25.05, NVwZ 2007, 1332, juris Rn. 11). Zwar richtet sich die örtliche Zuständigkeit entgegen dem Wortlaut des § 89e Abs. 1 SGB VIII vorliegend nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (hierzu unter 1.). Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 e Abs. 1 SGB VIII vor (hierzu unter 2.). 1. § 89e Abs. 1 SGB VIII bestimmt für den Fall, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Voraussetzungen des § 89e Abs. 1 SGB VIII sind vorliegend insoweit erfüllt, als die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im März 2010 von Hamburg aus in eine Einrichtung, nämlich ein Seniorenpflegeheim verlegte, das der Pflege im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII dient (zu dem weiten Begriff der Einrichtung i.S.d. § 89e Abs. 1 SGB VIII vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2001, 4 Bf 301/99, JAmt 2001, 487, juris Rn. 3; Schweigler in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand 1.12.2022, § 89e SGB VIII, Rn. 9). Die Vorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII setzt ferner voraus, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer der benannten Personen richtet. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson, also des im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers lebenden Vormunds von T.., richtet. Denn § 86 Abs. 6 SGB VIII bestimmt für den Fall, dass ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und der Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, der örtliche Träger zuständig wird, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. So liegt es hier. Der Vormund war Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII, da er seinen Neffen ab dem 4. April 2007 über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufgenommen hatte (vgl. die Legaldefinition in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, 5 C 20.10, BVerwGE 140, 305, juris Rn. 12 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 29/14, juris Rn. 23). T. verblieb dort zwei Jahre, sodass (spätestens) zum 1. Dezember 2009 die örtliche Zuständigkeit auf den Kläger übergegangen ist, da der Verbleib des Kindes dort gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf Dauer zu erwarten war. 2. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89e SGB VIII liegen vor. Denn für die im hiesigen Fall gegebene Konstellation, dass der Einrichtungsort gemäß § 89e SGB VIII mit dem Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zusammenfällt, besteht eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke, die aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte und der Interessenlagen im Wege einer analogen Anwendung des § 89e SGB VIII zu schließen ist. Die Kostenerstattungspflicht richtet sich im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass der Kläger nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig war und ihm daher zunächst für die Zeit bis zum 16. März 2010 ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII zustand, auch nach der Vorschrift des § 89a Abs. 3 SGB VIII. Die Vorschrift des § 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt für den Fall, dass sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Die Norm regelt also die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Fall einer fortbestehenden Zuständigkeit des räumlich der Pflegestelle zugeordneten Trägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII die Erstattungspflicht auf einen anderen Träger übergeht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 29/14, juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind vorliegend durch den Umzug der Kindesmutter in ein Pflegeheim im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers im März des Jahres 2010 erfüllt. Dem Kläger stand zunächst ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen die Beklagte für den Zeitraum bis zum 17. März 2010 zu. Die Beklagte war gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII „zuvor“ zuständig. Unabhängig davon, ob „zuvor“ im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an den Zeitpunkt zwei Jahre nach der Aufnahme in die Pflegefamilie oder zwei Jahre nach dem tatsächlichen Wechsel der Zuständigkeit, hier also entweder an den 4. April 2009 oder an den 1. Dezember 2009 anknüpft (vgl. hierzu Schweigler in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Beck-online, Großkommentar, Stand 1.12.2022, § 89a SGB VIII, Rn. 4ff m.w.N.), lag die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst bei der Beklagten. Denn in Hamburg hatten die, zu diesem Zeitpunkt getrennt lebenden, Eltern von T. zu allen in Betracht kommenden Zeitpunkten im Jahr 2009 beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Örtlicher und überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist in Hamburg gem. § 69 SGB VIII i.V.m. § 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273, HmbAG SGB VIII) allein die Freie und Hansestadt Hamburg. Diese Kostenerstattungspflicht wäre unter alleiniger Anwendung der Vorschrift des § 89a Abs. 3 SGB VIII auf den Kläger übergewechselt, mit der Folge, dass eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten erloschen wäre. Denn die weiteren Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII sind erfüllt. Die „Gewährung der Leistung“ i.S.d. § 89a Abs. 3 SGB VIII umfasst alle ohne Unterbrechung geleisteten Hilfen, unabhängig von einem Wechsel der Zuordnung zu einer der Nummern in § 2 Abs. 2 SGB VIII, jedenfalls dann, wenn die Hilfe nach einer Gesamtbetrachtung auf die Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs zielt (vgl. Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 89a Rn. 17). Vorliegend ist dies der Zeitraum ab der Bewilligung der Vollzeitpflege im Jahr 2007 bis zu deren Ende am 17. Juli 2018. Während dieses Zeitraums änderte sich der gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der alleine noch (in Teilen) personensorgeberechtigten Kindesmutter (zu der Voraussetzung und dem erforderlichen Umfang des Personensorgerechts im Einzelnen vgl. VGH München Urt. v. 16.11.2004, 12 B 00.3364, juris Rn. 27 ff) mit dem Umzug in das Pflegeheim im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers am 17. März 2010. Denn hierdurch begründeten die Eltern des Klägers erstmalig nach Beginn der Leistung im Jahr 2007 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Durch das spätere Ruhen des Sorgerechts der Mutter im September 2010 und die Bestellung des Pflegevaters als Vormund trat zwar an sich ein weiterer Anwendungsfall des § 89a Abs. 3 SGB VIII analog ein (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.2017, 4 Bf 29/14 juris Rn. 30). Dieser war aber gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII aufgrund des in diesem Zeitpunkt fehlenden Sorgerechts der Mutter nicht mehr relevant, sodass es bei der vorherigen örtlichen Zuständigkeit, hier des Klägers, nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verblieb. Trotz der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII verbleibt es aber bei der Kostenerstattungspflicht der Beklagten, weil zugleich ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89e SGB VIII in analoger Anwendung entstanden ist (vgl. für die direkte oder analoge Anwendung des § 89e SGB VIII trotz der Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 86 Abs. 6, 89a SGB VIII auch BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, 5 C 57.02, NVwZ-RR 2004, 854, juris Rn. 13 ff; VGH München, Beschl. v. 30.1.2017, 12 ZB 14.1839, JAmt 2017, 396, juris Rn. 15 ff; VGH München, Urt. v. 18.7.2007, 12 B 06.955, juris Rn. 14 ff; OVG Bremen, Urt. v. 1.6.2005, 2 A 225/04, JAmt 2005, 420, juris Rn. 45 ff; OVG Schleswig, Urt. v. 28.3.2001, 2 L 68/01, juris Rn. 41 ff; VG Minden, Urt. v. 21.6.2013, 6 K 1846/12, juris Rn. 26 ff; Schweigler in: Gsell/Krüger/Lerenz/Reymann, BeckOGK, Stand 1.3.2023, SGB VIII § 89e Rn. 7; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 8. Auflage 2022, § 89a SGB VIII Rn. 3 f; Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 89e SGB VIII Rn. 1; Reisch in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Auflage, Stand 51. Ergänzungslieferung 2014, § 89e Rn. 10; a. A. für einen Fall der Inobhutnahme nach § 89b SGB VIII, OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.12.2014, 4 L 135/14, juris Rn. 11f; unter Verweis auf den Wortlaut des § 89e SGB VIII ablehnend: VG Aachen, Urt. v. 31.3.2015, 1 K 1643/13, juris Rn. 27; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 89e SGB VIII, Rn. 14 sowie Loos in: Wiesner/Wappler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 89e SGB VIII, Rn. 2; Bohnert/Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, § 89a SGB VIII, Rn. 9; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 1.8.2022, § 89e SGB VIII Rn. 7). Der Gesetzgeber hat eine Regelung für die vorliegende Konstellation, dass sich die „hypothetische“ örtliche Zuständigkeit wegen der Aufnahme eines Kindes in eine Pflegefamilie gemäß §§ 86 Abs. 6, 89a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII richtet und zugleich der sorgeberechtigte und mithin nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche Elternteil in eine Pflegeeinrichtung i.S.d. § 89e SGB VIII verzieht, nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere fällt die vorliegende Konstellation nicht in den Anwendungsbereich des § 89e Abs. 2 SGB VIII, da diese Norm voraussetzt, dass sich die Kostenerstattungspflicht grundsätzlich nach § 89e Abs. 1 SGB VIII richtet, aber die maßgebliche Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Deutschland begründet hat, etwa weil sie zuvor im Ausland gelebt hat (vgl. Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 6. Auflage, § 89e Rn. 8; Schweigler in: Gsell/Krüger/Lerenz/Reymann, BeckOGK, Stand 1.3.2023, § 89e SGB VIII, Rn. 18). Da das Jugendhilfegesetz ausdrücklich zwischen der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattungspflicht differenziert, erscheint es auch nicht sachgerecht, die vorliegende Konstellation, in der sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII und mithin nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson richtet, unter den direkten Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII zu subsumieren (so aber OVG Bremen, Urt. v. 1.6.2005, 2 A 225/04, JAmt 2005, 420, juris Rn. 45). Allerdings ist davon auszugehen, dass die Regelung des § 89e Abs. 1 SGB VIII auf die vorliegende Konstellation insoweit entsprechend anzuwenden ist, als die „Zuständigkeit“ i.S.d. § 89e Abs. 1 SGB VIII in analoger Anwendung auch dann gegeben ist, wenn sich die Kostenerstattungspflicht und nicht die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der in § 89e Abs. 1 SGB VIII benannten Person richtet. Denn es bestehen sowohl eine planwidrige Gesetzeslücke als auch vergleichbare Sachverhalte (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Analogie nur Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage1995, S. 195 ff; Reimer, Juristische Methodenlehre, 1. Auflage 2016, S. 251 m.w.N.). Hierfür spricht sowohl der ausdrückliche Gesetzeszweck des Schutzes der Einrichtungsorte nach § 89e Abs. 1 SGB VIII, wie er nicht zuletzt Niederschlag in der amtlichen Überschrift dieser Vorschrift gefunden hat, als auch die Gesetzeshistorie und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Diese ergibt sich unter anderem aus der vorliegenden Sonderkonstellation, in der der Einrichtungsort nach § 89e Abs. 1 SGB VIII und der ebenfalls besonders zu schützende Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 SBG VIII identisch sind. Die Vorschrift des § 89e SGB VIII wurde, ebenso wie diejenige des § 89a SGB VIII, mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 1993 in das SGB VIII eingefügt (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT Drs. 12/2866) und verwirklicht damit ein „altes jugendhilferechtliches Anliegen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2001, 5 C 42.01, DVBl. 2002, 349, juris Rn. 11 m.w.N.). Nach der Gesetzesbegründung ist der Schutz der Einrichtungsorte ausnahmslos und lückenlos zu gewährleisten. Die Vorschrift des § 89e SGB VIII soll dabei alle Konstellationen erfassen, in denen dies nicht bereits über die Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gewährleistet ist (vgl. die Entwurfsbegründung, BT Drs. 12/2866, S. 25; BVerwG, Urt. v. 22.11.2001, 5 C 42.01, DVBl. 2002, 349, juris Rn. 12). Begründet wird die Schutzbedürftigkeit der Einrichtungsorte damit, dass eine überproportionale Belastung kommunaler Gebietskörperschafen, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur verhindert werden soll (vgl. BT Drs. 12/2866, S. 25). Vorliegend richtet sich die örtliche Zuständigkeit, wie bereits dargestellt, nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, der in seinem Anwendungsbereich einen Schutz der Einrichtungsorte nicht vorsieht, sodass in diesem Fall eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII erforderlich und angemessen erscheint, um dem gesetzgeberischem Ziel des umfassenden Schutzes der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII gerecht zu werden. Hierfür spricht neben dem zuvor dargestellten gesetzgeberischen Willen auch der Gesetzgebungsprozess. Denn im Zuge der Ersten Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch war zunächst ausschließlich die Regelung des § 89a Abs. 1 SGB VIII vorgesehen, wonach immer der zuvor zuständige örtliche Jugendträger erstattungspflichtig sein sollte, unabhängig von späteren Änderungen (vgl. BT Drs. 12/3711, S. 21). Erst durch den Ausschuss für Frauen und Jugend wurden die Absätze 2 und 3 des § 89a SGB VIII eingefügt, mit dem Ziel, bestehende Lücken im Gesetzesentwurf zu füllen und den zuvor örtlich zuständigen Träger nicht schlechter zu stellen, als er ohne Anwendung der Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle späterer Änderungen stehen würde (vgl. BT Drs. 12/3711, S. 45; Winkler in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 67. Edition, Stand 1.12.2022, § 89a SGB VIII Rn. 1). Dass die hierdurch entstehenden Schutzlücken im Anwendungsbereich des § 89e Abs.1 SGB VIII ihrerseits durch den Gesetzgeber nicht gesehen wurden und die Aufzählung der in § 89e Abs. 1 SGB VIII genannten Personen nicht abschließend sein soll, erscheint daher umso naheliegender (vgl. hierzu auch VGH München, Urt. v. 11.5.2006, 12 BV 04.3563, juris Rn. 19). Diese Lücke ist, entgegen der Auffassung des DiJuF in der Stellungnahme vom 21. November 2018, nicht über eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 2 SGB VIII zu schließen, da diese Vorschrift einen Durchgriffsanspruch normiert, der das Bestehen eines Anspruchs auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage voraussetzt (vgl. hierzu Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 6. Auflage 2016, § 89a Rn. 12). Diesem Ergebnis steht ferner auch, anders als die Beklagte vorträgt, nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 (5 C 31.12, NVwZ-RR 2014, 390, juris) entgegen. Denn dieser Entscheidung lag eine Konstellation zugrunde, in der ein nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständiger Träger auch vor Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach dieser Norm nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig war und gegen den überörtlichen Träger einen Kostenerstattungsanspruch geltend machte (vgl. hierzu auch die Urteile in den Vorinstanzen, OVG NRW, Urt. v. 3.9.2012, 12 A 1571/12, juris Rn. 34; VG Köln, Urt. v. 31.5.2012, 26 K 1054/11, juris Rn. 51). Zudem verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer analogen Anwendung des § 89e Abs. 1 SGB VIII. Eine solche wird durch das Bundesverwaltungsgericht vielmehr auch in anderen Konstellation, etwa die Hilfe für junge Volljährige betreffend, befürwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2001, 5 C 42.01, DVBl. 2002, 349, juris Rn. 11 ff). Für eine analoge Anwendung des § 89e Abs. 1 SGB VIII auf die vorliegende Konstellation, in der sowohl der Einrichtungsort nach § 89e SGB VIII als auch der Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 SGB VIII an einem Ort zusammentreffen, streitet nach Auffassung des Senats schließlich maßgeblich, dass nach der gesetzgeberischen Grundkonzeption sowohl der Pflegestellenort als auch der Einrichtungsort privilegiert vor einer Kostenerstattungspflicht zu schützen sind und es nicht sachlich nachvollziehbar erscheint, dass der besondere Schutz der Einrichtungsorte dann nicht greifen soll, wenn dieser Ort (rein zufällig) zugleich ein ebenfalls besonders geschützter Pflegestellenort ist und er mithin vielmehr nach der Grundkonzeption des Jugendhilfegesetzes „erst recht“ schutzbedürftig ist. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 89e Abs.1 SGB VIII sind danach erfüllt. Denn der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter als der nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII maßgeblichen Person lag, wie dargestellt, vor ihrem Einzug in die Pflegeeinrichtung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Beklagten ist eine Abwendungsbefugnis nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 2, 711 ZPO einzuräumen. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Die im Berufungsverfahren zu entscheidende Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob der Schutz der Einrichtungsorte in analoger Anwendung des § 89e SGB VIII in einer Konstellation anwendbar ist, in der sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII richtet und Pflegestellen- sowie Einrichtungsort örtlich zusammenfallen, ist eine Frage des nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisiblen Bundesrechts und diese Frage ist bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfeleistungen i.H.v. 39.655,48 Euro, die er für die Betreuung von Herrn……….. T………. im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 17. Juli 2018 aufgewendet hat. Der am 2000 als Sohn der Eheleute S… und V…. T……….-geborene T. lebte zunächst bei seiner suchtkranken Mutter in Hamburg. Der Vater lebte ab dem Jahr 2001 durchgehend in Hamburg. Mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2008 wurde der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg- Blankenese vom 11. Juli 2007 bestätigt, dem Vater das Sorgerecht vollständig zu entziehen und der Mutter in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Erziehungsrecht und Gesundheitsfürsorge das Sorgerecht zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen. Seit dem 4. April 2007 lebte T. bei seinem Onkel, dem späteren Pflegevater und Vormund, in H., das örtlich zum Kläger gehört. Auf Antrag des Pflegers vom 10. April 2007 bewilligte das Jugendamt Hamburg-Altona Hilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII für die Unterbringung in der Pflegefamilie, wo das Pflegekind bis zu seiner Volljährigkeit lebte. Zum 1. Dezember 2009 übernahm der Kläger die örtliche Zuständigkeit auf entsprechenden Antrag der Beklagten. Die Kindesmutter verzog am 17. März 2010 krankheitsbedingt von Hamburg aus in ein Seniorenpflegeheim ebenfalls in H., wo sie bis zum Ende des Leistungszeitraums im Jahr 2018 verblieb. Mit Beschluss vom 27. September 2010 stellte das Amtsgericht Pinneberg das Ruhen ihres Sorgerechts fest und bestellte den bisherigen Pflegevater zum Vormund. Die Beklagte erstattete zunächst alle weiteren Kosten der Jugendhilfe bis einschließlich September 2014. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 machte der Kläger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Mai 2017 in Höhe von 27.695,-- Euro geltend, den die Beklagte ablehnte. Sie forderte zudem ihrerseits gemäß § 112 SGB X für die Zeit vom 17. März 2010 bis zum 30. September 2014 Leistungen zurück. Mit Bescheid vom 16. August 2018 beendete der Kläger die Hilfe zur Erziehung/Vollzeitpflege aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit mit Ablauf des 17. Juli 2018. Mit interner Kostenberechnung vom 28. Juni 2019 berechnete er Gesamtkosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 17. Juli 2018 i.H.v. 39.655,48 Euro. Der Kläger hat am 20. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er, wie bereits im vorgerichtlichen Verfahren, ausgeführt, dass sich der Kostenerstattungsanspruch aus einer analogen Anwendung von § 89a Abs. 2 SGB VIII herleite, da für die vorliegende Fallkonstellation eine Regelungslücke bestehe. Die mit dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einhergehende Erstattungspflicht der Beklagten nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greife nach dem Umzug der Kindesmutter in das Pflegeheim in H. nicht mehr ein, denn mit dem Umzug habe die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers verlegt. Damit sei letzterer gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden. Bei einer gegebenen Zuständigkeit sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei letztere Norm die anzuwendende Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit. Gemäß § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII habe der Kläger folglich an sich einen Kostenerstattungsanspruch gegen sich selbst. Würde sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII richten, hätte ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII bestanden, da die Kindesmutter aus dem Gebiet der Beklagten in eine geschützte Einrichtung im Bereich des Klägers verzogen sei. Aber § 86 Abs. 6 SGB VIII stelle auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeeltern ab. Beide Regelungen – § 89a SGB VIII und § 89e SGB VIII – würden für sich betrachtet die örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträger vor der Kostenlast schützen. Beide Schutzfunktionen würden hier nicht eingreifen, sondern sich gegenseitig aufheben. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die Regelungslücke sei deshalb durch eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 2 SGB VIII zu schließen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger die in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 17. Juli 2018 für T. aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 39.655,48 Euro zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch des Klägers sich nicht aus § 89a Abs. 2 SGB VIII ergeben könne, da für einen Durchgriffsanspruch Voraussetzung sei, dass der nach § 89a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 analog i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII erstattungspflichtige Jugendhilfeträger selbst einen Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten habe. Dabei ergebe sich die analoge Anwendung der in § 89a Abs. 2 SGB VIII angeordneten Rechtsfolge auch nur für die Fälle einer später fiktiv eintretenden geänderten Zuständigkeit im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII, da nur so dem angestrebten Ziel des Gesetzgebers, einen möglichst weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte zu gewährleisten, Rechnung getragen werden könne. An einer solchen Erstattungskette fehle es jedoch, wenn, wie vorliegend, der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige örtliche Träger und der später fiktiv nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zuständige Träger identisch seien. Ein Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII scheide für den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständigen Jugendhilfeträger aus, da die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson anknüpfe. Die Pflegestellenorte seien zwar schutzbedürftig im Falle ihrer Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Dieser Schutz entfalle jedoch und sei nicht mehr erforderlich, wenn derselbe Träger fiktiv nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig sei. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2021 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, an den Kläger die in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 17. Juli 2018 für T. aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 39.655,48 € zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: An dem ursprünglichen Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII habe sich durch den Umzug der Kindesmutter am 17. März 2010 in das Pflegeheim in H. nichts geändert, da der Kläger sowohl den Schutz des Pflegestellenortes als auch den des Einrichtungsortes für sich beanspruchen könne. Bei isolierter Betrachtung stünde dem Kläger als Pflegestellenort nach § 89a Abs. 1 SGB VIII und als Einrichtungsort nach § 89e Abs. 1 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Gerade wegen des Zusammentreffens beider Zuständigkeiten sei vorliegend jedoch keine der beiden Erstattungsvorschriften dem Wortlaut nach einschlägig. In diesem Fall bleibe es bei der Kostenerstattungspflicht der Beklagten, denn nur so könne bei wie vorliegend zufälliger Trägeridentität der von dem Gesetzgeber gewollte doppelte Schutz von Pflegestellenorten und Einrichtungsorten verwirklicht werden. Ein sachlicher Grund, bei zufälliger Trägeridentität des Pflegestellenortes und des Einrichtungsortes die Beklagte von der Erstattungspflicht zu befreien, bestehe nicht. Zwar setze ein Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 2 SGB VIII Trägerverschiedenheit voraus. Die in der Rechtsprechung hierzu entschiedenen Fälle beträfen aber allesamt Sachverhalte, in denen die Zuständigkeit als Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zusammengetroffen sei, ohne dass der nach § 89a Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständige Träger zugleich Einrichtungsort nach § 89e SGB VIII gewesen sei und somit einen eigenen Erstattungsanspruch gehabt habe. Der Kostenerstattungsanspruch sei auch nicht gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII untergegangen. Zwar sei der Kläger nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch die Änderung des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter grundsätzlich i.S.d. § 89a Abs. 3 SGB VIII kostenerstattungspflichtig geworden. Diese Rechtsfolge trete aber vorliegend wegen des besonderen Schutzes des Einrichtungsortes nach dem Sinn und Zweck des § 89e Abs. 1 SGB VIII nicht ein. Mit am 20. April 2022 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die im Urteil zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Urteil weise die angewendete Rechtsgrundlage nicht hinreichend bestimmt aus und genüge damit nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn das Gericht schließe einerseits eine Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wegen des Wortlauts aus, zugleich nehme es eine Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgrund der doppelten Schutzbedürftigkeit an. Ferner mache es Ausführungen zu § 89a Abs. 2 SGB VIII, ohne darzulegen, ob diese Norm direkt oder analog anwendbar sei. Zudem seien die rechtlichen Ausführungen zu der Anwendung des § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht erkennbar, welche Norm das Gericht nach seinem Sinn und Zweck auslege, um zu der ausgeurteilten Rechtsfolge zu gelangen. Schließlich habe das Gericht den § 89a Abs. 3 SGB VIII wegen des besonderen Schutzes des Einrichtungsortes nach § 89e SGB VIII dahingehend ausgelegt, dass die Norm trotz ihres gegenteiligen Wortlautes keine Anwendung finde und damit die Grenzen der Gesetzesauslegung rechtswidrig überschritten. Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII werde bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Grundvoraussetzungen wegen der Trägeridentität nicht erfüllt seien und eine planwidrige Regelungslücke nicht bestehe. Letztendlich verkenne das Gericht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zweck des § 89a Abs. 1 SGB VIII nicht dahin gehe, die Pflegestellenorte in allen Fällen von den Kosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2021 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Sachakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.