Urteil
4 Bf 19/21
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0825.4BF19.21.00
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Leitsätze
1. § 75 SGB VIII stellt keine drittschützende Norm zugunsten anderer, bereits anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dar.(Rn.39)
2. Träger der freien Jugendhilfe kann nicht sein, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII) ist. Organisationen, die direkt und umfassend von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesteuert werden, sind diesem zuzurechnen.(Rn.63)
3. Die Tatbestandswirkung eines Anerkennungsbescheids nach § 75 Abs. 1 SGB VIII umfasst nicht die Feststellung, es handele sich bei dem Adressaten des Bescheids um einen freien – und nicht öffentlichen – Träger der Jugendhilfe.(Rn.88)
4. Das in § 4 Abs. 2 SGB VIII enthaltene bedingte Subsidiaritätsgebot kann Trägern der freien Jugendhilfe, die über eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII verfügen, bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen ein subjektives Abwehrrecht gegen ein Tätigwerden des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vermitteln.(Rn.68)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 75 SGB VIII stellt keine drittschützende Norm zugunsten anderer, bereits anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dar.(Rn.39) 2. Träger der freien Jugendhilfe kann nicht sein, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII) ist. Organisationen, die direkt und umfassend von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesteuert werden, sind diesem zuzurechnen.(Rn.63) 3. Die Tatbestandswirkung eines Anerkennungsbescheids nach § 75 Abs. 1 SGB VIII umfasst nicht die Feststellung, es handele sich bei dem Adressaten des Bescheids um einen freien – und nicht öffentlichen – Träger der Jugendhilfe.(Rn.88) 4. Das in § 4 Abs. 2 SGB VIII enthaltene bedingte Subsidiaritätsgebot kann Trägern der freien Jugendhilfe, die über eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII verfügen, bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen ein subjektives Abwehrrecht gegen ein Tätigwerden des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vermitteln.(Rn.68) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 8. Dezember 2020 zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere wurde die Berufungsbegründungsfrist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt. 2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Dezember 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Anerkennungsbescheid vom 5. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2017 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zwar steht der Zulässigkeit der Klage nicht die Bestandskraft des angefochtenen Bescheids entgegen (hierzu unter a.), der Klägerin mangelt es jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis (hierzu unter b.) a. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass die Beklagte in der Sache über einen verspäteten Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung entschieden hätte, obwohl durch den Eintritt der Bestandskraft bereits eine gesicherte Rechtsposition des begünstigten Beigeladenen entstanden wäre (zur Unzulässigkeit einer Sachentscheidung bei verspätetem Drittwiderspruch: BVerwG, Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42.79, MDR 1983, 162, juris Rn. 12 f). Denn es kann weder die Verfristung des Widerspruchs der Klägerin festgestellt werden noch hat die Widerspruchsbehörde in der Sache über den Widerspruch entschieden. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben. Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. April 2000 wurde der Klägerin zunächst unstreitig nicht bekannt gegeben. Soweit die Klägerin behauptet, von dem Bescheid erstmals Mitte März 2015 durch dessen Übersendung im Verfahren 13 E 944/15 als Anlage Kenntnis erlangt zu haben, ist dem weder die Beklagte noch der Beigeladene entgegengetreten. Es fehlen auch sonstige belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche frühere Kenntnis der Klägerin vom Inhalt des streitgegenständlichen Anerkennungsbescheids aus dem Jahr 2000. Zwar hat der Senat bereits vor Jahrzehnten in seinem, einen Eilantrag des „Kinderhaus S.“ zurückweisenden Beschluss vom 8. Februar 1994 (OVG Bs IV 202/93) ausgeführt „Anzumerken ist insoweit lediglich, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit auf den formalen Status der R. ankommen dürfte, die - was der Antragsteller nicht in Abrede nimmt - im März 1992 als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII anerkannt worden ist“ und dürfte deshalb die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Klägerin bzw. ihr Rechtsvorgänger in Gestalt noch eines eingetragenen Vereins schon im Jahr 1994 von der erstmaligen, noch befristeten Anerkennung des Beigeladenen als Träger der freien Jugendhilfe durch Bescheid vom 11. März 1992 Kenntnis hatte. Auch dürfte die Klägerin - jedenfalls unter Zugrundelegung ihrer hier vertretenen Auffassung - angesichts der im genannten Beschluss angedeuteten Rechtsauffassung des Senats zur Maßgeblichkeit des formellen Status schon im Jahr 1994 Anlass gehabt haben, den damaligen Anerkennungsbescheid anzugreifen. Daraus kann indes nicht auf die Bestandskraft des erst Jahre später ergangenen, nun streitgegenständlichen Verlängerungsbescheids vom 5. April 2000 geschlossen werden. Soweit in diesem Zusammenhang zu vergleichbar gelagerten Drei-Personen-Konstellationen im Baunachbarrecht vertreten wird, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für den drittbetroffenen Nachbarn sich durch später erteilte Verlängerungsgenehmigungen nicht verlängere, dürfte diese Rechtsprechung (OVG Münster, Urt. v. 4.12.2015, 7 A 823/14, BRS 83 Nr. 136 (2015), juris Rn. 54) schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein, weil sie auf der aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierenden Verpflichtung des Nachbarn, durch aktives Handeln Schaden von dem Bauherrn abzuwenden, beruht. Ein solches, wie bei nachbarlich Verbundenen besondere Rücksichtnahmepflichten begründendes, Gemeinschaftsverhältnis besteht zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen indes nicht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den nach der ersten Anerkennung des Beigeladenen durch Bescheid vom 11. März 1992 erteilten Verlängerungsbescheiden wie auch dem streitgegenständlichen Bescheid jeweils um selbstständige Verwaltungsakte mit eigenständigem Regelungsgehalt, deren Bestandskraft unabhängig von der Bestandskraft der verlängerten Anerkennung zu beurteilen ist (so zur Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Freistellungserklärung: OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.3.2010, 2 M 243/09, BImSchG-Rspr § 18 Nr. 20, juris Rn. 20). b. Die Klägerin ist jedoch nicht klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage voraus, dass die Klägerin geltend macht, durch den Anerkennungsbescheid vom 5. April 2000 in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist. Ist ein Kläger - wie hier - nicht unmittelbar Adressat eines angegriffenen Verwaltungsakts, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten (BVerwG, Beschl. v. 21.1.1993, 4 B 206.92, juris Rn. 7). Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht generell beantworten, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet. Dabei ist im Einzelfall maßgebend, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Drittbetroffenen bezweckt. Eine Anfechtungsbefugnis ist also gegeben, wenn der maßgeblichen Norm ein Rechtssatz zu entnehmen ist, der zumindest auch den Individualinteressen des Anfechtenden zu dienen bestimmt ist; nicht ausreichend ist dagegen eine Reflexwirkung in dem Sinne, dass sich aus einer im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse eines bestimmten Personenkreises erlassenen Norm zugleich auch eine Begünstigung einzelner Dritter ergibt (BSG, Urt. v. 19.12.2001, B 11 AL 57/01 R, BSGE 89, 119, juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei ist die Klägerin tatsächlich „Dritte“ im vorgenannten Sinne. Dass der Beigeladene, an den der Bescheid adressiert war, nach Ansicht der Klägerin organisatorisch der Beklagten zugehörig sein könnte, steht, anders als die Klägerin meint, der Annahme einer „Drittanfechtungsklage“ nicht entgegen, da der Bescheid unstreitig an den Beigeladenen als juristische Person des Privatrechts und nicht an die Beklagte als Gebietskörperschaft gerichtet war. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich hier weder aus § 75 SGB VIII (hierzu unter aa.) noch aus § 75 SGB VIII i. V. m. der Klägerin durch ihre eigene Anerkennung vermittelten Rechtspositionen, etwa aus § 4 Abs. 2 SGB VIII (hierzu unter bb.). Sie folgt auch nicht aus einer möglichen Verletzung von Grundrechten (hierzu unter cc.). aa. § 75 SGB VIII ist für sich genommen nicht dazu bestimmt, die subjektiven Rechte der Klägerin als bereits anerkannter Trägerin der freien Jugendhilfe zu schützen. § 75 SGB VIII („Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe“) lautet: „(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. (3) ...“ Der Wortlaut der für die angefochtene (gebundene) Entscheidung über die Anerkennung des Beigeladenen als Träger der freien Jugendhilfe einschlägigen Absätze 1 und 2 des § 75 SGB VIII bietet für die Annahme, die Norm könnte dazu bestimmt sein, zumindest auch die Individualinteressen bereits anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zu schützen, keine Anhaltspunkte. Die Norm erwähnt dort in personeller Hinsicht lediglich die Adressaten der künftigen Anerkennung. Auch enthalten die unter § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VIII aufgezählten, kumulativ zu erfüllenden Anerkennungsvoraussetzungen keine unbestimmten Rechtsbegriffe, die geeignet wären, unter Berücksichtigung der Interessen Dritter, insbesondere solcher der Klägerin als bereits anerkannter Trägerin der freien Jugendhilfe, ausgefüllt zu werden. So ist der Beigeladene als juristische Person i. S. v. § 75 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB VIII unstreitig - und ungeachtet seiner möglichen Verflechtungen mit der Beklagten - i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig und verfolgt gemeinnützige Ziele (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Auch erfüllt er, ohne dass insoweit ein Zusammenhang mit den Interessen der Klägerin oder seiner möglichen Nähe zur Beklagten herzustellen wäre, unstreitig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII. Auch die Normhistorie und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keinen Hinweis darauf, dass bei der Anerkennung die Interessen anderer, bereits früher anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, eine Rolle spielen sollten. Das Institut der Anerkennung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des JWG vom 11. August 1961 als weiteres Förderungskriterium eingeführt und sollte als zusätzlicher Filter bei der Finanzierung von Jugendverbänden dienen. Nach § 9 Abs. 1 JWG durften Träger der freien Jugendhilfe nur unterstützt werden, wenn sie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel boten sowie öffentlich anerkannt waren (Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SB VIII, 2. Auflage 2018, § 75 Rn. 8). Nach der Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm des heutigen § 75 SGB VIII, dem § 9 JWG ablösenden § 67 SGB VIII a. F., der noch unter Verzicht auf das Erfordernis der Gemeinnützigkeit lautete „(1) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer 1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinn von § 1 mindestens ein Jahr tätig gewesen ist und 2.die fachliche und personelle Gewähr für a. eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit und b. eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.“, sollte durch die Regelung dann nicht mehr die Anerkennung als Förderungsvoraussetzung dienen, sondern „Bedeutung für die (institutionelle) Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe“ erhalten. Dabei wurde neben der bereits in § 9 JWG vorausgesetzten Verfassungsgewähr die Orientierung am Wohl von Kindern und Jugendlichen (Nr. 1) sowie eine Kontinuität der fachlichen Arbeit (Nr. 2a) verlangt (BT-Drs. 11/5948, S. 99). Daraus, dass die Anerkennung eines freien Trägers der Jugendhilfe für die konstitutionelle Zusammenarbeit beider Arten von Trägern bedeutend sein sollte, lässt sich indes speziell für die Klägerin im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO nichts herleiten. Auch aus der systematischen Stellung des § 75 SGB VIII im zweiten Abschnitt des 5. Kapitels des SGB VIII („Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit“) ergibt sich zunächst nur, dass die durch die Vorschrift eröffnete Möglichkeit der Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe eine Ausdrucksform der partnerschaftlichen Zusammenarbeit (vgl. § 4 Abs. 1 SGB VIII) zwischen den freien und den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe darstellt (Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SB VIII, 2. Auflage 2018, § 75 Rn. 19). Für eine andere Auslegung sprechen auch nicht teleologische Erwägungen. Der Zweck der Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe liegt darin, diesem Träger einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verschaffen. Die Anerkennung ist dabei keine Voraussetzung für das Tätigwerden von Trägern der freien Jugendhilfe; diese erfolgt vielmehr auf Grundlage eines autonomen Betätigungsrechts, ohne dass eine staatliche Zulassung erforderlich wäre. Die Anerkennung ermöglicht jedoch die Bildung einer verlässlichen und auf Kontinuität ausgerichteten Partnerschaftsbeziehung zwischen einem freien Träger und dem öffentlichen Träger und macht Einzelprüfungen über die generelle Förderungs- und Beteiligungswürdigkeit des freien Trägers entbehrlich. Allerdings entbindet die Anerkennung nicht von der Prüfung der Förderungswürdigkeit einzelner Projekte des freien Trägers und verschafft dem anerkannten freien Träger - vor allem - auch keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf erweiterte Förderung im Sinne des § 74 SGB VIII (Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SB VIII, 2. Auflage 2018, § 75 Rn. 28 f.). Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen nach § 74 SGB VIII ist vielmehr unabhängig von der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in jedem Einzelfall selbstständig zu prüfen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.9.1992, 24 B 1859/92, NWVBl 1993, 233, juris Rn. 5; Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 74 Rn. 3; von Boetticher/Münder in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 74 Rn. 15; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII LPK, 7. Auflage 2018, § 75 Rn. 20). Die am 1. April 2018 in Kraft getretene „Richtlinie für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII durch die Freie und Hansestadt Hamburg“, die auf dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 und dem Beschluss des Hamburger Landesjugendhilfeausschusses vom 14. Mai 2018 basiert, formuliert dementsprechend zur Funktion der Anerkennung u. a. (vgl. Ziffer 3.): „Mit der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII ist das Ziel verbunden, fachlich kompetente Partner für die Erfüllung der gesetzlichen Leistungen der - und Jugendhilfe zu gewinnen. Die Anerkennung von freien Trägern nach § 75 SGB VIII stellt damit eine Grundlage zur Sicherung der Angebote der - und Jugendhilfe dar. Die ideelle und finanzielle Förderung leitet sich unter anderem aus § 74 SGB VIII ab. (...) Die Rechtswirkungen der Anerkennung reichen weit über die bloße „Förderungswürdigkeit“ hinaus. Nicht jede geförderte Gruppe oder Initiative soll aus der Tatsache einer (vielleicht einmaligen) Förderung das Recht herleiten können, Vorschläge für den Jugendhilfeausschuss bzw. den Landesjugendhilfeausschuss machen zu dürfen oder etwa an einer Jugendhilfeplanung beteiligt zu werden. Vielmehr soll dies den Trägern vorbehalten werden, die aufgrund ihrer fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lasse, dass sie „einem nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande“ sind“. Auch danach ergibt sich nur, dass die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe letztlich der - im öffentlichen Interesse liegenden - Sicherung der Angebote der - und Jugendhilfe dient und mit ihr Vorteile für den jeweils anerkannten freien Träger verbunden sind. Subjektive Rechte der Klägerin können alleine dadurch, dass der Beigeladene mit seiner Anerkennung als - grundsätzlich - förderungswürdig erachtet wird, noch nicht beeinträchtigt werden, solange eine Förderung des Beigeladenen nicht konkret erfolgen soll oder sie sich nicht mit diesem in den Wettbewerb um eine konkrete Position begibt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte verschaffe dem Beigeladenen rechtswidrig Zutritt zu einem geschützten „Markt“ der echten Träger der freien Jugendhilfe, handelt es sich solange um ein unzulässiges Popularbegehren, als sie mit dem Beigeladenen nicht konkret konkurriert. Eine andere Bewertung der Schutzrichtung des § 75 SGB VIII ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anerkennung des Beigeladenen unter Umständen deshalb als - objektiv - rechtswidrig erweisen könnte, weil dieser möglicherweise der beklagten Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe zuzuordnen ist: Auch wenn § 75 Abs. 1 SGB VIII den Begriff „Träger der freien Jugendhilfe“ tatsächlich nur auf Rechtsfolgenseite erwähnt, ergibt sich aus der Gesetzessystematik (sowie denklogisch), dass nur solche Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VIII als Träger der „freien“ Jugendhilfe anerkannt werden dürfen, die nicht bereits Träger der „öffentlichen“ Jugendhilfe sind (vgl. § 3 SGB VIII, der bewusst zwischen Trägern der öffentlichen und Trägern der freien Jugendhilfe unterscheidet). Die „Freiheit“ der Trägerschaft wird dabei nicht kraft Anerkennung nach § 75 SGB VIII erlangt, sondern von § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII als gegeben bzw. für die Anwendbarkeit des § 75 SGB VIII vorausgesetzt. Will man eine - vom Gesetz nicht vorgenommene - Definition des Begriffs Träger der „freien Jugendhilfe“ versuchen, so fallen darunter alle Organisationen, die (freiwillig) Leistungen der - und Jugendhilfe anbieten und nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 69 SGB VIII sind oder sonst als öffentliche Körperschaften Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen (vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 75 Rn. 6; Hauck in: Hauck, SGB VIII, - und Jugendhilfekommentar, 9. Lfg. VI/93, § 75 Rn. 4; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. A. 42. Lfg. 12/2008, Erl. § 75 Art. 1 KJHG, Rn. 12; vgl. auch Ziffern 4 und 4.2 der Richtlinie für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII durch die Freie und Hansestadt Hamburg). Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe in Hamburg ist gemäß § 69 SGB VIII i. V. m. § 1 AG SGB VIII die Freie und Hansestadt Hamburg. Das wesentliche Charakteristikum des öffentlichen Trägers ist seine Verpflichtung zu Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe nach §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 SGB VIII (vgl., noch zum JWG, auch BVerfG, Urt. v. 18.78.1967, 2 BvF 3/62, u. a., BVerfGE 22,180, juris Rn. 72). Landkreise oder sonstige Gebietskörperschaften, denen als örtlicher Träger der Jugendhilfe Aufgaben der - und Jugendhilfe obliegen, können nicht zugleich Träger der freien Jugendhilfe sein, und zwar unabhängig von der privatrechtlichen Handlungsform, in der sie sich betätigen (Wapler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 3 Rn. 11; Münder in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 3 Rn. 5; Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SB VIII, 2. Auflage 2018, § 75 Rn. 37; Wabnitz in: GK-SGB VIII, 66. AL März 2017, § 75 Rn. 5; Kern in: Schellhorn, Fischer, Mann, Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 75 Rn. 1; im Zhg. mit dem Thüringer Tageseinrichtungsgesetz: OVG Weimar, Urt. v. 6.4.2006, 3 KO 237/05, juris Rn. 56 ff; zum Ausschluss freier Trägerschaft im Falle einer vom kommunalen Träger beherrschten GmbH im Zhg. mit dem bildungsgesetz NRW: VG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2015, 24 K 3440/14, juris Rn.28 f.). Organisationen, die direkt und umfassend von öffentlichen Trägern gesteuert werden, sind seinen Einrichtungen zuzurechnen. Alle anderen Träger sind freie Träger der Jugendhilfe und können - unter den Voraussetzungen des § 75 SGB VIII - öffentlich anerkannt werden (Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. A., 42. Lfg. 12/2008, Erl. § 75 Art. 1 KJHG Rn. 12a). Danach ist im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis zwar festzustellen, dass die Anerkennung des Beigeladenen gemäß § 75 SGB VIII sich - möglicherweise - als objektiv rechtswidrig erweisen könnte, sollte der Beigeladene tatsächlich, was allerdings erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen wäre, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe i. S. v. § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 AG SGB VIII zu qualifizieren sein. Jedoch besagt dieser Umstand für sich genommen noch nichts über die Möglichkeit einer Verletzung auch subjektiver Rechte der Klägerin. Dadurch, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der durch § 75 SGB VIII zu fördernden institutionellen Zusammenarbeit durch eine möglicherweise objektiv rechtswidrige Anerkennung einer ihrer Organisationseinheiten gemäß § 75 SGB VIII quasi einen Teil ihrer selbst zu Unrecht „auf die andere Seite“ der innerhalb der „Institution der - und Jugendhilfe“ Zusammenarbeitenden „geschleust“ haben könnte, wird die Klägerin noch nicht in rechtlich relevanter Weise in der Wahrnehmung ihrer eigenen Rechte als Trägerin der freien Jugendhilfe beeinträchtigt. Soweit der Beigeladenen durch seine möglicherweise objektiv rechtswidrige Anerkennung zu Unrecht Privilegierungen erhalten hat, sind mit diesen - bei der hier vorgenommenen isolierten Betrachtung des § 75 SGB VIII - nicht spiegelbildlich Belastungen für die Klägerin verbunden. Insbesondere besteht weder ein zahlenmäßig beschränktes „Anerkennungskontingent“, welches durch die Anerkennung des Beigeladenen verringert wurde noch war mit der Statusänderung des Beigeladenen bereits die Entscheidung über eine konkrete Fördermaßnahme verbunden (s. o.). Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf ein mit der Anerkennung nach § 75 SGB VIII einhergehendes „Gütesiegel“ beruft, welches durch die Anerkennung eigentlich öffentlicher Träger als Träger der freien Jugendhilfe verwässert werde, kann dahinstehen, ob ein solches Gütesiegel mit der Anerkennung bezweckt wird. Der Senat hat die Existenz eines solchen mit der Anerkennung verbundenen jugendhilferechtlichen „Gütesiegels“ in seinem Beschluss vom 22. April 2008 (4 Bf 104/06, NordÖR 2008, 466, juris Rn. 30) nicht ausdrücklich bestätigt. Soweit er dort ein Gütesiegel erwähnt hat, hat er auf Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der dort zugrundeliegenden Entscheidung Bezug genommen. Jedenfalls könnte ein - sei es faktisch oder subjektiv mit der gesetzlichen Anerkennung nach § 75 SGB VIII verknüpftes - „Gütesiegel“ keine weitergehenden Rechte vermitteln, als die gesetzlich geregelte Anerkennung selbst. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im dieser Berufung zugrundeliegenden Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass der diesbezüglichen subjektiven Vorstellung der Klägerin nach objektiven Maßstäben kein Schutzwert zukommt. bb. Eine Klagebefugnis der Klägerin lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der mit der Anerkennung nach dem SGB VIII verbundenen Privilegien begründen. Zahlreiche Vorschriften innerhalb des SGB VIII nehmen auf die Anerkennung nach § 75 SGB VIII Bezug oder setzen sie tatbestandlich voraus, vgl. § 4 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 74 Abs. 1, 6, § 76 Abs. 1, § 78 Satz 1, § 80 Abs. 4 SGB VIII. Auf die mögliche Verletzung dieser weiteren Vorschriften kann sich die Klägerin indes in diesem Verfahren nicht berufen. Eine Klagebefugnis ergibt sich hier insbesondere nicht aus § 75 i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB VIII (hierzu unter (1)), aber auch nicht aus § 75 SGB i. V. m. sonstigen hieraus folgenden Beteiligungsrechten (hierzu unter (2)). (1) Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin durch den angefochtenen Anerkennungsbescheid ergibt sich nicht aus § 75 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB VIII. Zwar kann § 4 Abs. 2 SGB VIII entgegen der Meinung der Beklagten eine drittschützende Wirkung beigemessen werden (hierzu unter (1.1.)). Die sich aus § 4 Abs. 2 SGB VIII für die Klägerin ergebende Rechte werden allerdings durch die bloße Anerkennung des Beigeladenen nach § 75 SGB VIII noch nicht dergestalt beeinträchtigt, dass ihnen durch die Gewährung von - vorbeugendem - Rechtsschutz bereits gegen den streitgegenständlichen Bescheid zur Geltung verholfen werden müsste (hierzu unter (1.2)). (1.1) § 4 Abs. 2 SGB VIII kann Trägern der freien Jugendhilfe, die über eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII verfügen, bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen ein subjektives Abwehrrecht gegen ein Tätigwerden des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vermitteln, sofern dieser gegen das dann aus der Norm folgende bedingte Subsidiaritätsgebot verstößt. Im Einzelnen: § 4 Abs. 2 SGB VIII („Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe“) lautet: „(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.“ Bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 SGB VIII lässt sich insoweit ein individualisierbarer, begünstigter Personenkreis entnehmen, als dass die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber denjenigen der „anerkannten Träger der freien Jugendhilfe“ unter den genannten Bedingungen subsidiär sein sollen. Die Klägerin unterfällt als unstreitig anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe dem genannten Personenkreis. Soweit nach der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 SGB VIII dessen bedingter Subsidiaritätsgrundsatz der Erreichung einer bestmöglichen Versorgung auf dem Gebiet der Jugendhilfe, zu welcher der Staat alleine nicht im Stande wäre, dienen soll, ergibt sich daraus nicht, dass die damit einhergehende Begünstigung der Träger der freien Jugendhilfe als bloßer Reflex dieser Zielsetzung anzusehen wäre: § 4 Abs. 2 SGB VIII (bzw. § 4 SGB VIII) beruht auf der Vorgängernorm § 5 Abs. 3 JWG (bzw. § 5 JWG), in der es noch hieß „ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abzusehen“. In zeitlichem Zusammenhang mit der Einführung des JWG 1961 kam es zu politischen Auseinandersetzungen, weil der Gesetzgeber von 1961 den Vorrang der freien vor der öffentlichen Wohlfahrtspflege so zwingend festlegen wollte, dass er in der Praxis der kommunalen - und Jugendhilfe unumgänglich gewesen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 nur in modifizierter Weise akzeptiert. Ohne das Subsidiaritätsprinzip zu erwähnen, kam es zu dem Ergebnis, dass der freien Jugendhilfe nicht schlechthin der Vorrang vor der öffentlichen Jugendhilfe eingeräumt werde. Vielmehr solle durch den koordinierten Einsatz öffentlicher und privater Anstrengungen der größtmögliche Erfolg erzielt werden. Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62, BVerfGE 22, 180, juris Rn. 65, 66, 67 und 72) u. a. aus: „1. Das Jugendwohlfahrtsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz gehen - wie ihre Vorläufer, das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 und die Verordnung über die Fürsorgepflicht von 1924 - davon aus, daß die Jugendhilfe und die Sozialhilfe zwar eine Aufgabe des Staates ist, daß aber der Staat diese Hilfe weder organisatorisch noch finanziell in ausreichendem Maße allein leisten kann. Es bedarf dazu vielmehr der gemeinsamen Bemühung von Staat und freien Jugend- und Wohlfahrtsorganisationen. Diese hergebrachte und durch Jahrzehnte bewährte Zusammenarbeit von Staat und freien Verbänden soll durch die Vorschriften gefördert und gefestigt werden. a) Nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz ist es Aufgabe des Jugendamts, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen (§ 5 Abs. 1 JWG). Es hat unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung darauf hinzuwirken, daß die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen ausreichend zur Verfügung stehen. Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abzusehen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 JWG). Das Jugendamt muß aber dann, wenn Personensorgeberechtigte die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, weil diese der von ihnen bestimmten Grundrichtung der Erziehung (§ 3) - z. B. in konfessioneller Hinsicht - nicht entsprechen, dafür sorgen, daß die erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 3 JWG). Daraus ergibt sich folgendes: Das Jugendamt muß zunächst prüfen, welche Einrichtungen und Veranstaltungen für die Wohlfahrt der Jugend nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind und ob sie ausreichend zur Verfügung stehen. Das Jugendamt soll aber nur dann selbst Einrichtungen schaffen und Veranstaltungen vorsehen, wenn seine Anregungen und Förderungsmaßnahmen bei den Trägern der freien Jugendhilfe nicht zum Ziel führen; letzteres ist auch dann der Fall, wenn der freie Träger keine angemessene Eigenleistung aufbringen kann oder wenn die Einrichtung des freien Trägers deshalb für die örtlichen Bedürfnisse nicht als ausreichend angesehen werden kann, weil sie z. B. von einem Bekenntnis geprägt ist, dem in der Gemeinde nur eine Minderheit angehört. Es kann aber nicht angenommen werden, daß ein Gesetz, das öffentliche und private Jugendhilfe zu sinnvoller Zusammenarbeit zusammenführen will, die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der Jugendämter durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG zwingen will, bereits vorhandene öffentliche Einrichtungen zu schließen. Wo geeignete Einrichtungen der Jugendämter ausreichend zur Verfügung stehen, kann von ihnen weder eine Förderung neuer Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe verlangt werden noch eine Schließung bereits vorhandener öffentlicher Einrichtungen zugunsten freier Einrichtungen, die erst noch neu geschaffen werden müßten. Derselbe Grundsatz des sinnvollen Einsatzes finanzieller Mittel und der Zusammenarbeit verbietet es aber auch, von den Gemeinden zu verlangen, daß sie von einem mit bescheidenen Mitteln möglichen Ausbau vorhandener eigener Einrichtungen absehen und statt dessen mit erheblich höherem Aufwand die Schaffung einer neuen Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe fördern. Umgekehrt soll das Jugendamt dort, wo geeignete Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe bereits vorhanden sind, die schon allein gewährleisten, daß die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen, keine Mittel für die Schaffung eigener Einrichtungen einsetzen, sondern vielmehr seine Mittel für die Förderung der freien Einrichtungen verwenden (§ 5 Abs. 1, § 7, § 8 JWG). Mit der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "erforderlich", "ausreichend" und "geeignet" will der Gesetzgeber sicherstellen, daß Einrichtungen und Veranstaltungen für die Wohlfahrt der Jugend in einer den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepaßten Weise und unter wirtschaftlich sinnvollem Einsatz öffentlicher und privater Mittel bereitgestellt werden. Die Gesamtverantwortung dafür, daß dieses Ziel des Gesetzes erreicht wird, trägt nach § 5 Abs. 1 JWG das Jugendamt. (...) Nach der unter Ziff. 1 dargelegten Auslegung ist der Zweck der Bestimmungen die Erzielung des bestmöglichen Erfolgs durch Koordinierung öffentlicher und privater Anstrengungen. Normadressaten sind jeweils nur die Träger der - öffentlichen - Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe, also auf örtlicher Ebene die kreisfreien Städte und die Landkreise. Nur ihnen werden von dem Gesetz Pflichten auferlegt. Die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe und Wohlfahrtspflege wird vom Gesetz überhaupt nicht "geregelt"; sie sind in der Gestaltung ihrer Arbeit völlig frei (vgl. § 7 JWG und § 10 Abs. 1 BSHG). Das Recht der öffentlichen Fürsorge umfaßt nicht nur die Bestimmung dessen, was an materiellen Fürsorgeleistungen von den dazu verpflichteten öffentlichen Trägern zu erbringen ist, sondern auch organisatorische Bestimmungen und Abgrenzungen. Die hier angefochtenen Vorschriften der beiden Gesetze dienen aber lediglich der Abgrenzung der Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Sozialhilfe von derjenigen der privaten Träger. Auch eine solche Regelung fällt noch unter den Begriff der "öffentlichen Fürsorge" im Sinne von Art. 74 Nr. 7 GG." In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 1. Dezember 1989 (BT-Drs. 11/5948, 49) wurde dann zu § 4 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich auf § 5 Abs. 3 JWG und die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1967 (juris Rn. 67) Bezug genommen: „Die Vorschrift enthält den Grundsatz des Funktionsschutzes der freien Jugendhilfe in enger Anlehnung an § 5 Abs. 3 JWG, der vom Bundesverfassungsgericht als „Gewährleistung der im Fürsorgewesen üblichen und bewährten Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und den freien Wohlfahrtsverbänden“ interpretiert worden ist. Diese Regelung dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie dazu, eine vernünftige Aufgabenverteilung und eine möglichst wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Mittel sicherzustellen. (...) Die in enger Anlehnung an § 93 BSHG formulierte Vorschrift will die Interpretation des § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG durch das Bundesverfassungsgericht im Gesetzestext verdeutlichen. Die Neuformulierung als Soll-Vorschrift (so auch § 93 Abs. 1 BSHG) hat daher ausschließlich klarstellenden Charakter. Eine darüber hinausgehende Abschwächung des Funktionsschutzes freier Träger kann daraus nicht hergeleitet werden. (...) Soweit daher damit zu rechnen ist, daß Teile der Bevölkerung Einrichtungen eines bestimmten Trägers nicht in Anspruch nehmen wollen, andererseits eigenständige Einrichtungen für diese Gruppe finanzwirtschaftlich unverhältnismäßig wären, ist für entsprechende Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen eine andere (freie) Trägerschaft anzustreben, die auch von diesem Personenkreis akzeptiert wird.“ § 4 Abs. 2 SGB VIII dient danach zum einen der gewünschten Sicherung der Pluralität der Jugendhilfe. Dies ist zunächst kein Selbstzweck, sondern unabdingbare Voraussetzung für ein möglichst wirksames, weil vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfe (so: Schindler/Elmauer in: LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2017, § 4 Rn. 2). Die ausweislich der Gesetzesbegründung der Erreichung einer bestmöglichen Versorgung auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Mittel dienende Regelung in § 4 Abs. 2 SGB VIII stellt dabei nach ihrem Sinn und Zweck keinen nur unverbindlichen Programmsatz dar, sondern ist zumindest auch dazu bestimmt, den betroffenen Trägern der freien Jugendhilfe einen Funktionsschutz zu vermitteln. Zu diesem Zweck vermittelt es ihnen auch ein subjektives (Abwehr-) Recht gegenüber dem Staat (vgl. Wabnitz/Heinrich in GK-SGB VIII, 63. EL, Juni 2016, § 4 Rn. 45; a. A.: Schlegel/Voelzke in Luthe/Nellissen, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 35 und 43). Verstößt also ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich gegen § 4 Abs. 2 SGB VIII, kann der Träger der freien Jugendhilfe hiergegen klagen (Winkler in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Sozialrecht, BeckOK, 64. Edition, Stand 1.3.2022, § 4 Rn. 23; zur Möglichkeit eines subjektiv-öffentlichen Unterlassungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB VIII vgl.: OVG Münster, Beschl. v. 30.3.2005, 12 B 2444/04, juris Rn. 3, 7 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.1999, 4 L 1420/99, juris Rn. 22 f., 26; so zu verstehen wohl auch: BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 5 C 16.08, juris Rn. 18: „Bis zu ihrer Anerkennung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gegenüber allerdings lediglich berechtigt, nicht aber nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 SGB VIII auch verpflichtet, die Durchführung eigener Maßnahmen zu unterlassen.“). (1.2) Soweit sich die Klägerin in diesem Verfahren auf die drittschützende Norm des § 4 Abs. 2 SGB VIII beruft, begehrt sie damit in der Sache allerdings vorbeugenden Rechtsschutz. Sie wendet sich weder gegen eine bereits getroffene Auswahlentscheidung zugunsten noch gegen ein konkret geplantes Vorhaben des Beigeladenen, sondern sie will durch die Anfechtung seiner Anerkennung verhindern, dass er künftig (ihrer Ansicht nach zu Unrecht) als Träger der „freien“ Jugendhilfe mit ihr in Konkurrenz treten kann. Die erhobene Drittanfechtungsklage stellt insoweit lediglich ein funktionales Äquivalent für eine vorbeugende Unterlassungsklage dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 3 C 35.07, BVerwGE 132, 64, juris Rn. 25, zur Anfechtungsklage mehrerer Plankrankenhäuser gegen die Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses in den Krankenhausplan). Da Verwaltungsrechtsschutz aber grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz ist, sind vorbeugende Klagen nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für die Klägerin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 3 C 35.07, BVerwGE 132, 64, juris Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall: Ein spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz im Hinblick auf die durch § 4 Abs. 2 SGB VIII geschützten rechtlichen Interessen der Klägerin besteht nicht. Es könnte hier angenommen werden, wenn die Klägerin sich in einer späteren Konkurrenzsituation im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB VIII an der Geltendmachung eines - bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen bestehenden - Subsidiaritätsgebots gegenüber dem Beigeladenen dadurch gehindert sähe, dass ihr der aufgrund der - dann zudem auch ihr gegenüber bestandskräftigen - Anerkennung erlangte formale Status des Beigeladenen entgegengehalten werden dürfte. Dann käme nachgängiger Rechtsschutz zu spät, weil er den für maßgeblich erachteten formalen Status nicht mehr beseitigen könnte. Dieser Fall wird jedoch nicht eintreten. Denn die Frage, ob der Beigeladene tatsächlich ein „freier“ Träger der Jugendhilfe ist, wird die Beklagte in einem künftigen (Konkurrenten-)Verfahren, in dem die Klägerin ein Recht aus § 4 Abs. 2 SGB VIII geltend macht, erforderlichenfalls inzident zu prüfen haben. Einer solchen Prüfung steht weder die Tatbestandswirkung noch eine Feststellungswirkung des Anerkennungsbescheids nach § 75 SGB VIII entgegen. Im Einzelnen: Bislang hat der Senat zum Umfang der Bindungswirkung eines Anerkennungsbescheids nach § 75 Abs. 1, 2 SGB VIII nicht (verbindlich) Stellung genommen (die Maßgeblichkeit des formalen Status andeutend: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.1994, OVG Bs IV 202/93, RsDE Nr. 27, 81; vgl. dazu - ablehnend - Neumann in: Hauck/Haines, SGB VIII, 45. Lfg. XII/09, § 3 Rn. 9). Soweit sich der Senat im Beschwerdeverfahren 4 Bs 286/21 (Beschl. v. 29.4.2022, n. v.) mit einer von dem Verwaltungsgericht insoweit angenommenen Tatbestandswirkung des Anerkennungsbescheids zu befassen hatte, war diese mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffenen worden. Richtigerweise steht der formale Anerkennungsstatus eines Trägers der freien Jugendhilfe bzw. hier des Beigeladenen der Möglichkeit der rechtsanwendenden Stellen, die Art seiner Trägerschaft bei begründeten Zweifeln (in Abgrenzung zu § 69 SGB VIII) selbst zu überprüfen, nicht entgegen: Ungeachtet seiner Unabhängigkeit ist ein Gericht an Akte der Exekutive gebunden, soweit diese eine rechtliche Regelung enthalten und nicht selbst Gegenstand seiner gerichtlichen Überprüfung sind. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 30.3.2003, 4 CN 14.01, BVerwGE 117, 351, juris Rn. 14). Diese Tatbestandswirkung hat zum Inhalt, dass die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss, mithin, dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichten, letztere, soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v.10.10.2006, 8 C 23.05, ZOV 2006, 386, juris Rn. 22; Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 4 C 3.08, juris Rn. 22). Darin drückt sich letztlich die Funktion des Verwaltungsakts aus, die in der Änderung der objektiven Rechtsordnung besteht, freilich nur in der Reichweite einer konkret-individuellen Rechtsfolge bzw. einer Allgemeinverfügung. Auch der Nicht-Adressat, weitere Hoheitsträger und Gerichte haben die Setzung zu beachten - und dies auch mit rechtswegübergreifender Bindung. Diese hat die wichtige Folge, dass andere Stellen den wirksamen Verwaltungsakt als gegeben hinnehmen müssen. Sie dürfen nur die Wirksamkeit prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. EL August 2021, § 43 VwVfG Rn. 76). Diese Tatbestandswirkung tritt ein im Umfang der materiellen Bestandskraft, die sich wiederum nach dem Regelungsgehalt richtet, der gegebenenfalls durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen ist (Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. EL August 2021, § 43 VwVfG Rn. 75). Sie ergibt sich prinzipiell nur aus dem Tenor und nicht aus der Begründung. Es können jedoch die Gründe und auch das materielle Recht zur Auslegung der Bedeutung des Tenors sachlich wie personell herangezogen werden (Goldhammer, a. a. O., § 43 VwVfG Rn. 77). Feststellende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber bloßen Begründungselementen eines Bescheides gekennzeichnet. Was die Behörde mit verbindlicher Wirkung feststellen will, muss sich entweder aus dem Tenor des Bescheides oder aus sonstigen Umständen klar und unmissverständlich ergeben (BVerwG, Urt. v. 5.11.2009, 4 C 3.09, BVerwGE 135, 209, juris Rn. 23). In Abgrenzung zur Tatbestandwirkung beinhaltet dagegen die Feststellungswirkung, dass nicht nur die Tatsache, dass ein Verwaltungsakt erlassen ist, für Dritte bindend ist, sondern auch die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und damit seine Entscheidungselemente (Jörg Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, 2. EL 2020, § 39 Rn. 16). Nur die Feststellungswirkung schließt auch Sachverhaltsmerkmale und rechtliche Wertungen in die Bindung mit ein. Sie tritt nur ein, wenn dies gesetzlich geregelt ist (BSG, Urt. v. 8.9.2015, B 1 KR 16/15 R, juris Rn. 22). Von der Tatbestandswirkung unterscheidet sich die Feststellungswirkung also dadurch, dass sie über den eigentlichen Regelungsgehalt hinaus auch den festgestellten Sachverhalt und weitere Rechtsfragen, wie etwa vorgreifliche Feststellungen betrifft (Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. EL, August 2021, § 43 VwVfG Rn. 81). Die Tatbestandswirkung des angefochtenen Anerkennungsbescheids nach § 75 Abs. 1, 2 SGB VIII erfasst nicht die Feststellung, dass der anerkannte Träger tatsächlich ein „freier“, also kein solcher i. S. v. § 69 SGB VIII, ist. Insoweit handelt es sich lediglich um eine vorgreifliche, von der anerkennenden Stelle freilich dennoch vorzunehmende Feststellung, für die der Anerkennungsbescheid nach § 75 SGB VIII mangels gesetzlich angeordneter Feststellungswirkung keine Bindungswirkung entfalten kann. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 75 Abs. 1 SGB VIII, der nicht definiert, wann ein Träger „frei“ ist, sondern der für die Erfüllung des - im Falle des Absatz 2 sogar einen Anspruch auf Anerkennung begründenden - Tatbestands nur voraussetzt, dass der Antragsteller eine juristische Person oder Personenvereinigung ist, welche die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VIII erfüllt. Die „Freiheit“ des die Anerkennung begehrenden Trägers wird in den tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII nicht genannt (s. o.). Ist die Feststellung der „Freiheit“ eines Trägers der Jugendhilfe in Abgrenzung zu § 69 SGB VIII i. V. m. § 1 AG SGB VIII danach zwar selbstverständliche Voraussetzung für seine Berechtigung, die Anerkennung nach § 75 SGB VIII zu beantragen, nicht aber Gegenstand der Anerkennung, so ginge eine insoweit dennoch angenommene Bindungswirkung über den materiellen Regelungsgehalt des Anerkennungsbescheids hinaus. Folge des Bescheids nach § 75 Abs. 1, 2 SGB VIII ist lediglich, dass der schon zuvor „freie“ Träger auch ein „anerkannter“ wird. Aufgrund der Tatbestandswirkung des Anerkennungsbescheids kann ihm künftig nicht mehr entgegengehalten werden, es fehle ihm an einer Anerkennung nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII, wohl aber, er sei tatsächlich kein freier (nicht öffentlicher) Träger. Dieses Verständnis steht nicht im Widerspruch zum Tenor des Anerkennungsbescheids, der lautet „...die durch das Amt für Jugend zeitlich befristet ausgesprochene Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wird (...) für den Träger R.-Stiftung e. V. in ihrer Gültigkeit unbefristet verlängert“. Soweit dieser den Begriff des Trägers der „freien“ Jugendhilfe beinhaltet, ist dies der Formulierung in § 75 Abs. 1 SGB VIII geschuldet, damit aber aus den vorgenannten Gründen nicht die Aussage verbunden, der Adressat werde hiermit zum „freien“ Träger der Jugendhilfe erklärt. Gestützt wird dieses Verständnis durch die zum Verhältnis der Anerkennung nach § 75 SGB VIII und dem Anspruch auf Förderung nach § 74 SGB VIII vertretene Ansicht, wonach die Anerkennung eines Trägers nach § 75 SGB VIII nicht von der Prüfung der weiteren in § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Fördervoraussetzungen entbindet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.9.1992, 24 B 1859/92, NWVBl 1993, 233, juris Rn. 5; Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 74 Rn. 3; von Boetticher/Münder in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 74 Rn. 15; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII LPK, 7. Auflage 2018, § 75 Rn. 20), obwohl diese zum Teil wörtlich mit den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 SGB VIII übereinstimmen (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SGB VIII und § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB VIII) und sich auch weder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen lässt, dass z. B. mit dem Begriff der Verfolgung gemeinnütziger Ziele in § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII etwas anderes gemeint sein könnte als in § 74 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2008, NordÖR 2008, 466, 4 Bf 104/06, juris Rn. 28). Damit wird der Anerkennung nach § 75 Abs. 1 SGB VIII selbst im Hinblick auf ihre gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen keine Bindungswirkung zugesprochen. Denn selbst diese setzte nach dem oben Gesagten eine - hier fehlende - gesetzliche Anordnung einer über die Tatbestandswirkung hinausgehenden Feststellungwirkung voraus. Ist nach alledem die der eigentlichen Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VIII vorgelagerte Frage, ob der Beigeladene nicht bereits als Träger der öffentlichen Jugendhilfe i. S. v. § 69 SGB VIII zu qualifizieren ist, nicht Gegenstand der Tatbestandswirkung des angefochtenen Bescheids, bleibt sie in künftigen (auch gerichtlichen) Verfahren ungeachtet des dann bestandskräftigen Bescheids vom 5. April 2000 einer Prüfung grundsätzlich zugänglich und fehlt es hier an einem spezifischen Interesse der Klägerin, ihre von § 4 Abs. 2 SGB VIII geschützten Rechtspositionen im Wege einer vorbeugenden Anfechtungsklage geltend zu machen. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht ziehe, nachdem es zu Recht seine Auffassung zur Interpretation der Wirkung der Anerkennung nach § 75 SGB VIII geändert habe, daraus einen falschen Schluss, wenn es nun davon ausgehe, dass es sich bei § 75 SGB VIII nicht (mehr) um eine drittschützende Norm handele, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt § 75 SGB VIII als drittschützend erachtet hat. Die Frage der Wirkung der Anerkennung hatte auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich Bedeutung für die Frage, ob sich hieraus u. U. eine (Rechts-)Schutzlücke ergeben könne - was es verneint hat. Eine solche Rechtsschutzlücke wäre dabei nicht durch die Zuerkennung einer drittschützenden Wirkung des § 75 SGB VIII zu schließen gewesen, sondern durch die Bejahung eines spezifischen Interesses der Klägerin, ihre aus § 4 Abs. 2 SGB VIII folgenden subjektiven Rechte ausnahmsweise - vorbeugend - bereits im Rahmen der Anfechtung des Anerkennungsbescheids geltend zu machen. Die Behauptung der Klägerin, das Zurückhaltungsgebot des § 4 Abs. 2 SGB VIII gegenüber den Angeboten der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe entstehe nicht erst in einer konkreten Konkurrenzsituation, sondern komme bereits in der Jugendhilfeplanung zur Geltung, lange bevor gegebenenfalls ein Konkurrenzverhältnis entstehe, rechtfertigt kein anderes rechtliches Ergebnis. Ein Anspruch auf Absehen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 SGB VIII erst in Betracht, wenn tatsächlich feststeht, dass Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Die Prüfung dieser Voraussetzung setzt ein Konkurrenzverhältnis in Bezug auf eine(n) konkrete(n) Einrichtung, Dienst oder Veranstaltung i. S. v. § 4 Abs. 2 SGB VIII voraus. Bloße Planungen, Vorbereitungs- oder Anbahnungshandlungen vermögen deshalb, solange sie nicht zur Umsetzung gelangen, eine Verletzung des Subsidiaritätsgebots nach § 4 Abs. 2 SGB VIII nicht zu begründen. (2) Die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin lässt sich auch nicht mit einer möglichen Verletzung ihrer sonstigen mit der Anerkennung nach § 75 SGB VIII einhergehenden Rechtspositionen oder Beteiligungsmöglichkeiten begründen: Soweit sich aus § 71 Abs. 1, 4 SGB VIII bzw. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 3 AG SGB VIII - wonach den (Landes-)Jugendhilfeausschüssen als stimmberechtigte Mitglieder mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen bzw. insgesamt sechs Frauen und Männer angehören, die auf Vorschlag der im Bezirk (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII) bzw. in der Freien und Hansestadt überbezirklich (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 AG SGB VIII) wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Bezirksversammlung bzw. Bürgerschaft zu wählen sind - überhaupt ein klagbares subjektives Recht der Klägerin ergeben sollte (verneinend: Kern in: Schellhorn, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 71 Rn. 7), so beschränkte sich dieses auf ein Recht zur Einreichung von Vorschlägen (vgl. Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl., Stand 1.8.2022, § 71 SGB VIII, Rn. 21; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl. 2004, Erl. § 71 Art. 1 KJHG; weitergehend wohl: Krug/Schmidt in: Krug/Riehle, SGB VIII, 163. EL Juni 2015, § 71 Rn. 34; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 71 Rn. 5). Ob ein solches subjektives Recht aus § 71 Abs. 1, 4 SGB VIII bzw. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 3 AG SGB VIII grundsätzlich anzuerkennen ist, kann hier offen bleiben. Auf die mögliche Verletzung eines solchen Rechts zur Einreichung von Vorschlägen bereits durch die Anerkennung des Beigeladenen nach § 75 SGB VIII könnte sich die Klägerin hier jedenfalls nicht berufen. Denn die Anerkennung des Beigeladenen hindert sie nicht, weiterhin eigene Wahlvorschläge für die Besetzung der (Landes-) Jugendhilfeausschüsse abzugeben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch einzelner anerkannter Träger der freien Jugendhilfe auf Berücksichtigung eines bestimmten Vorschlags ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (bzw. hier §§ 3, 13 AG SGB VIII) ebenso wenig (Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl., Stand 1.8.2022, § 71 Rn. 21; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.12.2004, 1 L 3340/04, juris Rn. 18) wie ein Anspruch auf Wahl des Vorgeschlagenen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl. 2004, Erl. § 71 Art. 1 KJHG Rn. 8; Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 28. Lfg. I/03, § 71 Rn. 9). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats im Hinblick auf ein von der Klägerin behauptetes Recht zur Abwehr der ihrer Ansicht nach drohenden „Verwässerung des Inhalts und der Rechtswirksamkeit“ ihrer Rechte dadurch, dass die Beklagte eigene Verwaltungsuntergliederungen mit Rechten ausstatte, die das SGB VIII exklusiv nichtstaatlichen Trägern der freien Jugendhilfe zuerkenne. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verteilungsverhältnis der Vorschläge unter den Trägern der freien Jugendhilfe oder darauf, dass ihrem einzelnen Vorschlag ein bestimmtes Gewicht zukommt. Eine möglicherweise statistisch messbare „Verwässerung“ der Durchsetzungschancen ihres eigenen Wahlvorschlags durch die - möglicherweise unberechtigte - Abgabe eines Vorschlags auch durch den Beigeladenen im Rahmen der Quote nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII genügt danach nicht zur Begründung einer möglichen Verletzung eines (unterstellten) Rechts auf Einreichung von Vorschlägen. Soweit gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII bzw. §§ 3, 13 AG SGB VIII die von sämtlichen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe eingereichten Vorschläge insgesamt mit einem Anteil von 2/5 der stimmberechtigten Sitze zu berücksichtigen sind, verlangt das - dem Allgemeinwohl dienende - vorrangige Ziel der Regelung in § 71 SGB VIII, den Sachverstand und die Erfahrung der freien Träger bei Entscheidungen der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe einzubringen, nicht die Einräumung eines entsprechenden subjektiven Rechts des einzelnen freien Trägers zur Abwehr einer - im vorliegenden Verfahren darüber hinaus nur hypothetischen - „Verwässerung“ dieser Quote. Unabhängig davon wäre die Klägerin selbst bei Annahme eines solchen Rechts im Falle dessen Beeinträchtigung jedenfalls auf nachgängigen Rechtsschutz zu verweisen. Ein besonderes schützenswertes Interesse (zu diesem Erfordernis s. o.) an vorbeugendem Rechtsschutz fehlte auch hier. Dass der - wegen eines Streits im Zusammenhang mit der Besetzung eines Jugendhilfeausschusses oder der Wahl einzelner Mitglieder grundsätzlich in Betracht kommende (vgl. Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 1.8.2022, § 71 Rn. 35; Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 71 Rn. 11, m. w. N.; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2000, 13 VG 1688/2000, juris) - Rechtsschutz zu spät käme, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen zur Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids unter (1) verwiesen. Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der aus § 74 SGB VIII folgenden Privilegien anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Wie bereits dargelegt, verschafft die Anerkennung nach § 75 SGB VIII dem betroffenen Träger keinen subjektivrechtlichen Anspruch auf erweiterte Förderung nach § 74 SGB VIII, denn das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen nach § 74 SGB VIII ist unabhängig von der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in jedem Einzelfall selbstständig zu prüfen (s. o.). Sollte die Klägerin mit dem Beigeladenen um eine konkrete Fördermaßnahme konkurrieren bzw. in den Wettbewerb um den Betrieb einer Einrichtung, eines Dienstes oder einer Veranstaltung i. S. v. § 4 Abs. 2 SGB VIII eintreten, führt dies - wie bereits ausgeführt wurde - nicht dazu, dass ihre subjektiven Rechte bereits aufgrund der bloßen Anerkennung des Beigeladenen nach § 75 SGB VIII berührt wären und sie deshalb einer vorbeugenden Rechtsschutzmöglichkeit gegen die streitgegenständliche Anerkennung des Beigeladenen bedürfte. Zur Begründung ihrer Klagebefugnis kann sich die Klägerin auch nicht auf § 76 Abs. 1 SGB VIII berufen. Soweit hiernach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42 (Inobhutnahme von Kindern), 42a (Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise), 43 (Erlaubnis zur Kindertagespflege), 50 bis 52a (Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsanerkennung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) und 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII (Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern) beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen „können“, besteht hierauf schon kein Anspruch, sondern liegt die Entscheidung darüber im Ermessen des öffentlichen Trägers. Unabhängig davon ist von der Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass sie in einem der von § 76 Abs. 1 SGB VIII genannten Aufgabenbereiche tätig werden wollte geschweige denn, dass sie sich hieran durch die Anerkennung des Beigeladenen gehindert sähe. Soweit nach § 78 Satz 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben sollen, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind, ist nicht ersichtlich, dass die bloße Anerkennung des Beigeladenen die Möglichkeit der Klägerin an einer institutionellen Beteiligung beeinträchtigen könnte. Gleiches gilt im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 4 SGB VIII bestehende Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Ihre Beteiligungsrechte behielte die Klägerin unabhängig von einer möglicherweise rechtswidrigen Beteiligung des Beigeladenen. Unabhängig davon könnte sich wiederum auch eine - wegen tatsächlich öffentlicher Trägerschaft - objektiv rechtswidrige Beachtung der Interessen des Beigeladenen als Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 Abs. 4 SGB VIII allenfalls dann auf (insbesondere durch § 4 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) geschützte Rechtspositionen der Klägerin auswirken, wenn die Planung konkret umgesetzt würde (s. o.). (3) Eine - über die Wirkung des § 4 Abs. 2 SGB VIII hinausgehende - Klagebefugnis ergibt sich schließlich auch nicht aus einer möglichen Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin. Soweit Positionen, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG, wegen eines - sei es auch objektiv rechtswidrigen - weiteren Auftretens des Beigeladenen als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe möglicherweise verletzt werden könnten, setzte auch dies voraus, dass der Beigeladene mit der Klägerin tatsächlich konkret in Konkurrenz tritt. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG bereits durch die - auch unterstellt objektiv rechtswidrige - Anerkennung des Beigeladenen nach § 75 SGB VIII erscheint dagegen nicht möglich: Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede auf Dauer angelegte und auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Der grundrechtliche Schutz gilt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen des Privatrechts. Ob diese, wie die Klägerin, gemeinnützig wirken, ist für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG auf ihre erwerbsmäßige Tätigkeit, die eine Gewinnerzielung nicht voraussetzt, nicht maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2001, 1 BvR 325/94, FamRZ 2002, 85, juris Rn. 21). Art. 12 Abs. 1 GG sichert ferner die Teilhabe am Wettbewerb. Die Wettbewerber haben jedoch keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Staat selbst die Bedingungen des Wettbewerbs festlegt. Hieraus kann einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen zuwachsen. Voraussetzung ist freilich, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht nur im öffentlichen Interesse bestehen, sondern zugleich dem beruflichen (Erwerbs-) Interesse der Teilnehmer am Wettbewerb zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 3 C 35.07, BVerwGE 132,64, juris Rn. 30, zur Klage eines Plankrankenhausbetreibers gegen die Aufnahme des Krankenhauses des Beigeladenen in den Krankenhauplan des beklagten Landes). Soweit der Staat vorliegend im Sinne dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durch die Regelung in § 4 Abs. 2 SGB VIII „selbst die Bedingungen des Wettbewerbs“ dahingehend festlegt hat, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber anerkannten freien Trägern unter den dort genannten Bedingungen mit seinen eigenen Angeboten zurücktreten soll, kann der dadurch vermittelte Schutz zwar als solcher im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG verstanden werden. Jedoch vermag auch Art. 12 Abs. 1 GG diese Position nicht dergestalt zu erweitern, dass sie bereits im streitgegenständlichen Verfahren Geltung beanspruchte. Die Wirkung des Art. 12 Abs. 1 GG vermag nichts daran zu ändern, dass ein aus § 4 Abs. 2 SGB VIII folgendes Abwehrrecht der Klägerin als betroffener Trägerin der freien Jugendhilfe erst im Rahmen einer konkreten Konkurrenzsituation - im Sinne eines tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisses - zum Tragen kommen kann und hier kein spezifisches Interesse an der vorbeugenden Geltendmachung des Rechts der Klägerin auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen bereits in diesem Verfahren besteht (s. o.). Schließlich schützen die Grundrechte eines privaten Anbieters grundsätzlich auch nicht vor dem Hinzutreten des Staates oder von Gemeinden als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerwG, Beschl. v. 21.3.1995, 1 B 211.94, juris). Beides ist hier nicht der Fall. Soweit teilweise vertreten wird, die konkurrenzwirtschaftliche Betätigung des Staates greife bereits dann in die Erwerbs- bzw. Wettbewerbsfreiheit ein, wenn sie aufgrund ihrer faktischen Auswirkungen fühlbar die Marktbedingungen für den privaten Grundrechtsträger verändere (so: Di Fabio in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Nov. 2021, Art. 2 Rn. 130), liegt hier auch danach mangels konkreter Wettbewerbssituation noch kein Eingriff vor. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO, aus denen die Revision zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wendet sich gegen die Anerkennung des Beigeladenen als Träger der freien Jugendhilfe. Die Klägerin, eine von der Beklagten nach § 75 SGB VIII anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe, betreibt in Hamburg ebenso wie der Beigeladene u. a. Kindertagesstätten. Auch der Beigeladene wurde von der Beklagten als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt, zunächst jeweils befristet mit Bescheiden vom 11. März 1992, 17. März 1994, 4. März 1997 und 7. März 2000, zuletzt unbefristet mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. April 2000. Die Klägerin erhielt von dem an den Beigeladenen gerichteten Anerkennungsbescheid vom 5. April 2000 erst im Rahmen eines im Jahr 2015 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreits zwischen den hiesigen Beteiligten (13 E 944/15) Kenntnis, als der Beigeladene diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 11. März 2015 in Kopie einreichte. Mit Schreiben vom 23. März 2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. April 2000. Zu dessen Begründung trug sie unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Verfahren 13 E 944/15 im Wesentlichen vor, nach der im dortigen Verfahren von der Beklagten vertretenen Auffassung habe der Bescheid nach § 75 SGB VIII auch ihr, der Klägerin, gegenüber, die feststellende Wirkung, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Träger der freien Jugendhilfe handele. Wesensmerkmal der Träger der freien Jugendhilfe sei jedoch, dass sie frei von staatlicher Lenkung seien. Der Beigeladene werde indes vollkommen von der Beklagten beherrscht. Deshalb müssten seine Leistungen ihren Leistungen gegenüber nach § 4 Abs. 2 SGB VIII subsidiär sein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2017 zurück: Er sei unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis fehle. Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII entfalte keine drittschützende Wirkung, daher sei eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht möglich. Mit ihrer am 18. Oktober 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre früheren Ausführungen weiter geltend gemacht, der Beigeladene sei als von der Beklagten beherrschte juristische Person und als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung kein Träger der freien - also nicht staatlichen - Jugendhilfe. Die Klage sei zulässig, da die Anerkennung des Beigeladenen sie in ihren Rechten verletze. Dass die Anerkennung ihr gegenüber Rechtwirkung entfalte, habe die Kammer 13 des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 10. Dezember 2015 (13 E 944/15) selbst erkannt. Aufgrund der Maßgeblichkeit des formellen Status des Beigeladenen bewirke seine Anerkennung, dass sie gegenüber der Beklagten keine Rechte mehr aus § 4 Abs. 2 SGB VIII bezüglich einer Tätigkeit des Beigeladenen geltend machen könne. Damit führe die Anerkennung unmittelbar zu einem Rechtsverlust. § 4 Abs. 2 SGB VIII vermittle den Trägern der freien Jugendhilfe ein Abwehrrecht gegen den Staat, welches die Beklagte durch die beliebige Anerkennung ihrer eigenen Organisationen unterlaufe. Unerheblich sei danach, dass die Anerkennung nach § 75 SGB VIII selbst keine Rechtsansprüche auf Leistung begründe. Die Klage sei auch begründet. Der Beigeladene sei als hundertprozentige Tochter der Beklagten deren Organisationseinheit. Letztere bürge für dessen Pensionszusagen und gewähre ihm damit geldwerte Vorteile. Der Beigeladene sei auch im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) HmbTG von der Beklagten beherrscht. Seine Mitglieder seien Beschäftigte der Beklagten und daher weisungsgebunden. Die Satzung des Beigeladenen könne keine Unabhängigkeit der Beamten und Angestellten der Beklagten begründen. Der Beigeladene verwalte hamburgisches Staatsvermögen und sei Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V.. Er nehme danach zu Unrecht am Wettbewerb um Subventionen teil, die in der Regel anerkannten freien Träger der Jugendhilfe vorbehalten seien. Mit der Anerkennung gehe zudem ein jugendhilferechtliches „Gütesiegel“ einher, welches durch die Anerkennung des Beigeladenen an Bedeutung verliere. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte unter Verweis auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid weiter geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig. Selbst eine zu Unrecht erfolgte Anerkennung eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Träger der freien Jugendhilfe begründe keine Rechtsbeeinträchtigung eines anderen anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe. Dieser besitze seine eigenen aus § 75 SGB VIII folgenden Beteiligungsrechte unabhängig von anderen Trägern oder der Anzahl weiterer anerkannter Träger. Zudem stelle § 4 Abs. 2 SGB VIII kein Abwehrrecht dar. Es gebe keinen rechtlich abgesicherten Vorrang der freien Jugendhilfe. Im Übrigen regele § 75 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf Anerkennung. Außerdem könne der Beigeladene als Verein gar keine hundertprozentige Tochter oder Organisationseinheit der Beklagten sein. Schließlich habe sie auch kein Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern des Beigeladenen. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, er könne schon aufgrund seiner Rechtsform keine hundertprozentige Tochter der Beklagten sein. Die Beklagte habe keinerlei Einfluss auf die Zusammensetzung seines Verwaltungsrates. Die Mitgliedsrechte seien höchstpersönliche Rechte und die Mitglieder handelten unabhängig und frei von Weisungen. Die Beklagte sei weder am Vermögen des gemeinnützigen Vereins beteiligt noch könne sie ihren Willen in der Mitgliederversammlung bzw. im Verwaltungsrat durchsetzen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Staatsvermögen verwaltet. Mit Urteil vom 8. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Klägerin sei nicht klagebefugt, da eine Verletzung ihrer Rechte nicht möglich erscheine. In einem mehrpoligen Rechtsverhältnis wie dem vorliegenden genüge es nicht, dass ein Bescheid objektiv rechtswidrig sein könne, erforderlich sei vielmehr ein Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz des jeweiligen Klägers dienten. Alle für die Klagebefugnis der Klägerin in Betracht zu ziehenden Normen seien abstrakt ungeeignet, ihr ein subjektives Recht zu vermitteln: Bei § 75 SGB VIII handele es sich weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck um eine drittschützende Norm. Aus der mit der Anerkennung nach § 75 SGB VIII einhergehenden Begünstigung des Adressaten ergebe sich noch keine belastende Wirkung für Dritte. Der Umstand, dass aufgrund der Anerkennung ein höherer Konkurrenzdruck bei der Vergabe von Förderungen nach § 74 SGB VIII entstehen könne, sei ungeeignet, einem bereits anerkannten Träger ein subjektives Recht in Bezug auf die Anerkennung eines Konkurrenten zu vermitteln. Art. 12 Abs. 1 GG schütze zwar die Teilhabe am Wettbewerb, hieraus folge aber kein Anspruch auf gleichbleibende Wettbewerbsbedingungen. Es entstehe auch keine Schutzlücke. In einer konkreten Konkurrenzsituation stehe dem Träger eine negative Konkurrentenklage auf Unterlassung der Subvention des konkurrierenden Trägers zu. Dort könne die Klägerin auch mit dem Einwand gehört werden, der Beigeladene sei wegen seiner Verflechtungen mit der Beklagten Teil der staatlichen Verwaltung und könne daher kein Träger der freien Jugendhilfe sein. An ihrer früheren, im Verfahren 13 E 944/15 geäußerten Auffassung, dass es allein auf den formellen Status ankomme, halte die Kammer nicht mehr fest. Eine derart weitgehende Feststellungswirkung, die auch Dritte binde, könne dem Anerkennungsbescheid nicht zugemessen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin entwerte der Beigeladene weder den Jugendhilfe- bzw. Landesjugendhilfeausschuss noch setze die Anerkennung des Beigeladenen ein jugendhilferechtliches „Gütesiegel“ in seiner Bedeutung herab. Die Klägerin könne ihre Klagebefugnis auch nicht aus § 4 Abs. 2 SGB VIII herleiten. Der zwar grundsätzlich zu bejahende Drittschutz des § 4 Abs. 2 SGB VIII komme erst im Rahmen eines konkreten Konkurrenzverhältnisses zum Tragen. Ungeachtet der Tatsache, dass mit der Anerkennung noch keine Leistungsansprüche des Adressaten verbunden seien, sei schließlich auch denkbar, dass der (vermeintlich) öffentliche Träger regional oder was die Zielgruppe anbelange, ausschließlich in anderen Bereichen aktiv werde, als der freie Träger, der sich als potentieller Konkurrent sehe. In diesen Fällen entstünden überhaupt keine belastenden Wirkungen durch die förmliche Anerkennung. Schließlich könne auch nur in einer konkreten Konkurrenzsituation geprüft werden, ob das Tätigwerden des (vermeintlich) öffentlichen Trägers zulässig sei. Denn die Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien nicht generell an der Erbringung eigener Angebote gehindert. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus den Grundrechten. Art. 12 Abs. 1 GG gewähre keinen Schutz vor Zulassung von Konkurrenten, weil Marktteilnehmer jederzeit mit Konkurrenz am Markt rechnen müssten. Dies gelte auch im Falle von Konkurrenz durch die öffentliche Hand, sofern sich diese im Wettbewerb nicht unfair verhalte, also den Wettbewerb in unerträglichem Maße einschränke oder Konkurrenten unzumutbar schädige. Auch soweit vertreten werde, dass die konkurrenzwirtschaftliche Betätigung des Staates bereits dann in die Erwerbsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und Wettbewerbsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreife, wenn sie aufgrund ihrer faktischen Auswirkungen fühlbar die Marktbedingungen für den privaten Grundrechtsträger verändere, greife die Anerkennung des Beigeladenen weder in die Berufs- noch in die Wettbewerbsfreiheit der Klägerin ein. Die Klägerin werde durch die bloße Anerkennung des Beigeladenen in ihren rechtlichen Befugnissen bei der Ausübung ihres Berufes nicht berührt. Ihre Marktbedingungen änderten sich nicht. Gegen das ihr am 21. Dezember 2020 zugestellte Urteil vom 8. Dezember 2020 hat die Klägerin am 19. Januar 2021 Berufung eingelegt und diese am 22. Februar 2021, einem Montag, begründet: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei sie klagebefugt. Nach der von dem Verwaltungsgericht im Verfahren 13 E 944/15 vertretenen Ansicht stehe einer Berufung auf den Subsidiaritätsgrundsatz des § 4 Abs. 2 SGB VIII bereits der mit dem Anerkennungsbescheid einhergehende formale Status des Beigeladenen als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht im hier angefochtenen Urteil von dieser früheren Rechtsauffassung abgerückt sei, habe es daraus einen falschen Schluss gezogen, wenn es deshalb die drittschützende Wirkung des § 75 SGB VIII verneine. Es verkenne, dass eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII auch unabhängig von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis eine Rechtsposition vermittle. Denn sie diene einer verlässlichen Partnerschaftsbeziehung i. R. d. Verhältnisse freier und öffentlicher Träger und mache Einzelprüfungen über die generelle Förderungswürdigkeit von freien Trägern entbehrlich. Der Staat dürfe nicht nach seinem Belieben auf dem Wege einer Anerkennung seiner eigenen Organisationseinheiten nach § 75 SGB VIII diese Zugänge nichtstaatlicher Träger der freien Träger der Jugendhilfe aushöhlen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass hinsichtlich der Auswirkungen einer Anerkennung nach § 75 SGB VIII auf Dritte zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe zu unterscheiden sei. Der mit einer Anerkennung nach § 75 SGB VIII verbundene Status werde verwässert, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Belieben und unter Missachtung der Anerkennungsvoraussetzungen des § 75 SGB VIII Jugendhilfeträgern den Status des § 75 SGB VIII verleihe. Hierdurch werde nicht ein weiterer Marktteilnehmer zugelassen - was die Konkurrenz hinnehmen müsse -, sondern der Staat beteilige sich selbst am Markt seiner eigenen Subventionen zu Lasten der insoweit gesetzlich Begünstigten. Folge der Anerkennung nach § 75 SGB VIII sei nicht generell ein Wettbewerbsschutz, sondern ein solcher gegenüber dem Staat nach § 4 Abs. 2 SGB VIII. Das Zurückhaltungsgebot des § 4 Abs. 2 SGB VIII gegenüber den Angeboten der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe entstehe nicht erst in konkreten Konkurrenzsituationen, sondern komme bereits in der Jugendhilfeplanung zur Geltung, lange bevor ggf. ein Konkurrenzverhältnis entstehe. Dies belegten die von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Akten des Verfahrens 13 E 944/15. Das Verwaltungsgericht verkenne außerdem die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur Aussagekraft eines mit der Anerkennung nach § 75 SGB VIII verbundenen „Gütesiegels“. Wenn das SGB VIII den nichtstaatlichen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe eine besondere Rechtsposition - hervorzuheben seien dabei die Vorschlagsrechte für die (Landes-)Jugendhilfeausschüsse sowie die Vorrangstellung gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe - gegenüber dem Staat einräume, sei es dem Staat im Umkehrschluss untersagt, diese Rechtsposition Organisationseinheiten der eigenen Verwaltung einzuräumen. Unternehme der Staat dies dennoch, so greife er unmittelbare in deren Rechtsposition ein. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Insoweit gehe es hier auch nicht um eine Frage des Drittschutzes. Der Beigeladene sei kein Dritter, sondern eine Verwaltungseinheit der Beklagten. Beanstandet werde ein rechtsmissbräuchlicher Akt der Beklagten als Staat zu ihren eigenen Gunsten und zu ihren (der Klägerin) Lasten. Die danach zulässige Klage sei auch begründet. Denn der Beigeladene sei aus den bereits erstinstanzlich ausführlich dargelegten Gründen, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht befasst habe, kein Träger der freien Jugendhilfe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2020 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtakten dieses und des Verfahrens 13 E 944/15 (4 Bs 261/15) sowie die Sachakte der Beklagten zu diesem Verfahren sowie zum Anerkennungsverfahren des Beigeladenen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.