Urteil
4 Bf 106/20.A
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2021:1027.4BF106.20.A.00
42Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist im Regelfall nicht beachtlich wahrscheinlich, dass erwachsene Eritreer bei einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dadurch erleiden, dass sie (erneut) in den Nationaldienst einberufen oder aufgrund der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Umgehung der Nationaldienstverpflichtung bestraft werden.(Rn.65)
2. Es ist Eritreern, die im Ausland leben und sich nicht exilpolitisch-oppositionell betätigt haben, zumutbar, den sog. Diasporastatus zu erlangen, der nach gegenwärtiger Erkenntnislage bei einer dauerhaften Rückkehr nach Eritrea für einen Zeitraum von mindestens sechs bis zwölf Monaten sowohl vor einer erneuten Einberufung in den Nationaldienst als auch vor einer etwaigen Bestrafung schützt.(Rn.67)
3. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Frauen mit Kindern in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen werden.(Rn.49)
4. Die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art 3 EMRK (juris: MRK) sind derzeit auch angesichts der angespannten Versorgungslage in Eritrea unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr die Hilfe seiner Familie und zusätzlich finanzielle Rückkehrhilfen im Rahmen der Programme REAG/GARP und StarthilfePlus in Anspruch nehmen kann.(Rn.100)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist im Regelfall nicht beachtlich wahrscheinlich, dass erwachsene Eritreer bei einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dadurch erleiden, dass sie (erneut) in den Nationaldienst einberufen oder aufgrund der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Umgehung der Nationaldienstverpflichtung bestraft werden.(Rn.65) 2. Es ist Eritreern, die im Ausland leben und sich nicht exilpolitisch-oppositionell betätigt haben, zumutbar, den sog. Diasporastatus zu erlangen, der nach gegenwärtiger Erkenntnislage bei einer dauerhaften Rückkehr nach Eritrea für einen Zeitraum von mindestens sechs bis zwölf Monaten sowohl vor einer erneuten Einberufung in den Nationaldienst als auch vor einer etwaigen Bestrafung schützt.(Rn.67) 3. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Frauen mit Kindern in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen werden.(Rn.49) 4. Die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art 3 EMRK (juris: MRK) sind derzeit auch angesichts der angespannten Versorgungslage in Eritrea unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr die Hilfe seiner Familie und zusätzlich finanzielle Rückkehrhilfen im Rahmen der Programme REAG/GARP und StarthilfePlus in Anspruch nehmen kann.(Rn.100) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Entsprechend ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Klarstellung begehrt die Klägerin nicht – wie im Einleitungssatz ihres Berufungszulassungsantrages vom 4. Mai 2020 missverständlich formuliert – die vollumfängliche Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Ihr Berufungsantrag ist vielmehr – entsprechend ihrem im Zulassungsantrag angekündigten Antrag – auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtet. Die Ablehnung des auch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gerichteten Asylantrages ist damit rechtskräftig geworden. Die Berufung der Klägerin genügt auch darüber hinaus den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält mit dem Verweis auf die Begründung des Zulassungsantrags eine noch hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 22). II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 3. September 2019 erfolgte Ablehnung des Asylantrages der Klägerin ist – soweit in diesem Berufungsverfahren noch rechtshängig – rechtmäßig. Ihr steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu (1.) noch kann sie die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf ihr Heimatland Eritrea beanspruchen (2.). Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig (3.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Dabei ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über deren Anhörung bei der Beklagten und dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewonnenen Eindruck keine Zweifel bestehen; auch die Beklagte geht von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin aus. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG – die zwei weiteren Tatbestände eines ernsthaften Schadens nach Nr. 1 (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe) oder Nr. 3 (Gefahren in einem bewaffneten Konflikt) kommen ersichtlich nicht in Betracht – gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ernsthafter, den subsidiären Schutz auslösender Schaden. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Beschl. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kann eine Abschiebung durch einen Konventionsstaat Fragen nach Art. 3 EMRK aufwerfen, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (EGMR, Urt. v. 17.1.2012, Nr. 8139/09, NVwZ 2013, 487, 488). Folter ist die absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft (EGMR, NVwZ, 2013, 631, Rn. 205, 211). Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht, um Fälle vorsätzlicher Misshandlung, die sehr starke und grausame Leiden verursacht, als besonders schändlich, nämlich als Folter, zu brandmarken (EGMR, Urt. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NWwZ 2008, 1330, Rn. 136). Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person – nicht zwingend vorsätzlich – demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 220). Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist (EGMR, Urt. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330, Rn. 135). Die Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ und hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NWwZ 2008, 1330, Rn. 134). Für die Gefahr eines ernsthaften Schadens reicht nicht schon die bloße Möglichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlung aus. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des EGMR auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abzustellen (EGMR, Urt.v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330, Rn. 129; Urt. v. 30.10.1991, 45/1990/236/302-306, NVwZ 1992, 869, 870). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020, C-238/19, juris Rn. 23). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 140, juris Rn. 14; Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von der Gefahr eines ernsthaften Schadens bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15; vgl. Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Art. 4 Asylum Qualification Directive 2011/95/EU Rn. 30). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., NVwZ 2010, 505, juris Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 23). Grundsätzlich obliegt es dem Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einem ernsthaften Schaden ausgesetzt war bzw. einen solchen im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35, m.w.N.). Von den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, zu unterscheiden sind die in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslandes liegenden Umstände, die die Gefahr eines ernsthaften Schadens rechtfertigen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44, juris Rn. 5). Hinsichtlich dieser Verhältnisse reicht es wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich – ihre Wahrheit unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr eines ernsthaften Schadens ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, a.a.O., juris Rn. 5). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 38; Urt. v. 18.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 41, m.w.N.). In Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland sind die Gerichte dabei regelmäßig darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnismittel gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen und die Prognose, ob bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu treffen. Führt diese Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei allgemeinen Beweislastregeln. Grundsätzlich trägt der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33.18, juris Rn. 26). Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist (a)). Das Nationaldienstsystem Eritreas sieht grundsätzlich eine umfassende Dienstpflicht vor (b)). Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde (c)). Bei einer allenfalls in Betracht kommenden Verwendung im Rahmen des zivil geprägten Teils des Nationaldienstes droht ihr kein ernsthafter Schaden (d)). Auch ist eine Bestrafung infolge der illegalen Ausreise und der Desertion vom Nationaldienst nicht beachtlich wahrscheinlich (e)). a) Die Klägerin ist nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU vorverfolgt aus Eritrea geflohen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft davon berichtet, dass sie während ihrer Tätigkeit im zivil geprägten Teil des Nationaldienstes (siehe zu dieser Unterscheidung sogleich unter b)) in agrarwirtschaftlichen Instituten zwar in unregelmäßigen Abständen zweimonatige militärische Auffrischungskurse habe absolvieren müssen und hierzu in Kasernen untergebracht gewesen sei. Sie hat jedoch weder in ihrer Anhörung bei der Beklagten noch im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Übergriffen oder Gewalterfahrungen (hierzu allgemein unter d)) während dieser Auffrischungskurse oder während ihrer zuvor in Sawa absolvierten militärischen Grundausbildung berichtet. Weiterhin stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach einer Beweiserleichterung für den Fall einer „non-liquet“-Situation nicht. Entgegen ihrer Auffassung besteht die von ihr behauptete „schlechte Quellenlage“ nicht. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich wird, bieten die bestehenden Erkenntnisquellen ein ausreichend breites und hinreichend detailliertes Bild, aufgrund dessen der Senat in der Lage ist, die beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG mit der dafür nach § 108 Abs. 1 VwGO notwendigen Überzeugungsgewissheit zu beurteilen. b) Nach der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (vgl. Gesetzesblatt Eritrea Nr. 11 v. 23.10.1995 [englische Übersetzung einsehbar in der Bibliothek des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Bibliothekssignatur: G 1/95]) ist in Eritrea der Nationaldienst für Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr verpflichtend. Er unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Nationaldienst („active national service“) und einen Reservistendienst („reserve military service“). Den aktiven Nationaldienst von offiziell 18 Monaten müssen gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. In der Praxis werden Eritreer bereits ab dem Alter von etwa 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise auch noch jüngere Eritreer rekrutiert werden. Die Rekrutierung findet regelhaft durch das Schulsystem statt, indem Schüler der 12. Abschlussklasse das Militärausbildungslager in Sawa absolvieren müssen. Schulabgänger können durch lokale Behörden rekrutiert werden, wobei eine relativ große Anzahl aus verschiedenen Gründen nicht in den Nationaldienst eingezogen wird. Dies hat seine Ursache u. a. in gesetzlich vorgesehenen (vgl. unten) oder faktischen Ausnahmen von der Dienstpflicht. Vielfach gelingt es den Dienstpflichtigen durch Bestechung oder persönliche Kontakte zu verhindern, dass sie in die Rekrutierungsliste der Lokalverwaltung eingetragen werden. Ferner werden dienstpflichtige Schulabgänger auch schlicht übersehen oder sie verstecken sich bei Verwandten oder an abgelegenen Orten (EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 32 [G4/19]). Darüber hinaus finden auch Razzien („giffas“) zur Rekrutierung von Nationaldienstpflichtigen statt, aufgrund fehlender personeller Kapazitäten jedoch nicht systematisch und regelmäßig. Razzien finden eher im Bereich der Städte, seltener in den ländlichen Gegenden statt; zuletzt wurde für Januar, Februar und September 2020 von derartigen Razzien in der Hauptstadt Asmara und Umgebung berichtet (EASO, Eritrea, Latest developments on political situation and national service between 1 January 2020 and 31 January 2021, April 2021, S. 5 [G 5/21]). Maßgeblich für die Rekrutierung ist nicht das tatsächliche Alter, sondern häufig eine Alterseinschätzung aufgrund des Aussehens der Person (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 27 ff. [G 4/19]; EASO, Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 37 [G 1/15]; BAMF, Reisebericht Eritrea v. 31.1.2019, S. 13 [G 1/19], Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21.1.2015, S. 2 ff. [G 3/15]). Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung („training“) und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder in Entwicklungsarbeiten („active military service and developmental works“). Vor diesem Hintergrund kann der Dienst grob in einen militärischen und einen zivil geprägten Teil eingeteilt werden. Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Gesundheitliche Beeinträchtigungen führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung oder der aktive Nationaldienst erlassen sind (Art. 13 ff. der Proklamation Nr. 82/1995), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche (vgl. zur Nationaldienstverpflichtung insgesamt: EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 22 ff. [G 4/19]; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 ff. [G 1/15]; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 11 f. [G 8/16]; SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30.6.2017, S. 4 f. [G 3/17]; Amnesty International (AI), Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 18 [G 2/15]). Zur Zahl der Nationaldienstleistenden gibt es kaum offizielle Angaben der eritreischen Regierung. Die meisten Quellen schätzen die Anzahl der Nationaldienstleistenden auf 300.000 bis 400.000 Personen (EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 25 [G4/19]). Dies entspräche gemessen an der Einwohnerzahl Eritreas von ca. 3,5 Millionen Menschen (vgl.: https://www.daad.de/de/laenderinformationen/afrika/eritrea/; letzter Abruf am 26.10.2021) einem Anteil von ca. 11,4 Prozent. Die Quellenlage zur prozentualen Verteilung der Dienstleistenden auf den militärischen und den zivilen Teil ist nicht eindeutig. Einige Quellen gehen davon aus, weniger als die Hälfte der Dienstangehörigen diene im militärischen Teil. Nach einer anderen Angabe eines Beraters des eritreischen Präsidenten habe weniger als ein Fünftel der Nationaldienstleistenden eine militärische und hätten 80 Prozent der Dienstleistenden eine zivile Aufgabe (zum Ganzen: EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 25 f. [G4/19]). Ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer und Altersobergrenzen ist der Nationaldienst in Eritrea in der Praxis weiterhin grundsätzlich unbefristet, wobei die Dienstverpflichteten entweder für eine zivile oder eine militärische Verwendung eingeteilt werden (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 2014, S. 4, 10 [G 3/14]; Human Rights Council (HRC), Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mai 2020, S. 7 [G 12/20]). Im Jahr 2002 verlängerte die eritreische Regierung die Nationaldienstpflicht faktisch auf unbestimmte Zeit. Diese Maßnahme wurde bislang mit der proklamierten „no war no peace“-Situation im Verhältnis zu Äthiopien begründet und trotz mehrfacher Bekundungen, die Dauer des Nationaldienstes wieder auf 18 Monate zu beschränken, weiter aufrechterhalten (vgl. EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 40 f. [G 1/15]; HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 50 f. (Nr. 200, 205) [G 6/16]; AI, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 18 [G 2/15]; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 45 ff. [G 8/16]). Inwieweit die jüngste Entspannung zwischen Eritrea und Äthiopien zu Veränderungen beim Nationaldienst, insbesondere bei der unbefristeten Dienstpflicht, führen wird, lässt sich nach gegenwärtiger Erkenntnisquellenlage nicht verlässlich beurteilen. Derzeit herrscht eine große Spannbreite bei der Dauer der Nationaldienstverpflichtung vor, die von 18 Monaten bis zu mehreren Jahren reicht. Die Dauer ist hierbei abhängig von mehreren Faktoren (u.a. Geschlecht, Ort der Dienstverpflichtung, Gesundheitszustand, vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 35 ff. [G 4/19]; vgl. auch United Kingdom Home Office (UKHO), Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, S. 16 (Nr. 4.3.4) [G 13/18]). c) Eine (erneute) Heranziehung der Klägerin in den Nationaldienst ist aufgrund des beschriebenen Rekrutierungssystems (aa)) und ihrer persönlichen Umstände (bb)) nicht beachtlich wahrscheinlich. aa) Es ist vor dem Hintergrund des beschriebenen Rekrutierungssystems schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin, die zudem nach Absolvierung der Grundausbildung in Sawa von 2009 für sechs Jahre bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015 bereits im zivil geprägten Teil des Nationaldienstes eingesetzt war, erneut herangezogen werden würde. Da sie nicht mehr schulpflichtig ist, sondern im Gegenteil die Schule vollständig absolviert hat, würde sie weder über das Schulsystem noch über die Lokalverwaltung als Schulabgängerin rekrutiert werden. Die somit einzig verbleibende Rekrutierungsmöglichkeit durch eine sog. „giffa“ ist jedoch aufgrund der beschriebenen fehlenden Systematik und Regelmäßigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Weiterhin besteht auch aufgrund der Möglichkeit, den sogenannten Diasporastatus zu erlangen, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden würde (vgl. hierzu ausführlich unten unter 1. e) bb)). bb) Darüber hinaus ist eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst auch aufgrund der persönlichen Umstände der Klägerin als Mutter eines einjährigen Sohnes nicht beachtlich wahrscheinlich, da nach den vorliegenden Erkenntnisquellen Frauen mit Kindern ihre Nationaldienstverpflichtung in aller Regel nicht im militärischen Teil, sondern – wie im Fall der Klägerin vor ihrer Ausreise – allenfalls im zivil geprägten Teil des Nationaldienstes erfüllen. Im Einzelnen: Das Auswärtige Amt führt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 aus (S. 15, [G 2020/1]), dass Frauen in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem „national service“ entlassen würden. Viele Mädchen und junge Frauen versuchten daher bewusst früh zu heiraten, um aus dem Militär/national service entlassen zu werden und hätten aufgrund dessen geringe Ausbildungs- und Erwerbstätigkeitschancen (vgl. Lagebericht vom 25.2.2018, S. 18 [2018/1]). Im Lagebericht vom 21. November 2016 wird darüber hinaus ausgeführt (S. 12 [2016/2]), dass eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte sei, zum Ausschluss aus dem Militär führe. Nach Amnesty International (Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 28 [G 2/15]) werden Frauen und Mädchen, die verheiratet oder schwanger sind bzw. die Kinder haben, üblicherweise vom Nationaldienst befreit, wobei dies eine ungeschriebene Regel sei, welche willkürlich angewendet werde. Das European Asylum Support Office (EASO) beschreibt ebenfalls, dass verheiratete oder verlobte Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus konservativen, ländlichen Gegenden normalerweise faktisch vom militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen würden. Es könne aber vorkommen, dass sie im Rahmen einer „giffa“ trotzdem zum Dienst eingezogen würden oder Aufgaben im zivilen Nationaldienst übernehmen müssten. Frauen, die während des Nationaldienstes ein Kind bekämen, würden in der Regel demobilisiert (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 33 ff. [G 4/19]). Ebenso heißt es im EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen - Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise (November 2016, S. 21 [4/16]), dass muslimische Frauen sowie Schwangere, verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern in der Praxis meist vom Nationaldienst ausgenommen seien. Da dies aber gesetzlich nicht vorgesehen sei, erhielten sie im Gegensatz zu Entlassenen keine Papiere, die ihren Status außerhalb des Nationaldiensts legalisierten. Weitere Quellen stützen ebenfalls die Annahme, dass Frauen mit Kindern jedenfalls faktisch nicht zum militärischen Teil des Nationaldienstes herangezogen werden. So weist etwa der international anerkannte Experte für Eritrea Professor Kibreab (in: The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 2014, S. 10 f. [G 3/14]) darauf hin, dass bei Einwanderungsbehörden und Gerichten eine Tendenz bestehe, unzutreffend den Nationaldienst mit Militärdienst gleichzusetzen. Obwohl es keine Richtlinie gebe, wonach verheiratete Frauen vom Militärdienst im Rahmen des Nationaldienstes befreit wären, könnten verheiratete Frauen, insbesondere Frauen mit Kindern, unter bestimmten Umständen im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt werden. Dies bedeute allerdings nicht, dass sie vom Nationaldienst befreit seien. Nach einer Heirat seien sie möglicherweise - abhängig vom willkürlich ausgeübten Ermessen ihrer Vorgesetzten - nicht verpflichtet, in der Armee zu dienen. Sie seien jedoch höchstwahrscheinlich verpflichtet, den Nationaldienst im zivilen Teil abzuleisten. In vergleichbarer Weise hat sich Professor Kibreab als sachverständiger Zeuge in einem Verfahren vor dem Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) des Vereinigten Königreiches geäußert (MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC), Appendix III d. Urt. v. 7.10.2016, S. 211 (Nr. 54) [G 7/16]). Die UN-Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea weist darauf hin (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nrn. 395 ff., 1201 [G 6/15]), dass die Proklamation Nr.11/1991, welche Regelungen zum Nationaldienst vor der Verkündung der Nationaldienstproklamation Nr. 82/1995 enthielt, eine Befreiung vom Nationaldienst für verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter vorsah. Obwohl diese Befreiungsmöglichkeiten durch die Nationaldienstproklamation von 1995 de jure entfallen seien, würden verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter weiter de facto nach Ermessen der für die Einziehung zuständigen Beamten vom Nationaldienst befreit. Auch vor diesem Hintergrund würden viele eritreische Frauen und Mädchen versuchen, durch Heirat oder Mutterschaft den Nationaldienst sowie das insbesondere im militärischen Training bestehende Risiko von sexuellem Missbrauch zu vermeiden. Dies entspricht auch der von Dr. David Bozzini (in: National Service and State Structures in Eritrea (agreed minutes of presentation at the Federal Office for Migration, Bern), 16.2.2012, S. 9 [G 3/12]) geäußerten Einschätzung, wonach Ehe oder Schwangerschaft ein weiterer Weg zur Vermeidung einer Einberufung sei. Zu diesem Zweck würden viele Ehen arrangiert. Insbesondere in Sawa würden Frauen häufig schwanger, um „demobilisiert“ bzw. entlassen zu werden. Solche „Demobilisierungen“ seien fragil, da diese Frauen nicht sofort Entlassungspapiere erhielten, was sie bei Polizeikontrollen angreifbar mache. Mütter würden zwar üblicherweise nicht remobilisiert, aber vor dem Hintergrund der allgemeinen Willkür in Eritrea könnten solche Fälle nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Es gebe aber sicherlich keine systematische Praxis dahingehend, Mütter zu remobilisieren. Die Praxis der (faktischen) Befreiung von verheirateten Frauen sowie Müttern wird schließlich auch von diplomatischen Quellen in Eritrea geschildert. Nach Darstellung des Innenministeriums des Vereinigten Königreichs (in: Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit, October 2016, S. 16 (Nr. 7.3.7) m.w.N. [G 18/16]) habe die britische Botschaft in Asmara bestätigt, dass schwangere Frauen vom militärischen Nationaldienst befreit werden könnten und befreit worden seien. Auch verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern seien vom militärischen Nationaldienst befreit. Für ledige Frauen ohne Kinder ist die Einteilung in zivile Aufgaben wahrscheinlicher als bei Männern (EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 26 [G4/19]). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung – anders als noch in der Anhörung durch die Beklagte – darauf verwiesen hat, eine Befreiung von der Nationaldienstpflicht oder eine Zuweisung in den zivil geprägten Teil sei lediglich für über 35 Jahre alte Mütter möglich, jüngere Mütter würden zudem auch in den militärischen Teil eingezogen, finden sich für diese – nicht durch weitere Quellen belegte – Altersgrenze in den vorstehend dargelegten Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte. Schließlich ist auch aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgespielten Interview mit dem eritreischen Präsidenten – das von der Klägerin als Ankündigung einer militärischen Generalmobilmachung interpretiert wird – nach Überzeugung des Senats nicht ersichtlich, dass der eritreische Staat derzeit in der Praxis die vorstehend beschriebene Einziehungs- und Demobilisierungspraxis von verheirateten Frauen und Müttern grundlegend geändert hat. Auch vor dem Hintergrund der Involvierung von Teilen der eritreischen Armee in den Bürgerkrieg in der äthiopischen Region Tigray ergibt sich aus den Antworten des eritreischen Präsidenten lediglich ein allgemeiner Appell an die Bevölkerung, zur nationalen Sicherheit beizutragen. d) Bei der danach allenfalls in Betracht kommenden Verwendung im zivil geprägten Teil des Nationaldienstes droht der Klägerin kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch bei einer erneuten Heranziehung zum Nationaldienst besteht für sie insbesondere keine beachtliche Gefahr, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass es im Nationaldienst Eritreas verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (siehe etwa HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mai 2020, S. 13 [G 12/20]; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 41 ff. [G 4/19]; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34, 39 [G 1/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand Oktober 2019, 27.1.2020, S. 15 [G 2020/1]; AI, Report Eritrea 2017/18, 22.2.2018 [G 8/18]; SFH, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018 [G 3/18]; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17]; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15]; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2018, Human Rights Report, 19.3.2019, S. 3 [G 3/19]; Human Rights Watch: World Report 2018 - Eritrea, 18.1.2018 [G 7/18]). Nach übereinstimmender Darstellung in den Erkenntnisquellen erfolgen entsprechende Gewalthandlungen im Rahmen des Nationaldienstes allerdings durch Militärangehörige gegenüber Rekrutinnen im Ausbildungslager Sawa und in der militärischen Grundausbildung sowie gegenüber Dienstverpflichteten im militärischen Teil des Nationaldienstes (siehe hierzu eingehend Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 7 ff. [G 21/17]; ders., The Eritrean National Service, 2017, S. 132 ff.; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709, 714, 1202, 1312 ff. [G 6/15]; USDOS, Eritrea 2018, Human Rights Report, 19.3.2019, S. 3 [G 3/19]). Für den zivil geprägten Teil des Nationaldienstes wird nicht von entsprechenden Gewalthandlungen berichtet. Die Arbeits- und Lebensbedingungen in diesem Teil des Dienstes sind im Wesentlichen dieselben wie diejenigen außerhalb des Nationaldienstes (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 40 [G 4/19]; OVG Münster, Beschl. v. 21.9.2020, 19 A 1857/19.A, juris Rn. 68). Soweit in diesem EASO-Bericht eine Quelle erwähnt wird, wonach es auch im zivilen Teil des Nationaldienstes gelegentlich dazu komme, dass Dienstvorgesetzte von Frauen sexuelle Dienstleistungen einforderten (S. 42), so handelt es sich lediglich um eine vereinzelt gebliebene Stellungnahme einer namentlich nicht genannten Person, sodass der Verweis auf das „gelegentliche Auftreten“ derartiger Situationen nicht geeignet ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Verfolgungsgefahr zu begründen. Auch innerhalb Eritreas wird die Situation der Dienstpflichtigen im zivilen Teil gegenüber der Situation im militärischen Teil als „besser“ angesehen. Kritisiert wird vor allem die mangelnde Möglichkeit, einen der jeweiligen Ausbildung, Fähigkeiten oder Interessen entsprechenden Arbeitsplatz selbst wählen zu können, zu geringe Löhne (v. a. in der Hauptstadt Asmara), das Verbot von Auslandsreisen sowie Tätigkeiten an abgelegenen Orten. Die disziplinarischen Maßnahmen sind nicht gleich hart wie im Militärdienst, es wird nicht von Folter berichtet. Potentielle Bestrafungen sind allerdings eine Neuzuteilung in den Militärdienst und /oder Haft. Eine mögliche Ausnahme sind die Unternehmen im Besitz der Regierungspartei Volksfont für Recht und Gerechtigkeit (PDFJ), die eigene Gefängnisse haben. Die Bedingungen in diesen Gefängnissen sind nicht bekannt (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 39 f. [G 4/19]). Diese Arbeitsbedingungen erreichen nicht das für eine unmenschliche Behandlung notwendige Mindestmaß an Schwere. Die Situation im zivilen Teil des Nationaldienstes ist zwar geprägt von Arbeitszwang, mangelnder persönlicher Freiheit und einer unzureichenden Bezahlung. Der Schweregrad dieser Umstände reicht jedoch weder einzeln noch in einer Gesamtschau für die Feststellung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich nicht, dass die Arbeitssituation derart demütigend, erniedrigend, menschenverachtend oder herabsetzend ist, dass sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Die Aussagen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung bei der Beklagten und in der mündlichen Verhandlung bestätigen diese Wertung. Sie hat als Fluchtursache aus dem Nationaldienst insbesondere auf die Perspektivlosigkeit eines Lebens in Eritrea verwiesen, jedoch nicht von unzumutbaren oder erniedrigenden Arbeitsbedingungen berichtet. e) Ferner ist auch die Furcht vor Bestrafung aufgrund der illegalen Ausreise und der Desertion vom Nationaldienst nicht geeignet, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu erfüllen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen Eritreas sind Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und die illegale Ausreise strafbar. Die Haftbedingungen erfüllen für sich genommen auch den Tatbestand der unmenschlichen und grausamen Behandlung (aa)). Es ist jedoch für eritreische Staatsangehörige, die sich – wie die Klägerin – mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der illegalen Ausreise und der Flucht aus dem Nationaldienst strafrechtlich belangt und bestraft werden. Auch eine – unter Umständen erneute Heranziehung zum Nationaldienst – ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Es besteht für Auslandseritreer grundsätzlich die Möglichkeit der Erlangung des Diasporastatus, der zumindest für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten sowohl vor (erneuter) Einberufung in den Nationaldienst als auch vor einer etwaigen Bestrafung schützt (bb)). aa) Nach den gesetzlichen Bestimmungen Eritreas werden Verstöße gegen die Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 mit Haftstrafen von zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet (Art. 37 Abs. 1), sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 nicht härtere Strafen ergeben. Hiernach kann Desertion mit anschließender Flucht ins Ausland mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. In Kriegszeiten liegt das Strafmaß zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haftstrafe, wobei in schweren Fällen auch die Todesstrafe verhängt werden kann. Ein zwischenzeitlich neu erlassenes Strafgesetzbuch wird in der Praxis noch nicht angewandt (vgl. zum Ganzen: Danish Immigration Service, Eritrea National service, exit and entry, Januar 2020, S. 23 ff [G 8/20]; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 43 ff. [G 4/19]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand Oktober 2019, 27.1.2020, S. 19 [G 2020/1]; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 17, 22, 32 [G 8/16]). Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 wird die – auch nur versuchte – illegale Ausreise aus Eritrea, welche insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausreisewillige kein gültiges Ausreisevisum besitzt, mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft und/oder Geldstrafe bestraft (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 55 [G 1/15]; englische Übersetzung der Proklamation Nr. 24/1992 abrufbar unter http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=54c0d9d44). Allerdings ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass in der Praxis Strafen nicht den zuvor aufgeführten gesetzlichen Regelungen entsprechend, sondern außergerichtlich und willkürlich verhängt werden (vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mai 2020, S. 6 [G 12/20]; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42 [G 1/15]; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 21, 24 u. 31 [G 8/16]; AI, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 40 [G 2/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 19 [2016/2]). Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i. d. F. v. 25.1.2021, S. 23 [G 2021/1]). Insbesondere kann zwangsrückgeführten Personen Haft drohen (SFH, Eritrea: Rückkehr, September 2020, S. 7 [G10/20]). Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Strafen für Verstöße sowohl gegen die Nationaldienst- als auch gegen die Ausreisebestimmungen in jüngerer Vergangenheit geringer ausfallen, insbesondere Haftdauern sich verkürzt haben. Vielfach erfolgen auch überhaupt keine Sanktionen. Laut Amnesty International (Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 44 [G 2/15]) ist dies zum einen auf den Umstand zurückzuführen, dass immer mehr Eritreer versuchten, das Land zu verlassen, und dabei aufgegriffen würden, was in einer beträchtlichen Zahl von Inhaftierten resultiere. Zum anderen liege der Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise auch darin, die betroffenen Personen schnell wieder dem Nationaldienst zuzuführen, da die große Anzahl von Deserteuren dort Lücken hinterlasse. Ebenso berichtet die UN-Untersuchungskommission davon, dass sich die Haftstrafen für eine (versuchte) illegale Ausreise von Personen im Nationaldienst bzw. im dienstpflichtigen Alter in der Praxis von zwei bis sieben Jahren auf sechs Monate bis zwei Jahre reduziert hätten, was mit einem generellen Mangel an Nationaldienstleistenden erklärt werden könne (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 422) [G 6/15]). Darüber hinaus fehlen den Behörden die personellen Kapazitäten für eine systematische und flächendeckende Suche nach Deserteuren, Dienstverweigerern und Personen, die illegal ausgereist sind (vgl. BAMF, Reisebericht Eritrea v. 31.1.2019, S. 8 f. [G 1/19]; vgl. zum System der eritreischen Gefängnisse auch allgemein: Mekonnen/Arapiles, Access to Documents by Eritrean Refugees in the Context of Family Reunification, April 2021, S.13 [G9/21]). Soweit Personen bei Verstößen verhaftet werden, erfüllen die Haftbedingungen für sich genommen den Tatbestand der unmenschlichen und grausamen Behandlung: Die Haftbedingungen sind prekär; Zellen sind häufig überbelegt. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht; teilweise sind keine Sanitäreinrichtungen vorhanden. Die Versorgung mit Trinkwasser ist ebenso wie eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Essensrationen sind knapp und wenig nahrhaft. Folter und Misshandlungen werden sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt. Teilweise werden die Gefangenen in unterirdischen Zellen oder auch in Schiffscontainern eingesperrt (vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mai 2020, S. 6, 12 [G 12/20]; USDOS, Eritrea 2018, Human Rights Report, 19.3.2019, S. 3 [G 3/19]; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 45 ff. [G 1/15]; AI, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 48 [G 2/15]; HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 65 f. (Nr. 260 ff.) [G 6/16]). Diese Haftbedingungen stellen Behandlungen dar, die ohne jeden Zweifel demütigend, erniedrigend, menschenverachtend oder herabsetzend sind, mit der Folge, dass sie geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. bb) Es ist für aus dem Ausland rückkehrende Eritreer, die sich – wie die Klägerin – nicht exilpolitisch betätigt haben, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr wegen des illegalen Verlassens des Landes und der Flucht aus dem Militärdienst bestraft und inhaftiert werden würden. Allgemein kann die Unwahrscheinlichkeit einer Bestrafung in diesen Fällen schon aus den individuellen Umständen folgen. So besteht etwa für Personen, die als Minderjährige vor Beginn ihrer Nationaldienstpflicht ausgereist sind, oder Personen, die schon vor ihrer Ausreise aufgrund von Befreiungstatbeständen nicht in den Nationaldienst eingezogen worden wären, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung bei ihrer Rückkehr (VG Bremen, Urt. v. 20.4.2021, 7 K 1944/19, juris Rn. 28; VG Potsdam, Urt. v. 17.2.2016, VG 6 K 1995/15.A, juris Rn. 26). Für Personen, die wie die Klägerin, im nationaldienstpflichtigen Alter ausgereist sind, besteht ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bestrafung bei einer Rückkehr nach Eritrea. Hierbei lässt der Senat offen, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung schon aufgrund der beschriebenen willkürlichen Strafpraxis zu verneinen ist. Während ein Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor diesem Hintergrund die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung verneint (vgl. VG Gießen, Urt. v. 12.6.2020, 6 K 8852/17.GI.A., juris Rn. 53; ähnlich für den Fall einer untergeordneten exilpolitischen Betätigung VG Trier, Urt. v. 10.3.2020, 1 K 3603/18.TR, juris Rn. 50), wird andererseits gerade die Willkür der Strafverfolgungspraxis betont und hieraus eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG abgeleitet (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 11.8.2020, RO 2 K 19.32345, juris Rn. 64). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da die Klägerin als Auslandseritreerin den Diasporastatus erlangen kann, der für sechs bis zwölf Monate im Falle einer permanenten Rückkehr vor Strafverfolgung und erneuter Einziehung in den Nationaldienst schützt ((1)). Es ist für die Klägerin sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar, diesen Status zu erlangen ((2)). Ein längerer Schutz vor Bestrafung ist von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht gefordert ((3)). (1) Eritreer im Ausland, die sich dort nicht exilpolitisch-oppositionell betätigt haben, können ab drei Jahren Auslandsaufenthalt durch Zahlung der sogenannten „Aufbausteuer“ in Höhe von 2 Prozent des Erwerbseinkommens und ggf. durch Unterzeichnung des Formulars 4/4.2 („Reueformular“) den sogenannten Diasporastatus erlangen und sind hierdurch bei einer dauerhaften Rückkehr für einen Zeitraum von zumindest sechs bis zwölf Monaten vor (erneuter) Einberufung in den Nationaldienst und Strafverfolgung wegen illegalen Verlassen des Landes und Umgehung/Nichtableistung des Nationaldienstes geschützt (vgl. hierzu und zum Folgenden: EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 61 ff. [G 4/19] und Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i. d. F. v. 25.1.2021, S. 22 ff. [G 2021/1]; vgl. allgemein zur Aufbausteuer: Mekonnen/Arapiles, Access to Documents by Eritrean Refugees in the Context of Family Reunification, April 2021, S.33 ff. [G9/21]). Dieser Status ist in erster Linie für Auslandseritreer gedacht, die besuchsweise in ihre Heimat reisen und sich dort kurzzeitig aufhalten möchten. Der Diasporastatus ermöglicht ihnen für eine Dauer von zumindest drei Jahren (andere Quellen gehen von einer Dauer von fünf bis zu zehn Jahren aus) die Ein- und Ausreise ohne sich der Gefahr der Strafverfolgung wegen eines etwaigen vorherigen illegalen Verlassens des Landes oder der (erneuten) Einberufung in den Nationaldienst auszusetzen. Auf diese Weise reisen nach offiziellen Angaben jährlich durchschnittlich 95.000 im Ausland wohnhafte Eritreer, die die genannten Bedingungen der Behörden erfüllen, nach Eritrea ein (EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 63 [G 4/19]). Der Diasporastatus kommt jedoch auch denjenigen Eritreern zugute, die sich wieder dauerhaft in Eritrea niederlassen. In diesem Fall enden die Schutzwirkungen jedoch bereits nach sechs bis zwölf Monaten (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 65 [G 4/19]; SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, S. 9 [G18/18]), da dauerhafte Rückkehrer nach Ablauf dieses Zeitraums wieder als Inlandseritreer betrachtet werden. Sie können (wieder) in den Nationaldienst einberufen werden und werden unter Umständen für Desertion, Dienstverweigerung oder illegale Ausreise bestraft. Generell ist jedoch davon auszugehen, dass die Dienstflucht nach drei Jahren Auslandsaufenthalt nicht mehr geahndet wird, Ausnahmen sind jedoch möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.1.2021, S. 26 [G 2021/1]). Vor diesem Hintergrund ergibt sich bei einer zusammenfassenden Würdigung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bestrafung von Eritreern, die illegal ausgereist sind und hierdurch den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, jedoch den Diasporastatus erlangt haben (so auch VG Gießen, Urt. v. 12.6.2020, 6 K 8852/17.GI.A., juris Rn. 51; VG Trier, Urt. v. 16.8.2019, 1 K 6280/17.TR, juris Rn. 72; a. A.: VG Minden, Urt. v. 10.3.2020, 10 K 2125/17.A, juris Rn. 106). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Erlangung des Diasporastatus im Einzelfall eine Verfolgung – insbesondere von bekennenden Regierungsgegnern mit (exil-)politischen oppositionellen Aktivitäten – nicht gänzlich ausgeschlossen ist (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 64 f. [G 4/19]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.1.2021, S. 23 [G 2021/1]), ergibt sich gemessen am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zumindest für nicht exilpolitisch in herausgehobener Rolle tätig gewordene Eritreer keine andere Bewertung, da die bloße Möglichkeit einer Misshandlung für sich genommen für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreicht (EGMR, Urt. v. 30.10.1991, 45/1990/236/302-306, NVwZ 1992, 869, 870). (2) Es ist der Klägerin zumutbar, den Diasporastatus zu erlangen. Grundsätzlich bedarf derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, 9 C 38.96, BVerwGE 104, juris Rn. 27). Hieran gemessen, ist es der Klägerin sowohl objektiv ((a)) als auch subjektiv ((b)) zumutbar, den Diasporastatus zu erlangen. (a) Die Erlangung des Diasporastatus durch Zahlung der 2 %-Steuer und Unterzeichnung des Formulars 4/4.2 ist objektiv zumutbar. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, das hierzu im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung zur vorrangigen Zumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Nationalpasses ausgeführt hat (Urt. v. 18.3.2021, 8 LB 97/20, juris Rn. 40 ff.): „Die Höhe der zu entrichtenden Steuer lässt sich im Einzelfall zwar nicht ohne Weiteres bestimmen, da beispielsweise einige Gesprächspartner der Tilburg University darüber berichtet haben, dass die Aufbausteuer anhand des Bruttoeinkommens berechnet werde (DSP-groep Amsterdam, Tilburg University, The 2 % Tax, Juni 2017, S. 82), wohingegen Nr. 2 der Proklamation Nr. 67/1995 - Eritrea - von 2 % des Nettoeinkommens spricht. Zweifelsfälle gibt es auch hinsichtlich der Frage, wer welche Einkünfte tatsächlich zu versteuern hat. In Nr. 2 der Proklamation Nr. 67/1995 - Eritrea - heißt es hierzu schlicht, dass Auslandseritreer, die Einkommen aus Beschäftigung, Vermietung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum oder jeder anderen kommerziellen, professionellen oder dienstleistenden Betätigung oder Beschäftigung erzielen, 2 % ihres Nettoeinkommens zahlen sollen. Dem Auswärtigen Amt liegt hierzu eine Auskunft der eritreischen Botschaft vor, wonach Rentner, Studierende ohne Einkommen und stark erkrankte Personen von der Diaspora-Steuer ausgenommen seien. Andererseits seien dem Auswärtigen Amt auch Fälle bekannt, in denen ein „Minimalbetrag“ von Studenten und Empfängern von Sozialleistungen verlangt worden sei (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i.d.F. vom 25.1.2021, S. 27). Ebenso hat die Tilburg University eine widersprüchliche Informationslage beklagt, nach der die Steuerpflicht unter anderem von Studierenden, Sozialleistungsempfängern und Flüchtlingen unklar sei (vgl. DSP-groep Amsterdam, Tilburg University, The 2 % Tax, Juni 2017, S. 79 f.). Die unterschiedlichen Angaben zur Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Steuer führen jedoch nicht dazu, dass die Diaspora-Steuer als generell willkürlich und deshalb als unzumutbar anzusehen wäre. Denn sie wird vielmehr allgemein und gerade auf einer rechtlichen Grundlage erhoben (s. o.), die in der Praxis der Auslandsvertretungen unterschiedlich angewandt werden kann. Hierdurch werden insbesondere Steuererleichterungen für besonders sozialschwache Auslandseritreer möglich. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Aufbausteuer gegen völkerrechtliche Regeln oder gegen deutsches Recht verstoßen würde. Es ist insbesondere weder eine Erhebung der Diaspora-Steuer durch unerlaubte Mittel ersichtlich noch eine völkerrechtswidrige Verwendung der eingenommenen Steuern feststellbar (hierzu ausführlich VG Gießen, Urt. v. 28.7.2015 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 23 f.; vgl. auch VG Wiesbaden, Urt. v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.WI -, Asylmagazin 2020, 269, juris Rn. 22). (…) Dass der Kläger gegenüber dem Konsulat eine Reueerklärung („letter of regret“ oder „repentance letter“) abzugeben hätte, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses. Hierbei handelt es sich um einen aus zwei Sätzen bestehenden, von dem Unterzeichner zu unterschreibenden Passus am Ende des Formulars „4/4.2“ mit dem Titel „Immigration and Citizenship Services Request Form“, in dem der Erklärende bedauert, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und erklärt, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i. d. F. vom 25.1.2021, S. 26; vgl. auch EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 60 f.; andere Erkenntnismittel übersetzen „nationale Pflichten“ (DSP-groep Amsterdam, Tilburg University, The 2 % Tax, Juni 2017, Appendix E - „national obligations“ -) beziehungsweise „Dienstpflicht“ (UN Security Council, S/2012/545, S. 63 - „national service“ -)). Dem Kläger ist es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zumutbar, die von der eritreischen Auslandsvertretung geforderte Reueerklärung zu unterzeichnen. Das bloße Erfordernis der Unterzeichnung der Reueerklärung allein ist von vornherein nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen. (…) Es gilt aber auch, wenn der Betroffene subjektiv nicht bereit ist, die Reueerklärung zu unterschreiben. Der entgegenstehende Wille ist angesichts des bei verständiger Würdigung nicht ernsthaft belastenden Inhalts der Erklärung und des Fehlens objektiv nachteiliger Folgen ihrer Unterzeichnung unbeachtlich. Auch eine grundrechtsfreundliche Auslegung gebietet es nicht, eine Unzumutbarkeit der Passbeantragung aufgrund eines solch entgegenstehenden Willens anzunehmen. (…) Nach ihrem reinen Wortlaut enthält die Reueerklärung einerseits ein selbstbelastendes Schuldeingeständnis und andererseits die Erklärung von Reue als solcher. Aus den weiteren Umständen ergibt sich aber, dass Abgabe und Entgegennahme der Erklärung mit einer geringen Ernsthaftigkeitserwartung einhergehen und dass die tatsächlichen Folgen dem Erklärungsinhalt widersprechen. Deswegen ist nicht nur die Belastung durch die Abgabe der Reueerklärung und deren Folgen gering, der Erklärungsinhalt wird auch nicht als kennzeichnend für die Persönlichkeit des Erklärenden verstanden. Soweit der eritreische Staat die Erklärung der Reue als solche verlangt, handelt es sich zwar dem Wortlaut nach um eine die eigene Ehre betreffende Erklärung, die ersichtlich im Widerspruch zur inneren Einstellung des Klägers steht. Sie betrifft dessen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Ehre und seine Selbstdarstellung gegenüber Dritten indes nur in einem äußert untergeordneten Maße. Die Erklärung, es zu bereuen, den nationalen Pflichten nicht nachgekommen zu sein, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bei wertender Betrachtung nicht etwa so zu verstehen, dass hiermit eine echte Reue des Unterzeichnenden bekundet wird. Hierfür spricht bereits, dass eine Vielzahl von Auslandseritreern diese Erklärung freiwillig unterzeichnen, um die mit dem Diaspora-Status verbundenen Vorteile zu erlangen (s. o.). Es ist angesichts der gravierenden Menschenrechtsverletzungen, die hunderttausende Menschen dazu bewegen, ihr Land zu verlassen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i. d. F. v. 25.1.2021, S. 5 unter Bezugnahme auf die UN-Sonderberichterstatterin für Eritrea), aber nicht anzunehmen, dass diese Personen ihre Flucht und die damit verbundene Entziehung von der schwer belastenden Dienstpflicht ernsthaft bereuen. Dagegen spricht auch, dass die Situation, in der die Erklärung abgegeben wird, gar keinen Anlass bietet, in eine ernsthafte Reflexion über eigene Schuld oder Verantwortlichkeit für ein vermeintliches Fehlverhalten einzutreten. Die Erklärung dient der Erlangung des Diaspora-Status und ist Vorbedingung für konsularische Dienstleistungen. Sie wird auf einem Formular abgegeben, das ansonsten der Erfassung der persönlichen Daten dient. Weder der eritreische Staat noch ein Dritter, der von der Erklärung Kenntnis erhält, hat Grund zu der Annahme, der Erklärende bekunde ernsthaft Abscheu gegenüber einem vorangegangenen Fehlverhalten. Die mangelnde Ernsthaftigkeit des gesamten Passus wird weiter daran deutlich, dass, wie unten ausgeführt wird, auch die Erklärung, jede Strafe auf sich zu nehmen, eine dem Wortlaut gegenteilige Wirkung hat und das Bestrafungsrisiko senkt. Die Bedeutung der Reueerklärung liegt nach alldem nicht in der im Wortlaut enthaltenen Reue, sondern in dem Akt der Unterschrift, der eine Anerkennung der staatlichen Souveränität und Vorherrschaft Eritreas durch den Unterzeichnenden symbolisiert. Im Passantragsverfahren stellt sie damit eine bloße Formalie dar, mit der der Unterzeichnende zu erkennen geben soll, dass er den eritreischen Staat akzeptiert. (…) Das darüber hinaus in der Reueerklärung enthaltene Eingeständnis, den nationalen Pflichten nicht nachgekommen zu sein, und eine eventuell hierfür verhängte angemessene Strafe zu akzeptieren, führt zu keiner anderen Einschätzung. Auch insoweit ist dem Kläger die Abgabe der Erklärung im Passantragsverfahren vor der eritreischen Auslandsvertretung zumutbar. Mit dem in der Reueerklärung enthaltenen Geständnis gibt der Kläger weder eine unwahre Erklärung ab, noch schafft er die Grundlage für eine Bestrafung. Aus der Sicht des eritreischen Staates hat sich der Kläger durch die illegale Ausreise seinen nationalen Verpflichtungen entzogen (s. o.). Sowohl die illegale Ausreise als auch die Entziehung vom Nationaldienst stellen nach eritreischem Recht Straftaten dar, wobei zumindest letztere von den eritreischen Behörden auch tatsächlich geahndet wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i. d. F. vom 25.1.2021, S. 14, 21 f.). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um verborgene Straftaten, die dem eritreischen Staat durch die Unterzeichnung der Reueerklärung erstmals zur Kenntnis gebracht würden. (…) Der eritreische Staat erfährt durch die Reueerklärung nichts, was er aufgrund der schlichten Vorsprache bei dem Konsulat nicht schon wüsste. (…) Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 26; Beschl. v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 2; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 35 f.). Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen zu Selbstbezichtigungen entscheidet der Kläger selbst, ob er die Reueerklärung gegenüber der eritreischen Auslandsvertretung abgibt, um so einen Nationalpass zu erlangen, oder ob er hierauf verzichtet. Eine imperative Verpflichtung zur Unterzeichnung der Reueerklärung existiert gerade nicht.“ (b) Die Erlangung des Diasporastatus ist der Klägerin auch subjektiv zumutbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Diasporastatus nicht erfüllen könnte. Sie ist nicht exilpolitisch tätig oder sonst oppositionell tätig gewesen. Auch in finanzieller Hinsicht ist ihr die Erlangung des Diasporastatus zumutbar. Soweit die Klägerin als Bezieherin einer Sozialleistung (hier: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) nach dem vorstehend Gesagten nicht ohnehin schon von der Zahlung befreit ist, wäre sie allenfalls zur Zahlung eines Minimalbetrages verpflichtet. Sie hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht auf eine Unzumutbarkeit aus finanziellen Gründen verwiesen. (3) Ein längerer Schutz vor Bestrafung als durch den Diaspora-Status ermöglicht wird, ist von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht gefordert. Der Regelung des § 4 AsylG ist selbst nicht zu entnehmen, innerhalb welches Zeitraums die Gefahr eines ernsthaften Schadens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss oder wie lange innerstaatlich bestehende Schutzinstrumente Schutz vor der Verwirklichung des Schadenseintrittes bieten müssen. Eine Zusammenschau der Rechtsprechungsmaßstäbe ergibt jedoch, dass – prognostisch – der Eintritt der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Schäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr drohen muss und – bezogen auf die Situation in Eritrea – jedenfalls die beschriebene Dauer der Schutzwirkungen des Diasporastatus von sechs bis zwölf Monaten einen ausreichend langen Prognose- und Betrachtungszeitraum bildet. Im Einzelnen: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den zeitlichen Aspekt einer geltend gemachten Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG geklärt, dass die jeweilige Lage im Heimatstaat im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Ausschlag gibt, wobei eine auf eine absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose vorzunehmen ist. Die Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, die Lage im maßgeblichen Zeitpunkt wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. Asylrechtlichen Schutzes als politisch Verfolgter und als Flüchtling bedarf nicht nur, wem im maßgeblichen Zeitpunkt gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend politische Verfolgung droht. Asylrechtlichen Schutzes bedarf vielmehr auch, wer aufgrund der in diesem Zeitpunkt im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse mit gegen ihn gerichteten asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit ernsthaft rechnen muss (BVerwG, 9 C 237.80, Urt. v. 31.3.1981, juris Rn. 14). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt, dass der Prognosezeitraum jedenfalls nicht in Jahren zu bemessen ist. Der EGMR konkretisiert dies etwa für den Fall einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus dem Gesichtspunkt des Fehlens einer angemessenen Gesundheitsversorgung im Zielstaat dahin, eine im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante Gefahr setze voraus, dass sich der Gesundheitszustand der betreffenden Person „schwerwiegend, schnell und irreversibel“ verschlechtern müsse (EGMR, Urt. v. 13.12.2016, 41738/10 [Paposhvili/Belgien], NVwZ 2017, 1187, 1189). Ähnliches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen alsbald nach der Abschiebung verschlechtert (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 1 C 3/11, juris Rn. 34). Allgemeine Gefahren aufgrund schlechter Lebensbedingungen rechtfertigen nur ausnahmsweise die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn ein Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14.10, juris Rn. 23). Diese „Extremgefahr“ ist vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG nur im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz AufenthG geboten und nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 EMRK übertragbar (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25/18, juris Rn. 13). In beiden Fällen ist jedoch der zeitliche Maßstab identisch: Die drohenden Gefahren müssen sich alsbald nach der Rückkehr realisieren (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 1 C 3/11, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, juris Rn. 23). Für den Fall einer erniedrigenden Behandlung wegen schlechter humanitärer Verhältnisse im Heimatland ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint worden, wenn innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr prognostisch keine ernsthafte und irreversible Verschlechterung eintreten wird und eine die menschliche Würde berührende Verelendung deshalb zeitlich fernliegend ist (VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 61). In der Zusammenschau dieser Aspekte ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Vielmehr muss im Rahmen einer Prognose eine Verwirklichung der Gefahren noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Abschiebung zu befürchten sein. Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers – gerechtfertigt erscheint (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 139). Der Senat ist aus Anlass dieses Verfahrens nicht gehalten, den im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in den Blick zu nehmenden Prognosezeitraum konkret zeitlich zu bestimmen. Für die Situation in Eritrea ist jedenfalls die beschriebene Dauer der Schutzwirkungen des Diasporastatus von sechs bis zwölf Monaten ein ausreichend langer Betrachtungszeitraum, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auszuschließen. Hierbei geht der Senat zu Gunsten der Klägerin von dieser kürzesten in den Erkenntnisquellen genannten Zeitspanne des Diasporastatus für dauerhaft zurückkehrende Eritreer aus. Aus Sicht des Senats ergibt sich bei wertender Betrachtung der Erkenntnismittel, dass die Schutzwirkungen in der Regel sogar für mindestens ein Jahr anhalten dürften. Dieser Zeitraum ist ausreichend lang, um dem aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleitenden „Absehbarkeitserfordernis“ Rechnung zu tragen. Weiterhin kann innerhalb eines Jahres noch ein ausreichender Zurechnungszusammenhang zur Abschiebung hergestellt werden. Mit einer über den Jahreszeitraum hinaus andauernden Aufenthaltsdauer werden nicht mehr die Umstände der Abschiebung, sondern die weiteren Entwicklungen und Verhaltensweisen im Heimatland prägend sein. Soweit es im Einzelfall schon vor Ablauf von zwölf Monaten dazu kommen sollte, dass zurückgekehrte Eritreer nicht mehr als Diasporaeritreer angesehen werden, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Erkenntnislage gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Personen nach Erlöschen ihres Diasporastatus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar einer Strafverfolgung oder (erneuten) Einziehung in den Nationaldienst ausgesetzt sind (zur fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erneuten Einziehung in den Nationaldienst siehe bereits oben unter 1. c) aa)). Die Berichte zu Personen, die während des Diasporastatus oder nach dessen Ablauf der Gefahr von Strafverfolgung und (erneutem) Einzug in den Nationaldienst ausgesetzt waren, betreffen zum einen sehr spezielle Situationen, in denen Personen in Konflikte mit höherrangigen Militär- oder Regierungsangehörigen verstrickt waren (vgl. SFH: Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, September 2018, S. 10 f. [G 18/18]). Zum anderen sind derartige Berichte nicht belast- und nachprüfbar, da sie überwiegend auf anekdotischer Kenntnis und Gerüchten beruhen (EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 65 f. [G4/19]). Für den Regelfall des rückkehrenden Eritreers, der sich – wie die Klägerin – nicht (exil-)politisch betätigt hat, besteht hingegen auch nach Erlöschen des Diasporastatus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung. Sie kommt nur „unter Umständen“ vor und kann zeitlich deutlich verzögert (Monate bis Jahre nach der Rückkehr) erfolgen (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 65 [G 4/19]; SFH: Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, September 2018, S. 12 [G 18/18]). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Ein solches folgt weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG (a) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b). a) Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG (zu den anzulegenden Maßstäben siehe oben unter II. 1. und II. 1. e) bb) (3)) aus dem Gesichtspunkt einer Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund eines Verstoßes gegen die EMRK kommt nicht in Betracht. Ein Verstoß ergibt sich weder aus Art. 3 EMRK (aa)) noch aus Art. 4 EMRK (bb)). aa) Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK aus dem Gesichtspunkt einer (erneuten) Heranziehung zum Nationaldienst oder einer Bestrafung infolge illegalen Verlassens des Landes und Flucht aus dem Nationaldienst ist nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. oben unter II. 1.). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ergibt sich auch nicht aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse. Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urt. v. 29.1.2013, Nr. 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich, BeckRS 2013, 202126, Rn. 74 ff., 88 ff.; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282; Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff.). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht danach allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die EMRK zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Insoweit sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt und nur ab dieser Schwelle ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6 ff.; Beschl. v. 23.8.2018, 1 B 42.18, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 22 ff.) Die Schwelle kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Kann der Rückkehrer hingegen durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16.12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12) verweist in diesem Zusammenhang auch auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.3.2019, C-297/17 u.a. – Ibrahim, Rn. 89 ff., und C-163/17 – Jawo, Rn. 90 ff.) zu Art. 4 EU-GR-Charta, wonach darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. zum Ganzen auch OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 49 ff.). Hinsichtlich der Lage in Eritrea ist dieser strenge Maßstab anzulegen, da die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem bestimmten Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren – insbesondere Kriegsfolgen und geringe Wirtschaftskraft – beruhen. Bei der anzustellenden Rückkehrprognose ist im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie (Eltern mit Kindern in einer tatsächlich bestehenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft) auszugehen, auch wenn für einzelne Mitglieder der Kernfamilie ein gesichertes Bleiberecht besteht (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 17, 19 ff.). Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat, dass die Klägerin und ihr Sohn mit dem Kindesvater in einer derartigen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft leben. Hiernach ist für die Klägerin, ihren Sohn und dessen Vater auch angesichts der angespannten Versorgungslage in Eritrea sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie ((1)) keine Verelendungsgefahr zu erkennen ((2)). (1) Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i. d. F. v. 25.1.2021, S. 22 f. [G 2021/1]) ist die Versorgungslage für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 kam es zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt. Zurzeit erlaubt die Regierung in besonders schweren Fällen die Ausreise zur medizinischen Versorgung für die gesamte Familie, wenn ein Familienmitglied krank ist. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass sich die Versorgungslage durch die Corona-Virus-Pandemie in einer Weise verschlechtert hat, die die Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts nicht mehr ermöglicht. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht keine akute Infektionsdynamik. Nach den öffentlich verfügbaren Zahlen des Coronavirus Resource Center der Johns-Hopkins-Universität lag der 7-Tage-Mittelwert der bestätigten Neuinfektionen Anfang Oktober bei ca. fünf Neuinfektionen pro Woche und liegt dieser Wert im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei ca. drei Neuinfektionen pro Woche (vgl. https://coronalevel.com/de/Eritrea/; letzter Abruf am 26.10.2021). Wurde zu Beginn der Pandemie von Hilfsorganisationen wie etwa der Caritas befürchtet, dass durch die Schließung von Geschäften zur Viruseindämmung auch letzte Einkommensmöglichkeiten wegfielen und es zu einer Hungersnot kommen könnte (vgl. https://www.caritas-international.de/spenden/soforthilfe-akute-katastrophe/corona-hunger-eritrea; letzter Abruf am 26.10.2021), sind aus den jüngsten Lageberichten (insbesondere: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i. d. F. v. 25.1.2021, S. 22 ff. [G 2021/1]) keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. (2) Auch angesichts dieser angespannten Versorgungssituation ist nicht von einer Verelendungsgefahr für die Klägerin, ihren Sohn und den Kindesvater in Eritrea auszugehen. Der Senat geht davon aus, dass die Familie – insbesondere in der Anfangszeit nach einer Rückkehr – durch die (Groß-)Familie der Klägerin, zu der sie regelmäßigen telefonischen Kontakt hat, unterstützt werden würde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung bei der Beklagten angegeben, in Eritrea lebten noch ihre Eltern sowie zwei erwachsene Schwestern und ein erwachsener Bruder. Die Eltern seien berufstätig, die Mutter arbeite als Krankenschwester und der Vater im M. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Klägerin durch ihre in Deutschland (Onkel und Cousine), Schweden (Cousins) und England (Tante) lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden würde, da diese auch bereits ihre Ausreise (mit-)finanziert haben. Die Klägerin hat diese Angaben zu ihrer familiären Situation in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Soweit sie als rückkehrende Diasporaeritreerin zunächst keinen Anspruch auf staatliche Lebensmittelcoupons haben sollte (vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 61 [G 4/19]), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Bis zu Beginn der Corona-Pandemie konnten freiwillige Rückkehrer nach Eritrea im Rahmen der – in Kooperation zwischen Bund und Ländern und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) angebotenen – Rückkehrhilfen-Programme REAG/GARP (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Program) und StarthilfePlus während der ersten sechs bis acht Monate nach Rückkehr finanzielle Hilfe in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen; hinsichtlich des Verwendungszwecks bestehen keine Einschränkungen. Der reguläre Leistungsumfang umfasst bis zu 2.200 Euro und setzt sich wie folgt zusammen: Freiwillige Rückkehrer aus Deutschland nach Eritrea können grundsätzlich Geldleistungen zur Erleichterung des Neubeginns im Herkunftsland erhalten, welche die Reisekosten, eine Reisebeihilfe von 200,-- Euro für Bedürfnisse während der Reise, eine sog. erste Starthilfe in Höhe von 1.000,-- Euro für eine volljährige Person sowie – im Bedarfsfall – die Kosten einer medizinischen (Anschluss-)Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,-- Euro (für bis zu drei Monate nach Ankunft im Zielland) umfassen (vgl. Kap. II der Leitlinien zur Rückkehrförderung REAG/GARP-Programm 2021, Stand Februar 2021 – im Folgenden: Leitlinien). Förderfähig sind insbesondere alle Leistungsberechtigten im Sinne von § 1 AsylbLG (vgl. Nr. 1.1.1 der Leitlinien), sofern sie mittellos sind (vgl. Nr. 3.1.1 Satz 1 der Leitlinien) und einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. Nr. 3.1 der Leitlinien). Diese Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen die Klägerin und ihr Sohn als Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die sog. erste Starthilfe in Höhe von 1.000,-- Euro wird insbesondere Rückkehrern nach Eritrea gewährt (vgl. Nr. 2.5.1 der Leitlinien) und in der Regel bei der Ausreise am Flughafen ausgezahlt. Im Rahmen des ergänzenden Förderprogramms StarthilfePlus können freiwillige Rückkehrer, die mit dem REAG/GARP-Programm ausgereist sind und eine erste Starthilfe erhalten haben, eine ergänzende finanzielle Unterstützung (sog. zweite Starthilfe) in Höhe von 1.000 EUR erhalten, die sechs bis acht Monate nach der Ausreise im Zielstaat ausgezahlt wird (vgl. ausführlich zu den Rückkehrhilfen OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 126 ff.). Der Senat geht davon aus, dass die vorgenannten Rückkehrhilfen auch aktuell während der andauernden Pandemie zu erlangen sind. Zwar weist die Beklagte derzeit allgemein darauf hin, dass aufgrund der anhaltenden, pandemiebedingten Einschränkungen im internationalen Flugverkehr freiwillige Ausreisen über das Programm REAG/GARP bis auf Weiteres nicht wie gewohnt umgesetzt würden. Bund, Länder und die IOM hätten sich darauf verständigt, bis zur Wideraufnahme des Regelbetriebs, temporäre Überbrückungsmaßnahmen durchzuführen. Es könnten weiterhin REAG/GARP-Anträge gestellt werden (https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html; letzter Abruf: 26.10.2021). Eine grundsätzliche Einstellung des Rückkehrhilfeprogramms ist hiermit jedoch nicht verbunden. Auf der gemeinsam von der Beklagten und der IOM betriebenen Informationsseite https://www.returningfromgermany.de/de/countries/eritrea/ werden die vorgenannten Rückkehrhilfen für Eritrea weiterhin aufgeführt (letzter Abruf: 26.10.2021). Es wird lediglich auf die Notwendigkeit einer längere Zeit in Anspruch nehmenden Einzelfallprüfung verwiesen. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass im Zuge der sich abzeichnenden Normalisierung des internationalen Flugverkehrs auch Flüge nach Eritrea – und damit auch freiwillige Ausreisen über das REAG/GARP-Programm – wieder möglich sind/sein werden. Nach ersten öffentlichen Informationen war eine Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs für Mitte April 2021 geplant (https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0002082.Z4caO4f6bRTi.html?lang=de; letzter Abruf: 26.10.2021). Dies ist inzwischen erfolgt, so werden etwa für Oktober 2021 Flüge nach Asmara mit Turkish Airlines mit Umstieg in Istanbul angeboten. Die vorgenannten, im Rahmen der Programme REAG/GARP und StarthilfePlus gewährten finanziellen Rückkehrhilfen sind im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigungsfähig (im Grds. allg. Auffassung, vgl. insb. OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 141; OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020, 1 LB 351/20, juris Rn. 42, 46; OVG Koblenz, Urt. v. 30.11.2020, 13 A 11421/19, juris Rn. 138; VGH Mannheim, zuletzt Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/00, juris Rn. 110 f.; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 250 ff.). Einer Berücksichtigung der im Rahmen der Programme REAG/GARP und StarthilfePlus gewährten Hilfen steht insbesondere nicht entgegen, dass diese sich an freiwillige bzw. die Rückkehr jedenfalls aktiv mitgestaltende Asylbewerber richten, eine „echte“ Freiwilligkeit jedoch in vielen Fällen nicht gegeben ist. Kann eine Rückkehr in das Herkunftsland bei Mitwirkung des Asylbewerbers in solcher Weise ausgestaltet werden, dass die bei Rückkehr dort vorgefundenen Bedingungen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erfüllen, so ist diese Mitwirkung grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn der Asylbewerber bei freier Wahl einen Verbleib im Bundesgebiet vorziehen würde. Denn grundsätzlich bedarf derjenige – wie bereits ausgeführt – nicht des Schutzes im Bundesgebiet, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, 9 C 38.96, BVerwGE 104, 265, juris Rn. 27 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/00, juris Rn. 110 m.w.N.). bb) Ein Verstoß gegen die Verbote des Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK (Verbot der Sklaverei, der Leibeigenschaft sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit) liegt ebenfalls nicht vor, da eine (erneute) Heranziehung der Klägerin zum Nationaldienst – wie ausgeführt – nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Darüber hinaus erfüllt der zivile Teil des Nationaldienstes die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK nicht: Sklaverei im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden. Bei der Auslegung des weiteren Tatbestandsmerkmals der Norm – der Leibeigenschaft – ist die Beziehung zur Sklaverei zu berücksichtigen. In diesem Sinne bedeutet Leibeigenschaft die Verpflichtung, unter Zwang für einen anderen bestimmte Dienste leisten und hierbei unter dem Dach dieses anderen wohnen zu müssen sowie die Unmöglichkeit, diese Lage ändern zu können (vgl. EGMR, Urt. v. 26.7.2005, Nr. 73316/01, Siliadin/Frankreich, NJW 2007, 41, 45). Diese Voraussetzungen erfüllt der zivile Teil des Nationaldienstes auch unter Berücksichtigung seines Zwangscharakters nicht: An den Nationaldienstpflichtigen übt der eritreische Staat keine Eigentumsbefugnisse aus. Auch besteht keine Situation der Leibeigenschaft, da die Dienstpflichtigen im zivil geprägten Teil des Nationaldienstes eine – wenn auch geringe – Entlohnung erhalten und ihnen auch keine bestimmten Wohnunterkünfte zwangsweise zugewiesen werden. Die grundsätzlich unbefristete Dauer des Dienstes führt zu keiner anderen Bewertung. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass alle Nationaldienstpflichtigen lebenslang zur Dienstleistung zwangsverpflichtet bleiben, da – wie oben unter 1. b) ausgeführt – in der Praxis eine Spannbreite bei der Dauer der Nationaldienstverpflichtung von 18 Monaten bis zu mehreren Jahren zu verzeichnen ist und die konkrete Dauer darüber hinaus von mehreren individuellen Faktoren abhängig ist. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit aus Art. 4 Abs. 2 EMRK kommt nicht in Betracht. Hierbei kann offenbleiben, ob auch der zivil geprägte Teil des Nationaldienstes als Dienstleistung militärischer Art im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. b) EMRK anzusehen ist, mit der Folge, dass er nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt (so wohl VG Potsdam, Urt. v. 17.2.2016, VG 6 K 1995/15.A, juris Rn. 31). Hierfür würden die glaubhaften Berichte der Klägerin sprechen, wonach die zivile Dienstleistung in unregelmäßigen Abständen durch zweimonatige militärische Auffrischungskurse unterbrochen worden sei. Jedenfalls ist der zivil geprägte Teil des Nationaldienstes eine Arbeit oder Dienstleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. d) EMRK, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört und aus diesem Grund nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt. Zur Auslegung des Begriffs der Bürgerpflicht ist maßgebend, dass sich die vier Unterpunkte des Art. 4 Abs. 3 EMRK ungeachtet ihrer Unterschiedlichkeit auf den Leitgedanken des allgemeinen Interesses, der sozialen Solidarität und auf das gründen, was bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge normal ist (EGMR, Urt. v. 18.07.1994; 2/1193/407/486, NVwZ 1995, 365). Dies trifft auf den zivil geprägten Teil des Nationaldienstes zu, der in seiner derzeitigen praktischen Ausgestaltung v. a. dem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck zu dienen bestimmt ist, die wirtschaftliche Entwicklung Eritreas zu fördern (VG Gießen, Urt. v. 12.6.2020, 6 K 8852/17.GI.A, juris Rn. 61; vgl. allgemein zu den in den Vordergrund getretenen wirtschaftlichen Zwecken des zivil geprägten Teils des Nationaldienstes: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2021, 4 Bf 546/19.A, juris Rn. 62). Um dieses Ziel zu erreichen, trifft die Dienstpflicht unterschiedslos alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer allgemeinen Bürgerpflicht. Eine konventionsrechtlich unzulässige Zwangsarbeit ist hierin nicht zu erblicken, da sich die Arbeitsbedingungen im zivil geprägten Teil des Dienstes – wie bereits dargestellt – nicht wesentlich von denjenigen außerhalb des Dienstes unterscheiden. Der maßgebliche Unterschied besteht im Zwangscharakter der Tätigkeit, der jedoch durch die Zahlung eines – wenn auch nur geringen – Lohnes zumindest abgemildert wird. b) Schließlich besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot aufgrund einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG erlassen worden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgte ermessensfehlerfrei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Insbesondere zwingen die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu hinzugetretenen Umstände der Geburt des Sohnes der Klägerin und ihr Zusammenleben mit dem Kindesvater nicht zu einer Fristverkürzung, da die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland erst seit Kurzem besteht und die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass diese nicht auch in Eritrea fortgesetzt werden könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt noch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Eritreas. Die 1989 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben lebte sie zusammen mit ihren Eltern bis 2008 in der Hauptstadt Asmara. Sie besuchte die Schule bis zur zwölften Klasse und absolvierte ein Jahr militärische Grundausbildung in Sawa. Ab 2009 arbeitete sie im zivil geprägten Teil des Nationaldienstes, zunächst für zwei Jahre in Halhal, danach in Asmara, jeweils in agrarwirtschaftlichen Bereichen, die dem Ministerium für Agrarwirtschaft und Forschung nachgeordnet waren. Im Jahr 2011 heiratete sie den eritreischen Staatsangehörigen X., der zu diesem Zeitpunkt als XXX X tätig war. Die Klägerin hat vier Geschwister, ihre Familie lebt in Eritrea. Im Oktober 2015 reiste die Klägerin aus Eritrea aus und lebte für drei Jahre im Sudan, wo sie als Kellnerin und in einem Friseurgeschäft arbeitete. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste sie auf dem Luftweg in die Türkei und weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Italien und Frankreich im August 2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15. August 2019 einen Asylantrag. Am 23. August 2019 wurde die Klägerin zu ihren Asylgründen angehört: Sie habe ihre Heimat aus politischen Gründen verlassen. Die Regierung sei diktatorisch. Während ihrer Zeit beim Militär habe sie fast jeden Monat Militärübungen absolvieren müssen. Als Teil der Armee könne man kaum persönliche Pläne machen, nicht arbeiten und die Ehe nicht richtig führen. Sie sei während der Zeit im Nationaldienst nicht verhaftet worden. Ihre Arbeit im Nationaldienst habe hauptsächlich den Umgang mit Tieren und Pflanzen betroffen. Es habe Laborexperimente gegeben und es seien kranke Tiere operiert worden. Es seien weiterhin Pflanzen zur Entwicklung von Schädlingsbekämpfungsmitteln untersucht worden. Sie sei für die Terminvergabe an die Landwirte zuständig gewesen. Sie habe 500 Nakfa verdient. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie eine Gefängnisstrafe aufgrund des illegalen Verlassens des Landes. Mit Bescheid vom 3. September 2019 lehnte die Beklagte die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes ab und stellte keine Abschiebungsverbote für Eritrea fest. Weiterhin forderte sie die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist, drohte die Beklagte der Klägerin die Abschiebung nach Eritrea an. Schließlich befristete die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die geltend gemachte Furcht vor Bestrafung aufgrund von Desertion führe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine Sanktion knüpfe nicht generell an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung an. Im Hinblick auf die Bestrafung aufgrund der illegalen Ausreise fehle es an einem erheblichen Risiko einer Bestrafung. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin habe keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung aufgrund einer erneuten Einziehung in den Nationaldienst oder einer Sanktionierung der Desertion zu erwarten. Eritreer, die freiwillig zurückkehrten, könnten ihren Status durch Erlangung des Diaspora-Status legalisieren, der vor Bestrafung und erneuter Einziehung in den Nationaldienst schütze. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für ein Abschiebungsverbot aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse seien nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in ihren Familienverband zurückkehren und versorgt werde. Der Klägerin drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG. Am 27. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Verweis der Beklagten auf die Erlangung des Diasporastatus sei nicht überzeugend. Dieser sei auf ein Jahr beschränkt und werde illegal ausgereisten Deserteuren verweigert. Ihr drohten bei Rückkehr Inhaftierung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung bis zur Folter, sodass ihr zumindest der subsidiäre Schutzstatus zu gewähren sei. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den Status als subsidiäre Schutzberechtigte gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 18. März 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht vorverfolg aus Eritrea ausgereist. Ihr drohe wegen der Umgehung des Nationaldienstes in Eritrea keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, insbesondere nicht in Anknüpfung an das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“. Als verheiratete Frau habe sie eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Rahmen des Nationaldienstes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, da Ehefrauen, Mütter oder Schwangere nach den Erkenntnissen des Gerichts gänzlich demobilisiert oder allenfalls in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen würden, in dem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für sexuelle Übergriffe gegen Frauen bestehe. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung ergebe sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr drohe im Falle der Rückkehr nach Eritrea eine menschenrechtswidrige Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst. Dies gelte sowohl für eine (etwaige) Bestrafung als solche als auch für sexualisierte Gewalt im Rahmen einer Inhaftierung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst. Eine Bestrafung knüpfe nicht mir beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung an. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG lägen nicht vor. Dieser Schutzstatus komme vor allem für diejenigen Eritreer in Betracht, die konkret mit einer Strafverfolgung rechnen müssten, da die Auskunftslage Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass Strafen in Eritrea weitgehend willkürlich verhängt würden und in unzumutbaren Haftbedingungen münden könnten. Nach den Angaben der Klägerin sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer strafrechtlichen Verfolgung in Eritrea zu rechnen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass die Klägerin jahrelang im Nationaldienst in der Abteilung für Agrarwirtschaft gearbeitet habe, ohne dass ihr in irgendeiner Form eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder aber auch Vergewaltigung widerfahren sei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Eritrea führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Eine Sicherung des Existenzminimums innerhalb der Familie erscheine nach ihrem Vortrag im Falle einer (freiwilligen) Rückkehr gewährleistet. Die Lebensumstände seien zwar schwierig, jedoch bestehe kein Anlass zu der Annahme, sie werde dies nicht mit familiärer Hilfe bewältigen können. Die gegenseitige Hilfeleistung innerhalb von Familienverbänden sei in Eritrea ein wesentliches Element der sozialen Sicherheit. Die Klägerin habe in ihrer Anhörung bei der Beklagten angegeben, sie habe in Eritrea Verwandtschaft, die sie unterstütze. Schließlich bestehe für die Klägerin im Falle einer freiwilligen Ausreise die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen. Der Klägerin drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weder aus gesundheitlich Gründen noch aufgrund der humanitären Lage oder der allgemeinen Sicherheitslage in Eritrea. Gegen dieses der Klägerin am 7. April 2020 zugestellte Urteil hat sie am 6. Mai 2020 wörtlich die Zulassung der Berufung „in vollem Umfang“ beantragt, wobei sie den ausdrücklich angekündigten Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Eritreas beschränkt hat. Am 10. April 2020 hat die Klägerin ihren Sohn Y. geboren. Nach ihren Angaben sei im März 2021 die Scheidung von ihrem Ehemann erfolgt und lebten sie und ihr Sohn nunmehr zusammen mit dem Kindesvater in einer Wohnung. Der Kindesvater habe ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Die Klägerin und ihr Sohn beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Beschluss vom 19. August 2021 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren sowie auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urt. v. 11.8.2020, RO 2 K 19.32345): Ihre Tätigkeit im Nationaldienst sei militärisch geprägt gewesen. In bestimmten, nicht regelmäßigen Abständen habe sie zweimonatige militärische Auffrischungskurse absolvieren müssen. Flüchtlingen aus Eritrea drohe bei einer unfreiwilligen Rückkehr die Inhaftierung wegen der Flucht aus dem Nationaldienst und der illegalen Ausreise. Menschen würden willkürlich und ohne gerichtliches Verfahren auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert, die Verfassung sei nach wie vor nicht in Kraft getreten und es gebe keine unabhängige Justiz. Zwangsarbeit und Sklaverei seien nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten und damit auch im Asylverfahren relevant. Einem Unrechtsregime – wie dem in Eritrea – könne nicht vertraut werden. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Eritrea, Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, 2018 sowie Eritrea, Nationaldienst, 2017) wiesen darauf hin, dass Mütter und verheiratete Frauen weder von Bestrafung noch von der erneuten Einbeziehung in den Nationaldienst verschont würden. Soweit das Asylgesetz ihr die Pflicht auferlege, eine Verfolgung nachzuweisen, könne die aufgrund der Abschottungspolitik Eritreas bestehende schlechte Quellenlage nicht zu ihren Lasten gehen. Es sei von einer „non-liquet“-Situation auszugehen, in der ihr eine Beweiserleichterung zugutekommen müsse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das eritreische Regime in den Tigray-Konflikt in Äthiopien involviert sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. März 2020 und unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2019 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihre bisherige Argumentation: Es sei bei der Klägerin nicht von einer Desertion aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes auszugehen, da sie im administrativen Teil eingesetzt worden sei. Die Klägerin halte sich seit mehr als drei Jahren außerhalb ihres Heimatlandes auf. Sie könne ihren Status als Auslandseritreerin beim Department for Immigration and Nationality legalisieren mit der Folge, dass die gesetzlichen Bestimmungen bei Desertion, Dienstverweigerung und illegaler Ausreise nicht angewendet würden. Die zur Erlangung des Diasporastatus zu zahlende Steuer auf zwei Prozent aller Nettoeinkünfte sei zwar als unüblich anzusehen, verstoße nach Auffassung der Bundesregierung jedoch nicht gegen völkerrechtliche Regeln oder deutsches Recht. Im Hinblick auf das weiterhin erforderliche Reuebekenntnis hätten die eritreischen Behörden wiederholt erklärt, dass auf eine Bestrafung de facto verzichtet werde. Diese Einschätzung werde durch die aktuelle Auskunftslage bestätigt. Die Erlangung des Diaspora-status sei für die Klägerin auch zumutbar. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die eritreischen Behörden auszugehen. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Für den Inhalt der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere den weiteren Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wird auf die Prozessakte sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Asyl- und die Ausländerakte der Klägerin sind beigezogen worden. Sie sind ebenso wie die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.