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Beschluss

4 Bs 218/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der zuständigen Behörde steht im Rahmen des durch § 45 Abs 1b S 1 Nr 2a StVO eröffneten Ermessens ein verwaltungsgerichtlich nur am Maßstab von § 114 VwGO überprüfbarer Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einrichtung einer Bewohnerparkzone zu.(Rn.16) 2. Der Begriff des „Bewohners“ im Sinne von § 45 Abs 1b S 1 Nr 2a StVO ist durch den Gesetzgeber bewusst gebietserweiternd gewählt worden, da insbesondere in Großstädten ein zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot an Parkfläche und der Nachfrage eine großräumigere Verteilung erfordert, wobei die Ausdehnung einer einzelnen Bewohnerparkzone 1.000 m nicht überschreiten soll.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zuständigen Behörde steht im Rahmen des durch § 45 Abs 1b S 1 Nr 2a StVO eröffneten Ermessens ein verwaltungsgerichtlich nur am Maßstab von § 114 VwGO überprüfbarer Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einrichtung einer Bewohnerparkzone zu.(Rn.16) 2. Der Begriff des „Bewohners“ im Sinne von § 45 Abs 1b S 1 Nr 2a StVO ist durch den Gesetzgeber bewusst gebietserweiternd gewählt worden, da insbesondere in Großstädten ein zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot an Parkfläche und der Nachfrage eine großräumigere Verteilung erfordert, wobei die Ausdehnung einer einzelnen Bewohnerparkzone 1.000 m nicht überschreiten soll.(Rn.19) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einrichtung einer Bewohnerparkzone. Die Antragstellerin wohnt im Grindelviertel in der X-Straße in Hamburg. Sie ist Mieterin eines Tiefgaragenstellplatzes in der nahe gelegenen Y-Straße, für den sie eine monatliche Miete von 72,-- Euro zahlt. Die Antragsgegnerin führte für das Stadtquartier Rotherbaum im Jahr 2019 eine Parkraumuntersuchung durch und gelangte zu dem Ergebnis, die Konkurrenz verschiedener Nutzergruppen des Parkraums durch vier Bewohnerparkzonen aufzulösen. Konkret richtete die Antragsgegnerin durch die straßenverkehrsbehördliche Anordnung „Bewohnerparken im Bereich ‚E301‘“ vom 27. August 2020 die Bewohnerparkzone „E301 Grindelhof“ ein, die auch die X-Straße erfasst. Für die genaue räumliche Ausdehnung der Zone wird auf die Blätter 9 und 13 der Sachakte verwiesen. Die Antragsgegnerin ordnete für den Bereich dieser Zone die Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinpflicht für alle Tage der Woche zwischen 9 und 20 Uhr mit einer Höchstparkdauer von drei Stunden an. Bewohner der Parkzone können für eine Gebühr von 50,-- Euro einen Jahresparkausweis erwerben und sind sodann von der Entrichtung einer Parkgebühr und der Höchstparkdauer ausgenommen. Am 6. April 2021 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 27. August 2020. Sie ist der Auffassung, die Anordnung sei rechtswidrig, insbesondere übersteige die Ausdehnung der Zone „E301“ die höchstzulässige Grenze von 1.000 m. Die Antragsgegnerin hat über den Widerspruch noch nicht entschieden. Ihren am 18. Juni 2021 erhobenen und auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 27. August 2021 abgelehnt: Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe einen Vorrang des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der angefochtenen Anordnung vor dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO lägen vor. Eine fehlerhafte Ausübung des eingeräumten Ermessens sei nach derzeitigem Sachstand nicht zu erkennen. Nach der Untersuchung der Antragsgegnerin handele es sich bei dem gesamten Viertel Rotherbaum um ein städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel, in dem an Werktagen um 11 Uhr eine Auslastung der vorhandenen Parkstände von 95 % erreicht werde. Bei dem mit der streitgegenständlichen Anordnung umgesetzten Konzept handele es sich um eine ermessensfehlerfrei zustande gekommene und keine Nutzergruppe unverhältnismäßig benachteiligende, sehr detaillierte Parkraumbewirtschaftungsregelung. Die ausdifferenzierten Mischregelungen trügen grundsätzlich dazu bei, dass weiterhin allen relevanten Nutzergruppen Möglichkeiten zur Nutzung des öffentlichen Parkraums bereitgestellt würden. Weiterhin sei das betroffene Gebiet durch den öffentlichen Nahverkehr sehr gut erschlossen, sodass ein regelmäßiges Aufsuchen des Arbeitsplatzes durchaus auch ohne Auto möglich und für Pendler noch zumutbar sei. Gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung könne auch nicht eingewandt werden, die Antragstellerin sei gezwungen, gegen Entrichtung einer Jahresgebühr von 50,-- Euro einen Bewohnerparkausweis zu beantragen. Die Gebühr stelle keine unverhältnismäßige Belastung für die Antragstellerin dar. Auch die Alternative „Parkscheinpflicht oder Beantragung eines Besucherparkausweises“ führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung. Sowohl die für einen Besucherparkausweis zu entrichtenden Gebühr von 2,50 Euro als auch die Notwendigkeit, hierbei die Daten des jeweiligen Bewohners und das Kfz-Kennzeichen des Besucher-Autos anzugeben, seien offensichtlich nicht unverhältnismäßig. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einzig zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Der Antragstellerin ist es mit ihrer Beschwerdebegründung nicht gelungen, die angegriffene Entscheidung in ihren tragenden Erwägungen zu erschüttern und ihr Ergebnis in Frage zu stellen. 1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Wertung, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verkehrsregelung habe Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, verkannt, dass bei einer Parkzonenregelung zugunsten von Bewohnern die Erfüllung des öffentlichen Interesses per se einem privaten Interesse diene. Wenn durch die festgesetzte Form der Parkraumbewirtschaftung der Teilgruppe der Bewohner mit einem Jahresparkausweis sehr hohe Vorteile gewährt würden, der Teilgruppe der Bewohner ohne Ausweis aber nicht, sei zu prüfen, ob Vorteilsgewährung und Benachteiligung in einem angemessenen Verhältnis stünden. Das Verwaltungsgericht habe eine solche Abwägung nicht vorgenommen. Mit dieser Argumentation erschüttert die Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Soweit ihre Argumentation dahin zu verstehen sein sollte, das Verwaltungsgericht habe einen falschen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu: Im Rahmen eines auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO trifft das Verwaltungsgericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsakts mit dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen ist. Maßgebliches Kriterium für diese Interessenabwägung ist der Erfolg des Rechtsbehelfs und damit die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat auf der Grundlage seiner Einschätzung, die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 27. August 2020 sei rechtmäßig, dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Bewohnerparkzone „E301 Grindelhof“ den Vorrang eingeräumt. Soweit die Argumentation der Antragstellerin dahin zu verstehen sein sollte, im Falle der Einrichtung von Bewohnerparkzonen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO könne es von vornherein nur private Interessen geben, überzeugt dies nicht: Zwar profitieren die Bewohner einer entsprechenden Parkzone insoweit von der Parkregelung, dass sie bei Erwerb eines kostenpflichtigen Bewohnerparkausweises von der Parkscheinpflicht für jeden einzelnen Parkvorgang und der Höchstparkdauer befreit sind und durch die Parkscheinpflicht für Nichtbewohner der Zone Aussicht auf eine leichtere Parkplatzsuche in ihrem Wohnquartier haben. Diese Vorteile führen jedoch nicht zu der Annahme, die Einrichtung einer Bewohnerparkzone diene ausschließlich einem privaten Interesse. Vielmehr dient diese Maßnahme dem öffentlichen Interesse an einer Ordnung des ruhenden Verkehrs in der Weise, dass in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel ein Interessenausgleich zwischen den Nutzungsinteressen von Bewohnern und Besuchern des Gebiets erreicht werden soll. Darüber hinaus verfolgte der Gesetzgeber mit der Regelung des Bewohnerparkens in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO das öffentliche Interesse, der Abwanderung von Teilen der Stadtbevölkerung in das Umland aufgrund knappen Parkraums entgegenzuwirken (vgl. BR-Drs. 751/01, S. 6). Soweit die Antragstellerin der Meinung ist, bei diesem Interessenausgleich habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend zwischen den Vor- und Nachteilen abgewogen, betrifft diese Argumentation nicht den gerichtlichen Entscheidungsmaßstab, sondern die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Parkregelung. Hierzu verweist der Senat auf die Ausführungen unter 4. 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte die Einrichtung der Bewohnerparkzone „E301 Grindelhof“ keines Gesetzesbeschlusses durch die Hamburgische Bürgerschaft. Sie meint, mit der Einrichtung der Zone, der mit der Beantragung eines Bewohnerparkausweises verbundenen Datenerhebung für Bewohner und ggf. auch Besucher sowie der Schwierigkeiten, etwa für Handwerker eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen, seien derart weitgehende Eingriffe verbunden, dass die Verkehrspolitik des Senats der Antragsgegnerin sowie die weiträumige Parkraumbewirtschaftung ihres Wohnviertels mit einer Gesetzesvorlage in die Hamburgische Bürgerschaft hätten eingebracht werden müssen. Diese Auffassung trifft nicht zu: Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen beruht – wie bereits dargestellt – auf § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und damit auf bundesgesetzlichen Normen, da dem Bund gemäß Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 22 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Straßenverkehrs zukommt und er durch das Straßenverkehrsgesetz abschließend von diesem Kompetenztitel Gebrauch gemacht hat. Entsprechend dem in Art. 83 GG geregelten Grundsatz führt die Antragsgegnerin das Straßenverkehrsgesetz und damit auch die Einrichtung von Bewohnerparkzonen als eigene Angelegenheit aus. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Zone durch Verwaltungsakte – hier in Form der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 27. August 2020 und durch die Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder – anordnen und einrichten. Soweit die Antragstellerin die mit der Beantragung eines Bewohnerparkausweises verbundenen Eingriffe für unverhältnismäßig erachtet, verweist der Senat auf die Ausführungen unter 4. 3. Die Antragstellerin meint weiter, der Gesetzeszweck von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO werde in der Bewohnerparkzone „E301 Grindelhof“ in sein Gegenteil verkehrt. Es sei Wille des Gesetzgebers, dass Bewohner mit PKW – anders als nach früherer Rechtslage Anwohner – nicht mehr die Verrichtungen des täglichen Lebens unter bevorzugten Bedingungen mit dem Auto vornähmen. Genau dies sei durch die straßenverkehrsbehördliche Anordnung für Besitzer eines Jahresparkausweises „E301 Grindelhof“ jedoch geschehen. Diese könnten über Tage und Wochen hinweg „dauerparken“. Eine Entlastung der Parksituation sei nicht sichtbar. Im Gegenteil würden nach wie vor Schutzräume der Straßenbäume beparkt und Schutzbügel heruntergedrückt, ohne dass dieses Parken als ordnungswidrig geahndet werde. Dies führe die verkehrspolitischen Ziele des Senats der Antragsgegnerin ad absurdum. Das Verwaltungsgericht habe diese Auswirkungen auf die Zone „E301“ nicht in seine Überlegungen einbezogen. Auch mit dieser Argumentation weckt die Antragstellerin keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zunächst führt die von der Antragstellerin empfundene Zweckverfehlung der Bewohnerparkzone nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Ähnlich wie dem Gesetzgeber bei Normierung der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO eine Einschätzungsprärogative zur Geeignetheit und Erforderlichkeit einer derartigen Regelung zukommt, steht auch der Antragsgegnerin bei der konkreten Anordnung der Bewohnerparkzone „E301 Grindelhof“ im Rahmen des durch § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO eröffneten Ermessens ein Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme zu, der verwaltungsgerichtlich gemäß § 114 VwGO u. a. nur beschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob die Antragsgegnerin von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat einen Ermessensfehler aufgrund von Zweckwidrigkeit verneint: Bei dem mit der streitgegenständlichen Anordnung umgesetzten Konzept handele es sich um eine ermessensfehlerfrei zustande gekommene und keine Nutzergruppe unverhältnismäßig benachteiligende, sehr detaillierte Parkraumbewirtschaftungsregelung, die entsprechend der Intention des Gesetzgebers geeignet sei, dem Ziel zu dienen, den Bewohnern der jeweiligen Gebiete im Ergebnis mehr Parkraum zur Verfügung zu stellen und damit der Parkraumnot entgegenzuwirken und die betreffenden innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten. Mit ihrer Beschwerdebegründung erschüttert die Antragstellerin diese auf mehrere Zwecke – detaillierte Parkraumbewirtschaftungsregelung, Linderung der Parknot, attraktive Gestaltung innerstädtischer Wohnlagen – abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Allein der Umstand, dass bestimmte Zwecke der Zone aus der subjektiven Sicht der Antragstellerin (noch) nicht oder nicht vollständig erreicht worden sind, führt nicht dazu, dass der Ermessensspielraum überschritten ist. Vielmehr ist eine Zweckverfehlung der Bewohnerparkzone „E301“ auch aus Sicht der Antragstellerin im Ergebnis nicht festzustellen, da sie selbst in ihrer Beschwerdebegründung (S. 3) darauf verweist, dass das gebührenpflichtige Kurzzeitparken in der X-Straße zu einer gewissen Entlastung in Spitzenzeiten geführt habe. Darüber hinaus fasst die Antragstellerin den Gesetzeszweck der Ermächtigungsgrundlage zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen zu eng, wenn sie davon ausgeht, der Zweck gehe allein dahin, es den Bewohnern der Zone zu verwehren, alle Verrichtungen des täglichen Lebens unter bevorzugten Bedingungen mit dem Auto vorzunehmen. Diese Argumentation entstammt – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwohnerparkzone nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO a. F. (Urt. v. 28.5.1998, 3 C 11.97, juris). Hiernach verlangte der Begriff des Anwohners eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort. Eine Anwohnerparkzone konnte daher lediglich einen Nahbereich von nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfassen, mit der Folge, dass eine mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt in einer Großstadt durch Parkbevorrechtigungszonen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt war. Es sollte den Bewohnern eines Stadtviertels insbesondere nicht ermöglicht werden, innerhalb desselben alle Verrichtungen des täglichen Lebens unter bevorzugten Bedingungen mit dem Auto vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 28.5.1998, 3 C 11.97, juris Rn. 29 ff.). In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber sodann eine begriffliche Novellierung (Bewohner statt Anwohner) geschaffen, um mit § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO n. F. die Möglichkeit zu eröffnen, für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel Parkraum zu schaffen. Der Begriff „Bewohner“ ist dabei durch den Gesetzgeber bewusst gebietserweiternd gewählt worden, da nach seiner Einschätzung insbesondere in Großstädten ein zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot an Parkfläche und der Nachfrage eine großräumigere Verteilung erfordert, wobei der Bereich einer einzelnen Bewohnerparkzone 1.000 m nicht überschreiten soll (vgl. BT-Drs. 14/4304, S. 8). Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, der vorhandene Parkraum werde durch die Verkehrsteilnehmer ordnungswidrig genutzt, ohne dass dies geahndet werde, berührt dieser Aspekt nicht die Rechtmäßigkeit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 27. August 2020, sondern den hier nicht streitgegenständlichen Aspekt ihrer Vollziehung. 4. Weiterhin wendet sich die Antragstellerin gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Einrichtung der Bewohnerparkzone sei verhältnismäßig. Sie hat Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, keine Nutzergruppe der Bewohnerparkzone werde unverhältnismäßig benachteiligt. Ihrer Auffassung nach hätte der Bereich der direkt an die Bewohnerparkzone „E301“ angrenzenden Universität Hamburg im Hinblick auf den Nutzeraspekt einbezogen werden müssen, da die Zufahrt zu den Fachbereichen, Bibliotheken sowie zur Mensa nur über die Straßen dieser Zone möglich sei. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, das Aufsuchen des Arbeitsplatzes sei in dieser Zone ohne Auto möglich und zumutbar, sei möglicherweise realitätsfremd im Hinblick auf die Größe der genannten Institutionen mit ihren spezifischen Anforderungen. Die Parknot werde mit Beginn des Herbstsemesters noch zunehmen. Soweit das Verwaltungsgericht das Kostenargument bemühe, werde ihr – der Antragstellerin – fälschlich unterstellt, sie erhebe Anspruch auf die unentgeltliche Nutzung öffentlichen Parkraums. Sie habe sich gegen zusätzliche Kosten ausgesprochen, weil sie mit ihrem Tiefgaragenstellplatz für jährlich 860,-- Euro den öffentlichen Raum stärker schone als die Bewohner mit einem Dauerparkausweis. Die Überlegung, ob ihr Verzicht auf die Nutzung des öffentlichen Parkraums eine Freistellung von der Gebührenpflicht rechtfertige, habe sich das Verwaltungsgericht durch seine Unterstellung verbaut. Auch sei erstaunlich, dass das Verwaltungsgericht kein Problem darin erblicke, dass für einen Jahresparkausweis von Bewohnern und auch für private Besuche persönliche Daten anzugeben seien. Dabei gehe es um die Weitergabe von Meldedaten, die im Bundesmeldegesetz für den Zweck nicht vorgesehen sei. Ob die Sammlung insbesondere von Besucherdaten rechtlich zulässig sei, werde vom Verwaltungsgericht nicht beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat die Einrichtung der Bewohnerparkzone für verhältnismäßig erachtet. Die ausdifferenzierten Mischregelungen trügen grundsätzlich dazu bei, dass weiterhin allen relevanten Nutzergruppen Möglichkeiten zur Nutzung des öffentlichen Parkraums bereitgestellt würden. Dies gelte zwar nur eingeschränkt für „gebietsfremde“ Parker, die den Parkraum – wie etwa Pendler – werktäglich während ihrer gesamten Arbeitszeit nutzen wollten. Diese negativen Auswirkungen widersprächen jedoch nicht dem Gesetzeszweck und seien nicht unverhältnismäßig. Es handele sich um ein Ergebnis, das in ermessensfehlerfreier Weise von der Antragsgegnerin zur Erreichung des mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Ziels für erforderlich gehalten worden sei. Weiterhin sei das betroffene Gebiet durch den öffentlichen Nahverkehr sehr gut erschlossen, sodass ein regelmäßiges Aufsuchen des Arbeitsplatzes durchaus auch ohne Auto möglich und für Pendler noch zumutbar sei. Gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung könne auch nicht eingewandt werden, die Antragstellerin sei gezwungen, gegen Entrichtung einer Jahresgebühr von 50,-- Euro einen Bewohnerparkausweis zu beantragen. Ein Anspruch auf die (völlig) unentgeltliche Nutzung öffentlichen Parkraums sei der deutschen Rechtsordnung fremd. Die Gebühr stelle keine unverhältnismäßige Belastung für die Antragstellerin dar. Soweit sie, die für ihren Tiefgaragenstellplatz monatlich 72,-- Euro Miete zahle, sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Bewohnern mit Bewohnerparkausweis berufe, vermöge das Gericht dem nicht zu folgen. Auch die Alternative „Parkscheinpflicht oder Beantragung eines Besucherparkausweises“ führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung. Sowohl die für einen Besucherparkausweis zu entrichtende Gebühr von 2,50 Euro als auch die Notwendigkeit, hierbei die Daten des jeweiligen Bewohners und das Kfz-Kennzeichen des Besucher-Autos anzugeben, seien offensichtlich nicht unverhältnismäßig. Diese, alle wesentlichen Belange – insbesondere: Vor- und Nachteile für die verschiedenen Nutzergruppen, alternative Erreichbarkeit des Stadtviertels, Kosten – berücksichtigende Wertung erschüttert die Antragstellerin nicht. Mit ihren Einwänden setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts, ohne dass sie konkret aufzeigt, inwieweit die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft ist. Im Einzelnen: Entgegen ihrer Auffassung waren weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht aus Rechtsgründen im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen verpflichtet, die Belange der Universität Hamburg in der von der Antragstellerin gewünschten Weise zu berücksichtigen. Unabhängig von der hier nicht weiter zu klärenden Rechtsfrage, inwieweit die Antragstellerin sich auf Interessen Dritter berufen kann, hat die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Universität sowie universitätsnaher Institutionen auf die damit verbundene starke Nachfrage nach Parkraum durch Beschäftigte, Studierende und Gäste der Universität in ihrer „Parkraumuntersuchung Rotherbaum 2019“ berücksichtigt und in ihre Abwägung eingestellt (vgl. Bl. 41 d. A.). Soweit das Verwaltungsgericht für die Verhältnismäßigkeit der Bewohnerparkzone auf den Aspekt der alternativen Erreichbarkeit des Stadtviertels mit öffentlichen Verkehrsmitteln verwiesen hat, legt die Antragstellerin nicht dar, aus welchen Gründen, diese Argumentation „realitätsfremd“ sei. Das von ihr bewohnte Stadtquartier und insbesondere die im Grindelviertel belegenen Fachbereiche und Einrichtungen der Universität Hamburg sind über den Fern-, Regional- und S-Bahnhof Dammtor, über die U-Bahnstationen Stephansplatz und Hallerstraße sowie mehrere Bushaltestellen sehr gut erreichbar. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die räumliche Ausdehnung der Bewohnerparkzone „E301“ erörtert, die nach der Erläuterung X. Nr. 3 Satz 3 zu § 45 Abs. 1 bis Abs. 1e StVO in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) 1.000 m nicht übersteigen darf, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Entgegen ihrer Auffassung war die Antragsgegnerin nicht aus Rechtsgründen gehalten, den Bereich der Universität Hamburg beim Zuschnitt der Zone „E301“ in der Weise zu berücksichtigen, dass die Universität hiervon umfasst ist, da sie jedenfalls deren Auswirkungen auf die Parkzone – wie dargelegt – berücksichtigt und abgewogen hat. Es kann ferner offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht – wie die Antragstellerin meint – durch seine Formulierung: „die maximale Ausdehnung von 1.000 m wird nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht signifikant überschritten“, tatsächlich von einem Überschreiten dieser Grenze ausgeht. Nach den in der Sachakte enthaltenen Vermessungsergebnissen (Bl. 16-18) liegt die maximale Ausdehnung der Zone zwischen 920 m und 981 m und damit jedenfalls unter 1.000 m. Etwas anderes wird durch die Antragstellerin auch nicht (mehr) behauptet. Weiterhin war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung den Aspekt der Schonung des öffentlichen Parkraums durch die vorrangige Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes der Antragstellerin stärker zu gewichten. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht der Antragstellerin entgegen ihrer Auffassung nicht unterstellt, sie wolle den öffentlichen Parkraum unentgeltlich nutzen. Es hat lediglich festgestellt, dass die Rechtsordnung keinen dahin gehenden Anspruch kennt. Das Verwaltungsgericht musste sich ferner auch nicht zu der Frage verhalten, ob die Antragstellerin möglicherweise aufgrund des „Schonungsgedankens“ Anspruch auf einen unentgeltlichen Bewohnerparkausweis hat, da diese Frage nicht Streitgegenstand ist und die Antragstellerin auch nicht dargelegt hat, einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Im Übrigen obliegt es ihrer freien Entscheidung, ob sie ihren Tiefgaragenstellplatz zugunsten des deutlich günstigeren Bewohnerparkausweises aufgibt, um eine Reduzierung der monatlichen Parkkosten zu erreichen. Schließlich ist die Einrichtung der Bewohnerparkzone nicht deshalb unverhältnismäßig, weil mit ihr eine unzulässige Datenerhebung einherginge. Die Frage, welche Daten von Bewohnern und Besuchern für die Erlangung eines Bewohner- oder Besucherparkausweises mitzuteilen sind, betrifft die hier nicht streitgegenständliche Erteilung entsprechender Ausweise und hat auf die hier allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Bewohnerparkzone keine unmittelbaren Auswirkungen. In diesem Zusammenhang weist der Senat lediglich darauf hin, dass eine entsprechende Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1a (Einwilligung des Betroffenen) und/oder Abs. 1e (Erforderlichkeit für Aufgabe im öffentlichen Interesse) der Datenschutzgrundverordnung zulässig sein dürfte. 5. Soweit die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerdebegründung die Auswertungen der Antragsgegnerin in der „Parkraumuntersuchung Rotherbaum 2019“ anzweifelt, auf die Nichtberücksichtigung der Belange von Fußgängern, Radfahrern und alten Menschen hinweist, auf die Gefahr von E-Rollern, die fehlende Geschwindigkeitsbegrenzung in der X-Straße, die Missachtung von Vorfahrtsregeln sowie auf die Möglichkeit der Umwandlung ihrer Wohnstraße zu einer Fahrradstraße oder Fußgängerzone aufmerksam macht, betreffen diese allgemeinen straßenverkehrspolitischen Belange nicht die hier allein streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 27. August 2020. 6. Schließlich führt der Einwand der Antragstellerin, nach dem Wortlaut der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 27. August 2020 seien im Bereich der Parkzone „E301“ nur Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis mit der Nummer „E300“ und nicht „E301“ von der Höchstparkdauer und der Entrichtung von Parkgebühren ausgenommen, zu keiner anderen Bewertung. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass unter 1. der genannten Anordnung wörtlich nur „Bewohner mit Parkausweis Nr. E300“ erwähnt werden. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich um einen Schreibfehler im Sinne von § 42 Satz 1 HmbVwVfG, der jederzeit berichtigt werden kann. Dies ergibt eine Auslegung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 27. August 2020. Diese ist mit den Worten „Straßenverkehrsbehördliche Anordnung – Bewohnerparken im Bereich ‚E301‘“ überschrieben und enthält unter dem Abschnitt „2. Durchzuführende Maßnahmen“ am Ende den ausdrücklichen Hinweis, dass in der Bewohnerparkzone „E301“ an allen aufgestellten Parkscheinautomaten das Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis Nr. E301 ‚Grindelhof‘ frei“ aufzustellen ist. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.