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Beschluss

4 Bf 144/12.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2013:0430.4BF144.12.Z.0A
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Leitsätze
1. Das SGB X (juris: SGB 10) ist auf Rechtsmaterien, die nicht dem formellen Sozialrecht zugeordnet sind und auch keinem sonstigen ausdrücklichen Anwendungsbefehl für das SGB X (juris: SGB 10)  unterliegen, dann anzuwenden, wenn das jeweilige Gesetz auf die Anwendung von Vorschriften verweist, die zum Leistungsbereich des SGB zählen, so dass die Gesetzesausführung mittelbar als Verwaltungstätigkeit nach dem SGB anzuerkennen ist (im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG, Urt. v. 26.8.2008, B 8 SO 26/07 R, FEVS 60, 350; 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R, FEVS 59, 337; jeweils m.w.N.).(Rn.10) 2. § 48 SGB X (juris: SGB 10)  ist auf die Aufhebung eines Kostenerstattungsbescheides nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz anwendbar, da dieses wegen der Leistungsgewährung auf das SGB VIII (juris: SGB 8) Bezug nimmt.(Rn.12) 3. Die Erhöhung des Familieneigenanteils durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung erfasst auch laufende Bewilligungszeiträume von Kostenerstattungen.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2012 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das SGB X (juris: SGB 10) ist auf Rechtsmaterien, die nicht dem formellen Sozialrecht zugeordnet sind und auch keinem sonstigen ausdrücklichen Anwendungsbefehl für das SGB X (juris: SGB 10) unterliegen, dann anzuwenden, wenn das jeweilige Gesetz auf die Anwendung von Vorschriften verweist, die zum Leistungsbereich des SGB zählen, so dass die Gesetzesausführung mittelbar als Verwaltungstätigkeit nach dem SGB anzuerkennen ist (im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG, Urt. v. 26.8.2008, B 8 SO 26/07 R, FEVS 60, 350; 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R, FEVS 59, 337; jeweils m.w.N.).(Rn.10) 2. § 48 SGB X (juris: SGB 10) ist auf die Aufhebung eines Kostenerstattungsbescheides nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz anwendbar, da dieses wegen der Leistungsgewährung auf das SGB VIII (juris: SGB 8) Bezug nimmt.(Rn.12) 3. Die Erhöhung des Familieneigenanteils durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung erfasst auch laufende Bewilligungszeiträume von Kostenerstattungen.(Rn.18) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2012 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger wendet sich gegen die Heraufsetzung seines Familieneigenanteils für den Besuch einer Kindertagesstätte. Der 2005 geborene Kläger besuchte seit dem 1. August 2009 eine Kindertagesstätte und erhielt antragsgemäß einen Bescheid über eine Kostenerstattung unter Berücksichtigung eines von ihm zu zahlenden Familieneigenanteils. Auf einen Folgeantrag vom 17. März 2010 bewilligte die Beklagte erneut eine Kostenerstattung und setzte den Familieneigenanteil für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 auf 153,-- Euro fest. Mit Bescheid vom 18. August 2010 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. März 2010 mit Wirkung zum 23. August 2010 auf und bewilligte dem Kläger vom 24. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 eine Kostenerstattung unter Berücksichtigung eines Familieneigenanteils von 253,-- Euro. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2010 finde seine Rechtsgrundlage in § 48 SGB X. Diese Norm sei anzuwenden, weil die Bestimmungen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes und der Verordnung über den Familieneigenanteil nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (FamEigVO) als Bestandteile des SGB VIII und damit des Sozialgesetzbuches anzusehen seien. Diese Normen formten die bundesrechtlichen Vorgaben nach den §§ 22 ff. SGB VIII aus. Diese Folgerung, die auch für die Regeln der Kostenerstattung im Rahmen des § 90 SGB VIII gelte, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung des KibeG. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien erfüllt, weil die zweite Änderungsverordnung zur FamEigVO die Familieneigenanteile erhöht habe und somit eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei. Von dieser Regelung würden auch bereits laufende Bewilligungszeiträume erfasst. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der Kläger trägt vor: Die Frage, ob § 48 SGB X anwendbar sei, wenn die Beklagte einen Bescheid über die Kostenerstattung ändern wolle, habe grundsätzliche Bedeutung und sei für den vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich. Darüber hinaus bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte den Bescheid vom 23. März 2010 gemäß § 48 SGB X habe aufheben können. Weder das KibeG noch die FamEigVO seien Teile des Sozialgesetzbuchs. Kinder- und Jugendhilfe zähle nur insoweit zum Sozialleistungsbereich des SGB I, soweit dieser Bereich im SGB VIII geregelt sei. Der Landesgesetzgeber sei wegen der im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz befugt, weitere Regelungen zu erlassen. Die danach von den Ländern erlassenen, sehr unterschiedlich ausgefallenen Regelungen könnten nicht alle als Teile des bundesrechtlichen Sozialgesetzbuches angesehen werden. Auch die Gerichte betrachteten Streitigkeiten aus dem Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nicht als Sachen nach dem SGB X, sondern als Sachen, die dem kommunalen Gebührenrecht oder dem Recht der sozialen Subventionen zuzuordnen seien. So sei der Streit über die Zulässigkeit von sozial gestaffelten Kindergartengebühren nicht von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden. Die Länder könnten durch ihre Gesetze über Kindertagesstätten auch keine Vorschriften schaffen, die dann nach dem SGB X zu vollziehen wären. Es gebe auch einige Rechtsgebiete, die eine Nähe zum Sozialrecht aufwiesen, für die das SGB X aber dennoch nicht gelte. Die finanzielle Förderung von Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchten, sei eine spezifisch landesrechtliche Materie. Der Landesgesetzgeber hätte das SGB X für anwendbar erklären müssen, was nicht geschehen sei. Durch die hamburgische Praxis werde auch nicht § 90 Abs. 3 SGB VIII umgesetzt, da weder ein Kostenbeitrag erlassen noch ein Teilnahmebeitrag übernommen werde. Der bloße inhaltliche Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 22 ff. SGB VIII reiche nicht dafür aus, den Vollzug des KibeG als Vollzug des SGB I anzusehen. Jedenfalls seien auch die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht gegeben. Die Änderung der Familieneigenanteilsverordnung sei keine wesentliche Änderung im Sinne der Vorschrift, da die Norm nicht erkennen lasse, dass sie auch bereits laufende Bewilligungszeiträume erfasse. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei aber Voraussetzung für eine solche unechte Rückwirkung, dass das Gesetz deutlich zum Ausdruck bringe, die geänderte Rechtslage auch auf Altfälle zu erstrecken. Die von der Beklagten verfügte Änderung greife auch unzulässig in zivilrechtliche Beziehungen ein, weil er sich gegenüber der Kindertagesstätte nur zur Zahlung des davor festgesetzten Familieneigenanteils verpflichtet habe und dieser Vertrag keine Anpassung vorsehe. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich weder, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (a), noch ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (b). a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46/84. BVerwGE 70, 24, juris; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.6.2007, 4 Bf 97.04.Z). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob für die Aufhebung eines Kostenerstattungsbescheids nach dem Hamburgischen Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211) in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 485) § 48 SGB X anwendbar ist, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn die Grundsätze zur Anwendbarkeit des SGB X auf Rechtsmaterien, die – wie hier – nicht dem formellen Sozialrecht zugeordnet sind (§ 1 SGB I) und auch keinem sonstigen ausdrücklichen Anwendungsbefehl für das SGB X unterliegen, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt und aus ihnen ergibt sich ohne weiteres, dass § 48 SGB X für die Aufhebung eines Kostenerstattungsbescheids nach dem KibeG anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 1 SGB X gelten die Vorschriften des ersten Kapitels des SGB X, zu dem auch § 48 SGB X zählt, für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Zur Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetzbuch zählen dabei alle Verwaltungshandlungen, die sich in den dem Sozialgesetzbuch zugeordneten Sozialleistungsbereichen vollziehen (Vogelsang, in Hauck/ Noftz, Lfg. 1/04, SGB X, § 1, Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendbarkeit des SGB X, der der Senat folgt, reicht es dabei aus, wenn das der Aufgabe zugrunde liegende Gesetz auf die Anwendung von Vorschriften verweist, die zum Leistungsbereich des SGB zählen, so dass die Aufgabe mittelbar als Verwaltungstätigkeit nach dem SGB anzuerkennen ist (vgl. BSG, Urt. v. 26.8.2008, B 8 SO 26/07 R, FEVS 60, 350, juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R, FEVS 59, 337, juris Rn. 17; Urt. v. 21.10.1999, B 11 AL 25/99 R, NVwZ 2000, 718, juris Rn. 19; Urt. v. 1.6.1994, 7 RAr 118/93, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Die nach dem KibeG zu erfüllenden Aufgaben sind hiernach als Verwaltungstätigkeiten nach dem SGB anzusehen, weil das KibeG gleich mehrfach auf Vorschriften verweist, die zum Leistungsbereich des SGB VIII zählen. So bestimmt § 5 Abs. 1 KibeG, dass Leistungen nach diesem Gesetz diejenigen Kinder erhalten, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des SGB VIII zuständig ist. Damit schafft § 5 Abs. 1 KibeG nicht nur eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Dadurch, dass die Regelung an die örtliche Zuständigkeit gerade nach dem SGB VIII anknüpft, verzahnt sie die örtliche Zuständigkeit mit der sachlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII. Diese Verzahnung wird dadurch bestätigt, dass das KibeG in weiteren Vorschriften ausdrücklich auf Regelungen des materiellen Jugendhilferechts im SGB VIII Bezug nimmt. So sind nach § 6 Abs. 8 Satz 3 KibeG die in einer Rechtsverordnung vorzusehenden Leistungsmerkmale so festzulegen, dass die Leistungen zur Förderung von Kindern geeignet und ausreichend im Sinne des § 2 (KibeG) und des § 22 SGB VIII sowie zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Weitere Verweise auf das SGB VIII finden sich in § 9 Abs. 4 KibeG, § 16 Abs. 2 Halbs. 2 KibeG, § 28 Abs. 2 Satz 1 KibeG und § 33 KibeG. Zu den unter Bezugnahme auf das SGB VIII zu gewährenden Leistungen gehört damit gerade auch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und die dazu vorgesehene Kostenerstattung unter Berücksichtigung der zu zahlenden Familieneigenanteile i.S.d. §§ 7 – 9 KibeG, deren Berechnung nach der FamEigVO jedenfalls der Sache nach die in § 90 SGB VIII aufgestellten Grundsätze aufgreift. Für die Anwendbarkeit des SGB X auf die Verwaltungstätigkeit nach dem KibeG und den zu ihm erlassenen Verordnungen spricht weiter auch der Sinn und Zweck des SGB X, das für alle Sozialleistungen, zu denen auch der Bereich der Kinderförderung in Tageseinrichtungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zählt, ein einheitliches Verfahrensrecht schaffen wollte (vgl. hierzu Vogelsang, a.a.O., Rn. 1). Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem KibeG um ein originäres Landesgesetz handelt (so Klatt in NordÖR 2010, 267), denn auch als solches beinhaltet es materiell Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 8 SGB I zählt der Bereich der Kinder– und Jugendhilfe zu den sozialen Rechten, für die die einzelnen Teile des Sozialgesetzbuchs gelten. Zum Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der eigenständig im achten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt ist, zählen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I u. a. auch Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ist in §§ 22 ff. SGB VIII normiert. Dabei regelt das Landesrecht nach § 26 Satz 1 SGB VIII das Nähere über Inhalt und Umfang der in dem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen. Der Bund hat für die zum Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zählende Kindertagesbetreuung nur den Rahmen vorgegeben (vgl. Grube in Hauck/ Haines, 42. Lfg. 2009, § 26, Rn. 3; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.1998, 4 Bs 246/98) und die Konkretisierung dieser Regelungen den landesrechtlichen Kinderbetreuungsgesetzen überlassen. In Hamburg wird diese materiell dem Kinder- und Jugendhilferecht zugehörende Aufgabe durch das KibeG und die zu ihm erlassenen Verordnungen geregelt. Dass sich das KibeG als ein die §§ 22 ff. SGB VIII konkretisierendes Gesetz und somit materielle Kinder- und Jugendhilfe versteht, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, wenn es heißt: „Das Kinder- und Jugendhilfegesetz hat die Aufgaben der Kindertagesbetreuung in den §§ 22 und 23 in wichtigen Grundzügen festgelegt. Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz soll diese Grundsätze nun konkretisieren und deren Umsetzung regeln“ (Bü-Drs. 18/88, S. 17). Der Anwendbarkeit des SGB X auf die Verwaltungstätigkeit nach dem KibeG steht auch nicht entgegen, dass diese Vorschriften auf andere Gesetze, die ebenfalls eine Sachnähe zum Sozialgesetzbuch aufweisen, keine Anwendung findet. Denn bei den vom Kläger hierzu genannten Beispielsfällen - der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach den Landespflegegesetzen (vgl. zum niedersächsischen Pflegegesetz OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.9.2008, 4 LC 237/05, juris Rn. 28 ff., zum thüringischen Pflegegesetz OVG Weimar, Beschl. v. 19.12.2007, 3 ZKO 1262/05, ZfSH/SGB 2008, 179, juris Rn. 8 ff. ) und dem Widerruf von Zuwendungen für sozialtherapeutische Einrichtungen – ist die Rechtslage anders. Während die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen materielles Kinder- und Jugendhilferecht darstellt, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig ist, werden bei der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach den landesrechtlichen Pflegegesetzen originäre landesrechtliche Aufgaben erfüllt, für die der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz hat, da er in diesem Bereich durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auf die Kompetenz für die Sozialversicherung – und damit für den Erlass des SGB XI – beschränkt ist. Den Ländern steht daher bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen die Kompetenz zu, den vorgegebenen Rahmen weiter auszufüllen, und schon durch die oben beschriebene Anknüpfung des KibeG ist daher der Anwendungsbereich des SGB X eröffnet. Dagegen unterfallen die Landespflegegesetze grundsätzlich dem Verfahrensrecht des jeweils einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes, wenn nicht – was in Niedersachsen und Thüringen nicht der Fall ist – das Landespflegegesetz selbst die Anwendbarkeit des SGB X bestimmt, was nach den einzelnen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder grundsätzlich möglich ist (vgl. § 1 Abs. 2 NdsVwVfG; § 1 Abs. 1 Satz 1 ThVwVfG). Beim Widerruf von Zuwendungen für sozialtherapeutische Einrichtungen findet in Hamburg das HmbVwVfG und nicht das SGB X Anwendung, weil - im Gegensatz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - die Zuwendung von Haushaltsmitteln an Verbände der Freien Wohlfahrtspflege bereits nicht zu den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs zählt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 31.1.1996, Bf III 69/95, juris Rn. 49). b) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz – oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, § 48 SGB X sei für die Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2010 nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen, stellt dies die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach den Ausführungen unter II. 1. a) nicht in Frage. Soweit der Kläger vorträgt, es seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht erfüllt, erschüttert er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung vom 13. April 2010 (GVBl. S. 275) eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse gegenüber den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. März 2010 vorliegenden Verhältnissen eingetreten ist, weil die dort vorgesehene Erhöhung des Familieneigenanteils von 153,-- Euro auf 253,-- Euro auch laufende Bewilligungszeiträume – wie im Fall des Klägers – erfasst hat. Nach dem Wortlaut der Verordnung wird für den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht zwischen bereits laufenden Bewilligungen und noch nicht begonnenen Bewilligungen unterschieden, denn nach § 2 der Verordnung trat diese übergangslos am 24. August 2010 in Kraft. Es kann letztlich offen bleiben, ob bereits aus diesem Wortlaut folgt, dass die Verordnung auch bereits laufende Bewilligungen erfasst, oder ob die Grundsätze anzuwenden sind, die das Bundessozialgericht für Fälle entwickelt hat, in denen ein Leistungsanspruch davon abhängt, dass vor seinem Entstehen bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden, und im Nachhinein diese anspruchsbegründenden Voraussetzungen geändert wurden. Nach diesen Grundsätzen sind spätere Änderungen eines Rechtssatzes nur dann auch auf „alte“ Lebensverhältnisse anzuwenden, wenn sich das Gesetz auf diese erstreckt. Dies ist der Fall, wenn später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß diese Erstreckung bestimmt und dieser Wille sich eindeutig aus seinem Wortlaut oder jedenfalls schlüssig aus seinem Zweck ergibt (vgl. BSG, Urt. v. 26.11.1991, 1/3 RK 25/90, BSGE 70, 31, juris Rn. 14). Zur Beantwortung der Frage, ob sich eine solche Erstreckung schlüssig aus dem Zweck des Gesetzes ergibt, ist dabei insbesondere auch auf den in der Begründung der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Willen des Normgebers abzustellen (vgl. LSG Essen, Urt. v. 9.3.2012, L 13 EG 52/11, juris Rn. 16, 17). Selbst wenn man auf diese Grundsätze abstellt – obwohl es hier nicht um Änderungen anspruchsbegründender Voraussetzungen geht, sondern um Änderungen der Verhältnisse während des laufenden Leistungsbezugs – ergibt sich vorliegend, dass die Verordnung auch bereits laufende Bewilligungen erfassen sollte. Denn der verordnungsgebende Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat in seiner Mitteilung an die Bürgerschaft vom 13. April 2010 (Bü-Drs. 19/5901, S. 3) ausdrücklich ausgeführt, dass von den voraussichtlich rund 70.000 im Kita-Gutscheinsystem betreuten Kindern ca. 19.000 von der Erhöhung betroffen sein würden. Bei diesen 70.000 Kindern handelt es sich um die Gesamtzahl der im Kita-Gutscheinsystem zu diesem Zeitpunkt bereits betreuten Kinder (vgl. Allgemeine Information zum Kita-Gutscheinsystem für Neugründer und Interessierte der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Stand August 2012). Die Nennung der Gesamtzahl in der Mitteilung des Verordnungsgebers an die Bürgerschaft würde indes keinen Sinn machen, wenn nicht auch alle diese Kinder theoretisch von der Erhöhung der Familieneigenanteile betroffen sein könnten. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber bei seinen Ausführungen über die möglichen Einsparungen weiter davon ausgegangen ist, dass der Bezirksverwaltung zur Umsetzung der Verordnung einmalig 90.000,-- Euro zur Verfügung zu stellen seien, damit die Erstellung und der Versand der Bescheide ab Mitte April 2010 gewährleistet werden könne (Bü-Drs., a.a.O., S. 5). Auch dies lässt sich nur damit erklären, dass der Verordnungsgeber die Familieneigenanteile auch für bereits erfolgte Bewilligungen erhöhen wollte, weil eine Berücksichtigung dieser Erhöhung nur für neue Bewilligungen keinen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Auch mit dem Einwand, die von der Beklagten verfügte Änderung greife unzulässig in zivilrechtliche Beziehungen, wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Denn mit der Erstreckung der Regelung auf laufende Bewilligungsverhältnisse ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – ein Eingriff in den privatrechtlichen Vertrag des Klägers mit seiner Kindertagesstätte nicht verbunden, weil der Kläger seiner Kindertagesstätte ohnehin den vollen Betreuungsbetrag schuldet. Durch den Kostenerstattungsbescheid verpflichtet sich die Beklagte lediglich, einen Teil dieser Kosten zu übernehmen und schuldbefreiend an die Kindertagesstätte zu zahlen. Dass sich der von der Beklagten übernommene Kostenanteil durch die Erhöhung des Familieneigenanteils verringert hat, berührt das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Kindertagesstätte nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.