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Beschluss

4 Bs 15/12

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0509.4BS15.12.0A
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Leitsätze
1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anzunehmen ist, wenn der einen Familiennachzug anstrebende Ausländer aufgrund illegaler Einreise in das Bundesgebiet zwar einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat, aber besonderen Ausweisungsschutz genießt (im Anschluss an OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, 5 Bs 158/11, AuAS 2012, 2).(Rn.31) 2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn ein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt.(Rn.32)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt S. zur Vertretung beigeordnet. 2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 geändert, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2011 auszusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anzunehmen ist, wenn der einen Familiennachzug anstrebende Ausländer aufgrund illegaler Einreise in das Bundesgebiet zwar einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat, aber besonderen Ausweisungsschutz genießt (im Anschluss an OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, 5 Bs 158/11, AuAS 2012, 2).(Rn.31) 2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn ein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt.(Rn.32) 1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt S. zur Vertretung beigeordnet. 2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 geändert, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2011 auszusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen seine von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit verfügte Ausweisung und begehrt hilfsweise Schutz vor Abschiebung. Der 1983 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er hielt sich eigenen Angaben zufolge in den Jahren 1999 bis 2003 illegal im Bundesgebiet auf. Im Dezember 2002 wurde er in einer Wohnung, die sein Bruder angemietet hatte, angetroffen und zunächst festgenommen. Nach seiner Freilassung kam er einer Meldeauflage nicht nach. Unter dem 20. Februar 2003 verfügte die Antragsgegnerin die Ausweisung des Antragstellers, die sie auf §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG stützte und damit begründete, dass der Antragsteller illegal nach Deutschland eingereist sei und sich hier illegal aufgehalten habe. Die Verfügung enthielt eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Die Antragsgegnerin nahm eine öffentliche Zustellung dieser Verfügung vor. Die Mitteilung über die öffentliche Zustellung hing vom 24. Februar 2003 bis zum 10. März 2003 aus. Im April 2011 meldete sich der Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragsgegnerin und teilte mit, dass der Antragsteller im März 2010 erneut nach Deutschland eingereist sei. Er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er zusammenlebe, verlobt und beabsichtige, diese zu heiraten. Es werde beantragt, dem Antragsteller eine Duldung zwecks Eheschließung und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Antragsgegnerin führte am 18. April 2011 eine Befragung des Antragstellers durch. Im Rahmen der Befragung teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie in der Vergangenheit seine Ausweisung verfügt habe. Der Antragsteller erklärte hierzu, dass er beantrage, die Sperrwirkung der Ausweisung zu befristen. Unter dem 18. April 2011 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals eine Duldung, die sie in der Folgezeit verlängerte. Mit Schreiben vom 20. April 2011, das dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 26. April 2011 zugestellt wurde, bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang des Befristungsantrags und verwies darauf, dass dessen Bearbeitung zurückgestellt werde, bis der Antragsteller in die Türkei ausgereist sei. Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhielt am 15. Juni 2011 Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 erhob er gegen die Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 2003 Widerspruch. Er machte geltend, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei, weil die Antragsgegnerin nicht versucht habe, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort zu ermitteln, obwohl es diesbezügliche Anhaltspunkte gegeben habe. Im Juli 2011 erhielt der Antragsteller einen türkischen Reisepass ausgestellt. Mit Urteil vom 11. August 2011 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Antragsteller wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Am 19. August 2011 heiratete der Antragsteller seine Verlobte. Mit Verfügung vom 1. September 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab: Einem Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe entgegen, dass der Antragsteller den nach §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse nicht erbracht habe, dass aufgrund illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts ein Ausweisungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege und dass der Antragsteller nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Die Einhaltung des Visumverfahrens sei nicht unzumutbar i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. § 39 Nr. 5 AufenthV finde mangels Anspruchs keine Anwendung. Im Übrigen stehe die gegen den Antragsteller verfügte Ausweisung, die bestandskräftig sei, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Der Antragsteller könne die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Ein Ausreisehindernis ergebe sich nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, weil eine vorübergehende Trennung der Eheleute zumutbar sei. Am 28. September 2011 erhob der Antragsteller gegen die Verfügung vom 1. September 2011 Widerspruch. In der Folge forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur freiwilligen Ausreise auf und kündigte an, ihn andernfalls abschieben zu wollen. Seine Duldung verlängerte sie zuletzt am 17. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2012. Für den 1. Februar 2012 buchte sie einen Flug für den Antragsteller nach Istanbul. Den daraufhin anhängig gemachten Eilantrag des Antragstellers, mit dem er die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 2003 und gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. September 2011 und hilfsweise die einstweilige Untersagung seiner Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt und eine Bescheinigung über das Bestehen einer Sprachprüfung auf dem Sprachniveau A1 vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2012 abgelehnt: Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 2003 richte. Auch wenn diese nicht bestandskräftig sei, habe der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch gegen die Ausweisung bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung werde nicht angeordnet, weil sich diese ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Ausweisung als rechtmäßig erweise. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. September 2011 begehre, sei dieser Antrag unzulässig, weil er aufgrund seiner unerlaubten Einreise und nicht deshalb vollziehbar ausreisepflichtig sei, weil die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt habe. Auch der (Hilfs-) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibe ohne Erfolg. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil er voraussichtlichen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Es könne dahin stehen, ob einem Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe, dass der Antragsteller ausgewiesen worden sei. Jedenfalls stehe § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, weil aufgrund illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts des Antragstellers ein Ausweisungsgrund vorliege. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Selbst wenn ein Ausnahmefall im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen würde, stünde der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Vom Visumverfahren könne nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV abgesehen werden, weil der Antragsteller keinen Anspruch im Sinne der Vorschrift habe. Dies gelte auch dann, wenn im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausnahmefall oder mit Blick auf § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen würde. Auch sei das Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht eröffnet. Weder habe der Antragsteller einen Anspruch im Sinne dieser Vorschrift, noch sei ihm das Nachholen des Visumverfahrens unzumutbar. Schließe habe der Antragsteller voraussichtlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 hat der Senat der Antragsgegnerin einstweilen untersagt, den Antragsteller vor einer endgültigen Entscheidung über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2012 gerichtete Beschwerde abzuschieben. II. 1. Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO, als seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2012 ohne Erfolg bleibt. Denn die insoweit aufgeworfenen schwierigen Fragen sind nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe zu beantworten (vgl. zu dem hierfür geltenden Maßstab: BVerfG, Beschl. v. 19.2.2008, NJW 2008, 1060, juris Rn. 20 ff.). 2. Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. a) Soweit sich der Antragsteller dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2003 abgelehnt hat, ist die angefochtene Entscheidung aus den hierzu dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), allerdings weder zu ändern noch aufzuheben. Der Antragsteller macht geltend, bei der Ausweisung handele es sich um die notwendige Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RFRL). Eine Abschiebung setze danach voraus, dass die Rückkehrentscheidung vollziehbar sei. Deshalb müsse der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft sein, damit im Erfolgsfall die Vollziehbarkeit der Rückkehrentscheidung suspendiert werden könne. Die Ausweisung sei in der Sache rechtswidrig, weil er – der Antragsteller – besonderen Ausweisungsschutz genieße. Mit diesen Ausführungen begründet der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der/einer Ausweisung tatsächlich, wie der Antragsteller meint, um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie handelt bzw. handeln kann (dagegen zuletzt VGH Mannheim, Urt. v. 10.2.2012, 11 S 1361/11, juris Rn. 82 ff.). Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass – sofern die gegen den Antragsteller in der Vergangenheit verfügte Ausweisung nicht bestandskräftig geworden sein sollte – der gegen die Ausweisung erhobene Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe (BA S. 3). Aus den Regelungen der Rückführungsrichtlinie, namentlich aus Art. 13 Abs. 2 RFRL, auf den sich der Antragsteller der Sache nach bezieht (vgl. in diesem Sinne auch S. 3 f. seines Antragsschriftsatzes vom 26. Januar 2012), ergibt sich nicht, dass die Möglichkeit einer Vollziehungsaussetzung durch das Gericht auch dann eröffnet sein müsse, wenn ein gegen die Rückkehrentscheidung gerichteter Rechtsbehelf bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Vielmehr steht die nach der Rückführungsrichtlinie vorzusehende Möglichkeit, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung einstweilen auszusetzen, gemäß Art. 13 Abs. 2 RFRL unter dem Vorbehalt, dass „eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist“. Um derartige Rechtsvorschriften handelt es sich bei § 80 Abs. 1 VwGO, § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.11, 3 Bs 214/11, BA S. 3). Die Ausführungen des Antragstellers begründen auch dann keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sofern sie auch auf die Abschiebungsandrohung, die der Ausweisung in der Verfügung vom 20. Februar 2003 beigefügt war, bezogen werden. Denn das Verwaltungsgericht hat, was die Abschiebungsandrohung anbelangt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO für statthaft gehalten (BA S. 3). Es hat damit keinen anderen prozessualen Ansatz zugrunde gelegt, als ihn der Antragsteller im Hinblick auf die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie als geboten erachtet. Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, mit dem er darauf verweist, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei, weil auch die ihr zugrunde liegende Ausweisung rechtswidrig sei, erschüttert der Antragsteller gerade nicht den Ansatz des Verwaltungsgerichts. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Abschiebungsandrohung sei ihrerseits rechtmäßig, nicht darauf gestützt, dass die zugrunde liegende Ausweisung zu Recht erfolgt sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Abschiebungsandrohung ungeachtet einer etwaigen (Un-) Rechtmäßigkeit der Ausweisung aus anderen Gründen rechtmäßig sei (BA S. 3 f.). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht. b) Auch soweit sich der Antragsteller dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2011 abgelehnt hat, ist die angefochtene Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht zu ändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der gegen die Ablehnungsentscheidung vom 1. September 2011 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft sei, weil der Antragsteller nicht aufgrund dieser Entscheidung, sondern aufgrund seiner unerlaubten Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig sei (BA S. 4 f.). Hiergegen erhebt der Antragsteller keine Einwendungen, und zwar auch insoweit nicht, als er die Statthaftigkeit eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie ableitet. Denn was die Ablehnungsentscheidung vom 1. September 2011 anbelangt, vertritt der Antragsteller in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 27. Februar 2012 selbst die Auffassung, es handele sich hierbei nicht um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie, die nach seiner Auffassung den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. c) Soweit das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 31. Januar 2012 den (Hilfs-) Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt hat, hat der Antragsteller mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, s.o.) die insoweit tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel gezogen. Dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe und insoweit ein Ausnahmefall nicht anzunehmen sei und weil ferner § 5 Abs. 2 Satz 1b AufenthG den geltend gemachten Anspruch hindere, ist der Antragsteller überzeugend entgegen getreten. Er hat mit seiner Beschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausnahmefall vorliege, weil er besonderen Ausweisungsschutz genieße und aus den gleichen Gründen das nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, auf Null reduziert sei. Der Antragsteller hat ferner dargelegt, dass er vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, der es rechtfertige, gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV bzw. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Einhaltung des Visumverfahrens abzusehen. Da die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen worden sind, ist das Beschwerdegericht berechtigt, den gesamten Streitstoff – auch soweit er nicht Gegenstand der Beschwerdebegründung ist – zu würdigen. Diese Würdigung ergibt, dass die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat, soweit er mit seinem Hilfsantrag begehrt, dass seine Abschiebung einstweilen – ausweislich seines Antrags, über den der Senat nicht hinausgehen kann (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer Entscheidung über den Widerspruch gegen die Verfügung vom 1. September 2011 – ausgesetzt wird. Insoweit hat der Antragsteller mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin deutlich gemacht hat, den Antragsteller, weil er vollziehbar ausreisepflichtig sei, abschieben und insbesondere nicht zunächst über den anhängigen Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Bescheid vom 1. September 2011 entscheiden zu wollen. Zudem hat die Antragsgegnerin zuletzt nur noch kurzfristige Duldungsverlängerungen vorgenommen und hat auch damit deutlich gemacht, dass sie die ggf. zwangsweise Ausreise des Antragstellers, für den sie in der Vergangenheit bereits einen Rückflug in die Türkei gebucht hatte, ernsthaft ins Auge fasst. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann verlangen, dass seine Abschiebung einstweilen ausgesetzt wird, weil bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (zum Prüfungsmaßstab vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123 Rn. 25) Überwiegendes dafür spricht, dass er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beanspruchen kann, ohne zunächst ausreisen zu müssen. Denn der Antragsteller erfüllt die besonderen Voraussetzungen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Ferner erfüllt er mittlerweile die in §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorgesehene Voraussetzung, wonach er sich auf zumindest einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss (zu den hierbei geltenden Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 30.3.2010, BVerwGE 136, 231, juris Rn. 12). Dass er die erforderlichen Sprachkenntnisse erst nach seiner Einreise in Deutschland im Januar 2012 erworben hat, steht der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht entgegen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2011, 4 Bs 153/11, BA S. 4, m.w.N.). Angesichts dessen kann es dahin stehen, ob das Sprachenerfordernis für den Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen überhaupt Geltung beanspruchen kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.10.2011, NVwZ 2012, 61, InfAuslR 2012, 59, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.2011, OVG 2 B 21.10, juris Rn. 28, m.w.N.). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht nicht § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch dann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit der Verfügung vom 20. Februar 2003 ausgewiesen. Indes ist diese Verfügung zunächst nicht wirksam geworden, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Der Zustellungsfehler ist zwar nachträglich geheilt worden. Da der Antragsteller nach Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung hiergegen rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, ist die Ausweisungsverfügung aber bislang nicht bestandskräftig geworden. Die deshalb noch mögliche inhaltliche Prüfung der Ausweisung durch den Senat führt zu dem Ergebnis, dass diese rechtswidrig ist und dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen heute nicht mehr entgegen gehalten werden kann. Im Einzelnen: Die von der Antragsgegnerin im Februar/März 2003 zum Zweck der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 2003 vorgenommene öffentliche Zustellung war nicht wirksam. Ihre Wirksamkeit beurteilt sich nach § 41 Abs. 5 HmbVwVfG, § 1 HmbVwZG i.V.m. § 15 Abs. 1 Buchst. a) VwZG in der im Februar/März 2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (Zustellungsreformgesetz – ZustRG, BGBl. I S. 1206, im Folgenden: VwZG a.F.). Gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a) VwZG a.F. kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der zustellenden Behörde der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist. Vielmehr sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich. Sind die erforderlichen Bemühungen vor der Durchführung der öffentlichen Zustellung unterblieben, ist diese nicht wirksam erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1997, BVerwGE 104, 323, juris Rn. 17 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2006, 4 Bs 371/05, m.w.N.; Beschl. v. 10.10.2000, NVwZ-RR 2001, 270, juris Rn. 10, m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben hat sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend bemüht, den Aufenthaltsort des Antragstellers zu ermitteln, nachdem dieser Ende des Jahres 2002 einer Meldeauflage nicht nachgekommen war. Sie hat allein aus diesem Umstand sowie dem Fehlen einer Meldeanschrift geschlossen, der Antragsteller sei unbekannten Aufenthalts. Indes wäre es ernsthaft in Betracht gekommen, dass sich der Antragsteller (erneut bzw. immer noch) in der von seinem Bruder angemieteten Wohnung aufgehalten hat. Auch hätte es nahe gelegen, den Bruder des Antragstellers nach dessen Aufenthaltsort zu befragen. Derartige Möglichkeiten hat die Antragsgegnerin nicht in Betracht gezogen. Der Zustellungsmangel ist gemäß § 8 VwZG in der am 15. Juni 2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, im Folgenden: VwZG n.F.), das eine Übergangsvorschrift für die noch unter Geltung alten Rechts fehlerhaft bewirkten Zustellungen nicht enthält, vollständig unter Geltung dieses Gesetzes geheilt worden. Nach § 8 VwZG n.F. gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Ein derartiger Zugang liegt zwar noch nicht darin, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller anlässlich seiner Befragung am 18. April 2011 darüber informiert hat, dass sie in der Vergangenheit seine Ausweisung verfügt hatte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller bei dieser Gelegenheit eine Ausfertigung der Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 2003 erhalten oder diese anderweitig zu Gesicht bekommen hat. Indes hat sein ausdrücklich auch zur Akteneinsicht ermächtigter (vgl. die am 7. April 2011 ausgestellte Vollmacht) Bevollmächtigter am 15. Juni 2011 Einsicht in die Sachakte der Antragsgegnerin erhalten. Bei dieser Gelegenheit hat er, wie auch die kurz darauf erfolgte Widerspruchserhebung belegt, die Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 2003 zur Kenntnis genommen. Hierin liegt ein tatsächlicher Zugang der Ausweisungsverfügung i.S.v. § 8 VwZG n.F., durch den der zuvor bestehende Zustellungsmangel geheilt wird (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.6.2009, 2 M 86/09, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.12.1990, NVwZ 1991, 1195, juris [Kurztext]; vgl. ferner VG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2000, 5 VG 3230/99, juris Rn. 25 ff.). Die nach dem Vorstehenden im Juni des letzten Jahres wirksam gewordene Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 2003 ist bislang nicht bestandskräftig geworden. Es kann dahin stehen, ob und – wenn ja – wann die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu laufen beginnt, wenn eine unwirksame öffentliche Zustellung durch die spätere Einsichtnahme in die Verwaltungsakte gemäß § 8 VwZG n.F. geheilt wird. Selbst wenn die einmonatige Widerspruchsfrist aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegend mit der (erstmaligen Möglichkeit der) Einsichtnahme des Bevollmächtigten des Antragstellers in die Sachakte zu laufen begonnen haben sollte, wäre Bestandskraft bislang nicht eingetreten, weil der Antragsteller rechtzeitig – bereits mit dem Schreiben vom 23. Juni 2011 – Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung erhoben hat. Die danach bislang nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 2003 steht einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Dies beruht allerdings nicht schon darauf, dass der von dem Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Denn gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Die Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 2003 steht einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber – ungeachtet der hier nicht weiter vertieften Frage, ob sie sich aufgrund der zwischenzeitlichen Ausreise des Antragstellers nicht ohnehin erledigt hat – deshalb nicht entgegen, weil sie sich als rechtswidrig erweist und daher von der Antragsgegnerin auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers aufzuheben sein wird. Dies zu überprüfen ist der Senat in diesem Eilverfahren nicht wegen § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehindert. Denn aufgrund der durch die Widerspruchserhebung gegen die Ausweisung ausgelösten aufschiebenden Wirkung kann diese grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Eilrechtsschutzverfahrens gemacht werden (s.o. zu a]). Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie gebietet deshalb in Fällen, in denen es – wie vorliegend – darauf ankommt, ob eine Ausweisung einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG voraussichtlich entgegensteht, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inzident zu überprüfen, in dem in der Sache über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts gestritten wird (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.2.2007, AuAS 2007, 115, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 12.5.2009, 19 CS 09.934, juris Rn. 5; Beschl. v. 14.4.2004, 24 CS 03.3436, juris Rn. 19 ff.). Die gegen den Antragsteller unter dem 20. Februar 2003 auf der Grundlage von §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG (heute § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) verfügte Ausweisung ist rechtswidrig, weil er zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung maßgeblich ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, juris Rn. 7, m.w.N.; Urt. v. 15.11.2007, BVerwGE 130, 20, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch zum maßgeblichen Zeitpunkt im Eilverfahren: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2009, 4 Bs 158/08, BA S. 3), besonderen Ausweisungsschutz genießt. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genießt ein Ausländer, der – wie der Antragsteller – mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Er wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Solche schwerwiegenden Gründe sind im Fall des Antragstellers heute nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte ihn wegen der in der Vergangenheit erfolgten illegalen Einreise und wegen seines nachfolgenden illegalen Aufenthalts ausgewiesen. Diese Rechtsverstöße besitzen nicht ein mit den in §§ 53, 54 Nr. 5 bis 5b und 7 AufenthG aufgeführten Ausweisungsgründen, die das Gesetz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG regelmäßig als schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ansieht, vergleichbares Gewicht (zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urt. v. 31.8.2004, BVerwGE 121, 356, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, ZAR 2010, 32, juris Rn. 32, m.w.N.). Es ist auch, was den der Ausweisung zugrunde liegenden Sachverhalt anbelangt, nicht damit zu rechnen, dass vergleichbare Rechtsverstöße des Antragstellers, der mittlerweile mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und hieraus grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten kann, in der Zukunft drohen (zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, AuAS 2009, 110, juris Rn. 16). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht auch nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Der Antragsteller hat mit seiner erneuten unerlaubten Einreise in nicht nur geringfügiger Weise gegen Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) verstoßen und damit einen Ausweisungsgrund im Sinn von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Bei der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG reicht das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungstatbestands aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausländer, speziell im Hinblick auf einen besonderen Ausweisungsschutz, rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, BVerwGE 116, 378, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, AuAS 2012, 2, juris Rn. 18; Beschl. v. 21.7.2010, AuAS 2010, 256, juris Rn. 14). Allerdings hindert § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn nicht ein Ausnahmefall anzunehmen ist. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleich liegender Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Über die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Auch Rechtsgründe, etwa verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG, können die Annahme eines Ausnahmefalles gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1997, NVwZ-RR 1997, 567, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2011, 3 Bf 361/06, BA S. 4 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, ZAR 2010, 32, juris Rn. 25). Vorliegend spricht viel dafür, dass im Fall des Antragstellers eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, AuAS 2012, 2, juris Rn. 19 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, ZAR 2010, 32, juris Rn. 30 ff.). Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt und deshalb – auch was die im Jahr 2010 erfolgte illegale Einreise und den sich daran anschließenden illegalen Aufenthalt anbelangt – nicht ausgewiesen werden könnte, da dies gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen dürfte, an denen es vorliegend mangelt (s.o.). Die Einbeziehung von ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger in den besonderen Ausweisungsschutz trägt dabei Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung. Auch aus Art. 8 EMRK folgt, dass jedenfalls dann, wenn eine Ausweisung zur Trennung der Ehegatten führt, ein qualifizierter Ausweisungsgrund gegeben sein muss (vgl. OVG Bremen, a.a.O., juris Rn. 30, m.w.N.). Die in § 56 AufenthG zum Ausdruck gelangende Wertung hat unmittelbar zur Folge, dass ein etwaiger bestehender rechtmäßiger Aufenthalt nicht durch Ausweisung beendet (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen als humanitären Gründen (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) nicht von vornherein durch eine Ausweisung gesperrt werden könnte (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Sie kann indes – wovon auch die aktuell geltende Fachanweisung Nr. 1/2012 der Antragsgegnerin in Abschnitt A. III. (S. 15) ausgeht – für die Frage, ob ein abstrakt gegebener Ausweisungsgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen gehalten werden kann, ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Denn es ergäbe sich ein nicht ohne Weiteres aufzulösender Wertungswiderspruch zwischen den Vorschriften des Ausweisungsrechts auf der einen und den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf der anderen Seite, wenn zwar einerseits aus Gründen höherrangigen Rechts von der Möglichkeit einer Ausweisung mit den hieran anknüpfenden aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, andererseits aber der nur abstrakt gegebene Ausweisungsgrund der Legalisierung des weiteren Aufenthalts des Ausländers entgegenstünde. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn – wie auch hier – der Ausweisungsgrund ausschließlich durch solche Rechtsverstöße begründet worden ist, deren zukünftige Wiederholung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade aus den Gründen, auf denen die Zuerkennung besonderen Ausweisungsschutzes beruht und die auch für die Annahme eines Ausnahmefalls i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sprechen, ausgeschlossen werden kann. Der mit der Prüfung von Ausweisungsgründen im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfolgte Zweck, gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit durch Versagung eines Aufenthaltsrechts abzuwenden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.12.2010, 18 B 1598/10, juris Rn. 3), tritt in derartigen Fällen in den Hintergrund. Dieser Ansatz stimmt auch mit den Vorgaben aus Nr. 5.1.2.2 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz überein, wonach ein Ausweisungsgrund nur beachtlich ist, wenn hierdurch aktuell die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt wird. Spricht nach den vorstehenden Ausführungen viel dafür, dass der durch die illegale Einreise und den illegalen Voraufenthalt verwirklichte Ausweisungsgrund wegen der Annahme eines Ausnahmefalls unbeachtlich ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob – die Annahme eines Regelfalls i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstellt – hiervon jedenfalls im Ermessenswege abgesehen werden könnte bzw. müsste. Das nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen hat die Antragsgegnerin bislang – da sie auf der Grundlage ihres bisherigen Ansatzes davon ausgegangen ist, der Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts für den Antragsteller aus familiären Gründen stünde jedenfalls § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen – nicht ausgeübt. Zumindest hierauf hat der Antragsteller selbst dann einen Anspruch, wenn kein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen würde. Nach der Auffassung des Senats kommt es darüber hinaus ernsthaft in Betracht, dass das in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehene Ermessen – die Annahme eines Regelfalls i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstellt – im Hinblick darauf, dass der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genießt, da er sich auf familiäre Bindungen in Deutschland stützen kann, auf Null reduziert ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, AuAS 2012, 2, juris Rn. 22). Es ist mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck gelangende Wertentscheidung nicht erkennbar, welche Erwägungen es gleichwohl rechtfertigen könnten, das in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen zu Lasten des Antragstellers auszuüben. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht schließlich auch nicht § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller, der illegal nach Deutschland eingereist ist, nicht erfüllt. Es spricht aber viel dafür, dass von der Einhaltung bzw. einer Nachholung des Visumverfahrens vorliegend abgesehen werden kann. Allerdings kann sich der Antragsteller voraussichtlich nicht auf § 39 Nr. 5 AufenthV stützen. Gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch in dem vorgenannten Sinne hat, ist er jedenfalls nicht im Besitz einer Duldung, wie sie § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Während die dem Antragsteller zunächst erteilten Duldungen seine Eheschließung ermöglichen sollten, dienten die zuletzt erteilten Duldungen dem Zweck, ihm die Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise zu ermöglichen und anschließend seine Abschiebung vorzubereiten. Es würde dem Sinn der Regelung in § 39 Nr. 5 AufenthV widersprechen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift auch dann in zulässiger Weise im Bundesgebiet eingeholt werden dürfte, wenn gerade über diese – von der Behörde verneinte – Berechtigung Streit besteht und die Duldungserteilung im Hinblick auf eine von der Behörde betriebene baldige Aufenthaltsbeendigung erfolgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2010, AuAS 2011, 65, juris Rn. 10 ff.). Es spricht aber viel dafür, dass das in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Ermessen, von der Einhaltung des Visumverfahrens absehen zu können, eröffnet ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG kann von der Einhaltung des Visumverfahrens abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. Hiervon ist vorliegend zumindest dann auszugehen, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einem Ausnahmefall ausgegangen wird (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, AuAS 2012, 2, juris Rn. 24). Dieser Ansatz steht, anders als das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Januar 2012 angenommen hat (BA S. 9), nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unter einem „Anspruch“ i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen ist, der nur vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, BVerwGE 138, 122, juris Rn. 24, 27; Urt. v. 16.12.2008, BVerwGE 132, 382, juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn zwar eine regelhaft zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung – vorliegend aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – nicht vorliegt, dies jedoch unschädlich ist, weil ein Ausnahmefall gegeben ist. Denn wenn im Hinblick auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung ein Ausnahmefall vorliegt, handelt es sich bei der betreffenden Voraussetzung gerade nicht um eine solche, die regelhaft zu erfüllen ist. Die vom Gesetz vorgesehene Regelrechtsfolge gelangt dann nicht zur Anwendung, die in § 5 Abs. 1 AufenthG enthaltene Anspruchssperre greift nicht ein, der Anspruch besteht ohne Weiteres (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, ZAR 2010, 32, juris Rn. 27). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob ein Anspruch i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch dann angenommen werden könnte, wenn zwar ein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht angenommen würde, indes von einer Reduzierung des in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens auf Null ausgegangen würde (vgl. hierzu OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 25 ff.). Ist danach der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG voraussichtlich erfüllt, kann der Antragsteller verlangen, dass im Ermessenswege darüber entschieden wird, ob von der Einhaltung des Visumverfahrens abgesehen werden kann. Eine solche Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin – da sie den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht als erfüllt angesehen und im Übrigen auf § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgestellt hat – bislang nicht getroffen. Jedenfalls hierauf hat der Antragsteller somit einen Anspruch. Allerdings dürfte das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers auf Null reduziert sein, weil es durch die aktuell gültige Weisungslage entsprechend gebunden ist. Nach Abschn. A. VI. der Fachanweisung Nr. 1/2012 (S. 17 ff. [20]) tritt in dem auch hier einschlägigen Fall „eines Rechtsanspruchs aus familiären Gründen (…) das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens als wichtigem Steuerungsinstrument der Zuwanderung regelmäßig hinter dem gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotenen Schutz von Ehe und Familie zurück. Denn steht wegen des Vorliegens eines Rechtsanspruchs von vornherein fest, dass das Visum umgehend nach der Ausreise zu erteilen wäre, kommt der Nachholung des Visumverfahrens eine wesentliche Steuerungsfunktion, die eine Beeinträchtigung des gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotenen Schutz von Ehe und Familie durch – vorübergehende – Trennung der Familienangehörigen rechtfertigen könnte, nicht mehr zu. Das Bestehen auf der Durchführung eines Visumverfahrens würde in solchen Fällen allein zu Arbeitsaufwand für die beteiligten Behörden sowie zu wirtschaftlichem Aufwand für die Betroffenen führen, ohne eine echte Funktion in der Steuerung der Zuwanderung zu erfüllen“. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Der Senat hat für die jeweiligen Streitgegenstände (Ausweisungsverfügung einerseits, Versagung eines Aufenthaltsrechts/Schutz vor Abschiebung andererseits) jeweils den Auffangwert zugrunde gelegt und den sich für das Hauptsacheverfahren danach ergebenden Streitwert in Höhe von insgesamt 10.000,-- Euro halbiert, weil es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt.