Urteil
4 Bf 271/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0329.4BF271.10.0A
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Leitsätze
Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, dass gemäß § 9 Abs. 5 KibeG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des beitragsfreien Vorschuljahres vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 171) (juris: KiBetrG HA) den Kindern, die vorzeitig eingeschult werden (sog. Kann-Kinder) und die im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Kindertagesstätte (Kita) besuchen, für ihr letztes Kita-Jahr den Familieneigenanteil in voller Höhe zu zahlen haben, während für Kinder, die erst nach Eintritt der regulären Schulpflicht eingeschult werden, der Familieneigenanteil in ihrem letzten Kita-Jahr reduziert ist.(Rn.37)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, dass gemäß § 9 Abs. 5 KibeG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des beitragsfreien Vorschuljahres vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 171) (juris: KiBetrG HA) den Kindern, die vorzeitig eingeschult werden (sog. Kann-Kinder) und die im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Kindertagesstätte (Kita) besuchen, für ihr letztes Kita-Jahr den Familieneigenanteil in voller Höhe zu zahlen haben, während für Kinder, die erst nach Eintritt der regulären Schulpflicht eingeschult werden, der Familieneigenanteil in ihrem letzten Kita-Jahr reduziert ist.(Rn.37) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen. Für die Wirksamkeit der Rücknahme bedurfte es nicht gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Einwilligung der Beklagten. Den (Hilfs-) Antrag, auf den sich die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärte Klagerücknahme bezog, hat der Kläger erst in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführt. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte diesen Antrag noch nicht zum Gegenstand. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war dieser Antrag noch nicht gestellt worden. Im Übrigen hat die zulässige Berufung in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2010 die Klage abgewiesen. Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 25. September 2009, vom 29. Oktober 2009 und vom 23. April 2010 (allesamt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010) sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zu Recht hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 25. September 2009 den unter dem 11. September 2009 von dem Kläger sinngemäß gestellten Antrag abgelehnt, den bestandskräftigen Bescheid vom 11. Dezember 2008 zu ändern und eine weitergehende Kostenerstattung für seinen Kita-Besuch in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu gewähren. Zu Recht hat die Beklagte ferner in ihren Bescheiden vom 29. Oktober 2009 und vom 23. April 2010 keine weitergehende Kostenerstattung für den Kita-Besuch des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 23. August 2010 bewilligt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Kostenerstattung im letzten Kita-Jahr vor seiner Einschulung (hierzu I.). Auch kann der Kläger eine Neubescheidung insoweit nicht beanspruchen (hierzu II.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Kostenerstattung für seinen Kita-Besuch im letzten Jahr vor seiner Einschulung, d.h. in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 23. August 2010. Der Kläger kann diesen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 5 Nr. 2 KibeG in der gegenwärtig geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 28. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 271) stützen. Diese Fassung des Gesetzes, die für die in § 9 Abs. 5 KibeG vorgesehene Vergünstigung im letzten Kita-Jahr allgemein an die Einschulung anknüpft, ist auf den Kläger nicht anwendbar. Denn gemäß § 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes gilt § 9 Abs. 5 KibeG in der gegenwärtig geltenden Fassung für die nach § 38 Abs. 2 HmbSG in die Schule aufgenommenen Kinder, zu denen auch der Kläger gehört, erstmals bei einer Aufnahme zum Schuljahresbeginn 2012 (s. hierzu auch die erläuternde Begründung in dem Änderungsantrag vom 21. Juni 2011 [Bü-Drs. 20/846], auf den § 2 des Änderungsgesetzes zurückgeht). Der Kläger ist indes bereits im Sommer 2010 eingeschult worden. Auch auf § 9 Abs. 5 Nr. 3 KibeG a.F., der während des in diesem Verfahren relevanten Bewilligungszeitraums Gültigkeit hatte, kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Die in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. vorgesehene Privilegierung gilt nur „im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG“. Das Schuljahr 2009/2010, für das der Kläger mit der vorliegenden Klage eine weitergehende Kostenerstattung begehrt, war nicht das letzte Jahr vor Beginn seiner (regulären) Schulpflicht i.S.d. § 38 Abs. 1 HmbSG. Denn gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG werden Kinder, die vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres schulpflichtig. Da der Kläger am 6. Juli 2004 geboren ist, ist er nicht bereits am 1. August 2010 nach § 38 Abs. 1 HmbSG schulpflichtig geworden, sondern erst ein Jahr später am 1. August 2011. Das letzte Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG war für den Kläger somit das Schuljahr 2010/2011. In diesem Schuljahr hat er bereits die Grundschule besucht, da er vorzeitig gemäß § 38 Abs. 2 HmbSG eingeschult worden ist. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 5 Nr. 3 KibeG a.F. in analoger Anwendung stützen. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2010, 8 B 57.10, juris Rn. 6). Der Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ von der in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. vorgesehenen Privilegierung war aber, wie auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 2010 zutreffend dargestellt hat (UA S. 6), eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Dies zeigen die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, die eine eingehende und kontroverse Auseinandersetzung zu der Frage, ob auch die vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ in den Kreis der durch § 9 Abs. 5 KibeG a.F. privilegierten Kinder einbezogen werden sollen, dokumentieren (vgl. den Bericht des Schulausschusses vom 8. Juni 2009 und die hierzu ergangene Stellungnahme des Familien-, Kinder- und Jugendausschusses [Bü-Drs. 19/3223], den Änderungsantrag vom 10. Juni 2009 zum Gesetzesentwurf des Senats [Bü-Drs. 19/3256] sowie die Mitschrift der Plenarberatung vom 11. Juni 2009 [Plenarprotokoll 19/30, S. 1854 ff.]). Die von dem Kläger namentlich im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung, dass der Gesetzgeber eigentlich alle „Vorschulkinder“ – also auch die vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ – habe begünstigen wollen und § 9 Abs. 5 KibeG a.F. nur versehentlich auf die nach § 38 Abs. 1 HmbSG schulpflichtigen Kinder beschränkt habe, ist angesichts dessen nicht gerechtfertigt. Die Einwände, die der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. erhebt, greifen nicht durch. Es kann dahinstehen, welche Konsequenzen eine etwaige Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. hätte. Namentlich kann offen bleiben, ob in diesem Fall § 9 Abs. 5 KibeG a.F. verfassungskonform zu Gunsten des Klägers ausgelegt werden könnte oder ob der Senat verpflichtet wäre, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn der Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ aus dem Kreis der von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. Begünstigten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 9 Abs. 5 KibeG a.F. verstößt zunächst nicht, wie der Kläger meint, gegen das Äquivalenzprinzip. Bei dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es ist verletzt, wenn eine Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32, juris Rn. 41). Das Äquivalenzprinzip ist vorliegend schon nicht einschlägig. Bei der Betreuung eines Kindes in einer Kita handelt es sich nicht um eine staatliche Leistung, für die eine öffentliche Abgabe zu entrichten ist. Vielmehr handelt es sich um eine private Leistung, die staatlich subventioniert wird. Die Eltern eines Kindes schließen mit dem (privaten) Träger einer Kita einen Förderungs- und Betreuungsvertrag (s. hierzu i.E. § 22 KibeG). Dieser Vertrag bildet die Grundlage für die von der Kita gegenüber dem Kind bzw. seinen Eltern zu erbringende Leistung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KibeG) und für die im Gegenzug bestehende Verpflichtung, das von der Beklagten mit dem Träger der Kita vereinbarte Leistungsentgelt an den Träger der Kita zu bezahlen (§§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KibeG). Das Leistungsentgelt entrichtet die Beklagte im Umfang der Kostenerstattung an den Träger der Kita (§§ 7,8 KibeG), während das betreute Kind bzw. seine Eltern den nicht von der Kostenerstattung erfassten Anteil des Leistungsentgelts über den – der Höhe nach variablen – Familieneigenanteil direkt an den Träger der Kita bezahlen. Dessen ungeachtet ist nicht erkennbar, dass das für den Besuch der Kita über den Familieneigenanteil von den Eltern des betreuten Kindes zu leistende Entgelt in keinem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Betreuungsleistung stünde, dass also die Betreuung nicht so viel „wert“ ist, wie der Familieneigenanteil „kostet“. Der Umstand, dass der Familieneigenanteil im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung nicht für alle Kinder bzw. deren Eltern gleich ist, insbesondere die in Anspruch genommene (identische) Betreuungsleistung die Eltern von Kindern, die keine vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ sind, weniger kostet als die Eltern von vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“, berührt nicht das Äquivalenzprinzip, sondern den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Indes verstößt § 9 Abs. 5 KibeG a.F. auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass vorzeitig eingeschulte „Kann-Kinder“ keinen Anspruch auf die durch § 9 Abs. 5 KibeG a.F. gewährte Privilegierung haben. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, BVerfGE 126, 40, juris Rn. 78, m.w.N.). Der Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Hierbei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, NJW 2012, 214, juris Rn. 10, m.w.N.). Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten von dem nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164, juris Rn. 34, m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben wird der allgemeine Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, dass gemäß § 9 Abs. 5 KibeG a.F. vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“, die im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Kita besuchen, eine weitergehende Kostenerstattung durch Verringerung des Familieneigenanteils im letzten Kita-Jahr nicht gewährt wird. Diese Kinder werden nicht in ungerechtfertigter Weise gegenüber den von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. erfassten – insbesondere älteren, d.h. vor dem 1. Juli eines Jahres geborenen – („Muss“-) Kindern, die regulär gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG eingeschult werden und im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Kita besuchen, benachteiligt (hierzu 1.). Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen – insbesondere gleichaltrigen und vorzeitig eingeschulten – („Kann“-) Kindern vor, die im letzten Jahr vor der Einschulung nicht eine Kita, sondern eine Vorschule besuchen (hierzu 2.). 1. Vorzeitig eingeschulte „Kann-Kinder“, die im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Kita besuchen und hierfür gemäß § 9 Abs. 5 KibeG a.F. eine weitergehende Kostenerstattung nicht erhalten, werden nicht in ungerechtfertigter Weise gegenüber („Muss“-) Kindern, die regulär gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG eingeschult werden, benachteiligt. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 9 Abs. 5 KibeG a.F. eine am allgemeinen Gleichheitssatz zu messende Differenzierung zwischen „Kann-Kindern“ und „Muss-Kindern“, wie sie der Kläger beanstandet, tatsächlich vornimmt. § 9 Abs. 5 KibeG a.F. gewährt eine Vergünstigung im letzten Kita-Jahr vor dem Beginn der regulären Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG. Dies gilt unterschiedslos für „Muss-Kinder“ ebenso wie für „Kann-Kinder“. Denn auch „Kann-Kinder“ werden gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG regulär – in dem Jahr nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres – schulpflichtig. In diesem Fall haben sie, wenn sie im Jahr vor ihrer Einschulung zu dem in § 38 Abs. 1 HmbSG bestimmten Zeitpunkt eine Kita besuchen, wie jedes Kind an der durch § 9 Abs. 5 KibeG gewährten Vergünstigung teil. Der „Ausschluss“ einiger „Kann-Kinder“ aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 KibeG a.F. beruht darauf, dass (die Eltern) diese(r) Kinder – wie dies auch bei dem Kläger der Fall gewesen ist – von der Möglichkeit einer vorzeitigen Einschulung gemäß § 38 Abs. 2 HmbSG Gebrauch gemacht haben. Sie befinden sich deshalb im letzten Jahr vor Einsetzen der regulären Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG nicht mehr in der Kita, sondern bereits in der Schule. Eine weitergehende Kostenerstattung für den Kita-Besuch in diesem Zeitraum muss deshalb für diese Kinder ins Leere gehen, weil die Leistung, für die § 9 Abs. 5 KibeG a.F. eine Vergünstigung gewährt, nicht in Anspruch genommen wird. Vor diesem Hintergrund läuft der Ansatz des Klägers, auch die vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ müssten zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 KibeG a.F. einbezogen werden, in Wahrheit auf die Forderung hinaus, dass schlechthin für jedes Kind ein Kita-Jahr in weitergehendem Umfang von der Beklagten subventioniert werden müsse. Hiermit begründet der Kläger aber nicht eine auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes beruhende Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 5 KibeG a.F., der für „Kann-Kinder“ ebenso wie für „Muss-Kinder“ gilt. Vielmehr macht der Kläger mit seinem Ansatz der Sache nach geltend, ihm stehe aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf zusätzliche Leistung bzw. Teilhabe gegen die Beklagte zu. Ein solcher auf den Erlass begünstigender Rechtsvorschriften gerichteter Anspruch ist vorliegend indes – ungeachtet der Frage seines Bestehens – nicht streitgegenständlich. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. § 9 Abs. 5 KibeG a.F. verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz auch dann nicht, wenn eine von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. bewirkte Ungleichbehandlung von vorzeitig gemäß § 38 Abs. 2 HmbSG eingeschulten „Kann-Kindern“ und regulär gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG eingeschulten („Muss“-) Kindern im Hinblick darauf, dass § 9 Abs. 5 KibeG a.F. nur die regulär gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG eingeschulten Kinder privilegiert, angenommen wird. Denn diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Als Prüfungsmaßstab im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG dient dabei das Willkürverbot. Eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie der Kläger einfordert, ist nicht vorzunehmen. Zwar knüpft die beanstandete Ungleichbehandlung nicht bloß an Lebenssachverhalte, sondern an Personengruppen – einerseits „Vorschulkinder“, die nach § 38 Abs. 1 HmbSG eingeschult werden, andererseits „Vorschulkinder“, die vorzeitig nach § 38 Abs. 2 HmbSG eingeschult werden – an (zu diesem Differenzierungskriterium: BVerfG, Beschl. v. 7.7.2009, BVerfGE 124, 199, juris Rn. 85 ff.). Gleichwohl spricht für eine Heranziehung des „gelockerten“ Willkürmaßstabs bereits, dass der Gesetzgeber bei der auch hier einschlägigen gewährenden Staatstätigkeit über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002, BVerfGE 106, 166, juris Rn. 39). Hierfür spricht ferner, dass sich der Umfang der im letzten Kita-Jahr von der Beklagten gewährten Kostenerstattung wegen ihrer Einkommensabhängigkeit auf die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten nicht merklich auswirken wird (zu diesem Kriterium: BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, juris Rn. 35). Vor allem aber bildet das Willkürverbot deshalb den Maßstab bei der Prüfung der Vereinbarkeit von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, weil die beanstandete Ungleichbehandlung, anders als der Kläger meint, nicht an unveräußerliche Persönlichkeitsmerkmale, sondern an ein Verhalten anknüpft und das Maß der Bindung des Gesetzgebers an den allgemeinen Gleichheitssatz – bloßes Willkür- oder strenges Übermaßverbot – davon abhängt, inwieweit die von einer Regelung Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, NVwZ 2011, 1316, juris Rn. 65; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, juris Rn. 35). Der Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ aus dem Kreis der von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. Privilegierten beruht nicht auf dem Alter der „Kann-Kinder“. Diese Annahme wäre nur gerechtfertigt, wenn nach § 9 Abs. 5 KibeG a.F. die „Kann-Kinder“ von der dortigen Privilegierung unabhängig davon ausgeschlossen wären, ob sie vorzeitig eingeschult werden oder nicht. Dies ist indes, wie eingangs bereits dargelegt, nicht der Fall: Auch für die „Kann-Kinder“ gilt nach § 9 Abs. 5 KibeG a.F. die finanzielle Entlastung durch die Verringerung des Familieneigenanteils im letzten Kita-Jahr, wenn sie regulär bei Erreichen der allgemeinen Schulpflicht aus § 38 Abs. 1 HmbSG eingeschult werden. Die „Kann-Kinder“ sind von der Privilegierung in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. erst ausgeschlossen, wenn sie gemäß § 38 Abs. 2 HmbSG vorzeitig eingeschult werden. Dieser „Ausschluss“ beruht nicht auf dem Alter oder auf (sonstigen) Gründen, die in der Persönlichkeit der betreffenden Kinder begründet und weder beeinfluss- noch verfügbar sind, sondern auf der Entscheidung ihrer Eltern, die Kinder vorzeitig einschulen zu lassen. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ deshalb vorzeitig eingeschult werden (müssten), weil sie schulreif seien, und es sich bei der Schulreife um ein personenbezogenes Merkmal handele. Nur die allgemeine Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG, nicht aber die Schulreife zwingt zur Einschulung. Auch bei frühzeitig schulreifen „Kann-Kindern“ ist es Sache der Eltern zu entscheiden, ob das schulreife Kind vorzeitig eingeschult werden soll oder nicht. Die vorzeitige Einschulung setzt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 HmbSG nicht nur die Schulreife, sondern stets auch einen entsprechenden Antrag der Eltern voraus. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die vorzeitig eingeschulten schulreifen „Kann-Kinder“ mit ihrer Einschulung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 HmbSG schulpflichtig werden. Auch für die „Kann-Kinder“ gilt grundsätzlich die allgemeine Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG. Im Unterschied zu den „Muss-Kindern“ haben „Kann-Kinder“ bzw. ihre Eltern aber die Möglichkeit, eine alternative – vorverlagerte – Schulpflicht selbst zu begründen, indem das Kind auf Antrag vorzeitig eingeschult wird. Die vorverlagerte Schulpflicht der „Kann-Kinder“ aus § 38 Abs. 2 Satz 2 HmbSG ist dabei – wie dargelegt – stets Folge einer eigenen Entscheidung und wird nicht durch das Alter, die Schulreife oder andere unbeeinflussbare Eigenschaften begründet. Sie ist, anders als die Schulpflicht aus § 38 Abs. 1 HmbSG, eine Schulpflicht, die im eigenen Belieben steht. Damit sind es aber die „Kann-Kinder“ bzw. ihre Eltern, die durch ihr Verhalten die Art der Schulpflicht und damit die Kriterien beeinflussen, nach denen in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. unterschieden wird. Die in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. vorgesehene Unterscheidung zwischen vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“ und regulär eingeschulten „Muss-Kindern“ stellt keine willkürliche Benachteiligung der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ dar. Der Gesetzgeber konnte sachliche Gründe anführen, die für die vorgenommene Unterscheidung sprechen. Dem Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 KibeG a.F. lag die Überlegung zugrunde, dass ihr Einschluss wiederum zu einer Benachteiligung der (fast) gleichaltrigen „Muss-Kinder“ führen könne, deren Eltern gezwungen seien, diese Kinder ein Jahr länger außerhalb der Schule betreuen zu lassen, während für die „Kann-Kinder“ die kürzere „Verweildauer im Bildungswesen“ ohnehin von Vorteil sei (vgl. Bü-Drs. 19/3223 vom 8. Juni 2009, S. 2, 3 und 7). Weiter war die Überlegung angestellt worden, dass auch die „Kann-Kinder“ eine Kostenfreiheit im „Vorschuljahr“ erlangen könnten, wenn sie dieses Jahr nicht in der Kita, sondern in der Vorschule verbrächten (vgl. Bü-Drs. 19/3223, S. 4 und 7; hierzu sogleich). Auch sei die Zahl der „Kann-Kinder“, die von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. aufgrund ihrer vorzeitigen Einschulung nachteilig betroffen sei, im Vergleich zu der Zahl der Kinder bzw. Familien, die von der Regelung profitierten, gering (Bü-Drs. 19/3223, S. 5). Überdies habe die Zielrichtung des § 9 Abs. 5 KibeG a.F. aus bildungspolitischer Sicht darin gelegen, Kindern aus sozial schwachen Familien, die die Kosten für den Besuch einer Einrichtung vor der Schule nicht aufbringen könnten, eine elementare Frühförderung vor dem Schuleintritt zu ermöglichen. Für diese Kinder wirke sich der Ausschluss der „Kann-Kinder“ aus dem Kreis der von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. Begünstigten regelmäßig nicht aus (Bü-Drs. 19/3223, S. 5; siehe hierzu auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 9 Abs. 5 KibeG a.F. in der Bü-Drs. 19/2993 vom 5. Mai 2009, S. 1). Auch habe kein Anreiz gegeben werden sollen, ein Kind aus sachfremden, d.h. materiellen Erwägungen zu früh einzuschulen (Bü-Drs. 19/3223, S. 7 und 8). Des Weiteren war auf den bürokratischen Aufwand hingewiesen worden, der mit einer rückwirkenden Erstattung von im letzten Kita-Jahr bereits gezahlten Familieneigenanteilen verbunden sein könne (Bü-Drs. 19/3223, S. 7). Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob die Erwägungen, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. angestellt hat, zwingend sind oder ob es ggf. ebenso gute bzw. bessere Gründe gibt, die für eine Einbeziehung auch der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ in den Kreis der Begünstigten sprechen. Ob es sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die eine Begünstigung gewährt, um die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung handelt, ist nicht von Belang. Im Rahmen der Willkürprüfung kommt es nur auf die Vertretbarkeit bzw. darauf an, dass die vorgenommene Differenzierung nicht evident unvertretbar ist (s.o.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 55, 72, juris Rn. 50, m.w.N.). § 9 Abs. 5 KibeG a.F. hält sich, was die mit der Regelung verbundene Unterscheidung zwischen regulär eingeschulten („Muss“-) Kindern und vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“ anbelangt, in diesem Rahmen. 2. Vorzeitig eingeschulte „Kann-Kinder“, die im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Kita besuchen und hierfür gemäß § 9 Abs. 5 KibeG a.F. eine weitergehende Kostenerstattung nicht erhalten, werden auch nicht im Vergleich zu Vorschulkindern in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf gleichaltrige „Kann-Kinder“, die vorzeitig eingeschult werden und im letzten Jahr vor ihrer Einschulung nicht eine Kita, sondern kostenfrei eine Vorschule besuchen. Es ist auch insoweit schon zweifelhaft, ob die von dem Kläger beanstandete Ungleichbehandlung einer Überprüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes überhaupt zugänglich ist. Eine Ungleichbehandlung ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus § 9 Abs. 5 KibeG a.F., weil die Teilnahme am Vorschulunterricht einer Grundschule und die hierfür geltenden finanziellen Rahmenbedingungen, namentlich die Kostenfreiheit, nicht in § 9 Abs. 5 KibeG a.F., sondern im Schulrecht (vgl. §§ 14 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 HmbSG) geregelt sind. § 9 Abs. 5 KibeG a.F. behandelt, was die Vorschulkinder anbelangt, nicht eine Gruppe von Normadressaten bzw. Normbetroffenen anders als eine andere Gruppe von Normadressaten bzw. -betroffenen (vgl. zu diesem Ansatz: BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, NVwZ 2011, 1316, juris Rn. 64), weil die §§ 7 bis 10 KibeG (a.F.) die finanziellen Rahmenbedingungen nur des Kita-Besuchs und nicht auch des Vorschulbesuchs regeln. Die beanstandete Ungleichbehandlung von Kita- und Vorschulkindern ergibt sich folglich nur mittelbar daraus, dass die miteinander verglichenen Personengruppen verschiedenen Lebenssachverhalten – Betreuung in einer Kita einerseits, „Betreuung“ in einer (Vor-) Schule andererseits – zugeordnet sind, für die unterschiedliche rechtliche, organisatorische und finanzielle Rahmenbedingungen gelten. Zwar mag es Überschneidungen in den Aufgabenbereichen von Vorschulen und Kitas nicht zuletzt im „Vorschuljahr“ geben (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KibeG). Beide Einrichtungen bzw. Systeme sind gleichwohl unterschiedlichen rechtlichen Ordnungsbereichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.6.1975, BVerfGE 40, 121, juris Rn. 59) zuzuordnen. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Zugehörigkeit verschiedener Lebenssachverhalte zu unterschiedlichen Ordnungsbereichen schon ihre Vergleichbarkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt (so Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 7) oder auf der Ebene der Rechtfertigung relevant wird, sofern eine Ungleichbehandlung bejaht werden kann (so Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 82). Jedenfalls ist die unterschiedliche finanzielle Belastung von Vorschul- und Kita-Kindern gerechtfertigt. Als Prüfungsmaßstab im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG dient auch insoweit das Willkürverbot. Auch die unterschiedliche finanzielle Behandlung von Kita- und Vorschulkindern ist verhaltensbedingt bzw. beeinflussbar, weil jedes Kind bzw. seine Eltern es – vorbehaltlich vorhandener Kapazitäten, was allerdings für Vorschulplätze ebenso wie für geeignete Kita-Plätze gilt – selbst in der Hand haben zu entscheiden, ob das Kind im Jahr vor der Einschulung eine „kostengünstige“ Vorschule oder eine Kita besuchen soll. Überdies werden die miteinander verglichenen Personengruppen nicht unmittelbar unterschiedlich behandelt, sondern die von dem Kläger beanstandete Ungleichbehandlung beruht auf einer unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung verschiedener Lebenssachverhalte (s.o.). Dies verstößt dort, wo die verschiedenen Lebenssachverhalte und damit auch die jeweils betroffenen Personengruppen miteinander verglichen werden können – wo es also einen gemeinsamen Bezugspunkt gibt –, nur dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn es willkürlich ist. Dem Gesetzgeber kommt hierbei eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 83). Bei der Regelung von Sachverhalten endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Hierfür muss die Unsachlichkeit allerdings evident sein (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 55, 72, juris Rn. 50, m.w.N.). Es kann im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Vorschulbesuchs nicht als in dem dargestellten Sinne willkürlich angesehen werden, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. für die vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ bzw. deren Eltern eine Ermäßigung des Familieneigenanteils im letzten Kita-Jahr nicht vorgesehen hat. Es ist schon deshalb nicht evident unsachlich, den Vorschulbesuch, anders als den Kita-Besuch im „Vorschuljahr“, kostenfrei zu ermöglichen, weil die Beklagte ihre Schulen selbst betreibt und (ohnehin) aus Steuermitteln finanziert, während die Aufgabe der Kindertagesbetreuung von nicht-staatlichen Trägern erledigt wird. Diese werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zwar in erheblichem Umfang, aber eben nicht vollständig aus öffentlichen Mitteln subventioniert. Hierzu ist der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet. Es ist seine Sache zu bestimmen, wie er seine unterschiedlichen öffentlichen Aufgaben erledigt und finanziert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2008, NJW 2008, 2770, juris Rn. 13). Er ist nicht gehalten, bei der Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben (Schule einerseits, Kindertagesbetreuung andererseits) auf unterschiedliche Weise (staatliche Einrichtung einerseits, staatlich subventionierte private Einrichtung andererseits) einheitliche finanzielle Rahmenbedingungen vorzusehen. Dies gilt auch dann, wenn es – wie im Bereich der „vorschulischen“ Betreuung – Überschneidungen zwischen beiden Einrichtungen geben mag. Zum einen kann jedes Kind bzw. können seine Eltern grundsätzlich selbst entscheiden, ob das Kind eine Kita oder eine Vorschule besuchen soll (s.o.). Zum anderen enthält der allgemeine Gleichheitssatz kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen einheitlich zu regeln (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 78, juris Rn. 81; Beschl. v. 18.6.1975, BVerfGE 40, 121, juris Rn. 59). Aus dem von den gesetzlichen Vertretern des Klägers in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen in Hamburg (BVerfG, Urt. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 40, juris Rn. 99 ff.) ergibt sich nichts anderes. Den dortigen Aussagen zur Unzulässigkeit geringerer finanzieller Zuwendungen an nicht bekenntnismäßig oder weltanschaulich gebundene Träger lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet wäre, die finanziellen Rahmenbedingungen des Kita-Besuchs derart auszugestalten, dass hiermit keine höheren finanziellen Lasten als mit dem (Vor-) Schulbesuch verbunden sind. Auch im Übrigen kann der Kläger aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Förderung von Ersatzschulen (zuletzt BVerfG, Beschl. v. 23.11.2004, BVerfGE 112, 74, juris Rn. 41 ff., m.w.N.) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG abzuleitende Pflicht des Staates, den Bestand des Ersatzschulwesens als Institution zu gewährleisten, hat keine Relevanz für die Frage, in welcher Höhe der Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder von (Verfassungs-) Rechts wegen subventioniert werden muss. Es ist nach alledem nicht „eindeutig unangemessen“, sondern es hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Umfang der für den Kita-Besuch im Vorschuljahr gewährten Kostenerstattung nicht so zu bemessen, dass für vorzeitig eingeschulte „Kann-Kinder“ bzw. ihrer Eltern keine höheren finanziellen Belastungen als bei dem Besuch der Vorschulklasse einer Grundschule entstehen. Auch insoweit hat der Senat nicht darüber zu befinden, ob eine andere gesetzliche Ausgestaltung ebenfalls in Betracht käme. Er hat lediglich zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet hat. Das ist vorliegend der Fall. II. Der Kläger hat auch nicht den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 11. September 2009, mit dem er im Ergebnis eine weitergehende Kostenerstattung für seinen Kita-Besuch in seinem letzten Jahr vor der Einschulung, d.h. in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 23. August 2010, begehrt hat. Zum einen ist die (sinngemäße) Ablehnung dieses Antrags mit den Bescheiden der Beklagten vom 25. September 2009, vom 29. Oktober 2009 und vom 23. April 2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2010) rechtmäßig (s.o.). Zum anderen steht es nicht im Ermessen der Beklagten, ob sie für den Besuch einer Kita gemäß §§ 7 ff. KibeG (a.F.) Kostenerstattung gewährt und – wenn ja – in welcher Höhe sie den Familieneigenanteil, der sich auf den Umfang der Kostenerstattung auswirkt, berücksichtigt. Dies gilt namentlich für die Gewährung des „beitragsermäßigten Vorschuljahres“. Dessen Voraussetzungen sind in § 9 Abs. 5 KibeG (a.F.), der (verfassungs-) rechtlich nicht zu beanstandenden ist (s.o.), und in der Familieneigenanteilsverordnung abschließend geregelt. Ein Ermessen, zu dessen erneuter Ausübung die Beklagte durch das Gericht verurteilt werden könnte, sehen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Das Verfahren ist insgesamt gerichtskostenfrei, obwohl der Kläger mit dem – in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 wieder zurückgenommenen (s.o.) – äußerst hilfsweise gestellten Hilfsantrag einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat, für den die Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht gilt. Denn die hiermit verbundene Klageänderung war gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil die Beklagte insoweit nicht eingewilligt hat und die Klageänderung nicht sachdienlich gewesen ist. Die fehlende Sachdienlichkeit (zum Begriff: BVerwG, Urt. v. 18.8.2005, BVerwGE 124, 132, juris Rn. 22) beruht dabei darauf, dass für den äußert hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 21 Abs. 2 AGG, bei dem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (vgl. § 19 AGG), nicht gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg, sondern gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Aufgrund der deshalb gegebenen Notwendigkeit einer Abtrennung (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 93 Satz 2 VwGO) und anschließenden Verweisung an das zuständige Gericht im ordentlichen Rechtsweg (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) wäre mit der Einbeziehung des neuen Streitgegenstandes in das anhängige Verfahren im Hinblick auf die Prozessökonomie nichts gewonnen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 1.12.1995, 1 U 48/95, juris Rn. 11 ff.; LSG Stuttgart, Beschl. v. 10.12.1996, L 5 Ka 2453/96, juris Ls 4; VG Leipzig, Urt. v. 26.2.2003, 6 K 1201/00, juris Rn. 31 f.; entsprechend für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit: BGH, Urt. v. 8.2.1980, I ZR 32/78, juris Rn. 19 ff.; OVG Münster, Urt. v. 3.1.1992, NVwZ 1993, 588, juris Rn. 111 ff.; vgl. auch LAG Hamm, Urt. v. 5.5.2003, 8 Sa 1520/02, juris Rn. 27). Im Fall einer unzulässigen Klageerweiterung, bei der die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung (§ 91 VwGO) nicht vorliegen, hat der im Wege der Klageerweiterung zusätzlich in das Verfahren eingeführte Streitgegenstand keine kostenrechtliche Relevanz (vgl. entsprechend für die Bemessung des Streitwertes im Fall einer unzulässigen Klageerweiterung: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2011, NVwZ-RR 2012, 46, juris Rn. 10 f.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine weitergehende Kostenerstattung für das letzte Jahr, in dem er eine Kindertagesstätte (im Folgenden: Kita) besucht hat. Der Kläger wurde im Juli 2004 geboren. Von Mai 2005 an besuchte er eine Kita. Die Beklagte stellte dem Kläger hierfür Gutscheine aus. Darin bewilligte sie Kostenerstattung für seine bis zu achtstündige Betreuung in der Kita. Dabei setzte sie jeweils einen Familieneigenanteil fest, der einschließlich des Verpflegungsanteils zunächst monatlich 383,-- Euro, später monatlich 396,-- Euro betrug. Mit Gutschein vom 11. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Kostenerstattung für seine bis zu achtstündige Betreuung in der Kita in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 und setzte den monatlichen Familieneigenanteil auf 396,-- Euro fest. Mit Schreiben vom 11. September 2009 beantragten die Eltern des Klägers, den Familieneigenanteil rückwirkend ab September 2009 dahin zu ermäßigen, dass dieser nur noch für eine dreistündige (Anschluss-) Betreuung und Mittagessen zu leisten sei: Die Hamburgische Bürgerschaft habe beschlossen, dass eine fünfstündige Betreuung für Vorschulkinder beitragsfrei sein solle. Der Kläger, der seit September 2009 in seiner Kita am Vorschulunterricht teilnehme, solle im Sommer 2010 vorzeitig eingeschult werden. Die Beklagte teilte den Eltern des Klägers in einem Schreiben vom 25. September 2009 mit, dass das kostenfreie bzw. -ermäßigte Vorschul- bzw. letzte Kindergartenjahr für den Kläger erst im Sommer 2010 beginne, da er erst im Sommer 2011 schulpflichtig werde. Hiergegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch. Die Beklagte teilte den Eltern des Klägers mit, dass ihr Schreiben vom 25. September 2009 als Ablehnungsbescheid anzusehen sei. Mit Gutschein vom 29. Oktober 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kostenerstattung für seine bis zu achtstündige Betreuung in der Kita in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 23. August 2010 und setzte den nicht ermäßigten monatlichen Familieneigenanteil auf 396,-- Euro fest. Hiergegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch. Mit Gutschein vom 23. April 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter teilweiser Änderung des Gutscheins vom 29. Oktober 2009 Kostenerstattung für seine bis zu achtstündige Betreuung in der Kita in der Zeit vom 15. Mai 2010 bis zum 23. August 2010 und setzte den nicht ermäßigten monatlichen Familieneigenanteil auf 404,-- Euro fest. Auch hiergegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide bzw. Gutscheine vom 25. September 2009, vom 29. Oktober 2009 und vom 23. April 2010 zurück. Zur Begründung verwies sie u.a. darauf, dass die Ermäßigung des Familieneigenanteils im letzten Jahr des Kita-Besuchs nach § 9 Abs. 5 KibeG nicht für vorzeitig eingeschulte Kinder gelte, die nach dem 30. Juni eines Jahres geboren seien und deshalb nicht im Jahr der Vollendung ihres sechsten Lebensjahres schulpflichtig würden, jedoch vorzeitig – d.h. vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht nach § 38 Abs. 1 HmbSG – gemäß § 38 Abs. 2 HmbSG eingeschult werden könnten (sog. Kann-Kinder). Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht: In Pressemitteilungen der Hamburgischen Bürgerschaft und der zuständigen Fachbehörden sei zunächst davon die Rede gewesen, dass das letzte Kita- bzw. Vorschuljahr ohne Einschränkung für alle Kinder habe beitragsermäßigt bzw. -frei sein sollen. Die in § 9 Abs. 5 KibeG nunmehr vorgesehene Einschränkung, die sich daraus ergebe, dass an die allgemeine Schulpflicht nach § 38 Abs. 1 HmbSG angeknüpft werde, sei überraschend und mit früheren Stellungnahmen politischer Entscheidungsträger nicht vereinbar. Der durch § 9 Abs. 5 KibeG bewirkte Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ von der Ermäßigung des Familieneigenanteils im letzten Kita-Jahr verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“, die bis zur Einschulung eine Kita besuchten, gegenüber solchen Kindern, die bis zu ihrer Einschulung bei Erreichen der allgemeinen Schulpflicht nach § 38 Abs. 1 HmbSG eine Kita besuchten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf solche Kinder, die keine „Kann-Kinder“ seien, weil sie kurz vor dem 1. Juli eines Jahres geboren seien und deshalb regulär bei Erreichen der allgemeinen Schulpflicht eingeschult würden. Auch fehle es an einem nachvollziehbaren Grund dafür, warum vorzeitig eingeschulte „Kann-Kinder“, die im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Vorschule besuchten, anders behandelt würden als solche vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“, die im Jahr vor ihrer Einschulung an der Vorschularbeit in der Kita teilnähmen. Die Regelung könne insbesondere nicht mit dem ansonsten hohen Verwaltungsaufwand oder damit gerechtfertigt werden, dass die übrigen „Kann-Kinder“ benachteiligt würden, wenn die vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ in den Kreis der Begünstigten einbezogen würden. Die insoweit gegebene Ungleichbehandlung sei durch den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Kinder gerechtfertigt. Demgegenüber würden vorzeitig eingeschulte „Kann-Kinder“, die nur wenige Tage jünger seien als Kinder, die kurz vor dem 1. Juli eines Jahres geboren seien und regulär eingeschult würden, bei vergleichbarem Entwicklungsstand und gleichzeitiger Einschulung ohne Grund ungleich behandelt. Angesichts dessen greife der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt, bei einer Begünstigung auch der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ bestehe die Gefahr, dass diese wegen einer unrichtigen Einschätzung des Entwicklungsstandes zu früh eingeschult würden, ebenso wenig wie die Erwägung, vorzeitig eingeschulte „Kann-Kinder“ seien gegenüber anderen Kindern im Vorteil, weil sie die Schule früher abschließen könnten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 11. Dezember 2008, vom 29. Oktober 2009 und vom 23. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, bei der Bewilligung der Kostenerstattung für seine Kita-Betreuung den Familieneigenanteil ab 1. September 2009 unter Berücksichtigung der Beitragsfreiheit für das Vorschuljahr zu berechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 25. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Familieneigenanteil im letzten Jahr, in dem der Kläger eine Kita besucht habe, zu ermäßigen. Die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 5 KibeG knüpfe an die reguläre Schulpflicht nach § 38 Abs. 1 HmbSG an. Für „Kann-Kinder“ wie den Kläger, die vorzeitig eingeschult und mit ihrer Einschulung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 HmbSG schulpflichtig würden, gelte die Privilegierung nicht. Diese Regelung verstoße nicht gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Sie verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es handele sich bei § 9 Abs. 5 KibeG um ein Subventionsgesetz. Bei begünstigenden Regelungen habe der Gesetzgeber, der über die Verwendung der Steuermittel zu entscheiden habe, einen weiten Gestaltungsspielraum. Er dürfe Stichtage und ähnliche Leistungsbegrenzungen in seinen Regelungen vorsehen. Die dadurch bedingten zwangsläufigen „Härten“ seien grundsätzlich hinzunehmen, zumal es nachvollziehbare Gründe für die Stichtagsregelung in § 9 Abs. 5 KibeG gebe. Zum einen seien die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt. Zum anderen würde eine Kostenerstattungsregelung für „Kann-Kinder“ bei nachträglichem Nachweis der vorzeitigen Einschulung einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Auch solle kein Anreiz für eine vorzeitige Einschulung von „Kann-Kindern“, die an der Grenze zur Schulreife stünden, geschaffen werden. Es führte auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber nicht schulreifen und deshalb regulär eingeschulten „Kann-Kindern“, würden die schulreifen und deshalb vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ mitberücksichtigt. Die regulär einschulten „Kann-Kinder“ seien durch einen späteren Ausbildungsabschluss und eine spätere Berufsreife ohnehin benachteiligt. Zwar würden sie im letzten Kita-Jahr begünstigt. Indes stehe den vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“ diese Möglichkeit ebenfalls zu. Überdies sei der frühzeitige Schulbesuch dieser „Kann-Kinder“ kostenfrei. Sie hätten zudem die Möglichkeit, in vergleichsweise jungem Alter ihre Schullaufbahn zu beenden. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich schließlich auch nicht gegenüber gleichaltrigen Kindern, die vor ihrer Einschulung – beitragsfrei – eine Vorschule besuchten. Die Betreuung in der Kita sei ein anderes Angebot als der Besuch der Vorschule. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 28. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 271) ist § 9 Abs. 5 KibeG geändert worden. Die Vergünstigung im letzten Kita-Jahr knüpft nicht mehr an eine Einschulung bei Bestehen der regulären Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG an (§ 1 Nr. 2.2.1 des Änderungsgesetzes). Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 14. November 2011 die Berufung wegen der von dem Kläger dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 21. November 2011 zugestellt worden. Mit der am 21. Dezember 2011 eingegangen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor: § 9 Abs. 5 KibeG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des beitragsfreien Vorschuljahres vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 171; im Folgenden: KibeG a.F.) verstoße gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Während für solche Kinder der Familieneigenanteil im letzten Jahr ihres Kita-Besuchs verringert werde, die vor dem 1. Juli eines Jahres geboren seien und regulär gemäß § 38 Abs. 1 HmbSG eingeschult würden, seien „Kann-Kinder“, wenn sie vorzeitig gemäß § 38 Abs. 2 HmbSG eingeschult würden, von dieser Vergünstigung ausgeschlossen, obwohl in beiden Fällen die Kinder schulreif seien. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen ausreichend gewichtigen Grund. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht gemeint, dass § 9 Abs. 5 KibeG a.F. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur dahin zu überprüfen sei, ob die Vorschrift gegen das Willkürverbot verstoße. § 9 Abs. 5 KibeG a.F. knüpfe für die darin vorgesehene Differenzierung an personenbezogene Merkmale – nämlich das Alter – an. Die Vorschrift unterliege deshalb einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die durch § 9 Abs. 5 KibeG a.F. begründete Ungleichbehandlung wiederhole sich Jahr für Jahr und betreffe jeweils eine große Anzahl von Kindern. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte, die die Ungleichbehandlung rechtfertigten, hätten kein ausreichendes Gewicht. Da § 9 Abs. 5 KibeG a.F. eine Differenzierung aufgrund personenbezogener Merkmale vorsehe, könne die Ungleichbehandlung nicht aus fiskalischen Gründen gerechtfertigt werden. Gleiches gelte für den angeblich großen Verwaltungsaufwand. Dieser sei nicht erkennbar und könne zudem in anderen Ländern – und nunmehr auch in Hamburg – bewältigt werden. Auch könne nicht maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Anreiz für eine zu frühe Einschulung von „Kann-Kindern“ geschaffen werden solle, weil über die Einschulung nicht die Eltern allein entschieden. Der Kläger meint des Weiteren, er habe aus § 21 Abs. 2 AGG einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil er in gemäß § 1 AGG unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Der Kläger hat ursprünglich mit seiner Berufungsbegründung angekündigt, äußerst hilfsweise die Verurteilung der Beklagten beantragen zu wollen, ihm den durch die Verletzung des Benachteiligungsverbots entstandenen Schaden gemäß § 21 Abs. 2 AGG zu ersetzen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 hat er erklärt, diesen Antrag nicht stellen zu wollen, und die Klage insoweit zurückgenommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. September 2009 und Änderung der Bescheide vom 29. Oktober 2009 und vom 23. April 2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, ihm unter teilweiser Änderung des Bescheids vom 11. Dezember 2008 für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 23. August 2010 Kostenerstattung für seine achtstündige Betreuung mit Mittagessen in der Kita unter Berücksichtigung eines Familieneigenanteils für eine dreistündige Anschlussbetreuung mit Mittagessen zu gewähren, hilfsweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Verringerung des Familieneigenanteils für seine achtstündige Betreuung in der Kita in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 23. August 2010 vom 11. September 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat sich zu der Berufungsbegründung des Klägers schriftsätzlich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die Sachakte der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.