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Urteil

4 Bf 116/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0301.4BF116.10.0A
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Leitsätze
1. Hat sich ein Auszubildender zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung beurlauben lassen, so steht dies einem Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG nicht notwendig entgegen.(Rn.31) 2. Bei einer Abschlussprüfung, die sich an das Studium anschließt und aus mehreren Teilen besteht, kommt es nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG auf die Zulassung zu dem Teil der Abschlussprüfung an, mit dem die Prüfungsphase beginnt. Das ist beim Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die Teil der das Hochschulstudium abschließenden "ersten Prüfung" ist.(Rn.36) 3. § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG fordert keine Bescheinigung des Inhalts, dass die Ausbildung innerhalb einer mit der Zulassung zur Abschlussprüfung beginnenden Abschlusshilfedauer von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann; der Prognosezeitraum beginnt nicht mit der Zulassung zur Abschlussprüfung. (Rn.43) (Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2010 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2009 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Dezember 2008 bis November 2009 Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg als Hilfe zum Studienabschluss in Form von Bankdarlehen zu bewilligen. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich ein Auszubildender zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung beurlauben lassen, so steht dies einem Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG nicht notwendig entgegen.(Rn.31) 2. Bei einer Abschlussprüfung, die sich an das Studium anschließt und aus mehreren Teilen besteht, kommt es nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG auf die Zulassung zu dem Teil der Abschlussprüfung an, mit dem die Prüfungsphase beginnt. Das ist beim Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die Teil der das Hochschulstudium abschließenden "ersten Prüfung" ist.(Rn.36) 3. § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG fordert keine Bescheinigung des Inhalts, dass die Ausbildung innerhalb einer mit der Zulassung zur Abschlussprüfung beginnenden Abschlusshilfedauer von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann; der Prognosezeitraum beginnt nicht mit der Zulassung zur Abschlussprüfung. (Rn.43) (Rn.47) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2010 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2009 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Dezember 2008 bis November 2009 Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg als Hilfe zum Studienabschluss in Form von Bankdarlehen zu bewilligen. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat Erfolg. Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Die Beklagte hat der Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung zu Unrecht versagt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragte Hilfe zum Studienabschluss für die Monate Dezember 2008 bis November 2009. Der Hilfeanspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG (in der im Hilfezeitraum noch geltenden Fassung des Ausbildungsreformgesetzes v. 19.3.2001, BGBl. I S. 390, die insoweit mit der derzeit geltenden Fassung übereinstimmt). Danach wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Diese Voraussetzungen liegen im Förderungszeitraum vor. 1. Die Klägerin studierte in den Monaten Dezember 2008 bis November 2009 an der Universität Hamburg in dem - in sich selbständigen - Studiengang Rechtswissenschaft. Etwas anderes ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2009/10 beurlaubt war. Diese Beurlaubung steht ihrem Anspruch auf Ausbildungsförderung in der Form der Hilfe zum Studienabschluss für die Monate Oktober und November 2009 nicht entgegen. Eine Beurlaubung lässt allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein Studium an der Universität Hamburg entfallen. Denn während der Zeit einer Beurlaubung ist ein Studierender zwar immatrikuliert und gehört damit hochschulrechtlich der Hochschule weiterhin an (vgl. § 36 HmbHSchG). Er kann sein Studium jedoch nicht an der Hochschule betreiben und die Ausbildungsstätte im Sinne von § 9 Abs. 2 BAföG besuchen. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2, 1. Halbsatz, Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg (in der im damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 30.6.2005, Amtl. Anz. Seite 1728, mit der Änderung vom 12.7.2007, Amtl. Anz. Seite 2030, im Folgenden: ImmO). Danach zählen Urlaubssemester nicht als Fachsemester und eine Beurlaubung, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ImmO regelmäßig semesterweise erfolgt, schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus. Es fehlt insoweit an der förderungsfähigen Ausbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1979, BVerwGE 58, 132, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 25.11.1982, BVerwGE 66, 261, juris Rn. 10 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.1979, FamRZ 1980, 629). Dieser Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen über die Förderungsfähigkeit von Ausbildungen ist grundsätzlich auch hinsichtlich der Studienabschlussförderung zulässig und geboten (vgl. zur früheren, insoweit vergleichbaren Rechtslage, BVerwG, Urt. v. 13.10.1998, FamRZ 1999, 683, juris Rn. 16). Hierzu zählt auch die Forderung, dass ein Auszubildender seine Arbeitskraft im Allgemeinen voll der Ausbildung zu widmen hat, wie es dem Gebot des § 2 Abs. 5 BAföG entspricht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, BVerwGE 64, 168, juris Rn. 22). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Erstattung zu Unrecht erhaltener Förderungsleistungen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist die Regelung über die Erstattungspflicht des Förderungsbetrages, den ein Auszubildender für Zeiten zurückzuzahlen hat, in denen er die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat, nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende durch Bankdarlehen nach § 18 c BAföG gefördert wurde. Ein Fall der Förderung durch Bankdarlehen liegt hier nach §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 18 c BAföG zwar vor. Doch kann daraus, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf eine Regelung über die Erstattung eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Bankdarlehens verzichtet worden ist, nicht gefolgert werden, dass der Auszubildende dieses Darlehen beanspruchen kann, auch wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht vorliegen. Dieser Verzicht auf eine Regelung der Erstattungspflicht trägt allein dem Umstand Rechnung, dass die Erstattung der Bankdarlehen für diesen Fall anders, nämlich in den dazu erlassenen Darlehensbedingungen geregelt wird (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, 5. Aufl., Stand Juli 2006, § 20 Rn. 28). Von diesen Grundsätzen ist für die Hilfe zum Studienabschluss eine Ausnahme zu machen. Hat sich ein Auszubildender zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung beurlauben lassen, so steht dies einem Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG nicht notwendig entgegen. Allerdings wird vertreten, dass der Förderungsanspruch stets auch dann entfällt, wenn sich ein Student zur Examensvorbereitung oder der Durchführung des Examens hat beurlauben lassen, da die Prüfungszeiten in der Förderungshöchstdauer berücksichtigt seien, während Urlaubssemester auf sie nicht angerechnet würden (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15 Rn. 5; Humborg in Rothe/Blanke, 5. Aufl., Stand Januar 2003, § 9 Rn. 14). Dem ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Der Förderungsausschluss macht förderungsrechtlich keinen Sinn, wenn das Studium tatsächlich nicht unterbrochen wird, sondern trotz der Beurlaubung unverändert fortgesetzt werden kann und fortgesetzt wird, und wenn die Beurlaubung auch sonst förderungsrechtlich unerheblich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Auszubildender nach bereits überschrittener Förderungshöchstdauer und nicht mehr nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängerbarer Förderungsdauer sich in der Studienabschlussphase befindet und trotz einer Beurlaubung Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen kann. Das ist an der Universität Hamburg nach § 6 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz, Nr. 1 und 2 ImmO möglich. Danach schließt eine Beurlaubung den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen zwar grundsätzlich aus, ausgenommen ist hiervon aber die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters (Nr. 1) sowie die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden (Nr. 2). In einem solchen Fall wird das Studium trotz Beurlaubung nicht unterbrochen. Ein derartiger Fall liegt hier zwar nicht vor, da die Klägerin in der Zeit der Beurlaubung weder Prüfungsleistungen wiederholt noch bereits zuvor begonnene Prüfungsleistungen fertiggestellt hat. Auf diese in der Immatrikulationsordnung ausdrücklich getroffenen Regelung, welche Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung erbracht werden können, ist die Ausnahme von dem Grundsatz, dass während einer Beurlaubung keine Ausbildungsförderung gewährt werden kann, allerdings nicht beschränkt. Vielmehr erstreckt sich die Ausnahme auch auf die Fälle, in denen sich ein Student in der Prüfungsphase lediglich auf das Examen vorbereitet, ohne dabei bestimmte Studien- oder Prüfungsleistungen zu erwerben. Die Gründe, die beim Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen eine Ausnahme rechtfertigen, greifen gleichermaßen auch dann, wenn der Student tatsächlich in diesem Sinne weiter „studiert“. Ob hierbei eine schriftliche Arbeit fertiggestellt bzw. Prüfungsleistungen wiederholt werden, oder ob sich ein Auszubildender hierauf vorbereitet, macht förderungsrechtlich keinen Unterschied. Dass die bloße Vorbereitung auf eine Prüfung in § 6 Abs. 5 ImmO nicht als Studienleistung genannt wird, die während einer Beurlaubung ausnahmsweise erworben werden kann, steht dem nicht entgegen. Dafür bestand kein Grund, da es hochschulrechtlich nur regelungsbedürftig war, den förmlichen Erwerb solcher Studien- und Prüfungsleistungen zu regeln, deren Anerkennung für den weiteren Verlauf des Studiums oder dessen Abschluss erforderlich ist. Hierzu gehört das bloße Vorbereiten auf eine Prüfung nicht. Es ist auch sonst förderungsrechtlich bedeutungslos, ob ein Student in dieser Phase des Studiums beurlaubt ist. Auf die Förderungshöchstdauer kann dies nach ihrem Ende keine Auswirkungen mehr haben. Auch die Dauer der Studienabschlussförderung hängt hiervon nicht ab, da sie ohnehin nur einmalig für maximal zwölf Monate gewährt werden kann. Dem trägt im Übrigen auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Abschnitt 9.2.2 Rechnung, indem sie regelt, dass bei Examenskandidaten, die beurlaubt oder (gar) exmatrikuliert sind, u.a. während der nach § 15 Abs. 3 a BAföG verlängerten Förderungsdauer auf die Vorlage der Bescheinigung über den Besuch der Ausbildungsstätte verzichtet werden kann. Ein derartiger Ausnahmefall, in dem auch während der Beurlaubung zur Prüfungsvorbereitung Ausbildungsförderung bewilligt werden kann, liegt hier vor. Die Beurlaubung der Klägerin im Wintersemester 2009/10 hatte keinen Einfluss auf die Länge der Förderungsdauer, da die Förderungshöchstdauer bereits überschritten war und die Förderungsdauer auch nicht mehr verlängert werden konnte. Die Klägerin hatte sich zur Prüfungsvorbereitung beurlauben lassen. Die Beurlaubung zur unmittelbaren Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung für ein Semester ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 ImmO für Studiengänge, die kein studienbegleitendes Prüfungssystem haben, ausdrücklich vorgesehen. Dies stellt nach der genannten Regelung einen Regelfall eines wichtigen Grundes für eine Beurlaubung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 ImmO dar. Zwar bezieht sich in dieser Regelung der wichtige Grund darauf, dass er die Studierenden daran hindert, mindestens die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium zu widmen. Dementsprechend hat die Universität dem Antrag der Klägerin auf Beurlaubung für das Wintersemester 2009/10, in dem sie als Beurlaubungsgrund „Vorbereitung auf die Abschlussprüfung“ angegeben hatte, mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe nachweisen können, dass sie aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen könne. Auch diese Begründung steht der Leistung von Ausbildungsförderung jedoch nicht entgegen. Hieraus kann nicht geschlossen werden, die Examensvorbereitung habe die Arbeitskraft der Klägerin nicht voll in Anspruch genommen, wie es nach dem in § 2 Abs. 5 BAföG niedergelegten Grundsatz für die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich erforderlich ist. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 4 ImmO ist dahingehend zu verstehen, dass der Studierende während der Examensvorbereitung - wie auch in den Fällen der anderen Befreiungsgründe nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ImmO - nicht mit voller Arbeitskraft an der Universität studiert und dort Lehrveranstaltungen besucht. Die Regelung in Nr. 4 beschränkt die Möglichkeit einer Beurlaubung jedoch nicht auf eine Examensvorbereitung, bei der die Arbeitskraft überwiegend zu anderen Zwecken als für das Studium eingesetzt wird. Ein derartiges Verständnis der Regelung wäre widersinnig, da eine Examensvorbereitung typischerweise darin besteht, unter vollem Einsatz der Arbeitskraft den im Studium gelernten Stoff zu wiederholen und zu verfestigen. Die Klägerin hat auch glaubhaft erklärt, dass sie dies - jedenfalls während dieser ersten Phase ihrer Beurlaubung - getan hat. Sie hat weiterhin Kurse eines Repetitoriums besucht und sie war während dieser Zeit nicht erwerbstätig. 2. Die Klägerin wurde innerhalb des in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG genannten Zeitraums von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG zur Abschlussprüfung zugelassen. Zugelassen wurde sie zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung am 12. Juli 2007. Die Förderungshöchstdauer endete im März 2007 und wurde anschließend zweimal, zuletzt gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bis zum 31. März 2008, verlängert. Die genannte Karenzzeit ist mithin eingehalten, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Streitig ist insofern allein, ob es sich bei der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, zu der die Klägerin zugelassen wurde, um die Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG handelt. Das ist nach Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Abschlussprüfung im Sinne dieser Regelung ist jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (BVerwG, Urt. v. 25.11.1992, BVerwGE 91, 192, juris Rn.13). Das ist hier die „erste Prüfung“, mit der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz (vom 11.6.2006, HmbGVBl. S. 165, in der im maßgeblichen Zeitraum anzuwendenden Fassung der Änderung vom 27.9.2006, HmbGVBl. S. 505; nachfolgend: HmbJAG) das Hochschulstudium abgeschlossen wird. In der Bescheinigung der Universität heißt es allerdings nicht, die Klägerin sei zur ersten Prüfung zugelassen worden. Zugelassen wurde sie vielmehr zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Mit der Entscheidung der Universität Hamburg, die Klägerin zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen, wurde die Klägerin jedoch der Sache nach zur ersten Prüfung und damit zur Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG zugelassen. Aufgrund dieser Zulassungsentscheidung war die Klägerin berechtigt, mit der ersten Prüfung, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, zu beginnen. Diese Prüfung besteht nach dem § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG zwar aus zwei Teilen, nämlich aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Hmb JAG ist jedoch die gesamte Prüfung, nicht nur ihr zweiter Teil, die Abschlussprüfung. Mit der gesamten ersten Prüfung wird das Hochschulstudium abgeschlossen. Sie muss erfolgreich absolviert sein, um zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden zu können (§ 36 Abs. 1 Satz 1 HmbJAG), der sodann mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen wird (§ 5 Abs. 1 DRiG). Die erste Prüfung in ihrer Gesamtheit hat nach § 6 Satz 1 HmbJAG den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Diesem Zweck dient deshalb bereits ihr erster Teil, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre Auffassung, es komme allein auf die staatliche Pflichtfachprüfung an, auf § 11 Abs. 1 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 (Amtl. Anz. S. 1751, nachfolgend Schwerpunktbereichsprüfungsordnung a.F.), die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der Neufassung dieser Prüfungsordnung vom 7. November 2007 (Amtl. Anz. S. 140) weiterhin anzuwenden ist, weil die Klägerin bereits vor Inkrafttreten dieser Neufassung die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung beantragt hatte. Danach soll der Prüfling mit der - im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung zu erbringenden - Wahlschwerpunktleistung zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten und sich ein selbständiges Urteil bilden kann. Hieraus ergibt sich nur, dass in diesem Prüfungsteil nur ein Teil der insgesamt nachzuweisenden Fähigkeiten geprüft wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Teil der ersten Prüfung vorgelagert wäre und entgegen § 6 JAG nicht bereits selbst Teil dieser Prüfung ist. Als Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG ist auch nicht deshalb nur der zweite Teil der ersten Prüfung anzusehen, weil gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 HmbJAG zur staatlichen Pflichtfachprüfung nur zugelassen wird, wer zuvor die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat. Dass die erste Prüfung - wie es für Prüfungen nicht ungewöhnlich ist - aus mehreren Teilen besteht, bedeutet faktisch zwar, dass die gesamte erste Prüfung erst dann bestanden ist, wenn alle Teile der Prüfung bestanden sind. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Abschlussprüfung aus der Gesamtheit ihrer Teile besteht und dass die Prüfungsphase bereits mit dem ersten Teil beginnt. Etwas anderes ist schließlich nicht deshalb anzunehmen, weil die Prüfungskandidaten zu den einzelnen Teilen der Prüfung jeweils gesondert förmlich zugelassen werden und eine übergreifende Zulassung zur gesamten ersten Prüfung nicht vorgesehen ist. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ergibt sich das Erfordernis einer förmlichen Zulassungsentscheidung aus § 7 Abs. 4 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (a.F.). Auch zur staatlichen Pflichtfachprüfung werden Studierende förmlich zugelassen, wie es sich aus § 13 Abs. 1 HmbJAG ergibt. Der Umstand, dass zu den einzelnen Prüfungsteilen gesondert zugelassen wird, nötigt jedoch nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG dahingehend, dass es für die darin geforderte Zulassung zur Abschlussprüfung auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder - allgemeiner ausgedrückt - auf die Zulassung zum letzten Prüfungsteil ankommt (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.1.2007, OVG 6 S 38.06, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 4.9.1995, FamRZ 1996, 191, juris Rn. 19; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Juli 2006, § 15 Rn. 32.3; vgl. auch zu dem Sonderfall studienbegleitender Teilprüfungen und einem abschließenden Prüfungsteil: OVG Münster, Beschl. v. 12.7.1991, FamRZ 1991, 1490, juris Rn. 4 f.; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 25.11.1992, BVerwGE 91, 192, juris Rn. 14). Für eine derartige Auslegung gibt der Wortlaut der Norm nichts her. Sie ist zudem weder durch den Sinn und Zweck der Regelung geboten noch enthält die Gesetzgebungsgeschichte hierfür sprechende Anhaltspunkte. Der Gesetzeswortlaut rechtfertigt nicht die in der Rechtsprechung und Literatur vorgenommene Auslegung dahingehend, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung dann, wenn die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht und die Auszubildenden zu diesen Teilen jeweils förmlich zugelassen werden, erst mit der Zulassung zum letzten Prüfungsteil vorliegt. Da § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG uneingeschränkt von der Zulassung zur Abschlussprüfung spricht, nicht jedoch eingeschränkt von der Zulassung zu bestimmten Teilen einer mehrteiligen Abschlussprüfung, kommt es nach dem Wortlaut auf die Zulassung zu dem Teil der Abschlussprüfung an, mit dem die Prüfung beginnt, nicht jedoch auf den letzten Teil der Prüfung. Denn mit der Teilnahme an diesem ersten Teil befindet sich der Auszubildende bereits in der Prüfungsphase. Das gilt jedenfalls für solche Prüfungen, die nicht studienbegleitend durchgeführt werden, sondern sich an ein erfolgreich durchlaufenes Studium anschließen. So verhält es sich bei dem Studium der Rechtswissenschaft der Klägerin an der Universität Hamburg. Wie ausgeführt, ist es nach § 6 HmbJAG Zweck der ersten Prüfung u.a. festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat. Das setzt ein abgeschlossenes Studium voraus. Dementsprechend setzt die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs.1 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (a.F.) u.a. voraus, dass auch die in der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorgelegt werden; die Schwerpunktbereichsprüfung schließt dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Prüfungsordnung das Studium der Rechtswissenschaft in den Schwerpunktbereichen ab, die mithin zuvor absolviert worden sein müssen. Sinn und Zweck der Regelung und ihre Geschichte rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG dahingehend, dass beim Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg nicht auf die Zulassung zur ersten Prüfung als solcher, sondern auf die Zulassung zu ihrem zweiten und letzten Teil, der staatlichen Pflichtfachprüfung, abzustellen ist. Sinn und Zweck sprechen vielmehr dafür, dass mit der Zulassung zur Abschlussprüfung die Prüfung als solche gemeint ist. Die Regelung in ihrer hier maßgeblichen (und insoweit auch heute geltenden) Fassung wurde durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c) des Ausbildungsreformgesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390, 392) geschaffen. Mit ihr sollte gegenüber der früheren befristeten Regelung zur Studienabschlussförderung in § 15 Abs. 3 a BAföG (in der Fassung des 12. BAföGÄndG v. 22.5.1990, BGBl. I S. 936) eine dauerhafte Regelung über eine verlässliche Hilfe zum Studienabschluss geschaffen werden. In ihren Genuss sollten Studierende kommen, die - aus welchen Gründen auch immer - ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit beenden, jedoch innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Prüfung zugelassen werden. Sie sollten auch im Falle einer selbst verschuldeten Unterbrechung der Förderung „eine zweite Chance“ erhalten, um einen aus Finanznot drohenden Studienabbruch zu verhindern, wodurch zugleich gewährleistet werden sollte, dass die bisherigen staatlichen Investitionen in das Studium doch noch ihren Zweck erreichen (BT-Drs. 14/2731, S.26). Dieser Zweck wird am ehesten erreicht, wenn gesichert ist, dass grundsätzlich die gesamte Abschlussprüfung von der Regelung erfasst wird, jedenfalls soweit die Prüfung sich an das Studium anschließt. Forderte man als Voraussetzung für eine Abschlussförderung, dass der Auszubildende bei einer aus mehreren Teilen bestehenden und mit gesonderten Zulassungsentscheidungen verbundenen Abschlussprüfung zu ihrem letzten Teil zugelassen ist, wären vorangegangene Teile der Abschlussprüfung nicht förderungsfähig. Studierende könnten also keine Abschlussförderung erhalten, obwohl sie sich bereits in der Prüfungsphase befänden. Da sie in der Prüfungsphase typischerweise ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise verdienen können, würde genau der Studienabbruch aus Finanznot drohen, der mit der Regelung gerade verhindert werden soll. Eine besondere Schieflage entstünde, wenn der letzte Teil der Abschlussprüfung besonders kurz ist, die vorhergehenden Teile hingegen besonders lang. In diesem Fall wäre erst recht unwahrscheinlich, dass ein Studierender trotz Finanznot die Prüfungsphase solange durchstehen könnte, bis die (nur) für den letzten Teil der Prüfung in Aussicht stehende Abschlussförderung einsetzt. Die hierauf beschränkte Auslegung führt mithin zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Auszubildenden, die ein Studium absolvieren, in dem die Abschlussprüfung in dem dargestellten Sinne aufgeteilt ist, gegenüber den Auszubildenden in Studiengängen mit einer einheitlichen Abschlussprüfung oder zumindest fehlenden gesonderten Zulassungen zu einzelnen Prüfungsteilen. Die zuletzt genannte Personengruppe käme in den Genuss einer grundsätzlich die gesamte Abschlussprüfung erfassenden Abschlussförderung, die erstgenannte Gruppe hingegen könnte von vornherein Förderung nur während eines Teils ihrer Abschlussprüfung erhalten. Es gibt keine sachlichen Gründe, die eine derartige, auf der Zufälligkeit unterschiedlicher Prüfungsordnungen beruhende Ungleichbehandlung der Auszubildenden in der Prüfungsphase rechtfertigen könnten. 3. Die Klägerin hat auch die in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG geforderte Bescheinigung der Prüfungsstelle vorgelegt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die vorgelegte Bescheinigung nicht bereits in sich widersprüchlich und deshalb unzureichend, die gesetzlichen Anforderungen für eine Hilfe zum Studienabschluss zu erfüllen. Sie wäre allerdings widersprüchlich, wenn bescheinigt worden wäre, dass die Klägerin innerhalb von zwölf Monaten - gerechnet ab der Zulassung zur Abschlussprüfung - die Abschlussprüfung im November 2009 abschließen wird, obwohl zuvor ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Klägerin bereits am 12. Juli 2007 zur Abschlussprüfung zugelassen wurde. Dass der Leiter des Prüfungsamtes der Fakultät für Rechtswissenschaft etwas derart offenkundig Widersprüchliches feststellen wollte, ist jedoch nicht ernstlich in Betracht zu ziehen. Ein Widerspruch ergibt sich auch nicht zwingend aus der in dem Vordruck der Beklagten verwendeten Formulierung. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass zunächst nur festgestellt wird, dass die Klägerin am 12. Juli 2007 zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. Sodann wird in dem nachfolgenden Satz bescheinigt, dass, nachdem die Klägerin zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, (nunmehr) ein Abschluss innerhalb von zwölf Monaten zu erwarten ist. Dass der Prognosezeitraum in dieser Weise zu verstehen ist, ergibt sich bereits aus dem Datum der Bescheinigung. Sie ist im November 2008 ausgestellt worden, sodass - gerechnet vom Ende des Ausstellungsmonats an - der prognostizierte Abschlusszeitpunkt November 2009 innerhalb des maßgeblichen und in dem Vordruck angegebenen Zeitraums von zwölf Monaten liegt. Lediglich eine derartige Erklärung ist im Übrigen nach Abschnitt 15.3a.3, 2. Spiegelstrich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz gefordert, wonach neben der fristgemäßen Zulassung zur Abschlussprüfung als Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluss „die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle darüber, dass der Auszubildende seine Ausbildung in spätestens zwölf Monaten abschließen kann“ genannt wird. Unerheblich ist es, dass sich die Prognose im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kommt es allein auf die einmalige Prognose der Prüfungsstelle an. Die Richtigkeit dieser Prognose ist nicht, etwa verfahrensbegleitend, zu aktualisieren (so schon zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 13.10.1998, FamRZ 1999, 683, juris Rn. 14). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fordert § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG keine Bescheinigung des Inhalts, dass die Ausbildung innerhalb einer mit der Zulassung zur Abschlussprüfung beginnenden Abschlusshilfedauer von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann; der Prognosezeitraum beginnt nicht mit der Zulassung zur Abschlussprüfung. Nach dem Wortlaut der Regelung lässt sich nicht fordern, dass die Prognose sich darauf beziehen muss, dass die Ausbildung innerhalb einer Zeitspanne von zwölf Monaten, die mit der Zulassung zur Abschlussprüfung zu laufen beginnt, abgeschlossen werden kann. Der Wortlaut der Regelung enthält eine derartige Verknüpfung zwischen der Zulassung zu Abschlussprüfung und dem Hilfezeitraum nicht. Der einzige Zeitpunkt, der ausdrücklich genannt wird, ist der Zeitpunkt, zu dem die Förderungshöchstdauer bzw. die ggf. verlängerte Förderungsdauer geendet hat. Von diesem Zeitpunkt an rechnet die Karenzzeit von vier Semestern, innerhalb derer der Auszubildende spätestens zur Abschlussprüfung zugelassen worden sein muss. Die weitere Förderungsvoraussetzung besteht darin, dass die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Diese Bescheinigung knüpft inhaltlich allein an die Länge des Hilfezeitraums an, der höchstens zwölf Monate beträgt. Damit beginnt der Prognosezeitraum mit der Ausstellung der Bescheinigung. Dass ein anderer Zeitpunkt diesen Prognosezeitraum in Gang setzt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht. Insbesondere ergibt sich aus der Wortstellung des genannten Zeitpunkts der Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb des Satzes nicht, dass er sich auf beide Anforderungen bezieht. Er ist nicht gewissermaßen vor die Klammer gezogen, sodass er sich aufgrund der Stellung im Satz sowohl auf die Zulassung zur Abschlussprüfung als auch auf den Beginn der Abschlusshilfedauer beziehen ließe. Dies sieht im Übrigen auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht vor, da sie in Abschnitt 15.3a.3 die Zulassung zur Abschlussprüfung einerseits und die Vorlage der genannten Bescheinigung andererseits ohne inhaltliche Verknüpfung nebeneinander stellt und die Bescheinigung auch inhaltlich nicht auf die Zulassung zur Abschlussprüfung erstreckt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Prognosezeitraum von zwölf Monaten beginne mit der Zulassung zur Abschlussprüfung bzw. mit dem auf die Zulassungsentscheidung folgenden Monat (so auch: Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15 Rn. 37; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand 2006, § 15 Rn. 33.1 und 34.1), ist auch sonst nicht gerechtfertigt. Die hier vertretene, am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung, dass der Prognosezeitraum mit der - zeitlich nicht fixierten - Bescheinigung der Prüfungsstelle beginnt, widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung und bedarf deshalb keiner Korrektur. Sie wird vielmehr durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt. Wie oben ausgeführt, bezweckt die Regelung, denjenigen Studierenden, die die Förderungshöchstdauer überschritten haben und deren Studium nicht mehr regulär gefördert werden kann, eine „zweite Chance“ zu geben, damit sie doch noch den Abschluss erreichen und einen Studienabbruch aus Finanznot vermeiden können. Dieser Zweck erfordert es nicht, neben der Karenzzeit von vier Semestern für die Zulassung zur Abschlussprüfung noch die weitere zeitliche Begrenzung vorzusehen, dass die Abschlussprüfung in einem ab der Zulassung gerechneten Zeitraum von zwölf Monaten bestanden werden kann. Vielmehr wird der Zweck der Regelung, Studienabbrüche in der Prüfungsphase zu verhindern, eher erreicht, wenn auf diese zeitliche Begrenzung verzichtet wird und der Prognosezeitraum unter Umständen erst später beginnt. Das wird insbesondere deutlich in Fällen, in denen das gesamte Prüfungsverfahren länger als zwölf Monate andauert, etwa weil das in den Prüfungsvorschriften sogar ausdrücklich entsprechend geregelt ist. Für diesen Fall wäre eine Abschlussförderung von vornherein ausgeschlossen. Das erkennen im Grundsatz auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal (a.a.O.) sowie Fischer in Rothe/Blanke (a.a.O., Rn. 33.2), indem sie eine Förderung in der Abschlussphase nur dann für zulässig halten, wenn vor dem Ende der Förderungshöchstdauer oder ggf. verlängerten Förderungsdauer bereits so viele Prüfungsleistungen erbracht worden sind, dass die Prüfung anschließend innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann. Das lässt jedoch außer Acht, dass nach den Prüfungsordnungen keineswegs gesichert ist, dass Prüfungsleistungen bereits vor der Zulassung zur Prüfung erbracht werden können. Ist das nicht der Fall, so sind Studierende in Studiengängen, in denen die Prüfungsphase ab der Zulassung länger als zwölf Monate dauert, von einer Hilfe zum Studienabschluss ausgeschlossen. Ob sich sachgerechte Gründe für eine Schlechterstellung dieser Studierenden gegenüber Studierenden in Studiengängen mit Prüfungsphasen von weniger als zwölf Monaten anführen ließen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wird der Zweck der Regelung eher erreicht, wenn auch in diesen Fällen durch die Abschlussförderung Studienabbrüche vermieden werden. Das am Wortlaut der Regelung orientierte Verständnis, dass der Prognosezeitraum mit der Erstellung der Prognose beginnt und dass hierbei auch kein Erstellungszeitpunkt vorgeschrieben ist, verstößt auch nicht deshalb gegen den Zweck der Regelung, weil in diesem Fall die Studierenden nach erfolgter Zulassung zur Abschlussprüfung die Möglichkeit haben, den Zeitpunkt zu wählen, zu dem sie sich die Prognosebescheinigung ausstellen lassen. Diese Möglichkeit besteht tatsächlich und kann dazu führen, dass die zu fördernde (letzte) Abschlussphase der Prüfung erst sehr lange, möglicherweise sogar Jahre nach der Zulassung zur Abschlussprüfung beginnt. Die am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung vermag mithin nicht zu garantieren, dass das Studium zügig abgeschlossen wird. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Kommentierung von Ramsauer/Stallbaum/Sternal (a.a.O.) ist es jedoch nicht ausschlaggebender Zweck der hier maßgeblichen Fassung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG, einen zügigen Abschluss zu ermöglichen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich die hier maßgebliche Fassung des § 15 Abs. 3 a BAföG gegenüber der früheren Fassung des 12. BAföGÄndG v. 22.5.1990 hinsichtlich der zeitlichen Abläufe wesentlich verändert hat und die zeitliche Komponente deutlich in den Hintergrund hat treten lassen. Die frühere Regelung über eine Abschlussförderung in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG (i.d.F. des 12. BAföGÄndG v. 22.5.1990, BGBl. I S. 936) betonte den zeitlichen Ablauf noch deutlich. Die Regelung lautete: Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser Förderungszeiten zur Abschlußprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. Die erste zeitliche Beschränkung bestand darin, dass der Auszubildende bereits innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Abs. 3 BAföG a.F. verlängerten Förderungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden sein musste. Die zweite zeitliche Beschränkung bestand darin, dass sich die verlängerte Förderungsdauer, auf die sich die zu erstellende Prognose über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss bezog, an die bisherige Förderung unmittelbar anschließen musste (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 15 Rn. 34). Das ergibt sich daraus, dass sie „über diese hinaus“ geleistet wurde. Diese Regelung gewährleistete zum einen, dass Studierende, die ihre Abschlussprüfung nicht innerhalb der regulären Förderungsdauer absolviert hatten, was nach damaliger Erkenntnis in vielen Studiengängen auch nur weniger als 20 % der Studierenden gelang, in der Examensphase weiter gefördert wurden. Dies sollte vermeiden, dass sich deren Studienabschluss weiter verzögerte, da sie sonst gezwungen wären, Geld für den Lebensunterhalt zu verdienen (BT-Drs. 11/5961, S. 14). Zugleich wurde durch die Forderungen, dass sich die Studierenden vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zum Examen gemeldet haben mussten und dass die Hochschule bescheinigen musste, dass sie tatsächlich „innerhalb der nächsten zwei Semester ihr Studium abschließen können“, gewährleistet, dass die finanziell abgesicherten Studierenden ihr Studium „zügig abschließen“ konnten (BT-Drs. 11/5961, a.a.O.). Mit der Neuregelung ist diese zeitliche Komponente weitgehend entfallen und insgesamt gegenüber dem Zweck, Studienabbrüche zu vermeiden, in der Bedeutung deutlich zurückgetreten. Wie oben ausgeführt, sollte mit der Neuregelung eine verlässliche Hilfe zum Studienabschluss geschaffen werden, um denjenigen, die ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit nicht beenden konnten, unabhängig von den Gründen für die eingetretene Verzögerung einen Anspruch auf Förderung für die Dauer der Abschlussprüfung zu gewähren, und um Studienabbrüche in dieser späten Phase zu verhindern. Dass die Regelung - wie die Vorgängerregelung - auch einen zügigen Abschluss des Studiums bewirken sollte, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht. Als einzige zeitliche Begrenzung für den Förderungsanspruch in der Abschlussphase ist in der Gesetzesbegründung betont worden, dass die Studierenden innerhalb von vier Semestern nach dem Zeitpunkt, zu dem die - ggf. verlängerte - Förderungshöchstdauer endete, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Zwar heißt es in diesem Zusammenhang auch, die Studierenden sollten „für die Dauer der Abschlussphase ab Zulassung zur Abschlussprüfung einen Anspruch auf Förderung“ erhalten (BT-Drs. 14/4731, S. 26). Die weiter gegebene Begründung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber mit dem Wort „ab“ nicht auf einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn der Förderung abstellen, sondern allein den Zeitpunkt markieren wollte, ab dem eine Förderung in Betracht kam. Denn nachfolgend wird - wie auch im Gesetzeswortlaut - kein Bezug mehr zwischen der Zulassung zur Abschlussprüfung und dem Beginn der Förderung hergestellt. Vielmehr wird in der Einzelbegründung der Regelung allein noch ausgeführt, dass die Hilfe zum Studienabschluss für die Dauer von bis zu zwölf Monaten gewährt werde, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. innerhalb der verlängerten Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 oder spätestens innerhalb von vier Semestern nach deren Ende die Zulassung zur Abschlussprüfung erreicht werde (a.a.O., S. 35). Der Gesetzgeber hat sich damit in zeitlicher Hinsicht darauf beschränken wollen zu regeln, dass die Studierenden in angemessener Zeit zur Prüfung zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass es den Studierenden im Anschluss hieran nicht freigestellt sein sollte, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Abschlusshilfe in Anspruch genommen wird, lassen sich der Gesetzesbegründung hingegen nicht entnehmen. Angesichts der früheren Regelung, die in diesem Punkt sehr viel strenger war, wäre gerade dies zu erwarten gewesen, wenn es dem Gesetzgeber wirklich darauf angekommen sein sollte, eine zweite zeitliche Begrenzung dadurch vorzusehen, dass die Prognose für den erfolgreichen Abschluss des Studiums und die Abschlussförderung vom Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung an beginnen sollte. Das wäre zudem auch deshalb zu erwarten gewesen, weil nach § 15 Abs. 3 a Satz 2 BAföG in Fällen, in denen eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen ist, sogar auf jegliche zeitliche Eingrenzung verzichtet worden ist. Wann Auszubildende solcher Studiengänge die Bescheinigung der Prüfungsstelle darüber vorgelegen, dass die Ausbildung voraussichtlich innerhalb der 12-monatigen Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann, ist ihnen gänzlich freigestellt. Eine weitere zeitliche Eingrenzung wäre überdies selbst dann nicht zwingend geboten gewesen, wenn der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung der Abschlusshilfe das Ziel verfolgt haben sollte, dass die Studien zügig abgeschlossen werden. Denn durch die geregelte Karenzzeit von vier Semestern, in der eine Zulassung zur Abschlussprüfung erreicht werden muss, wird bereits hinreichend dafür gesorgt, dass die Studierenden, anders als im Fall des § 15 Abs. 3 a Satz 2 BAföG, nicht gänzlich frei darüber entscheiden können, wann sie die Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Es dürfte dabei auch der Lebenserfahrung entsprechen und insofern nicht gesondert regelungsbedürftig sein, dass ein Studierender das Prüfungsverfahren dann, wenn er bereits zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, regelmäßig nicht weiter in die Länge ziehen, sondern bemüht sein wird, es auch tatsächlich alsbald abzuschließen. In diesem Zusammenhang kommt auch der Förderungsart besondere Bedeutung zu, die es nachvollziehbar erscheinen lässt, dass der Gesetzgeber auf weitere zeitliche Regulierungen verzichtet hat. Denn - wie ausgeführt - wird die Abschlusshilfe lediglich noch durch ein Bankdarlehen gewährt, das nach § 18 c Abs. 2 und 3 BAföG zu verzinsen ist. Das staatliche Interesse daran, dass die in dieser Weise (verzinslich) eingesetzten Förderungsmittel sinnvoll verwendet werden und ein Studium alsbald berufsqualifizierend abgeschlossen wird, tritt in den Hintergrund und erscheint weniger gewichtig als das Ziel, Studienabbrüche auch noch in sehr späten Phasen zu vermeiden und bereits getätigte staatliche Investitionen in eine Ausbildungsförderung doch noch zum Tragen zubringen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dies vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach ihren persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache wegen der höchstrichterlich nicht geklärten und in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung in der Form der Hilfe zum Studienabschluss. Die Klägerin studierte ab dem Wintersemester 2002/03 an der Universität Hamburg Rechtswissenschaft. Sie erhielt Ausbildungsförderung zunächst bis zum 31. März 2007 und nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zuletzt bis zum 31. März 2008. Am 12. Juli 2007 wurde die Klägerin zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20. März 2008 lehnte die Beklagte eine weitere Förderung ab, da ein weiteres Überschreiten der Förderungshöchstdauer nicht gerechtfertigt sei. Eine Studienabschlussförderung komme noch nicht in Betracht, da die Klägerin noch nicht zur Abschlussprüfung zugelassen sei und es an der Prognose fehle, dass sie die Ausbildung innerhalb der Verlängerungsfrist von zwölf Monaten abschließen werde. Am 6. November 2008 beantragte die Klägerin Studienabschlussförderung. Sie reichte eine Bescheinigung der Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft - Prüfungsamt - vom 4. November 2008 ein, in der es u.a. heißt: „Frau I... W... ist am 12.07.2007 zur Abschlussprüfung zugelassen worden. Er/sie wird die Abschlussprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach der Zulassung zur Abschlussprüfung voraussichtlich im Monat November 2009 abschließen“. Am 26. Januar 2009 bestand die Klägerin die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 lehnte die Beklagte die beantragte Studienabschlussförderung mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle die Förderungsvoraussetzungen nicht, da sie noch nicht durch das zuständige Justizprüfungsamt zum Ersten Staatsexamen zugelassen worden sei. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend: Sie habe einen Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss. Die Abschlussprüfung, zu der man zugelassen worden sein müsse, sei die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, zu der sie zugelassen sei. Diese Prüfung sei neben die staatliche Pflichtfachprüfung getreten. Zweck der gesetzlichen Regelung über die Abschlussförderung sei es, dass auch diejenigen Studierenden Förderung erhielten, die innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden seien. Sie erhielten nach einer selbstverschuldeten Unterbrechung der Förderung eine zweite Chance, um einen Studienabbruch zu vermeiden. Gefördert werden solle die Examensphase. Hierzu gehöre im rechtswissenschaftlichen Studium auch die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Würde auf die Zulassung zum letzten Teil der Abschlussprüfung abgestellt, würden die Auszubildenden in Studiengängen mit gestufter Zulassung gegenüber Auszubildenden in solchen Studiengängen benachteiligt, in denen die Abschlussprüfung studienbegleitend sei oder es keine besonderen Zulassungen gebe, oder in denen gar überhaupt keine Abschlussprüfung vorgesehen sei und es allein auf die Prognose der Hochschule ankomme. Auch die Dauer des Prognosezeitraums von zwölf Monaten spreche dafür, dass die gesamte Abschlussprüfung gemeint sei. Denn einzelne Teile der Prüfung dauerten regelmäßig keine zwölf Monate. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 zurück: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Abschlussförderung, da sie nicht vom Justizprüfungsamt zur Staatsprüfung zugelassen sei. Diese staatliche Prüfung sei die maßgebliche Abschlussprüfung, da erst sie zum Abschluss führe. Bestehe eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, zu denen jeweils gesondert zugelassen werde, so sei auf den letzten Teil abzustellen. Hier seien zu beiden Prüfungen Zulassungen erforderlich. Unabhängig hiervon bestünden Bedenken, ob die Klägerin ihr Studium tatsächlich im November 2009 werde abschließen können. Am 31. Juli 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2009 zu verpflichten, ihr Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG für die Monate Dezember 2008 bis November 2009 zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 11. August 2009 hat die Klägerin bei der Universität Hamburg beantragt, sie zum Wintersemester 2009/10 zu beurlauben. Als Grund für die Beurlaubung hat sie „Vorbereitung auf die Abschlussprüfung“ angegeben. Mit Bescheid vom 14. August 2009 hat die Universität die Klägerin zum Wintersemester 2009/10 beurlaubt, da sie nachgewiesen habe, aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen zu können. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a BAföG. Es könne offen bleiben, ob bereits die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder erst die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung durch das Justizprüfungsamt die geforderte Zulassung zur Abschlussprüfung darstelle. In beiden Fällen hätte die Klägerin keinen Förderungsanspruch. Stelle man auf die staatliche Pflichtfachprüfung ab, fehle es an der Zulassung zu ihr. Stelle man auf die universitäre Prüfung ab, so fehle es an der erforderlichen Bescheinigung darüber, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden könne. Erforderlich sei die Prognose, dass die Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten nach Zulassung zur Abschlussprüfung abgeschlossen werde. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm nicht zweifelsfrei, ab welchem Zeitpunkt die 12-Monats-Frist zu laufen beginne. Nach Sinn und Zweck der Norm müsse die Frist aber mit der Zulassung zur Abschlussprüfung beginnen. Zweck der Regelung sei es, einen zügigen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen. Dies erfordere die Prognose, dass ab dem Zeitpunkt der Zulassung die Abschlussprüfung innerhalb von zwölf Monaten erfolgreich abgeschlossen werde. Anderenfalls hätten Studenten, die innerhalb der Karenzzeit von vier Semestern zur Prüfung zugelassen würden, die Möglichkeit, nach der Zulassung beliebig lange zu warten, ehe sie sich die Bescheinigung einholten und die Abschlusshilfe in Anspruch nähmen. Die vorgelegte Bescheinigung der Universität erscheine überdies als offensichtlich widersprüchlich, da sie als Zulassungsdatum den 12. Juli 2007 und als voraussichtlichen Abschlusszeitpunkt den November 2009 nenne. Sie beinhalte jedenfalls nicht die Prognose, dass die Klägerin ihre Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten nach Zulassung zur Abschlussprüfung abschließen werde. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2011 die Berufung zugelassen. Am 9. August 2011 hat die Klägerin die Berufung begründet und im Wesentlichen vorgetragen: Für die Frage, ob ein Auszubildender zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei, komme es auf die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung an. Die erste Prüfung bestehe aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Früher hätten sie in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden können. Erst später sei eingeführt worden, dass zur staatlichen Pflichtfachprüfung nur zugelassen werde, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden habe. Zwar gebe es Rechtsprechung, wonach es dann, wenn eine Abschlussprüfung aus mehreren Teilen bestehe, zu denen man gesondert zugelassen werde, auf die Zulassung zum letzten Teil ankomme. Diese Rechtsprechung überzeuge jedoch nicht. Sinn und Zweck der Studienabschlusshilfe sei es, die Examensphase zu fördern. Zu ihr gehöre auch die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die erst nach dem Studium des gesamten Schwerpunktbereichs abgelegt werden könne. Eine Verkürzung der Hilfe auf den letzten Teil der Abschlussprüfung sei nicht zu rechtfertigen. Dies würde Auszubildende in Studiengängen mit gesonderten Zulassungsentscheidungen gegenüber anderen Auszubildenden benachteiligen, die in Studiengängen studierten, in denen die Abschlussprüfung studienbegleitend durchgeführt werde oder keine Zulassungen zu den einzelnen Prüfungsteilen vorgesehen seien. Würde hier auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung abgestellt, so könnte zudem die Höchstdauer der Förderung nicht in Anspruch genommen werden, da diese Prüfungsphase nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur ca. ein Semester der Regelstudienzeit umfasse. Mit der vorgelegten Bescheinigung des universitären Prüfungsamtes sei ordnungsgemäß prognostiziert worden, dass sie, die Klägerin, die Abschlussprüfung im November 2009 abschließen werde. Es komme allein darauf an, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer von höchstens zwölf Monaten abgeschlossen werden könne. Auch in den Fällen, in denen es an einer Zulassung zur Abschlussprüfung fehle, komme es nach § 15a Abs. 3 a Satz 2 BAföG allein auf diese Zeitspanne an. Es liege kein Grund vor, das entsprechende Tatbestandsmerkmal in den beiden Sätzen unterschiedlich auszulegen. Das wäre aber der Fall, wenn man mit dem Verwaltungsgericht fordern würde, dass die Prüfung innerhalb von zwölf Monaten ab Zulassung zu ihr abgeschlossen werde. Würde man hierauf abstellen, so hätte dies zudem zur Folge, dass in allen Studiengängen, in denen die Abschlussprüfung ab der Zulassung länger als zwölf Monate dauere, eine Abschlussförderung ausgeschlossen sei. Das sei heute bei vielen Bachelor-Studiengängen der Fall, da bei studienbegleitenden Abschlussprüfungen die Auszubildenden oft schon während der Studienanfangsphase zur Abschlussprüfung zugelassen würden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung sei auch nicht durch den Zweck der Regelung geboten. Anders als noch bei früheren Fassungen der Regelung über die Abschlussförderung komme es nach der heutigen Fassung, die auch nur noch zu einer Förderung durch Bankdarlehen führe, nicht mehr darauf an, dass das Studium zügig abgeschlossen werde. Zweck der Regelung sei es, den Auszubildenden für die Dauer der Abschlussphase, längstens für zwölf Monate, finanziell abzusichern, um zu verhindern, dass das Studium aus Finanznot abgebrochen werde. Überdies werde es den Auszubildenden tatsächlich nicht gänzlich freigestellt, wann sie diese Hilfe in Anspruch nähmen, da sie innerhalb einer Karenzzeit von vier Semestern zur Abschlussprüfung zugelassen sein müssten. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht schließlich darauf hingewiesen, dass die Ausbildung auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht beendet gewesen sei. Es komme allein auf die einmal zu erstellende Prognose des universitären Prüfungsamts an. Diese Prognose sei nicht während des Verfahrens zu aktualisieren. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2009 zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Dezember 2008 bis November 2009 Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg als Hilfe zum Studienabschluss in Form von Bankdarlehen zu bewilligen, und die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, es komme auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung an. Nur durch sie werde festgestellt, dass der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht habe und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sei. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zeige er nur, dass er wissenschaftlich arbeiten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der die Klägerin betreffenden Förderungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.