Beschluss
3 AS 1/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0223.3AS1.22.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 22 Nr. 3 VwGO schließt nicht aus, eine bei einem in der privatrechtlichen Rechtsform der Aktiengesellschaft organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamtin zur ehrenamtlichen Richterin zu berufen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Frau … von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu entbinden, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 22 Nr. 3 VwGO schließt nicht aus, eine bei einem in der privatrechtlichen Rechtsform der Aktiengesellschaft organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamtin zur ehrenamtlichen Richterin zu berufen.(Rn.3) Der Antrag der Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Frau … von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu entbinden, wird abgelehnt. I. Die ehrenamtliche Richterin beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Frau … hat unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung angezeigt, dass sie als Beamtin bei der Deutschen Post AG in der Briefzustellung beschäftigt ist. Die Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hat daraufhin beantragt, die ehrenamtliche Richterin von ihrem Amt zu entbinden. II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der hierfür allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 34, 24 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 3 VwGO nicht gegeben sind. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er nach den §§ 20 bis 22 VwGO nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann. Nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (§ 22 Nr. 3 VwGO). Über den § 22 VwGO zugrundeliegenden Zweck hinaus, generell Interessen- und Pflichtenkollisionen zu verhindern, soll der Nichtberufungsgrund der Nummer 2 auch dem Verdacht entgegenwirken, das Gericht schütze durch eine personelle Nähe zur Verwaltung dieselbe zum Nachteil des Staatsbürgers (vgl. nur Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 22 Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend stellt § 22 Nr. 3 VwGO nicht allein formal auf den Beamtenstatus ab, sondern verlangt darüber hinaus, dass der Beamte im öffentlichen Dienst tätig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.12.2018, 3 AS 14/18,DVBl. 2019, 393, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschl. v. 2.6.2005, 1 Y 1382/05, ESVGH 55, 247, juris Rn. 3; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2001, 1 T 7/01, DÖV 2001, 919, LS in juris; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 22 Rn. 12;). Das trifft auf die sog. Privatisierungsbeamten gemäß Art. 143b Abs. 3 GG, die - wie die hier betroffene ehrenamtliche Richterin - bei einem in der privatrechtlichen Rechtsform der Aktiengesellschaft organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigt sind, nicht zu (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 22 Rn. 12; Ruthig, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 22 Rn. 2; Kugele, VwGO, 2013, § 22 Rn. 5; a.A. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 22 Rn. 5; Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 5). Denn diese Unternehmen treten dem Bürger auf der Ebene des Privatrechts gegenüber, so dass es weder vom Grundsatz her zu Kontrollkonflikten kommen kann, noch das Handeln der bei ihnen beschäftigten Beamten aus der Sicht des vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchenden Bürgers typischerweise als Äußerung der als Einheit verstandenen Verwaltung aufgefasst werden muss. Dem steht auch nicht das in Art. 143b Abs. 3 GG und § 1 Abs. 1 PostPersRG verankerte Beleihungsmodell entgegen, mit dem die Postnachfolgeunternehmen ermächtigt werden, die dem Bund obliegenden Dienstherrenbefugnisse auszuüben, d.h. die ihm obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine rein dienstrechtliche Konstruktion, welche die privatrechtliche Organisationsform der Unternehmen und den privatrechtlichen Charakter des Verkehrs mit ihren Kunden nicht berührt. Einzig in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, die vor den Verwaltungsgerichten verhandelt werden, sind Interessen- und Pflichtenkollisionen denkbar. Diese Möglichkeit begründet aber nicht die Notwendigkeit, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von vornherein vom Amt eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszuschließen. Bei einzelfallbezogenen Kollisionen greifen die allgemeinen Regelungen über den Ausschluss sowie die Ablehnung von Richtern gemäß § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO ein. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Sie ist unanfechtbar (§§ 34, 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).