Beschluss
3 Bs 217/21
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2021:1008.3BS217.21.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Approbationsentziehung setzt voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15).(Rn.22)
2. Diese Grundsätze gelten nicht lediglich für den Widerruf einer Approbation oder die Anordnung ihres Ruhens, sondern auch für ihre Rücknahme.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 34.776,78 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Approbationsentziehung setzt voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15).(Rn.22) 2. Diese Grundsätze gelten nicht lediglich für den Widerruf einer Approbation oder die Anordnung ihres Ruhens, sondern auch für ihre Rücknahme.(Rn.23) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 34.776,78 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme seiner Approbation als Arzt. Der 1971 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er studierte von 1991 bis 2001 im Irak Medizin an der Universität Bagdad und erwarb dort den Abschluss „Bachelor of Medicine and Surgery (M.B.Ch.B.)“. Im Anschluss arbeitete er eigenen Angaben zufolge in Syrien zeitweilig als Arzt, bis er im Jahr 2013 nach Deutschland ausreiste. In 2015 erteilte ihm die Antragsgegnerin erstmals – befristet und beschränkt auf eine nichtleitende und nicht selbstständige ärztliche Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung einer approbierten Ärztin bzw. eines approbierten Arztes – eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO, nachdem ihr die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit Schreiben vom 21. August 2015 bestätigt hatte, dass durch den Studienabschluss des Antragstellers im Irak eine abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen sei, die im Irak zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs berechtige. Auf Grundlage dieser Erlaubnis, die mehrfach verlängert bzw. neu erteilt wurde, war der Antragsteller mit Unterbrechungen in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Oktober 2017 in verschiedenen medizinischen Einrichtungen in Hamburg tätig. Im September 2019 bestand der Antragsteller die Kenntnis-/ Gleichwertigkeitsprüfung nach § 37 ÄAppO bzw. § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO. Nachdem er am 1. September 2020 im zweiten Versuch die Fachsprachenprüfung bestanden hatte, erteilte ihm die Antragsgegnerin am 3. September 2020 die Approbation als Arzt auf Grundlage von § 3 Abs. 3 BÄO. In der Folgezeit war der Antragsteller ab Mitte Dezember 2020 als Arzt bei A… in B… beschäftigt. Im Januar 2021 äußerte der Chefarzt der dortigen Klinik für C…, Herr Dr. med. D…, gegenüber der Antragsgegnerin erhebliche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Antragstellers, der ab dem 21. Januar 2021 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 28. Februar 2021 bezahlt freigestellt wurde. Daraufhin bat die Antragsgegnerin die in der Zwischenzeit bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen neu eingerichtete Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) um Prüfung der Echtheit des vom Antragsteller vorgelegten Abschlusszeugnisses sowie um erneute Prüfung der Abgeschlossenheit der Ausbildung als Arzt im Irak. Mit Schreiben vom 6. April 2021 teilte die Gutachtenstelle der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller das Studium im Irak nachweislich abgeschlossen habe, die ärztliche Ausbildung im Irak aber erst nach einer sich an das Studium anschließenden einjährigen praktischen Ausbildung (Rotationsassistenz) abgeschlossen sei, die der Antragsteller nicht absolviert habe. Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 nahm die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung des Antragstellers die Approbation zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller über keine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfüge, so dass die Rücknahme der rechtswidrig erteilten Approbation gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BÄO zwingend sei. Die von ihr zugleich angeordnete sofortige Vollziehung begründete sie im Wesentlichen dahingehend, dass ein effektiver und verlässlicher Patientenschutz mit dem Praktizieren eines unvollständig ausgebildeten und unzureichend qualifizierten Arztes nicht zu vereinbaren sei. Das Vertrauen in die ärztliche Versorgung würde auf nicht hinnehmbare Weise gestört, wenn einer nicht vollständig ausgebildeten Person ermöglicht würde, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Rücknahme der Approbation weiter als Arzt zu praktizieren, obwohl sich eklatante Wissensdefizite bereits im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses gezeigt hätten. Gegen den Rücknahmebescheid legte der Antragsteller am 13. Juli 2017 Widerspruch ein, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Auf seinen am selben Tag gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. August 2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter folgenden Auflagen wiederhergestellt: „- Die Tätigkeit ist auf eine nichtleitende und nicht selbstständige ärztliche Tätigkeit als Weiterbildungsassistent für Allgemeinmedizin im Gesundheitszentrum E… unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung einer zur Weiterbildung befugten approbierten Ärztin oder eines zur Weiterbildung befugten Arztes beschränkt. - Der Antragsteller legt der Antragsgegnerin vor Wiederaufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit eine Erklärung der ihn weiterbildenden Ärztinnen bzw. Ärzte vor, in der diese bestätigen, diesen Beschluss einschließlich seiner Begründung zur Kenntnis genommen zu haben, und in der diese sich verpflichten, - die Antragsgegnerin unverzüglich zu informieren, sollte eine nicht unerhebliche Patientenwohlgefährdung durch den Antragsteller verursacht worden sein oder aufgrund erkennbarer Kenntnismängel drohen - der Antragsgegnerin nach Ablauf eines Monats nach Wiederaufnahme der Weiterbildung durch den Antragsteller und im Folgenden in Abständen von jeweils drei Monaten einen kurzen Bericht vorzulegen, der in gedrängter Form unter Berücksichtigung des bisherigen Ausbildungsverlaufs und etwaiger festgestellter Kenntnismängel zur Frage der fachlichen Eignung des Antragstellers Stellung nimmt. - Der Antragsteller legt die nach den vorstehenden Vorgaben zu erstellenden periodischen Berichte der weiterbildenden Ärztinnen bzw. Ärzte der Antragsgegnerin jeweils binnen einer Woche nach Fristablauf vor.“ Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar Überwiegendes dafürspreche, dass die Rücknahme der Approbation rechtmäßig sei, jedoch unter Berücksichtigung der gerichtlich nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO angeordneten Auflagen das erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht überwiege. Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten zunächst vorab ohne Gründe am 24. August 2021 und vollständig mit Gründen am 2. September 2021 (Antragsgegnerin) bzw. am 7. September 2021 (Antragsteller) zugestellt worden ist, richtet sich die von der Antragsgegnerin am 6. September 2021 erhobene und am 10. September 2021 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Obliegenheit des Beschwerdeführers, die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, erfordert substantiierte Ausführungen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, sowie eine geordnete Auseinandersetzung mit der Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst; das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen müssen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. statt vieler nur Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand 1. Januar 2020, § 146 Rn. 14 m.w.N). Dies ist der Antragsgegnerin nicht gelungen. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts liegt die zentrale entscheidungstragende Erwägung zugrunde, dass es „nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen“ an einem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse fehle, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnte (BA S. 11). Damit bringt das Verwaltungsgericht – wie seine Ausführungen auf Seite 5 f. des Beschlusses verdeutlichen – sprachlich verkürzt zum Ausdruck, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheids bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids unter Berücksichtigung der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Auflagen zu Gunsten des Antragstellers ausfalle. Diese Abwägungsentscheidung erschüttert die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht. Dazu hätte es substantiierter Ausführungen in Auseinandersetzung mit der Beschlussbegründung bedurft, dass auch unter Berücksichtigung der Auflagen im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt oder dass die Anordnung der Auflagen ungeeignet bzw. unzureichend ist, ein ansonsten überwiegendes Vollzugsinteresse soweit zu relativieren, dass das Aussetzungsinteresse überwiegt. Beides ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht anzunehmen. Im Einzelnen: 1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe einen falschen Beurteilungsmaßstab angelegt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Anordnung des Sofortvollzugs eine konkrete Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten voraussetze, deren Vorliegen jedoch nicht ersichtlich sei. Soweit sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich durch Entscheidungen weiterer Gerichte und des Bundesverfassungsgerichts bestätigt sehe, hätten diese keine Approbationsrücknahmen, sondern stets Widerrufsentscheidungen oder Ruhensanordnungen zum Gegenstand gehabt. Eine Übertragung der für diesen Bereich mit Blick auf einen tatsächlich eröffneten Berufszugang und den damit verbundenen Schutz durch Art. 12 Abs. 1 GG geltenden Grundsätze auf Rücknahmefälle sei verfehlt. Bei der Rücknahme einer Approbation lägen die Berufszugangsvoraussetzungen von Beginn an nicht vor. Vor diesem Hintergrund erscheine ein gesteigerter Schutz durch Art. 12 GG nicht geboten, gerade wenn es – wie vorliegend – evident sei, dass Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Indem das Verwaltungsgericht auch für die sofortige Wirksamkeit einer Approbationsrücknahme eine konkrete Gefahrenlage für Patientinnen und Patienten voraussetze, lasse es außer Acht, dass der Patientenschutz die Privatinteressen des Antragstellers eindeutig überwiege. Mit diesen Einwänden stellt die Antragsgegnerin die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris, Rn. 11 f.; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07, NJW 2008, 1369, juris Rn. 20; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) als Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen, in seinen Wirkungen über diejenigen des noch im Klageverfahren zu überprüfenden Rücknahmebescheids hinausgehenden Grundrechtseingriff darstellt, da hierdurch die berufliche Betätigung des Antragstellers schon vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige, ein präventives Berufsverbot darstellende Eingriffe in die bei deutschen Staatsangehörigen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07, NJW 2008, 1369, juris Rn. 21; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105, juris Rn. 28). Betroffene, die – wie der Antragsteller – keine deutschen Staatsangehörigen sind, haben jedenfalls über die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG Anspruch auf eine entsprechende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O., m.w.N.). Ebenfalls zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12; Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O.; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105, juris Rn. 31) allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausreicht, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr voraussetzt, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, a.a.O., m.w.N.). Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vom Verwaltungsgericht übernommenen Maßstäbe lediglich für Widerrufsentscheidungen (oder Ruhensanordnungen), nicht aber für Rücknahmeentscheidungen gelten. Vielmehr verwendet das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich einen allgemeinen, beide Fälle erfassenden Begriff, wenn es fordert, dass wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer „Approbationsentziehung“ hierfür nur solche Gründe ausreichend sind, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15). Im Übrigen vermögen die von der Antragsgegnerin gegen eine Anwendung der Maßstäbe auf Fälle der sofortigen Vollziehung von Rücknahmeentscheidungen angeführten Erwägungen auch in der Sache nicht zu überzeugen. Ob eine Voraussetzung für die Erteilung der Approbation von Beginn an nicht vorlag, kann in einem Hauptsacheverfahren ebenso – rechtlich wie tatsächlich – (auf-)klärungsbedürftig sein wie die Frage, ob nachträglich Widerrufsgründe entstanden sind. In beiden Fällen ist dem Betroffenen aber der Zugang zum Arztberuf überhaupt erst durch die Approbationserteilung eröffnet worden. In diese – auch im Fall ihrer späteren rückwirkenden Aufhebung – zunächst grundrechtlich geschützte Rechtposition wird durch die sofortige Vollziehung einer Rücknahmeentscheidung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ebenso eingegriffen wie bei einem sofort vollziehbaren Widerruf der Approbation. Soweit die Antragsgegnerin die grundrechtliche Schutzwürdigkeit dieser Rechtsposition vor einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids im Hauptsacheverfahren anhand eines Evidenzkriteriums zu relativieren sucht, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solcher – von der Antragsgegnerin ohnehin nicht näher erläuterter – Ansatz mit den oben genannten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen wäre. Denn vorliegend ist es nach dem Sach- und Streitstand des Eilverfahrens bereits nicht „evident“, dass die Ausbildung des Antragstellers als Arzt nach Maßgabe des irakischen Rechts nicht abgeschlossen ist. Vielmehr wird erst im Hauptsachverfahren – ggf. nach Einholung eines Rechtsgutachtens – abschließend zu klären sein, ob es sich bei der Rotationsassistenz um einen verpflichtenden Teil der ärztlichen Grundausbildung im Irak handelt und ob der Antragsteller von einer ggf. bestehenden Verpflichtung zur Ableistung der Rotationsassistenz befreit war oder ist. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus pauschal geltend macht, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Patientenschutz die Privatinteressen des Antragstellers eindeutig überwiege, setzt sie sich bereits nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs.4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit den die gegenteilige Abwägungsentscheidung tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht führt in der Beschlussbegründung (BA S. 12 ff.) im Einzelnen auf, aus welchen Gründen bzw. aufgrund welcher Umstände es – jedenfalls unter Berücksichtigung der von ihm angeordneten Auflagen – keinen hinreichenden Anlass dafür sieht, dass die sofortige Beendigung der ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Abwendung konkreter Gefahren für das Wohl der Patientinnen und Patienten unerlässlich ist. Auf all diese Erwägungen, insbesondere dazu, dass der Antragsteller das Medizinstudium im Irak abgeschlossen, in Deutschland auf der Grundlage von Berufserlaubnissen nach § 10 BÄO praktische Erfahrungen und Fähigkeiten erworben und schließlich hier die Gleichwertigkeitsprüfung bestanden hat, geht die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung nicht ein. Soweit sie stattdessen meint, die Tätigkeit einer Person als Ärztin oder Arzt, deren ärztliche Ausbildung nicht vollständig abgeschlossen sei, sei per se gefährlich und müsse schnellstmöglich unterbunden werden können, insbesondere, wenn über die Nichtabgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung keine Zweifel mehr bestünden, teilt der Gesetzgeber diese Wertung offenbar nicht. Denn zum einen hat er (auch) für diesen Fall nicht vorgesehen, dass Rechtsbehelfen gegen die Rücknahme der Approbation auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 BÄO bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zum anderen sieht er in § 10 Abs. 5 BÄO ausdrücklich vor, dass in Ausnahmefällen – und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden kann, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben. Dem vergleichbar sieht § 10 Abs. 3 BÄO die Möglichkeit vor, eine Berufserlaubnis im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung zu erteilen, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO, d.h. wegen Nichtvorliegens der Anforderungen an die ärztliche Ausbildung, nicht erteilt werden kann. Über die mit solchen Berufserlaubnissen verbundenen ärztlichen Betätigungsmöglichkeiten geht vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter gleichzeitiger Beschränkung auf eine nichtleitende und nicht selbstständige ärztliche Tätigkeit als Weiterbildungsassistent für Allgemeinmedizin unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung einer zur Weiterbildung befugten approbierten Ärztin oder eines zur Weiterbildung befugten approbierten Arztes nicht hinaus. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungen sowie der weiteren Auflagen im Beschluss des Verwaltungsgerichts, insbesondere der danach geforderten engmaschigen Überwachung der nicht selbstständigen ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers, kann entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin schließlich auch keine Rede davon sein, dass sich mit dem Antragsteller „sehenden Auges ein nicht abgeschlossener Arzt solange an Patientinnen und Patienten ausprobieren [dürfe,] bis Schäden bzw. Rechtsbeeinträchtigungen [drohten]“. 2. Auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe sich nur unzureichend mit der Stellungnahme von Dr. med. D… und nicht mit ihrem Einwand befasst, dass die der Stellungnahme entgegengehaltenen Arbeitszeugnisse des Antragstellers lediglich nicht selbstständige und unter Aufsicht ausgeführte Tätigkeiten auf Basis einer beschränkten Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO beträfen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin lässt auch insoweit unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf eine „nichtleitende und nicht selbstständige ärztliche Tätigkeit als Weiterbildungsassistent […] unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung einer zur Weiterbildung befugten approbierten Ärztin oder eines zur Weiterbildung befugten [approbierten] Arztes“ beschränkt hat. Sie zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen, wonach gravierende Kenntnisdefizite des Antragstellers mit der Aufnahme von selbstständig ausgeführten (ärztlichen) Tätigkeiten zutage getreten seien, nicht auf, dass die allein auf nicht selbstständige, unter Aufsicht durchgeführte Tätigkeiten bezogene Gefährdungseinschätzung und Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, insbesondere, dass ungeachtet der vorgelegten Arbeitszeugnisse gleichwohl davon auszugehen wäre, dass von dem Antragsteller auch bei nicht selbstständigen und unter Aufsicht durchgeführten Tätigkeiten eine konkrete Gefährdung von Patientinnen oder Patienten ausgeht. Aus welchen – nach Ansicht der Antragsgegnerin nicht ausreichend gewürdigten – Aspekten der Stellungnahme von Herrn Dr. D…. sich dies im Übrigen ergeben könnte, wird mit der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht konkret darlegt. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin schließlich darauf, dass der Antragsteller bereits gegen Auflagen aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts verstoßen habe, indem er seine ärztliche Tätigkeit im Gesundheitszentrum E… zum 1. September 2021 wiederaufgenommen habe, ohne ihr, der Antragsgegnerin, zuvor – wie unter Ziffer 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusstenors vom 24. August 2021 gefordert – selbst eine Erklärung der ihn weiterbildenden Ärztinnen bzw. Ärzte vorzulegen, in der diese bestätigen, den Beschluss einschließlich seiner Begründung, die am 1. September 2021 allerdings noch gar nicht vorgelegen habe, zur Kenntnis genommen zu haben. Das nunmehr am 9. September 2021 eine auf den 1. September 2021 datierte Verpflichtungserklärung bei ihr eingegangen sei, ändere nichts daran, dass diese vor Wiederaufnahme der Tätigkeit des Antragstellers nicht vorgelegen habe. Unabhängig vom genauen Regelungsgehalt der Auflagen und der sich daran anschließenden Frage, inwieweit der Antragsteller auf Grundlage der Sachverhaltsschilderung der Antragsgegnerin die Auflage, vor Wiederaufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit eine den Anforderungen des Beschlusstenors genügende Verpflichtungserklärung vorzulegen, nicht erfüllt hat, ist die Beschwerde nicht schon aufgrund des von der Antragsgegnerin beschriebenen Verhaltens des Antragstellers begründet. Die im angegriffenen Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO tenorierten Auflagen sollen dazu dienen, etwaigen von einer weiteren ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers ausgehenden Gefahren für das Patientenwohl zu begegnen (vgl. BA S. 16). Von dieser Funktion der Auflagen geht ersichtlich auch die Antragsgegnerin aus, wenn sie in ihrer Beschwerdebegründung (S. 8) ausführt, dem Beschlusstenor sei zu entnehmen, dass die Auflagen unmittelbar der Abwendung von Gefahren für Patientinnen und Patienten dienten. Dass es aufgrund der konkreten zeitlichen Umstände bzw. Abläufe bei der Abgabe und Einreichung der in den Auflagen geforderten Verpflichtungserklärung tatsächlich zu Gefahren für das Patientenwohl gekommen ist, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hat danach das von der Antragsgegnerin in formaler Hinsicht beanstandete Verhalten des Antragstellers keine Auswirkungen auf den mit den Auflagen bezweckten Schutz der Patienten gehabt, rechtfertigt der auf einen kurzen Zeitraum begrenzte Auflagenverstoß für sich genommen nicht die Annahme, dass (nunmehr) aufgrund einer Gefahr für das Patientenwohl das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt. Wieso eine – nach Ansicht der Antragsgegnerin – „offenkund gewordene Gleichgültigkeit“ des Antragstellers gegenüber den Auflagen verdeutliche, dass von ihm sogar eine erhebliche Gefahr für Patientinnen und Patienten ausgehe, wird von der Beschwerde nicht näher erläutert. Gleiches gilt für den Einwand, das Verhalten des Antragstellers verdeutliche auch in der Zusammenschau mit einer – vom Antragsteller bestrittenen – Missachtung von berufsbezogenen rechtlichen Vorgaben in der Vergangenheit, dass nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass er sich tatsächlich an die Auflagen halte, mit der Folge, dass die Auflagen im Beschluss des Verwaltungsgerichts ihre Schutzwirkung verfehlten. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Auflagen ihre Schutzwirkung verfehlen und es der maßgeblich auch auf sie gestützten Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb an einer tragfähigen Grundlage mangelt, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Eine inhaltliche Darlegung, aus welchen Gründen das öffentliche Vollziehungsinteresse entgegen den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts das Aussetzungsinteresse überwiegt, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach Ansicht der Antragsgegnerin bereits der Auflagenverstoß als solcher zum „Wiederaufleben des Sofortvollzugs“ führen müsse (S. 8 der Beschwerdebegründung). Sollte sie damit – worauf Ausführungen an anderer Stelle der Beschwerdebegründung hindeuten (vgl. S. 6: „Die Wiederaufnahme der Tätigkeit in diesem beschränkten Rahmen steht außerdem unter der Bedingung, dass…“) – meinen, das Verwaltungsgericht habe die aufschiebende Wirkung auflösend bedingt – nämlich (formal) geknüpft an die Einhaltung der Auflagen – wiederhergestellt, findet sich für eine solche Bedingung weder im Tenor noch in den Gründen des angegriffenen Beschlusses ein durchgreifender Anhaltspunkt. Sie wäre im Übrigen als außerprozessuale Bedingung auch unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 169; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 114; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EGL Stand Februar 2021, § 80 Rn. 441). Dem Bedürfnis, bei der Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO in Einzelfällen auch künftigen Entwicklungen – insbesondere nach Ablauf der Rechtsmittelfristen – Rechnung zu tragen, wird durch die Regelungen in § 80 Abs. 7 VwGO entsprochen, wonach Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit von Amts wegen oder wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände auf Antrag der Beteiligten geändert oder aufgehoben werden können (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.1.1978, IV OVG B 196/77, NJW 1977, 2523 f.). Anlass hierfür kann die Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO sein (vgl. Hoppe, a.a.O.; Schoch, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.5.1983, 10 S 630/83, VBlBW 1983, 332; Beschl. v. 17. 5. 2004, 1 S 914/04, NVwZ-RR 2005, 472, 473, juris Rn. 18). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.