Beschluss
3 Nc 263/14
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2014:1208.3NC263.14.0A
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Leitsätze
1. Im Kapazitätsrechtsstreit zwischen einem nach dem Hamburgischen Ausbildungskapazitätsgesetz (HmbAKapG (juris: HSchulAKapG HA)) erfolglosen Studienbewerber und der Hochschule ist die Behörde für Wissenschaft nicht beizuladen.(Rn.2)
2. Deren rechtliche Interessen werden im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO auch nicht unter dem Gesichtspunkt berührt, dass die Behörde für Wissenschaft Partei der gemäß § 2 HmbAKapG (juris: HSchulAKapG HA)mit der Hochschule geschlossenen Kapazitätsvereinbarung ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, auf Beiladung zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Kapazitätsrechtsstreit zwischen einem nach dem Hamburgischen Ausbildungskapazitätsgesetz (HmbAKapG (juris: HSchulAKapG HA)) erfolglosen Studienbewerber und der Hochschule ist die Behörde für Wissenschaft nicht beizuladen.(Rn.2) 2. Deren rechtliche Interessen werden im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO auch nicht unter dem Gesichtspunkt berührt, dass die Behörde für Wissenschaft Partei der gemäß § 2 HmbAKapG (juris: HSchulAKapG HA)mit der Hochschule geschlossenen Kapazitätsvereinbarung ist.(Rn.5) Der Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, auf Beiladung zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Über den Beiladungsantrag entscheidet gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter allein. Die Zuständigkeit des Berichterstatters gilt auch für eine ablehnende Entscheidung über einen Beiladungsantrag (Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 87 a Rn. 9). 1. Der Beiladungsantrag ist abzulehnen, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nicht vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 1 HmbAKapG (HmbGVBl. 2014 S. 99) vereinbaren die für das Hochschulwesen zuständige Behörde und die betreffende Hochschule die Lehrleistung und die Zahl der Studienanfängerplätze. Gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 HmbAKapG sind bei der Vereinbarung der Aufnahmekapazitäten die Ziele des Gesetzes abzuwägen, zu denen u. a. die Gewährleistung qualitativ hochwertiger Studienbedingungen gehört. Vor diesem Hintergrund macht die Behörde für Wissenschaft und Forschung zur Begründung ihres Beiladungsantrags geltend, in ihren rechtlich geschützten Interessen durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb berührt zu sein, weil diese die Antragsgegnerin zur Zulassung zusätzlicher Studienbewerber verpflichtet habe. Dies führe dazu, dass die mit der Antragsgegnerin vereinbarte Betreuungsrelation verfehlt und die vereinbarte Leistung in qualitativer Hinsicht nicht erfüllt werde. Dadurch werde in das Budgetrecht der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung („der Beteiligten“), sowie ihre von § 2 HmbAKapG spezialgesetzlich geschützten Interessen eingegriffen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass dem vorliegenden Beiladungsantrag zu entsprechen wäre. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Die rechtlichen Interessen müssen durch die Entscheidung selbst berührt werden und nicht nur durch Ausführungen in den Entscheidungsgründen (vgl. Czybulka in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 65 Rn. 78 m. w. N.). Durch die Entscheidung müsste die Möglichkeit bestehen, die Rechtslage des Beizuladenden zu verbessern oder zu verschlechtern (Czybulka, a .a .O., Rn. 84). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In der Rechtsprechung ist es schon seit längerer Zeit geklärt, dass das Interesse, das ein Rechtsetzungsorgan an der Anwendung der von ihm erlassenen Vorschriften haben mag, kein rechtliches Interesse im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO ist, sofern die Gültigkeit der Vorschriften lediglich eine Vorfrage der vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1971, NJW 1972, 221, juris Rn. 47; OVG Bremen, Beschlüsse v. 13.11.1980, DÖV 1981, 641, juris: Keine Beiladung der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wissenschaft und Kunst, zum Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium an der Universität Bremen durch einstweilige Anordnung). Für die hier gegebene Konstellation gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung ist zwar im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtssetzungsorgan, sondern lediglich Partei der gemäß § 2 HmbAKapG mit der Antragsgegnerin geschlossenen Kapazitätsvereinbarung. Die Gültigkeit dieser Kapazitätsvereinbarung ist aber, ebenso wie in Kapazitätsrechtsstreitigkeiten bisheriger Prägung die Gültigkeit der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen, lediglich eine Vorfrage für die von den Verwaltungsgerichten zu treffenden Entscheidungen über die vorläufige Zulassung von Studienbewerbern im Wege der einstweiligen Anordnung. Im Ergebnis ebenfalls nichts anderes gilt im Hinblick auf das zur Begründung des Beiladungsantrags außerdem angeführte „Budgetrecht“. Abgesehen davon, dass gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) ein Budgetrecht nicht dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, zusteht, sondern der Bürgerschaft, die nicht vom Senat vertreten wird (vgl. Art. 18 Abs. 2 HV), führt die Möglichkeit, dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen sich nachteilig auf den Haushalt auswirken könnten, nicht zur Berührung rechtlicher Interessen im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO. Der Haushaltsplan der Bürgerschaft und seine darin für die einzelnen Verwaltungszweige enthaltenen Einzelpläne (vgl. § 14 Abs.1 und 4 HmbLHO) bleiben von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (etwa über die vorläufige Zuweisung von Studienplätzen) unberührt. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Haushaltsplan nur im Organbereich von Parlament und Regierung wirkt und nicht darüber hinaus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1974, BVerfGE 38, 121, 125 ff., zur fehlenden Vorlagefähigkeit von Haushaltsgesetzen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG). Ggf. aus dem öffentlichen Recht (wie etwa aus Art. 12 Abs. 1 GG) begründete Ansprüche des Bürgers stehen demgegenüber nicht unter dem Vorbehalt, dass zu ihrer Befriedigung aktuell hinreichende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Ist dies nicht der Fall, so ist es im Fall einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Verpflichtung Sache der betroffenen Körperschaft des öffentlichen Rechts, sich die zur Erfüllung des Anspruchs benötigten Mittel zu verschaffen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.7.1985, HmbJVBl. 1985, 223, 224, zur Unzulässigkeit von verwaltungsgerichtlichen Klagen auf Verpflichtung der Bürgerschaft zur Änderung ihres Haushaltsbeschlusses). 2. Ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass es unabhängig von der Frage, ob durch verwaltungsgerichtliche Verpflichtungen zur vorläufigen Zulassung von Studienbewerbern im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO rechtliche Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, berührt werden können, nicht geboten erscheinen würde, das ggf. durch § 65 Abs. 1 VwGO eröffnete Ermessen dahin auszuüben, letztere beizuladen. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung steht nicht nur durch die gemäß § 2 HmbAKapG mit den Hochschulen geschlossenen Kapazitätsvereinbarungen, sondern auch durch die sonstigen, mit ihrer Aufsichtsfunktion verbundenen Kontakte in einer intensiven Beziehung zu den Hochschulen. Angesichts dessen ist es nicht ersichtlich, dass die Behörde für Wissenschaft und Forschung unmittelbar an den hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beteiligt werden müsste, um ihre Interessen wahren zu können; dies dürfte ihr auch durch interne Abstimmung mit der jeweiligen Hochschule gelingen können.