Beschluss
3 Nc 115/13
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2014:0227.3NC115.13.0A
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Leitsätze
Die Anteilquote eines Studiengangs i. S. des § 12 KapVO (juris: KapVO HA) ist kein empirisch zu ermittelnder oder didaktisch herzuleitender Wert, sondern eine nach hochschulpolitischen Zielen gesetzte Größe, anhand derer das von der Hochschule gewollte Gewicht dieses Studiengangs im Verhältnis zu den anderen Studiengängen der betreffenden Lehreinheit bestimmt werden soll. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte der Anteilquote ist daher reduziert. In Fällen (willkürlich) verzerrter, die Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge ignorierender Anteilquoten mögen kapazitätsrechtliche Korrekturen veranlasst sein. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anteilquote eines Studiengangs i. S. des § 12 KapVO (juris: KapVO HA) ist kein empirisch zu ermittelnder oder didaktisch herzuleitender Wert, sondern eine nach hochschulpolitischen Zielen gesetzte Größe, anhand derer das von der Hochschule gewollte Gewicht dieses Studiengangs im Verhältnis zu den anderen Studiengängen der betreffenden Lehreinheit bestimmt werden soll. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte der Anteilquote ist daher reduziert. In Fällen (willkürlich) verzerrter, die Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge ignorierender Anteilquoten mögen kapazitätsrechtliche Korrekturen veranlasst sein. (Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des mit der Beschwerde gestellten Antrages zu ändern. a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studiengang Geographie (B.Sc.) begehrt hat, weil noch außerhalb der festgesetzten Kapazität von 59 Studienplätzen weitere freie Kapazität vorhanden sei, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach seinen Berechnungen ergebe sich für diesen Studiengang eine Kapazität von 65 Plätzen. Da in diesem Studiengang aber bereits 66 Bewerber einen Studienplatz erhalten und sich eingeschrieben hätten, sei für keinen der Antragsteller des Eilverfahrens noch ein freier Platz vorhanden. b) Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde mehrere Argumente geltend, die sämtlich erfolglos bleiben. aa) Die Antragstellerin rügt, der Curricularnormwert (CNW) von 2,6 erscheine überhöht und willkürlich. Das Verwaltungsgericht selbst führe aus, dass die Antragsgegnerin die Anforderungen für die Berechnung des CNW nicht erfüllt habe. Auch wenn das Verwaltungsgericht sodann ausführe, dass die Antragsgegnerin den Anforderungen an die Begründung der Betreuungsrelationen im Ergebnis genügt habe und die festgesetzten CNW in der Regel unter den errechneten Werten lägen, sei es jedenfalls nicht auszuschließen, dass die festgesetzten CNW für den Studiengang Geographie zum Nachteil der Antragstellerin festgelegt worden seien. Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen (BA S. 14), festgesetzte CNW seien auch dann, wenn ihre Festsetzung „vordergründig“ nicht den Anforderungen an ihre Herleitung genüge, für die Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, sofern sie auf gerichtliche Aufklärungsverfügungen hin seitens der Antragsgegnerin durch Ausfüllrechnungen nachvollziehbar hergeleitet werden könnten und die daraus hervorgehenden Werte jedenfalls keinen geringeren Betreuungsaufwand ergäben als der in den festgesetzten CNW zum Ausdruck kommende, weil sich dann keine kapazitären Nachteile für die Studienanfänger ergeben könnten. Damit ist Verwaltungsgericht von dem richtigen Ansatz ausgegangen, dass eine Substituierung der durch Rechtsverordnung (Anl. 2 zur KapVO) festgesetzten Curricularnormwerte kraft richterlicher Notkompetenz nicht geboten ist, wenn der Entstehungsprozess dieser Werte zwar keine hinreichend nachvollziehbare Abwägung erkennen lässt, aber nachträglich vorgelegte, plausible Ausfüllrechnungen die der Kapazitätsberechnung der Hochschule zugrunde gelegten Werte tragen bzw. sich daraus im Vergleich zur Einrechnung der festgesetzten Curricularnormwerte jedenfalls keine höhere Kapazität ergibt. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so würden in der Tat auch die ggf. von den Verwaltungsgerichten im Wege der Substituierung zu „schaffenden“ Curricularnormwerte nicht zu höherer Kapazität führen. Die hier von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht für den Studiengang Geographie/B.Sc. vorgelegte Ausfüllrechnung (Erläuterungen zur Verwaltungsrechtssache 20 ZE GGR WS 2013/14, Abschnitt 8 und Anl. 8 a) gelangt zu einem gegenüber dem festgesetzten CNW von 2,60 deutlich höheren Betreuungsaufwand von 4,19; die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern dies fehlerhaft wäre und der didaktisch angebrachte Betreuungsaufwand stattdessen niedriger als 2,60 sein müsste. bb) Die Antragstellerin meint, es sei nicht ersichtlich, wie sich die für den Studiengang Geographie/B.Sc. zugrunde gelegte Anteilquote von 0,195 berechne; damit sei auch der gewichtete Curriculareigenanteil von 0,507 (= 2,6 * 0,195) nicht nachvollziehbar. Auch dieser nicht weiter substantiierte Einwand bleibt erfolglos; er legt keine fehlerhafte Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin oder durch das Verwaltungsgericht dar. Die Anteilquote eines Studiengangs ist kein empirisch zu ermittelnder oder didaktisch herzuleitender Wert, sondern eine nach hochschulpolitischen Zielen gesetzte Größe, anhand derer das von der Hochschule gewollte Gewicht dieses Studiengangs im Verhältnis zu den anderen Studiengängen der betreffenden Lehreinheit bestimmt werden soll. Es gibt insofern kapazitätsrechtlich an sich keine „richtigen“ oder „falschen“ Anteilquoten; dementsprechend reduziert ist hier die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte. Allerdings werden sich die Anteilquoten regelmäßig auch an der Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge orientieren bzw. zu orientieren haben. Angesichts dessen mögen sich die Verwaltungsgerichte in Fällen (willkürlich) verzerrter, die Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge ignorierender Anteilquoten zu kapazitätsrechtlichen Korrekturen veranlasst sehen. Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall jedoch weder von der Antragstellerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 mitgeteilt, die Festlegung der Anteilquote für den Studiengang Geographie/B.Sc. ergebe sich im Wesentlichen aus dem gestiegenen Bedarf an Studienplätzen in den Lehramtsstudiengängen, insbesondere in den Masterstudiengängen; dies habe ein Umsteuern in diesen Bereich erfordert, das notwendig zu Lasten der Fachstudiengänge gehe. Damit hat die Antragsgegnerin eine plausible Begründung für die Verringerung der Anteilquote des vorliegenden Studiengangs gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum (von 0,248 auf 0,195, vgl. den Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 269, und den Kapazitätsbericht 2013/2014, S. 275) gegeben. cc) Die Antragstellerin beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht habe den von der Antragsgegnerin genannten Schwundfaktor von 0,81 ohne weitere Prüfung übernommen. Auch damit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, für die Richtigkeit jeder einzelnen Berechnungsgröße eine eigene Begründung abzugeben. In der Sache ergibt sich der Schwundfaktor von 0,81 aus der diesbezüglich von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schwundberechnung (Erläuterungen zur Verwaltungsrechtssache 20 ZE GGR WS 2013/14, Anlage 9 a). dd) Die Antragstellerin rügt, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin angesichts des Hochschulpakts II beabsichtigte Aufnahme von zehn weiteren Studienanfängerplätzen als nicht kapazitätswirksam angesehen. Es sei auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführe, dass es an Stellen fehle, die aus den bisher nur zugesagten Mitteln eingerichtet worden seien. Die Nichteinbeziehung der hierzu geschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 sei willkürlich, da die Aufstockung der Mittel für den Hochschulpakt II offensichtlich politisch zum Ausbau der Bildungskapazität gewollt sei. Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Die hier vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ist weder „nicht nachvollziehbar“ noch „willkürlich“, sondern zutreffend und plausibel. Sie entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.; Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris, Rn. 57 ff.). ee) Schließlich beanstandet die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht kein Nachrückverfahren angeordnet hat. Es sei davon auszugehen, dass nicht sämtliche in der ersten Instanz erfolgreichen Antragsteller von den erlassenen einstweiligen Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Studiengang Geographie/B.Sc. Gebrauch gemacht hätten. Eine Auswertung der Immatrikulationsliste werde ergeben, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellten 65 Studienplätze nicht ausgeschöpft seien. Diese Rüge geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat in dem vorliegenden Studiengang sämtliche Eilanträge abgelehnt, weil die Kapazität 65 Studienplätze umfasse und bereits 66 Bewerber immatrikuliert worden seien. Es hat hier somit keine erstinstanzlich erfolgreichen Antragsteller gegeben, womit es schon an einer tatsächlichen Grundlage für ein Nachrückverfahren (dessen Durchführung oder Nicht-Durchführung ohnehin im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht) gefehlt hat. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30.1.2014) bestätigt, dass zum Vorlesungsbeginn (14.10.2013) für den vorliegenden Studiengang 66 Bewerber immatrikuliert gewesen sind. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 3. Der Antragstellerin ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die mit der Beschwerde beabsichtigt gewesene Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprochen hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat nichts Erfolgversprechendes dargelegt; auf die obigen Ausführungen (unter „1.“) wird Bezug genommen.