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Beschluss

3 Nc 50/12

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2013:0606.3NC50.12.0A
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Leitsätze
1. Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2012/2013. 2. Die nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO eröffnete Möglichkeit, Zulassungszahlen unabhängig von der Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten ohne die Verpflichtung zu erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität festzusetzen, kommt als Abweichung von den Grundsätzen der Ermittlung und Festsetzung der Zulassungszahlen zum Zwecke erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität (§ 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapVO) erst in Betracht, wenn die Neuerungen im Studiengang oder in den Studienmethoden die Festsetzung der Zulassungszahlen nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapVO vorgesehenen Grundsätzen unmöglich machen oder die Prognoseunsicherheiten, die auch mit einer auf den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapVO beruhenden Berechnung verbunden sind, ein solches Maß erreichen, dass sie eher als Spekulation als eine aus Erfahrungswerten abgeleitete Prognose angesehen werden müssen.(Rn.12) 3. Auf den im Fach Humanmedizin am Universitätsklinikum Hamburg seit dem Wintersemester 2012/2013 gemäß § 41 ÄApprO eingerichteten Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin - iMED -) findet § 1 Abs. 2 KapVO keine Anwendung.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2012/2013. 2. Die nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO eröffnete Möglichkeit, Zulassungszahlen unabhängig von der Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten ohne die Verpflichtung zu erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität festzusetzen, kommt als Abweichung von den Grundsätzen der Ermittlung und Festsetzung der Zulassungszahlen zum Zwecke erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität (§ 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapVO) erst in Betracht, wenn die Neuerungen im Studiengang oder in den Studienmethoden die Festsetzung der Zulassungszahlen nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapVO vorgesehenen Grundsätzen unmöglich machen oder die Prognoseunsicherheiten, die auch mit einer auf den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapVO beruhenden Berechnung verbunden sind, ein solches Maß erreichen, dass sie eher als Spekulation als eine aus Erfahrungswerten abgeleitete Prognose angesehen werden müssen.(Rn.12) 3. Auf den im Fach Humanmedizin am Universitätsklinikum Hamburg seit dem Wintersemester 2012/2013 gemäß § 41 ÄApprO eingerichteten Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin - iMED -) findet § 1 Abs. 2 KapVO keine Anwendung.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2012/2013. Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium für das Fach Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED -) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungen beträgt sechs Jahre und drei Monate. Das Curriculum des Modellstudiengangs besteht aus einem Kerncurriculum, das durch einen Wahlpflichtbereich (Mantelstudium) ergänzt wird. Dabei werden theoretische und praktisch-klinische Ausbildungsinhalte über den Gesamtverlauf des Studiums eng vernetzt. In den Semestern elf und zwölf folgt das Praktische Jahr. Die klassischen Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-Praktische Medizin und Klinisch-Theoretische Medizin sind gleichwohl erhalten geblieben. Von den in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehenen drei Staatsexamina wird der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch eine (gleichwertige) hochschulinterne Prüfung ersetzt. Die Studien- sowie Prüfungsordnung des Modellstudiengangs wurden vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät in seiner Sitzung am 20. Juni 2012 beschlossen; das Präsidium der Universität genehmigte die Vorschriften auf seiner Sitzung am 16. Juli 2012. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 vom 27. Juni 2012 (HmbGVBl. 2012, 279) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 380 Studienplätzen für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzt. In der Fußnote zu dem Studienfach wird ausgeführt: „Festsetzung nach § 1 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird ab dem Wintersemester 2012/2013 als Modellstudiengang eingeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt nicht.“ Mit Bescheid vom 17. August 2012 genehmigte die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz im Einverständnis mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung die Errichtung des Modellstudiengangs: Das Studienkonzept des Modellstudiengangs weiche in zulässiger Weise von den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte ab. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzulassen, abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass die Ermittlung der Zulassungszahl für den Modellstudiengang abweichend von den Regelungen des zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung gemäß §§ 20, 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 (des in der Zeit vom 8.3.2008 bis 5.6.2008 unterzeichneten) Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (der durch Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17.2.2009, HmbGVBl. 2009, 36, in Hamburg Gesetzeskraft erlangte) im Ermessen der Antragsgegnerin, das sich am Kapazitätserschöpfungsgebot orientieren müsse, stehe. Diese Vorschriften könnten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur bei zwingenden Gründen als verfassungswidrig verworfen werden, die hier nicht ersichtlich seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Zulassungszahl an den Verhältnissen der vergangenen Jahre orientiert und geringfügig niedriger festgesetzt habe. Damit habe der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung alle zu beachtenden Interessen in angemessener Weise berücksichtigt, insbesondere das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Ansatz, bei der Festsetzung der Zulassungszahl die personelle Ausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde zu legen, habe nahegelegen. Er führe - anders als andere denkbare Ansätze - dazu, dass die Zahl der Studienanfänger aus den letzten Jahren nicht wesentlich unterschritten werde. Bei einer vollständig an der neuen Studienordnung und dem neuen Studienplan orientierten Festsetzung hätte zwar das Lehrangebot erheblich höher angesetzt werden müssen, da auch die Lehrenden aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einbezogen werden müssten. Aber auch der Curriculareigenanteil für den gesamten Modellstudiengang müsste deutlich höher angesetzt werden als der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin maßgebliche Curriculareigenanteil. Im Übrigen dürften die Voraussetzungen für eine patientenbezogene Berechnung vorliegen, die zwangsläufig zu einer deutlichen Verringerung der Zulassungszahl führen würde. - Das Gericht habe bei seiner Berechnung der (aktuellen) Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach der Kapazitätsverordnung eine Studienanfängerzahl von 385 ermittelt. Da der Antragsgegner bei der Festsetzung der Zulassungszahl von dem Ergebnis der Berechnung einen Abschlag von bis zu 5 % vornehmen dürfe, folge daraus, dass die festgesetzte Anzahl von 380 Studienplätzen zuzüglich der weiteren 4 belegten Studienplätze innerhalb des dem Antragsgegner eingeräumten Rahmens liege. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). 1. Der Antragsteller wendet sich u. a. dagegen, bei der Feststellung der Kapazität § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO anzuwenden, nach dem Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge und –methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von § 1 Abs. 1 (1. Halbsatz) KapVO festgesetzt werden können, der bestimmt, dass Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Mit diesem Einwand erschüttert der Antragsteller die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise. Denn die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO ist schon deshalb zu verneinen, weil es sich bei dem neu konzipierten medizinischen Modellstudiengang „iMed“ nicht um die Erprobung eines neuen Studienganges oder neuer Studienmethoden im Sinne des Kapazitätsrechts handelt. Die nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO eröffnete Möglichkeit, Zulassungszahlen unabhängig von der Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten ohne die Verpflichtung zu erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität festzusetzen, kommt als Abweichung von den Grundsätzen der Ermittlung und Festsetzung der Zulassungszahlen zum Zwecke erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität (§ 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapVO) erst in Betracht, wenn die Neuerungen im Studiengang oder in den Studienmethoden die Festsetzung der Zulassungszahlen nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapVO vorgesehenen Grund-sätzen unmöglich machen oder die Prognoseunsicherheiten, die auch mit einer auf den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapVO beruhenden Berechnung verbunden sind, ein solches Maß erreichen, dass sie eher als Spekulation als eine aus Erfahrungswerten abgeleitete Prognose angesehen werden müssen. Denn für die Fälle, in denen die Zulassungszahlen nach den Vorschiften der Kapazitätsverordnung regulär ermittelt werden können, besteht kein Bedarf an ihrer Festsetzung ohne kapazitätsrechtliche Vorgaben zu ihrer Ermittlung und damit für eine Abweichung vom Regelfall. Allein der Umstand, dass ein Studiengang hochschulrechtlich als neuer, zu erprobender bezeichnet wird oder in einem etablierten Studiengang neue Methoden des Lehrens oder Lernens erprobt werden sollen, lässt eine Ausnahme von der Beachtung der Kriterien bei der regulären Ermittlung der Zulassungszahlen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO nicht als geboten erscheinen. Denn dann hätte es die Hochschule in der Hand, durch bloße Bezeichnung eines Studiengangs als „neu“ oder auch nur durch geringfügige Änderungen in den Lern- oder Lehrmethoden sich von der Verpflichtung der Kapazitätsverordnung zu sorgfältiger Kapazitätsermittlung zum Zwecke einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität zu befreien. Dass solches nicht Sinn der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO ist, liegt auf der Hand. Seine Anwendung ist daher auf die oben bezeichneten Fälle beschränkt. Der hier streitige „Modellstudiengang Medizin“ erfüllt diese Anforderungen nicht. Von einem neuen Studiengang kann hier nicht gesprochen werden. Die Inhalte des Studiengangs Medizin und das Studienziel werden unverändert nach wie vor durch die Ärztliche Approbationsordnung bestimmt. Die Abfolge der Kenntnisvermittlung orientiert sich, wie der Studienplan für den neuen Modellstudiengang Medizin ausweist und der Antragsgegner eingeräumt hat, im Wesentlichen am bisherigen Regelstudiengang. Auch wird die Ausbildung wie bisher in den unverändert getrennt gebliebenen Lehreinheiten durchgeführt. Lediglich bei der Vermittlung der Inhalte wurden Änderungen vorgenommen, insbesondere werden klinische Inhalte früher einbezogen. Der dadurch entstehende Mehraufwand an Lehre im vorklinischen Teil der Ausbildung schlägt sich in den veränderten Anteilen des Curricularnormwerts für den Eigen- und den Fremdanteil nieder. Die durch diese Änderungen entstehenden zusätzlichen Belastungen des Lehrpersonals können durch Deputatsermäßigungen erfasst werden, wie dies der Antragsgegner etwa für die Modulgruppenleiter angenommen hat. Insoweit bestehen durch die Einführung des neuen Modellstudiengangs keine Schwierigkeiten, die es rechtfertigen könnten, in Abweichung vom Kapazitätserschöpfungsgebot die Kapazität nicht nach den bewährten und anerkannten Bestimmungen der Kapazitätsverordnung zu ermitteln. Die von dem Antragsgegner geltend gemachte Unsicherheit der Prognose, die der Kapazitätsberechnung wegen der Änderungen zugrunde liege, dürfte wegen der weitgehenden Orientierung am bisherigen Regelstudiengang kaum größer sein als bisher. Aufgrund der Veränderungen sind nicht erfassbare Auswirkungen auf die Ermittlung des Lehrangebots nicht zu erwarten. Bei der Lehrnachfrage dürfte es allenfalls Auswirkungen bei dem Studierverhalten geben, das aber durch die Fortschreibung des Schwundfaktors in einem überschaubaren Zeitraum wieder ausgeglichen wird. Ob § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO formell und materiell verfassungsgemäß ist und gegebenenfalls wie die Erprobungsklausel verfassungskonform auszulegen ist (überwiegend wird in der Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit der Erprobungsklausel der Kapazitätsverordnung und des Staatsvertrags ausgegangen: vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2001, NVwZ-RR 2002, 747; VGH München, Beschl. v. 22.5.1985, KMK-HSchR 1986, 195; OVG Weimar, Beschl. v. 17.6.1998, DÖV 1998, 934; OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2004 und 28.5.2004, 13 C 20/04, juris; Beschl. v. 2.6.2010, 13 C 239/10, juris; Beschl. v. 12.6.2012, 13 B 376/12, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2006, OVGE MüLü 50, 402; Beschl. v. 19.7.2012, 2 NB 102/12, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011, OVG 5 NC 60.11, juris; Beschl. v. 21.2.2012, OVG 5 NC 286.11, juris / ablehnend insbesondere: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., 2003, S. 99 Rn. 28, wonach für Neuerungen im Rahmen des CNW hinreichende Spielräume beständen), kann deshalb dahin gestellt bleiben. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht ermittelten Kapazität von 385 Studienplätzen, von denen nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts 384 belegt sind, würde ohne den vom Verwaltungsgericht gebilligten Abschlag nach der Erprobungsklausel zusätzlich ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen. 2. Die danach erforderliche Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2012/2013 nach den Annahmen und Berechnungen des Beschwerdegerichts jedoch nur eine Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Medizin von (aufgerundet) 379 Studienplätzen. Insoweit kann zunächst auf die im Übrigen nicht zu beanstandende Berechnung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die lediglich hinsichtlich des Eigenanteils der Vorklinik (der im neuen Studienplan etwas höher ist, dadurch zu einer Überschreitung des zugrunde zulegenden CNW von 2,42 führt und entsprechend proportional auf 1,8474 zu kürzen ist), der Deputatsermäßigungen (bei der C-4-Stelle in der Neurophysiologie Nr. 9349791 sind - statt 1 SWS - 2 SWS zu berücksichtigen) und des Lehrdeputats der A-14-Stelle in der Anatomie Nr. 8846847 (nur 4 SWS – anstelle von 9 SWS-; vgl. Beschl. des Senates v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 31) zu korrigieren ist. Das ergibt 364 Deputatstunden der Lehreinheit (anstelle der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten 370): Bereich Planstellen Lehrpersonal verfügbare Stellen Deputat insgesamt Abzug verfügbare SWS Anatomie 24,50 24,50 118,50 1,00 117,50 Biochemie 15,50 15,50 91,00 2,00 89,00 Physiologie 24,00 24,00 117,00 4,00 113,00 Medizinische Soziologie 8,50 8,50 45,00 0,50 44,50 Summe: 72,50 72,50 371,50 7,50 364,00 Unter Berücksichtigung des insoweit korrigierten Lehrangebots verändert sich das bereinigte Lehrangebot (Sb) wie folgt: Deputatstunden der Lehreinheit 364,00 Lehrauftragsstunden (L) + 14,77 Titellehre + 0,00 unbereinigtes Lehrangebot (S) = 378,77 Dienstleistungsbedarf (E) - 43,42 bereinigtes Lehrangebot (Sb) = 335,35 Daraus errechnet sich die folgende Aufnahmekapazität: bereinigtes Lehrangebot (Sb) * 2 670,696 (gekürzter) CAp Vorklinik : 1,8474 bereinigtes Ergebnis (Ap) = 363,05 Schwundausgleichsfaktor (SF) : 0,9591 bereinigtes Ergebnis mit Schwund = 378,54 4. Von diesen (aufgerundet) 379 Studienanfängerplätzen sind – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - 384 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden. Die Antragsgegnerin hat durch die erstinstanzlich übersandte Liste aller Studienanfänger im Wintersemester 2012/2013 des Studiengangs Medizin mit Stand 19. Oktober 2012 die Zahl von 384 Studienanfängern belegt. Anhaltspunkte, dass einer oder mehrere der aufgelisteten Studienanfänger nicht auf die Kapazität des Berechnungszeitraums 2012/2013 angerechnet werden dürften, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdesenat berücksichtigt dabei nur solche Immatrikulationen nicht als kapazitätsdeckend, bei denen der Studienplatz bereits wieder vor Beginn der Lehrveranstaltungen aufgegeben wurde, weil diese Studierenden weder Lehrkapazität verbrauchen noch in den von dem Antragsgegner praktizierten Schwundausgleich eingehen. Das gilt sowohl für Exmatrikulationen als auch entsprechend für – von Antragstellern befürchtete - sofortige Höherstufungen. Es gibt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die nach Vorlesungsbeginn übersandte Liste Studienanfänger enthält, die tatsächlich (zunächst) keinen Studienanfängerplatz in Anspruch genommen haben, sondern noch vor Vorlesungsbeginn in ein höheres Semester eingestuft wurden. III. Die gegen die Berechnung von verschiedenen Antragstellern geltend gemachten Einwände führen nicht zu einer zulassungsgünstigeren Kapazität. 1. Soweit Antragsteller geltend machen, die Genehmigung des Modellstudiengangs iMED gemäß § 41 ÄApprO und die darauf beruhende Studien- sowie Prüfungsordnung seien rechtswidrig, würde dies, selbst wenn der Einwand zuträfe, nicht zu einer zusätzlichen verschwiegenen Kapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Denn bis zur rechtskräftigen Aufhebung der (angefochtenen) Genehmigung darf der Antragsgegner den Modellstudiengang fortführen und führt er den Studiengang tatsächlich auch entsprechend durch. Zudem würde eine Durchführung des bisherigen Studiums anstelle des Modellstudiengangs durch den Wegfall der proportionalen Kürzung beim Eigenanteil des Curricularnormwerts trotz der Verringerung des Eigenanteils um 0,0017 in der Berechnung ebenfalls lediglich (aufgerundet) 379 Studienplätze ergeben. In diesem Zusammenhang sieht das Beschwerdegericht auch keinen Anlass, den bis zum vorherigen Berechnungszeitraum gebilligten Eigenanteil im Curricularnormwert von 1,8469 nunmehr zu verändern. Solange die einzelnen Berechnungsfaktoren im (bisherigen) Studienplan sachlich vertretbar sind und der Curricularnormwert nicht überschritten wird, wovon das Beschwerdegericht in der Vergangenheit stets ausgegangen ist, unterliegen diese Parameter dem Gestaltungsspielraum des Antragsgegners, der ihm durch die Festsetzung des Curricularnormwerts durch den Verordnungsgeber eingeräumt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris). 2. Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt seit Anfang 2012 durch allein für Zwecke der Kapazitätsberechnung aufgestellte entsprechende Stellenpläne des Antragsgegners, die den (bisherigen) Stellenbestand des (von dem Antragsgegner für Steuerungszwecke nicht mehr benötigten) Verwaltungsgliederungsplans ausweisen und fortschreiben. Damit geht die von Antragstellern begehrte Vorlegung eines Stellenplans, der sämtliche Stellen des Antragsgegners ausweist, von vorneherein ins Leere. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Stellenpläne nicht alle bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Stellen enthalten. Die von Antragstellern angeführten Stellen in der Fakultätsverwaltung sind nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet. Bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit sind sie nicht zu berücksichtigen. 3. Wie das Beschwerdegericht wiederholt – zuletzt in den Entscheidungen zum vorherigen Berechnungszeitraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, a. a. O., m. weit. Nachw.) - ausgeführt hat, ist die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren, weil sich ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen lässt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, m. weit. Nachw., juris). 4. Die von Antragstellern vorgetragene Auffassung, dem Gericht komme nicht die Kompetenz zu, auch Abweichungen im Kapazitätsbericht zulasten der Studierenden zu korrigieren, hier insbesondere Abweichungen zwischen Stellenplan und Kapazitätsbericht, teilt das Beschwerdegericht nicht. Eine solche Einschränkung des Prüfungsumfangs erschiene willkürlich und wäre daher nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.). Die begehrte Einschränkung des Prüfungsumfangs würde im Widerspruch zu der hier erforderlichen umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage stehen. Soweit eine umfassende Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts eröffnet ist, sind bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf einen Studienplatz aufgrund nicht ausgeschöpfter Kapazität besteht, sämtliche Fehler zu eliminieren, unabhängig davon ob sie sich zu Lasten oder zu Gunsten des Studienbewerbers auswirken. 5. Nicht zu beanstanden ist die Verminderung der Lehrverpflichtung entsprechend § 17 LVVO im Umfang von insgesamt 2 LVS für die Modulgruppenleiter, die mit dem zusätzlichen Aufwand für das neue, in Module eingeteilte Curriculum des Modellstudiengangs begründet wurde. Nach § 17 Abs. 2 LVVO steht dem Antragsgegner ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach § 17 Abs. 1 LVVO zwecks Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die gesonderte Ziel- und Leistungsvereinbarung zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung an der Medizinischen Fakultät für das Wintersemester 2012/13 und Sommersemester 2013 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg/Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem Antragsgegner vom 17. April 2012 (wie bisher) auf 41 SWS festgelegt worden. Der Dekan der medizinischen Fakultät hat mit Entscheidung vom 30. April 2012 eine Verminderung der Lehrverpflichtung aufgrund von § 17 Abs. 1 LVVO im Umfang von 35 SWS in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und begründet. Davon entfallen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Medizin 1) 2 SWS auf Prof. Guse für seine Funktion als Prodekan, je 0,5 SWS auf 4 Modulgruppenleiter, je 1 SWS auf die 4 Fachleitungen (verteilt auf 8 Professoren, wobei die Verminderung der Lehrverpflichtung von Prof. Härter nicht berücksichtigt werden kann, weil er der Lehreinheit Vorklinische Medizin offenbar nicht zugeordnet ist) sowie 1 SWS auf Prof. Ehmke für die Leitung des Zentrums für Experimentelle Medizin. Die Verminderung der Lehrverpflichtung für Prof. Guse um 2 SWS für seine Funktion als Prodekan ist dabei im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht anzuerkennen, wie der Beschwerdesenat wiederholt entschieden hat, weil sie durch eine diesem Zweck gewidmete, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Stelle in der Fakultätsverwaltung (Nr. 09957892) kompensiert wird. 6. Wie der Beschwerdesenat zum vorherigen Berechnungszeitraum ausgeführt hat (OVG Hamburg; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris), ist die Stelle Nr. 09347330 in der Anatomie I wegen der entsprechenden Beschränkung der Lehrtätigkeit des Stelleninhabers in seinem Arbeitsvertrag (nur) mit 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.). Zwar hat der Senat diese Stelle im Berechnungszeitraum 2009/2010 und 2010/2011 mit 9 SWS veranschlagt. Grund dafür war aber allein, dass die Antragsgegnerin für diese Berechnungszeiträume die Nichtbeanstandung der Lehrverpflichtungsreduzierung auf dieser Stelle durch das Beschwerdegericht unbeachtet gelassen hatte. 7. Die unbesetzte Stelle in der Anatomie II Nr. 30002761 ist vom Verwaltungsgericht zu Recht nur mit 4 SWS berücksichtigt worden, weil die Lehrverpflichtung der letzten Stelleninhaberin auf 4 SWS begrenzt war. Denn das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber zu bemessen. Konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Potentials ergeben sich hier daraus, dass ein Arbeitsvertrag mit der vorherigen Stelleninhaberin abgeschlossen worden war, der eine entsprechende Begrenzung der Lehrverpflichtung enthielt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris). Das gleiche gilt für die Stelle in der Anatomie II Nr. 30002762 und die Stellen in der Medizinischen Soziologie Nr.09347143 und 08846821. 8. Hinsichtlich der Stelle in der Neurophysiologie Nr. 30007438 hat das Beschwerdegericht anerkannt, dass aus dieser Stelle nach ihrem Widmungszweck unabhängig vom konkreten Stelleninhaber keine Lehrkapazität geschöpft werden kann, weil es sich bei ihr um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich handelt (vgl. OVG Hamburg; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, a. a. O.). 9. Dass das Verwaltungsgericht die Stelle in der Medizinischen Soziologie Nr. 30019850 gemäß § 14 Abs. 2 LVVO (nur) mit einer Lehrverpflichtung von 5 SWS in die Berechnung eingestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Stellungnahme des Direktors des ISMG vom 17. September 2012 dienen die befristeten Arbeitsverhältnisse der beiden Stelleninhaber unzweifelhaft der Promotionsförderung. 10. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Aufstellung der Antragsgegnerin über die erbrachten Lehraufträge unvollständig sein oder anzurechnende Titellehre verschwiegen worden sein könnte. 11. Die Einwendungen gegen den vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 Nc 44/11, a. a. O.) akzeptierten Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin bieten keinen Anlass, die Entscheidung erneut zu überdenken. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Beschwerdesenats vom 12. Oktober 2012 verwiesen. 12. Für die Prognose der Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ist im Grundsatz – ebenso wie bei der Schwundberechnung - von den in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Studienanfängerzahlen (hier Wintersemester 2011/2012) auszugehen und sind diese in der Regel fortzuschreiben. Darunter fallen auch die Studierenden, die z. B. aufgrund von Vergleichen nach den Rechtsverhältnissen früherer Jahre ihr Studium begonnen haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris). Insoweit folgt das Beschwerdegericht den vom Verwaltungsgericht nach den Angaben des Antragsgegners zutreffend zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen. 13. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ist der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht wegen (möglicher) Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssten, zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris). Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Zudem ist der ersparte Ausbildungsaufwand kaum zuverlässig zu erfassen. Der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z. B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin. 14. Es gibt nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass der Curricularanteil von 0,1 für das Wahlfach fehlerhaft auf den Eigen- und Fremdanteil aufgeteilt worden sein könnte. Nach dem erstinstanzlich zur Akte gereichten quantifizierten Studienplan wird die Hälfte des Wahlfachs von der Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet und im Eigenanteil mit 0,05 berücksichtigt. Wie das Beschwerdegericht in einem früheren Berechnungszeitraum festgestellt hat, kann das Wahlfach nur aus der Liste der Wahlfächer gewählt werden, die vom Dekanat jährlich veröffentlicht wird, müssen die zum Abschnitt Medizin I gehörenden Institute des Fachbereichs Medizin ein Wahlfach anbieten und beschließt das Dekanat über den Verteilungsmodus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Praxis, die die gewollte hälftige Durchführung des Wahlfachs durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin gewährleistet, geändert haben könnte. 15. Bei der Ermittlung der Schwundquote ist die von der Antragsgegnerin in die Berechnung einbezogene Zahl der Kohorten nicht „kapazitätswidrig“ (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.). Durch die vor Jahren erfolgte Umstellung auf eine jährliche Zulassung hat sich der für ausreichend erachtete Betrachtungszeitraum von drei Jahren nicht verändert. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, dass sich die Umstellung auf die Jahreszulassung auf das (Schwund-)Verhalten der Studierenden ausgewirkt haben könnte. Einer Ausweitung der zugrunde zu legenden Semester um drei weitere bedarf es deshalb nicht, zumal dies wegen der Neugestaltung des Studiums dazu führen würde, dass ein sich möglicherweise veränderndes Studienverhalten erst sehr viel später bei der Feststellung der Kapazität berücksichtigt werden würde. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.