Beschluss
3 Nc 145/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0507.3NC145.11.0A
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Leitsätze
Wegen fehlenden Anordnungsgrundes kann die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren bei der Stiftung einbezogen sind, im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nicht verlangt werden, wenn im Laufe des Verfahrens aufgrund der obligatorischen Teilnahme an weiteren Auswahlverfahren die endgültige Zulassung in dem angestrebten Studiengang an einer anderen Hochschule erfolgt, der Studienplatz aber ausgeschlagen wird, ohne dass besondere Gründe dieses Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen. Der Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder die Notwendigkeit der Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung mit Eltern, die ihrerseits Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) beziehen, stellen keine derartigen besonderen Gründe dar.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen fehlenden Anordnungsgrundes kann die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren bei der Stiftung einbezogen sind, im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nicht verlangt werden, wenn im Laufe des Verfahrens aufgrund der obligatorischen Teilnahme an weiteren Auswahlverfahren die endgültige Zulassung in dem angestrebten Studiengang an einer anderen Hochschule erfolgt, der Studienplatz aber ausgeschlagen wird, ohne dass besondere Gründe dieses Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen. Der Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder die Notwendigkeit der Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung mit Eltern, die ihrerseits Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) beziehen, stellen keine derartigen besonderen Gründe dar.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass die mit der Beschwerde dargelegten – zum einen den Anordnungsgrund im Hinblick auf das Bewerbungsverhalten der Antragstellerin bei der Stiftung für Hochschulzulassung (nachfolgend: Stiftung) zum Wintersemester 2011/2012, zum anderen die Kapazität im Studiengang Pharmazie und damit den Anordnungsanspruch betreffenden - Gründe die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erschüttern und die dann nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung (zu dieser Konsequenz vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris) zu dem Ergebnis führen könnte, dass insoweit der erforderliche Anordnungsgrund vorgelegen hätte und außerdem zumindest ein weiterer noch nicht besetzter Studienplatz vorhanden wäre, der der Antragstellerin vorläufig zugewiesen werden könnte. Auch in diesem Fall muss die Beschwerde nämlich deswegen erfolglos bleiben, weil jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Verhältnisse hinsichtlich des Sommersemesters 2012 der für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund bei der Antragstellerin nicht mehr gegeben ist. 2. Das Beschwerdegericht nimmt seit längerer Zeit in ständiger Rechtsprechung an, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992, 22 f.). In Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren bei der Stiftung (früher: ZVS) einbezogen sind, hat das Beschwerdegericht es (im Sinne der Erforderlichkeit eines Abwendens wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO) stets für grundsätzlich zumutbar gehalten, für den betreffenden Studiengang - einen Zulassungsantrag zu stellen und einen zugeteilten Studienplatz auch anzunehmen. Das Beschwerdegericht hat an dieser Obliegenheit in Bezug auf diejenigen Antragsteller festgehalten, die (wie die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) in erster Instanz erfolglos waren und mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ihr Ziel weiter verfolgen. Danach sind zunächst einmal die Antragsteller gehalten, sich überhaupt bei der Stiftung um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang zu bewerben; da die Bewerbung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung aktuell zu sein hat, gilt diese Obliegenheit nicht nur für das Semester, auf den sich der im Eilverfahren materiell geltend gemachte Anordnungsanspruch kapazitätsrechtlich bezieht, sondern … - sofern das gerichtliche Eilverfahren über dieses Semester hinaus andauert - auch für Folgesemester. Die Bewerbung hat ordnungsgemäß zu sein, darf also nicht bereits an vermeidbaren formellen Fehlern (z. B. Fristversäumnisse, Unvollständigkeit der Unterlagen) scheitern. Da nach den Regelungen des Stiftungs-Vergabeverfahrens 60 v. H. der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule vergeben werden und dort diejenigen Studienbewerber nicht mehr vertreten sind, die bereits über die Quoten der Abiturbesten und der längsten Wartezeit zugelassen worden sind, ist es im Hinblick auf die dort potentiell eröffneten Chancen zumutbar, von den Antragstellern auch zu verlangen, dass sie sich an diesem Auswahlverfahren überhaupt beteiligen. Um ihre Erfolgsaussichten möglichst günstig zu gestalten und diese nicht selbst einzuschränken, ist es dabei für die Antragsteller in der Regel - zusätzlich - ebenfalls möglich und zumutbar, von der Option Gebrauch zu machen, den Regelungen des Stiftungs-Verfahrens gemäß hierfür insgesamt sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2008, HmbJVBl. 2009, 2 ff.; juris). Hiervon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn der betreffende Antragsteller zwingende persönliche Gründe dafür hat, gerade an der von ihm gewünschten Hochschule mit Zulassungsbeschränkung für den erstrebten Studiengang studieren zu wollen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre; hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, familiäre, wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht. Anhaltspunkte dafür, wann solche Gründe vorliegen können, vermitteln die Informationen in dem Magazin zur Studienplatzbewerbung der Stiftung für Hochschulzulassung zu den Kriterien für die Entscheidung über Anträge auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (vgl. das Heft zum Wintersemester 2011/2012, S. 54 f., sowie das Heft zum Sommersemester 2012, S. 45 ff.); die dort genannten Gesichtspunkte für eine besondere Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im zentralen Vergabeverfahren (die dort allerdings nur im Rahmen der Wartezeitquote eine Rolle spielt, vgl. die o. g. Fundstellen in den Infoheften) lassen sich auf die hier beschriebene Problematik übertragen, da sie verdeutlichen, unter welchen Umständen überhaupt eine zwingende persönliche Bindung an einen gewünschten Studienort vorliegen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11 u. a.). Im Ergebnis nichts Anderes gilt erst recht, wenn der betreffende Antragsteller sich im o. g. Sinne ordnungsgemäß für das Auswahlverfahren der Hochschulen beworben hat und er dort sogar einen endgültigen Zulassungsbescheid für eine andere (nicht hamburgische) Hochschule erhalten, er diese Zulassung aber nicht angenommen hat. Wer eine solche Möglichkeit ohne im letztgenannten Sinne tragfähige Gründe ausschlägt, verliert den Anordnungsgrund für die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes in dem betreffenden Studiengang an der Universität Hamburg und muss sich auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verweisen lassen. 3. Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze muss die Beschwerde der Antragstellerin mangels Anordnungsgrundes ohne Erfolg bleiben, da die Antragstellerin für das Sommersemester 2012 im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen für den Studiengang Pharmazie einen endgültigen Zulassungsbescheid der Technischen Universität (TU) Braunschweig erhalten und diesen ausgeschlagen hat, ohne hierfür Gründe darzulegen, die diese Vorgehensweise ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Die Antragstellerin nimmt zur Erklärung dieser Vorgehensweise Bezug auf die in der Beschwerdebegründung vom 22. Dezember 2011 (S. 3 ff.) dargelegten, unverändert geltenden Gründe, aus denen sie nur in Hamburg studieren könne. Die dort vorgetragenen Argumente greifen jedoch nicht durch: a) Der Vortrag, sie könne sich ein Studium außerhalb Hamburgs finanziell nicht leisten, überzeugt nicht, da sie, wie sie selbst vorträgt, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG hat. Der darin vorgesehene Anteil von Unterkunftskosten in Höhe von 224,- Euro würde auch in Braunschweig aller Wahrscheinlichkeit nach genügen, um ein Zimmer in einem Wohnheim für Studierende bezahlen zu können. So beträgt etwa der monatliche Mietpreis einschließlich Heizung und Nebenkosten in den Häusern des Studierendenwerks Hamburg in der Regel 222,- Euro für ein möbliertes Einzelzimmer (www.studierendenwerk-hamburg.de, unter Info-Zentrum-Wohnen); der in der Beschwerdebegründung erfolgte Hinweis auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Juli 2011 (3 Nc 116/10), in dem dieses „selbst erkannt“ habe, dass die Mietkosten in Studentenwohnheimen „nicht erheblich höher sein dürfen als 262,85 Euro“, ist offensichtlich aus dem Zusammenhang gerissen und für den vorliegenden Fall ohne Belang. b) Das Vorbringen, ein Auszug aus ihrer familiären Wohnung in Hamburg sei für die Familie nicht zu verkraften, weil dies wahrscheinlich zur Folge hätte, dass die Wohnung für die verbleibenden Familienmitglieder im Sinne der Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu teuer würde und auch diese deshalb einen Wohnungswechsel vornehmen müssten, ist ebenfalls nicht überzeugend; würde die Wohnung infolgedessen tatsächlich für die verbleibenden Familienmitglieder zu teuer, hätten diese zum Beispiel die Möglichkeit, die Kosten der Unterkunft durch Untervermietung des betreffenden Zimmers der Antragstellerin an eine andere Person entsprechend zu senken. Unabhängig davon sind aber auch die Angaben der Antragstellerin zu den Wohnverhältnissen nicht plausibel. So trägt sie vor, sie lebe mit ihrer Schwester … „bei ihren Eltern in einer Wohnung“. Dies entspricht jedoch nicht den Verhältnissen, die sich aus den im Rahmen des PKH-Verfahrens eingereichten Bescheiden des Jobcenter Hamburg über den Bezug von Arbeitslosengeld II ergeben. Danach lebt die Antragstellerin zusammen mit Frau …. und … in der …straße (vgl. den Änderungsbescheid vom 26.11.2011); eine Schwester … wird dort nicht genannt. Ihr Vater … wiederum lebt offenbar allein in einer anderen Wohnung ( …. ), für die er selbst Leistungen nach dem SGB II bezieht (vgl. den an ihn gerichteten Bescheid des Jobcenter Hamburg vom 28.7.2011). c) Der Hinweis der Antragstellerin auf ggf. selbst zu tragende Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten überzeugt nicht. Die „Wohnungsbeschaffungskosten“ dürften sich etwa beim Bezug eines Zimmers im Studentenwohnheim in Grenzen halten. Gleiches gilt für die Umzugskosten im Hinblick auf den in ihrem Fall mitzuführenden kleinen Haushalt. Diese Beträge könnte die Antragstellerin (solange sie nicht studiert) erforderlichenfalls auch durch eine vorübergehende Erwerbstätigkeit erwirtschaften. d) Der Wunsch der Antragstellerin, gemeinsam mit ihrer Schwester …. Pharmazie zu studieren und später zusammen eine Apotheke zu eröffnen, klingt zwar schön, begründet aber kein durchschlagendes Argument für ein ausschließlich in Hamburg mögliches Studium aus zwingenden familiären Gründen. Im Übrigen könnten die Schwestern eine gemeinsame Apotheke auch dann eröffnen, wenn sie an verschiedenen Orten studiert haben. e) Der Vortrag der Antragstellerin, es sei ihr unzumutbar bzw. unmöglich, zu einer anderen Hochschule außerhalb Hamburgs zu pendeln, da ein entsprechend großer Zeitaufwand für das Lernen des Studienstoffs gefordert werden würde, greift nicht durch. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Antragstellerin das Erlernen des Studienstoffs unmöglich gemacht worden wäre, wenn sie etwa an den Wochenenden zwischen Hamburg und Braunschweig gependelt hätte. Ebenso wenig überzeugt es, dass die Kosten eines Umzugs oder die Fahrtkosten der Aufnahme des Studiums in Braunschweig zwingend entgegen gestanden hätten. Zu den Umzugskosten nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf seine vorstehenden Ausführungen (unter „c“); die Fahrtkosten wären ebenfalls überschaubar gewesen, etwa durch die Inanspruchnahme von Mitfahrgelegenheiten bei Mitfahrzentralen oder durch Bahn-Fahrgemeinschaften unter Benutzung des „Niedersachsen-Tickets“. f) Die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente lassen sich auch nicht den Fallgruppen zuordnen, die im Info-Heft der Stiftung (Fundstellen s. o. unter „2.“) zu den Gründen für eine bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches angeführt werden. Es liegt insbesondere nicht der Fall des dortigen Abschnitts 3.2 vor, dass ein Geschwisterteil sich bereits im Studium befindet und die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die der Eltern „daher“ nur eine Unterbringung bei den Eltern am Studienort erlauben. Beide Elternteile der Antragstellerin sind als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II wirtschaftlich nicht dazu in der Lage, der Antragstellerin Unterhalt zu leisten, und die Antragstellerin hätte, wie sie selbst bestätigt, Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG zuzüglich (bei einem Studium in Braunschweig) des Wohnkostenbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 224 Euro; somit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern in diesem Zusammenhang ohne Belang. Hinzu kommt, dass ihre studierende Schwester …, wie bereits ausgeführt, offenbar weder im Haushalt der Mutter noch im Haushalt des Vaters lebt. g) Alldem entspricht es, dass die Antragstellerin laut eigenem Vortrag bei ihrer Bewerbung für das Sommersemester 2012 für das Auswahlverfahren der Hochschulen sechs Hochschulen angegeben hat (wenn auch der als Anlage Bs 6 übersandte Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen vom 22.3.2012 dem Beschwerdegericht offenbar in einer unvollständigen Kopie eingereicht worden ist, weil dort nur die Universität Kiel zu erkennen ist). Es wäre inkonsequent gewesen, dort sechs Hochschulen (also mindestens fünf Hochschulen außerhalb Hamburgs) anzugeben, wenn die Antragstellerin ein Studium an den betreffenden anderen Studienorten für unmöglich oder unzumutbar gehalten hätte. Angesichts all dessen braucht das Beschwerdegericht nicht abzuwarten, ob die Antragstellerin noch einen Bescheid vom 14. Februar 2012 über das Vorauswahlverfahren der Hochschulen einreicht, wie dies in dem Schriftsatz vom 27. April 2012 angekündigt worden ist; ein solcher Bescheid vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Antragstellerin im Auswahlverfahren der Hochschulen einen Zulassungsbescheid für die TU Braunschweig erhalten und sie diesen Studienplatz ohne im Hinblick auf den Anordnungsgrund tragfähige Gründe ausgeschlagen hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.