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Beschluss

3 So 146/09

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0624.3SO146.09.0A
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Leitsätze
1. Hat der Dolmetscher für seine Tätigkeit gemäß der Auszahlungsanordnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Dolmetschervergütung erhalten, obwohl sein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 1 JVEG wegen Versäumung der Dreimonatsfrist erloschen war, erfordert die gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung auf Antrag der Staatskasse nach § 4 Abs. 1 JVEG auf 0,00 Euro nicht die Rücknahme der Auszahlungsanordnung entsprechend § 48 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA).(Rn.9) 2. Zu der gerichtlichen Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG gehört auch die Zurückforderung der zu Unrecht gezahlten Dolmetschervergütung.(Rn.10) 3. Der Empfänger der Dolmetschervergütung kann der Zurückforderung als einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (§ 2 Abs. 4 JVEG) nicht den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen halten.(Rn.12) 4. Ein schützenswertes Vertrauen in das Behaltendürfen der Dolmetschervergütung kann sich in einem Zeitraum von unter einem Jahr allenfalls beim Vorliegen ganz besonderer Umstände bilden.(Rn.16) 5. Die Vertretungspflicht durch Prozessbevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO wird durch die Vorschrift des § 4 Abs. 6 JVEG verdrängt. Dies hat auch schon für § 4 Abs. 6 JVEG in der Fassung vor der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung (Gesetz v. 30.7.2009, BGBl. I S. 2449) gegolten.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Dolmetschers Dr. O  gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2009 – 4 K 2644/07 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Dolmetscher für seine Tätigkeit gemäß der Auszahlungsanordnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Dolmetschervergütung erhalten, obwohl sein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 1 JVEG wegen Versäumung der Dreimonatsfrist erloschen war, erfordert die gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung auf Antrag der Staatskasse nach § 4 Abs. 1 JVEG auf 0,00 Euro nicht die Rücknahme der Auszahlungsanordnung entsprechend § 48 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA).(Rn.9) 2. Zu der gerichtlichen Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG gehört auch die Zurückforderung der zu Unrecht gezahlten Dolmetschervergütung.(Rn.10) 3. Der Empfänger der Dolmetschervergütung kann der Zurückforderung als einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (§ 2 Abs. 4 JVEG) nicht den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen halten.(Rn.12) 4. Ein schützenswertes Vertrauen in das Behaltendürfen der Dolmetschervergütung kann sich in einem Zeitraum von unter einem Jahr allenfalls beim Vorliegen ganz besonderer Umstände bilden.(Rn.16) 5. Die Vertretungspflicht durch Prozessbevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO wird durch die Vorschrift des § 4 Abs. 6 JVEG verdrängt. Dies hat auch schon für § 4 Abs. 6 JVEG in der Fassung vor der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung (Gesetz v. 30.7.2009, BGBl. I S. 2449) gegolten.(Rn.5) Die Beschwerde des Dolmetschers Dr. O gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2009 – 4 K 2644/07 – wird zurückgewiesen. I. Durch den angegriffenen Beschluss vom 27. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht die Entschädigung des Dolmetschers Dr. O i für seine am 26. Juni 2008 erbrachte Dolmetschertätigkeit auf 0,00 Euro festgesetzt und die dem Dolmetscher in Höhe von 294,53 Euro ausgezahlte Entschädigung zurückgefordert. Gegen diesen Beschluss hat der Dolmetscher am 5. August 2009 Beschwerde eingelegt; als solche ist sein entsprechender Schriftsatz auszulegen. II. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 JVEG das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter, weil der verwaltungsgerichtliche Beschluss von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Was die Zulässigkeit der Beschwerde betrifft, so liegt der für die Zulässigkeit gemäß § 4 Abs. 3 JVEG grundsätzlich erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,-- Euro hier vor. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Dolmetscher sie ohne einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hat. Zwar bestimmt § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO, dass sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, und zwar auch schon bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Jedoch wird diese Bestimmung durch die speziellere kostenrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 6 JVEG verdrängt. Dies gilt nicht nur für die am 5. August 2009 in Kraft getretene Neufassung des § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG, wonach Anträge und Erklärungen (zu ihnen gehören auch einschlägige Rechtsbehelfe wie die Beschwerde) ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, sondern hat auch schon für die bis zum 4. August 2009 und auch schon am 26. Juni 2008 (siehe § 24 Satz 1 JVEG) in Kraft gewesene Fassung des § 4 Abs. 6 JVEG gegolten (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 17.12.2008 für die Neufassung u. a. des § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG, wonach es sich bei der Neufassung lediglich um eine Klarstellung handelt und bereits die bis zum 4.8.2009 in Kraft gewesene Fassung des § 4 Abs. 6 JVEG Teil eines in den kostenrechtlichen Gesetzen eigenständig geregelten und einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensrechts gewesen ist, das entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Prozessordnungen vorgegangen ist, BT-Drucks. 16/11385 Seite 56; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009 und 40. Aufl. 2010, jeweils § 4 JVEG Rn. 25; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl. 2007, § 4 JVEG Rn. 4.14; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG und JVEG, 2007, § 4 JVEG Rn. 13; Schneider, JVEG, 2007, § 4 Rn. 42 i. V. m. Rn. 28; vergleiche ferner zur rechtsähnlichen Vorschrift des § 66 Abs. 5 GKG in der bis zum 4.8.2009 geltenden Fassung OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, IÖD 2009, 259, 260). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 JVEG die Vergütung des Dolmetschers für seine Dolmetschertätigkeit vom 26. Juni 2008 auf 0,00 Euro festgesetzt (a) und den an ihn bereits ausgezahlten Vergütungsbetrag von 294,53 Euro zurückgefordert (b). a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Vergütungsanspruch des Dolmetschers nach § 2 Abs. 1 JVEG erloschen, weil der Anspruch nicht binnen drei Monaten nach der am 26. Juni 2008 erbrachten Dolmetschertätigkeit geltend gemacht worden ist, sondern dies erst mit dem am 15. Oktober 2008 bei Gericht erfolgten Eingang der vom Dolmetscher erstellten Vergütungsrechnung geschehen ist. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der genannten Dreimonatsfrist hat der Dolmetscher nicht gestellt. Aber selbst wenn man seinen am 5. August 2009 eingegangenen Beschwerdeschriftsatz so auslegt, dass der Dolmetscher zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, kann der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil der Dolmetscher nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Dreimonatsfrist gehindert war ( § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Dass dem Dolmetscher die Dreimonatsfrist nicht bekannt war, steht seinem Verschulden nicht entgegen. Denn als Dolmetscher hatte es ihm oblegen und war es ihm zuzumuten, sich rechtzeitig über die bei der Geltendmachung eines Vergütungsanspruches zu wahrenden Erfordernisse und Modalitäten zu informieren. Da der Dolmetscher dies nicht getan hat, hat er diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Dolmetscher im Hinblick auf die Geltendmachung der Dolmetschervergütung geboten und ihm zuzumuten war. Dies gilt umso mehr, als die Regelung des § 2 JVEG immerhin seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist. Dass die Versäumung der Dreimonatsfrist bei der Auszahlung der beantragten Dolmetschervergütung offenbar übersehen worden ist, lässt das Verschulden des Dolmetschers nicht entfallen. Das Verwaltungsgericht hat die Dolmetschervergütung auch zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 0,00 Euro festgesetzt, ohne dass § 48 HmbVwVfG direkt oder entsprechend anwendbar wäre. Der Rücknahme eines zuvor erlassenen Verwaltungsakts hat es nicht bedurft. Denn die Berechnung und Auszahlung der Dolmetschervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung durch das Gericht nach § 4 JVEG (LSG Erfurt, Beschl. v. 12.06.2007 – L6B 131/06 SF -, juris; vergl. auch KG, Beschl. v. 6.5.2003 – 1 W 308/01 -, juris). Die Ende Oktober 2008 erfolgte Auszahlungsanordnung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ist mit der gemäß § 4 Abs. 1 JVEG erfolgten Festsetzung der Dolmetschervergütung durch den Gerichtsbeschluss vom 27. Juli 2009 ohne Weiteres wirkungslos geworden (vgl. Hartmann, a.a.O., § 4 JVEG Rn. 12). Die Auszahlungsanordnung der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HmbVwVfG dar. Auch für eine analoge Anwendbarkeit des § 48 HmbVwVfG gibt § 4 Abs. 1 JVEG nichts her. b) Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 JVEG die an den Dolmetscher ausgezahlte Dolmetschervergütung in Höhe von 294,53 Euro zurückgefordert. Wie sich aus § 2 Abs. 4 JVEG ergibt, ist eine zu viel oder zu Unrecht gezahlte Vergütung zurückzufordern, was analog § 4 Abs. 1 JVEG durch einen Gerichtsbeschluss erfolgen kann (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 2 JVEG Rn. 2.10). Der Betrag von 294,53 Euro ist zu Unrecht an den Dolmetscher ausgezahlt worden, weil der entsprechende Vergütungsanspruch nach den obigen Ausführungen bereits erloschen war. Ohne Erfolg beruft sich der Dolmetscher darauf, dass er die an ihn ausgezahlte Dolmetschervergütung verbraucht habe und um sie nicht mehr bereichert sei im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Denn die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des § 2 Abs. 4 JVEG weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. LSG Erfurt, Beschl. v. 24.5.2005 – L6B 25/05 SF -, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.8.1974, NJW 1975, 705, 706; OLG Hamm, Beschl. v. 17.10.1972, NJW 1973, 574; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 2 JVEG Rn. 2.10; Hartmann a.a.O., § 4 JVEG Rn. 8). Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Rückforderung nach § 2 Abs. 4 JVEG um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt und § 818 Abs. 3 BGB auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch weder direkt noch entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004, DÖV 2005, 650; Urt. v. 18.1.2001, BVerwGE 112, 351, 357; Urt. v. 12.3.1985, BVerwGE 71, 85; KG, Beschl. v. 22.4.2008, NJW 2009, 456). Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht ausgezahlten Dolmetschervergütung ist auch nicht verjährt. Denn die Verjährung tritt frühestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 ein (§ 2 Abs. 4 Satz 1 JVEG). Der Rückforderung der ausgezahlten Dolmetschervergütung steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung (vgl. KG, Beschl. v. 6.5.2003 - 1 W 308/01 -, juris; LSG Erfurt, Beschl. v. 24.5.2005 – L6B 25/05 SF -, juris; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 2 JVEG Rn. 2.10; Schneider a.a. O. § 4 Rn. 50) zu folgen ist, nach der sich aus der in § 2 Abs. 4 JVEG geregelten Verjährung ergibt, dass der Zeitablauf bis zum Eintritt der Verjährung für sich genommen nicht ausreichen soll, um ein schützenswertes Vertrauen des Dolmetschers in den Fortbestand der - zu Unrecht erhaltenen - Dolmetschervergütung begründen zu können. Denn auch wenn man sich der oben genannten Rechtsauffassung nicht anschließt, kommt im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen des Dolmetschers in das Behaltendürfen der Dolmetschervergütung nicht in Betracht. Der Zeitablauf zwischen der frühestens Ende Oktober 2008 erfolgten Auszahlung der Dolmetschervergütung und dem spätestens am 12. März 2009 beim Dolmetscher erfolgten Eingang des Rückforderungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 ist mit viereinhalb Monaten zu kurz, um beim Dolmetscher ein schützenswertes Vertrauen in das Behaltendürfen der Dolmetscherentschädigung entstehen zu lassen. Denn dem zuständigen Kostenprüfungsbeamten ist eine nicht zu knapp bemessene Zeit zuzubilligen, innerhalb derer er sich Einblick in die festsetzungserheblichen Vorgänge verschaffen und diese überprüfen kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Nachforderung von Gerichtskosten jedenfalls noch innerhalb eines Jahres erfolgen darf. Dementsprechend kann ein Zeitraum von unter einem Jahr auch bei einem Rückforderungsanspruch wegen einer zu Unrecht gezahlten Dolmetschervergütung allenfalls beim Vorliegen ganz besonderer Umstände - solche sind hier nicht erkennbar – als ausreichend angesehen werden, um ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Dolmetschervergütung zu begründen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl v. 29.8.1974, NJW 1974, 705, 706; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.2.1991, Justiz 1991, 208 f.; LAG Hamm, Beschl. v. 14.10.1993, MDR 1994, 72). Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgeführt, dass die Bestimmungen der §§ 813 Abs. 1 Satz 2, 214 Abs. 2 BGB dem Erstattungsanspruch nicht entgegen stehen, weil sie weder direkt noch analog anwendbar sind. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Denn gemäß § 4 Abs. 8 JVEG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.