Beschluss
3 So 101/09
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0623.3SO101.09.0A
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Leitsätze
1. Studierende sind nach § 6 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbHG 2006 (juris: HSchulG HA, Fassung: 2006) von der Studiengebührenpflicht erst mit dem Beginn der Pflege und Erziehung eines Kindes zu befreien, nicht schon für den Zeitraum der Schwangerschaft vor der Geburt des Kindes. (Rn.7)
2. Die Entrichtung der vollen semesterlichen Studiengebühr führt bei schwangeren Studierenden auch für den Zeitraum der letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 (juris: HSchulG HA, Fassung: 2006). Die Gebührenpflicht steht nicht in einem Wertungswiderspruch zu den Schutzbestimmungen in § 3 Abs. 2 MuSchG, § 16 Satz 3 HRG, § 60 Abs. 4 HmbHG (juris: HSchulG HA) und § 15 Abs. 2 a, Abs. 3 Nr. 5 BAföG; sie verletzt auch nicht den Schutzanspruch der (werdenden) Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG. (Rn.12)
Tenor
Soweit das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. April 2009 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Studierende sind nach § 6 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbHG 2006 (juris: HSchulG HA, Fassung: 2006) von der Studiengebührenpflicht erst mit dem Beginn der Pflege und Erziehung eines Kindes zu befreien, nicht schon für den Zeitraum der Schwangerschaft vor der Geburt des Kindes. (Rn.7) 2. Die Entrichtung der vollen semesterlichen Studiengebühr führt bei schwangeren Studierenden auch für den Zeitraum der letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 (juris: HSchulG HA, Fassung: 2006). Die Gebührenpflicht steht nicht in einem Wertungswiderspruch zu den Schutzbestimmungen in § 3 Abs. 2 MuSchG, § 16 Satz 3 HRG, § 60 Abs. 4 HmbHG (juris: HSchulG HA) und § 15 Abs. 2 a, Abs. 3 Nr. 5 BAföG; sie verletzt auch nicht den Schutzanspruch der (werdenden) Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG. (Rn.12) Soweit das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Soweit die Beteiligten das vorliegende Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (betr. die Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Wintersemester 2008/2009), ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen (betr. die Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2008 über den von der Universität Hamburg gewährten Umfang hinaus) bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, da die mit der insoweit beabsichtigten Klage verbundene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO); insoweit hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Soweit schließlich die Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift zunächst auch noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende prozesskostenhilferechtliche Beschwerdeverfahren beantragt hatte, ist keine Entscheidung mehr erforderlich, nachdem die Antragstellerin diesen Antrag (mit Schriftsatz vom 6.4.2010) wieder zurückgenommen hat. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts genügt zwar bereits eine gewisse, nicht bloß entfernte Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung der Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert. Auch nach diesem tendenziell großzügigen Maßstab sind jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten der hier beabsichtigten Klage gegeben. 1. Die laut dem Klageentwurf beabsichtigte Rechtsverfolgung hätte bereits wegen Unzulässigkeit der Klage keine Aussicht auf Erfolg, soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 10. Juni 2008 geht. Denn insoweit ist eine Klagemöglichkeit schon deswegen nicht mehr eröffnet, weil dieser Zeitraum nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen und der Ausgangsbescheid der Universität Hamburg (nachfolgend: Universität) vom 26. August 2010 insoweit bestandskräftig geworden ist. Die Antragstellerin hat mit ihrem Widerspruchsschreiben (bei der Universität eingegangen am 15.9.2008) gegen diesen Bescheid den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nämlich dahin begrenzt, dass der Befreiungsgrund entgegen dem Ansatz der Universität nicht erst mit der Geburt des Kindes (22.7.2008) eingetreten sei, sondern „… ab 11. Juni 2008, analog zum Mutterschutz nach dem MutterschG … bereits sechs Wochen vor der Geburt“. Das Petitum der Antragstellerin, mit dem sie das Widerspruchsschreiben abschloss, lautete: „Ich bitte Sie deshalb, mir eine korrigierte Berechnung mit Berücksichtigung oben genannter Begründung zu erstellen und mir vorzulegen.“. Damit hat die Antragstellerin klargestellt, dass sie mit ihrem Widerspruch keine Befreiung von der Gebührenpflicht für das gesamte Sommersemester 2008 erreichen wollte, sondern - in entsprechender Anwendung der Sechswochenfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG - lediglich für den Zeitraum vom 11. Juni bis zum 21. Juli 2008. Die Universität hat mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2008 auch nicht etwa über dieses Begehren hinaus entschieden und damit selbst eine weitergehende Klagemöglichkeit eröffnet. Angesichts dessen wäre eine Klage nach dem Muster des Klageentwurfs (vom 21.11.2008) nur im Hinblick auf den dort formulierten Hilfsantrag zulässig, nicht aber im Hinblick auf den „Hauptantrag“, soweit dieser über den Hilfsantrag hinausgeht. 2. Soweit der Zeitraum vom 11. Juni 2008 bis zum 21. Juli 2008 in Rede steht, wäre die Klage aller Voraussicht nach unbegründet. Die Antragstellerin dürfte für diesen Zeitraum eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht nicht beanspruchen können. a) Aus § 6 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbHG 2006 ergibt sich für die Antragstellerin kein solcher Anspruch. Danach befreien die Hochschulen (auf Grund eines Antrags, der bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen ist) Studierende von der Gebührenpflicht, die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für den o. g. Zeitraum sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt: Ein Kind wird nicht schon vor seiner Geburt gepflegt und erzogen, sondern erst ab dann. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus § 6 b Abs. 3 Satz 2 HmbHG 2006. Danach kann ein Antrag auch noch im laufenden Semester gestellt werden, wenn der Antragsgrund erst dann eintritt. Mit dieser Bestimmung dürfte keine materielle Regelung im Sinne einer Befreiung von der Gebührenpflicht für Zeiträume erfolgt sein, die noch vor dem Eintritt des Grundes liegen, der die Befreiung rechtfertigt. Der Zweck dieser Vorschrift liegt vielmehr darin, überhaupt das Geltendmachen eines Befreiungsgrundes, der im laufenden Semester eintritt, zu ermöglichen, was ohne diese Bestimmung nicht möglich wäre, da Befreiungsanträge nach § 6 b Abs. 3 Satz 1 HmbHG 2006 ja grundsätzlich bis zum Ende der (vor dem Beginn des Semesters liegenden) Rückmeldefrist zu stellen sind. Inhaltlich liegt es allerdings nahe, die Studierenden vom Tag des Eintritts des Befreiungsgrundes an anteilig für das laufende Semester von der Studiengebührenpflicht zu befreien, wie die Universität dies in ihrem Bescheid vom 26. August 2008 getan hat (vgl. die Begründung zum Entwurf von § 6 b Abs. 3 HmbHG 2006 in der diesbezüglichen Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Bürgerschaftsdrucksache 18/3860 vom 7.3.2006, S. 15). Auch für eine entsprechende Anwendung von § 6 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbHG 2006 auf einen Zeitraum vor der Geburt des Kindes gibt es keine Grundlage. Es fehlt jedenfalls an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke hinsichtlich der Gruppe der (hoch-) schwangeren Studierenden. Es ist kaum denkbar, dass der Gesetzgeber übersehen haben könnte, dass Studierende, die ein Kind gebären, in der Phase der Schwangerschaft das ihnen zur Verfügung gestellte Lehrangebot möglicherweise nicht in dem Umfang nachfragen, wie dies ohne Schwangerschaft der Fall wäre. b) Auch aus § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 dürfte sich der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht ergeben. Nach dieser Vorschrift können die Hochschulen den Studierenden auf Grund eines Antrags, der bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen ist, die Studiengebühren entsprechend § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 der Hamburgischen Landeshaushaltsordnung (LHO) ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Entrichtung der Gebühr aus anderen als den in § 6 b Abs. 3 HmbHG 2006 genannten Gründen zu einer unbilligen Härte führen würde. aa) Ein Anspruch der Antragstellerin aus § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 dürfte allerdings nicht schon daran scheitern, dass sie den Befreiungsantrag nicht, wie die Vorschrift es vorsieht, bereits während der Rückmeldefrist zum Sommersemester 2008 (1.2.2008 bis 1.4.2008) gestellt hat, sondern erst mit ihrem Antragsschreiben vom 15. Juli 2008. Abgesehen davon, dass es in Betracht kommen könnte, die Bestimmung des § 6 b Abs. 3 Satz 2 HmbHG 2006 (Möglichkeit der Antragstellung im laufenden Semester, sofern der Antragsgrund erst dann eintritt) im Rahmen des § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 entsprechend anzuwenden, hat sich die Universität (als Herrin des Verfahrens) jedenfalls nicht auf das Versäumen dieser (auch in ihrem Interesse liegenden) Frist berufen, sondern den (ausdrücklich auf § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 gestützten) Antrag der Antragstellerin in der Sache ablehnend beschieden (zur Unschädlichkeit des Versäumens der Widerspruchsfrist bei gleichwohl erfolgender Bescheidung in der Sache vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, NVwZ 1983, 608). bb) Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Entrichtung der Studiengebühr hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums für die Antragstellerin zu einer unbilligen Härte führen würde. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.5.1992, BVerwGE 90, 202; Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32; Urt. v. 19.3.2002, BVerwGE 110, 128) ist eine „unbillige Härte“ dann anzunehmen, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen einen atypischen Sonderfall darstellt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Gebührenerhebung nach Art und Umfang der Verwaltungstätigkeit im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint oder die sich aus den zugrunde liegenden gesetzlichen Pauschalierungen und Typisierungen ergebenden Belastungen übermäßig hart oder in einem hohen Maße unbillig sind. Eine unbillige Härte ist zudem anzunehmen, wenn die Entrichtung der Gebühr dem Gleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem gesetzgeberischen Zweck der Regelungen widerspricht (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991, BVerwGE 88, 303; Beschl. v. 22.12.1997, Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143; Beschl. v. 21.2.1994, NJW 1994, 1887; Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, 224; Urt. v. 16.11.2006, NVwZ-RR 2007, 205; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, juris). Da das Studienfinanzierungsgesetz neben der Erhebung der Studiengebühren primär deren Finanzierbarkeit sozialverträglich sicherstellen soll, kommt wirtschaftlichen Gesichtspunkten - der Eigenart der Rechtsmaterie entsprechend - bei der Prüfung der Unbilligkeit zwar, wie nicht zuletzt die in § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 vorgenommene Verweisung auf §105 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 LHO zum Ausdruck bringt, besonderes Gewicht zu. Sie sind aber keineswegs ausschließlicher Inhalt der Härtefallregelung und damit des Begriffs der „unbilligen Härte“. Außer bei Erteilung einer Ausnahme nach § 6 b Abs. 5 Nr. 2 HmbHG 2006 ist im Rahmen des § 6 b HmbHG 2006 eine wirtschaftliche Notlage nicht Voraussetzung der Ausnahme-, Befreiungs-, Erlass- und Ermäßigungsvorschriften; dies gilt insbesondere auch für die Härtefallgründe nach § 6 b Abs. 3 HmbHG 2006, auf die § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 Bezug nimmt und die in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich (Bü-Drs. 18/3860 S. 15) als Härtefälle bezeichnet werden (zu alldem vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 71). Nach diesen Maßstäben führt die Schwangerschaft einer Studierenden - auch bezogen auf den Zeitraum der letzten sechs Wochen vor dem Geburtstermin - als solche noch nicht dazu, dass die Entrichtung der Studiengebühr als unbillige Härte im Sinne des § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 anzusehen wäre. Zum einen liegt insoweit keine atypische, von den gesetzlichen Regelfällen nicht erfasste Sondersituation vor. Der Umstand, dass Studierende schwanger werden können, ist vom Gesetz ausweislich des in § 6 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbHG 2006 normierten (an die Pflege und Erziehung eines Kindes anknüpfenden) Befreiungsgrundes erkannt und in die Bewertung der Billigkeit der Entrichtung von Studiengebühren einbezogen worden. Zum anderen steht die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr für schwangere Studierende regelmäßig nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht oder zu verallgemeinerungsfähigen Wertungen, die anderen dem Schutz schwangerer Frauen dienenden Bestimmungen zugrunde liegen. aaa) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr für schwangere Studierende steht - auch bezogen auf den Zeitraum der letzten sechs Wochen vor dem Geburtstermin - nicht in einem Wertungswiderspruch zu der Bestimmung des § 3 Abs. 2 MuSchG. Danach dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 1 Nr. 1 MuSchG) beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; sie können diese Erklärung jederzeit widerrufen. Ergänzt wird dieses (allein für die werdende Mutter zur Disposition stehende) Beschäftigungsverbot durch die Bestimmungen über die Gewährung von Mutterschaftsgeld und den diesbezüglichen Zuschuss (§§ 13, 14 MuSchG). Dadurch wird über den Schutz der werdenden Mutter vor einer gesundheitsschädigenden Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit hinaus gewährleistet, dass für sie auch kein finanzieller Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung oder der Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zu arbeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.3.2006, NJW 2006, 1721, 1722; BAG, Urt. v. 15.8.1984, FamRZ 1985, 64, 65). Diese Bestimmungen bezwecken somit, die werdende Mutter vor einer psychischen Drucksituation zu bewahren, in der sie sich gezwungen sehen könnte, zur Vermeidung erheblicher oder gar existentieller Nachteile entgegen ihrem eigenen Wohl oder dem des Kindes ihre bisherige Arbeitstätigkeit fortzusetzen. Dieser - dem Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG entsprechende - Schutzzweck lässt sich allerdings nicht in vergleichbarer Weise übertragen auf die hier zu bewertende Situation, dass eine Studierende zur Entrichtung der Studiengebühr auch hinsichtlich des Zeitraums der letzten sechs Wochen vor der Entbindung verpflichtet bleibt. Zum einen gibt es bereits kein dem o. g. Beschäftigungsverbot vergleichbares „Studierverbot“ für Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung. Zum anderen erscheint es schwerlich vorstellbar, dass eine schwangere Studierende entgegen ihrem eigenen Wohl oder dem des Kindes in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung das Lehrangebot der Hochschule deshalb weiter wie zuvor nachfragt, „weil sie schließlich dafür bezahlt hat“ und der auf diesen Zeitraum entfallende Anteil der semesterlichen Studiengebühr nicht ohne vollständige „Gegenleistung“ bleiben soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der auf diesen Zeitraum entfallende Anteil der Studiengebühr im vorliegenden Fall einen Betrag von 114,66 Euro ausmacht (500 Euro dividiert durch 183 Semestertage ergeben einen Tagessatz von 2,73 Euro; dieser ergibt multipliziert mit 42 Tagen den genannten Betrag). Es ist nicht anzunehmen, dass eine schwangere Studierende sich veranlasst sehen könnte, die eigene Gesundheit bzw. die des Kindes auf das Spiel zu setzen, um auf jeden Fall den „vollständigen Gegenwert“ für die „im voraus geleisteten“ 114,66 Euro zu erlangen. (Schon in tatsächlicher Hinsicht noch weniger vorstellbar wäre dies in solchen Fällen, in denen, anders als hier, die sechs Wochen vor der Entbindung in die vorlesungsfreie Zeit des Semesters fallen). Sollte die Studierende absehen können, dass der genannte Sechs-Wochen-Zeitraum in die Kernphase der Vorlesungszeit des folgenden Semesters fallen und dieses Semester deshalb für sie faktisch keinen hinreichenden Nutzen bringen wird, so steht es ihr im Übrigen frei, für das betreffende Semester ihre Beurlaubung aus wichtigem Grund zu beantragen (vgl. § 6 der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg vom 30.6.2005, Amtl. Anz. S. 1728, mit späteren Änderungen), was ggf. zur Folge hätte, dass sie von der Studiengebührenpflicht ausgenommen würde (vgl. § 6 b Abs. 2 Nr. 1 HmbHG 2006 bzw. § 6 b Abs. 4 Nr. 2 HmbHG in der aktuell geltenden Fassung vom 23.9.2008, HmbGVBl. S. 335). bbb) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr für schwangere Studierende steht (auch bezogen auf den Zeitraum der letzten sechs Wochen vor dem Geburtstermin) ebenfalls nicht in einem Wertungswiderspruch zu den von der Antragstellerin angeführten Regelungen in § 16 Satz 3 HRG bzw. § 60 Abs. 4 HmbHG. Nach diesen Bestimmungen müssen Hochschulprüfungsordnungen die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 MuSchG ermöglichen (§ 16 Satz 3 HRG) bzw. Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen vorsehen (§ 60 Abs. 4 HmbHG). Diese Verpflichtungen betreffen die Prüfungsordnungen insoweit, als sie das Prüfungsverfahren (z.B. die Verlängerung der Termine zur Abgabe von Prüfungsarbeiten sowie die Verhinderung der Einhaltung von Prüfungsterminen wegen der Inanspruchnahme der genannten Rechte und Schutzfristen) regeln (vgl. Reich, HRG, 10. Aufl. 2007, § 16 Rn. 5). Sie bezwecken den Schutz der schwangeren Studierenden vor psychischen Drucksituationen, in denen sie sich gezwungen sehen könnten, ohne hinreichende Rücksicht auf die eigene Gesundheit oder die des Kindes ein Prüfungsverfahren im bisherigen Tempo und Ausmaß fortzusetzen, um den Erfolg der Prüfung nicht zu gefährden. Auch dieser - angesichts der Bedeutung von Hochschulprüfungen für die Berufsaussichten und der mit solchen Prüfungen häufig verbundenen psychischen und ggf. auch physischen Belastungen plausible - Schutzzweck lässt sich allerdings nicht in vergleichbarer Weise übertragen auf die hier zu bewertende Situation, dass eine Studierende zur Entrichtung der Studiengebühr auch hinsichtlich des Zeitraums der letzten sechs Wochen vor der Entbindung verpflichtet bleibt. Insoweit besteht keine vergleichbare Drucksituation für die schwangere Studierende, die für diesen sechswöchigen Zeitraum die Studiengebühr entrichtet hat; auf die diesbezüglich vorstehend unter „aaa)“ gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. ccc) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr für schwangere Studierende steht schließlich nicht in einem Wertungswiderspruch zu Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts, die den Schutz schwangerer Auszubildender bezwecken. So wird nach § 15 Abs. 2 a BAföG Ausbildungsförderung auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge einer Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Schwangerschaft überschritten worden ist. Diese Vorschriften bezwecken den Schutz von solchen schwangeren Auszubildenden, die auf den Erhalt von Ausbildungsförderung angewiesen sind, um nicht aus wirtschaftlichen Gründen auf die Ausbildung verzichten oder diese abbrechen zu müssen (vgl. § 1 BAföG), und die (voraussichtlich) dazu befähigt sind, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen (vgl. § 9 BAföG). Diese Auszubildenden sollen nicht in die Situation geraten, entweder ihre Ausbildung abbrechen zu müssen, weil sie infolge schwangerschaftsbedingter Belastungen die Ausbildung vorübergehend nicht durchführen konnten bzw. wegen verringerten Ausbildungstempos die Förderungshöchstdauer überschritten haben, oder aber ohne hinreichende Rücksicht auf die eigene Gesundheit oder die des Kindes ihre Ausbildung im bisherigen Tempo und Ausmaß fortsetzen zu müssen, um den Abbruch der Ausbildung aus finanziellen Gründen zu vermeiden. Auch dieser plausible Schutzzweck lässt sich nicht in vergleichbarer Weise übertragen auf die hier zu bewertende Situation, dass eine Studierende zur Entrichtung der Studiengebühr hinsichtlich des Zeitraums der letzten sechs Wochen vor der Entbindung verpflichtet bleibt. Insoweit besteht keine vergleichbare Drucksituation für die schwangere Studierende; auf die vorstehend unter „aaa)“ gemachten Ausführungen wird auch hier Bezug genommen. ddd) Die Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr für schwangere Studierende steht nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 4 GG, wonach jede (auch die werdende) Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat. Dieser Schutzauftrag bedeutet nicht, dass jede mit der Mutterschaft oder der Schwangerschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen wäre; der Gesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Förderungsgebot ohne Rücksicht auf sonstige Belange nachzukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.3.2006, NJW 2006, 1721). Die hier in Rede stehende wirtschaftliche Belastung erschöpft sich, wie bereits ausgeführt, darin, dass die schwangere Studierende auch für die Zeit der letzten sechs Wochen vor der Entbindung zur Entrichtung der auf diesen Zeitraum anteilig entfallenden Studiengebühr (hier in Höhe von 114,66 Euro) verpflichtet bleibt, obwohl sie (möglicherweise) nicht den vollständigen „Gegenwert“ in Gestalt des (ggf.) dann stattfindenden Lehrangebots nachfragen kann oder will. Diese wirtschaftliche Belastung ist nicht gravierend und, wie ebenfalls schon ausgeführt, nicht dazu geeignet, die Schwangere gegen ihren Willen zu einem für sich oder ihr Kind ungesunden Verhalten zu veranlassen. Dem entspricht es, dass es auch im Bereich anderer Nutzungsgebührenverhältnisse, in denen die Gebühr jährlich oder halbjährlich im voraus zu entrichten ist, regelmäßig rechtlich nicht geboten sein wird, eine Gebührenschuldnerin für den Zeitraum der letzten sechs Wochen vor der Entbindung von der Gebührenpflicht zu befreien, wenn sie in dieser Zeit die betreffende öffentliche Einrichtung aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht (im gewohnten Maß) benutzen kann oder will. eee) Somit bleibt es in diesen Fällen bei der grundsätzlichen Einschätzung, dass die Studiengebühren (in der hier gegebenen Höhe) tatsächlich nur einen eher kleinen Teil der Kosten des Lehrangebots decken, dass sie ihrer Höhe nach nicht exakt proportional zu der gebotenen Leistung sein müssen (zur Vereinbarkeit der vollen Gebührenpflicht unabhängig vom Maß der tatsächlichen Nutzung des Lehrangebots mit Art. 3 GG und mit den abgaberechtlichen Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit, der Belastungsgleichheit und der Folgerichtigkeit vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, a. a. O., Rn. 128 -133) und dass die Pflicht zur Entrichtung der vollen semesterlichen Studiengebühr nicht schon dann ohne weiteres zu einer unbilligen Härte führt, wenn die Studierenden das Lehrangebot aus persönlichen (ggf. durchaus einleuchtenden und respektablen) Gründen nicht vollständig nachfragen können oder wollen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, a. a. O., juris Rn. 175). 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bereits aus §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ergibt sich, dass die Antragstellerin dem Grunde nach die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (eine Gerichtsgebühr fällt gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG an, soweit die vorliegende Beschwerde zurückgewiesen wird, nicht hingegen in Bezug auf den eingestellten Teil des Beschwerdeverfahrens). Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Auch eine Streitwertfestsetzung ist (entgegen dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerdeschrift der Antragstellerin) für das vorliegende prozesskostenhilferechtliche Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, da sich die Höhe der von der Antragstellerin für die Gerichtsverfahrenskosten geschuldeten Gebühr in solchen Fällen nicht nach einem Streitwert bemisst, sondern pauschal 50,- Euro beträgt (vgl. die o. g. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).