Beschluss
1 Bf 3/20.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung. 2 Der Beklagte ist 20 Jahre alt und Schüler. Er leidet an Asperger-Autismus. Er wird in dem von der Klägerin organisierten und unterhaltenen Schulsystem beschult. 3 Die Beteiligten schlossen Mitte des Jahres 2015 im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens einen prozessbeendenden Vergleich, in dem die weitere Beschulung des Beklagten geregelt war. In der Folgezeit kam es wegen der Umsetzung des Vergleichs zu einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, die auch die Vollstreckung aus dem Vergleich zum Gegenstand hatten. Nachdem eine Klage erfolglos geblieben war, mit der die Klägerin hatte erreichen wollen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt wird, erhob sie die vorliegende Klage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer Anpassung des Vergleichs. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte den Beklagten zuzustimmen, dass der in der Vergangenheit geschlossene Vergleich angepasst wird. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 Bezug genommen. 4 Mit Beschluss vom 29. November 2019 lehnte das Verwaltungsgericht zudem einen (neuerlichen) Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ab. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten zusammen mit dem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 am 4. Dezember 2019 zugestellt. 5 Am 21. Dezember 2019 ist bei dem Oberverwaltungsgericht ein (an das Oberverwaltungsgericht gerichteter) Schriftsatz des Beklagten eingegangen, der mit „Prozesskostenhilfeantrag zur Einleitung der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Hamburg 29.12.2019“ überschrieben ist. Im weiteren Text heißt es, er – der Beklagte – beabsichtigte, „gegen den oben genannten Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen“. Hierfür verfüge er nicht über die finanziellen Mittel. Er bitte darum, ihm die erforderlichen Unterlagen zuzusenden. 6 Das Oberverwaltungsgericht hat den Schriftsatz am 23. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht übermittelt und um Wiedervorlage mit Akten gebeten. 7 Am 29. Dezember 2019 ist bei dem Oberverwaltungsgericht ein weiterer Schriftsatz des Beklagten eingegangen. Darin heißt es eingangs: „(...) auf meinen PKH hat das Gericht bisher nicht reagiert, daher möchte ich auch ohne Rechtsanwalt meinen PKH-Antrag in Teilen vorab begründen (...)“. Sodann enthält der vierseitige Schriftsatz eine Reihe von Einwendungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019. Eine ausgefüllte Formblatterklärung ist dem Schriftsatz nicht beigefügt gewesen. 8 Am 30. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht die Vorlage der Akten an das Oberverwaltungsgericht verfügt. Dort sind sie am 3. Januar 2020 eingegangen. An diesem Tag ist die Eingangsverfügung gefertigt, von der Geschäftsstelle erledigt und an den Beklagten übersandt worden. Dem gerichtlichen Schreiben war der Vordruck für eine PKH-Formblatterklärung beigefügt. In der Eingangsverfügung an den Beklagten heißt es, das Gericht verstehe den gestellten Antrag dahin, dass ein PKH-Antrag für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 gestellt werden solle; solle Weiteres beantragt sein, werde um Mitteilung bzw. Klarstellung gebeten. Er – der Beklagte – werde aufgefordert, kurzfristig eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bei dem Gericht einzureichen. 9 Am 12. Januar 2020 ist per E-Mail ein Schriftsatz des Beklagten vom gleichen Tag eingegangen, in dem es heißt, er wolle „die Begründung der Beschwerde (...) mit einem Rechtsanwalt vornehmen, denn diese richtet sich gegen das Urteil, also gegen das gesamte Verfahren“. Der E-Mail ist eine ausgefüllte Formblatterklärung des Beklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt gewesen. Der Schriftsatz vom 12. Januar 2020 ist mit der Formblatterklärung am 17. Januar 2020 bei dem Oberverwaltungsgericht im Original eingegangen. II. 10 Der beschließende Senat interpretiert den mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Dezember 2019 gestellten, ausdrücklich als solchen bezeichneten Prozesskostenhilfeantrag dahin, dass sich dieser auf einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 bezieht. Zwar ist in dem vorgenannten Schreiben des Beklagten von einer „Beschwerde“ gegen einen „Beschluss“ vom 29. Dezember 2019 die Rede. Ein solcher Beschluss des Verwaltungsgerichts existiert in der Sache 2 K 1840/19 aber nicht. Da sich insbesondere aus dem weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 29. Dezember 2019 ergibt, dass er sich in der Sache gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 wenden will, und da der Beklagte diesem Verständnis in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 2020 auch nicht widersprochen hat – sondern im Gegenteil bestätigt hat, sein beabsichtigtes Rechtsmittel solle sich „gegen das Urteil“ richten –, ist die hier vorgenommene Interpretation des Begehrens des Beklagten sachgerecht und geboten. Hierbei berücksichtigt der beschließende Senat auch, dass ein – nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Dezember 2019 ebenfalls denkbarer – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den (ablehnenden) Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2019 von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil nach ganz überwiegender Auffassung Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht gewährt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2004, VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 13.7.2010, 19 C 10.1169, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2012, 5 So 130/11, n.v., BA S. 3, jeweils m.w.N.). 11 Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019, s.o. – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ein solcher Antrag wäre unzulässig (hierzu 1.). Dem Beklagten könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (hierzu 2.). 12 1. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Diese Frist ist mittlerweile verstrichen. Denn das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 ist dem Beklagten am 4. Dezember 2019 zugestellt worden. Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hat damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 6. Januar 2020 – einem Montag – geendet. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gestellt. 13 2. Dem Beklagten könnte nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach dieser Vorschrift ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 14 a) Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage, wenn der Rechtsmittelführer an der Einhaltung der Frist wegen des für ihn nicht tragbaren Kostenrisikos ohne sein Verschulden zunächst gehindert war. Dies setzt allerdings voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels ein Prozesskostenhilfegesuch in bescheidungsfähiger Form angebracht hat. Nur dann hat er alles getan, was von ihm zur Fristwahrung erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2016, 6 PKH 3.16 u.a., juris Rn. 4, m.w.N.). 15 Ein Prozesskostenhilfegesuch ist nur dann in bescheidungsfähiger Form im vorstehenden Sinn angebracht, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1999, 1 B 3.99 u.a., Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 27.8.2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727, juris Rn. 13, m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die Partei in der Vorinstanz eine den vorgeschriebenen Formanforderungen entsprechende Erklärung abgegeben hat, mit ihrem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch auf diese Bezug nimmt und im Zusammenhang mit dieser Bezugnahme unmissverständlich erklärt, dass sich seither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts geändert habe und eine neue Erklärung denselben Inhalt haben müsse (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.7.2015, 1 A 106/15, juris Rn. 20, m.w.N.; s. auch BGH, a.a.O.). 16 Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht nachgekommen. Weder hat er innerhalb der am 6. Januar 2020 abgelaufenen Frist für einen Zulassungsantrag eine ausgefüllte Formblatterklärung vorgelegt, noch hat er auf eine frühere Formblatterklärung Bezug genommen und erklärt, es habe sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert. Eine Formblatterklärung ist erstmals am 12. Januar 2020 (übersandt per E-Mail) vorgelegt worden. Das Original ging am 17. Januar 2020 ein. Beides war jedenfalls zu spät. Bei dieser Sachlage kommt die Annahme einer i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldeten Fristversäumung im Grundsatz nicht in Betracht. 17 b) Eine Abweichung von den unter a) dargestellten Grundsätzen ist vorliegend auch mit Blick auf die Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten nicht geboten. 18 Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Dem Gericht ist es untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten. Dies gilt im Prozesskostenhilfeverfahren in besonderem Maße. In diesem Verfahren ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen soll, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Da dieses Verfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen – sowohl an den Vortrag der Beteiligten als auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse – nicht überspannt werden. Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozessordnung vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727, juris Rn. 14 f., m.w.N.). 19 Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Versäumung der Frist durch den Beklagten weder deshalb unverschuldet, weil ihm das Gericht nicht umgehend den Vordruck einer Formblatterklärung (§ 117 Abs. 4 ZPO) zugesandt hat (hierzu aa.), noch deshalb, weil das Gericht ihn nicht vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO darüber unterrichtet hat, dass er innerhalb der Frist eine vollständig ausgefüllte Formblatterklärung vorlegen (oder zumindest auf seine erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen Bezug nehmen) müsse (hierzu bb.). 20 aa. Dem Beklagten ist die Versäumung der Frist zuzurechnen, auch wenn ihm das Gericht nicht umgehend (sondern erst am 3. Januar 2020) den Vordruck einer Formblatterklärung (§ 117 Abs. 4 ZPO) zugesandt hat. 21 Zwar hatte der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2019 darum gebeten, dass ihm „die erforderlichen Unterlagen“ zugesandt werden. Der Beklagte, der in der Vergangenheit schon zahlreiche Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, war vorliegend aber nicht auf die umgehende Hilfe des Gerichts angewiesen, um ein Prozesskostenhilfe-Formular so rechtzeitig zu erlangen, dass es noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgefüllt und bei Gericht vorgelegt werden konnte. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, bei einem Gericht – etwa bei dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht oder bei einem Amtsgericht in der Nähe seines Wohnortes – ein solches Formular persönlich abzuholen. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, das Formular über das Internet zu erlangen. So stellt etwa das Verwaltungsgericht das betreffende Formular auf seiner Homepage zum Download bereit. Überdies führen die jeweils ersten Treffer einer Google-Recherche mit den Suchwörtern „PKH-Vordruck“, „PKH-Erklärung“ und „PKH-Antrag“ zu einem link auf die Seiten des Justizportals des Bundes und der Länder, mit dem das Prozesskostenhilfe-Formular direkt aufgerufen (und ausgefüllt) werden kann. Im Übrigen hat der Beklagte auch in der Vergangenheit Prozesskostenhilfe beantragt und hierfür eine ausgefüllte Formblatterklärung eingereicht, ohne zunächst das erforderliche Formular bei Gericht anfordern zu müssen. Seinen letzten Prozesskostenhilfeantrag in der ersten Instanz hatte er mit Schriftsatz vom 9. November 2019 gestellt. Zugleich hatte er, wie sich aus den jeweiligen Eingangsstempeln ergibt, eine ausgefüllte Formblatterklärung eingereicht. 22 bb. Das Verschulden des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil das Gericht ihn nicht vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO darüber unterrichtet hat, dass er innerhalb dieser Frist eine vollständig ausgefüllte Formblatterklärung vorlegen (oder zumindest auf seine erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen Bezug nehmen) müsse. 23 Allerdings kann es die Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme gebieten, einen Beteiligten, der – wie der Beklagte – einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellt, ohne eine ausgefüllte Formblatterklärung vorzulegen, darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag unvollständig ist und er innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727, juris Rn. 17). Dies ist namentlich dann geboten, wenn der Beteiligte nicht rechtskundig beraten ist und deshalb (erkennbar) keine Kenntnis von den Voraussetzungen hat, die erfüllt sein müssen, um im Fall eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen zu können (vgl. BGH, a.a.O.). 24 Vorliegend war das Gericht nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eine ausgefüllte Formblatterklärung vorlegen (oder zumindest auf seine erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen Bezug nehmen) zu müssen. Zwar hatte der Beklagte keinen Rechtsanwalt, der ihn insoweit rechtskundig hätte beraten können. Allerdings ist er angesichts der Vielzahl gerichtlicher Verfahren, an denen er in der Vergangenheit beteiligt gewesen ist, bereits allgemein als sehr prozesserfahren anzusehen. Überdies waren dem Beklagten die konkret bei einem isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu beachtenden Vorgaben bekannt. Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2019 – d.h. etwas mehr als ein halbes Jahr, bevor die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in der vorliegenden Sache abgelaufen ist – über einen Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einer anderen Streitigkeit zwischen den Beteiligten entschieden (1 Bs 103/19). In diesem Beschluss hat der Senat die Maßstäbe und Vorgaben, die zu beachten sind, um nach Stellung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags mit Erfolg einen Wiedereinsetzungsantrag stellen zu können, im Einzelnen aufgeführt (BA S. 3). Der Beklagte war deshalb nicht darauf angewiesen, in der vorliegenden Sache einen neuerlichen Hinweis des Gerichts zu erhalten, um seine Rechte angemessen wahrnehmen zu können. Umgekehrt war für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beklagte ohne einen neuerlichen Hinweis des Gerichts zu einer sachgerechten Verfahrensführung nicht in der Lage sein würde. 25 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.