Urteil
2 E 24/18.N
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62 vom 7. September 2017 (HmbGVBl. S. 253) wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt, den Bebauungsplan Stellingen 62 für unwirksam zu erklären. 2 Der Antragsteller, ein Sportverein, ist Eigentümer des Grundstücks (Flurstück X) in Hamburg-Stellingen, das mit einem zweigeschossigen Vereinshaus mit Sporthalle bebaut ist. Nördlich grenzt das am ... liegende Flurstück ... an, auf dem sich ein Parkplatz befindet. Mit seiner südlichen Seite liegt das Flurstück X am Kreuzungsbereich des mehrspurigen ... und mit seiner östlichen Grenze an einer schmalen Sackgasse, auf deren anderer Seite sich Sportplätze und die Kampfbahn Stellingen befanden. Die westlich an das Grundstück ... angrenzenden Grundstücke ... sind mit einem sechsgeschossigen Gebäudekomplex bebaut. Der Bebauungsplan Stellingen 34 vom 7. Oktober 1968 (HmbGVBl. S. 220) wies das Flurstück X überwiegend als allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung, geschlossener Bauweise und Baugrenzen aus. Für das nördlich gelegene Flurstück und die östlich angrenzende Sackgasse galt die Festsetzung Gemeinschaftsstellplätze. 3 Nachdem die Antragsgegnerin beschlossen hatte, die in Stellingen angesiedelten Gebäude des Fachbereichs Informatik der Universität Hamburg auf den Campus der Universität zu verlagern, plante sie die Verlegung der Sportplätze und der Kampfbahn Stellingen auf die freigewordenen Grundstücke. Im Zuge des Projekts „Neue Mitte Stellingen“ sollten die bislang mit den Sportanlagen bebauten Grundstücke dem Wohnungsbau, der Nahversorgung und öffentlichen und gemeinschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Ziel war es, eine kompakte Zentrumsmitte bzw. einen Ortskern des Stadtteils Stellingen zu schaffen. In der Folgezeit wurde das Vorhaben im Ortsausschuss Stellingen, in sog. „Runden Tischen“ sowie im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit Ausstellung diskutiert. Zudem führte die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Wettbewerb durch. Des Weiteren fanden zwischen Vertretern des Antragstellers und des Bezirksamtes Eimsbüttel der Antragsgegnerin Gespräche über zukünftige Möglichkeiten des Antragstellers statt. 4 Am 9. Juni 2015 führte die Antragsgegnerin eine öffentliche Plandiskussion zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellingen 62 durch. Eine Entwurfsfassung aus dem Oktober 2015 sah für das Grundstück des Antragstellers und die südlich am ... gelegenen Grundstücke die Ausweisung als Kerngebiet vor. Nachdem der am 5. Februar 2016 tagende Arbeitskreis I diese Ausweisung erörtert hatte, wurde sie durch die Festsetzung eines Mischgebiets ersetzt, weil dieses das beabsichtigte Verhältnis von Wohnen und Einzelhandel besser abbilde. 5 Am 16. August 2016 beschloss der Bezirk Eimsbüttel der Antragsgegnerin, für das Gebiet zwischen ..., in dem auch das Flurstück X des Antragstellers liegt, die Aufstellung des Bebauungsplans Stellingen 62. Zur Begründung hieß es in der Bekanntmachung vom 23. August 2016 (Amtl. Anz. S. 1442), es sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auf den heutigen Sportplätzen und den Flächen der Stadtteilschule Stellingen am ... ein Quartier mit vielfältigen Wohnnutzungen sowie ergänzenden Büronutzungen, Einzelhandel, Gemeinbedarfseinrichtungen und Grünflächen zu entwickeln. 6 Ebenfalls am 23. August 2016 machte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Stellingen 62 und seiner Begründung vom 31. August 2016 bis zum 30. September 2016 (mit Ausnahme des 9. September 2016) öffentlich bekannt (Amtl. Anz. S. 1442 f.). Für die südlich am ... gelegenen Grundstücke setzte der ausgelegte Entwurf ein Mischgebiet fest. Auf dem Grundstück ... des Antragstellers sah der ausgelegte Entwurf neben der Mischgebietsausweisung die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche an der östlichen Grundstücksgrenze (Bestandteil der Planstraße 2) sowie Baugrenzen, geschlossene Bauweise, eine GRZ von 1,0, eine Geschossfläche von höchstens 3.900 qm und eine maximale Gebäudehöhe von 42,5 m vor. 7 Mit Schreiben vom 30. September 2016, eingegangen bei der Antragsgegnerin am selben Tag, erhob der Antragsteller Einwendungen. Er teilte mit, er beabsichtige langfristig, sein derzeitiges Vereinshaus auf dem Flurstück X abzureißen und neu zu bauen und bemühe sich seit längerem, mit Konzeptentwicklern eine Lösung zu finden. Mit dem bisherigen Planentwurf könne dieses Ziel nicht erreicht werden. Die eingeschränkte Bebaubarkeit auf dem Flurstück X stelle ein erhebliches Hindernis bei der Planung und Finanzierung eines Neubaus des Vereinsheims dar. Die Begrenzung der Geschossigkeit am südlichen ... „auf fünf Geschosse“ auf dem Flurstück X bei gleichzeitiger Festsetzung von acht Geschossen im Baukomplex auf der gegenüberliegenden Seite der Planstraße 2 könne nicht akzeptiert werden. Die Bebauung mit acht Geschossen führe zu einer weiter zunehmenden Verschattung des Vereinshauses, das bereits durch die Laubbäume auf der Zufahrtstraße verschattet werde. Entweder sei auch für das Flurstück X eine Bebaubarkeit mit sieben oder acht Vollgeschossen festzusetzen oder die Zahl der Vollgeschosse auf der anderen Seite der Planstraße 2 sei zu reduzieren. Die vorgesehene Bebauungstiefe von 13,5 m sei nicht ausreichend. Sie müsse um einen Meter erweitert werden, um eine ausreichende Bebaubarkeit für ein neues Vereinshaus sicherzustellen. 8 Nachdem am 2. Dezember 2016 der Arbeitskreis II getagt und den Abwägungsvermerk betreffend die Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Wesentlichen gebilligt hatte, stimmte am 17. Januar 2017 der Stadtplanungsausschuss dem Bebauungs-planentwurf zu. Die Bezirksversammlung der Antragsgegnerin erteilte am 26. Januar 2017 ihre Zustimmung zur Feststellung des Bebauungsplans Stellingen 62. Am 27. Juli 2017 erfolgte die Genehmigung des Bebauungsplans durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. 9 Mit Schreiben vom 25. August 2017 wurden dem Bezirksamtsleiter u.a. die Planzeichnung, die Verordnung, die Planbegründung, die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, das Genehmigungsschreiben der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sowie die Bebauungsplan-Verfahrensordner vorgelegt. Am 7. September 2017 stellte der Bezirks-amtsleiter den Bebauungsplan Stellingen 62 fest. Die Bekanntmachung der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62 erfolgte am 22. September 2017 (HmbGVBl. S. 253). 10 Mit Schreiben aus November 2017 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Stellungnahme zu den von ihm im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen. 11 Am 7. September 2018 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt, der der Antragsgegnerin am 12. September 2018 zugestellt worden ist. 12 Der Antragsteller trägt vor, auf dem in seinem Eigentum stehenden Flurstück X befinde sich zurzeit das zweigeschossige Vereinshaus mit einer Vereinsgaststätte, der Geschäftsstelle, mehreren Räumlichkeiten für Veranstaltungen und einer Sporthalle. Er habe im Aufstellungsverfahren geltend gemacht, dass die Begrenzung der Geschossigkeit am südlichen ... auf seinem Grundstück bei gleichzeitiger Festsetzung von bis zu acht Vollgeschossen auf dem Grundstück auf der gegenüberliegenden Seite der Planstraße 2 abwägungsfehlerhaft sei, weil dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung seiner Nachbarrechte führe. Denn bei einer Realisierung dieser Planung ergebe sich u.a. eine erhebliche Verschattung des Grundstücks. Wie die Antragsgegnerin den abwägungserheblichen Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers mit seinem Vereinsgebäude und den Interessen der Antragsgegnerin an dem geplanten Quartier vorgenommen habe, stelle einen Mangel im Abwägungsvorgang dar. Sie sei der Schutzwürdigkeit seines Grundstücks, das als Eigentum eines Sportvereins vor allem dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung diene, nicht gerecht geworden. Einerseits führe die Antragsgegnerin in ihrer Begründung aus, einen höhengleichen Anschluss an die westlich angrenzende Bestandsbebauung gewährleisten zu wollen, andererseits setze sie für die straßenbegleitende Bebauung einen bis zu achtgeschossigen Kopfbau fest, während sie bei einer festgesetzten Gebäudehöhe von 42,5 m auf seinem Grundstück maximal sechs Geschosse zulasse. Dieser Widerspruch stelle einen Mangel des Abwägungsvorgangs dar, der offensichtlich auf das Abwägungsergebnis Einfluss gehabt habe. Es habe die naheliegende Möglichkeit bestanden, durch die Festsetzung eines maximal sechsgeschossigen Kopfbaus für einen höhengleichen Anschluss an die westlich angrenzende Bestandsbebauung zu sorgen und somit die Verschattung und ein „Eingemauertsein“ des Flurstücks X zu minimieren. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62 vom 7. September 2017 (HmbGVBl. S. 253) für unwirksam zu erklären. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 17 Zur Begründung führt sie aus, die Beschränkung der auf dem Grundstück des Antragstellers maximal zulässigen Gebäudehöhe auf 42,5 m sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Das Interesse des Antragstellers an der größtmöglichen Bebaubarkeit seines Grundstücks und der von ihm im Verfahren geäußerte Wunsch nach der Ermöglichung einer achtgeschossigen Bebauung, seien im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt worden. Sie seien jedoch im Hinblick darauf, dass westlich der Planstraße 2 aus stadtgestalterischen Gesichtspunkten die Bebauung in der Höhe an die bereits vorhandene sechsgeschossige Blockrandbebauung angeschlossen werden sollte, hintangestellt worden. Anders als der Antragsteller meine, handele es sich insoweit nicht um eine ungerechtfertigte Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, weil der zuvor geltende Bebauungsplan lediglich eine eingeschossige Bebauung ermöglicht habe. Die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks sei durch den Bebauungsplan Stellingen 62 mit der Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 42,5 m, die eine sechsgeschossige Bebauung ermögliche, massiv gesteigert worden, zumal auch die bauliche Dichte durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 1,0 deutlich erhöht worden sei. Der Vorwurf des Antragstellers, die Planung sei hinsichtlich der Festsetzungen der jeweils zulässigen Vollgeschossigkeit inkonsistent, weil in dem östlich der Planstraße 2 gelegenen Baublock ein Baufeld für das Flurstück ... mit einer maximal achtgeschossigen Bebauung festgesetzt worden sei, sei unzutreffend. Es sei nicht gleichheitswidrig, dass für das Grundstück des Antragstellers nicht auch maximal acht Vollgeschosse festgesetzt worden seien. Die Situation der Grundstücke sei nicht derart vergleichbar, dass die Festsetzung unterschiedlicher Gebäudehöhen ausgeschlossen sei. So sei bei dem Baublock, zu dem das Grundstück des Antragstellers gehöre, die Existenz des westlich gelegenen, relativ neuen, als Blockrandbebauung angeordneten Wohn- und Geschäftsgebäudes zu berücksichtigen gewesen. Für die Fläche östlich der Planstraße 2 stelle sich die Grundstückssituation völlig anders dar, da es dort keinen Gebäudebestand gebe, der bei den Festsetzungen zur Gebäudehöhe zu berücksichtigen gewesen wäre. Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass die Festsetzung der Schutzwürdigkeit des Grundstücks eines Sportvereins, das vor allem der Erholungsbedürftigkeit der Bevölkerung diene, nicht gerecht werde, lege der Antragsteller nicht dar, aus welchen Gründen diese angebliche erholungsbedingte Schutzwürdigkeit seines Grundstücks dazu zwingen sollte, ein Gebäude zu errichten, dass zwei Stockwerke höher sei als es die Festsetzung des Bebauungsplans ermögliche. Schließlich seien die Festsetzungen auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie zu einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung führen würden. Das Baufeld östlich der Planstraße 2 sei 22 m von dem Baufeld auf dem Grundstück des Antragstellers entfernt und habe in Ausrichtung zu dessen Grundstück auch nur eine Breite von 14 m. Damit sei die Einhaltung der Abstandsflächen gewährleistet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der Planfeststellungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. 20 Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Stellingen 62 vom 7. September 2017 ist unwirksam, weil die Festsetzungen der Grundflächenzahlen in den Mischgebieten MI2 bis MI5 sowie die Festsetzungen der Größen der Geschossflächen in allen fünf Mischgebieten wegen Verstoßes gegen § 17 BauNVO rechtswidrig sind (hierzu I.) und die Unwirksamkeit dieser Festsetzungen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führt (hierzu II.). Die Rechtswidrigkeit dieser Festsetzungen ist vom Antragsteller zwar nicht gerügt worden. Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient aber auch der objektiven Rechtskontrolle, so dass das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit des Bebauungsplans grundsätzlich umfassend zu prüfen hat. I. 21 Die genannten Maßfestsetzungen sind unwirksam, da sie gegen § 17 BauNVO verstoßen. 22 Die im Bebauungsplan Stellingen 62 festgesetzten Größen der Geschossflächen in den Mischgebieten und der Grundflächenzahlen in den Gebieten MI2 bis MI5 überschreiten die in § 17 Abs. 1 BauNVO für Mischgebiete festgelegten Obergrenzen (hierzu 1). Die Überschreitung dieser bindenden Grenzen führt zur Unwirksamkeit der Festsetzungen, weil sie nicht nach § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig ist (hierzu 2). 23 1. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO betragen in Mischgebieten die Obergrenzen für die Grundflächenzahl 0,6 und für die Geschossflächenzahl 1,2. Die Festsetzungen in dem Bebauungsplan Stellingen 62 überschreiten diese Obergrenzen zum Teil in erheblichem Maße. 24 So wird die Obergrenze für die Grundflächenzahl nur im Mischgebiet MI1 mit 0,5 eingehalten. Für die Gebiete MI2 bis MI5 hat die Antragsgegnerin eine deutlich über der Obergrenze liegende Grundflächenzahl von jeweils 1,0 festgesetzt. 25 Auch die Obergrenze für die Geschossflächenzahl wird durch die Festsetzungen überschritten. Zwar hat die Antragsgegnerin für die Mischgebiete MI2 bis MI5 keine Geschossflächenzahl festgesetzt, sondern ausschließlich jeweils die höchstzulässige Größe der Geschossfläche als absoluten Wert bestimmt. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 BauNVO folgt aber, dass die Obergrenzen auch dann gelten, wenn keine Geschossflächenzahl festgesetzt wird. Ob die Obergrenzen überschritten werden, ist in solchen Fällen jeweils anhand der Planfestsetzungen durch Berechnung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, 4 CN 17/98, BRS 62 Nr. 26 (1999), juris Rn. 18; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 9.9.2015, 3 S 276/15, BRS 83 Nr. 64 (2015), juris Rn. 29). Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 37) berechnet, dass in allen Mischgebieten im Durchschnitt eine Geschossflächenzahl von 3,3 erreicht wird. Diese liegt weit über der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze für Mischgebiete von 1,2. 26 2. Diese Überschreitungen führen zur Unwirksamkeit der Festsetzungen der jeweiligen Größe der Geschossfläche und der Grundflächenzahlen, weil die Obergrenzen bindend sind (hierzu a) und die Überschreitung nicht nach § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig ist (hierzu b). 27 a) Die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen sind für den Plangeber strikt bindend. 28 Es handelt sich insoweit nicht um bloße Orientierungsdaten oder Empfehlungen, sondern um strikt bindende Grenzen für die Bauleitplanung der Gemeinden, die einzuhalten sind. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, sondern entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der bei der letzten umfangreicheren Änderung des § 17 BauNVO anlässlich der BauGB-Novelle 2013 davon ausging, dass eine strikt bindende Grenze vorliegt, und diese auch beibehalten wollte (s. S. 42 f. des Ergebnisberichts der Berliner Gespräche zum Städtebaurecht, auf den die Begründung für den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BT- Drs. 17/11468, zur Änderung d. § 17 BauNVO auf S. 11 ausdrücklich verweist; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994, 4 NB 42/93, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5, juris Rn. 11; s. auch Urt. v. 6.6.2002, 4 CN 4/01, BVerwGE 116, 296, juris Rn. 20, 29; Urt. v. 11.9.2014, 4 CN 3/14, BRS 82 Nr. 68 (2014), juris Rn. 18; Ziegler/Seith in: Brügelmann, Komm. z. BauGB, Stand 10/2018, § 17 BauNVO, Rn. 1 u. 33; Decker in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 17 BauNVO, Rn. 4 f.). 29 Da die Obergrenzen strikt gelten, kann eine Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO (s. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.1995, Bs II 42/95, juris Rn. 24, 25) und nicht im Wege der Abwägung gerechtfertigt werden (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 7.11.2017, 5 S 1003/16, BRS 85 Nr. 77, juris Rn. 40; vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 27.10.2016, 4 C 1869/15.N, juris Rn. 69; OVG Münster, Urt. v. 8.3.2017, 10 D 6/16.NE, juris Rn. 40; OVG Koblenz, Urt. v. 28.8.2013, 8 C 10126/13, juris Rn. 37 f.; Decker, a.a.O., § 17 BauNVO Rn. 11). Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO führt direkt zur Unwirksamkeit der Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.5.1993, 4 C 15/91, BRS 55 Nr. 36, juris Rn. 10, 15). 30 b) Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die festgesetzten Grundflächenzahlen und Größen der Geschossflächen in den Mischgebieten ist nicht gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig. 31 Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO können nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die kumulativ vorliegen müssen, sind nicht erfüllt. 32 aa) Allerdings sind die Überschreitungen der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl aus städtebaulichen Gründen erfolgt. 33 aaa) Der Begriff der städtebaulichen Gründe unterliegt einer wechselvollen Entwicklung. Der Gesetzgeber hat ihn erstmals im Jahr 1968 eingeführt als er mit § 17 Abs. 9 BauNVO eine Möglichkeit schuf, die in § 17 Abs. 1 BauNVO geregelten Obergrenzen zu überschreiten. Danach war u.a. erforderlich, dass besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung rechtfertigen. Im Laufe der Zeit hat die Regelung diverse Änderungen erfahren (s. Darstellung bei Ziegler/Seith, a.a.O., § 17 BauNVO Rn. 16 ff.). Mit der BauNVO 1990 wurden die Voraussetzungen für das Überschreiten der Obergrenzen in § 17 Abs. 2 dahingehend verschärft, dass nunmehr besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung erfordern mussten. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass „besondere“ städtebauliche Gründe städtebauliche Gründe von gewissem Gewicht sind, die nicht in jeder Standardsituation, also nicht alltäglich und nicht in jeder beliebigen örtlichen Lage, einsetzbar sein dürfen. Vielmehr musste eine städtebauliche Ausnahmesituation vorliegen. Damit war insbesondere auch klargestellt, dass die Festlegung der bindenden Obergrenzen und die Regelung der Überschreitensmöglichkeit in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000, 4 CN 6/99, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 19; Urt. v. 25.11.1999, 4 CN 17/98, BRS 62 Nr. 26 (1999), juris Rn. 31). 34 An dieser Grundstruktur der Norm hat sich im Grundsatz durch die weitere Rechtsentwicklung nichts geändert (so auch Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 5/2019, § 17 BauNVO Rn. 19; Ziegler/Seith, a.a.O., § 17 BauNVO Rn. 13 u. 33). 35 Mit der Änderung des § 17 BauNVO durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1548, in Kraft getreten am 20.9.2013) hat der Verordnungsgeber die für den streitgegenständlichen Bebauungsplan maßgebliche Fassung des § 17 Abs. 2 BauNVO erlassen. Durch diese Gesetzesnovelle wurden die Voraussetzungen für das Überschreiten der Obergrenzen erleichtert. Nunmehr reicht es aus, dass städtebauliche Gründe vorliegen. Weder müssen diese Gründe besonders sein, noch müssen sie die Überschreitung erfordern. Die weitere Voraussetzung, dass die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden müssen, ist gänzlich entfallen. 36 Diese Änderung hat die Möglichkeiten zum Überschreiten der Obergrenzen deutlich erweitert, aber nicht die Grundstruktur der Norm verändert (vgl. Ziegler/Seith, a.a.O., § 17 BauNVO Rn. 33). Wie die bereits oben zitierten Gesetzesmaterialien (s. BT- Drs. 17/11468, S. 11 i.V.m. S. 42 f. des Ergebnisberichts der Gesprächsreihe Berliner Gespräche zum Städtebaurecht) zeigen, hatte man vor der BauGB-Novelle 2013 erwogen, die Obergrenzen ganz abzuschaffen oder sie zumindest von einer strikt geltenden Anforderung in eine bloße Empfehlung umzuändern. Hiervon war aber im Zuge der Diskussionen ausdrücklich Abstand genommen worden. Es sollte bei der bisherigen Regelung der bindenden Obergrenzen bleiben, nur die Voraussetzungen für das Überschreiten der Obergrenzen sollten erleichtert werden. Dies macht deutlich, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Absatz 1 und Absatz 2 grundsätzlich beibehalten worden ist. Insoweit kommt dem Wegfall des Merkmals der Erforderlichkeit keine maßgebliche Bedeutung zu, da sich auch nach der alten Rechtslage die Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenze weniger aus diesem in der Vorgängervorschrift enthaltenen Merkmal als solchem ergaben, denn daraus, dass die Norm eine Ausnahme zuließ und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung der Maße von § 17 Abs. 1 BauNVO, die der städtebauliche Regelfall waren, voraussetzte (so BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, 4 CN 17/98, BRS 62 Nr. 26 (1999), juris Rn. 31 zu § 17 BauNVO 1990). Der Begriff des Erforderns in der alten Gesetzesfassung sollte verdeutlichen, dass es sich bei den Bestimmungen der § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO 1990 um restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelungen handelte (BVerwG, Beschl. v. 23.1.1997, 4 NB 7/96, BRS 59 Nr. 72 (1997), juris Rn. 7). Dementsprechend bedeutet die Streichung dieses Begriffs nunmehr, dass die Regelung des § 17 Abs. 2 BauNVO zwar immer noch eine Ausnahmevorschrift darstellt, diese aber nicht mehr restriktiv zu verstehen ist. 37 Dabei kommt es für die Frage, ob städtebauliche Gründe vorliegen, maßgeblich auf die von der Gemeinde verfolgte städtebauliche Konzeption an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausnahmeregelung in § 17 BauNVO in einen dogmatischen Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB gestellt, der vorsieht, dass jede Festsetzung am Erforderlichkeitsmaßstab zu messen ist, wobei die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit unterliegt (s. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O., juris Rn. 30 f.; vgl. auch Urt. v. 31.8.2000, 4 CN 6/99, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 18). Damit ist eine Überschreitung der Obergrenzen grundsätzlich nur aus solchen städtebaulichen Gründen gestattet, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zuordnen lassen, und die sich aus der von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Konzeption ergeben (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O., juris Rn. 29, 31; Urt. v. 31.8.2000, 4 CN 6/99, BVerwGE 112, 41, juris Rn. 18). 38 An diesem grundsätzlichen Verständnis des § 17 BauNVO ist auch nach der Änderung des § 17 BauNVO im Jahr 2013 festzuhalten. Denn § 1 Abs. 3 BauGB gilt als allgemeiner Grundsatz für jede Festsetzung. Der Begriff „erfordern“ in der vorherigen Fassung des § 17 Abs. 2 BauNVO war dementsprechend für den dogmatischen Zusammenhang zu § 1 Abs. 3 BauGB auch nicht konstituierend, sondern hat ihn lediglich betont (s. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O., juris Rn. 31). 39 Aus alldem ergibt sich, dass eine Überschreitung aus städtebaulichen Gründen im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO voraussetzt, dass im konkreten Einzelfall städtebauliche Gründe vorliegen, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, welche städtebaulichen Ziele nach der Planungskonzeption der Gemeinde dafürsprechen, die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen zu überschreiten. Weist die konkrete städtebauliche Situation, in die der Plangeber hineinplant bzw. die er nach seiner Planungskonzeption als Ziel verfolgt, keine Unterschiede zu einer Standardsituation auf, bleibt es bei den festgelegten Obergrenzen, da diese für den dann vorliegenden Regelfall Geltung haben. 40 Ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen vorliegen, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans, in welcher diese schlüssig darzulegen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994, 4 NB 42/93, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5, juris Rn. 4). 41 bbb) Aus der Begründung des Bebauungsplans Stellingen 62 ergibt sich, dass nach der Konzeption der Antragsgegnerin in der hier vorliegenden Planungssituation städtebauliche Gründe für die Überschreitung der beiden Obergrenzen vorliegen. 42 Ziel der Planung war es, mit einer Mischung aus Wohn- und Büronutzung, Einzelhandel und Gemeinbedarfseinrichtungen ein neues Stadtteilzentrum entstehen zu lassen (Begründung S. 1). Das Plangebiet liegt im zentralen Versorgungsbereich des Stadtteils Stellingen, der als Stadtteilzentrum, sog. C-Zentrum nach den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel, eingestuft wird. Für dieses C-Zentrum empfiehlt das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Antragsgegnerin eine Fortführung und den Ausbau des Einzelhandelsangebots (Begründung S. 4/5). Die Antragsgegnerin begründet die Überschreitung der Obergrenzen u.a. damit, dass die angestrebte Nutzungsmischung einen hohen Flächenbedarf aufweist und eine positive Auswirkung auf die städtebauliche Entwicklung des C-Zentrums Stellingen haben wird (Begründung S. 37). Damit hat die Antragsgegnerin städtebauliche Gründe im o. g. Sinne für die Überschreitung der Obergrenzen im Hinblick auf ihr Planungskonzept schlüssig dargelegt. 43 bb) Die weitere Voraussetzung nach § 17 Abs. 2 BauNVO für die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenzen, dass diese durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden, ist nicht erfüllt. Diese Ausgleichsverpflichtung kann nicht durch eine entsprechende Abwägung des Plangebers überwunden werden. 44 aaa) Nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 BauNVO muss der Ausgleich sicherstellen, dass die genannten Belange nicht beeinträchtigt bzw. nachteilige Auswirkungen auf sie vermieden werden. Dies setzt voraus, dass die ausgleichenden Umstände oder Maßnahmen überhaupt geeignet sind, den Ausgleich zu bewirken. Sie müssen in einem funktionalen Zusammenhang mit der Überschreitung der Obergrenzen stehen (Ziegler/Seith a.a.O., Rn. 59; vgl. Söfker, a.a.O., § 17 BauNVO Rn. 25). 45 Zudem ist zu beachten, dass eine Überschreitung der Obergrenzen nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung oder Benachteiligung der genannten Belange führt (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, 4 CN 4/01, BVerwGE 116, 296, juris Rn. 30; so auch BT-Drs. 17/11468 S. 19). Das bedeutet, es ist im Falle einer Überschreitung jeweils zu ermitteln, ob überhaupt eine Beeinträchtigung eines oder eine nachteilige Auswirkung auf einen der genannten Belange vorliegt. Wenn dies bejaht werden kann, kommt es darauf an, inwieweit diese Auswirkungen auftreten und ob und inwieweit sie ausgeglichen werden können. Der Plangeber muss also die Existenz und das Ausmaß der Beeinträchtigungen bzw. nachteiligen Auswirkungen feststellen, um im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO sicherstellen zu können, dass die von ihm angeführten Umstände oder gewählten Maßnahmen tatsächlich den erforderlichen Ausgleich im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Umwelt herstellen. 46 Zur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann insoweit auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.). Die Anforderungen an die Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch das Maß der baulichen Nutzung berührt werden können, beziehen sich danach auf die in § 136 Abs. 3 Nr. 1 a) bis h) BauGB genannten Aspekte, insbesondere auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten sowie auf die Zugänglichkeit der Grundstücke. Dabei sind nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie soziale, hygienische, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse zu berücksichtigen. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden beeinträchtigt im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO, wenn sie spürbar im negativen Sinne betroffen werden (Söfker, a.a.O., § 17 BauNVO Rn. 32). Unter gesundheitlichen Aspekten muss die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder überschritten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, a.a.O., juris Rn. 30). 47 Die Pflicht, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, bezieht sich grundsätzlich auf alle Belange des Umweltschutzes i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Allerdings werden durch eine hohe bauliche Dichte insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB), die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) angesprochen. Diese Umweltbelange können infolge einer Überschreitung der Obergrenzen nachteilig betroffen sein, beispielsweise etwa durch Bodenversiegelung mit allen damit einhergehende Folgen und bzw. oder durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen einschließlich der sich daraus ergebenden Emissionen oder auch durch Verschattung und fehlende Durchlüftung (vgl. Ziegler/Seith, a.a.O., Rn. 66). Auf die Umweltbelange muss sich die Überschreitung der Obergrenzen nachteilig auswirken. Das bedeutet, die Umweltbelange müssen mehr als nur unwesentlich nachteilig berührt sein (Söfker, a.a.O., § 17 BauNVO Rn. 33). 48 bbb) Diesen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. 49 α) Sie hat in der Planbegründung zwar Ausgleichsmaßnahmen benannt, aber keinerlei Ermittlungen dazu angestellt, ob und in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch die Überschreitung der Geschossflächenzahl und der Grundflächenzahl entstehen. Sie hat lediglich Maßnahmen aufgezählt, die aus ihrer Sicht dazu führen, dass die in § 17 Abs. 2 BauNVO genannten Belange nicht beeinträchtigt werden bzw. nachteilige Auswirkungen vermieden werden. Diese bloße Aufzählung von Ausgleichsmaßnahmen ist im Hinblick auf die oben dargelegten Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Mischgebiete tatsächlich der erforderliche Ausgleich stattfindet. 50 β) Von der Verpflichtung zur Ermittlung der Auswirkungen der Überschreitungen der Obergrenzen konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall auch nicht absehen. 51 Insoweit kann dahinstehen, ob Fallkonstellationen denkbar sind, in denen der Plangeber sich mit den tatsächlichen Auswirkungen der Überschreitung der Obergrenzen nicht näher auseinandersetzen muss, weil die vorhandenen Umstände oder gewählten Ausgleichsmaßnahmen ersichtlich ausreichend sind, um etwaige Beeinträchtigungen oder nachteilige Auswirkungen auszugleichen. Jedenfalls im vorliegenden Fall bestand Anlass für die Antragsgegnerin, sich mit der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen der Überschreitungen der Obergrenzen näher auseinanderzusetzen, um den nach § 17 Abs. 2 BauNVO erforderlichen Ausgleich in dem oben dargelegten Sinne sicherzustellen zu können. 52 Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Grundflächenzahlen und Größen der Geschossflächen in den Mischgebieten führen zu einer deutlichen Überschreitung der Obergrenzen. Die Grundflächenzahlen in den Mischgebieten MI2 bis MI5 liegen mit 1,0 sogar über der hohen Obergrenze für urbane Gebiete von 0,8. Auch die durchschnittliche Geschossflächenzahl von 3,3 in den Mischgebieten ist nicht nur über zweieinhalb Mal so hoch wie die zulässige Obergrenze für Mischgebiete von 1,2, sondern liegt sogar über der sehr hohen Obergrenze für urbane Gebiete von 3,0. Bereits aufgrund dieses Ausmaßes der Überschreitung der Obergrenzen hätte die Antragsgegnerin der Frage nachgehen müssen, ob und in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch die Überschreitung der Obergrenzen entstehen. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Einführung des urbanen Gebiets in die Baunutzungsverordnung und der dafür festgelegten hohen Obergrenzen manches dafürsprechen könnte, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in allen auch dem Wohnen dienenden Baugebieten grundsätzlich nicht durch die Festsetzungen einer Grundflächenzahl bis 0,8 und einer Geschossfläche bis 3,0 beeinträchtigt werden (so Ziegler/Seith, a.a.O., Rn. 63), so werden auch diese Grenzen im vorliegenden Fall überschritten. Dies ist ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass eine Beeinträchtigung der in § 17 Abs. 2 BauNVO genannten Belange bzw. nachteilige Auswirkungen auf sie gegeben sein könnte. 53 Hinzu kommt, dass nicht nur bei einer einzelnen, sondern bei zwei Maßfestsetzungen die Obergrenzen deutlich überschritten werden, die bauliche Verdichtung also sowohl die Grundfläche als auch die Baumasse betrifft und damit verstärkt wird. Bei einer Verdichtung von Grundfläche und Baumasse sind mehr Aspekte der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Umwelt betroffen als bei einer Verdichtung nur eines dieser Faktoren. Denn die verschiedenen Maßfaktoren haben auf die genannten Belange unterschiedliche Auswirkungen. So hat beispielsweise die Grundflächenzahl in erster Linie Folgen für die Versiegelung des Bodens, während die Baumasse sich u.a. auf die Aspekte der Belichtung, Belüftung und Besonnung auswirken kann. 54 Die Antragsgegnerin hatte demnach Grund, das Ausmaß der Folgen der erheblichen Überschreitung der Obergrenzen der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Umwelt zu ermitteln und zu prüfen, ob ein Ausgleich erforderlich und möglich ist und wie dieser ggf. erfolgen kann. 55 Im Rahmen dieser Ermittlungen wäre auch eine genauere Betrachtung der einzelnen Mischgebiete erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin hat zwar für jedes Mischgebiet gesondert die Grundflächenzahl festgesetzt, aber lediglich für alle Mischgebiete zusammen eine durchschnittliche Geschossflächenzahl berechnet. Sie hat es damit unterlassen, das Ausmaß der Überschreitung der Obergrenze für die Geschossfläche in den einzelnen Mischgebieten gesondert festzustellen. Eine solche differenzierte Betrachtung wäre schon deshalb angezeigt gewesen, weil sich die Situation der Mischgebiete MI1 bis MI3 westlich der Planstraße 2 ersichtlich von der Situation der Mischgebiete MI4 und MI5 östlich der Planstraße 2 unterscheidet. Während im Bereich westlich der Planstraße 2 eine Blockrandbebauung mit den sich daraus ergebenden Folgen beispielsweise für die Besonnung, Belichtung und Belüftung entsteht, ist östlich der Planstraße 2 eine langgezogene geschlossene Bebauung vorgesehen, die u.a. auch zu einer hohen Versiegelung der Grundfläche führt. Hinzu kommt, dass die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse für die verschiedenen Bereiche unterschiedlich festgesetzt worden ist, was u.a. auch Folgen für die Frage der möglichen Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung hat, da diese Aspekte je nach Geschosshöhe verschieden zu beurteilen sein dürften. Die ggf. entstehenden Beeinträchtigungen oder Nachteile im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO können deshalb in Art und Ausmaß auch aufgrund dieser Festsetzungen verschieden sein, was wiederum Auswirkungen auf die Frage haben kann, wie der erforderliche Ausgleich sichergestellt werden kann. 56 Von der Verpflichtung, sich mit dem Ausmaß der Folgen der erheblichen Überschreitung der Obergrenzen der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl auseinanderzusetzen, war die Antragsgegnerin auch nicht etwa deshalb frei, weil nach den Ausweisungen des Plans kein Verstoß gegen die Abstandsflächenregelungen der Hamburgischen Bauordnung vorliegt. Eine landesrechtliche Regelung kann grundsätzlich bundesrechtliche Vorgaben nicht konkretisieren und die Antragsgegnerin daher nicht von der Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO befreien. Im Übrigen spielt die Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften hier keine Rolle, weil innerhalb der Mischgebiete MI3, MI4 und MI5 ohnehin geschlossene Bauweise festgesetzt worden ist, so dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO keine Abstandsflächen frei zu halten sind. Für die Gebiete MI1 und MI2 ist zwar keine Festsetzung der Bauweise erfolgt, die festgesetzten Baugrenzen ermöglichen aber eine geschlossene Bauweise. II. 57 Die Unwirksamkeit der Festsetzungen der Grundflächenzahlen in den Gebieten MI2 bis MI5 sowie der Festsetzungen der Größen der Geschossflächen in allen fünf Mischgebieten wegen Verstoßes gegen § 17 BauNVO führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. 58 Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (so BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013, 4 BN 40/13, BRS 81 Nr. 76, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 26.2.2014, 2 E 9/10.N, n.v.). 59 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Da nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan stets eine Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche festzusetzen ist, fehlt infolge der Unwirksamkeit der Festsetzung der Grundflächenzahl in den Mischgebieten eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Zudem sind die Maßfestsetzungen in den Mischgebieten am südlichen ... nach dem Willen der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung für die gesamte Konzeption des Plans. Sie sollen nach der Planbegründung die Funktion des gesamten Plans als Grundlage für ein Zentrum für den Stadtteil Stellingen sicherstellen und werden von der Antragsgegnerin als wesentlich für die geplante Mischung der Nutzungen - Gewerbe, Wohnen und soziale und andere Nutzungen - angesehen. Des Weiteren fußt die Konstruktion des Plans in erheblichem Maße darauf, dass die Bebauung am ... höher ist als die Bebauung der rückwärtigen Wohngebiete. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrer planerischen Absicht auch einen Plan dieses Inhalts ohne die Maßfestsetzungen in den Mischgebieten beschlossen hätte. III. 60 Da der Verstoß gegen § 17 BauNVO durch die Festsetzungen der Grundflächenzahlen und der Größen der Geschossflächen in den Mischgebieten zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führt, kann dahinstehen, ob die Überschreitung der Obergrenzen durch die Festsetzungen der absoluten Werte für die Größen der Geschossflächen und der Grundflächenzahlen in den allgemeinen Wohngebieten WA3 und WA4 ebenfalls gegen § 17 BauNVO verstößt. IV. 61 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Stellingen 62 unbegründet sind. Ein Fehler der Abwägung liegt nicht vor. 62 Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Befugnis zur Planung schließt einen Spielraum an Gestaltungsfreiheit ein, deren Ausdruck die Abwägung ist. Das Abwägungsgebot stellt dabei die äußeren Schranken auf, innerhalb derer sich die Planung mit ihren Wertungen und Entscheidungsspielräumen zu vollziehen hat. Die Frage, ob der jeweiligen Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, unterliegt dementsprechend einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung im Grundsatz unberührt lässt (zu alledem Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 600 und BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, IV C 105.66, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 20 ff u. 26 ff.). Das Gebot gerechter Abwägung ist danach nur darauf überprüfbar, ob eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (Rieger, a.a.O., § 1 Rn. 600; BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (Rieger, a.a.O., § 1 Rn. 600; BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29). 63 Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung weist keine Rechtsfehler auf. Die Antragsgegnerin hat in die Abwägung alle maßgeblichen Belange des Antragstellers eingestellt. Das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 64 Der Antragsteller rügt, dass für sein Grundstück lediglich eine maximale Gebäudehöhe von 42,5 m über NHN festgesetzt worden ist, während für das gegenüberliegende Grundstück östlich der Planstraße 2 die Ausweisung von maximal acht Vollgeschossen gilt. Insoweit wendet er ein, diese Ausweisungen führten zu einer unzumutbaren Verschattung und einem „Eingemauertsein“ seines Grundstücks. Dem hätte durch eine sechsgeschossige Ausweisung auf dem anderen Grundstück oder eine achtgeschossige Ausweisung für sein Grundstück begegnet werden müssen. 65 Im Abwägungsvermerk (Planaufstellungsakten Ordner 3, Bl. 164R/165) heißt es zu den Einwänden des Antragstellers: 66 Bereits im Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs war am ... östlich der Planstraße 2 ein Kopfbau mit acht Geschossen skizziert, um die Eingangssituation in das Quartier städtebaulich zu betonen....Dieses städtebauliche Konzept - etwas höhere Bebauung am südlichen ... und eine Höhenreduzierung in den rückwärtigen Bereichen - wird auch im Mischgebiet MI3 verfolgt, in dem sich das Grundstück des ... befindet. Hier ist für das Bauteil am südlichen ... keine maximale Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Gebäudehöhe von 42,5 m ü NHN festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt aus städtebaulichen Gründen, um einen einheitlichen Höhenanschluss an die westlich angrenzende, kürzlich errichtete Bestandsbebauung sicherzustellen. Bei einer angenommenen Geschosshöhe von 3,00 m wäre eine Bebauung mit bis zu sechs Geschossen möglich. Im rückwärtigen Teil an der Planstraße 2 sollen für das Grundstück des ... fünf Vollgeschosse zulässig sein. Dies entspricht der zulässigen Geschossigkeit des an der Planstraße 2 direkt gegenüber liegenden Baufeldes. Die Festlegung der Geschossigkeiten erfolgt damit nach einheitlichen städtebaulichen Grundsätzen. Die Besonnungssituation des Flurstücks X wird sich infolge der erstmaligen Bebauung der östlich angrenzenden Sportplatzfläche gegenüber der heutigen Situation ohne jegliche Bebauung zwangsläufig verschlechtern. Da die Abstandsflächen zwischen der die Planstraße 2 beidseitig begleitenden, fünfgeschossigen Bebauung jeweils sicher eingehalten werden, kann dies bereits als Anhaltspunkt gelten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Besonnung zu befürchten sind. Aufgrund der Ost-West gerichteten Stellung des achtgeschossigen Baukörpers im MI4 sind auch von diesem keine nachteiligen Verschattungswirkungen zu erwarten. 67 Diese Darlegungen begegnen im Abwägungsergebnis keinen Bedenken. Die beiden Gebäudekomplexe haben ausweislich der Planzeichnung einen Abstand von etwa 20 m, so dass die Abstandsflächen des § 6 HBauO eingehalten werden könnten. Eine mögliche unzumutbare Beeinträchtigung im Hinblick auf Verschattung, Einsichtsmöglichkeiten oder das vom Antragsteller behauptete „Eingemauertsein“ ist bei der maximal möglichen Bebauung daher schon aus diesem Grund regelmäßig auszuschließen. Im Übrigen wäre die Frage nach der Einhaltung von Abstandsflächen und einer etwaigen rücksichtslosen Bebauung eine Frage des Planvollzugs. Dass der Plan hier fehlerhaft die Interessen des Antragstellers außer Acht lässt, ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Antragsgegnerin lassen erkennen, dass sie sich mit der Situation des Antragstellers und den unterschiedlichen Höhenausweisungen auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein Höhenunterschied von lediglich zwei Stockwerken zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen könnte. 68 Die Ausweisungen auf dem Grundstück des Antragstellers sind im Hinblick auf die getroffenen Festsetzungen - insbesondere auch zur Gebäudehöhe, die eine sechsgeschossige Bebauung zulässt - ausreichend, um ihm eine sinnvolle wirtschaftliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks bzw. eine Nutzung des Grundstücks für seine Vereinszwecke zu ermöglichen. Insoweit ist vor allem zu beachten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Stellingen 62 dem Antragsteller eine erheblich umfangreichere bauliche Ausnutzbarkeit seines Grundstücks ermöglichen als die Ausweisungen des zuvor geltenden Bebauungsplans Stellingen 34, der lediglich eine Ausweisung als allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Bauweise vorsah. 69 Schließlich liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die unterschiedlichen Festsetzungen der Gebäudehöhen bzw. der Zahl der Vollgeschosse sind mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 70 Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Gemeinde nicht, für alle Teilbereiche oder Grundstücke eines Bebauungsplans dieselben Festsetzungen zu treffen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 4 BN 40/10, BRS 76 Nr. 28 (2010), juris Rn. 4; Urt. v. 3.4.2008, 4 CN 3/07, BVerwGE, 131, 86 ff., juris Rn. 23). Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist im Bauplanungsrecht verletzt, wenn der Plangeber eine Gruppe von Grundstückseigentümern im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2011, 2 E 10/06.N, UA S. 13 m.w.N.). Das Maß der zulässigen baulichen Nutzung kann daher unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies städtebaulich vertretbar ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, a.a.O., juris Rn. 4). 71 Die von der Antragsgegnerin durch die unterschiedlichen Festsetzungen vorgenommenen Differenzierungen sind sachgerecht und gehen auf städtebaulich vertretbare Erwägungen der Antragsgegnerin zurück. Wie sich aus den Ausführungen im Abwägungsvermerk ergibt, dient die Höhenfestsetzung auf dem Grundstück des Antragstellers dem Höhenanschluss an die unmittelbar westlich anschließende Bebauung. Die Festsetzung von acht Vollgeschossen für den gegenüberliegenden Baublock an der Ecke .../Planstraße 2 geht auf den Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs zurück und hat die Funktion, die Eingangssituation in das Quartier städtebaulich zu betonen. Hierbei handelt es sich um plausible städtebauliche Erwägungen, die die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen. Soweit der Antragsteller einwendet, die Argumentation der Antragsgegnerin sei in sich widersprüchlich, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. V. 72 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 74 2. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.