Beschluss
1 Bf 82/18.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinsichtlich der Kläger zu 2, 4 bis 6 sowie 8 bis 12 wird das gesamte Verfahren eingestellt. Insoweit ist das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wirkungslos. Der Antrag des Klägers zu 1, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger zu 1 und 2, 4 bis 6 und 8 bis 12 tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1 und 2, 4 bis 6 sowie 8 bis 12 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich als Miteigentümer des von ihnen zusammen mit anderen Personen im Juni 2000 erworbenen 100 m² großen Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H... gegen den Planfeststellungsbeschluss "Airbus Start- und Landebahnverlängerung" vom 29. April 2004 in der Fassung zweier Änderungsbeschlüsse und eines Ergänzungsbeschlusses. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat ihre im Mai bzw. Juni 2004 erhobenen Klagen mit Beschluss vom 14. Juni 2017 vom Verfahren 15 K 2344/04 abgetrennt und unter dem Az. 15 K 6234/17 fortgeführt. Die Kläger zu 7 und 13 haben im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Klagen zurückgenommen; das Verfahren des Klägers zu 3 wurde nach Abtrennung wieder mit dem Ausgangsverfahren verbunden. 2 Die im Verfahren 15 K 6234/17 verbliebenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2018 mit der Begründung abgewiesen, sie seien mangels Klagebefugnis unzulässig. Gegen die Klagen greife der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch. Das Grundstück FlNr. ... sei ein "Sperrgrundstück" im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein solches sei dadurch gekennzeichnet, dass an der erworbenen Eigentümerstellung, welche die Klagebefugnis begründen solle, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben sei. Der Fortführung dieser Rechtsprechung, der sich im vorangegangenen Eilverfahren auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen habe, stünden weder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch Art. 19 Abs. 4 GG entgegen. Auch grundrechtlicher Schutz unterliege der Beschränkung im Missbrauchsfall, was keine Verwirkung des Grundrechts im Sinn von Art. 18 GG darstelle. Die auf das Eigentum am Grundstück FlNr. ... gestützten Klagen stellten sich als rechtsmissbräuchlich dar, weil sowohl der Erwerb als auch die spätere Nutzung des Grundstücks keinem weiteren substantiellen Interesse als der Abwehr des Vorhabens der Beigeladenen gedient habe. – Es sei nicht ersichtlich, dass neben der geltend gemachten Verletzung des Eigentums an dem Grundstück andere subjektive Rechte der Kläger verletzt sein könnten. 3 Gegen das den Klägern über ihren Bevollmächtigten am 12. Februar 2018 zugestellte Urteil haben die verbliebenen Kläger zu 1 und 2, 4 bis 6 und 8 bis 12 am 12. März 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 12. April 2018 begründet. Mit Schreiben vom 27. und 29. August sowie 20. September 2018 haben alle Kläger mit Ausnahme des Klägers zu 1 ihre Klagen zurückgenommen; die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 16. November 2018 ihre Einwilligung erklärt. II. A. 4 Hinsichtlich der Kläger zu 2, 4 bis 6 und 8 bis 12 ist das gesamte Verfahren einzustellen. Die genannten Kläger haben ihre Klagen mit Einwilligung der Beklagten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit wirksam zurückgenommen. Eine Klagerücknahme ist auch in der Rechtsmittelinstanz zulässig; eine Einwilligung der (notwendig) Beigeladenen ist zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 92 Rn. 9, 12). Infolge dieser Rücknahmeerklärungen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es sich auf die genannten Kläger bezieht, wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), was gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO klarstellend ausgesprochen wird. B. 5 Der allein noch anhängige Antrag des Klägers zu 1 (nachfolgend nur "Kläger") auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 124a Abs. 4 VwGO). Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschränkt ist, rechtfertigen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht (§§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. 6 Aus den vom Kläger dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert zudem, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 49). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so muss für jeden dieser Gründe ein Berufungszulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 5). 8 1. Der Kläger meint, die Sperrgrundstücks-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen habe, könne nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Garzweiler II aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die hierzu gemachten Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 9 a) Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht "die Reichweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Garzweiler II zur Rechtsschutzgewährleistung und deren Übertragbarkeit auf die Auslegung und Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO" verkannt. 10 aa) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2013 (1 BvR 3139, 3386/08 - Braunkohletagebau Garzweiler I/II -, BVerfGE 134, 242, 286 ff., juris Rn. 152-156) müssen aus dem Kontext heraus betrachtet werden, in dem sie in dieser Entscheidung gemacht wurden: 11 Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3386/08 war ein anerkannter Naturschutzverband, der im Jahr 1998 das Eigentum an einem Grundstück erworben hatte, das innerhalb der Abbaufläche eines im Dezember 1997 zugelassenen Rahmenbetriebsplans für den Braunkohletagebau Garzweiler I/II lag (BVerfG, a.a.O., Rn. 49). Die Beigeladene des Ausgangsverfahrens hatte in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde des Naturschutzverbands geltend gemacht, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil der Verband das Grundstück als "Sperrgrundstück" einzig zu dem Zweck erworben habe, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Grundabtretung zu erlangen (BVerfG, a.a.O., Rn. 126 f.). Das Bundesverfassungsgericht sah sich daher veranlasst, im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch Ausführungen zu dem von der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens erhobenen Einwand zu machen (a.a.O., Rn. 152 ff.). 12 Dabei stellte es das Ergebnis seiner Überlegungen voran. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe in Bezug auf die Verletzung des Grundeigentums nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das Grundstück, auf das sich der Grundabtretungsbeschluss beziehe, erst zu einem Zeitpunkt erworben habe, zu dem der Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II bereits zugelassen worden sei, mithin die Inanspruchnahme des Grundstücks für dieses Vorhaben faktisch festgestanden habe (a.a.O., Rn. 152). Im Anschluss hieran referierte das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 153) die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Klagebefugnis des Eigentümers eines Grundstücks, der sich gegen dessen Beeinträchtigung durch ein Vorhaben wende, grundsätzlich unerheblich sei, aus welchen Beweggründen er das Eigentum an dem Grundstück erworben habe. Eine andere rechtliche Beurteilung sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden sei, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten sei. Unter ausdrücklichem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) fasste das Bundesverfassungsgericht zusammen, wann nach dieser Rechtsprechung von einem solchen Fall ausgegangen werde (BVerfG, a.a.O., Rn. 153). Sodann referierte das Bundesverfassungsgericht, dass die Fachgerichte in den Ausgangsverfahren die Klagebefugnis des Naturschutzvereins unter diesem Aspekt zum Teil offengelassen, zum Teil ausdrücklich bejaht hätten (a.a.O., Rn. 154 – das dort genannte Urteil des OVG Münster unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die "Sperrgrundstück"-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Voraussetzungen es im konkreten Fall aber verneinte). Anschließend heißt es (BVerfG, a.a.O., Rn. 155; Hervorhebung nur hier), dem Beschwerdeführer stehe im Hinblick auf den beanstandeten Entzug des Eigentums an seinem Grundstück jedenfalls die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdebefugnis zu. Dies wurde abschließend (a.a.O., Rn. 156) kurz begründet: Mit dem Erwerb des Grundstückseigentums habe der Beschwerdeführer die uneingeschränkte Rechtsstellung eines Eigentümers erlangt. Als solcher könne er sich auf den Schutz des Grundrechts aus Art. 14 GG berufen und insbesondere beanspruchen, nur durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügende Enteignung den Verlust dieses Eigentums hinnehmen zu müssen. Für den Schutz durch das Eigentumsgrundrecht komme es "in aller Regel" weder auf das Motiv für den Grunderwerb noch auf dessen Zeitpunkt oder auf die sonstigen Begleitumstände an. Es genüge die formale Eigentümerstellung, die dem Eigentümer auch im Übrigen alle mit dem Eigentum verbundenen privaten und öffentlichen Rechte eröffne. Allenfalls im hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 18 GG könne der Eigentümer den grundrechtlichen Eigentumsschutz und damit auch die entsprechende Beschwerdebefugnis verlieren. 13 Mit der "entsprechenden Beschwerdebefugnis" ist im gegebenen Zusammenhang "die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdebefugnis" (siehe BVerfG, a.a.O., Rn. 152 und 155) gemeint. Hiermit wird auf der Ebene des Verfassungsrechts der aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sowie aus den Grundrechten folgende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet. Denn andernfalls könnte eine durch das Fachgericht angenommene Beschränkung eines Grundrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung gerügt werden, die Rechtsanwendung durch das Fachgericht verstoße gegen Verfassungsrecht. So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755) eine Verfassungsbeschwerde eines Aktionärs insoweit als unbegründet (nicht als unzulässig) abgewiesen, als er sich gegen eine zivilrechtliche Klagabweisung als unzulässig wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung seiner Anteilseigentümerstellung wandte. Dies führt aber nicht zu der Notwendigkeit, dass in einem solchen Fall dem Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG auch fachgerichtlich eine Klagebefugnis zustehen muss. Vielmehr sind die Bezugspunkte der verfassungsgerichtlichen Beschwerdebefugnis nach § 90 Abs. 1 BVerfGG (Möglichkeit, die Verletzung von Grundrechten zu rügen) und der fachgerichtlichen Klage- bzw. Antragsbefugnis (Unzulässigkeit der Klage wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentumsbefugnissen) unterschiedlich. 14 bb) Das Oberverwaltungsgericht vermag den referierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, über die sich die Beteiligten im hier vorliegenden Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht umfangreich auseinandergesetzt haben, nicht eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die auf das Argument des Rechtsmissbrauchs (unzulässige Rechtsausübung) gegründete Sperrgrundstück-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12) vor dem Hintergrund von Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht haltbar sei (so wie hier auch das vom Kläger auf S. 25 seiner Antragsbegründung zitierte Urteil des VG Aachen v. 3.11.2016, 6 K 369/15, juris Rn. 53). 15 Hätte das Bundesverfassungsgericht eine über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinausgehende Aussage beabsichtigt, so wäre wegen der weitreichenden Konsequenzen sowie angesichts der ausdrücklich angesprochenen Sperrgrundstück-Thematik und der Befassung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten gewesen, dass dies deutlicher ausfällt als die Bemerkung, die formale Eigentümerstellung eröffne "auch im übrigen alle mit dem Eigentum verbundenen privaten und öffentlichen Rechte", und der Hinweis auf Art. 18 GG (BVerfG, a.a.O., Rn. 156.). Hieraus lässt sich nicht ohne weiteres folgern, das Bundesverfassungsgericht verlange auch in "Sperrgrundstücks"-Fällen stets die Zuerkennung einer verwaltungsprozessualen Klagebefugnis. Entgegen einer Andeutung in der Antragsbegründung des Klägers (S. 5, vorletzter Absatz) beschränken sich die Eigentümerrechte auch im Fall der Betroffenheit von einer Planfeststellung nicht in der gerichtlichen Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses. Bis zum ggf. durchgeführten Eigentumsentzug kann das Grundstück z.B. selbst genutzt, vermietet bzw. verpachtet oder auch verkauft werden. 16 In den erwähnten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts findet sich keine "Auseinandersetzung" mit der verwaltungsgerichtlichem Rechtsprechung zu sog. Sperrgrundstücken (so aber Kment, NVwZ 2014, 1566, 1567 li.Sp.); angesichts der vorangegangenen fachgerichtlichen Beurteilung der Klagebefugnis bestand hierfür auch kein Anlass. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis abgestellt, als es am Ende seines Urteils (S. 36 f.) eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz zur Garzweiler-Entscheidung des Bundesverfassungsgericht verneinte und dies damit begründete, die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Rn. 156 stellten ein obiter dictum dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen, soweit es um die Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ging, zutreffend als obiter dictum bezeichnet wurden; das Oberverwaltungsgericht teilt indes die Ansicht, dass sie keine unmittelbare Bedeutung für die Frage haben, ob eine verwaltungsgerichtliche Klage wegen unzulässiger Rechtsausübung abgewiesen werden darf. 17 Hätte das Bundesverfassungsgericht das fachgerichtliche Argument der unzulässigen Rechtsausübung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungsrechtlich unhaltbar ansehen wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass es auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 16) erwähnten BVerfG-Kammerbeschlüsse, insbesondere auf den Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755), eingegangen wäre. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Kleinaktionärs nicht zur Entscheidung angenommen, dessen aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über einen Verschmelzungsvertrag als rechtsmissbräuchlich angesehen worden war: Ihm war vorgehalten worden, er habe die Anfechtungsklage allein mit dem Ziel erhoben, die Beklagte auf diese Weise zu einer Zahlung an ihn zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch habe und billigerweise auch nicht erheben könne (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1989, II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 25.9.1989, II ZR 254/88, ZIP 1989, 1388, juris Rn. 6). In dem Kammerbeschluss vom 21. November 1989, den auch das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil (S. 23 unten) zitiert, führte das Bundesverfassungsgericht aus: 18 "2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. 19 a) ... b) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Allerdings genießen Aktionäre hinsichtlich des Anteilseigentums grundsätzlich den Schutz der Eigentumsgarantie ( Zitate ). .... Ob das Grundrecht auch die Ausübung aller mit dem Eigentum verbundenen verfahrensrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten erfaßt, hier also die der Anfechtungsklage wegen eines unvollständigen Verschmelzungsberichts, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben. Wenn ein Fachgericht die Geltendmachung von mit dem Eigentum verbundenen Befugnissen im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände als rechtsmißbräuchlich ansieht, so ist der Schutzbereich des Grundrechts dadurch nicht betroffen. Insoweit handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung. Diese folgt aus § 242 BGB in Verbindung mit der dem Aktionär gegenüber der Gesellschaft obliegenden Treuepflicht. Das Aktieneigentum wird durch eine derartige Bestimmung des Schutzbereichs weder unverhältnismäßig beschränkt noch in seinem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) angetastet." 20 b) Der Kläger verkürzt in seiner Antragsbegründung (S. 3 f.) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wenn er diese dahin interpretiert, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werde der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz uneingeschränkt durch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gewahrt; es bestünden daher keine Bedenken, eine formale Eigentümerstellung für eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht ausreichen zu lassen. Eine solche Ansicht enthält das angefochtene Urteil nicht. 21 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil (S. 23 f.) zutreffend davon aus, dass ein durch eine Planfeststellung enteignungsbetroffener Eigentümer effektiven Rechtsschutz wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses allein durch dessen Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten erreichen könne; der Rechtsschutz, den ein Grundeigentümer gegen den Entzug seines Eigentums in Anspruch nehmen könne, müsse diesem Umstand gerecht werden. Gleichwohl bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, im Einzelfall eine auf eine Eigentümerstellung gegründete Klagebefugnis mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs zu verneinen. Dass damit hinsichtlich eines Planfeststellungsbeschlusses die fachgerichtlichen Abwehrmöglichkeiten zur Gänze ausgeschlossen werden, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt. Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verlangten insoweit eine "enge und vorsichtige Anwendung" der Sperrgrundstück-Rechtsprechung "nach eingehender Sachverhaltsprüfung" (VG-Urteil S. 24). Der Hinweis auf die Möglichkeit, "uneingeschränkt verfassungsgerichtliche(n) Rechtsschutz" zu suchen, ist vom Verwaltungsgericht (S. 24) ausdrücklich auf den Fall bezogen worden, "dass betroffene Grundeigentümer geltend machen, ihnen sei von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Unrecht die Klagebefugnis in Bezug auf ein ihr Eigentum beanspruchendes Vorhaben abgesprochen und hierdurch in ihr Eigentumsgrundrecht eingegriffen worden". 22 Die Hinweise des Klägers auf vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz schließen nicht aus, eine Klage als unzulässig wegen unzulässiger Rechtsausübung abzuweisen. Den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen ist keine Aussage des Inhalts zu entnehmen, dass auch rechtsmissbräuchlich erlangte Klagepositionen den vollen inhaltlichen Rechtsschutz erhalten müssten (vgl. auch BGH im oben erwähnten Beschl. v. 25.9.1989, II ZR 254/99, ZIP 1989, 1388, juris Rn. 7 wonach davon ausgegangen werden könne, "daß das Institut des Rechtsmißbrauchs immanenter Bestandteil aller Rechtsordnungen ist"). 23 c) Soweit sich der Kläger auf den Seiten 7-9 (Buchstabe b) der Antragsbegründung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 24-26 seines Urteils befasst, handelt es sich bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht um selbständig tragende Erwägungen, wie der Kläger selbst einräumt (S. 9). Sie unterstützen lediglich die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, dass rechtssystematische und/oder rechtspolitische Erwägungen gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts sprächen, und sie hierdurch in Zweifel ziehen müssen. 24 2. Der Kläger ist ferner der Ansicht, das Urteil des Verwaltungsgerichts begegne auch dann ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, wenn für die Sperrgrundstücks-Rechtsprechung nach dem Garzweiler-Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch ein Anwendungsbereich bleibe. 25 2.1. Der Kläger stützt diese Auffassung zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht sowohl einen Prüfungsmaßstab als auch einen Prüfungszeitpunkt zugrunde lege, der von den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Während das Bundesverwaltungsgericht nur dann von einer unzulässigen Rechtsausübung bei einer auf das Grundeigentum gestützten Klage ausgehe, wenn das erworbene Grundeigentum allein als Mittel diene, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage zu erheben, nehme das Verwaltungsgericht einen Rechtsmissbrauch auch dann an, wenn sowohl der Erwerb als auch die spätere Nutzung des Grundstücks keinen weiteren "substantiellen" Interessen als der Abwehr des Vorhabens gedient hätten. Zudem prüfe das Verwaltungsgericht die Frage des Rechtsmissbrauchs vorrangig nach der Motivationslage zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs, während es nach dem dogmatischen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts auf die eigentumsrechtliche Situation zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Klage ankomme. 26 Aus diesen Überlegungen resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. 27 a) Das Verwaltungsgericht legt an die Verneinung eines Rechtsmissbrauchs keine strengeren Maßstäbe an bzw. gelangt nicht schneller zu einer Annahme des Rechtsmissbrauchs als das Bundesverwaltungsgericht in seiner Sperrgrundstücks-Rechtsprechung. 28 Das Verwaltungsgericht ist nach Auswertung des Akteninhalts und nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass das Grundstück "nur zur Abwehr einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen erworben" worden sei (Urteil S. 26 Mitte; siehe auch S. 27 oben). Insoweit findet sich schon kein weiteres Kriterium (vgl. auch Urteil S. 26, letzter Absatz: "... dass ein Grundstück allein aus prozessualen Gründen zur Vermittlung einer Klagebefugnis beschafft wurde"). 29 Soweit das Verwaltungsgericht geprüft hat, ob das Grundstück "im Zeitraum zwischen dem Erwerb im Juni 2000 und der Planfeststellung im April 2004 einer substantiellen Nutzung zugeführt (wurde), die geeignet wäre, unter dem Aspekt des grundrechtlichen Schutzes des Eigentums den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften" (Urteil S. 32 unten), und das Gericht im weiteren ausführt, dass die "im Jahr 2004 getätigten, aber kaum dokumentierten" Monitoringmaßnahmen zur Überzeugung der Kammer nur vorgeschoben worden seien, um "dem Sperrgrundstück nachträglich einen Gebrauchswert zu verleihen, der es im Hinblick auf das Vorhaben der Beigeladenen wehrfähig machen sollte" (Urteil S. 33, 2. Absatz), weicht das Urteil nicht von Prüfungsmaßstäben ab, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Rechtsprechung zu Sperrgrundstücken zugrunde gelegt hat. 30 Der Kläger verändert schon den Prüfungsinhalt des Verwaltungsgerichts, wenn er ihn dahingehend interpretiert (Antragsbegründung S. 17, 2. Absatz), das Verwaltungsgericht meine, es komme auf einen zwar anfänglich nicht beabsichtigten, dann aber ernstlich gewollten und objektiv feststellbaren Gebrauch des Grundstücks von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dauer an. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgedrückt, dass Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten, durch eine spätere "substantielle Nutzung" verdrängt werden könnten, so dass eine Klage nicht mehr als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden könne (Urteil S. 26 Mitte und unten, S. 32 unten). 31 Das entspricht indes genau der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen, auf die sich das Verwaltungsgericht (Urteil S. 26 unten) bezogen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Oktober 2000 (4 A 10.99, BVerwGE 112, 135, juris Rn. 22) die durch Grundstücksübereignung begründete Rechtsstellung als "formale Hülle ohne substantiellen" Inhalt bezeichnet und festgestellt, dass die vorgetragene Absicht, den Wert des auf dem Grundstück befindlichen Streuobstbestandes durch gezielte Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen fördern zu wollen, nach eigener Bekundung des formalen Grundstückseigentümers gar nicht nötig gewesen sei, da dies der Veräußerer, der das Obst weiterhin geerntet habe, auch künftig selbst habe tun wollen (a.a.O., Rn. 22). Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (a.a.O., Rn. 26 f.), dass auch der ergänzende Vortrag (der zu berücksichtigen sei, weil es für die Beurteilung der Klagebefugnis auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme) nicht belege, dass dem Kläger tatsächlich eine Eigentümerposition übertragen werden sollte, die über die Schaffung eines Klagerechts hinausgehe. Im Fall des Urteils vom 9. Juli 2008 (9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 43), in dem ein Rechtsmissbrauch verneint wurde, war es nach dem Grundstückserwerb zu einer Nutzungsänderung durch den Erwerber (Entwicklung eines Schilfröhricht-Biotops anstatt der bisherigen Grünlandbewirtschaftung) gekommen. Auch im Urteil vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 17) prüfte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des klagenden Vereins, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch um die Sicherung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung gegangen, hielt dieses Vorbringen aber angesichts der satzungsmäßigen Vereinsziele nur für vorgeschoben. 32 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils resultieren auch nicht aus einem nach Ansicht des Klägers falsch bestimmten zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Motivationslage hinsichtlich des Grundstückserwerbs. 33 Dabei ist allerdings schon fraglich, ob diesbezüglich die angebliche Fehlerhaftigkeit schlüssig dargelegt ist. Denn es ist unklar, welchen Zeitpunkt der Kläger hier als den "richtigen" meint. Einerseits nennt er den Zeitpunkt der Klageerhebung (Antragsbegründung S. 10 unten und S. 11, 1. Zeile), andererseits (a.a.O., S. 11, Ende des 1. Absatzes sowie S. 17 oben) will er "auf den für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage maßgeblichen Zeitpunkt ... und nicht auf die unter Umständen – und so auch hier – Jahrzehnte zurückliegende Situation zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs" (so Antragsbegründung S. 11 oben) abstellen. Da die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2004 im Mai bzw. Juni 2004 erhoben wurden und der Eigentumserwerb zu diesem Zeitpunkt nicht "Jahrzehnte zurücklag", scheint der Kläger hier nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 29. Januar 2018 abzustellen (so Antragsbegründung S. 17 oben, wo daneben allerdings auch wieder der Zeitpunkt der Klageerhebung erwähnt wird). 34 Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend das Verwaltungsgericht (Urteil S. 26 letzter Absatz) prüfen, ob ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vorliegt, anhand einer Gesamtschau objektivierbarer Anhaltspunkte und Fakten. Hierzu zählt auch der Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks (VG-Urteil S. 26 unten). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 27 unten/S. 28 oben) kann der Erwerbszeitpunkt nicht nur geeignet sein, eine auf ein Sperrgrundstück gerichtete Motivation auszuschließen, sondern umgekehrt die Vermutung bekräftigen, dass das Grundstück nur aus prozessualen Gründen erworben worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als ein Indiz dafür, dass die beabsichtigte Prozessführung die alleinige Absicht des Grundstückserwerbs sei, den "Zeitpunkt des Kaufes" (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 14) bzw. "die zeitlichen Abläufe" (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O., juris Rn. 42 f.) oder den "enge(n) zeitliche(n) Zusammenhang (des Überlassungsvertrags) mit dem Planfeststellungsverfahren" (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, a.a.O., juris Rn. 23) angenommen. Spätere Änderungen der Umstände können insoweit durchaus zu beachten sein, da es für die Klagebefugnis auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, a.a.O., juris Rn. 26 – der dortige, wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vorgebrachte neue Vortrag wurde indes inhaltlich als unbeachtlich angesehen). Hieraus folgt zugleich, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht (Urteil S. 32 unten bis S. 35) – im Interesse der Kläger – geprüft hat, ob sich nach dem Grundstückserwerb relevante Änderungen der Umstände ergeben haben. 35 2.2. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aus den Ausführungen zu Einzelumständen herzuleiten versucht, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die Klage als rechtsmissbräuchlich bewertet hat, greifen seine Darlegungen nicht durch. 36 Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das "Funktionsgrundstück" sei ausschließlich als Sperrgrundstück zur Abwehr einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen in den R... hinein erworben worden, auf die "objektiven Umstände des Grunderwerbs" – Lage des Grundstücks in dem Bereich, der für das Vorhaben der Beigeladenen unverzichtbar war; im Zeitpunkt des Erwerbs gegebene Umstände in Bezug auf den Werksflugplatz der Beigeladenen; Größe und potentielle Nutzbarkeit des Grundstücks sowie unentgeltlicher Erwerb (Urteil S. 27-29) – sowie auf "die in Schriftstücken dokumentierte Erwerbsmotivation der Erwerbergemeinschaft" gestützt; auch das damalige eigene Vorbringen der Eigentümergemeinschaft bestätige, dass das Funktionsgrundstück subjektiv als Sperrgrundstück erworben worden sei (Urteil S. 27 oben sowie S. 29 unten - S. 32). Die weitere Überzeugung, auch später sei es der Eigentümergemeinschaft nicht darum gegangen, das Grundstück ernstlich zum längerfristigen Messen von Luftschadstoffen zu nutzen, hat das Verwaltungsgericht aus dem sehr späten Beginn der ersten Maßnahmen zur Ermittlung der Schadstoffbelastung, der nicht durchgeführten Auswertung der im September 2004 genommenen Proben und dem völligen Ausbleiben weiterer Monitoring-Maßnahmen hergeleitet (Urteil S. 33-35). Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg. 37 a) Der Kläger missversteht das Verwaltungsgericht, wenn er ihm vorhält, es klammere die zugunsten der klägerischen Motivationslage sprechenden privaten und öffentlichen Interessen an einer Klärung der vorhabenbedingten Einflüsse auf die Luftqualität und in der Folge auf den Obstbau aus (Antragsbegründung S. 11 f.). Im angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung allein daraus hergeleitet, dass mit einer auf ein Sperrgrundstück gestützten Anfechtungsklage eine vom Rechtsschutzsystem ausdrücklich nicht gewollte Klagemöglichkeit ("Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage", siehe BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 16) eröffnet und das vom Gesetzgeber bereitgestellte System gerichtlichen Rechtsschutzes eigenmächtig erweitert werden solle (Urteil S. 24 unten unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12 ff.). Es hat an anderer Stelle (S. 26, 2. Absatz) durchaus angesprochen, dass anlassgebendes Motiv des Grundstückserwerbs wohl gewesen sei, das Alte Land vor Veränderungen und Substanzverlust zu schützen; dieses Motiv werde vom Gericht hier nicht bewertet. Im übrigen liegt auch den Ausführungen auf Seite 25 des Urteils die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Klage zumindest aus Klägersicht (auch) Gemeinwohlbelange durchgesetzt werden sollen. Ebenso hat das Verwaltungsgericht zugestanden, dass Schadstoffmessungen der Landwirtschaft dienlich sein können (Urteil s. 32 oben) und dass hierfür auch eine geringe Grundstücksgröße ausreiche (Urteil S. 33 unten). Dies alles nötigt aber nicht zu der Schlussfolgerung, dass bereits beim Erwerb des Funktionsgrundstücks seitens der Erwerbergemeinschaft eine konkrete Absicht bestanden habe, auf diesem Grundstück Luftschadstoffmessungen durchzuführen. 38 b) Soweit sich der Kläger mit den Ausführungen des Urteils zur besonderen Eignung des Funktionsgrundstücks, aufgrund seiner Lage dem Vorhaben einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn entgegengehalten zu werden (Urteil S. 27 Mitte), bzw. zur größenbedingt fehlenden Eignung für eine selbständige landwirtschaftliche Nutzung (Urteil S. 28 f.) befasst, legt er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schon nicht dar. Er konzediert ausdrücklich, dass das Grundstück auch zur Sicherung einer Klagebefugnis erworben werden sollte, und erklärt, es sei niemals behauptet worden, auf Klägerseite habe ein wirtschaftliches Interesse am Grundstück oder ein Interesse an einer selbständigen landwirtschaftlichen Nutzung bestanden. Indizien für eine rechtsmissbräuchlich erhobene Klage können indes auch solche Umstände sein, die von Klägerseite ausdrücklich eingeräumt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 14 am Ende). 39 Anders als von Klägerseite dargestellt (Antragsbegründung S. 16 Mitte) hat das Verwaltungsgericht nicht den Vortrag zurückgewiesen, das Grundstück sei für Messungen besonders gut geeignet gewesen. Vielmehr hat es ausgeführt (Urteil S. 32, 2. Absatz), die behauptete besondere Eignung des Funktionsgrundstücks zu Messzwecken zwinge nicht zur Annahme, es sei auch zum Zweck der Schadstoffmessung erworben worden. 40 Ergänzend sei hierzu angemerkt, dass das Oberverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen, beginnend mit dem Beschwerdebeschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04, NordÖR 2004, 354, juris Rn. 106) bis hin zur Hauptsacheentscheidung vom 21. Oktober 2009 (2 Bf 40/04; der dortige Kläger zu 3 war ein Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ...) die Eignung des Grundstücks FlNr. ... als Messgrundstück aufgrund der absehbaren Inanspruchnahme für die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn für von Anfang an ungeeignet gehalten hat. Denn für vergleichende Messungen der Schadstoffbelastung sei es auch aus damaliger Sicht nur geeignet gewesen, wenn es zu dem weiteren Ausbau der Start- und Landebahn nicht kommen würde. Davon sei jedoch aus näher beschriebenen Gründen aus der Sicht der Grundstückseigentümer nicht auszugehen gewesen. – Es kommt hinzu, dass bei einer tatsächlichen Verhinderung der weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn die Veränderungen des vorhabenbedingt verstärkten Flugbetriebs nicht eingetreten wären und somit ein vergleichendes Monitoring leer gelaufen wäre. 41 c) Der Kläger hat ausgeführt, es komme nicht auf Indizien für eine Absicht an, ein Grundstück auch wegen dessen Sperrwirkung zu erwerben, sondern darauf, ob die Erwerber ein darüber hinausgehendes, rechtlich von Art. 14 GG geschütztes Nutzungsinteresse hätten (Antragsbegründung S. 13 oben). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, hat aber die erst im Jahr 2004 begonnenen Monitoringmaßnahmen – näher beschrieben im Urteil auf Seite 11 unten: Aufstellen mehrerer Gefäße mit der Zeigerpflanze Weidelgras auf einer Fläche von 1 m² des Funktionsgrundstücks; einmaliges Abschneiden des Grases am 8. September 2004; Einfrieren und Verwahren der Proben zusammen mit Blatt- und Fruchtproben von in der Nähe und von weiter entfernt stehenden Apfelbäumen; ein spätere Analyse der Proben habe nicht stattgefunden – als weder ernstlich beabsichtigt noch betrieben und damit als vorgeschoben angesehen. 42 Die Darlegungen, die der Kläger gegen diese auf der Betrachtung diverser Einzelaspekte beruhenden Bewertung durch das Verwaltungsgericht vorbringt, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 43 aa) Ohne Erfolg moniert der Kläger (Antragsbegründung S. 13 unten / S. 14 oben) die Bewertung seiner Gründungssatzung durch das Verwaltungsgericht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Urteil S. 30), für die Ermittlung der Motivationslage bei Personenmehrheiten komme es nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder, sondern auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an. Wenn die Absicht, auf eigenem Grund Schadstoffmessungen vornehmen zu können, ein zentrales Anliegen des im Februar 2000 gegründeten Klägers war, wie dies der Gründungsvorsitzende des Klägers, Herr ..., in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts angab – hierauf bezieht sich der Kläger in seiner Antragsbegründung (S. 13) –, hätte es umso näher gelegen, diese Absicht deutlicher als geschehen in der Vereinssatzung zu verankern als dies mit der Zielformulierungen "Erhalt von Hamburgs Elbregion, vor allem des Alten Landes ... mit ihrer einmaligen Kulturlandschaft" und der damaligen Nennung der Mittel, mit denen die Ziele erreicht werden sollten (vgl. VG-Urteil S. 6), geschehen ist. 44 bb) Auch die Ausführungen in der Antragsbegründung (S. 15 f.), die sich auf die gerichtliche Bewertung der Aussage des Zeugen ... beziehen (Urteil S. 32), sind nicht geeignet nachzuweisen, dass schon bei Erwerb des Grundstücks FlNr. ... auf Erwerberseite die konkrete Absicht bestand, mittels des Grundstücks ein Schadstoff-Monitoring durchzuführen. Zwar erwähnte der Zeuge, dass schon früher Forderungen nach Messungen der durch den Flugbetrieb der Beigeladenen hervorgerufenen Schadstoffe und deren Auswirkungen auf den Obstanbau erhoben worden waren. Eine Kausalbeziehung zwischen dem Grundstückserwerb durch Schenkung und der Durchführung eines privaten Monitorings ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung aber nicht zu entnehmen. Angebliche Aussagen des Zeugen zu anderen Zeiten und an anderen Stellen sind in der Antragsbegründung nicht konkret bezeichnet und somit nicht dargelegt; das Berufungsgericht hat nicht die Aufgabe, in den gesamten Akten und Beiakten nach etwaigen Anhaltspunkten für eine andere Beurteilung zu suchen (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 198 f.). 45 cc) Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren Angriffe (Antragsbegründung S. 14 f.) gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Notarvertrag vom 16. Juni 2000 und dem Vortrag der Erwerber des Funktionsgrundstücks im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (Urteil S. 30 Mitte bis S. 32). Das Verwaltungsgericht sieht in dem Umstand, dass eine Nutzung des Grundstücks zur Messung von Luftschadstoffen damals an keiner Stelle erwähnt worden sei, einen deutlichen Beleg dafür, dass es zwischen dem Erwerb des 100 m² großen Grundstücks und einem Schadstoffmonitoring keine Verknüpfung gegeben habe. 46 Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich die ausführlichen Gegenargumente der Kläger nicht berücksichtigt (Antragsbegründung S. 15, 2. Absatz), hat er schon nicht dargelegt, welche Argumente dies seien; wie bereits ausgeführt (vgl. oben am Ende von bb)), ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, im Zulassungsverfahren die Akten nach Anhaltspunkten für die Richtigkeit des Vortrags eines Rechtsmittelführers zu durchsuchen. Aber auch der Einwand greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe gefordert, dass die Kläger einen im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt hätten vortragen müssen, um im vorliegenden Verfahren dem Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegentreten zu können. Das Verwaltungsgericht hat hier keine "Forderung" erhoben; es hat lediglich aus dem Umstand, dass weder im Notarvertrag noch im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren die Absicht vorgetragen worden sei, das Grundstück (auch) zu Schadstoffmessungen zu verwenden, den Schluss gezogen, eine solche Absicht habe damals noch nicht konkret bestanden. Dieser Schluss ist auch durchaus nachvollziehbar. Wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat (Urteil S. 7 und 31), hatte schon der Notarvertrag zwischen dem ursprünglichen Grundstückseigentümer ... und den Zwischenerwerbern, seinen beiden Töchtern, die Zweckbeschreibung enthalten, dass durch die unentgeltliche Übertragung eines 100 m² großen Teils des ursprünglich über 11.000 m² großen Grundstücks an eine Erwerbergemeinschaft die Lebensqualität im R... zu verteidigen sei und die nähere Heimat, nämlich die Kulturlandschaften "Altes Land" und "Hamburgische Elberegion", zu erhalten sei. Eine solche Zweckbestimmung dürfte auch bei einem Vertrag über die Übertragung landwirtschaftlich genutzter Grundstück nicht üblich sein. Umso eher ist die Erwartung gerechtfertigt, dass es im anschließenden Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (wegen der nicht genehmigten Herausmessung des Funktionsgrundstücks, in der die Sperrgrundstücksfunktion durchaus eingeräumt worden war) zur Untermauerung der Erwerberabsichten zumindest nicht ferngelegen hätte, zusätzlich zu der Absicht, eine Eigentümerstellung zur Erlangung einer Klagebefugnis zu erlangen, auch anzugeben, dass auf diesem Grundstück Messungen zu Schadstoffbelastungen beabsichtigt seien. Der Schluss vom Fehlen solcher Angaben darauf, dass solche Messungen von den Erwerbern damals noch nicht konkret beabsichtigt waren, ist vor diesem Hintergrund durchaus berechtigt. 47 Im übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Schlussfolgerung, das Grundstück Fl. Nr. ... sei ein zum Zweck unzulässiger Rechtsausübung erworbenes Sperrgrundstück, nicht allein auf diesen einen Gesichtspunkt gestützt. Vielmehr hat es eingangs seiner diesbezüglichen Ausführungen (Urteil S. 26) darauf hingewiesen, dass die objektivierbaren Anhaltspunkte und Fakten, auf die bei der entsprechenden Wertung zurückzugreifen sei, für sich genommen oft nicht hinreichend seien, die unzulässige Rechtsausübung zu belegen, wohl aber in einer Gesamtschau. 48 c) Wenn von Klägerseite in der Antragsbegründung (z.B. S. 11 f., 13 f., 15 oben) wiederholt auf die Notwendigkeit von Schadstoffmessungen und das Bedürfnis, "die Voraussetzungen für die zu Unrecht verweigerten Messungen selbst zu schaffen", hingewiesen wird, werden hierdurch die Zweifel geradezu bestätigt, die das Verwaltungsgericht an der Ernsthaftigkeit des behaupteten Erwerbs- bzw. Nutzungsmotivs einer Schadstoffmessung geäußert hat: Denn vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb einzig im September 2004 – bezeichnenderweise einen Monat, nachdem das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) die allein auf das Eigentum am Grundstück FlNr. ... gestützten Eilanträge abgelehnt hatte, da sich die hierauf gestützten Klagen als unzulässig erweisen dürften – Pflanzenproben genommen worden sind, die dann zwar eingefroren, aber (auch später) nicht ausgewertet wurden. 49 Die diesbezügliche Argumentation in der Antragsbegründung greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Schlussfolgerung, es sei schon im Jahr 2000 auch seitens der Erwerber des Funktionsgrundstücks befürchtet worden, von den Erweiterungsplänen der Beigeladenen Betroffene könnten ihr Land verkaufen, auf schriftsätzliche Äußerungen der Erwerberseite im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht im Jahr 2001 gestützt: Man habe bereits im Jahr 2000 eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen bis nahe an den Ort Neuenfelde befürchtet und es sei seitens der Beklagten schon damals versucht worden, etwaig betroffenen Landwirten das Land abzukaufen (Urteil S. 30). 50 Die hiergegen gerichteten Einwände sind unschlüssig. Die angebliche "stabile Front von Kritikern des Vorhabens" (Antragsbegründung S. 14) hatte sich spätestens im Jahr 2004 insofern aufgelöst, als es dem hierfür eingerichteten städtischen Unternehmen gelungen war, alle für das Erweiterungsvorhaben benötigten Privatgrundstücke aufzukaufen, einschließlich des ursprünglich Herrn ... gehörenden Grundstücks, aus dem das Funktionsgrundstück herausgemessen worden war (vgl. VG-Urteil S. 11, 3. Absatz). Wenn andererseits behauptet wird, Auswahl und Zusammensetzung der Miteigentümer des "Funktionsgrundstücks" sei "als Ausdruck der Solidargemeinschaft aller Betroffenen für das besonders stark von der Werkserweiterung betroffene Obstanbaugebiet und die gemeinsame Sorge um die Wahrung seiner Qualitäten zu verstehen" (Antragsbegründung S. 14), ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Solidargemeinschaft (zwei Vereine mit etlichen Mitgliedern nebst 27 Einzelpersonen) nicht einmal bereit war, die Kosten der Probenauswertung in Höhe von jährlich ca. 2.500 Euro aufzubringen. Nach dem Vortrag der Klägerseite sei es aber beabsichtigt gewesen, ein umfangreiches Monitoring mit Hilfe des "Funktionsgrundstücks" durchzuführen. Wenn das Grundstück sowohl als Mittel zur Prozessführung als auch für die Durchführung eines Schadstoffmonitorings benutzt werden sollte, musste den Erwerbern von vornherein klar sein, dass mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen sein werde. Wenn dann schon bei der ersten Probennahme für das Monitoring keine Bereitschaft zur Finanzierung der Probenauswertung bestand, ist die Schlussfolgerung, die Nutzung des Grundstücks für Luftschadstoffproben sei in Wirklichkeit nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen, nachvollziehbar. II. 51 Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 52 1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 9). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert es, dass der Rechtsschutzsuchende konkret bezeichnet, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus seiner Sicht die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2015, 1 Bf 63/14.Z, NordÖR 2015, 268, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 53). So kann beispielsweise eine Uneinheitlichkeit obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur für eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sprechen ebenso wie die Erforderlichkeit einer bis ins einzelne gehenden Auslegung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes oder Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.9.2009, 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642, juris Rn. 21). 53 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 54 a) Auf die Frage, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zutrifft, mit dem es den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verneint hat, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht die Kompetenz, eine Berufung aus dem Grund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen; eine dennoch ausgesprochene Zulassung würde das Oberverwaltungsgericht nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO binden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2010, 5 Bf 257/03, n.v.). Abgesehen davon sind die besonderen Schwierigkeiten aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 124). 55 b) Soweit der Kläger die besonderen Schwierigkeiten mit der erstinstanzlichen Verfahrensdauer von fast 14 Jahren und dem Umfang der Urteilsbegründung von 37 Seiten begründet, rechtfertigt dies für sich nicht die Annahme besonderer Schwierigkeiten. 56 Zwar kann aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ebenso wie aus der Verfahrensdauer unter Umständen folgen, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 17). Insoweit sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden. Hier ist schon darauf hinzuweisen, dass der Umfang der hier relevanten Entscheidungsgründe nicht 37, sondern nur 14 Seiten beträgt, was nicht überdurchschnittlich lang ist. Zudem kann das Berufungsgericht auf den Vorarbeiten des Verwaltungsgerichts aufbauen, die im erstinstanzlichen Verfahren geleistet worden sind, wodurch sich die Komplexität eines Verfahrens für das Berufungsgericht erheblich reduzieren kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2016, 1 Bf 202/14.Z, n.v.). 57 Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 10 unten bis S. 15 oben) die zahlreichen Entscheidungen verschiedener Gerichte (diverse Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss jeweils durch zwei verwaltungsgerichtliche Instanzen; Rechtsmittel gegen die vorzeitige Besitzeinweisung beim Landgericht Hamburg und Hanseatischen Oberlandesgericht nebst jeweils erfolgloser Anrufung des Bundesverfassungsgericht) dargestellt. Im Juli 2007 sei die Verlängerung der Start- und Landebahn offiziell der Beigeladenen übergeben worden. Mehrere hundert Kläger hätten zwischenzeitlich ihre Klagen zurückgenommen. Über mehrere Jahre hätten Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden, die schließlich gescheitert seien. Jedenfalls seit dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04; NordÖR 2004, 354) stand hinsichtlich der Eigentümer des "Funktionsgrundstücks" FlNr. ... der Gemarkung H... im Raum, dass ihre Klagen wegen unzulässiger Rechtsausübung unzulässig sein dürften (OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 97-106). Schon damals wurde ausführlich begründet, welche Umstände für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung sprächen. 58 Besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht resultieren auch nicht aus der Anhörung eines (ursprünglichen) Klägers und der Vernehmung eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu einem überschaubaren Themenbereich. Es kommt hinzu, dass die für das Verwaltungsgericht entscheidende Frage durch die vorangegangenen Eilverfahren und auch durch eine nach § 130a VwGO im Beschlusswege ergangene Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2009, 2 Bf 40/04; der dortige Kläger zu 3 war Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H...) umfangreich vorstrukturiert war. 59 Die vom Kläger behauptete besondere Komplexität des Falles in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die Garzweiler-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Verwaltungsgericht im Grunde zu allenfalls zwei Begründungsseiten veranlasst (Urteil S. 22 unten – S. 24 Mitte). Auch für das Berufungsgericht stellt sich diese Frage nicht als besonders komplex dar, wie oben unter I.1. dargestellt wurde. III. 60 Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 61 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. 62 Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage 63 "Ist § 42 Abs. 2 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine Klage wegen unzulässiger Rechtsausübung dann unzulässig ist, wenn das zu verteidigende Grundeigentum zwar Volleigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG ist, dieses aber allein als Mittel zur Prozessführung dienen soll?" 64 rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 13 m.w.N.; siehe auch Christ, jurisPR-BVerwG 4/2013, Anm. 3) geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig ist. Zwar mag es sein, dass – wie es in der Antragsbegründung (S. 24) heißt – "aus Sicht der Kläger keine vernünftigen Zweifel daran bestehen", dass nach der Garzweiler-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für eine Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten die formale Eigentumsstellung ausreichen müsse. Diese Auffassung wird jedoch weder vom hier entscheidenden Oberverwaltungsgericht noch von anderen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten geteilt. Hinsichtlich der Sichtweise des erkennenden Senats wird auf die Ausführungen unter I.1.a) verwiesen; hinsichtlich der Entscheidungen anderer (Ober-)Verwaltungsgerichte kann auf die vom Kläger selbst angeführte Auflistung (Antragsbegründung S. 25) verwiesen werden, die keine Gegenposition verzeichnet. Soweit der Kläger auf kritisches Schrifttum verweist, ist anzumerken, dass der Beitrag von Masing (NVwZ 2002, 810) lange vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 veröffentlicht wurde und das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 15) hiermit ausdrücklich befasst hat. Zu dem Beitrag von Kment (NVwZ 2014, 1566) hat der Senat bereits unter I.1.a) bemerkt, dass sich entgegen dessen Ansicht das Bundesverfassungsgericht mit der Sperrgrundstück-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht näher auseinandergesetzt hat; das räumt in gewisser Weise sogar der Kläger ein (Antragsbegründung S. 26 oben). IV. 65 Die Berufung ist ferner nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 66 Als Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts sieht der Kläger den dem Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O.) als Leitsatz 2 vorangestellten Satz (Hervorhebung vom Kläger): 67 "Dient das durch eine Bürgerinitiative erworbene Grundeigentum allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage zu erheben, rechtfertigt dies den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung auch dann, wenn die Bürgerinitiative Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat." 68 Dem Urteil des Verwaltungsgerichts entnimmt der Kläger den Rechtssatz: 69 "Dient ein Grundeigentum neben der mit ihm angestrebten Prozessführung nicht zugleich weiteren substantiellen Eigentümerinteressen, rechtfertigt dies den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung." 70 Es kann dahinstehen, ob die im zitierten Leitsatz komprimierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil selbst (a.aO., juris Rn. 16) als abstrakter Rechtssatz angesehen werden könnten. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht diesem (unterstellten) Rechtssatz nicht widersprochen. Hierfür kann auf die obigen Ausführungen unter I.2.1.a) verwiesen werden. V. 71 Schließlich rechtfertigt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger sieht einen Gehörsverstoß darin, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage befasst habe, ob aus der Garzweiler-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Abkehr von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Sperrgrundstücken folge. Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. 72 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.1.2001, 1 BvR 2075/98, NJW-RR 2001, 1006, juris Rn. 15 f. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 4.10.2012, 1 C 13.11, BVerwGE 144, 320, juris Rn. 10). Aus diesem Recht der Beteiligten folgt jedoch nicht die Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Selbst aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Beurteilungsgrundlage ist dabei ausschließlich der materiell-rechtliche Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019, 4 BN 28.18, juris Rn. 12 m.w.N.). 73 Das Verwaltungsgericht hat bereits im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 15, 3. Absatz) dargestellt, dass die Kläger als Miteigentümer des Funktionsgrundstücks geltend machten, die bisherige Rechtsprechung zu Sperrgrundstücken sei nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Garzweiler II) überholt. Schon hieraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt zur Kenntnis genommen hat. Es hat im übrigen in den Entscheidungsgründen (S. 22-24) unter ausdrücklicher Erwähnung des Garzweiler-Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Fortführung der vom Bundesverwaltungsgericht begründeten Sperrgrundstück-Rechtsprechung entgegenstünden. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, auf jedes Einzelargument im Detail einzugehen, das ein Beteiligter zur Stützung seiner Auffassung vorgetragen hat. C. 74 1. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie sich auf den Kläger zu 1 bezieht, auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich auch im Zulassungsverfahren umfangreich geäußert und einen Abweisungsantrag gestellt, so dass es der Billigkeit entspricht, die ihr entstandenen Kosten (auch) dem Kläger zu 1 aufzuerlegen. 75 Hinsichtlich der Kläger zu 2, 4 bis 6 sowie 8 bis 12, die im Zulassungsverfahren nicht nur den Zulassungsantrag, sondern die gesamte Klage zurückgenommen haben, beruht die Kostenentscheidung für beide Instanzen auf §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Auch hier entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Instanzen den genannten Klägern mitaufzuerlegen. Die Rücknahme der Klagen in der zweiten Instanz lässt die erstinstanzlich bereits entstandenen Gerichtsgebühren (hier noch nach dem alten Gerichtskostengesetz, da die Klagen vor dem 1. Juli 2004 erhoben worden waren; § 72 Nr. 1, 1. Halbsatz GKG) und die ebenfalls entstandenen Rechtsanwaltsgebühren (hier noch nach der BRAGO; § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) unberührt. 76 Da sich die Kläger allein auf ihr Miteigentum am Grundstück FlNr. ... der Gemarkung H... stützen, ist es sachgerecht, ihnen die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen (§ 159 Satz 2 VwGO). 77 Hinsichtlich der Kläger zu 7 und zu 13, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ihre Klage zurückgenommen hatten, wird die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Kostenentscheidung aus Gründen der Verständlichkeit rein redaktionell übernommen. 78 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.