Beschluss
1 Bs 177/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren weiter, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Schule X... zuzuweisen. 2 Am 16. Januar 2019 meldeten die Eltern des Antragstellers diesen zur Einschulung an. Als Erstwunsch gaben sie die Schule X..., als Zweitwunsch die Schule Y... und als Drittwunsch die Grundschule Z... an. 3 Mit Bescheid vom 25. März 2019 teilte die Schule X... den Eltern des Antragstellers mit, dieser werde in die 1. Klasse der Schule Y... aufgenommen. Nach dem Schulweg-Routenplaner der Antragsgegnerin beträgt der Schulweg von der Adresse des Antragstellers (...) zur Schule X... 896 m (Platzziffer 106 der Verteilungsliste) und zur Schule Y... 1.196 m. Am 15. April 2019 erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung trug er u. a. vor, der Schulweg sei falsch berechnet worden. Der Schulweg-Routenplaner habe einen Ausgang auf der Rückseite des Mehrfamilienhauses, in dem er wohne, nicht berücksichtigt. Der Schulweg von diesem, auf der Höhe der ... liegenden Ausgang zur Schule X... betrage nur 822 m; selbst wenn der Schulweg ab der Adresse ... berechnet werde, betrage er nur 839 m. Damit sei er in jedem Fall kürzer als der Schulweg des zuletzt nach dem Kriterium der Schulweglänge aufgenommenen Schülers (853 m). 4 Am 10. Juli 2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zum Schuljahr 2019/20 vorläufig einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Schule X... zuzuweisen. 5 Mit Beschluss vom 24. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 26. Juli 2019 erhobene und am 2. August 2019 begründete Beschwerde. II. 6 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 7 Zwar hat der Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht zunächst grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in seinen tragenden Erwägungen erschüttert (unten 1.). Dennoch ist die Beschwerde zurückzuweisen, da die danach vom Beschwerdegericht durchzuführende Vollprüfung ebenfalls zu dem Ergebnis führt, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch nicht besteht (unten 2.). 8 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht tragend auf der Erwägung, die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, ihrer Verteilungsentscheidung nach dem Kriterium der Schulweglänge anstelle des mit dem Schulweg-Routenplaner ermittelten Schulwegs einen aufgrund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten berechneten kürzeren Weg zugrunde zu legen. Diese Erwägung zieht der Antragsteller hinreichend in Zweifel, indem er auf die bisherige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts verweist, die davon ausging, die Länge des Schulweges sei zwar aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nach dem Schulweg-Routenplaner zu bestimmen, maßgeblich blieben jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2012, 1 Bs 197/12, juris; darauf Bezug nehmend noch Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht ist dieser Rechtsprechung in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht gefolgt. 9 2. Die daher durchzuführende Vollprüfung, die nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe begrenzt ist, führt indes nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, vorläufig einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Schule X... zu erhalten. 10 Das Hamburgische Schulgesetz gewährt individuelle Ansprüche aus dem Recht auf schulische Bildung nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind (§ 1 Satz 4 HmbSG). Der Bildungsanspruch ist auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt. Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann allein beansprucht werden, dass über die Verteilung der Plätze nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG und des § 42 Abs. 7 HmbSG ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 8; Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5). Dabei sind nach § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern maßgeblich. Die Aufnahmekapazität einer Schule bestimmt sich grundsätzlich nach der gesetzlich geregelten Klassengröße (Klassenfrequenz) – die bei Grundschulen wiederum vom Sozialindex der Schule abhängig ist und sich auf 19 bzw. 23 Schüler pro Klasse beläuft (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG) – und der Anzahl der eingerichteten Parallelklassen (nachfolgend: reguläre Aufnahmekapazität). 11 Die Antragsgegnerin hat die Kriterien für die Verteilungsentscheidung in ihrer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift "Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1, Schuljahr 2019/20" (Stand: Dezember 2018 – im Folgenden: Handreichung) weiter konkretisiert. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Regelfrequenz, so sieht die Handreichung (Abschnitt C.3.1) folgenden Verteilungsmodus unter den Erstwunschbewerbern vor: Zunächst werden Plätze an Kinder verteilt, bei denen sog. Härtefälle oder sonstige Vorabaufnahmegründe vorliegen (Verteilungsschritt 1a), und sodann an Kinder, deren Geschwister in dem der Anmeldung folgenden Jahr ebenfalls die Wunschschule besuchen (Verteilungsschritt 1b). Für die Verteilung der restlichen Plätze ist die Schulweglänge maßgeblich (Verteilungsschritt 1c). Sind danach weitere reguläre Aufnahmekapazitäten frei, so erfolgt eine Zuweisung nach Zweitwunsch (Verteilungsschritt 2) und sodann nach Drittwunsch (Verteilungsschritt 3), wobei innerhalb der Verteilungsschritte 2 und 3 die Zuweisungen wiederum nach den Aufnahmekriterien Härtefälle/Vorabzuweisungen, Geschwisterkinder und Schulweglänge erfolgen. Kann einem Kind danach keine Schule zugewiesen werden, so erfolgt seine Zuweisung an eine Schule, zu der ein altersangemessener Schulweg besteht und deren reguläre Aufnahmekapazität noch nicht erschöpft ist (Verteilungsschritt 4a). Kann eine solche Schule nicht zugewiesen werden, so erfolgt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler eine Zuweisung an eine Schule unter Überschreitung der in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG festgelegten Klassengröße (überfrequent) möglichst unter Beachtung der Elternwünsche (Verteilungsschritt 4b). 12 Im vorliegenden Fall gab es an der Schule X... innerhalb der regulären Aufnahmekapazität nicht genügend Plätze, um alle Erstwunschbewerber aufzunehmen. Über die Verteilung der vorhandenen Plätze hat die Antragsgegnerin gemäß den oben dargestellten Vorgaben ohne Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO entschieden. 13 a) Die 123 Anmeldungen mit der Schule X... als Erstwunsch überstiegen deren reguläre Aufnahmekapazität von 92 Plätzen. Diese Plätze hat die Antragsgegnerin zunächst an 92 Kinder verteilt. Da sich im Nachhinein herausstellte, dass sie bei dem Kind mit dem Listenplatz 4 zu Unrecht einen sonderpädagogischen Förderbedarf angenommen hatte und dessen Zuweisung deshalb rechtswidrig gewesen war, wies sie dem Kind mit dem Listenplatz 101 in dessen Widerspruchsverfahren aufgrund des Schulwegkriteriums überfrequent einen Platz zu. Bei dem Kind mit dem Listenplatz 8 wurde im Widerspruchsverfahren ein sonderpädagogischer Förderbedarf anerkannt. Die Kinder mit den Listenplätzen 76 und 34 nahmen ihre Plätze nicht in Anspruch. Nach dem zuletzt erfolgten Weggang des Kindes mit dem Listenplatz 34 wies die Antragsgegnerin am 27. Juni 2019 aufgrund des Schulwegkriteriums dem Kind mit dem Listenplatz 102, das sich ebenfalls im Widerspruchsverfahren befand, einen Schulplatz zu. Insgesamt sind damit 93 Schulplätze an der Schule vergeben, so dass die Schule mit einem Platz über der regulären Aufnahmekapazität belegt ist. 14 b) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und auch nach der von der Antragsgegnerin ihrer Ermessensausübung zugrunde gelegten Handreichung (vgl. dort Abschnitt B.4.1, B.4.3, C.3.1 – Verteilungsschritt 1a) zu berücksichtigenden Härtefalles oder sonstigen Vorabaufnahmegrunds nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdegericht nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug (BA S. 6 f., unter I.2.b.bb.(1)). 15 c) Da kein Geschwisterkind des Antragstellers die Schule X... besucht, folgt der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus der Vorgabe zur Vorabaufnahme von Geschwisterkindern (Verteilungsschritt 1b, vgl. Abschnitt B.4.2, C.3.1 der Handreichung). 16 d) Der Antragsteller war auch nicht im nächsten in der Handreichung vorgesehenen Verteilungsschritt 1c (vgl. Abschnitt B.5., C.3.1 der Handreichung) nach dem Kriterium der Schulweglänge aufzunehmen. 17 Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller ermessensfehlerfrei mit einem Schulweg von 896 m auf Platz 106 der Verteilungsliste geführt. Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie den Schulweg des Antragstellers mit dem Schulweg-Routenplaner (https://www.hamburg.de/schulweg) berechnet hat, ohne zu berücksichtigen, ob die Gegebenheiten vor Ort tatsächlich auch einen kürzeren Schulweg ermöglichen. Sie durfte deshalb unbeachtet lassen, dass der Antragsteller sein Wohnhaus auch durch einen Hinterausgang auf der anderen Seite der ...verlassen kann. Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung, die Länge des Schulweges könne zwar aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nach dem Schulweg-Routenplaner bestimmt werden, maßgebend blieben jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2012, 1 Bs 197/12, n. v.; vgl. auch Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 9), nicht fest. Im Einzelnen: 18 Die Antragsgegnerin legt der Verteilung nach dem Kriterium der Schulweglänge im Verteilungsschritt 1c das Ergebnis des Schulweg-Routenplaners zugrunde (vgl. Abschnitt B.5 der Handreichung). Dieser berechnet den Weg auf der Grundlage der Geodaten des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (zugänglich unter https://geoportal-hamburg.de/geoportal/geo-online). Als Beginn des Schulwegs wird dabei ein Punkt auf der Straßenachse zugrunde gelegt, der durch eine senkrechte Linie von dem in diesem Datensatz festgelegten jeweiligen Adresspunkt erreicht wird. Nach diesem System wird der Schulweg daher nie exakt ab der jeweiligen Haus- oder Wohnungstür, sondern dem so ermittelten Punkt auf der Straßenachse berechnet (vgl. zur Bemessung des Schulwegs anhand der Straßenachsen bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 7 f.). Deshalb wird in vielen Fällen die Länge des tatsächlich zurückgelegten Schulwegs aufgrund der konkreten Lage des jeweiligen Hauses auf dem Grundstück, der Lage einer Wohnung in einem mehrgeschossigen Haus oder des Verlaufs der Straßenachsen von der Länge des mit dem Schulweg-Routenplaner ermittelten Schulwegs abweichen. Dennoch ist es ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde auf die oben dargestellte typisierende Berechnung anhand des Schulweg-Routenplaners abstellt, ohne – gegebenenfalls auf Einwand des jeweiligen Schulplatzbewerbers – im Einzelfall die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. 19 aa) Die typisierende Berechnung des Schulweges ohne Berücksichtigung des tatsächlich zurückgelegten Weges stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar. Mit ihr macht die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen bei der Verteilungsentscheidung in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch: Die Antragsgegnerin berücksichtigt dabei hinreichend die nach § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG maßgeblichen geäußerten Wünsche, indem sie die vorhandenen Plätze nach einem einheitlich angewandten Kriterium unter denjenigen verteilt, die eine Zuweisung zu dieser Schule gewünscht haben. Die weitere Vorgabe des § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG, altersangemessene Schulwege zu ermöglichen, wird bereits dadurch hinreichend beachtet, dass denjenigen Bewerbern, die keiner ihrer Wunschschulen zugewiesen werden können, im Verteilungsschritt 4 (vgl. Abschnitt C.3.2 der Handreichung) jedenfalls ein Platz an einer Schule in altersangemessener Entfernung zugewiesen wird. Auch der Antragsteller hat im vorliegenden Fall einen Platz an einer Schule in altersangemessener Entfernung (1.196 m) erhalten. Dem Gesetz lässt sich – von dem im vorliegenden Fall nicht relevanten Geschwisterkind-Kriterium abgesehen – darüber hinaus keine Vorgabe entnehmen, die die Antragsgegnerin bei der Verteilung der Plätze unter den Wunschbewerbern zu beachten hätte. Das Absehen von konkreteren Vorgaben für die Ermessensausübung entspricht auch der ausdrücklichen gesetzgeberischen Absicht: Der Gesetzgeber hielt eine weitere Regelung für weder geboten noch zweckmäßig, da nicht abzusehen sei, ob es überhaupt zu Verteilungskonflikten komme und wie diese sachgerecht zu lösen seien; vielmehr werde die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften eine Regelung zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens treffen, in welcher Reihenfolge Schülerinnen und Schüler aus den vom Gesetz benannten Gruppen aufzunehmen seien (Bü-Drs. 19/3195, S. 18). Somit ist die von der Antragsgegnerin praktizierte Vergabe nach der Schulweglänge lediglich ein möglicher und rechtlich nicht zu beanstandender, normativ jedoch nicht vorgegebener Verteilungsmodus. Das Gesetz verpflichtet die Antragsgegnerin deshalb auch nicht, bei der Verteilung auf einen nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten berechneten Schulweg abzustellen. 20 bb) Mit der typisierenden Schulweglängenberechnung überschreitet die Antragsgegnerin auch nicht die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie eine bestimmte abweichende tatsächliche Schulweglänge nicht berücksichtigt. 21 Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, einem Personenkreis ohne rechtfertigenden Grund eine Begünstigung zu gewähren und sie zugleich einem anderen Personenkreis zu versagen. Für die Verteilung begrenzter Begünstigungen – hier der Schulplätze – bedeutet dies, dass die Differenzierung zwischen den einzelnen Personen von sachlichen Erwägungen getragen und damit willkürfrei sein muss (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 ff., juris Rn. 62 f.; BVerwG, Urt. v. 5.7.2012, 8 C 22/11, BVerwGE 143, 240 ff., juris Rn. 16). Die anhand des Schulweg-Routenplaners ohne Beachtung tatsächlich möglicher Alternativrouten ermittelte Schulweglänge stellt ein solches sachliches Differenzierungskriterium dar. In der Massenverwaltung der Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in die Grundschule und in die weiterführende Schule (vgl. zu den zu bewältigenden Anmeldungen für das Schuljahr 2019/20 Presseerklärung der Behörde für Schule und Berufsbildung v. 6.8.2019: 15.440 Erstklässler und 14.360 Fünftklässler, https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/12782500/2019-08-05-bsb-schuljahresauftakt), ist die Anwendung eines Berechnungsverfahrens, das den Schulweg unabhängig von tatsächlichen örtlichen Besonderheiten typisierend anhand bestimmter hinterlegter Geodaten, standardmäßiger Startpunkte und der Straßenachsenverläufe berechnet (statt anhand der konkreten Lage der Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, der jeweiligen Hausausgänge, ihres Abstands zur Straße, des Straßenrands, Gehwegs, Radwegs etc.) dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein solches Verfahren für die Verwaltung praktikabel ist, einheitlich angewendet werden kann und zugleich für den betroffenen Bürger, dem der Schulweg-Routenplaner im Internet zur Verfügung steht, transparent ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, a. a. O.). Diese Gründe rechtfertigen es zugleich, einen tatsächlich möglichen kürzeren Schulweg, z. B. aufgrund eines Hinterausgangs zu einer anderen Straße oder eines von der Straßenachse abweichenden Gehwegverlaufs, bei der Verteilungsentscheidung nicht zu berücksichtigen. Denn die Antragsgegnerin kann derartige Besonderheiten nicht generell auf praktikable Weise und unter Gewährleistung eines für alle gleichen Maßstabs feststellen, weil die hinterlegten Geodaten eine solche individuelle Betrachtung nicht ermöglichen und die Verwaltungsressourcen eine konkrete Ermittlung und Vermessung in jedem Einzelfall nicht erlauben. Legt sich die Antragsgegnerin aus diesem Grund wie hier bei ihrer Ermessensausübung von vornherein auf eine typisierende Berechnung der Schulweglänge fest, so ist sie auch nicht gehalten, im Einzelfall auf den Einwand eines bestimmten Bewerbers hin dessen tatsächlichen Schulweg zu ermitteln und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Eine Pflicht zur Berücksichtigung eines tatsächlich kürzeren Alternativweges lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, die Antragsgegnerin müsse sich gemäß Art. 3 Abs. 1 GG an dem von ihr gewählten Kriterium der Schulweglänge aus Gründen der inhaltlichen Konsistenz in der Sache festhalten lassen und diese deshalb soweit wie möglich im Einzelfall zutreffend ermitteln. Denn die Antragsgegnerin legt ihrer Ermessensausübung als Verteilungskriterium von vornherein gerade nicht die tatsächliche, sondern die mit dem Schulweg-Routenplaner typisierend berechnete Schulweglänge zugrunde. Bei einer solchen Ermessenspraxis gebietet Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr umgekehrt, den Schulweg-Routenplaner durchgehend systemgerecht anzuwenden. Andernfalls würde die mit der Ermessenspraxis bezweckte Einheitlichkeit des Maßstabs durchbrochen: In einigen Fällen würde ein konkret berechneter und vom Schulweg-Routenplaner abweichender, in den übrigen Fällen aber der typisierend bestimmte Schulweg zugrunde gelegt – die Folge wäre eine unterschiedlichen inhaltlichen Kriterien unterworfene und deshalb gleichheitswidrige Verteilungsentscheidung. 22 cc) Die Nichtberücksichtigung von tatsächlich kürzeren Alternativrouten bei der Berechnung des Schulwegs stellt auch kein Ermessensdefizit dar. 23 Zwar darf die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung einer Behörde nicht soweit gehen, dass sie wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung tragen kann; deshalb müssen Ausnahmen von den ermessenslenkenden Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift in atypischen Fällen möglich bleiben (BVerwG, Urt. v. 19.3.1996, 1 C 34/93, BVerwGE 100, 335 ff., juris Rn. 22; Urt. v. 18.9.1984, 1 A 4/83, BVerwGE 70, 127 ff., juris Rn. 41). Ob aber ein Umstand eine „wesentliche Besonderheit“ des Einzelfalles darstellt, die bei der Ermessensausübung in jedem Fall zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Ermächtigung, die der Behörde Ermessen einräumt. Vorliegend geben die gesetzlichen Regelungen, namentlich § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG, jedoch über die Gewährleistung altersangemessener Schulwege hinaus wie oben dargelegt (s. o. II.2.d.aa.) nicht vor, die Schulweglänge bei der Ermessensentscheidung als Verteilungskriterium zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der sonstigen Grenzen des Ermessens bei der Wahl ihres Verteilungsmaßstabs frei. Entscheidet sie sich innerhalb dieses Spielraums für einen Vergleich typisiert berechneter Schulweglängen, so ist die Möglichkeit eines tatsächlich kürzeren Alternativwegs regelmäßig gerade kein atypischer Fall, sondern bewusst in Kauf genommene Folge des von der Antragstellerin aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Einheitlichkeit des Maßstabs gewählten Ansatzes. 24 dd) Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 3 Abs. 1 GG lediglich ausnahmsweise verpflichtet, die Berechnung des Schulweg-Routenplaners unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu korrigieren, wenn die verwendeten Geodaten die örtlichen Gegebenheiten falsch abbilden oder der Schulweg durch einen anderen Programmfehler falsch berechnet wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Programm bestimmte bestehende öffentliche Wege bei der Wegeberechnung nicht berücksichtigt oder umgekehrt von tatsächlich nicht existierenden Wegen ausgeht. In diesen Fällen würde die Antragsgegnerin den ihrer Ermessensausübung zugrunde liegenden allgemeinen Ansatz verfehlen. Denn derartige offensichtliche Fehler im Einzelfall, die zur Benachteiligung oder Bevorzugung bestimmter Bewerber führen können, sind nicht von vornherein als Bestandteil der typisierenden Berechnung des Schulwegs vorgesehen und ließen sich auch nicht mehr aus Gründen der Praktikabilität und Einheitlichkeit des angewandten Verteilungsmaßstabs rechtfertigen. 25 e) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf überfrequente Aufnahme in die Schule X... gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG. Danach kann die gesetzlich vorgesehene Klassengröße aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall überschritten werden. Der Antragsteller hat einen Platz an seiner Zweitwunschschule, der Schule Y..., erhalten. Der Schulweg dorthin ist mit 1.196 m altersangemessen. Im Übrigen kann auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (BA S. 12 f., Abschnitt I.2.d). 26 f) Zuletzt hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Zuweisung des nachträglich am 27. Juni 2019 „freigewordenen“ Schulplatzes mit der Listennummer 34 gemäß Ziffer 5 bzw. 6 der „Richtlinie zur Besetzung freigewordener Schulplätze in den Klassenstufe 1 und 5 der allgemeinen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25.03.2019“ (MBlSchul 2019 S. 37). Unabhängig von der Frage, ob dieser Platz überhaupt als „frei geworden“ zu betrachten war, da die Schule X... zu diesem Zeitpunkt mit 93 zugewiesenen Plätzen über der regulären Aufnahmekapazität belegt war, hat die Antragsgegnerin diesen Platz jedenfalls nach dem Schulwegkriterium zutreffend an das im Widerspruchsverfahren befindliche Kind mit dem Listenplatz 102 vergeben, das einen kürzeren Schulweg als der Antragsteller hat. III. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.