Beschluss
1 Bf 337/18.AZ
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 2. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin ... zur Vertretung beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. 2 Der nach seinen Angaben ... Jahre alte Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und stammt aus der Provinz Baghlan. Er lebte nach eigenen Angaben ab dem Jahr 2002 in England und wurde von dort offenbar wiederholt nach Österreich abgeschoben. Im März 2015 reiste er nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) machte der Kläger u.a. geltend, sein Vater sei in Afghanistan örtlicher Kommandant und Mitglied der Partei Hizb-i Islami gewesen. Dieser sei auf Veranlassung eines Generals Mustafa, der der Partei Dschamiat-i Islami angehört und mit den Amerikanern kooperiert habe, umgebracht worden. Er – der Kläger – sei daraufhin im Jahr 2001 aus Afghanistan geflohen, da er befürchtet habe, dass auch er von den Leuten des Generals Mustafa getötet werden würde. Er habe dann zwölf Jahre in England gelebt. Seine Mutter und sein kleiner Bruder seien in Afghanistan verblieben und hätten versteckt in Kabul gelebt. Nachdem die Mutter im Jahr 2013 verstorben sei, sei der jüngere Bruder von Kriminellen entführt worden. Diese hätten von ihm – dem Kläger – Lösegeld verlangt. Er sei daraufhin wieder nach Afghanistan gereist, habe das Lösegeld für seinen Bruder bezahlt und sei sodann mit dem Bruder auf dem Landweg ausgereist. 3 Mit Bescheid vom 23. September 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und erließ eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. 4 Die daraufhin von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2018 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 AsylG. Er sei zwar vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Das Gericht sei aufgrund seines glaubhaften Vorbringens davon überzeugt, dass der General Mustafa den Kläger im Jahr 2001 im Zusammenhang mit dem Sturz des Taliban-Regimes als politischen Feind habe töten wollen. Es lägen jedoch stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht erneut von solcher Verfolgung bedroht sein würde. Denn seit seiner Ausreise im Jahr 2001 hätten sich die politischen Verhältnisse in Afghanistan erheblich geändert. Insbesondere seien Mitglieder des moderaten Flügels der Partei Hizb-i Islami Teil der afghanischen Regierung (gewesen) und auch der radikale Flügel unter Gulbuddin Hekmatyar habe zwischenzeitlich ein Friedensabkommen mit der afghanischen Regierung abgeschlossen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. 5 Gegen das dem Kläger am 11. Juli 2018 zugestellte Urteil hat er am 13. August 2018 – einem Montag – einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag begründet. II. 6 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht vorliegend beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, auf den sich der Kläger einzig beruft, zuzulassen. 7 1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe sich für den Sachverhalt, der seiner Einschätzung zugrunde gelegen habe, es lägen stichhaltige Gründe vor, die gegen eine erneute Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan sprächen, ausschließlich auf drei Erkenntnisquellen gestützt, die es nicht in das Verfahren eingeführt habe. Wären die Erkenntnisquellen eingeführt worden, hätte er – der Kläger – näher bezeichnete Beweisanträge gestellt und ergänzend vorgetragen. 8 Mit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht dar, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. 9 Allerdings gebieten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nur bei einer Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 26, m.w.N.). 10 Indes ist die förmliche Bezeichnung der Erkenntnismittel nicht Selbstzweck, sondern hat eine für die Gewährung rechtlichen Gehörs dienende Funktion. Die (entscheidungserhebliche) Verwertung von Erkenntnismitteln, die in einer übersandten Liste nicht aufgeführt und auch später nicht ausdrücklich in das Verfahren eingeführt worden sind, verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör daher nicht schon für sich allein, wenn tatsächlich auf andere Weise hinreichend Gelegenheit bestand, zu den tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung Stellung zu nehmen. Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder „Fehler“ (in) einer Erkenntnismittelliste oder jegliche Verwertung eines in einer Erkenntnismittelliste nicht aufgeführten Erkenntnismittels eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indiziert. Denn rechtliches Gehör ist nicht zu den Erkenntnismitteln als solchen, sondern zu den darin enthaltenen tatsächlichen Angaben und Einschätzungen zu gewähren (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.5.1996, 12 L 2401/96, NVwZ 1996, Beilage Nr. 9, 67, juris Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Loseblatt, Stand: März 2019, § 78 Rn. 347). 11 Nach diesen Maßgaben liegt die von dem Kläger beanstandete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. Zutreffend ist zwar, dass das Verwaltungsgericht die in dem angefochtenen Urteil genannten Erkenntnisquellen, die es zum Beleg seiner Feststellung, die Partei Hizb-i Islami sei Teil der afghanischen Regierung (gewesen) und ihr radikaler Flügel habe ein Friedensabkommen mit der afghanischen Regierung abgeschlossen, nicht in das Verfahren eingeführt hat. Der Kläger hatte gleichwohl, anders als er in der Begründung seines Zulassungsantrags geltend macht, Gelegenheit, sich zu den vorstehend genannten Tatsachen zu äußern und ggf. hierauf gerichtete Prozesshandlungen vorzunehmen. Denn das Verwaltungsgericht hat den Kläger mit dem betreffenden Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich konfrontiert. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (dort S. 13 unten) hat es den Kläger darauf hingewiesen, „dass die Hezb-e-Islami inzwischen integraler Bestandteil der afghanischen Regierung sei und auch der ehemalige Anführer Hekmatyar ein Friedensabkommen mit dem Präsidenten Ghani abgeschlossen habe und dass nun sowohl die Hezb-e-Islami als auch die Jamiat Teil der afghanischen Regierung sei“, und eine hieran anknüpfende Frage an den Kläger gerichtet. Der Kläger hat den Hinweis des Verwaltungsgerichts indes nicht zum Anlass genommen, den zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt in Frage zu stellen, zu relativieren oder die in der Begründung des Zulassungsantrags genannten Beweisanträge zu stellen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. 12 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die prozessualen Reaktionsmöglichkeiten des Klägers seien in der mündlichen Verhandlung deshalb gemindert gewesen, weil das Verwaltungsgericht nur auf die von ihm zugrunde gelegten Tatsachen, nicht aber auf die maßgeblichen Erkenntnisquellen hingewiesen habe. Selbst wenn Letzteres geboten gewesen wäre, könnte sich der Kläger auf eine Gehörsverletzung nicht mit Erfolg berufen, weil er es jedenfalls versäumt hat, sich in der mündlichen Verhandlung unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel – etwa mittels eines Antrags auf genaue Bezeichnung der Erkenntnisquellen oder auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung – rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 20.8.2018, A 12 S 1364/18, DÖV 2019, 40 [Ls], juris Rn. 8, unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.1993, Bs VII 93/93, juris Rn. 4, m.w.N.). 13 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen geht das weitere Vorbringen des Klägers, er hätte bei ordnungsgemäßer Einführung der Erkenntnisquellen Beweisanträge gestellt, namentlich dazu, dass die Dschamiat-i Islami über Netzwerke verfüge und Polizei und Geheimdienst kontrolliere und zurückkehrende Anhänger der Hizb-i Islami aufspüren könne, dass diese Opfer von Vergeltungsmaßnahmen würden und dass insbesondere der Clan um General Mustafa weiterhin Einfluss habe und Gegner verfolge, ins Leere. Zwar erfordert die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2013, 4 B 15.12, ZfBR 2013, 479, juris Rn. 14). Voraussetzung ist aber stets, dass rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist. Dies legt der Kläger nicht dar (s.o.). 14 2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, das Verwaltungsgericht habe die nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäß eingeführten Erkenntnisquellen (s.o. zu 1.) nicht vollständig zur Kenntnis genommen bzw. einen Sachverhalt angenommen, der sich mit diesen Erkenntnisquellen nicht in Übereinstimmung bringen lasse. Einen Gehörsverstoß macht der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht geltend, weil es sich nicht um Erkenntnisquellen handelt, die er – der Kläger – in das Verfahren eingeführt hat. Im Übrigen beanstandet er die Tatsachen- und Beweiswürdigung i.S.v. § 108 Abs. 1 VwGO. Etwaige Fehler hierbei gehören aber nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2017, 1 A 1436/17.A, juris Rn. 28 ff.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 2.11.1995, 9 B 710.94, NVwZ-RR 1996, 359, juris Rn. 4). Hieran anknüpfend können Einwendungen gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung – anders als im allgemeinen Berufungszulassungsrecht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – keinen beachtlichen Zulassungsgrund im Rahmen des hier allein maßgeblichen § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. 15 3. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit der Kläger sinngemäß moniert, zwei der drei zugrunde gelegten Erkenntnisquellen enthielten keine Angaben zu den von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen. Auch dieses Vorbringen richtet sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und kann im hier allein maßgeblichen Anwendungsbereich des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen (s.o. zu 2.). 16 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. III. 17 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen. Wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt, hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).