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Beschluss

4 Bf 140/16.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Auflage zur Schaffung von Ersatzwohnraum in der ihr erteilten Zweckentfremdungsgenehmigung zur Erweiterung einer von ihr betriebenen Kindertagesstätte. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ...-Straße. Im Untergeschoss sowie im Souterrain dieses Gebäudes betreibt sie mit entsprechender Zweckentfremdungsgenehmigung eine Kindertagesstätte. Im Obergeschoss des Gebäudes befindet sich eine ca. 81 m² große abgeschlossene Wohnung, deren Zugang über die gemeinsam mit der Kindertagesstätte genutzte Gebäudeeingangstür im Erdgeschoss gegeben ist. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung für die Wohnung im Obergeschoss, um dort 19 weitere Betreuungsplätze für Krippenkinder einzurichten. 3 Auf ihren Antrag vom 1. März 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12. Juni 2015 eine Genehmigung zur zukünftigen zweckfremden Nutzung der Obergeschosswohnung in der ...-Straße ... nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbWoSchG unter der Auflage, dass innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung dieser Genehmigung auf dem Grundstück ...-Chaussee ... in Hamburg - zumindest aber in Hamburg - Ersatzwohnraum mindestens im Umfang der zweckentfremdeten Wohnfläche zu schaffen ist und nach Fertigstellung innerhalb von 3 Monaten Wohnzwecken zuzuführen ist. 4 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 18. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage auf Aufhebung der Auflage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2016 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Auflage in dem Bescheid vom 12. Juni 2015 sei aufgrund logischer Teilbarkeit von der Genehmigung im Übrigen mit einer isolierten Anfechtungsklage selbstständig angreifbar. Der nach gedanklicher Abtrennung der Auflage verbleibende Rest-Verwaltungsakt sei auch nicht sinnentleert oder offensichtlich rechtswidrig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die angegriffene Auflage finde ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 Satz 1 HmbWoSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbWoSchG i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG. Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 HmbWoSchG für die Beachtlichkeit des Angebots zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lägen vor. Es liege eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine auflagenfreie Zweckentfremdungsgenehmigung. Es bestehe kein öffentliches oder berechtigtes eigenes Interesse der Klägerin an der zweckfremden Nutzung der Wohnung im ersten Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes als Kindertagesstätte, welche das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnung überwiege. Ein Anspruch der Klägerin auf eine auflagenfreie Zweckentfremdungsgenehmigung folge auch nicht aus einer Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Von der Möglichkeit des § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbWoSchG, wonach das Ersatzraumangebot durch Nebenbestimmungen gesichert werden könne, habe die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. 5 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 6 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 7 Aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009, 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642, juris Rn. 11) und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 13 LA 160/18, juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhl-fauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 m.w.N.). Insbesondere muss eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.12.2018, 9 ZB 18.275, juris Rn. 3 m.w.N.). Nicht ausreichend ist die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124a Rn. 46 m.w.N.). Nicht genügend ist es auch, wenn die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung lediglich in Abrede gestellt oder nur das Gegenteil behauptet wird (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 52). 9 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie nehme hinsichtlich ihrer Argumentation, die Nutzung der Räumlichkeiten für den Betrieb einer Kindertagesstätte diene Wohnzwecken und die Zusicherung der Beklagten vom 3. Juni 2004 entfalte Bindungswirkung, auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Im Wesentlichen verkenne das Verwaltungsgericht, dass ihr berechtigtes Interesse an der Nutzung des Obergeschosses des Gebäudes für die Erweiterung der von ihr im Erdgeschoss und im Souterrain betriebenen Kindertagesstätte jedenfalls zusammen mit dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Kindertagesplätzen in Hamburg - insbesondere von Krippenplätzen - das öffentliche Interesse an der Wohnnutzung der betreffenden Wohnung überwiege. In die Interessenabwägung habe das Verwaltungsgericht erhebliche - in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen benannte - Aspekte nicht eingestellt, sodass diese lückenhaft sei. Daneben bestehe ein öffentliches Interesse an der Schaffung auch dieser konkreten Kindertagesplätze. Das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich nur um eine von maximal zwei Personen bewohnbare Wohnung mit einer Größe von 81 m² handele. Auch die Verwaltungspraxis der Beklagten sei wegen Art. 3 GG im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2016 Bezug genommen. 10 Das Verwaltungsgericht hat die isoliert angefochtene Auflage als rechtmäßig angesehen und erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine auflagenfreie Zweckentfremdungsgenehmigung habe, weil ihr berechtigtes Interesse oder das öffentliche Interesse an der zweckfremden Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung für die Kindertagesstätte das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung nicht überwiege. 11 Der Sache nach macht die Klägerin bei verständiger Würdigung geltend, einen Anspruch auf eine auflagenfreie Zweckentfremdungsgenehmigung zu haben, sodass die Auflage isoliert aufzuheben sei. Ob ihre Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, 11 C 2.00 , BVerwGE 112, 221 , juris Rn. 25; OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.2017, 4 Bf 160/14, juris Rn. 66; ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2013, 11 S 2077/13 , VBlBW 2014, 309 , juris Rn. 10). Dass die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die begehrte Zweckentfremdungsgenehmigung ohne die von der Beklagten verfügte Auflage rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben kann, ernstlich zweifelhaft ist, legt die Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht hinreichend dar. Das Vorbringen der Klägerin deckt sich - soweit erheblich - vollständig mit dem in dem parallelen Verfahren 4 Bf 139/16.Z, in dem es um eine Klage der Klägerin dieses Verfahrens auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung (ohne Nebenbestimmungen) für die Nutzung der nämlichen Wohnung als Kindertagesstätte ging, und in der der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat, weil der auch im dortigen Verfahren allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorgelegen hat. Auf diesen Beschluss wird wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen. III. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.