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Beschluss

1 Bf 427/18.AZ

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. 1 Der Kläger hat gegen das ihm 26. September 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg am 25. Oktober 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag mit einer aus verschiedenen Gründen angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. 2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das in der Gerichtsakte befindliche Urteil des Verwaltungsgerichts nicht unterschrieben ist. Es handle sich daher lediglich um einen Urteilsentwurf bzw. um ein "Scheinurteil" (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1992, 5 C 9.89, BVerwGE 91, 242). Damit fehle es an einem tauglichen Gegenstand, der mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochten werden könne. Eine Möglichkeit, im Zulassungsverfahren den Rechtsschein eines wirksamen Urteils zu beseitigen, sei nicht ersichtlich. 3 Daraufhin hat der Kläger den Zulassungsantrag zurückgenommen. Die Verfahrensakte sei an das Verwaltungsgericht zurückzugeben, da das dortige Verfahren nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen sei. II. 4 Aufgrund der Rücknahme des Zulassungsantrags ist das Zulassungsverfahren durch Beschluss einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 5 Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. 6 Der Senat hält es vorliegend für angemessen, die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens (hier insbesondere solche des Klägers) der Staatskasse aufzuerlegen. Dies beruht auf einer Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 154 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 18.3.2015, 1 Bs 72/15, juris Rn. 18). Hiernach können die Kosten eines (hier nicht gegebenen) Wiederaufnahmeverfahrens auf denjenigen (ggf. die Staatskasse) abgewälzt werden, in dessen Verantwortungsbereich der Wiederaufnahmegrund gesetzt worden ist und der dadurch die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens veranlasst hat. Im Sinn von § 154 Abs. 4 VwGO ist ein Wiederaufnahmeverfahren schon dann erfolgreich, wenn der Wiederaufnahmeantrag zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund vorliegt; nach der genannten Vorschrift können – entgegen den an sich einschlägigen Kostenregeln – aber nur die ausscheidbaren Mehrkosten abgewälzt werden, die durch das eigentliche Wiederaufnahmeverfahren bis zum Eintritt in die neue Verhandlung entstanden sind (vgl. Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 85). 7 Die Interessenlage ist vorliegend vergleichbar: Die Ursache dafür, dass ein wirksames Urteil nicht vorliegt, liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beteiligten beim Verwaltungsgericht. Aus Sicht des Klägers lag ein wirksames Urteil vor, da der ihm zugestellten beglaubigten Urteilsabschrift nicht anzusehen war, dass die in der Gerichtsakte befindliche Urschrift des Urteils nicht unterschrieben ist. Er war daher gehalten, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, wenn er sich mit dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens nicht abfinden wollte. An einer inhaltlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag sah sich das Berufungsgericht allerdings gehindert, nachdem es erkannt hatte, dass ein wirksames Urteil nicht vorliegt. Dennoch ist das Berufungszulassungsverfahren in dem Sinn "erfolgreich", als es zur Erkenntnis geführt hat, dass das erstinstanzliche Verfahren in Wirklichkeit noch nicht rechtswirksam abgeschlossen ist; insofern spielt es für die hier getroffene Kostenentscheidung keine Rolle, ob der Zulassungsantrag - wie vorliegend - auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts zurückgenommen wird oder vom Gericht mit der Begründung als unzulässig verworfen wird, es liege keine (wirksame) anfechtbare Entscheidung vor. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten allein des Berufungszulassungsverfahrens auf die Staatskasse führt im gleichen eingeschränkten Maß wie im Fall des § 154 Abs. 4 VwGO zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. 8 Dem Senat ist bewusst, dass die weit überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertritt, es sei keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermögliche, im Fall unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstandene außergerichtliche Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991, 4 B 189.90, juris; weitere Nachweise bei Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 154 Rn. 40a mit Fn. 25 sowie § 155 Rn. 113 mit Fn. 42; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 155 Rn. 24: Analogie zu § 21 GKG, §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 4, 162 Abs. 3 VwGO). Allerdings wird hierbei der Rechtsgedanke aus § 154 Abs. 4 VwGO zumeist gar nicht angesprochen (anders soweit ersichtlich nur in OVG Koblenz, Beschl. v. 22.11.1994, 13 E 11732/94, NVwZ-RR 1995, 362, juris Rn. 4). 9 Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag für das Zulassungsverfahren ist angesichts der Kostenentscheidung entbehrlich.