Beschluss
2 Bf 176/18.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die beiden Anträge der Beigeladenen zu 1. und 2., jeweils die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. April 2018 zuzulassen, werden abgelehnt. Die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in eine nicht öffentliche Turn- und Sportstätte für 24 Personen, die von der Beigeladenen zu 2. betrieben wird. 2 Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in deren gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück ...-Straße 33 (Flurstück ... der Gemarkung B.) steht. Das Grundstück ist straßenseitig mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut, das im Erdgeschoss als Büro und Lagerfläche eines Spielhallenbetriebs und in den beiden Obergeschossen zu Wohnzwecken genutzt wird. Das rückwärtige zweigeschossige Gebäude auf dem Grundstück wird im Wesentlichen von einem Motorradhändler genutzt. Nördlich an das Grundstück der Klägerin grenzt das der Beigeladenen zu 1. gehörende Grundstück ...-Straße 35 (Flurstück ...), das im östlichen Teil mit einem zweigeschossigen Bürogebäude, etwa 2,50 m nördlich des Vorderhauses ...-Straße 35, und im westlichen rückwärtigen Teil mit vier aneinandergrenzenden eingeschossigen Hallen bebaut ist, wobei lediglich die streitbefangenen Hallen 1 bis 3 unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Klägerin angrenzen. Diese Hallen wurden zuvor zusammen mit dem vorderen Bürogebäude von einer Druckerei genutzt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Barmbek-Nord vom 4. März 1953 (Amtl. Anz. S. 291), zuletzt geändert am 11. Oktober 1960 (HmbGVBl. S. 426). Danach liegt das Grundstück der Klägerin vollständig in einem Mischgebiet („M 4 g“). Diese Festsetzung gilt auch für das Grundstück der Beigeladenen zu 1. mit Ausnahme der Fläche, auf der die nördliche Hälfte von Halle 3 liegt, die als Grünfläche festgesetzt ist. Unmittelbar nördlich des Grundstücks ...-Straße 35 verlaufen S-Bahngleise und ein Güterzuggleis und unmittelbar westlich der Grundstücke ...-Straße 33 und 35 verlaufen U-Bahngleise. Auf der gegenüberliegenden Seite der ...-Straße liegt zudem eine Rettungswache. 3 Die Beigeladene zu 1. stellte am 15. Juli 2013 im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung einen Antrag für eine Nutzungsänderung der Gewerbefläche (Bürogebäude mit den drei Hallen) in eine nicht öffentliche Turn- und Sportstätte für 24 Personen. Die Beklagte erteilte ihr mit Bescheid vom 30. September 2013 die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung ohne immissionsschutzrechtliche Auflagen. Die Beigeladene zu 2. nahm im Herbst 2013 als Mieterin der Beigeladenen zu 1. den Betrieb unter dem Namen „...“ auf. Im Februar 2014 kam es zu ersten Beschwerden von Wohnungsinhabern über Lärm und Erschütterungen, die von dem Betrieb der Turn- und Sportstätte ausgingen. Die Klägerin erhob daraufhin mit Schreiben vom 25. August 2014 Widerspruch gegen die Baugenehmigung, den die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2015, der Klägerin am 26. Mai 2015 zugestellt, zurückwies. 4 Am 26. Juni 2015 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. April 2018 den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Klage sei gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil die angefochtene Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen und Nutzungen unbestimmt und aufgrund dessen eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots nicht auszuschließen sei. Die Baugenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei in vier wesentlichen Punkten unbestimmt: 5 1. Die Baugenehmigung enthalte keine wirksame Beschränkung der Betriebszeiten. Die ursprüngliche Betriebsbeschreibung (Bauvorlage 82/7), die auf Seite 1 eine Angabe der Betriebszeiten (8.00 bis 20.00 Uhr) enthalte, sei weder grüngestempelt noch werde sie bei den Bestandteilen der Baugenehmigung aufgeführt. Die Seiten 2 bis 4 der Bauvorlage 82/7 seien zwar an die Bauvorlage 82/16 geheftet und damit Bestandteil der Genehmigung geworden. Die Seite 1 der Bauvorlage 82/7 sei hingegen nicht an die grün-gestempelte Bauvorlage angeheftet worden. Die Ergänzung zu der Betriebsbeschreibung (Bauvorlage 82/16), die durch Grünstempel zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei, enthalte keine Angaben zu den Betriebszeiten. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - die Seite 1 der Bauvorlage 82/7 sei lediglich irrtümlich nicht an die Bauvorlage 82/16 geheftet worden und diese Seite sei auch ohne Heftung weiterhin gültig, weil nicht mehr gültige Bauvorlagen regelmäßig aus der Akte herausgenommen würden - folge nichts anderes. Zum einen sprächen die Umstände gegen ein bloßes Versehen der Beklagten und zum anderen komme es unabhängig davon auf ihre subjektiven Vorstellungen nicht an, weil entscheidend sei, ob die Bauvorlage nach dem objektiven Empfängerhorizont Teil der Baugenehmigung geworden sei, 6 2. Die Baugenehmigung beschränke nicht das Gewicht der bei den Sportkursen bzw. beim Individualtraining verwendeten Hanteln und Gewichte und die Höhe, aus der diese abgeworfen würden, 7 3. Die Baugenehmigung regle nicht, zu welchen Zeiten, wie lange und mit welcher Lautstärke Musik gespielt werden dürfe und 8 4. Die Baugenehmigung enthalte keine Angaben dazu, welche Arten von Sportkursen mit welchem Inhalt wie oft angeboten würden und wann diese stattfänden. 9 Aufgrund dieser Unbestimmtheit sei nicht auszuschließen, dass bei der Ausübung der genehmigten Nutzung nachbarschützende Rechte der Klägerin, namentlich das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), verletzt würden. Denn es sei nicht auszuschließen, dass von der Nutzung als nicht öffentliche Turn- und Sportstätte unzumutbare Lärmemissionen und Erschütterungen ausgingen. Unzumutbare Lärmimmissionen und Erschütterungen seien nicht aufgrund der Lage des Vorhabens in einem Mischgebiet und der immissionsbelasteten Umgebung (zwei Bahnlinien und benachbarte Gewerbebetriebe) ausgeschlossen. Auch in einer stark vorbelasteten Umgebung sei es erforderlich, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Einhaltung der immissionsrechtlichen Vorgaben überprüft werde. Denn der Bauherr habe im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung auch den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Diese Nachweispflicht hänge nicht von der Umgebung des Vorhabens und der vorhandenen Vorbelastung ab. 10 Der Einwand der Beklagten, sie habe die Immissionsproblematik im Baugenehmigungsverfahren aufgrund der hohen Vorbelastung wegen der Lage im Mischgebiet in der Nähe der Bahngleise vor der Erteilung der Baugenehmigung nicht erkennen können, sei aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen unerheblich: 11 1. Die immissionsschutzrechtliche Problematik sei für die Beklagte rechtzeitig erkennbar gewesen. Denn die Beigeladene zu 2. habe schon bei dem Betrieb ihrer Sportstätte am vorherigen Standort immissionsschutzrechtliche Probleme gehabt. Spätestens aber nach der Erhebung der Nachbarbeschwerden im Widerspruchsverfahren hätte die Beklagte die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften prüfen und ggf. durch Auflagen sicherstellen müssen. Bei der Anfechtung von Baugenehmigungen durch Nachbarn sei zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirkten. Dies beziehe sich jedoch nur darauf, wie Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Genehmigungserteilung zu behandeln seien. Die immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bewertung des Betriebs der Beigeladenen zu 2. betreffe aber keine Änderung der Sach- und Rechtslage, sondern stelle die Nachholung der objektiv schon im Genehmigungszeitpunkt erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung anhand der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage dar und 12 2. Für die Rechtmäßigkeit und hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung komme es nicht darauf an, ob die Beklagte die Immissionsproblematik gekannt habe oder habe kennen müssen. Maßgeblich seien die tatsächlich gegebenen Umstände. Eine Baugenehmigung ohne Auflagen zum Immissionsschutz sei auch dann nicht hinreichend bestimmt und nachbarrechtswidrig, wenn von einer baulichen Anlage unzumutbare Immissionen ausgingen, die Beklagte dies aber zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht habe erkennen können. 13 Die Erforderlichkeit von Auflagen zum Immissionsschutz entfalle aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen auch nicht deshalb, weil sich die Grenzwerte unmittelbar verbindlich aus gesetzlichen Vorgaben ergäben: 14 1. Dem Immissionsschutz sei in der Regel selbst dann nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn dem Bauherrn in der Baugenehmigung vorgegeben werde, bestimmte Immissionsrichtwerte nicht zu überschreiten, ohne dass sichergestellt sei, dass diese Werte auch tatsächlich nicht überschritten würden und 15 2. Die einzuhaltenden Grenzwerte ergäben sich vorliegend nicht mit hinreichender Klarheit aus dem Gesetz. Bezüglich der Lärmimmissionen habe im Genehmigungsverfahren keine Klarheit darüber bestanden, welche Grenzwerte bei dem Betrieb der nicht öffentlichen Turn- und Sportstätte der Beigeladenen zu 2. einzuhalten seien. In dem schalltechnischen Gutachten vom 23. März 2018 werde die Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm untersucht. Dies sei aller Voraussicht nach fehlerhaft, weil die Lärmimmissionen am Maßstab der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu messen seien. Die Turn- und Sportstätte der Beigeladenen zu 2. sei eine Sportanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Die TA Lärm finde hingegen gemäß Nr. 1 lit. a auf Sportanlagen keine Anwendung. Hinsichtlich der Erschütterungen fehle es schon an eindeutigen gesetzlichen Grenzwerten. 16 Die von den Beigeladenen vorgelegten Gutachten vom 11. Juni 2014, 2. März und 23. März 2018 wiesen nicht nach, dass der Betrieb der Sportstätte der Beigeladenen zu 2. in dem nach der Baugenehmigung zulässigen Umfang keine unzumutbaren Lärmimmissionen und Erschütterungen verursachten. Dies folge schon daraus, dass die Gutachten nicht die Immissionsbelastung untersuchten, die von der Nutzung ausgehe, die gemäß der Baugenehmigung maximal zulässig sei. Keines der Gutachten berücksichtige die Tatsache, dass nach der Baugenehmigung keine Beschränkung der Betriebszeiten bestehe. Unzumutbare Immissionen erschienen vor allem im Hinblick auf den nach der Baugenehmigung zulässigen Betrieb zur Nachtzeit denkbar, der in den Gutachten nicht untersucht werde. 17 Davon unabhängig seien die Gutachten auch aus folgenden Gründen nicht dazu geeignet, nachzuweisen, dass von der genehmigten Nutzung der Sportstätte keine unzumutbaren Immissionen verursacht würden: 18 1. Der Messbericht des Ingenieurbüros ... zur Schwingungsübertragung vom 11. Juni 2014 beruhe auf Messungen, die lediglich an einem Tag (24. April 2014) durchgeführt worden seien, ohne dass dargelegt werde, dass diese Messungen repräsentativ seien. Darüber hinaus sei nur das Training mit Gewichten von 40 und 60 kg untersucht worden, obwohl die Baugenehmigung keine Beschränkung bezüglich der verwendeten Gewichte vorsehe. Außerdem würden Erschütterungen nicht anhand der Vorgaben der DIN 4150-2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) und Lärmimmissionen untersucht, 19 2. Das schalltechnische Gutachten vom 23. März 2018 könne unzumutbare Lärmimmissionen schon deshalb nicht sicher ausschließen, weil es zu den Vorgaben der TA Lärm und nicht wie erforderlich zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ergangen sei. Außerdem untersuche dieses Gutachten im Hinblick auf die Schallimmissionsbelastung im Außenbereich lediglich den Parkplatzlärm. Den Lärm, der aus den Hallen nach außen dringe - z.B. beim Lüften - berücksichtige das Gutachten nicht. Des Weiteren sei die Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden (§ 2 Abs. 3 der 18. BImSchV) nicht Gegenstand des Gutachtens. Schließlich beruhe die Annahme, dass der von der DIN 4109-1 geforderte bauliche Schallschutz gegen die Übertragung von Luft- und Trittschall eingehalten werde, darauf, dass der Maximalpegel im Trainingsbetrieb von 85 dB(A) nicht überschritten werde. Eine verbindliche Vorgabe dieses Maximalpegels sei aber nicht Teil der Baugenehmigung und 20 3. Das Gutachten zur Erschütterungsbeurteilung bei Trainingsbetrieb vom 2. März 2018 berücksichtige die Wohnnutzung im 1. OG des Vorderhauses ...-Straße 33 nicht. Darüber hinaus beruhe die Annahme des Gutachters, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 auch in der „Gewerbeeinheit“ im Hinterhaus ...-Straße 33 eingehalten würden, auf einer nicht repräsentativen Tagesmessung. Schließlich bildeten die Erschütterungsmessungen die von der Baugenehmigung erlaubte Nutzungsintensität hinsichtlich der Anzahl der Trainierenden nicht ab. Denn bei fast allen Kursen, die im Messzeitraum stattgefunden hätten, hätten deutlich weniger als 12 Teilnehmer mittrainiert. Aus der Ergänzung zur Betriebsbeschreibung (Bauvorlage 82/16) ergebe sich aber, dass jeweils 12 Teilnehmer pro Kurs zulässig seien. ... II. 21 Die gemäß § 124a Abs. 4 VwGO jeweils zulässigen Anträge der Beigeladenen zu 1. und 2., die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. April 2018 zuzulassen, haben in der Sache keinen Erfolg. Die Anträge sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO unbegründet, weil auf der danach allein maßgeblichen Grundlage der Begründung der Zulassungsanträge die von den Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt worden sind. Die Begründetheit der beiden Zulassungsanträge kann zusammen geprüft werden, weil sich die Beigeladene zu 1. gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fristgemäß die umfassende Begründung des Zulassungsantrages der Beigeladenen zu 2. zu Eigen gemacht hat, ohne darüber hinaus inhaltlich eigene Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargelegt zu haben. 22 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Die ernstlichen Zweifel können sich sowohl auf die Anwendung des materiellen Rechts als auch auf eine einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts beziehen. Für die Richtigkeit des Urteils ist auf das Entscheidungsergebnis abzustellen, gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen müssen. Ist ein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen gestützt, die den Entscheidungsausspruch jeweils selbständig tragen, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.8.2016, NVwZ 2017, 568, juris Rn. 9; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61). 23 a) Die Beigeladenen sehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darin begründet, dass das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass in der Baugenehmigung für die Turn- und Sportstätte keine Betriebszeiten verbindlich festgelegt worden seien, obwohl es in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2015 auf Seite 2 heiße, „In der dem Antrag auf Nutzungsänderung beigefügten Betriebsbeschreibung wurde ausgeführt, dass als Betriebszeit der Sportstätte 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr vorgesehen sei ...“ und es auf Seite 4 heiße, „Die beantragte Nutzung als ‚Turn- und Sportstätte für 24 Personen‘ in den Betriebszeiten von 8:00 Uhr - 20:00 Uhr ließ keine der vorgetragenen Beeinträchtigungen vermuten.“ Das Verwaltungsgericht habe hierbei den unzutreffenden Rechtssatz zugrunde gelegt, dass bei der Prüfung der Bestimmtheit einer Baugenehmigung allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen sei, ohne dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eingetretene nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden könnten. 24 Dieser Einwand der Beigeladenen überzeugt nicht: Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 9 unten des angefochtenen Urteils für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit auf die „... erteilte Baugenehmigung vom 30. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2015“ abgestellt. Eingangs der Bestimmtheitsprüfung heißt es auf Seite 10 oben des Urteils: „Die Baugenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist in vier wesentlichen Punkten unbestimmt: ...“. Auf Seite 12 oben des Urteils hat das Verwaltungsgericht zudem erwogen, ob sich eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung aufgrund der nachträglich aktualisierten Betriebsbeschreibung vom 7. November 2017 ergibt. Schließlich hat das Verwaltungsgericht - wie seine Ausführungen auf Seite 13 f. des Urteils unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2010 (BauR 2011, 499, juris Rn. 9) belegen - richtig erkannt, dass bei der Anfechtung von Baugenehmigungen durch Nachbarn grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist, aber nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken. Einschränkungen dieses Rechtssatzes bei der Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. 25 Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil unausgesprochen zugrunde gelegt, dass sich die hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Frage der zulässigen Betriebszeiten der nicht öffentlichen Turn- und Sportstätte nicht aus den beiden von den Beigeladenen zitierten Stellen in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2015 ergibt. Zwar ist es richtig, dass bei der Auslegung eines Verwaltungsakts auch die Gründe heranzuziehen sind, mit denen der Widerspruch eines Drittbetroffenen als unbegründet zurückgewiesen worden ist und der Widerspruchsbescheid daher geeignet ist, den Inhalt des ursprünglichen Verwaltungsakts soweit Zweifel bestehen, klarzustellen oder den durch Auslegung ermittelten Inhalt zu bestätigen. Die Widerspruchsbehörde kann also in den Gründen eines Dritt-Widerspruchsbescheids insbesondere eine Aussage treffen, die als inhaltliche Klarstellung oder Bestätigung des ursprünglichen Verwaltungsakts zu verstehen ist (siehe BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 220, juris Rn. 26). An einer solchen inhaltlichen Klarstellung oder Bestätigung fehlt es jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2015. Denn der Beklagten fehlte der Wille, die Betriebszeiten für die nicht öffentliche Turn- und Sportstätte verbindlich zu regeln, da ihr das entsprechende Regelungsdefizit zu diesem Zeitpunkt gar nicht bewusst war. So zitiert sie in dem Widerspruchsbescheid außer den von der Beigeladenen zu 1. beantragten Betriebszeiten von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf Seite 3 oben auch die von der Beigeladenen zu 2. tatsächlich angebotenen Kurszeiten („... die ersten Kurse [starten] montags bis freitags um 6:30 Uhr, am Wochenende um 10:00 Uhr. Die letzten Kurse enden montags bis freitags zwischen 21:30 Uhr und 22:00 Uhr und 22:00 Uhr und am Wochenende um 16:00 Uhr und 20:00 Uhr.“), ohne dabei aber klarzustellen, welche Betriebszeiten für das Vorhaben verbindlich gelten sollen. 26 Soweit die Beigeladenen meinen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.5.2014, BRS 82 Nr. 167, juris Rn. 9) sei eine Baugenehmigung bereits dann hinreichend bestimmt, wenn in ihr auf den hinreichend bestimmten Antrag oder auf hinreichend bestimmte Antragsunterlagen verwiesen werde, lassen sie außer Acht, dass es sich hierbei um die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen handeln muss (so BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, BVerwGE 145, 145, juris Rn. 13). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt es aber hinsichtlich der Festlegung der Betriebszeiten der nicht öffentlichen Turn- und Sportstätte gerade an derartigen von der Beklagten eindeutig gekennzeichneten Antragsunterlagen. 27 b) Anders als von den Beigeladenen vertreten wurde die Unbestimmtheit der Baugenehmigung mangels der Festlegung von Betriebszeiten für die nicht öffentliche Turn- und Sportstätte auch nicht in der mündlichen Verhandlung durch eine klarstellende Erklärung der Beklagtenvertreter zu Protokoll geheilt. Zwar ist es richtig, dass eine Behörde befugt ist, durch mündliche Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren die zunächst fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nachträglich herzustellen, indem sie die Regelung präzisiert (siehe BVerwG, Beschl. v. 21.6.2006, NVwZ-RR 2006, 589, juris Rn. 1). Jedoch muss die Heilungserklärung der Behörde ihrerseits hinreichend bestimmt und verbindlich sein, um nicht lediglich als unverbindliche Prozesserklärung zu erscheinen. Zu der Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf die Angabe der Betriebszeiten der Turn- und Sportstätte heißt es auf Seite 2 unten in dem Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2018: 28 „Das Gericht legt den Beteiligten die Bauvorlagen 82/16, die grüngestempelte Ergänzung zur Betriebsbeschreibung sowie die erste Seite der ursprünglichen Betriebsbeschreibung 82/7 vor und weist darauf hin, dass die S. 1 der Betriebsbeschreibung für Arbeitsstätten, Bauvorlage 82/7, in der die vorgesehene Betriebszeit geregelt ist, nicht an die grüngestempelte Bauvorlage angeheftet gewesen sein dürfte. Die Beklagte weist darauf hin, dass dies irrtümlich geschehen sein könne bei einem ‚Wust aus Papier‘, dass mal eine Seite nicht mit angeheftet worden sei. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass nicht mehr gültige Bauvorlagen häufiger auch aus der Akte herausgenommen worden seien. Dass diese Bauvorlage 87/1, Bl. 1, noch in der Akte sei, spreche dafür, dass sie als gültig betrachtet worden sei. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt die Beklagtenvertreterin, dass eine ins Auge gefasste Änderung oder Ergänzung der Baugenehmigung noch nicht erfolgt sei. ...“ 29 Diesen vagen Erklärungsversuchen der Beklagten kommt keine klarstellende Funktion zu, die die Frage der zulässigen Betriebszeiten der Turn- und Sportstätte hinreichend bestimmt geklärt hätte. Ob die Festlegung der Betriebszeiten in der Baugenehmigung bei deren Erlass bereits verbindlich geregelt wurde, hält die Beklagte zwar nach den üblichen Abläufen für naheliegend, ohne es aber im konkreten Einzelfall klar feststellen zu können. Zu der vom Verwaltungsgericht angesprochenen (klarstellenden) Ergänzung der Baugenehmigung konnte sich die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht verstehen, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner richterlichen Hinweisverfügung vom 13. Januar 2017 bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass Zweifel daran bestehen, dass die Angabe der Betriebszeiten Bestandteil der Baugenehmigung geworden sei. 30 c) Soweit die Beigeladenen mit Rücksicht auf die drei im Übrigen vom Verwaltungsgericht festgestellten Bestimmtheitsmängel generell kritisieren, diese Bestimmtheitsanforderungen seien zu streng, dringen sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch. 31 Die Beigeladenen können sich für ihre gegenteilige Rechtsansicht nicht auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September 2011 (NordÖR 2011, 556, juris Rn. 6) berufen. Denn darin hat das Berufungsgericht lediglich ausgesprochen, dass für eine Baugenehmigung, die auch die Nutzung eines Gebäudes freigibt, die zweifelsfreie Angabe, welchem Nutzungstyp i.S.d. Baunutzungsverordnung das Vorhaben zuzuordnen ist, eine notwendige, aber nicht bereits hinreichende Bedingung für die nachbarrechtsrelevante Bestimmtheit einer Baugenehmigung ist. Denn um feststellen zu können, ob durch die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften durch die Verwirklichung des Vorhabens verletzt werden, muss sich auch der genehmigte Nutzungsumfang, soweit er nachbarrechtsrelevant ist, gemäß § 37 Abs. 1 HmbVwVfG mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Baugenehmigungsbescheid ergeben. Eine Baugenehmigung verletzt daher den Nachbarn in seinen Rechten, wenn aufgrund ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2011, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 28.3.2018, 10 B 163/18, juris Rn. 26 f.; OVG Koblenz, Urt. v. 18.1.2018, 1 A 11459/17, juris Rn. 38; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Vorb. zu §§ 29 bis 38 Rn. 35). 32 Der Hinweis der Beigeladenen auf den grundstücksbezogenen Charakter einer Baugenehmigung, der gegen das Erfordernis von zu detaillierten Betreiberkonzepten spreche, verfängt ebenfalls nicht, weil die Baugenehmigung auch vorhabenbezogen ist. 33 Die von den Beigeladenen gezogene Parallele zu der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 (a.a.O., Rn. 39) - eine Betriebsbezeichnung als Fitnessstudio schließe hinreichend deutlich aus, dass in den Betriebsräumen lärmemittierende Maschinen oder Apparate zum Einsatz kämen, so dass die gebotene nachbarrechtsrelevante Bestimmtheit der Baugenehmigung vorliege - überzeugt ebenfalls nicht. Denn diese Feststellung hat das Gericht vor dem Hintergrund getroffen, dass in der Baugenehmigung - anders als hier - zudem die Betriebszeiten festgelegt worden waren und sie eine Nebenbestimmung enthielt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zu beachten seien. Davon abgesehen ist das genehmigte Nutzungsspektrum einer „Turn- und Sportstätte“ breiter als das eines gewöhnlichen Fitnessstudios. So bietet die Beigeladene zu 2. z.B. auch die Übung der Techniken des olympischen Gewichthebens an (siehe S. 3 oben des Widerspruchsbescheides). 34 d) Ebenso wenig ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus dem Einwand der Beigeladenen, ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet sei, sei zwar am genehmigten Nutzungsumfang zu messen, dabei sei aber nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen (so OVG Münster, Beschl. v. 28.3.2018, a.a.O., Rn. 14). Dagegen sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Sporttraining auch zur Nachtzeit möglich sei, weil die Baugenehmigung keine Beschränkung der Betriebszeiten enthalte. 35 Die Behauptung der Beigeladenen, nächtliche Betriebszeiten seien nicht realitätsnah, sondern bildeten die Grundlage für eine fiktive Maximalbelastung mit Lärmimmissionen, ist nicht hinreichend glaubhaft. Denn der Beklagten liegen konkrete Beschwerden von benachbarten Wohnungsinhabern vor, denen zufolge regelmäßig außerhalb der beantragten Betriebszeiten, teilweise bereits vor 7.00 Uhr und vereinzelt noch nach 22.00 Uhr in der Turn- und Sportstätte trainiert werde (siehe S. 4 oben des Widerspruchsbescheides). Es liegt zudem nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Sporttraining auch nachts, d.h. nach 22.00 Uhr, stattfindet. So sind für das von den Beigeladenen angeführte Fitnessstudio, das Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 18. Januar 2018 (a.a.O., Rn. 39) war, Betriebszeiten bis 24.00 Uhr genehmigt worden. 36 e) Unzutreffend ist die Annahme der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil der Sache nach den Rechtssatz aufgestellt, die Schutzwürdigkeit eines von einer emittierenden Nutzung betroffenen Nachbargrundstücks gegenüber Immissionen werde durch dessen Immissionsvorbelastung nicht gemindert, ohne dass es auf die Höhe der Vorbelastung ankomme. 37 Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 12 f. des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht auszuschließen sei, dass von der genehmigten Nutzung der nicht öffentlichen Turn- und Sportstätte unzumutbare Lärmimmissionen und Erschütterungen ausgingen, und dass diese Ungewissheit nicht allein dadurch ausgeschlossen werde, dass das Grundstück der Klägerin in einer Umgebung mit hoher Immissionsvorbelastung liege. Damit hat sich das Verwaltungsgericht nicht gegen den Grundsatz gewandt, dass eine Immissionsvorbelastung bei der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme schutzmindernd zu berücksichtigen ist. 38 f) Entgegen der Annahme der Beigeladenen war das Verwaltungsgericht von Rechts wegen nicht gehalten, für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme in eine Interessenabwägung einzutreten, die bereits alle Umstände des Einzelfalles konkret würdigt und gegeneinander abwägt. 39 Denn richtiger Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Abwehrrechts des Nachbarn ist hier lediglich die Frage, ob aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Baugenehmigung eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 31 m.w.N.; Beschl. v. 2.9.2011, a.a.O., Rn. 6). Lässt sich also aufgrund des Bestimmtheitsmangels nicht genau feststellen, ob bzw. in welchem Maße das Vorhaben mit dem Gebot der Rücksichtnahme in seinem drittschützenden Gehalt vereinbar ist, wird der Nachbar allein schon aus diesem Grund in seinen Rechten verletzt. Von daher genügt es, wenn das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass für den Nachbarn unzumutbare Auswirkungen durch das Vorhaben nicht auszuschließen sind. 40 g) Die Beigeladenen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf die Argumente stützen, die sie gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts richten, dass die Zulässigkeit der von dem Betrieb einer nicht öffentlichen Turn- und Sportstätte ausgehenden Schallimmissionen nicht anhand der TA Lärm, sondern nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV zu beurteilen ist. 41 Denn die Frage der sachlichen Anwendbarkeit der 18. BImSchV ist für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen: Es hat zum einen seine Rechtsauffassung, dass Auflagen zum Immissionsschutz in der Baugenehmigung sachlich erforderlich sind, selbständig tragend auch damit begründet, dass mit der Baugenehmigung sichergestellt werden muss, dass die geltenden Immissionsrichtwerte tatsächlich nicht überschritten werden (siehe S. 14 des Urteilsabdrucks). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass mit den drei von den Beigeladenen vorgelegten Sachverständigengutachten nicht nachgewiesen werde, dass der Betrieb der nicht öffentlichen Turn- und Sportstätte in dem nach der Baugenehmigung zulässigen Umfang keine unzumutbaren Lärmimmissionen und Erschütterungen verursache, nicht nur darauf gestützt, dass das Gutachten vom 23. März 2018 die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen an den Vorgaben der TA Lärm und nicht an denen der 18. BImSchV beurteilt habe, sondern davon unabhängig auch auf weitere tragende Gründe (siehe S. 16 ff. des Urteilsabdrucks). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass keines der Gutachten die Tatsache berücksichtigt habe, dass nach der Baugenehmigung keine Beschränkung der Betriebszeiten bestehe. 42 h) Soweit die Beigeladenen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht begründen wollen, liegt ein materieller Rechtsfehler nur dann vor, wenn die Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruht. Die Beigeladenen rügen, das Verwaltungsgericht habe eine weitere zumutbare Sachverhaltsaufklärung unterlassen, obwohl es die von ihnen vorgelegten drei Sachverständigengutachten zum Nachweis, dass die Klägerin eine unzumutbare Immissionsbelastung nicht zu befürchten habe, als ungenügend angesehen habe. 43 Diese Rüge ist unberechtigt, weil aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen vermisste konkrete tatsächliche Feststellung, „wie hoch die bei Ausnutzung der Baugenehmigung zu erwartende Immissionsbelastung durch Schall und Erschütterungen an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Grundstück der Klägerin ist“, gerade nicht möglich ist. Eine Baugenehmigung für eine Turn- und Sportstätte, die nicht die zulässigen Betriebszeiten und die erlaubte Lautstärke der Musik regelt, bietet keine Grundlage, die eine hinreichend sichere Prognose über die voraussichtlich zu erwartende Immissionsbelastung der Nachbarschaft ermöglicht. 44 Entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, aufgrund der Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung sei eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots nicht auszuschließen, auch hinreichend, um die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejahen zu können. Die aus der Verletzung des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG folgende Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung führt zu einem Abwehrrecht der Klägerin, weil sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und aufgrund des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Denn der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können. 45 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die geltend gemachte besonders schwierige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung ist. Dabei geht es um die aus der Sicht des Berufungsgerichtes anzustellende Prognose, ob das Ergebnis eines Berufungsverfahrens wegen der besonderen Schwierigkeiten offen ist. 46 a) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache können die Beigeladenen nicht auf den Umstand stützen, dass sich für die Gutachter die besondere Schwierigkeit stelle, der schalltechnischen Untersuchung bzw. dem Gutachten über die Erschütterungen ein repräsentatives Nutzungsszenario zugrunde zu legen. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil sie nicht die vom Verwaltungsgericht festgestellte Unbestimmtheit der Baugenehmigung betrifft. 47 b) Gleiches gilt für die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die die Beigeladenen in der Frage sehen, wie die Zumutbarkeitsschwelle bei Einwirkungen durch Erschütterungen zu bestimmen ist, weil diese nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt sei, sondern jeweils nach den Verhältnissen im Einzelfall anhand der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung am jeweiligen Immissionsort zu bestimmen sei. 48 3. Der Begründung der Zulassungsanträge ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist es erforderlich, dass eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage oder Tatsachenfeststellung formuliert und dargelegt wird, weshalb diese klärungsbedürftig, -fähig und für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. 49 a) Die Beigeladenen entnehmen dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz, dass die Bestimmtheit einer Baugenehmigung für eine nicht öffentliche Turn- und Sportstätte voraussetze, dass in der Baugenehmigung so detaillierte Regelungen zu sämtlichen immissionsrelevanten Aspekten der genehmigten Nutzung getroffen würden, dass dem Inhaber der Baugenehmigung bei deren Ausnutzung insoweit kein Spielraum verbleibe. Als Rechtsfrage sei daher grundsätzlich zu klären, ob dieser dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Rechtssatz eine zutreffende Auslegung der Anforderungen an die Bestimmtheit einer Baugenehmigung gemäß § 37 HmbVwVfG darstelle. 50 Eine verallgemeinerungsfähige und klärungsbedürftige Frage ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Den Beigeladenen ist nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG werde nur dann entsprochen, wenn in der Baugenehmigung „zu sämtlichen immissionsrelevanten Aspekten“ des Vorhabens eine begrenzende Bestimmung getroffen werde. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts richten (siehe BVerwG, Urt. v. 27.6.2012, BVerwGE 143, 222, juris Rn. 15; v. 15.2.1990, BVerwGE 84, 335, juris Rn. 29). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgebietes und auch den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, BVerwGE 152, 1, juris Rn. 29; Ruffert in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 37 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 6). Hierauf können die Beigeladenen keine Grundsatzfrage stützen. 51 b) Die von den Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob das Erfordernis immissionsschutzrechtlicher Auflagen zum Ausschluss einer unzumutbaren Immissionsbelastung Dritter auch dann bestehe, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde das Erfordernis solcher Auflagen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung weder gekannt habe noch habe kennen müssen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht, weil diese Frage für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. 52 Denn das Verwaltungsgericht hat das Urteil selbständig tragend (vgl. S. 13 f. des Urteilsabdrucks) auch auf die Feststellung gestützt, dass die Beklagte die sachliche Notwendigkeit der Prüfung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften spätestens im Widerspruchsverfahren infolge der Erhebung von Nachbarbeschwerden hätte kennen müssen (siehe dazu nachfolgend c)). 53 c) Ebenso wenig ist die Berufung wegen der von den Beigeladenen geltend gemachten Grundsatzfrage zuzulassen, ob bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung Erkenntnisse berücksichtigt werden dürften, die die Behörde erst im Widerspruchsverfahren erlangt habe. Aus der Sicht der Beigeladenen könnte dagegen der Rechtsgedanke sprechen, dass die erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine Rechtsposition vermittele, die sich bei der Anfechtung der Baugenehmigung durch einen Dritten gegenüber Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetze, die während des Rechtsbehelfsverfahrens einträten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010, BauR 2011, 499, juris Rn. 9). 54 Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern ohne weiteres zu bejahen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8.11. 2010, a.a.O., Rn. 9; Urt. v. 13.12.2007, BVerwGE 130, 113, Rn. 13) und des beschließenden Senats (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, ZUR 2017, 113, juris Rn. 31) davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung beurteilt. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. Dies schließt aber nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen eines Anfechtungswiderspruchs zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 23.6.2010, BImSchG-Rspr § 67 Nr. 41, juris Rn. 20 ff. unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 29.8.2007, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 14, 20). Bestandsschutzrechtliche Wirkungen aus Art. 14 GG zugunsten des Bauherrn spielen daher insoweit keine Rolle. 55 4. Entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen ist die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 56 Die Beigeladenen machen geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 (NVwZ-RR 2006, 589, juris Rn. 1) ab, weil es nicht den darin enthaltenen Rechtssatz beachtet habe, dass eine Behörde befugt sei, einen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren durch eine nachträgliche Klarstellung zu heilen. 57 Die Divergenzrüge der Beigeladenen ist bereits deshalb unbegründet, weil das Verwaltungsgericht nicht einen vom dem oben genannten Beschluss abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat zum einen lediglich eine Würdigung des Tatsachenvorbringens der Beklagten vorgenommen, wenn es feststellt, dass die Umstände des Falles gegen die Annahme sprächen, die Beklagte habe die Bauvorlage 82/7 bloß versehentlich nicht vollständig an die genehmigte Bauvorlage 82/16 geheftet (vgl. S.10 f. des Urteilsabdrucks). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es für die Frage, ob eine Bauvorlage zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werde, nicht auf die subjektive Vorstellung der Beklagten ankomme, sondern darauf, ob die Bauvorlage nach dem objektivierten Empfängerhorizont Teil der Baugenehmigung geworden sei. Zu der Frage, ob die Beklagte, die Befugnis hat, einen Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Bestimmtheit im gerichtlichen Verfahren durch eine klarstellende Erklärung zu Protokoll nachträglich zu heilen, verhält sich das Urteil nicht. 58 Unabhängig davon würde das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf dieser Abweichung beruhen. Denn ohne die Abweichung wäre das Verwaltungsgericht zu keinem anderen Entscheidungsergebnis gekommen, weil die Beklagte eine hinreichend klare Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben hat (dazu bereits oben unter 1. b)). 59 5. Schließlich ist die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Bei kumulativ mehrfach begründeten Entscheidungen ist die Frage des Beruhens wegen eines jeden dieser Gründe zu stellen (siehe Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 51). 60 a) Die Beigeladenen sehen den Anspruch des Beigeladenen zu 2. auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG als verletzt an, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass das schalltechnische Gutachten vom 23. März 2018 schon deshalb unzumutbare Lärmimmissionen nicht sicher ausschließen könne, weil es zu den Vorgaben der TA Lärm und nicht wie erforderlich zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ergangen sei, während in der richterlichen Hinweisverfügung vom 13. Januar 2017 - in deren Folge das Gutachten vom 23. März 2018 von der Beigeladenen zu 2. in Auftrag gegeben worden sei - das Verwaltungsgericht noch davon ausgegangen sei, dass die Frage der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der TA Lärm zu prüfen sei. 61 Auf diesem Verfahrensmangel kann die Entscheidung nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht seine Feststellung, die von den Beigeladenen vorgelegten drei Sachverständigengutachten wiesen nicht nach, dass der Betrieb der Turn- und Sportstätte in dem nach der Baugenehmigung zulässigen Umfang keine unzumutbaren Lärmimmissionen und Erschütterungen verursache, nicht nur damit begründet hat, dass das Gutachten vom 23. März 2018 die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen an den Vorgaben der TA Lärm und nicht an denen der 18. BImSchV beurteilt habe, sondern „davon unabhängig auch aus weiteren tragenden Gründen (siehe S. 16 ff. des Urteilsabdrucks; oben bereits unter 1. g)). 62 b) Zuletzt rügen die Beigeladenen als weiteren Verfahrensmangel eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht eine weitere zumutbare Sachverhaltsaufklärung unterlassen habe, obwohl es die von ihnen vorgelegten drei Sachverständigengutachten zum Nachweis, dass die Klägerin eine unzumutbare Immissionsbelastung nicht zu befürchten habe, als ungenügend angesehen habe (dazu oben bereits unter 1. h)). 63 Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sachkundig vertreten - in der ersten Instanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - vermeintliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der ersten Instanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, NVwZ-RR 2014, 887, juris Rn. 14; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2010, 2 Bf 428/08.Z, n.v.; v. 10.12.1997, Bf I 76/97, juris Rn. 8). 64 Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die Beigeladenen keinen förmlichen Beweisantrag gestellt haben, weil offen geblieben sei, ob das Lüften der Sporthallen einen relevanten zusätzlichen Beitrag zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) erwarten lasse, überzeugt nicht. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es für die Verletzung der Klägerin in ihren Rechten nicht maßgeblich auf die Einhaltung des nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) an, sondern auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung, die eine Verletzung des drittschützenden Gehalts des Gebots der Rücksichtnahme nicht hinreichend sicher ausschließt. III. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.