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Beschluss

4 So 88/17

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 VwGO. 2 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. September 2018 die vorliegende Beschwerde angesichts seiner am 27. August 2018 erfolgten Abschiebung in der Hauptsache für erledigt erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin D. für das Klageverfahren 2 K 5619/14 nach dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2017 zweitinstanzlich nicht mehr weiterverfolgen möchte. Diese Prozesserklärung ist trotz ihrer Formulierung als Erledigungserklärung nicht als solche zu behandeln, denn eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO setzt ein kontradiktorisches Verfahren voraus. Daran fehlt es jedoch beim Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es handelt sich vielmehr nach den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) um ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen. Der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 ZPO zu hörende Prozessgegner ist nicht Beteiligter des auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht für erledigt erklärt, sondern nur zurückgenommen werden kann, wenn der Antragsteller ihn nicht mehr weiterverfolgen möchte (vgl. zum Vorstehenden BGH, Beschl. v. 15.7.2009, I ZB 118/08, juris Rn. 5 m.w.N.). Gleiches gilt für ein gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Beschwerdeverfahren. Demzufolge ist die Prozesserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 10. September 2018 bei verständiger Würdigung als Rücknahme der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 30. Juni 2017 zu behandeln. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt.