Beschluss
2 Bs 48/18
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Senat bestimmt den Wert der Sache nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG mit 12.500 Euro und schließt sich damit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz im Ergebnis an. 2 1. Der Streitwert des vorliegenden Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist grundsätzlich eigenständig zu ermitteln. Er entspricht nicht automatisch dem Wert des Ausgangsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Denn das Abänderungsverfahren stellt keine Fortführung des vorangegangenen Verfahrens, sondern ein rechtlich selbständiges Verfahren dar (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.9. 2010, 2 Bs 165/10; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.6.2016, 8 B 10519/16, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.7.1997, 8 S 1611/97, NVwZ-RR 1998, 787, juris Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.1988, 7 C 88/87, BVerwGE 80, 16 ff., juris Rn. 5 zu § 80 Abs. 6 VwGO a.F.). 3 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Streitwert für das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nicht nach dem Interesse des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, sondern nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers festzusetzen ist (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.3.1999, 1 O 867/99, NVwZ-RR 199, 813, juris Rn. 2 ff.; Beschl. v. 11.7.2014, 1 ME 71/14, BauR 2015, 478, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.7.1997, 8 S 1611/97, NVwZ- RR 1998, 787, juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.6.2016, 8 B 10519/16, juris Rn. 13; a. A. VGH München, Beschl. v. 3.8.2012, 15 C 12.870, BauR 2012, 1772, juris Rn. 5). Dies ergibt sich aus Folgendem: 4 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG wird der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt. Antragsteller des hier angestrengten Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens. Damit kommt es für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich auf das Interesse an, das die Sache für sie hat. 5 Dieses Interesse ist nicht identisch mit dem Interesse der Antragsteller im Ausgangsverfahren. Während das Interesse der Antragsteller darauf gerichtet war, den Vollzug der Baugenehmigung auszusetzen, also eine Bebauung des benachbarten Grundstücks zumindest vorläufig abzuwehren, ist das Interesse der Antragsgegnerin – ggf. neben weiteren Interessen - auf den Vollzug der von ihr erteilten Baugenehmigung gerichtet. Soweit die Ansicht vertreten wird, es sei auch bei einem von dem Bauherrn beantragten Abänderungsverfahren allein auf das Interesse des Antragstellers abzustellen, die Verletzung von Nachbarrechten abzuwehren, weil anderenfalls der Antragsteller einem nicht überschaubaren Kostenrisiko ausgesetzt würde (VGH München, Beschl. v. 3.8.2012, 15 C 12.870, BauR 2012, 1772, juris Rn. 5), entspricht dies nicht dem eindeutigen Wortlaut der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, der für die Streitwertfestsetzung ausdrücklich auf das Interesse desjenigen abstellt, der das Rechtsmittel beantragt hat. Zudem kann sich der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, der mit seinem Antrag, die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung auszusetzen, Erfolg gehabt hat, gegen das mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO möglicherweise verbundene Kostenrisiko dadurch schützen, dass er seinen Widerspruch gegen die Baugenehmigung im Hinblick auf die veränderten Umstände zurückzieht (VGH Mannheim, Beschl. v. 29.7.1997, 8 S 1611/97, NVwZ-RR 1998, 787, juris Rn. 3). 6 2. Das Interesse der Antragsgegnerin an dem von ihr angestrengten Abänderungsverfahren ist mit 12.500,-- Euro zu bestimmen. 7 Die Antragsgegnerin als Abänderungsantragstellerin hat zu ihrem Interesse ausgeführt, es gehe ihr darum, dass die Baugenehmigung vollzogen werde, um der Beigeladenen ihr Recht auf Nutzung ihres Grundstücks durch die Errichtung von baulichen Anlagen einzuräumen. Zwar dürfte grundsätzlich das reine Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin als Baugenehmigungsbehörde deutlich geringer anzusetzen sein, als das auf Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung gerichtete Interesse der Beigeladenen, da die Beigeladene eine wirtschaftliche Ausnutzung ihres Grundstücks anstrebt, während es der Antragsgegnerin um die reine Vollziehung ihres Bescheides geht. Im vorliegenden Einzelfall ist aber das Interesse der Antragsgegnerin der Höhe nach dem Interesse der Beigeladenen gleich zu setzen. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Änderungsantrag den Vollzug einer im Hinblick auf die erteilte Befreiung von der Baugrenzenfestsetzung objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung (s. dazu Beschluss des Senats vom 26.9.2016 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Aktenzeichen 2 Bs 105/16, S. 8 f sowie Beschluss vom 30.4.2018 in diesem Verfahren) und macht sich so zum Sachwalter der Interessen der Beigeladenen. 8 Hinsichtlich der Berechnung dieses Interesses wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. Februar 2018, S. 17 verwiesen.