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Beschluss

4 Bs 35/16

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 (15 E 468/16) wird verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller – ein türkischer Staatsangehöriger – begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seine Rücküberstellung aus der Schweiz. 2 Der Antragsteller verließ die Türkei Ende 2012 und begab sich in die Schweiz. Dort stellte er am 14. Dezember 2012 einen Asylantrag, der am 10. April 2014 abgelehnt wurde. Seit dem 11. Juni 2014 war er für die schweizerischen Behörden unbekannten Aufenthalts. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. März 2015 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Im Rahmen einer Befragung durch die Antragsgegnerin gab er am 19. Mai 2015 an, dass er Anfang Dezember 2014 direkt von der Schweiz aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Er wies auf das in der Schweiz mit negativem Ausgang durchgeführte Asylverfahren hin und erklärte, in Deutschland einen Asylantrag stellen zu wollen. 4 Am 23. Juli 2015 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt ersuchte die Schweiz am 13. August 2015 um Übernahme des Asylverfahrens. Diese stimmte dem Ersuchen am 19. August 2015 zu. 5 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung in die Schweiz an. Am 23. November 2015 teilte das Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden sei. Der Bescheid vom 2. Oktober 2015 gelte als am 8. Oktober 2015 zugestellt. Seine Bestandskraft sei am 23. Oktober 2015 eingetreten. 6 Am 28. Januar 2016 erfolgte die Abschiebung des Antragstellers in die Schweiz. 7 Am 2. Februar 2016 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, und gegen die Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegner sollten verpflichtet werden, unverzüglich seine Rücküberstellung aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) zu veranlassen. Der Bescheid vom 2. Oktober 2015 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Deswegen sei seine Überstellung in die Schweiz rechtswidrig gewesen. Diese sei nunmehr rückabzuwickeln. In der Schweiz drohe ihm seine Abschiebung in die Türkei. 8 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit er gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, gerichtet ist, unter dem Aktenzeichen 15 AE 451/16 mit Beschluss vom 24. Februar 2016 abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung ist angegeben, dass dieser Beschluss gemäß § 80 AsylG unanfechtbar sei. 9 Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin gerichtet ist, hat ihn das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 15 E 468/16 mit Beschluss vom 24. Februar 2016 abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben sei. 10 Gegen den letztgenannten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. II. 11 Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft. 12 Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss handelt es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 80 AsylG, sodass die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Unter asylrechtlichen Streitigkeiten sind solche gerichtlichen Verfahren zu verstehen, die ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben. Dies ist bei Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall. Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, 1 C 6.97, NVwZ 1998, 299, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2013, 18 B 572/12, juris Rn. 5 f.; jeweils m.w.N.). Wird in einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordneten und in der Folge von der zuständigen Ausländerbehörde durchzuführenden Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG a.F. bzw. nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) gestritten, liegt die rechtliche Grundlage der Streitigkeit im Asylgesetz, da die streitgegenständliche Abschiebung auf der Rechtsgrundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgenommen und somit – wie es auch die Begründung des den Antragsteller betreffenden Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2015 zeigt – auf Asylrecht gestützt wird (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2008, 3 Bs 182/08, NVwZ 2009, 62, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.1.2010, 11 ME 588/09, juris Rn. 3 m.w.N.). Somit ist in einem solchen gerichtlichen Verfahren eine asylrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 80 AsylG gegeben. Für den actus contrarius, also für die im vorliegenden Verfahren begehrte Rückgängigmachung einer solchen Abschiebung im Wege der Rücküberstellung des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 29 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung, gilt nichts anderes (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.3.2013, AN 5 E 12.00567, juris Rn. 13 und 19 mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses nach § 80 AsylVfG a.F.). Auch hier ist allein streitgegenständlich, ob die nach Art. 29 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung rückgängig zu machende Abschiebung (also der actus primus) auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtswidrig war oder nicht. Somit liegt auch beim actus contrarius in gleicher Weise eine asylrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 80 AsylG vor wie beim actus primus. 13 Im vorliegenden Fall zeigt sich im Übrigen auch am Vorbringen des Antragstellers, dass die Streitigkeit allein asylrechtlicher Natur ist. Zur Begründung seines Begehrens, seine Abschiebung in die Schweiz angesichts der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit rückgängig zu machen, beruft er sich allein auf asylrechtliche Vorschriften, nämlich auf die Nichteinhaltung der Zustellungsvorschriften des § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 6 AsylG sowie auf den Nichteintritt der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Dass die Antragsgegnerin mit der von ihr durchgeführten Abschiebung in die Schweiz aufenthaltsrechtliche Vorschriften und somit Vorschriften außerhalb des Asylgesetzes verletzt habe, behauptet er nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, dass seiner Abschiebung in die Schweiz inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bzw. Duldungsgründe entgegengestanden hätten (s. im Übrigen zur Frage, ob bei einer Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anstelle der Ausländerbehörde für die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen zuständig ist, OVG Greifswald, Beschl. v. 29.11.2004, 2 M 299/04, juris Rn. 9 f.; VG Trier, Beschl. v. 19.7.2011, 5 L 971/11.TR, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.). 14 Die durch § 80 AsylG ausgeschlossene Beschwerde ist auch nicht dadurch eröffnet, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1985, 2 C 14.84, BVerwGE 71, 73, 76, juris Rn. 15; Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 80 AsylVfG/AsylG Rn. 6; jeweils m.w.N.). III. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Nach der letztgenannten Vorschrift ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei, denn der Begriff der „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ in § 83b AsylG ist kein anderer als derjenige in anderen vergleichbaren Bestimmungen dieses Gesetzes wie z.B. § 80 AsylG (vgl. Jobs in: GK-AsylVfG, § 83b Rn. 6). 16 Angesichts der ohnehin gegebenen Gerichtskostenfreiheit bedarf es keiner Entscheidung, ob nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Behandlung der Sache von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist, weil das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses unzutreffend darauf hingewiesen hat, dass den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zustehe (vgl. zur Nichterhebung von Gerichtskosten in derartigen Fällen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.6.2016, OVG 3 M 55.16, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.2.2009, 1 O 6/09, juris Rn. 2).