Beschluss
1 So 117/14
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf einen Betrag i.H.v. 16.562.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 30. Juni 2014 auf einen Betrag i.H.v. 8.281.250,00 Euro. 2 In dem zu Grunde liegenden Klagverfahren (19 K 504/12) hat die Klägerin die Aufhebung einer von der Beklagten der Beigeladenen erteilten Genehmigung für einen Offshore-Windenergiepark begehrt. Das Verwaltungsgericht ist bei der Berechnung des Streitwertes von Herstellungskosten für eine Windenergieanlage einschließlich anteiliger Kosten für die Nebenanlagen von i.H.v. 12.500.000,00 Euro ausgegangen und hat dementsprechend bei einem von der Klägerin geplanten Windpark mit 53 Windenergieanlagen prognostische Herstellungskosten i.H.v. 662.500.000,00 Euro der Streitwertberechnung zu Grunde gelegt. Für die weitere Streitwertberechnung hat das Verwaltungsgericht 2,5 % der so überschlägig bestimmten Herstellungskosten in Ansatz gebracht und diesen Betrag mit der Begründung halbiert, dass die erhobene Anfechtungsklage nicht unmittelbar auf Erteilung der Genehmigung ziele, sondern lediglich mittelbar auf Weiterführung des Genehmigungsverfahrens für die von der Klägerin begehrte Genehmigung durch die Beklagte gerichtet sei. 3 Die Klägerin macht mit der Beschwerde geltend, dass der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Berechnungsansatz fehlerhaft sei und beantragt, den Streitwert für das Klagverfahren auf nicht mehr als 60.000,00 Euro festzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 16. Dezember 2014 und 10. Februar 2015 Bezug genommen. 4 Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Streitwertbeschwerde. Wegen der Begründung wird auf deren schriftsätzliches Vorbringen vom 26. Januar 2015 Bezug genommen. II. 5 Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen und der Streitwert unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2014 gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG auf einen Betrag i.H.v. 16.562.500,00 Euro festzusetzen. 6 Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 40 GKG der den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, hier also die Klageerhebung am 21. Februar 2012. Danach ist das klägerische Begehr ausweislich des angekündigten Klagantrages auf die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung gerichtet. Der Klagebegründung ist zu entnehmen, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin darauf gerichtet ist, anstelle der Beigeladenen die Genehmigung für die von ihr geplanten Windenergieanlagen erteilt zu bekommen. So hat die Klägerin u.a. in ihrem Schriftsatz vom 20. Juni 2013 ausgeführt, dass es bei der hier vorliegenden Konkurrenzsituation vollständig ausreiche, wenn der Drittanfechtende geltend mache, dass die erteilte Genehmigung die eigenen Bauwünsche erheblich behindere; hier stehe ihr, der Klägerin, Bauwunsch, d.h. der unbeschiedene Antrag über die Errichtung und den Betrieb von 53 Windkraftanlagen in Frage (S. 2 d. Schriftsatzes). An anderer Stelle führt die Klägerin aus, dass Drittschutz im vorliegenden Verfahren kein klassischer Nachbarschutz im eigentumsrechtlichen/baurechtlichen Verständnis, sondern Nachbarschutz im Verständnis des Vorliegens einer Konkurrentensituation um die Zulassungsentscheidung sei (Schriftsatz vom 20.2.2014, S. 8). Damit geht es der Klägerin erkennbar nicht lediglich, wie es etwa bei nachbarrechtlichen Konstellationen in der Regel der Fall ist, um die Abwehr von Störungen, die von einem genehmigten Vorhaben ausgehen können. Im Vordergrund ihres Begehrens steht vielmehr die Realisierung des eigenen Errichtungswunsches, dem die erteilte Genehmigung entgegensteht; dieses begründet auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Dementsprechend ist es sachgerecht, die Festsetzung des Streitwertes an dem Interesse auszurichten, das die Klägerin mit ihrem eigenen Antrag verbindet, nämlich die Errichtung von 53 Windkraftanlagen (vgl. ebenso zu der insoweit vergleichbaren Konstellation der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage: OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2002, 10 B 385/02, juris Rn. 10). 7 Ausgehend von diesem Interesse der Klägerin ist es angemessen, im Ausgangspunkt 10 % der Herstellungskosten der Streitwertberechnung zu Grunde zu legen, soweit nicht – was vorliegend allerdings nicht erfolgt ist – im Einzelfall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt wird, die einen konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Windenergieanlagen ergibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 12.7.2010, 5 Bf 348/09, S. 3 BA; ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.5.2007, 2 O 91/07, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschl. v. 9.8.2011, 2 L 11/10, juris Rn. 35; vgl. auch für Baugenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen BVerwG, Urt. v. 13.12.2001, 4 C 3/01, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12, juris Rn. 27). Dem entspricht auch Nr. 19.1.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013), wonach bei Klagen des Errichters/Betreibers auf Genehmigung von Windkraftanlagen 10 % der geschätzten Herstellungskosten in Ansatz zu bringen sind. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die bei Offshore-Anlagen beträchtliche Höhe der Investitionssumme einen geringeren Prozentsatz als 10% der Herstellungskosten für angemessen erachtet, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Zwar wird gelegentlich vertreten, je nach Höhe der Investitionssumme einen Prozentsatz auch unterhalb von 10 % in Ansatz zu bringen. Begründet wird dies mit dem Hinweis, dass andernfalls bei Zugrundelegung eines höheren Prozentsatzes unangemessen hohe Streitwerte die Folge wären, die den Zugang zu den Verwaltungsgerichten in nicht vertretbarer Weise erschweren könnten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2008,12 OA 343/07, NVwZ-RR 2009, 405, juris Rn. 2). Denn die Klägerin hat nicht durch Vorlage einer entsprechenden Wirtschaftlichkeitsberechnung dargelegt, dass die Bedeutung des Vorhabens für sie von geringerer Bedeutung sei als 10 % der Herstellungskosten. Bei der somit erforderlichen pauschalierten Betrachtungsweise erscheint der festgesetzte Streitwert dem Gericht im Hinblick auf die finanzielle Größenordnung des von der Klägerin angestrebten Projektes nicht derart hoch, dass Prozesskosten nicht mehr zu finanzieren wären und damit der Rechtsschutz unzumutbar erschwert werden würde. Soweit die Klägerin im Übrigen darauf hinweist, dass sich zwischenzeitlich die Förderungsbedingungen verschlechtert hätten, kann dies in Hinblick auf den gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klagerhebung für die Festsetzung des Streitwertes keine Berücksichtigung finden. 8 In der vorliegenden Fallkonstellation kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass nunmehr die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen in der ab dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV n.F.) einer Planfeststellung bedürfe (vgl. § 2 ff. SeeAnlV n.F.) und damit gem. Nr. 34.1.1. des Streitwertkataloges der Streitwert 2,5 % der Investitionssumme betragen dürfte. Es kann dahinstehen, ob dies den Rückgriff auf Nr. 34.1.1. des Streitwertkataloges 2013 überhaupt zu rechtfertigen vermag. Denn gemäß der Übergangsbestimmung in § 17 Abs. 2 SeeAnlV n.F. werden Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt, wenn wie hier die Genehmigung vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sowie die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a SeeAnlV in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist. Die Genehmigung wurde im November 2007 beantragt, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 8. Januar 2009 jeweils in der FAZ und WELT bzw. am 9. Januar 2 009 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS 2/09). Auch ist kein Antrag gemäß § 17 Abs. 5 SeeAnlV n.F. auf Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach den Vorschriften der SeeAnlV n.F. gestellt worden. 9 Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 2014 (4 C 14.580, juris, Rn. 1) der Ansicht ist, dass im Hinblick auf den nach § 40 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung, hier der 21. Februar 2012, ein Rückgriff auf den erst danach veröffentlichten Streitwertkatalog 2013 nicht in Betracht komme und insoweit allenfalls auf den Streitwertkatalog 2004 abzustellen sei, der eine vergleichbare Regelung gerade nicht enthalte, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn es handelt sich bei den Streitwertkatalogen 2004 und 2013 lediglich um für das Gericht nicht verbindliche Empfehlungen und Handreichungen für die Praxis, denen keine normative Verbindlichkeit zukommt (Nr. 3 der jeweiligen Vorbemerkungen der Streitwertkataloge 2004 und 2013; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 6). Die Empfehlungen beruhen ausweislich der Vorbemerkungen der Streitwertkataloge auf der bisherigen Rechtsprechung bzw. Streitwertpraxis insbesondere der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, also auch in Bezug auf Nr. 19.1.2 Streitwertkatalog 2013 mit 10 % der Herstellungskosten auf der Rechtsprechung, die vor der Erhebung der vorliegenden Klage datiert. 10 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Ziel der Klägerin anders als bei einer unmittelbar auf Erteilung einer Genehmigung gerichteten Verpflichtungsklage im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres realisiert werden kann. Im Falle der Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung wäre zunächst lediglich die Entscheidungssperre aus dem Prioritätsprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. bestätigt. Dies gebietet eine Reduzierung des bei einer Klage des Errichters auf Genehmigung mit 10% der Herstellungskosten anzusetzenden Streitwertes. Unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 Streitwertkatalog 2004 bzw. 2013, wonach im Fall der Bescheidung der Streitwert ein Bruchteil, mindestens aber ½ betragen soll, könnte eine Festsetzung des Streitwertes mit 5% der Herstellungskosten in Betracht kommen (so bei einer Anfechtungssituation im Ergebnis auch OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2002, a.a.O., juris Rn. 12). Im Hinblick allerdings darauf, dass es sich vorliegend nicht um eine Klage auf Bescheidung, sondern lediglich um eine Anfechtungsklage handelt, hält der Senat eine Reduzierung von 10 % der Herstellungskosten auf ¼ dieser Summe für angemessen (so auch im Ergebnis OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.5.2007, a.a.O., juris Rn. 5). Denn anders als bei der Bescheidungsklage, bei der die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes ausdrücklich verpflichtet wird, können bei einer Anfechtungsklage in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden noch weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die eine Genehmigung des Vorhabens der Klägerin im Zuge einer Neubescheidung noch weniger vorhersehbar machen. 11 Ausgehend von den vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Herstellungskosten, die insoweit auch von der Klägerin nicht infrage gestellt worden sind, errechnet sich damit ein Streitwert für das Verfahren erster Instanz i.H.v. 16.562.500,00 Euro (662.500.000,00 Euro Herstellungskosten, davon 10 % = 66.250.000,00 Euro, davon ¼ = 16.562.500,00 Euro). III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 68 Abs. 3 GKG.