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Beschluss

4 Bs 228/14

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Totalisatorerlaubnis. 2 Die Antragsteller sind Rennvereine in Deutschland und jeweils Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens i.S.v. § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RWLG). Danach ist es den Antragstellern erlaubt, jeweils einen eigenen Totalisator auf ihren Rennbahnen zu betreiben, Wetten in die erlaubten Totalisatoren anderer inländischer Rennvereine zu vermitteln und in Kooperation mit ausländischen Rennvereinen Totalisatoren anlässlich ausländischer Pferderennen zu betreiben. 3 Der Beigeladene ist ebenfalls ein Rennverein, der seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat. Auf seinen Antrag erteilte die Antragsgegnerin ihm mit Bescheid vom 26. Juni 2014 die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens in dem Zeitraum vom 28. Juni 2014 bis zum 26. Juni 2015. Unter I. 6. dieser Erlaubnis erlaubte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen auch, in Kooperation mit dem französischen Totalisatorveranstalter P für bestimmte Wettarten einen (gemeinsamen) Totalisator anlässlich bestimmter Pferderennen im Inland zu betreiben (im Folgenden: P-Pool). 4 Hiergegen – d.h. soweit mit dem Bescheid vom 26. Juni 2014 der Betrieb des P-Pools erlaubt wird – erhoben die Antragsteller jeweils Widerspruch. Sie machten geltend, die erteilte Erlaubnis verstoße, soweit sie angefochten sei, gegen § 1 Abs. 4 Satz 2 RWLG. Würden Wetten in dem – besonders attraktiven – P-Pool und nicht in die Totalisatoren der inländischen Rennvereine platziert, gingen ihnen in erheblichem Umfang Erlöse aus Wetteinsätzen verloren. Auf diese seien sie angewiesen, um ihre Aufgaben – die Förderung der Landespferdezucht insbesondere durch die Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde – erfüllen zu können. 5 Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheids vom 26. Juni 2014 insoweit an, als dieser die Erlaubnis zum Betrieb des P-Pools betrifft. Die Widersprüche der Antragsteller gegen den Bescheid vom 26. Juni 2014 wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 25. August 2014 zurück. Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem Verwaltungsgericht anhängig (21 K 4295/14). 6 Den Eilantrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 abgelehnt: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 26. Juni 2014 erhobenen Widersprüche sei unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die der Erlaubniserteilung zugrunde liegenden Vorschriften – § 1 RWLG und § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RWLG AB) – seien nicht drittschützend. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen zum Totalisatorbetrieb, zur Konzessionierung der Buchmacher und zur Besteuerung der Wetteinnahmen primär gefahrenabwehrrechtliche Ziele verfolgt. Daneben habe sichergestellt werden sollen, dass die durch den Betrieb eines Totalisators generierten Wetteinnahmen nur für die Landespferdezucht verwendet würden. § 1 RWLG und § 2 RWLG AB vermittelten einem Erlaubnisinhaber nicht das Recht, die anderen Rennvereinen erteilten Erlaubnisse anzufechten, weil die eigene Einnahmenerzielung bzw. die eigene Aufgabenwahrnehmung oder die Förderung der Landespferdezucht insgesamt gefährdet seien. Auch aus § 16 RWLG könnten die Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht nicht ableiten. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Antragsgegnerin bei der Erteilung der angefochtenen Erlaubnis gegen § 16 RWLG verstoßen haben könnte, denn die Vorschrift regle keine Voraussetzungen für die Erteilung einer Totalisatorerlaubnis. Im Übrigen diene die Vorschrift nicht dem Ziel, Vereine vor sinkenden Steuerrückvergütungen wegen sinkender Einnahmen zu schützen. Ein subjektiv-öffentliches Recht könnten die Antragsteller auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG ableiten. Zum einen finde der Betrieb von Totalisatoren nicht auf einem staatlich regulierten bzw. beschränkten Markt statt. Zum anderen führe die Erlaubniserteilung an den Beigeladenen nicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Antragsteller. Aus den Angaben der Antragsteller ergebe sich, dass deren Einnahmen an sog. P-Renntagen ungeachtet des konkurrierenden P-Pools höher seien als an anderen Renntagen. Soweit sie darauf verwiesen, dass ihr relativer Marktanteil an sog. P-Renntagen sinke, setze dies voraus, dass das Wettvolumen auch ohne Teilnahme des P-Pools unverändert hoch sei. Gegen eine solche Annahme spreche aber gerade die auch von den Antragstellern nicht bestrittene Attraktivität gerade des P-Pools. Für den weiteren Eilantrag, dem Beigeladenen die Veranstaltung des P-Pools zu untersagen, solange die gegen den Bescheid vom 26. Juni 2014 eingelegten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung hätten, fehle den Antragstellern jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. II. 7 Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 8 Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller mit den in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen haben. Zugunsten der Antragsteller geht der Senat hiervon aus. Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt indes zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig abgelehnt, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlt. Im Einzelnen: 9 1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines in der Hauptsache gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das verlangt, wenn der Antragsteller nicht selbst Adressat des angegriffenen Bescheides ist, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011, 3 C 41.10, NVwZ 2012, 639, juris Rn. 11). 10 Nach diesen Maßgaben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller vorliegend zu verneinen. Sie können nicht geltend machen, die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis zum Betrieb des P-Pools verstoße möglicherweise gegen eine auch ihren Schutz bezweckende Norm. Sie können weder geltend machen, § 1 RWLG (hierzu a)) oder §§ 10, 16 RWLG (hierzu b)) seien Schutznormen in dem vorgenannten Sinn, noch können sie ein Abwehrrecht mit Erfolg unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ableiten (hierzu c)). 11 a) Gemäß § 1 Abs. 1 RWLG bedarf ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben will, der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf gemäß § 1 Abs. 3 RWLG nur solchen Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen gemäß § 1 Abs. 4 RWLG erteilt werden, wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet. 12 Dem Wortlaut der genannten Bestimmungen lässt sich nichts für eine Auslegung als eine zugunsten von Wettbewerbern wirkende Schutznorm entnehmen. Sie geben keinen Hinweis darauf, dass bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Totalisatorerlaubnis die Interessen anderer Erlaubnisinhaber in den Blick zu nehmen wären und die Erlaubniserteilung auch auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet wäre. Der Wortlaut macht durch die wiederholte Bezugnahme auf „das Beste der Landespferdezucht“ vielmehr deutlich, dass bei der Erlaubniserteilung dieser übergeordnete Belang und nicht die individuellen Belange der jeweiligen Renn- und Pferdezuchtvereine (vgl. § 2 Abs. 1 RWLG AB) im Vordergrund stehen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass auf die „Landes-“ Pferdezucht und nicht auf die in den jeweiligen mit einer Totalisatorerlaubnis ausgestatteten Vereinen betriebene „vereinseigene“ Pferdezucht Bezug genommen wird. § 1 RWLG und die dort geregelten Erlaubnisvoraussetzungen haben nicht die Belange und den Fortbestand der einzelnen Vereine, sondern vielmehr das übergeordnete öffentliche Interesse an der Förderung der Landespferdezucht im Blick, zu dem die einzelnen von den Totalisatorerlösen profitierenden Vereine nicht um ihrer selbst willen, sondern um der Landespferdezucht willen beitragen. Dass namentlich § 2 RWLG AB detaillierte Regelungen dazu enthält, welchen Anforderungen Vereine i.S.v. § 1 Abs. 3 RWLG genügen müssen, ändert hieran nichts, im Gegenteil: Auch die in § 2 RWLG AB geregelten Anforderungen dienen ersichtlich nicht dem Interesse der jeweiligen oder anderer (konkurrierender) Vereine, sondern dem Interesse an einer Förderung der Landespferdezucht. 13 Nichts anderes folgt daraus, dass § 1 Abs. 1 und 3 RWLG den Renn- und Pferdezuchtvereinen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Totalisatorerlaubnis einräumt, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Denn in der Einräumung dieses Rechts auf Erlaubniserteilung erschöpft sich der Regelungsgehalt der genannten Vorschriften. Ihrem Wortlaut ist hingegen, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat, kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass bei der Erteilung der Erlaubnis zugleich in den Blick zu nehmen ist, ob andere Erlaubnisinhaber durch die Erlaubniserteilung wirtschaftlich beeinträchtigt oder gar in ihrer Existenz gefährdet werden. Ebenso wenig ergeben sich aus § 1 Abs. 1 und 3 RWLG Anhaltspunkte dafür, dass den Renn- und Pferdezuchtvereinen mit der Erteilung einer Erlaubnis zugleich das öffentliche Interesse an einer Förderung der Landespferdezucht in seiner Gesamtheit als eigenes Interesse übertragen wird. 14 Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 1 RWLG bestätigt (hierzu RT-Drs. 1/2870, S. 7 ff.). Der Gesetzgeber verfolgte mit den Regelungen im Rennwett- und Lotteriegesetz in erster Linie Zwecke der Gefahrenabwehr (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2014, 4 Bf 178/12.Z, BA S. 4 f.). Hierbei standen weniger die Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Totalisatorerlaubnis im Vordergrund. Vielmehr ging es um den Umgang mit (illegalen) Buchmachern und um die insoweit zu schaffenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Der Gesetzgeber sah hier ein Regelungsbedürfnis aus zwei Gründen: Zum einen ging es – neben den allgemeinen vom Glücksspiel ausgehenden Gefahren – um die Abwehr von Gefahren, die von illegalen Buchmachern für die wettende Bevölkerung ausgingen. Zum anderen ging es um das Interesse, an den Einnahmen durch Wetteinsätze partizipieren zu können, und zwar über Totalisatoren einerseits, über Steuern und sonstige Abgaben andererseits. Zutreffend verweisen die Antragsteller in diesem Zusammenhang zwar darauf, dass diese Einnahmen auch und insbesondere den Rennvereinen zu Gute kommen (sollten). Die Rennvereine hatte der Gesetzgeber aber nicht um ihrer selbst willen im Blick, sondern aufgrund ihrer Bedeutung für ein funktionierendes Pferdezuchtwesen durch Aufrechterhaltung eines attraktiven Rennbetriebs. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Renn- und Pferdezuchtvereinen ein eigenes Recht darauf einräumen wollen, dass auch andere Vereine eine Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators nur dann erhalten dürfen, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Denn der Gesetzgeber hatte ein derartiges „Konkurrenzverhältnis“ nicht vor Augen, sondern ihm ging es um die Regelung des Verhältnisses zwischen Buchmachern auf der einen Seite und den Renn- und Pferdezuchtvereinen als Betreiber und Profiteure der Totalisatoren auf der anderen Seite. 15 Für diese Einschätzung spricht schließlich auch der Normzweck des § 1 RWLG. Die Vorschrift soll durch die Regelung, wonach die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators nur Renn- und Pferdezuchtvereinen – und insbesondere nicht Buchmachern oder sonstigen Veranstaltern von Glücksspielen – erteilt werden darf, gewährleisten, dass derartige Wetteinnahmen ausschließlich bei den betreffenden Vereinen verbleiben, um den Fortbestand der Pferdezuchtwesens gewährleisten zu können. Den Fortbestand einzelner Vereine zu gewährleisten bzw. eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Einnahmen durch Totalisatoren auf die verschiedenen Renn- und Pferdezuchtvereine zu garantieren, ist demgegenüber nicht Zweck der gesetzlichen Regelung. Ebenso wenig ist es Zweck der Regelung, die Renn- und Pferdezuchtvereine zu „Sachwaltern“ der Landespferdezucht dergestalt zu erklären, dass sie diesen im Allgemeininteresse liegenden Belang wie eigene Belange ggf. gerichtlich durchsetzen können (zu Ausnahmen vom Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 180 ff.). 16 b) Gemäß § 10 Abs. 1 RWLG hat der Unternehmer des Totalisators von den am Totalisator gewetteten Beträgen eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten. Gemäß § 16 Abs. 1 RWLG erhalten die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, vorbehaltlich des § 16 Abs. 2 RWLG eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 10 RWLG, die sie zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden haben. 17 Auch aus diesen Vorschriften lässt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (analog) nicht ableiten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen, dass die §§ 10, 16 RWLG schon keine Voraussetzungen für die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis normieren und, ohne eine bestimmte Mindesthöhe zu garantieren, lediglich eine prozentual nach den erzielten Einnahmen bemessene Rückvergütung von Steuereinnahmen vorsehen. Dass, wie die Antragsteller betonen, die Renn- und Pferdezuchtvereine von der Steuerrückvergütung finanziell profitieren, führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Steuerrückvergütung nach §§ 10, 16 RWLG stellt zwar neben § 1 Abs. 3 RWLG einen weiteren Baustein der Finanzierung der Renn- und Pferdezuchtvereine dar. Auch sie dient aber – wie oben bereits ausgeführt – nicht der Sicherung des Fortbestandes der einzelnen Vereine, sondern dem übergeordneten Interesse an einer finanziell hinreichend ausgestatteten Landespferdezucht. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus den §§ 10, 16 RWLG weder ein Recht einzelner Vereine ableiten, sich in eigener Sache dagegen zu wehren, dass die Einnahmen aus der Steuerrückvergütung zurückgehen, noch verschaffen die Vorschriften den einzelnen Vereinen die im Allgemeininteresse liegende Rechtsmacht, zum vermeintlich Besten der Landespferdezucht eine aufgrund der besonderen Marktmacht eines einzelnen Vereins als ungenügend empfundene Verteilung der Gesamtsteuereinnahmen auf die anderen Vereine zu beanstanden. 18 c) Eine Antragsbefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (analog) lässt sich schließlich auch nicht unter Heranziehung von Art. 12 Abs. 1 GG begründen. Zwar können sich die Antragsteller auf dieses Grundrecht berufen, obwohl sie – worauf die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung verweist – die mit dem Betrieb ihrer Totalisatoren erzielten Gewinne ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Denn selbst gemeinnützige Vereine können sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, soweit ihre auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2001, 1 BvR 325/94 u.a., NJW 2002, 2091, juris Rn. 21). Indes sind die Voraussetzungen für ein sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebendes Abwehrrecht vorliegend nicht erfüllt. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung sichert die Teilhabe am Wettbewerb. Es gewährt aber im Grundsatz keinen Schutz vor Konkurrenz. Die Wettbewerber haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011, 3 C 41.10, NVwZ 2012, 639, juris Rn. 18, m.w.N.). 19 Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigt sein kann, wenn eine hoheitliche Maßnahme zu einer Wettbewerbsveränderung führt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat. Die Annahme einer möglichen grundrechtsrelevanten Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse setzt nämlich voraus, dass die Wettbewerbsveränderung im Zusammenhang mit staatlicher Planung und/oder der Verteilung staatlicher Mittel steht. Es muss sich um eine Berufsausübung handeln, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.8.2004, 1 BvR 378/00, NJW 2005, 273, juris Rn. 21 ff.; BVerfG, Beschl. v. 23.4.2009, 1 BvR 3405/08, NVwZ 2009, 977, juris Rn. 9). Um einen dergestalt strukturierten Markt handelt es sich bei der Veranstaltung eigener Totalisatoren und bei der Vermittlung von Wetten in fremde Totalisatoren nicht. Der Zugang zu diesem Markt unterliegt keiner Bedarfsprüfung, denn bei der Erteilung einer Totalisatorerlaubnis spielen Mechanismen der Bedarfsplanung keine Rolle. (Sonstige) Zulassungsbeschränkungen gibt es – jedenfalls für Rennvereine – nicht. Auch gibt es keine Budgetierung oder sonstige Deckelung der erzielbaren (Gesamt-) Einnahmen. Dass gesetzliche Regelungen existieren, die die Marktbedingungen festlegen, ist nicht ungewöhnlich und rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um einen staatlich regulierten Markt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dass, worauf die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung vor allem verweisen, de facto nur eine überschaubare Zahl von Rennvereinen am Markt tätig ist und die Einnahmen aus den jeweiligen inländischen Totalisatoren bislang gleichmäßig untereinander aufteilen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diese Situation mit einem staatlich regulierten, insbesondere zulassungsbeschränkten Markt gleichzusetzen. Denn in der Sache wollen die Antragsteller erreichen, dass ihre bisherigen Erwerbschancen nicht durch die Einführung eines neuen Geschäftsmodells eines Konkurrenten beeinträchtigt werden. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt aber nicht einmal einen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbsposition und die Erträge unterliegen vielmehr grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.8.2004, a.a.O., juris Rn. 21, m.w.N.). 20 Art. 12 Abs. 1 GG gewährt den Antragstellern auch nicht deshalb eine Antragsbefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (analog), weil die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis (in dem angefochtenen Umfang) ihre wirtschaftliche Position unzumutbar beeinträchtigte (zu diesem Ansatz BVerwG, Urt. v. 15.12.2011, 3 C 41.10, NVwZ 2012, 639, juris Rn. 21). Für eine derartige Beeinträchtigung ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Antragsteller stellen hierüber nur Vermutungen an, ohne sie weitergehend belegen zu können. Ob die Antragsteller besonders schwer und damit unzumutbar hart betroffen werden, ist für den beschließenden Senat deshalb fraglich, weil sie es selbst in der Hand haben zu bestimmen, ob der P-Pool anlässlich ihrer eigenen Renntage, an denen sie ihre eigenen Totalisatoren veranstalten, geöffnet werden darf. An den Totalisatorerlösen anderer Vereine sind sie ohnehin nur über etwaige Vermittlungsprovisionen beteiligt. Soweit sie dessen ungeachtet mit ihrer Beschwerdebegründung auf ein „fehlendes Plus“ – offenbar aus Vermittlungsprovisionen – an den P-Renntagen verweisen, greift auch das nicht durch. Abgesehen davon, dass es kaum als unzumutbare Beeinträchtigung in dem vorgenannten Sinne angesehen werden könnte, wenn die üblichen Einnahmen angesichts der größeren Attraktivität eines konkurrierenden Angebots nur nicht weiter gesteigert werden können, ist nicht einmal hinreichend dargelegt, dass die Einnahmen der Antragsteller an solchen Tagen, an denen der P-Pool geöffnet ist, tatsächlich geringer ausfallen, als wenn der P-Pool nicht geöffnet wäre. Mit anderen Worten kann nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass Einsätze, die in den P-Pool platziert werden, vollständig oder auch nur zu einem relevanten Anteil in die inländischen Totalisatoren wandern würden, wenn es den P-Pool nicht gäbe. Aber selbst dann könnte von einer unzumutbaren Beeinträchtigung nicht die Rede sein, zumal auch die Antragsteller die Möglichkeit hätten, ihre Totalisatorerlaubnis zu erweitern und ebenfalls grenzüberschreitende Kooperationen anlässlich von Rennen im Inland einzugehen. 21 2. Auch der weitere Eilantrag, der darauf gerichtet ist, dem Beigeladenen die Veranstaltung des P-Pools zu untersagen, solange die gegen den Bescheid vom 26. Juni 2014 eingelegten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben, ist unzulässig. Er geht schon deshalb ins Leere, weil die gegen den Bescheid vom 26. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Übrigen fehlt es auch für diesen – weitergehenden – Eilantrag an der Antragsbefugnis der Antragsteller, weil eine mögliche Verletzung eigener Rechte auch insoweit nicht erkennbar ist. 22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen. 23 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.