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Urteil

2 Bf 213/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die bauaufsichtliche Genehmigung zweier Anbauten an eine private Schwimmhalle sowie deren Aufstockung. 2 Das 2.573 m² große Vorhabengrundstück mit der Belegenheit K.-Straße A (Flurstück …) ist mit einem ursprünglich in den 1930er Jahren errichteten eingeschossigen, mehrflügeligen Wohnhaus bebaut. Es liegt von der K.-Straße aus gesehen in zweiter Baureihe hinter dem Grundstück K.-Straße B auf einer Nase am bewaldeten Elbhang und fällt in westlicher/südwestlicher Richtung zu diesem hin zunächst leicht, später deutlich steiler ab. Das Grundstück wird durch eine zum südlich angrenzenden Gelände des T.-Krankenhauses führende private Stichstraße erschlossen. Der viergeschossige Krankenhausbau verfügt über eine Grundfläche von mehr als 3.000 m². Nordöstlich und nördlich bzw. nordwestlich des klägerischen Grundstücks findet sich an der K.-Straße oberhalb der Kante des Elbhangs eine straßenparallele ein- bis dreigeschossige Wohnbebauung mit einer Grundfläche von maximal gut 250 m², die westlich des Grundstücks mit der Hausnummer G in eine stark aufgelockerte, teilweise weit im Hinterland gelegene und größere Bebauung übergeht.Wegen der weiteren Einzelheiten der in der Umgebung vorhandenen Bebauungsstruktur und der topografischen Verhältnisse wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und den als Anlage zum Protokoll genommenen Auszug aus dem Liegenschaftskataster verwiesen. 3 Der Baustufenplan Blankenese, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl.Anz. S. 61), weist das Grundstück der Klägerin und weite sich hieran anschließende Teile des Plangebiets als „Außengebiet“ und „Außengebiet Landschaftsschutz“ aus.Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485, m.Ä.), nach dem Stand des sogenannten Konturenabgleichs im Januar 2015 (vgl. Bü-Drs. 20/14046 sowie Plenarprotokoll der Hamburgischen Bürgerschaft Nr. 20/105 S. 7934, 7935), stellt den östlichen Teil des Grundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf und den westlichen Teil als Grünfläche dar. Dasselbe gilt für das Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363, m.Ä.). Die Abgrenzung zwischen den beiden Darstellungen verläuft jeweils etwa in der Mitte des vorhandenen Gebäudekomplexes diagonal über das Grundstück der Klägerin. 4 Im Jahre 1997 genehmigte die Beklagte umfangreiche Arbeiten zum Umbau und zur Erweiterung des im Bauantrag als Zweifamilienhaus bezeichneten Gebäudes einschließlich der Errichtung einer Schwimmhalle an seiner Nordwestseite, die über das Kellergeschoss des Haupthauses mit diesem verbunden ist und über ein leicht geneigtes, begrüntes Satteldach verfügt. In den damaligen Bauvorlagen wurde die Grundfläche des gesamten Gebäudekomplexes mit 475 m² beziffert. Im Zuge der Bauausführung erweiterte die Klägerin allerdings die Grundfläche der Schwimmhalle im Wesentlichen nach Süden hin - ungenehmigt - um rund 17 m². Darüber hinaus wurde an ihrer Westseite - ebenfalls ungenehmigt - ein etwa 12 m² großer (als Fitnessraum bezeichneter) Anbau errichtet. 5 Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die Klägerin im Begriff war, an der Westseite der Schwimmhalle einen weiteren, etwa 40 m² großen Anbau zu errichten, ordnete sie die Einstellung der Bauarbeiten an. Die Klägerin beantragte daraufhin am 12. März 2009 für das bereits im Rohbau fertiggestellte Vorhaben, das im Bauantrag die Kurzbezeichnung „Anbau eines Wohn- und Aufenthaltsraums für Gärtner/Hausmeister“ trägt, die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. 6 Mit Bescheid vom 9. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass sich der Anbau nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese werde durch überwiegend ein- bis zweigeschossige Wohngebäude geprägt, die sich straßenparallel zur K.-Straße hin orientierten. Die genehmigte Grundfläche der klägerischen Bebauung überschreite im Vergleich zu den benachbarten Wohngrundstücken schon jetzt das anzutreffende Maß der bebauten Fläche. Das T.-Krankenhaus stelle demgegenüber allein schon aufgrund seiner anders gearteten Nutzung einen nicht umgebungsprägenden Fremdkörper dar. 7 Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2009 Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass das T.-Krankenhaus nicht als Fremdkörper aus dem maßgeblichen Rahmen falle. Es habe aufgrund seiner Lage an der Stichstraße vielmehr prägende Wirkung, die auch und gerade im Hinblick auf das Vorhabengrundstück zu berücksichtigen sei. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Das Vorhaben der Klägerin füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehörten zum einen die Grundstücke an der K.-Straße nördlich bzw. nordwestlich des Vorhabengrundstücks bis zur Hausnummer G, zum anderen die Grundstücke an der K.-Straße östlich der Stichstraße, wobei es nicht darauf ankomme, wie weit die nähere Umgebung insoweit genau reiche. Die sich westlich an das Grundstück K.-Straße G anschließenden Grundstücke könnten dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung gezählt werden, weil sie sich wegen ihrer andersartigen Bebauung mit großen Villen auf parkähnlichen Grundstücken von dem zuvor genannten Bereich deutlich unterschieden. Ebenso wenig gehöre das T.-Krankenhaus zur näheren Umgebung, welches aufgrund seiner Lage, Funktion und Erscheinung wie ein Fremdkörper wirke. Die vorhandene Bebauung in der danach maßgeblichen näheren Umgebung sei durch Einzelhäuser geprägt, die von ihrer Grundfläche her auch nicht annähernd den Umfang der auf dem Grundstück der Klägerin bereits vorhandenen Bebauung erreichten. Durch die Zulassung des Anbaus würde sich die Bebauung noch weiter als ohnehin schon in die Grün- bzw. Gartenzone hinein erstrecken. Eine solche Bebauung finde in der näheren Umgebung kein Vorbild. Bei einer Genehmigung des streitigen Vorhabens könnte wegen der auf den anderen Grundstücken in der näheren Umgebung noch vorhandenen Freiflächen eine ähnliche bauliche Verdichtung kaum verhindert werden. 9 Bereits zuvor hatte die Klägerin mit Bauantrag vom 31. Juli 2009 und Nachtrag vom 4. September 2009 ferner beantragt, die Aufstockung der Schwimmhalle mit einem Walmdach und den Ausbau des hierdurch entstehenden Dachraums als Aufenthaltsraum für Personal und für die Unterbringung von Gästen sowie den bereits vorhandenen Anbau (den sogenannten Fitnessraum) im vereinfachten Verfahren zu genehmigen Der Anbau soll künftig als Zugang und Treppenhaus zum Dachgeschoss dienen, wo zusätzlich auch ein Verbindungsgang zum Haupthaus vorgesehen ist. 10 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das massive Anwachsen des Bauvolumens vergrößere das vorhandene Gebäude in einer Weise, die in der Umgebung ohne Vorbild sei. 11 Mit ihrem hiergegen am 10. Dezember 2009 durch ihre Prozessbevollmächtigten erhobenen Widerspruch rügte die Klägerin erneut, dass das T.-Krankenhaus aus der Betrachtung der Umgebungsbebauung ausgeblendet worden sei. Unabhängig hiervon werde das Bauvolumen aber jedenfalls nicht in einem Maße vergrößert, das im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB von Bedeutung sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 dargelegte Auffassung. 12 Am 18. März 2010 hat die Klägerin Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung für den bereits im Rohbau erstellten Anbau erhoben, die sie am 31. März 2010 - seinerzeit als Untätigkeitsklage wegen des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids - um das Begehren erweitert hat, die Beklagte außerdem zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung der Schwimmhalle einschließlich einer nachträglichen Genehmigung für den angebauten sogenannten Fitnessraums zu verpflichten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: 13 Beide Vorhaben lägen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Für die Aufstockung der Schwimmhalle ergebe sich dies allein schon daraus, dass der betreffende Bereich bereits bebaut sei. Bei der Schwimmhalle handele es sich um eine bauliche Erweiterung des Wohngebäudes und damit um einen Teil des Wohngebäudes selbst. Für den im Rohbau fertiggestellten Anbau gelte im Ergebnis nichts anderes. Es sei anerkannt, dass der Innenbereich auch bebauungsakzessorische Flächen, wie z.B. rückwärtige Gartenbereiche, erfasse. Zudem könnten topographische Verhältnisse dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang erst an einem Geländehindernis ende. Hier werde die Grenze zum Außenbereich mehr oder weniger exakt durch die Geesthangkante markiert. Die Vorhaben fügten sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass das T.-Krankenhaus als Fremdkörper auszublenden sei. Es falle weder von seiner Funktion noch seinem Gebäudevolumen her aus dem Rahmen. Ein Gebäude sei nicht allein schon deshalb als Fremdkörper zu qualifizieren, weil es von einem als annehmbar erachteten Durchschnitt abweiche. Unabhängig hiervon müsse berücksichtigt werden, dass mit beiden Vorhaben nur eine geringfügige Erweiterung des vorhandenen Baukörpers einhergehe und sich durch die Aufstockung der Schwimmhalle nichts an der in Anspruch genommenen Grundfläche ändere. Benachbarte Wohngrundstücke, wie etwa die Grundstücke K.-Straße B und E, würden im Verhältnis zur vorhandenen Freifläche sogar intensiver genutzt. Eine Vorbildwirkung für Bauwünsche auf anderen Grundstücken sei allein schon aufgrund der Geringfügigkeit der baulichen Erweiterung auszuschließen. Überdies befinde sich das klägerische Grundstück aufgrund seiner Topographie in einer Sondersituation, die schwerlich als Berufungsfall für andere Baugrundstücke in der näheren Umgebung dienen könne. Selbst wenn sich die Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollten, wären sie aber jedenfalls nach § 34 Abs. 3a BauGB zulässig. 14 Die Klägerin hat beantragt, 15 1. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 9. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12. Mai (richtig: März) 2009 beantragte Genehmigung zur Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück K.-Straße A zu erteilen, 16 2. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. (richtig: 7.) Dezember 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Aufstockung des Schwimmbadtraktes sowie für einen Anbau am Schwimmbadtrakt zu erteilen. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie gehe zwar ebenso wie die Klägerin davon aus, dass die Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil lägen.Sie fügten sich aus den in den angegriffenen Bescheiden dargelegten Gründen jedoch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch nach § 34 Abs. 3a BauGB könnten die Vorhaben nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung im Sinne dieser Vorschrift setze einen baulichen und funktionalen Zusammenhang mit einem vorhandenen Gebäude voraus. Daran fehle es hier. Die Errichtung des rückwärtigen Anbaus (des sogenannten Gärtnerhauses) stehe in keinem baulichen Zusammenhang mit dem vorhandenen Wohngebäude. Dasselbe gelte für die Aufstockung der Schwimmhalle, die ein Nebengebäude darstelle. Zudem fehle es an dem Erfordernis des Einzelfalles. Die für die Vorhaben der Klägerin sprechenden Gründe könnten für eine Vielzahl von Grundstücken in der näheren Umgebung angeführt werden. 20 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: 21 Den Vorhaben der Klägerin stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Unabhängig davon, ob sie sich noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB befänden oder nicht, scheitere die Erteilung der begehrten Baugenehmigungen jedenfalls daran, dass sich die Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Die nähere Umgebung reiche nördlich des Grundstücks der Klägerin in westlicher Richtung nur bis zum Grundstück K.-Straße G. Die sich daran anschließenden Grundstücke K.-Straße L, M und N, die bereits mehr als 200 m von der Einmündung der zum T.-Krankenhaus führenden Stichstraße entfernt seien, gehörten nicht mehr zur näheren Umgebung, da sie keine im eigentlichen Sinne straßenparallele Bebauung aufwiesen, wie sie auf den anderen Grundstücken entlang der K.-Straße und an der Stichstraße anzutreffen sei. In dieser näheren Umgebung betrage die Bebauungstiefe maximal 26,5 m. Diese werde dagegen schon durch das Hauptgebäude der Klägerin mit einer Bebauungstiefe von etwa 30 m überschritten.Die Schwimmhalle erstrecke sich von der Straße aus gesehen sogar bis zu einer Tiefe von 40,50 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein. Auch die Gebäude des T.-Krankenhauses blieben, wenn man den westlichen Rand der Stichstraße zum Maßstab nehme, hinter der Bebauungstiefe zurück, die allein schon das Hauptgebäude der Klägerin für sich in Anspruch nehme. Ob die Schwimmhalle die faktische Baugrenze mit bestimme, könne offen bleiben. Denn jedenfalls befinde sich der bereits im Rohbau fertiggestellte Anbau (das sogenannte Gärtnerhaus) jenseits der faktischen Baugrenze. 22 Entgegen der Auffassung der Klägerin werde die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auch nicht durch die Kante des Geesthangs bestimmt. Es könne nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht angenommen werden, dass sich die großen Freiflächen zwischen der Hangkante und der bislang vorhandenen Bebauung für eine vollständige Bebauung anböten. Vielmehr kämen sie allenfalls für die Errichtung von Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO in Betracht. Stünden nämlich alle benachbarten Grundstücksflächen bis zur Hangkante für eine Wohnbebauung zur Verfügung, so könnte entlang der K.-Straße eine Wohnbebauung in zweiter Reihe verwirklicht werden, was den vorhandenen Charakter der näheren Umgebung als durchgrüntes und locker bebautes Wohngebiet nachhaltig verändern würde. 23 Soweit es um die Aufstockung der Schwimmhalle und den angebauten sogenannten Fitnessraum gehe, spreche viel dafür, dass sich das Vorhaben deshalb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es sich bei der Schwimmhalle in ihrer bisher genehmigten Gestalt um eine bauliche Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO handeln dürfte, so dass durch ihre Aufstockung zu Wohnzwecken erstmals eine Wohnbebauung auf Freiflächen jenseits der faktischen Baugrenze verwirklicht würde. Die Schwimmhalle unterscheide sich deutlich vom Hauptgebäude und trete nach dem wahrnehmbaren Eindruck in der Örtlichkeit als untergeordneter Bauteil nur geringfügig in Erscheinung. Selbst wenn die Schwimmhalle als Teil des Wohngebäudes anzusehen wäre, würde sich das Vorhaben dann aber jedenfalls der Höhe nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Denn das geplante Dachgeschoss würde die vorhandene Baulichkeit, die mit ihrem begrünten Dach bislang unauffällig in die Landschaft eingebettet sei, um etwa 4 m überragen. Das Vorhaben sei in der näheren Umgebung ohne Vorbild und erscheine auch keineswegs als gleichsam arrondierende Abrundung der vorhandenen Bauten auf dem Grundstück der Klägerin. Auch insoweit gelte, dass der Charakter der näheren Umgebung nachhaltig verändert würde. 24 Schließlich könnten die Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB zugelassen werden. Es fehle bereits an dem Erfordernis, dass sie der Erweiterung der vorhandenen baulichen Anlagen zu Wohnzwecken dienten. Um das Merkmal des „Dienens“ zu erfüllen, reiche es nicht aus, dass ein Vorhaben möglicherweise förderlich sei. Vielmehr komme es darauf an, dass seine Verwirklichung vernünftigerweise geboten sei. Darüber hinaus stellten die Vorhaben keinen Einzelfall im Sinne einer atypischen Sonderlage dar, weil die von der Klägerin angeführten Gründe - nämlich die Erweiterung der zur Führung des Haushalts benötigten Wohnfläche für die Unterbringung von Personal und Gästen - auch für Vorhaben auf allen anderen Grundstücken geltend gemacht werden könnten. 25 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012, der Klägerin zugestellt am 20. Dezember 2012, hat das Berufungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zugelassen. Mit ihrer am 18. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: 26 Das Verwaltungsgericht habe sich bei der Bestimmung der näheren Umgebung nicht - wie es richtig gewesen wäre - davon leiten lassen, inwieweit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge und sich das Vorhaben umgekehrt auf die Umgebung auswirken könne, sondern sich vielmehr daran orientiert, inwieweit eine straßenparallele Bebauung anzutreffen sei. Auf diese Weise habe es die Prüfung verkürzt, weil es von vornherein nur solche Grundstücke in den Blick genommen habe, die sich durch eine gewisse Einheitlichkeit auszeichneten. Stelle man auf die wechselseitige Prägung ab, so seien in westlicher Richtung auch die Grundstücke bis zur K.-Straße N zu berücksichtigen. Dann werde indes offenkundig, dass die vom Verwaltungsgericht mit 26,5 m ermittelte Bebauungstiefe keineswegs das Höchstmaß darstelle, sondern sich eine auch nur annähernd homogene Bebauung nicht finde. Die Bebauung orientiere sich an topographischen Gegebenheiten und schließe auf diese Weise die Festlegung einer faktischen Baugrenze aus. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts könne im Übrigen selbst dann nicht überzeugen, wenn man nur die Grundstücke betrachte, die sich ab dem Grundstück K.-Straße G in östlicher Richtung erstreckten. Das T.-Krankenhaus weise vom Ende der Stichstraße aus gesehen eine Bebauungstiefe von deutlich mehr als 140 m auf. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise die faktische seitliche Baugrenze des Krankenhauses mit der faktischen hinteren Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück verglichen. Es habe ferner die einmal für richtig befundene Bebauungstiefe schablonenartig angewendet und dabei nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei faktischen Baugrenzen regelmäßig - und hier erst recht - Spielräume ergäben. Maßstabsbildend sei auch die auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandene Bebauung selbst. Diese werde nach Westen hin durch das sogenannte Gärtnerhaus gerade einmal um 5,50 m erweitert. Dabei sei die Schwimmhalle als Teil des Hauptgebäudes und nicht als Nebenanlage zu sehen. Auf den wahrnehmbaren Eindruck in der Örtlichkeit komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Auch ein untergeordneter Bauteil eines Hauptgebäudes gehöre zum Hauptgebäude und werde nicht dadurch zur Nebenanlage, dass er nur geringfügig in Erscheinung trete.Hieraus folge zugleich, dass mit der Aufstockung der Schwimmhalle zu Wohnzwecken nicht etwa erstmalig eine Hauptnutzung jenseits einer faktischen Baugrenze einhergehen würde. Das geplante Dachgeschoss der Schwimmhalle füge sich auch der Höhe nach in die vorhandene Bebauung ein. Selbst wenn beide Vorhaben als rahmenüberschreitend zu qualifizieren wären, würden sie aber jedenfalls keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen. Eine Hinterlandbebauung sei nicht von vornherein städtebaulich unerwünscht. Das müsse hier umso mehr gelten, als es lediglich um eine geringfügige Arrondierung des Wohngebäudes gehe. 27 Beide Vorhaben seien im Übrigen nach § 34 Abs. 3a BauGB zulässig. Ob ein Vorhaben förderlich, unentbehrlich oder vernünftigerweise geboten sei, lasse sich im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlichen Wohnraums nicht sinnvoll diskutieren. Was das Einzelfallerfordernis anbelange, so habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass dieses in der Fallgruppe der Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen in Bezug auf die in Betracht kommenden Abweichungen zu beurteilen sei und nicht in Bezug auf den Zweck des Vorhabens (Wohnen). In diesen Fällen sei die Übertragbarkeit der Abweichung vom Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche auf andere gleichgelagerte Fallgestaltungen naturgemäß eher denkbar als bei der auf einen Betrieb bezogenen Entscheidung, der sich in einer Einzellage befinde. Es liege oftmals in der Natur der Sache und sei daher in gewisser Weise typisch, dass mehrere gleichgelagerte Fälle gegeben seien. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl in Kenntnis dieser Verhältnisse § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB auch auf Vorhaben erstreckt habe, die Wohnzwecken dienten, so könne eine Eingrenzung der Vorschrift auf gänzlich atypische Fallgestaltungen, die sich nicht auf andere Grundstücke übertragen ließen, nicht in Betracht kommen. Gemessen hieran sei vorliegend das Einzelfallerfordernis erfüllt, da die Grundstücksverhältnisse aufgrund der Lage des Bauvorhabens an der Stichstraße und der Topographie des Geländes, insbesondere mit Blick auf die Hangkante, nicht miteinander vergleichbar seien. 28 Die Klägerin beantragt, 29 das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zu ändern und 30 1. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 7. Dezember 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Aufstockung des Schwimmbad-traktes sowie für einen Anbau am Schwimmbadtrakt zu erteilen sowie 31 2. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 9. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12. März 2009 beantragte Genehmigung zur Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück K.-Straße A zu erteilen, 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Sie erwidert: Das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung zutreffend bestimmt.Durch die straßenparallele Bebauung an der K.-Straße, die östlich des Grundstücks der Klägerin sowie westlich ihres Grundstücks bis zur Hausnummer G anzutreffen sei, würden Wechselwirkungen von anderer Intensität hervorgerufen, als dies bei der weiter westlich gelegenen, nicht straßenparallelen Bebauung der Fall sei. Vor allem zeichne sich die Bebauung in dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Rahmen aber durch ihre geringen seitlichen Abstände aus, die höchstens 10 m betrügen. Westlich des Gebäudes mit der Hausnummer G beliefen sich die Abstände dagegen auf ein Vielfaches. Diese unterschiedlichen Strukturen rechtfertigten es, die wechselseitigen bodenrechtlich beachtlichen Beziehungen zwischen dem Grundstück der Klägerin und seiner Nachbarschaft im Westen mit dem Grundstück K.-Straße G enden zu lassen. Das gelte umso mehr, als mit zunehmender Entfernung zum Teil nicht einmal mehr Sichtbeziehungen bestünden. Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin nehme schon jetzt eine Sonderrolle ein und markiere die äußerste Grenze des vorgegebenen Rahmens. Der innerhalb des Rahmens bestehende Spielraum werde daher automatisch durch jede weitere Verschiebung der faktischen hinteren Baugrenze überschritten. Eine Erweiterung der Bebauung um 5,50 m falle sehr wohl ins Gewicht, da sie eine Überschreitung der bisherigen faktischen Baugrenze um knapp 15 % bedeute. Durch die Aufstockung der Schwimmhalle werde der Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung noch weiter überschritten. Die Schwimmhalle stelle in ihrer bisherigen Ausgestaltung eine Nebenanlage dar und könne somit nicht maßstabsbildend für eine Wohnbebauung auf dem hinteren Grundstücksteil wirken, der sich jenseits der durch das Hauptgebäude faktisch gezogenen Baugrenze befinde. Dass es sich um eine Nebenanlage handele, folge aus dem Umstand, dass sie sich deutlich vom Hauptgebäude unterscheide und hierdurch als ein untergeordneter Teil erscheine, der lediglich eine dienende Funktion erfülle und optisch nur schwach in Erscheinung trete. Die Vorhaben würden insbesondere mit den Grundstücken K.-Straße B und C zu Spannungen führen, die zumindest in ihren Sichtbeziehungen beeinträchtigt würden. Hinzu käme eine negative Vorbildwirkung, da die Bebauung im Vergleich zu den Nachbargrundstücken erheblich an den Hangbereich heranrücken würde. Als Plangeberin würde sie - die Beklagte - in ihren weiteren Handlungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. 35 Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Die Abweichungen, die in der Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung und der zu überbauenden Grundstücksfläche lägen, kämen nicht nur auf dem Grundstück der Klägerin zum Tragen. Vielmehr würden sie für fast alle Grundstücke in der näheren Umgebung gelten, die durch eine Anordnung der Gebäude im vorderen Grundstücksteil und die Hanglage der hinteren Grundstücksflächen geprägt seien und sich somit in einer vergleichbaren Situation befänden. Eine wie auch immer geartete Atypik sei nicht ersichtlich. 36 Das Berufungsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 das Grundstück der Klägerin und seine Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe 37 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. 38 Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung zweier Baugenehmigungen zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 9. Juli 2009 und 7. Dezember 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Februar 2010 und 18. August 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 39 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die mit ihrem Klageantrag zu 1. begehrte Baugenehmigung für die geplante Aufstockung des Schwimmbadtraktes nebst nachträglicher Genehmigung des bisher als Fitnessraum bezeichneten Anbaus gemäß ihrem Bauantrag vom 31. Juli 2009 mit Ergänzung vom 4. September 2009 (dazu nachfolgend I.) noch einen Anspruch auf die mit ihrem Klageantrag zu 2. erstrebte Genehmigung des weiteren, bereits im Rohbau fertiggestellten Anbaus an die Schwimmhalle gemäß ihrem Bauantrag vom 12. März 2009 (dazu nachfolgend II.). Denn beiden Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO). I. 40 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung der Schwimmhalle um ein Dachgeschoss, um zusätzlichen Raum für den Aufenthalt von Personal und die Unterbringung von Gästen zu schaffen, und ihre Erweiterung um den ungenehmigt erstellten Anbau, der künftig als Zugang und Treppenhaus zum Dachgeschoss dienen soll, beurteilt sich nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB (dazu nachfolgend 1.). Danach ist das Vorhaben unzulässig, weil es sich nach der überbauten Grundstücksfläche nicht im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (dazu nachfolgend 2.). Von dem Erfordernis des Einfügens kann auch nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB abgewichen werden (dazu nachfolgend 3.). 41 1. Die Vorhabenfläche befindet sich im Innenbereich nach § 34 BauGB. 42 a) Der Baustufenplan Blankenese, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl.Anz. S. 61), der das Grundstück der Klägerin und weite sich hieran anschließende Teile des Plangebiets als „Außengebiet“ sowie „Außengebiet Landschaftsschutz“ ausweist, steht dieser Einordnung nicht entgegen. Das folgt unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Bebauung bereits daraus, dass großflächige Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen nach § 10 Abs. 5 BPVO nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts (vgl. nur grundlegend OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, 81) wirkungslos geworden sind. Um eine solche großflächige Außengebietsausweisung handelt es sich hier, zumal sich an das betreffende Gebiet unmittelbar eine weitere Außengebietsausweisung im Baustufenplan Rissen, ebenfalls erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl.Anz. S. 61), anschließt. 43 b) Nach dem Eindruck, den sich das Berufungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Örtlichkeiten verschafft hat, ist die Vorhabenfläche (noch) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelegen. 44 aa) Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhangs voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur solche Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Das trifft ausschließlich auf Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht aber der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Ob Letzteres der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob sie nach der Verkehrsauffassung an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der übrigen vorhandenen Bebauung teilnehmen. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte und Straßen. In aller Regel endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper, sofern nicht in der Wirklichkeit erkennbare topographische Merkmale den Eindruck rechtfertigen, dass eine unbebaute Fläche noch bis zu der sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen ist (vgl. zu allem BVerwG, Beschl. v. 1.9.2010, BRS 76 Nr. 101; Beschl. v. 2.4.2007, BauR 2007, 1383; Beschl. v. 17.1.2005, 4 B 3/05, juris und Beschl. v. 2.3.2000, BauR 2000, 1310, jew. m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 30.4.2013, 2 E 9/08). Auf die Grundstücksgrenzen kommt es bei alledem nicht an. Ein Teil eines Grundstücks kann daher (noch) einem Bebauungszusammenhang angehören, während ein anderer (schon) im Außenbereich liegt. 45 Die Maßgeblichkeit der tatsächlich vorhandenen Bebauung im vorstehenden Sinne beinhaltet ferner, dass ihre Legalität für die Frage eines Bebauungszusammenhangs grundsätzlich keine Rolle spielt. Zu berücksichtigen ist vielmehr jede vorhandene Bebauung, soweit sie nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.1968, BVerwGE 31, 22; Urt. v. 17.5.2002, BauR 2002, 1811). Dies führt bei einem Streit um die nachträgliche Genehmigung - wie teilweise auch hier - bereits ganz oder zum Teil errichteter baulicher Anlagen allerdings nicht dazu, dass auch sie in die Betrachtung einzubeziehen wären. Vielmehr müssen sie für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs als nicht existent angesehen werden; denn die Rechtslage kann sich nicht dadurch zugunsten des Bauherrn verändern, dass er eine bauliche Anlage ohne Genehmigung ausgeführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, BauR 1993, 435, 436; Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 15). 46 bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Gebäudekomplex, bestehend aus dem mehrflügeligen Haupthaus und dem im Westen angebauten Schwimmhallentrakt Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, der durch das T.-Krankenhaus im Süden und die Wohnbebauung an der K.-Straße nordwestlich und nordöstlich des Grundstücks der Klägerin gebildet wird und der - wie es die Bewertung als Ortsteil erfordert - sowohl nach der Zahl der Bauten ein hinreichendes Gewicht besitzt als auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 47 Insbesondere besteht nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen keine Rechfertigung, die Schwimmhalle aus dem Bebauungszusammenhang auszuklammern. Zwar ist sie nicht durch die im Jahre 1997 für den Umbau und die Erweiterung des klägerischen Gebäudes erteilte Baugenehmigung gedeckt, da ihre Grundfläche (ohne den hier u.a. streitigen Anbau) die seinerzeit in den genehmigten Bauvorlagen ausgewiesene Grundfläche um rund 17 m² überschreitet. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass sich die Beklagte mit diesem Baubestand abgefunden hat, da sie weder das durch die nunmehr streitgegenständlichen Bauanträge eingeleitete Verwaltungsverfahren noch das gerichtliche Verfahren zum Anlass genommen hat, die von der damaligen Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Schwimmhalle zu beanstanden und gegen diese einzuschreiten. Ebenso wenig kann der Schwimmhalle die Qualität eines für die Siedlungsstruktur prägenden Elements abgesprochen werden. Denn sie stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten keine selbständige Nebenanlage dar, sondern ist als Bestandteil des Wohnhauses der Klägerin zu qualifizieren und tritt als solcher optisch wahrnehmbar in Erscheinung. Ebenso wie ein in das Kellergeschoss eines Wohnhauses integriertes Schwimmbad unbedenklich als unselbständiger Teil des Wohnhauses angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2004, 4 C 12/03, juris, Rn. 22; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 4.1; Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 16), ist auch ein an ein Wohnhaus angebautes und von diesem aus zugängliches Schwimmbad als Bestandteil des Wohnhauses zu qualifizieren (vgl. Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2015, § 14 BauNVO Rn. 15a; Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1437). Das gilt auch hier. Denn die Schwimmhalle ist über das Kellergeschoss des Haupthauses mit demselben verbunden und schließt sich - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - oberirdisch unmittelbar an das Haupthaus an. Dass sie mit ihrem Bauvolumen deutlich hinter den übrigen Teilen des Gebäudekomplexes zurückbleibt und sich von diesen auch sonst optisch unterscheidet, ändert nichts daran, dass sie als Teil des mehrflügeligen Wohngebäudes wahrnehmbar ist. Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass auch ein untergeordneter Bauteil eines Gebäudes Teil desselben ist. 48 Endet der Bebauungszusammenhang danach jedenfalls nicht vor der westlichen Außenwand der Schwimmhalle, so ist damit allerdings noch nicht geklärt, ob er darüber hinaus auch noch die weiter westlich gelegene Fläche des klägerischen Grundstücks erfasst, auf der die Klägerin den nachträglich zur Genehmigung gestellten Anbau errichtet hat, der seinerseits funktionaler Bestandteil der geplanten Aufstockung der Schwimmhalle ist. Diese Frage ist nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck des Berufungsgerichts zu bejahen. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung fällt das zunächst nur leicht abschüssige Grundstück einige Meter hinter der westlichen Außenwand der Schwimmhalle mit einem deutlich steileren Gefälle in westlicher/südwestlicher Richtung zum bewaldeten Elbhang ab. Die ausgeprägt hervortretende Kante des Geesthangs beginnt am Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin mit den Grenzen der Nachbargrundstücke K.-Straße B und C und setzt sich, dem Verlauf auf den Nachbargrundstücken folgend, nach Süden mit leichter Verschwenkung nach Südosten über das gesamte Grundstück der Klägerin fort. Sie bildet eine prägnante topografische Grenze, die das Grundstück der Klägerin in einen Bereich oberhalb und einen Bereich unterhalb des Geländeversprungs teilt. Diese besondere topografische Situation rechtfertigt den Eindruck, dass der Innenbereich bis zur Hangkante reicht und damit die Vorhabenfläche (noch) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu verorten ist. 49 2. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (bzw. aufgrund der ungenehmigten Errichtung des Anbaus an die Schwimmhalle hier bereits überbaut ist), jedoch nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 50 a) Bei der Abgrenzung der näheren Umgebung ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann, und diese andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.5.1978, BVerwGE 55, 369, 380, seitdem st.Rspr.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich danach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Ebenso wie bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs ist nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anzuknüpfen. 51 In Anwendung dieser Maßstäbe sind nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck zum einen das südlich an das Grundstück der Klägerin angrenzende Grundstück des T.-Krankenhausesund zum anderen die nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstücke K.-Straße B bis G in die nähere Umgebung einzubeziehen. In diesem Umfeld bestehen wechselseitige Sichtbeziehungen, die Auswirkungen des Vorhabens auf die dortige Bebauung sowie umkehrt eine bodenrechtliche Prägung oder jedenfalls Beeinflussung der Vorhabenfläche möglich erscheinen lassen (ob das T.-Krankenhaus als Fremdkörper einzustufen ist, sieht das Berufungsgericht als eine erst im Rahmen der maßstabsbildenden Bebauung im Folgenden zu erörternde Frage an). Dagegen lässt sich für den Bereich westlich des Grundstücks K.-Straße G dergleichen nicht (mehr) sagen. Schon die Bebauung auf dem folgenden Grundstück K.-Straße L ist aufgrund ihrer Entfernung von mehr als 150 m (Luftlinie) und der nördlichen Ausläufer des Waldes am Elbhang vom Grundstück der Klägerin aus selbst im Winter nicht mehr wahrnehmbar. Der Grünzug, der im Norden bis an die rückwärtigen Grenzen der tiefen Grundstücke auf der Südseite der K.-Straße heranreicht und sich auf diesen teilweise sogar noch fortsetzt, entfaltet eine zunehmend trennende Wirkung, je breiter er sich zwischen dem Grundstück der Klägerin und den vorgenannten Grundstücken erstreckt. Das schließt es aus, auch das Grundstück K.-Straße L und die sich daran in Richtung Westen weiter anschließenden Grundstücke noch in die nähere Umgebung einzubeziehen. Aus demselben Grunde kann das südwestlich des Grundstücks der Klägerin gelegene Grundstück K.-Straße M nicht mehr zur näheren Umgebung gezählt werden. Die dortige Bebauung (die sogenannte W.-Villa) ist zwar jedenfalls außerhalb der Vegetationsperiode vom Grundstück der Klägerin aus teilweise sichtbar. Der bewaldete Elbhang, der zwischen den beiden Grundstücken verläuft und an dieser Stelle etwa 200 m breit ist, hat jedoch ersichtlich trennende Wirkung. Auf die Frage der unterschiedlichen Bebauungsstrukturen auf den Grundstücken K.-Straße B bis G einerseits sowie westlich hiervon andererseits sowie ihre Bedeutung für die Abgrenzung der näheren Umgebung kommt es danach nicht mehr an. Ebenso wenig ist die Bebauung auf den nordöstlich des Grundstücks der Klägerin an der K.-Straße gelegenen Grundstücken in die nähere Umgebung einzubeziehen. Die Vorhabenfläche liegt auf der von diesen Grundstücken abgewandten Seite des klägerischen Grundstücks, so dass eine Möglichkeit wechselseitiger Prägung oder doch Beeinflussung auszuschließen ist. 52 b) Das Vorhaben der Klägerin fügt sich hinsichtlich seiner räumlichen Lage nicht in den aus der danach beachtlichen Umgebung abzuleitenden Rahmen ein. 53 aa) Unabhängig von dem konkreten Maß der faktischen Bebauungstiefen, das sich nach einer vorderen Bezugslinie bestimmt, ist die Bebauung auf den Grundstücken K.-Straße B bis G ausnahmslos jedenfalls dadurch geprägt, dass die der Hauptnutzung dienenden Gebäude mit einem erheblichen Abstand zur Kante des Geesthangs angeordnet sind, was den rückwärtigen Freiflächen den Charakter eines fließenden Übergangs zum bewaldeten Elbhang verleiht. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Ortsbesichtigung auf der rückwärtigen Fläche des Grundstücks K.-Straße F - abweichend von der als Anlage zum Protokoll genommenen Katasterkarte - bauliche Anlagen vorgefunden hat, handelt es sich erkennbar um Nebenanlagen, die für die Bebauungsstruktur nicht von prägender Bedeutung sind. Das gilt sowohl für das nahe der Grundstücksgrenze in den Hang hineingebaute Objekt unbekannten Zwecks, das ca. 1 bis 1,5 m aus dem Hang herausragt und oben mit einer Abschlussmauer versehen ist, als auch für das größere Gebäude, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild ebenfalls nicht als eine dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende bauliche Anlage zu identifizieren ist und das zur Hangkante jedenfalls noch einen Abstand von ca. 6 m einhält. Auch das Gebäude der Klägerin, das - mit Ausnahme der bereits vorgenommenen, im vorliegenden Verfahren streitigen Änderungen - selbst zur vorhandenen Bebauung gehört, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, tritt mit der westlichen Außenwand der Schwimmhalle jetzt immerhin noch etwa 3 m von der Hangkante zurück. 54 Anders verhält es sich zwar mit dem Bau des T.-Krankenhauses, der teilweise unmittelbar an die Hangkante heranreicht oder diese sogar überschreitet und in den Hang hineingebaut ist. Diese Bebauung ist jedoch nicht maßstabsbildend. Denn nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt deren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Dementsprechend können bauliche Anlagen als Fremdkörper auszusondern sein, wenn sie nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung fallen, etwa weil sie als singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen. Solche Anlagen erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen genutzt wird. Trotz deutlich in Erscheinung tretender Größe und eines nicht zu übersehenden Gewichts bestimmen derartige Anlagen nicht die Eigenart der näheren Umgebung, wenn sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten, vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Voraussetzung ist allerdings weiter, dass sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können im Einzelfall auch ein derartiges Gewicht entfalten, dass sie trotz ihrer heraus stechenden Andersartigkeit ihrerseits „tonangebend“ wirken (vgl. zu Allem BVerwG, Urt. v. 15.2.1990, BVerwGE 84, 322, 325 ff.; Urt. v. 7.12.2006, BVerwGE 127, 231, 232). Gemessen hieran stellt das viergeschossige T.-Krankenhaus mit einer Grundfläche von mehr als 3.000 m² nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck in jeder Hinsicht - sowohl nach seiner äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung als auch nach seinem Bauvolumen und der Lage des Gebäudes - einen Fremdkörper dar. Es steht als singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen, erheblich kleineren und weniger raumausgreifenden Wohnbebauung, ohne dieselbe seinerseits zu dominieren. Seine Randlage wirkt einer „tonangebenden“ Ausstrahlung auf die nördliche Umgebung entgegen. 55 bb) Das Vorhaben der Klägerin überschreitet hinsichtlich seiner räumlichen Lage den Rahmen, der danach aus der maßstabsbildenden Bebauung abzuleiten ist. Denn mit dem streitigen Anbau an die Schwimmhalle, der zugleich funktionaler Bestandteil ihrer Aufstockung ist, würde nunmehr auch der letzte noch verbliebene Abstand zur Hangkante überbaut. Ein derartig ausgreifendes Hauptgebäude findet in der maßstabsbildenden Bebauung kein Vorbild und tritt auch nicht ausnahmsweise zu dieser gleichwohl in eine harmonische Beziehung. Vielmehr verstärkt das Vorhaben die bodenrechtlich beachtlichen, ausgleichsbedürftigen Spannungen, welche die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin aufgrund ihrer negativen Vorbildwirkung bereits jetzt erzeugt. Schon die gegenwärtige Ausdehnung des Gebäudekomplexes bis auf etwa 3 m an die Hangkante heran ist geeignet, Unruhe zu stiften und einer grundlegenden Umstrukturierung seines durch großzügige rückwärtige Freiflächen und solchermaßen bewirkte fließende Übergänge zum bewaldeten Elbhang geprägten Umfelds Vorschub zu leisten, da sich jedenfalls auch die Grundstücke K.-Straße C bis G nach ihrer Größe und ihrem Zuschnitt für eine rückwärtige Bebauung anbieten. Ob es sich bei dieser Bebauung - wie auf dem Grundstück der Klägerin - um ein durchgehendes oder um ein zweites Hauptgebäude handeln würde, wäre ohne Belang. Mit der Preisgabe jedweden Abstands zur Hangkante, die anderen Grundstückseigentümern wiederum als Vorbild für die räumliche Lage der Bebauung auf ihren eigenen Grundstücke dienen könnte, erhielten die bodenrechtlichen Spannungen noch einmal eine wesentlich gesteigerte Qualität. Der abrupte Übergang von der Bebauung zum bewaldeten Elbhang würde der städtebaulichen Struktur des in Rede stehenden Bereichs ein vollends anderes Gesicht verleihen. Dieser Bewertung widerspricht auch nicht etwa, dass das Berufungsgericht vorstehend das Grundstück der Klägerin bis zur Kante des Geesthangs dem Innenbereich zugeschlagen hat. Denn zum Innenbereich können - wie es hier der Fall ist - auch noch sich an das letzte Gebäude anschließende Hilfsflächen, wie z.B. ein angemessener Umgriff für einen Hausgarten oder sonstige Nebenzwecke, gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993, BauR 1994, 81; VGH München, Beschl. v. 27.1.2010, 9 ZB 08.37, juris, Rn. 3; Dürr in: Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 20; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 19; Rieger, a.a.O., § 34 Rn. 14). Das bedeutet aber nicht, dass auf derartigen Flächen auch Hauptanlagen zulässig wären. 56 3. Von dem Erfordernis des Einfügens kann nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB abgewichen werden. 57 Die Vorschrift ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB abzuweichen, wenn die Abweichung u.a. der Erweiterung oder Änderung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient, städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei ist das Einzelfallerfordernis in der Fallgruppe der Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anhand der Gründe zu beurteilen, die vom Bauherrn für die Durchführung seines Vorhabens angeführt werden, sondern vielmehr in Bezug auf die in Betracht kommende Abweichung (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2015, § 34 Rn. 88e). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass in der Fallgruppe der Wohnzwecken dienenden Erweiterungsvorhaben die Übertragbarkeit der Abweichung von der überbaubaren Grundstücksfläche auf andere gleichgelagerte Fallgestaltungen naturgemäß eher denkbar ist, als bei der auf einen Betrieb bezogenen Entscheidung nach § 34 Abs. 3a BauGB, der sich in einer Einzellage befindet, was den Gesetzgeber indes nicht davon abgehalten hat, die Abweichungsmöglichkeit auch auf die Erweiterung von Wohngebäuden zu erstrecken (so Söfker, a.a.O.). Liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung bei mehr als nur einzelnen Vorhaben vor, weil die der Abweichung zugrunde liegenden bodenrechtlichen Verhältnisse auf weitere Grundstücke in der näheren Umgebung übertragbar sind, so kann aber die geforderte Begrenzung auf den Einzelfall gleichwohl überschritten und die Erteilung einer Abweichung daher unzulässig sein. Das räumt auch die Kommentierung von Söfker (a.a.O.; vgl. weiter Hofherr/Roesner in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 72h) ein. Eine Heranziehung des § 34 Abs. 3a BauGB zur Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift unzulässigen Vorhabens scheidet daher aus, wenn erkennbar ist, dass eine vergleichbare Abweichungslage noch wiederholt auftreten könnte (vgl. Dürr, a.a.O., § 34 Rn. 107a a.E.; ähnlich Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 69). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben angesichts seiner Vorbildwirkung die planungsrechtlich relevante Umstrukturierung eines Gebiets einleiten würde (vgl. zum früheren § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG: BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993, BRS 55 Nr. 67; VGH München, Urt. v. 14.8.1992, BayVBl. 1993, 307; OVG Schleswig, Urt. v. 27.3.1996, 1 L 279/95, juris, Rn. 88 ff.). Aufgrund seines Ausnahmecharakters, der durch die ausdrückliche Normierung des Einzelfallerfordernisses noch zusätzlich unterstrichen wird, ist § 34 Abs. 3a BauGB kein Mittel dafür, die städtebauliche Situation in einem nicht beplanten Baugebiet umzustrukturieren (vgl. Dürr, a.a.O., § 34 Rn. 107a a.E.; Spannowsky, a.a.O., § 34 Rn. 69). 58 Gemessen hieran kommt eine Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens hinsichtlich der räumlichen Lage des Vorhabens der Klägerin nicht in Betracht. Wie zuvor ausgeführt, hätte die Überbauung auch des letzten noch verbliebenen Abstands zur Hangkante zur Folge, dass sich auch andere Bauwillige auf die räumliche Lage dieser Bebauung berufen könnten, mit der weiteren Folge, dass in noch wesentlich stärkerem Maße als bisher einer Veränderung der Bebauungsstruktur in dem betreffenden Bereich Vorschub geleistet würde. Damit würde die streitige Erweiterung der Wohnbebauung Wirkungen hervorrufen, die über die Zulassung eines Einzelfalles hinausgehen. Soweit die Klägerin sowohl aus der Lage ihres Wohngebäudes an der Stichstraße als auch aus der Topografie, insbesondere mit Blick auf die Hangkante, eine besondere, mit den Verhältnissen anderer Grundstücke nicht vergleichbare Situation ihres Grundstücks herzuleiten versucht, vermag dies nicht zu überzeugen. Was die Belegenheit an der Stichstraße betrifft, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern diese für die rückwärtige Bebauung eine Rolle spielt. Was die Geländeverhältnisse betrifft, sind diese mit der Situation auf den Grundstücken K.-Straße B bis G ohne weiteres vergleichbar. Denn die Grundstücke zeichnen sich in ihrem rückwärtigen Bereich ebenfalls durch eine deutlich hervortretende Hangkante zum Elbhang aus. II. 59 Das dem Klageantrag zu 2. zugrunde liegende Vorhaben - der bereits im Rohbau fertigstellte weitere Anbau an die Schwimmhalle, der als Wohn- und Aufenthaltsraum für Personal (Gärtner/Hausmeister) dienen soll - erstreckt sich in den Außenbereich (dazu nachfolgend 1.) und ist nach dem Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig (dazu nachfolgend 2.). 60 1. Das streitige Vorhaben ist teilweise im Außenbereich gelegen. 61 Wie oben (unter I.1.b)bb)) bereits ausgeführt, bildet die über das gesamte Grundstück der Klägerin von Norden nach Süden verlaufende Kante des Geesthangs eine prägnante topografische Zäsur, die das Grundstück in einen Bereich oberhalb und einen Bereich unterhalb des Geländeversprungs teilt und den Eindruck rechtfertigt, dass der Innenbereich bis zur Hangkante reicht. Der sich unterhalb der Hangkante nach Südwesten fortsetzende, stark abschüssige und in den Elbhang übergehende Teil des klägerischen Grundstücks nimmt - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - nach der Verkehrsauffassung nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil und ist deshalb dem Außenbereich zuzurechnen. Die Topografie, die natürliche Vegetation und der Abstand zwischen dem Gebäudekomplex der Klägerin und dem T.-Krankenhaus im Osten und der nächstgelegenen Bebauung auf dem Grundstück K.-Straße M im Südwesten von mehr als 200 m lassen den Eindruck eines über den Elbhang hinweg reichenden Bebauungszusammenhangs ausgeschlossen erscheinen. Der zwischen der Bebauung gelegene bewaldete Hang vermittelt eindeutig eine trennende Wirkung, die auch nicht dadurch aufgehoben wird, dass sich die Bebauung insgesamt annähernd hufeisenförmig um den Hang gruppiert. Ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung östlich und westlich des Hangs stellt sich hierdurch nicht ein. Der Hang ist vielmehr als eine „Außenbereichsschneise“ im Innenbereich anzusehen. 62 Damit ist die Fläche, die das Vorhaben in Anspruch nimmt, bereits teilweise im Außenbereich gelegen. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anhand einer Flurkante Einvernehmen über den Verlauf der Hangkante sowie darüber erzielt haben, dass sich der streitige Anbau an die Schwimmhalle danach noch oberhalb der Hangkante befindet, hat sich diese Annahme vor Ort als unzutreffend erwiesen. Wie die Inaugenscheinnahme des Berufungsgerichts ergeben hat, setzt der streitige Anbau zwar oberhalb der Hangkante an, ist aber gut zur Hälfte in den Hang hineingebaut und überschreitet die Hangkante in Richtung Westen um ca. 3,50 m. 63 2. Bei teilweiser Zuordnung der Fläche zum Außenbereich ist das unstreitig nicht privilegierte Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach ist es unzulässig, weil seine Ausführung in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtigt. 64 a) Zunächst ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485, m.Ä.), nach dem Stand des sogenannten Konturenabgleichs im Januar 2015 (vgl. Bü-Drs. 20/14046 sowie Plenarprotokoll der Hamburgischen Bürgerschaft Nr. 20/105 S. 7934, 7935) gegeben, weil dieser die Vorhabenfläche als Grünfläche darstellt. 65 b) Ebenso liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange in Gestalt eines Widerspruchs zu den Darstellungen eines Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) vor. Denn das Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363, m.Ä.) stellt für den westlichen Teil des Grundstücks der Antragstellerin - etwa ab der Mitte des Gebäudekomplexes - und damit auch für die Vorhabenfläche das Milieu „Grünfläche“ dar. Dabei kann dahin stehen, ob unter einem Landschaftsplan i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur die von § 11 BNatSchG geforderten Landschaftspläne (so Dürr, a.a.O., § 35 Rn. 82; Roesner in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 35 Rn. 65 noch unter Bezugnahme auf § 16 BNatSchG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) zu verstehen sind oder ob § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die in § 9 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bezeichneten Instrumente der Landschaftsplanung insgesamt erfasst (so offenbar Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 83). Denn jedenfalls werden gemäß § 11 Abs. 4 BNatSchG u.a. in dem Land Hamburg die Landschaftspläne durch das Landschaftsprogramm ersetzt, wenn in diesem die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt werden. Das trifft auf das nach Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359, 369) als Landschaftsprogramm i.S.d. § 10 BNatSchG fortgeltende Landschaftsprogramm vom 14. Juli 1997 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbBNatSchAG zu. Denn danach werden die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sowohl landesweit als auch für die örtliche Ebene in einem Landschaftsprogramm dargestellt. 66 c) Ferner beeinträchtigt das Vorhaben der Klägerin den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Eine im Sinne dieser Vorschrift siedlungsstrukturell negativ zu beurteilende Entwicklung ist auch bei einem „Ausufern“ eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.10.1999, BauR 2000, 1175). Eine nicht durch verbindliche Bauleitplanung geordnete Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise; ihn zu vermeiden ist ein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, BauR 1985, 337). So verhält es sich auch hier. Denn jedenfalls das Nachbargrundstück K.-Straße B teilt mit dem Grundstück der Klägerin die Situation, dass es sich weit über die Hangkante hinaus erstreckt, die dort gegenwärtig ebenfalls die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich markiert. Mit dem Vorhaben der Klägerin würde der Bebauungszusammenhang über die Hangkante hinaus erweitert und die steuernde Kraft derselben als topografisches Abgrenzungsmerkmal zwischen Innen- und Außenbereich auch auf dem besagten Nachbargrundstück ernstlich in Frage gestellt. Bauwünsche nach einem ebenfalls in den jetzigen Außenbereich ausgreifenden Vorhaben sind nach Größe und Zuschnitt dieses Grundstücks ohne weiteres denkbar. 67 d) Diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich. Insbesondere ist nicht der Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegeben, der die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen betrifft. Das folgt ungeachtet der in der Vorschrift im Einzelnen genannten Voraussetzungen bereits daraus, dass die erleichterte Zulassung der durch § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben in allen Fallgruppen eine bereits im Außenbereich bestehende (oder zumindest dort früher vorhandene) bauliche Anlage voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, a.a.O., 437). Das bisherige Wohngebäude der Klägerin ist jedoch im Innenbereich gelegen und würde erst durch seine Erweiterung in den Außenbereich hineinwachsen. III. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.