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Beschluss

2 Bs 50/22

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0512.2BS50.22.00
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Leitsätze
1. § 208 S 1 BauGB soll der Behörde eine Tatsachengrundlage für alle von ihr zu treffenden Entscheidungen bei der Ausführung des Baugesetzbuches verschaffen. Dementsprechend hat ein Gericht bei der Überprüfung einer auf diese Vorschrift gestützten Maßnahme nur darüber zu befinden, ob sich diese im Rahmen des gesetzlichen Untersuchungszwecks hält, nicht jedoch, ob die der Aufklärungsanordnung zugrundeliegende Rechtsauffassung der Behörde in der Hauptsache, also für die ihr obliegende verfahrensabschließende Entscheidung zutrifft (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.1.1978, III ZR 180/75, NJW 1978, 1162, juris Rn.12).(Rn.17) 2. Da Maßnahmen nach § 208 BauGB der Sachverhaltsermittlung und nicht der Durchsetzung der Pflichten im Zusammenhang mit einem Vorkaufsfall dienen, steht der Behörde ein Auswahlermessen hinsichtlich der Bestimmung des Vorlagepflichtigen zu.(Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. März 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. August 2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 208 S 1 BauGB soll der Behörde eine Tatsachengrundlage für alle von ihr zu treffenden Entscheidungen bei der Ausführung des Baugesetzbuches verschaffen. Dementsprechend hat ein Gericht bei der Überprüfung einer auf diese Vorschrift gestützten Maßnahme nur darüber zu befinden, ob sich diese im Rahmen des gesetzlichen Untersuchungszwecks hält, nicht jedoch, ob die der Aufklärungsanordnung zugrundeliegende Rechtsauffassung der Behörde in der Hauptsache, also für die ihr obliegende verfahrensabschließende Entscheidung zutrifft (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.1.1978, III ZR 180/75, NJW 1978, 1162, juris Rn.12).(Rn.17) 2. Da Maßnahmen nach § 208 BauGB der Sachverhaltsermittlung und nicht der Durchsetzung der Pflichten im Zusammenhang mit einem Vorkaufsfall dienen, steht der Behörde ein Auswahlermessen hinsichtlich der Bestimmung des Vorlagepflichtigen zu.(Rn.24) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. März 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. August 2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine zwangsgeldbewehrte Anordnung einer Auskunfts- und Vorlageverpflichtung. Die Antragstellerin schloss als Käuferin am 28. Mai 2021 einen notariellen Vertrag über den Erwerb aller bereits im Jahre 1999 begründeten Wohnungs- und Teileigentumsrechte an dem Grundstück … (Flurstück … der Gemarkung …). Das Grundstück ist mit einem mehrstöckigen, sanierungsbedürftigen und teilweise leerstehenden Wohngebäude bebaut. Es liegt in dem Geltungsbereich des Durchführungsplans D13/51 vom 10. Juni 1952 (HmbGVBl. S. 114), welcher ein Baufenster mit „W 4 g“ festsetzt, und der Sozialen Erhaltungsverordnung „Eilbek“ vom 8. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 57). Nach erfolglosen Bemühungen, den Inhalt des Vertrages zu erfahren, gab die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 5. August 2021 der Verkäuferin, der Antragstellerin und dem Notariat unter Nr. 1 – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 – auf, die Urkundenrollennummer des Kaufvertrages über die Belegenheit … zu übermitteln und eine Kopie der Vertragsdokumente zur Verfügung zu stellen. Zugleich drohte sie der Verkäuferin unter Nr. 3. und der Antragstellerin unter Nr. 4. ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,-- Euro für den Fall an, dass der Aufforderung nach Nr. 1. nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids nachgekommen worden sein sollte. Unter Vorlage eines Auszugs eines notariellen Kaufvertrages, legte die Antragstellerin gegen Nr. 1 und 4 des Bescheids unter dem 18. August 2021 Widerspruch ein. Am 25. Oktober 2021 beantragte sie die Wiederherstellung dessen aufschiebender Wirkung. Mit Beschluss vom 11. März 2022 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 1 der Anordnung wiederhergestellt und gegen dessen Nr. 4 angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Eilantrag in der Sache Erfolg habe, weil das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Das Auskunfts- und Einsichtnahmeverlangen nach § 208 Satz 1 Nr. 2 BauGB sei gegenüber der Antragstellerin jedenfalls unverhältnismäßig und mit dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren fehle der Zwangsgeldandrohung nach § 208 Satz 2 BauGB der durchzusetzende Verwaltungsakt. Es könne offenbleiben, ob ein Vorkaufsrecht der Antragsgegnerin dem Grunde nach bestehe, denn diese bedürfe zu dessen Existenzfeststellung nicht der begehrten Auskunft und Einsicht in die Vertragsunterlagen. Aufgrund der Lage des Grundstücks in dem Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung „Eilbek“ komme ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zwar in Betracht. Dessen Ausübung stehe jedoch § 24 Abs. 2 BauGB entgegen, weil Vertragsgegenstand Rechte nach §§ 1, 3 WEG seien. Ein der Anwendbarkeit dieser Norm entgegenstehendes Umgehungsgeschäft liege nicht vor, denn es sei nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass die Begründung jener Rechte im Jahre 1999 zur Umgehung des 2020 begründeten Vorkaufsrechts geschehen sein könnte. Die weitere Rechtsfrage, ob § 24 Abs. 2 BauGB anwendbar sei, wenn – wie hier unstreitig – alle auf einem Grundstück liegenden Rechte nach dem WEG als Paket veräußert würden, bedürfe zu ihrer Beantwortung keiner weiteren Sachverhaltserforschung. Eine solche sei gleichfalls nicht im Hinblick auf § 26 Nr. 4 BauGB erforderlich, denn die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes lägen nicht vor. Bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin weise das Wohnhaus Missstände und Mängel auf, welche der Anwendung jener Vorschrift entgegenstünden. Darüber hinaus habe die Verfügung nicht gegen die Antragstellerin gerichtet werden dürfen, weil die Pflicht zur Auskunft über den Vertragsinhalt allein die Verkäuferin treffe. Dies ergebe sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen Pflichtenverteilung nicht durch die Anwendung der allgemeineren Norm des § 208 Satz 1 Nr. 2 BauGB umgangen werden dürfe. Gegen den ihr am 21. März 2022 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 28. März 2022 Beschwerde eingelegt, welche sie am 13. April 2022 begründet hat. II. Die nach §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die mit ihr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO überzeugend dargelegten Gründe erschüttern sowohl die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Auskunfts- und Einsichtnahmeverlangen unverhältnismäßig sei (im Einzelnen siehe nachfolgend unter 1. b) aa) (2.)), als auch, dass es sich nicht gegen die Antragstellerin richten dürfe (siehe unter 1. b) aa) (3)). Infolgedessen ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Für diese Entscheidung bleibt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die abdrängende Sonderzuweisung des § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eingreift. Die zwangsgeldbewehrte Anordnung nach § 208 BauGB ist in einem Verfahren zur Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 BauGB ergangen, dessen abschließende Entscheidung nicht der Kontrolle durch die Kammern und Senate für Baulandsachen unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.6.1974, Bf II 76/73, HmbJVBl. 1975, 9; Bank in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Jan. 2022, § 208 Rn. 32 f.). Das Beschwerdegericht legt, ebenso wie die erstinstanzliche Entscheidung, das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. August 2021 herzustellen, nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids vom 5. August 2021 eine Wiederherstellung (1.) und hinsichtlich dessen Nr. 4 eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung (2.) beantragt wird. Diese nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträge haben nur teilweise Erfolg. 1. Hinsichtlich des Auskunfts- und Einsichtnahmeverlangens nach Nr. 1 des Bescheids vom 5. August 2021 ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig (a) und es überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (c), insbesondere, weil deren Widerspruch vom 18. August 2021 voraussichtlich erfolglos bleiben wird (b). a) Die Anordnung des Sofortvollzuges unter Nr. 2 des Bescheids vom 5. August 2021 genügt dem formellen Begründungserfordernis, wie es sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergibt. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Inwieweit eine Begründung, welche über das allgemeine Interesse an der Vollziehung einer Maßnahme – hier nach § 208 Satz 1 BauGB – hinausgehen muss, inhaltlich tragfähig ist, spielt für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Rolle. Insoweit kommt es nur darauf an, dass der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen vermag und die anordnende Behörde veranlasst ist, mit besonderer Sorgfalt die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges zu prüfen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.2. 2012, 2 Bs 14/12, BRS 79 Nr. 186, juris Rn. 10). Dem hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie bezogen auf den konkreten Einzelfall ausgeführt hat, dass die „Adressatin zu 3.“ – gemeint sein dürfte die Antragstellerin als Adressatin zu 2. und nicht das unter 3. angeführte Notariat – ihr gegenüber in einer Weise auftrete, die vermuten lasse, dass die Einsichtnahme in die Vertragsdokumente um jeden Preis verhindert werden solle. Hieraus zieht sie den vertretbaren Schluss, es könnten im Nachhinein Tatsachen so verändert werden, dass womöglich ein bereits eingetretener Vorkaufsfall entfalle, was die Eilbedürftigkeit der Einsichtnahme begründe. b) Der Widerspruch vom 18. August 2021 gegen das Auskunfts- und Einsichtnahmeverlangen unter Nr. 1 des Bescheids vom 5. August 2021 wird mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, weil sich dieser Verwaltungsakt nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 208 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach die Behörden zur Erforschung des Sachverhalts anordnen können, dass Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin sind erfüllt (1). Das von der Antragstellerin bestrittene Bestehen eines Vorkaufsrechts der Antragsgegnerin ist dabei von dem Beschwerdegericht nicht im Einzelnen zu prüfen (2) und die Antragstellerin gehört zum möglichen Adressatenkreis einer Anordnung nach § 208 Satz 1 BauGB (3). (1) Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen ist als zuständige Behörde der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin als Beteiligte anordnungsbefugt, da ihm letztere in dem Verfahren über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch als die den möglichen Vorkaufsfall auslösende Erwerberin gegenübertritt (vgl. Bank in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Jan. 2022, § 208 Rn. 12 f.). Das Auskunfts- und Einsichtnahmeverlangen dient der Erforschung des Sachverhalts, da es der Antragsgegnerin die für die Ausübung eines Vorkaufsrechts notwendige Kenntnis von den Einzelheiten des Erwerbsvorgangs verschafft. Dabei sind die Bezugsobjekte des Verlangens – Urkundenrollennummer und Kaufvertrag – zu verstehen als die Gesamtheit aller Urkunden, die bei der notariellen Beurkundung des Erwerbs aller WEG-Rechte am Grundstück … durch die Antragstellerin entstanden sind. Auf diese Urkunden hat sich die Antragstellerin bezogen, als sie gegenüber der Antragsgegnerin als zukünftige Eigentümerin jenes Grundstücks aufgetreten ist, was einen entsprechenden Erwerb und damit die vorgenannten Urkunden voraussetzt. (2) Zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns obliegt den Trägern öffentlicher Verwaltung die Verpflichtung, den für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung an das Vorbringen der Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln. Diesem in § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG normierten Untersuchungsgrundsatz stellt § 208 BauGB für bestimmte Beweismittel eine Befugnisnorm zur Seite, welche die Möglichkeit zur Anordnung und deren zwangsweiser Durchsetzung umfasst (vgl. Bank, a.a.O., Rn. 1 und 3; Hornmann in: Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 3. Aufl. 2018, § 208 Rn. 1 f.). Der Zweck des § 208 Satz 1 BauGB besteht daher darin, der Behörde eine Tatsachengrundlage für alle von ihr zu treffenden Entscheidungen bei der Ausführung des Baugesetzbuches, hier konkret im Zusammenhang mit der Ausübung eines Vorkaufsrechts, zu verschaffen. Dementsprechend hat ein Gericht bei der Überprüfung einer auf diese Vorschrift gestützten Maßnahme nur darüber zu befinden, ob sich diese im Rahmen des gesetzlichen Untersuchungszwecks hält, nicht jedoch, ob die der Aufklärungsanordnung zugrundeliegende Rechtsauffassung der Behörde in der Hauptsache, also für die ihr obliegende verfahrensabschließende Entscheidung zutrifft (so BGH, Urt. v. 26.1.1978, III ZR 180/75, NJW 1978, 1162, juris Rn. 12). Die darin liegende Beschränkung des Rechtschutzumfangs rechtfertigt sich daraus, dass der Zwischenstreit über die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Aufklärungsanordnung nicht dazu bestimmt ist, die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen (Bank, a.a.O., Rn. 35; Kalb/Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Aug. 2021, § 208 Rn. 14). In der Regel dürfte sich die Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung auch erst nach der erfolgten Sachverhaltsaufklärung abschließend beurteilen lassen. Nicht der Erforschung des Sachverhalts dienen danach Anordnungen, die erkennbar lediglich verfahrensfremden Zwecken dienen, oder deren Geeignetheit zur Erforschung des Sachverhalts unter keinem vernünftigerweise denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar ist (Bank, a.a.O., Rn. 15; Kalb/Külpmann, a.a.O.; Schrödter in: ders., Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 208 Rn. 10). Gemessen hieran kann die Antragsgegnerin ihre Anordnung nach § 208 Satz 1 BauGB auf die Rechtsauffassung stützen, dass aufgrund der Belegenheit des Grundstücks … im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungsverordnung „Eilbek“ ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB entstanden sei. Im Rahmen dieses Zwischenstreits besteht kein Raum für eine abschließende Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob dem § 24 Abs. 2 BauGB entgegensteht. Hiernach steht das Vorkaufsrecht der Antragsgegnerin nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Die Beschwerde greift die entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 24 Abs. 2 BauGB zu Recht an. So hält dieses eine Sachverhaltsaufklärung für entbehrlich, weil bei Anwendung von § 24 Abs. 2 BauGB auf Verträge der vorliegenden Art bereits die Möglichkeit einer Umgehung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei. Die veräußerten WEG-Rechte seien bereits Jahrzehnte vor dem Erlass der Erhaltungsverordnung und damit vor einer Kenntnis der Vertragsparteien von dem Vorkaufsrecht begründet worden. Demgegenüber verweist die Beschwerde zutreffend auf den Zweck des § 208 Satz 1 BauGB und die damit verbundene Bedeutung der von ihr vertretenen Rechtsauffassung. Die Ansicht der Antragsgegnerin, wonach nicht auszuschließen sei, dass die Vertragsparteien für das Bestehen eines Vorkaufsrechts maßgebliche Abreden über eine bereits für die Verkäuferseite nach § 9 Abs. 1 WEG mögliche Schließung der Wohnungsgrundbücher getroffen hätten, ist vertretbar. Den von der Antragstellerin dagegen mit der Beschwerdeerwiderung erhobenen Einwendungen ist womöglich nach Ausübung des Vorkaufsrechts, nicht jedoch im Rahmen dieses Zwischenstreits nachzugehen. Ferner hält das Verwaltungsgericht auch dann eine Sachverhaltsaufklärung durch die Vorlage das Kaufvertrages für entbehrlich, wenn § 24 Abs. 2 BauGB nicht zur Anwendung käme, weil nicht nur einzelne, sondern alle Rechte an einem Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz veräußert werden. Die Beschwerde weist insoweit zutreffend darauf hin, dass zur Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht nur – wie das Verwaltungsgericht meint – die Rechtsfrage der Anwendung von § 24 Abs. 2 BauGB zu klären sei. Vielmehr sei der Sachverhalt auch im Hinblick darauf aufzuklären, ob hinreichende Gründe des Allgemeinwohls vorlägen. Ebenso könne eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nur bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts getroffen werden. Stellt damit die Beschwerde der Antragsgegnerin die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu den Konsequenzen für die Sachverhaltsaufklärung in Frage, wenn man der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu § 24 Abs. 2 BauGB folgt, ist diese Ansicht entgegen der Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin nicht unvertretbar. Ungeachtet der Frage, inwieweit sie in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten wird, wäre eine teleologische Reduktion jener Vorschrift im Hinblick auf deren Entstehungsgeschichte nicht im Sinne des vorgenannten Maßstabs unvertretbar, hat dieser Gedanke doch Eingang in die obergerichtliche Rechtsprechung gefunden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020, 5 W 73/18, juris Rn. 9 f.). Andere Gründe liegen nicht vor, die im Sinne des vorgenannten Maßstabs derart eindeutig der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin entgegenstehen würden, dass die Anordnung von vorneherein ungeeignet wäre, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu erforschen. Der Ausschlussgrund des § 26 Nr. 4 BauGB greift nicht ein; die Antragstellerin geht selbst von Missständen und Mängeln des Wohnhauses auf dem Grundstück aus, da sie das Gespräch mit der Antragsgegnerin zur Behebung des damit verbundenen Zustands gesucht hat. Die Ausschlussfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat mangels einer Mitteilung des vollständigen Inhalts des Kaufvertrags durch die Verkäuferin noch nicht begonnen zu laufen. Die Übermittlung eines Auszugs desselben mit dem Widerspruch vom 18. August 2021 genügt hierfür nicht (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 28.7.2021, 9 ZB 20.2276, juris Rn. 7 m.w.N.; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Aug. 2021, § 24 Rn. 15a). (3) Die Beschwerde greift zutreffend die selbständig die Entscheidung tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts an, dass sich das Auskunfts- und Einsichtnahmeverlangen – neben der Verkäuferin – nicht auch gegen die Antragstellerin richten dürfe, weil anderenfalls die gesetzliche Pflichtenverteilung unterlaufen werde. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei allein die Verkäuferin zur Auskunft über den Vertragsinhalt verpflichtet. Die Beschwerde verweist dagegen zu Recht darauf, dass Maßnahmen nach § 208 BauGB der Sachverhaltsermittlung und nicht der Durchsetzung der Pflichten im Zusammenhang mit einem Vorkaufsfall dienen. Demgemäß steht der Behörde ein Auswahlermessen hinsichtlich des Vorlagepflichtigen zu, welches entsprechend dem Normzweck so auszuüben ist, dass die Anordnung möglichst sicher denjenigen erfasst, der im Besitz der Vertragsunterlagen ist. Dies greift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts durch, da die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung des Inhalts eines Kaufvertrages nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Vorkaufsfall voraussetzt, dessen Bestehen erst mit Hilfe des Auskunfts- und Einsichtnahmeverlangens nach § 208 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuklären ist. bb) Hinsichtlich der Ausübung des von § 208 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite vorgesehenen Ermessens ist ein nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler nicht zu erkennen. Es ist nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Das gilt namentlich für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot. Das Auskunfts- und Einsichtnahmeverlangen ist durch den Untersuchungszweck gedeckt, die Tatsachengrundlage für die verfahrensabschließende Entscheidung – letztlich eine mögliche Ausübung des Vorkaufsrechts – zu gewinnen; es dient nicht verfahrensfremden Zwecken. Die notariellen Unterlagen, deren Vorlage die Antragsgegnerin erstrebt, sind als Erkenntnismittel zur Erforschung des Sachverhalts geeignet und erforderlich. c) Erweist sich damit das Auskunfts- und Einsichtnahmeverlangen als offensichtlich rechtmäßig, kommt in der Abwägung mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin kein überwiegendes Gewicht zu. Die Antragsgegnerin verweist insoweit zu Recht auf die dabei auch zu berücksichtigenden Interessen der Verkäuferin und des Rechtsverkehrs an einer möglichst raschen Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem erworbenen Objekt. 2. Hingegen erweist sich die Zwangsgeldandrohung nach Nr. 4 des Bescheids vom 5. August 2021 als offensichtlich rechtswidrig, weshalb insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 208 Satz 2 BauGB, wonach für den Fall, dass ein Beteiligter einer auf der Grundlage von § 208 Satz 1 BauGB erlassenen Anordnung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld von bis zu 500,00 Euro angedroht und festgesetzt werden kann. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht beachtet, dass nach § 208 Satz 3 BauGB bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen wie der Antragstellerin als Kommanditgesellschaft (siehe Kalb/Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Aug. 2021, § 208 Rn. 25), das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.