Beschluss
2 Bf 147/20.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0127.2BF147.20.Z.00
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Leitsätze
1. Zwar können Beherbergungsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ angesehen werden. Sie sind aber gleichwohl in einem Industriegebiet nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, weil sie bei typisierender Betrachtung gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit verstoßen. Anderes kann gelten, wenn ein Beherbergungsbetrieb Besonderheiten aufweist, die ihn von typischen Betrieben seiner Art unterscheiden.(Rn.24)
(Rn.29)
2. Eine Rechtsfrage verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn diese nicht klärungsbedürftig ist, obgleich sie vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtsfrage anhand des bislang erreichten Klärungsstands in der Rechtsprechung und des allgemein anerkannten Meinungsstands im Schrifttum beantworten lässt.(Rn.49)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar können Beherbergungsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ angesehen werden. Sie sind aber gleichwohl in einem Industriegebiet nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, weil sie bei typisierender Betrachtung gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit verstoßen. Anderes kann gelten, wenn ein Beherbergungsbetrieb Besonderheiten aufweist, die ihn von typischen Betrieben seiner Art unterscheiden.(Rn.24) (Rn.29) 2. Eine Rechtsfrage verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn diese nicht klärungsbedürftig ist, obgleich sie vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtsfrage anhand des bislang erreichten Klärungsstands in der Rechtsprechung und des allgemein anerkannten Meinungsstands im Schrifttum beantworten lässt.(Rn.49) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Bauvorbescheids und begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung bzw. Neuerrichtung eines Hotels. Die Geschäftsführerin und Kommanditistin der Klägerin ist Eigentümerin des Vorhabengrundstücks … in Hamburg – … (Flurstück … Gemarkung …). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Billbrook 5 vom 18. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 334), der es als Industriegebiet ausweist. Auf dem Grundstück befanden sich eine LKW-Waschanlage, Werkhallen und ein teilweise als Büro genutztes, dreigeschossiges Gebäude. Mit Bescheid vom 6. Februar 2009 genehmigte die Beklagte den Umbau und die Nutzungsänderung von Büroflächen zu Hotelzimmern im 1. und 2. Obergeschoss des dreigeschossigen Gebäudes. Am 16. April 2015 erteilte die Beklagte der Eigentümerin des Vorhabengrundstücks einen positiven Bauvorbescheid über die Erweiterung des Bestandshotels auf insgesamt fünf Geschosse und ein Staffelgeschoss. In der Begründung hieß es, die geplante Hotelerweiterung sei in dem Industriegebiet als Gewerbebetrieb aller Art allgemein zulässig. Nachdem die Grundstückseigentümerin am 24. Februar 2017 die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids um ein weiteres Jahr beantragt hatte, stellte die Klägerin am 2. März 2017 unter Hinweis auf diesen Vorbescheid einen Bauantrag für den „Abbruch der vorhandenen Halle, Neubau eines Hotels als Erweiterung zum Bestandshotel“. Ausweislich der eingereichten Bauvorlagen war im Dachgeschoss Wohnnutzung vorgesehen. Mit Bescheid vom 25. September 2017 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und nahm den Vorbescheid vom 16. April 2015 zurück. Am 6. Juni 2018 hat die Klägerin, die bereits am 11. Oktober 2017 Widerspruch eingelegt hatte, Klage erhoben. Sie hat beantragt, 1. den Bescheid vom 25.9.2017 hinsichtlich der darin verfügten Rücknahme des Vorbescheids aufzuheben, 2. hilfsweise zu 1. a) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.9.2017 insoweit, als darin die beantragte Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids vom 16.4.2015 versagt wird, zu verpflichten, diese Verlängerung zu gewähren, b) den Bescheid vom 25.9.2017 hinsichtlich der darin verfügten Rücknahme des Vorbescheids vom 16.4.2015 aufzuheben, 3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.9.2017 insoweit, als darin die beantragte Erteilung der Baugenehmigung versagt wird, zu verpflichten, diese Baugenehmigung zu erteilen, 4. hilfsweise zu 3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.9.2017 insoweit, als darin mit der Versagung der beantragten Baugenehmigung auch die Erteilung eines Vorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit versagt wird, der Klägerin einen positiven Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Hotelbauvorhabens zu erteilen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2020, der Klägerin zugestellt am 6. Juli 2020, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag zu 1. auf Aufhebung der Rücknahme des Vorbescheids sei unzulässig. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch die Rücknahme nicht beschwert werde. Die zweijährige Geltungsdauer des Vorbescheids sei abgelaufen. Hieran habe der Bauantrag der Klägerin nichts geändert, denn ein Baugenehmigungsantrag habe nicht die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids zur Folge. Selbst wenn man dies anders beurteile, sei jedenfalls im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids schon deshalb ausgeschlossen, weil sich das Vorhaben, für das die Baugenehmigung beantragt worden sei, wesentlich von dem Vorhaben unterscheide, das Gegenstand des Vorbescheids sei. Aufgrund der im Bauantrag vorgesehenen Wohnnutzung im geplanten Dachgeschoss stimmten die Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht überein. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids. Das vorgesehene Hotel stehe im Widerspruch zur Festsetzung Industriegebiet des Bebauungsplans Billbrook 5. In einem Industriegebiet seien Beherbergungsbetriebe aufgrund ihrer Störungsempfindlichkeit nicht allgemein zulässig. Dass im vorliegenden Fall ein atypischer Beherbergungsbetrieb vorliege, der zugelassen werden könne, sei nicht ersichtlich. Da kein Anspruch auf die Verlängerung des Vorbescheids bestehe und die Rücknahme des Vorbescheids nicht aufzuheben sei, könnten auch die hilfsweise gestellten Anträge zu 2a) und 2b) keinen Erfolg haben. Der Antrag zu 3. sei ebenfalls abzulehnen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Einem solchen Anspruch stehe zum einen entgegen, dass die Bauvorlagen unvollständig bzw. widersprüchlich seien. So fehle die erforderliche Vorlage eines auf das beantragte Vorhaben bezogenen bautechnischen Nachweises zur Energieeinsparung und zum Brandschutz. Zum anderen stehe das beantragte Vorhaben des Hotelum- bzw. -neubaus im Widerspruch zu der Festsetzung Industriegebiet des Bebauungsplans Billbrook 5. Aufgrund dieses Widerspruchs zu der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung des maßgeblichen Bebauungsplans bleibe auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 4. auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens erfolglos. Am 7. Juli 2020 hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 7. September 2020, einem Montag, begründet hat. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit dem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe, die der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, die von der Klägerin erstrebte Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klageanträge zu 1. bis 4. abzuweisen. Die Klägerin erschüttert die entscheidungstragenden Feststellungen des Urteils nicht durchgreifend. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sowohl das Hotelbauvorhaben, das Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist, als auch der Hotelbetrieb, für den der Bauvorbescheid erteilt worden ist, nach der Art der baulichen Nutzung im Widerspruch zur Festsetzung „Industriegebiet“ des Bebauungsplans Billbrook 5 stehen. aa) Zwar können Beherbergungsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ angesehen werden (s. zu § 8 BauNVO: BVerwG, Urt. v. 29.4.1992, 4 C 43.89, BVerwGE 90, 140, juris Rn. 18). Sie sind aber gleichwohl in einem Industriegebiet nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, weil sie bei typisierender Betrachtung (s. dazu BVerwG Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23.98, Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7, juris Rn. 11) gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, BVerwGE 138, 166, juris Rn. 18) verstoßen. Für die Frage, ob ein Vorhaben in einem Baugebiet der §§ 2 ff. BauNVO zulässig ist, kommt es stets auch auf seine Gebietsverträglichkeit an. Durch die Zuordnungen von Nutzungen zu den einzelnen Baugebieten will die Baunutzungsverordnung die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung im Sinne überlegter Städtebaupolitik zu einem schonenden Ausgleich bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung, die auch dadurch beeinflusst wird, welche Funktion dem einzelnen Baugebiet im Verhältnis zu anderen Baugebieten zukommt (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O., juris Rn. 12), den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung des jeweiligen Gebietscharakters sind die Anforderungen des Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (zu alledem: BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O., juris Rn. 19-21; s. auch Urt. v. 21.3.2002, 4 C 1.02, BVerwGE 116, 155, juris Rn. 12 m.w.N.). Gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Damit ist die Unterbringung erheblich störender Betriebe dem Industriegebiet vorbehalten (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O., juris Rn. 12) und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. v. 18.2.2021, 4 CN 5.19, BauR 2021, 1259, juris Rn. 13). Hierdurch ist der Zweck des Industriegebiets von dem des Gewerbegebiets abgegrenzt (BVerwG, Urt. v. 18.2.2021, a.a.O., juris Rn. 13), das nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend die Funktion hat, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe unterzubringen. Mit diesem Hauptzweck eines Industriegebiets, störende Gewerbebetriebe unterzubringen, sind nur solche Nutzungen ohne weiteres vereinbar, die nicht störungsempfindlich sind (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O., juris Rn. 21). Ein Beherbergungsbetrieb mit seinen Standortanforderungen ist bei typisierender Betrachtung aber störungsempfindlich. Ein Hotel oder eine Pension dienen in erster Linie der Übernachtung und häufig auch der Erholung seiner Nutzer, ggf. nicht nur im Rahmen eines Kurzzeitaufenthalts, sondern für einen längeren Zeitraum. Demnach darf der Beherbergungsbetrieb regelhaft nicht unzumutbaren Störungen und Belästigungen ausgesetzt sein (s. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 9 BauNVO Rn. 20). Diese Anforderung steht grundsätzlich im Widerspruch zu dem Hauptzweck eines Industriegebiets, störende Gewerbebetriebe unterzubringen. Daher ist ein typischer Beherbergungsbetrieb in Industriegebieten in der Regel nicht gebietsverträglich, es sei denn, der Betrieb selbst oder das festgesetzte Industriegebiet weisen Besonderheiten auf, die im konkreten Einzelfall die Annahme der Gebietsverträglichkeit rechtfertigen können (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.7.2009, 5 S 973/09, juris Rn. 4; Söfker, a.a.O., § 9 BauNVO Rn. 20; Pützenbacher in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 9 Rn. 52; differenzierend Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 9 Rn. 17 und Ziegler in: Brügelmann, BauGB, BauNVO, Stand April 2019, § 9 BauNVO Rn. 17; a. A.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl., 2019, § 9 Rn. 7). Die Gebietsunverträglichkeit typischer Beherbergungsbetriebe im Industriegebiet zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist – Beherbergungsbetriebe in verschiedenen Baugebieten gem. §§ 4a Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs. 2 Nr. 3, 6a Abs. 2 Nr. 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO regelhaft zulässig sind. Denn nach § 9 Abs. 1 BauNVO dient das Industriegebiet ausdrücklich vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. bb) Im Hinblick auf diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass sowohl das Hotelbauvorhaben, das Gegenstand des Bauantrags der Klägerin vom 2. März 2017 ist, als auch der von dem Vorbescheid vom 16. April 2015 erfasste Hotelbetrieb in dem im Bebauungsplan Billbrook 5 festgesetzten Industriegebiet unzulässig sind. aaa) Die dagegen vorgebrachten Einwände der Klägerin erschüttern die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. Soweit sie annimmt, das Verwaltungsgericht gehe von einem unzutreffenden Maßstab aus und hierfür auf Widersprüche zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1992 in der Sache 4 C 43.89 (BVerwGE 90, 140, juris) verweist, überzeugt dies nicht. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zum Gegenstand, nicht ein Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO. Der oben dargestellte Unterschied der Zweckbestimmungen von Gewerbegebiet einerseits und Industriegebiet andererseits macht deutlich, dass die Argumentation der Klägerin zum Zweck eines Gewerbegebiets und zur Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unter Bezugnahme auf ein, ein solches Gewerbegebiet betreffendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ihrem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Klägerin will darüber hinaus aus den in diesem Urteil vom 29. April 1992 gemachten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließen, dass es gerade nicht zutreffe, dass Beherbergungsbetriebe deshalb nicht als Gewerbetriebe aller Art anzusehen seien, weil sie in anderen Baugebieten explizit erwähnt würden. Eine Feststellung in dieser Allgemeinheit trifft das Verwaltungsgericht aber nicht. Es stellt vielmehr im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung fest, dass es für die Frage der Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebes im Industriegebiet darauf ankommt, inwieweit ein solches Vorhaben mit der typischen Funktion dieses Gebiets im Einklang steht und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen ist. bbb) Weder eines der beiden Bauvorhaben noch das hier konkret in Frage stehende Industriegebiet weisen nach den Darlegungen der Klägerin Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, eines oder beide der klägerischen Vorhaben seien als Beherbergungsbetrieb ausnahmsweise gebietsverträglich nach § 9 BauNVO. Die von der Klägerin vorgelegten Bauvorlagen zeigen solche Besonderheiten ihrer Vorhaben nicht auf. Die Klägerin legt hierzu auch nichts Substantiiertes dar. Soweit sie vorträgt, das vom Vorbescheid vom 16. April 2015 erfasste Vorhaben richte sich „nach seinem Betriebskonzept an vorübergehende Gäste“, belegt sie dies nicht und setzt sich insoweit auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts (s. S. 15 UA) auseinander, dass eine Zusammenschau der Bauvorlagen die Beschränkung des Hotelbetriebs auf eine bestimmte, nicht störungsempfindliche Gruppe nicht erkennen lässt. Darüber hinaus rechtfertigt der Einwand der Klägerin, das Hotel ziele gerade nicht auf eine wohnähnliche Nutzung ab, nicht bereits die Annahme, das Hotel sei störungsunempfindlich. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht angenommen, dass das Vorbescheidsvorhaben der Klägerin dem Wohnen dienen soll. Für das Hotelbauvorhaben, das Gegenstand des Bauantrags ist, ist im Dachgeschoss Wohnnutzung vorgesehen, so dass bereits aus diesem Grund eine Störungsunempfindlichkeit nicht angenommen werden kann. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das im Bebauungsplan Billbrook 5 festgesetzte Industriegebiet spezifische Besonderheiten aufweist, die die Annahme rechtfertigen könnten, eines oder beide der Vorhaben der Klägerin seien gebietsverträglich. Wenn die Klägerin insoweit einwendet, Beherbergungsbetriebe, die weder auf eine wohnähnliche Nutzung noch auf eine besondere Erholungsfunktion ausgelegt seien, stellten eine im Industriegebiet selbst nachgefragte Nutzung dar, der gebietstypische Bedarf liege auf der Hand, begründet sie diese Behauptung nicht. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund „die vorübergehende Unterbringung der Kunden und Mitarbeiter ermöglicht werden (muss)“. Soweit die Klägerin diese Behauptung auf das hier konkret in Frage stehende Industriegebiet beziehen will, setzt sie sich nicht mit dessen Zweck auseinander. Der Bebauungsplan Billbrook 5 hat das städtebauliche Ziel, Billbrook als eines der letzten großen Arbeitsstättengebiete, die nach dem zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Baustufenplan für Industrienutzung vorgesehen waren, dem produzierenden Gewerbe und mit diesem verbundenen Dienstleistungsbetrieben vorzubehalten (Planbegründung S. 1, 5). In Hamburg, wo die Neuausweisung von Industriegebieten kaum oder nur äußerst eingeschränkt möglich ist, sollen auch zukünftigen Betrieben, die auf eine Industrieausweisung angewiesen sind, entsprechende Standorte angeboten werden (Planbegründung S. 5). Diese Ausführungen des Plangebers machen deutlich, dass es gerade Ziel der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung Industriegebiet war, Betriebe ansiedeln zu können, die wegen ihrer Störempfindlichkeit nicht in anderen Gebieten errichtet werden können. Mithin kommt es dem Plangeber gerade auf die spezifische Funktion des Industriegebiets als ein Gebiet für die Ansiedlung erheblich störender Gewerbebetriebe an. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass mit diesem Zweck des Industriegebiets die von der Klägerin geplanten Beherbergungsbetriebe nicht im Einklang stehen. b) Aus den Ausführungen unter Punkt II 1 a) folgt, dass die Berufung hinsichtlich keines der von der Klägerin geltend gemachten Klageanträge gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. aa) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klageantrag (Antrag zu 3.) abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung, weil das beantragte Vorhaben, wie bereits oben ausgeführt, im Widerspruch zur Festsetzung Industriegebiet des Bebauungsplans Billbrook 5 steht. Ein Genehmigungsanspruch kann sich auch nicht aus einer etwaigen Bindungswirkung des Vorbescheids vom 16. April 2015 ergeben, dessen Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags am 2. März 2017 noch nicht abgelaufen war. Denn eine solche Bindungswirkung würde voraussetzen, dass das beantragte Bauvorhaben mit dem Vorhaben, das Gegenstand des Vorbescheids ist, im Wesentlichen identisch ist. Letzteres ist aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - ersichtlich nicht der Fall. Die beiden Vorhaben unterscheiden sich u.a. hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Bauvorlage „Grundriss Dachgeschoss“ (…) sollen Teile des Dachgeschosses des geplanten Hotels der Wohnnutzung dienen. Bereits hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Unterschied zum Vorbescheidsvorhaben, so dass der Vorbescheid keine Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren entfalten kann. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darauf an, ob die für die Wohnnutzung vorgesehene Fläche nur einen „untergeordneten Teil des Vorhabens“ betrifft. Der Unterschied zwischen den beiden Vorhaben betrifft die Art der baulichen Nutzung und ist damit qualitativer und nicht quantitativer Art. bb) Auch die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens (s. Antrag zu 4.) ist angesichts der Tatsache, dass das Vorhaben, das Gegenstand des Bauantrags ist, der Festsetzung Industriegebiet des Bebauungsplans widerspricht, ausgeschlossen. Es kann daher offenbleiben, ob die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Klageantrag zu 4. zulässig ist, zutreffend ist. cc) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Verlängerung des Bauvorbescheids vom 16. April 2015 (s. Antrag zu 2.) hat. Wie sich aus den Ausführungen unter Punkt II 1 a) ergibt, ist das Bauvorhaben, das Gegenstand des Bauvorbescheids ist, im Industriegebiet unzulässig. dd) Schließlich ist nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass der auf die Aufhebung der Rücknahme des Bauvorbescheids gerichtete Klageantrag (Antrag zu 1.) im Ergebnis mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass ganz erhebliche Bedenken dagegen bestehen, das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses mit mehrseitigen materiell-rechtlichen Ausführungen zu begründen. In der Sache aber ist das Verwaltungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass nicht ersichtlich ist, welches rechtsschutzwürdige Interesse die Klägerin an der begehrten Aufhebung der Rücknahme des Vorbescheids haben könnte. Die zweijährige Gültigkeitsdauer des Vorbescheids vom 16. April 2015 ist abgelaufen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Verlängerung des Vorbescheids (s. dazu oben Punkt II 1 b) cc). Schließlich kann sie ein Interesse an der Aufhebung der Rücknahme des Vorbescheids auch nicht damit begründen, dieser Vorbescheid könne noch Bindungswirkung für den vor Ablauf der Geltungsdauer gestellten Bauantrag vom 2. März 2017 entfalten. Wie bereits oben unter II 1 b) aa) ausgeführt ist eine solche Bindungswirkung aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Vorhaben ausgeschlossen. 2. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht es um die aus der Sicht des Berufungsgerichts anzustellende Prognose, ob das Ergebnis eines Berufungsverfahrens wegen der geltend gemachten Schwierigkeiten offen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, die Sache weise erhebliche Schwierigkeiten auf, weil die „Rechtsprechung zur Beurteilung der „gebietstypischen“ Zulässigkeit verschiedener Arten von Gewerbebetrieben zu beachten“ sei, überzeugt dies nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die mit diesem Einwand offenbar gemeinte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebietsverträglichkeit (s. dazu oben unter Punkt II 1 a) aa)) hier besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollte. Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässig ist, weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Wie die Ausführungen oben unter Punkt II 1 a) aa) zeigen, ist diese Frage unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebietsverträglichkeit und zum Zweck des Industriegebiets ohne besonderen Aufwand zu beantworten. 3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf und im Berufungsverfahren voraussichtlich klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher in der Rechtsprechung nicht beantworteten, streitigen fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 10; sowie zur vergleichbaren Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: BVerwG, Beschl. v. 6.12.2004, 10 B 68.04, juris; Beschl. v. 21.8.1998, 6 B 88.98, NordÖR 1998, 443, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. a) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob eine Hotelnutzung im Industriegebiet allgemein zulässig ist. Dieser Frage fehlt die Klärungsbedürftigkeit, obgleich sie vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist. Sie lässt sich jedoch anhand des bislang erreichten Klärungsstands in der Rechtsprechung und des allgemein anerkannten Meinungsstands im Schrifttum beantworten, so dass eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gerechtfertigt ist (vgl. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 36 m.w.N.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38). Nach den obigen Ausführungen unter Punkt II 1a) aa) ist die von der Klägerin formulierte Grundsatzfrage zu verneinen, weil eine Hotelnutzung im Gewerbegebiet gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit verstößt. Die Gebietsverträglichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.3.2019, 4 C 5.18, BauR 2019, 1283, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2009, 2 Bs 99/09, n.v.) eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, die in allen Baugebietstypen anzuwenden ist. Nicht gebietsverträgliche Nutzungen sind danach unzulässig. Die - soweit ersichtlich - bislang einzige obergerichtliche Entscheidung zu der aufgeworfenen Frage kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass ein Beherbergungsbetrieb wegen seines typischen Erscheinungsbildes der (allgemeinen) Zweckbestimmung eines Industriegebiets in der Regel nicht entspricht und anderes allenfalls dann gelten kann, wenn ein solcher Besonderheiten aufweist, die ihn von typischen Beherbergungsbetrieben unterscheiden (VGH Mannheim, Beschl. v. 30.7.2009, 5 S 973/09, juris Rn. 4). Entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag wird diese Frage im Schrifttum - abgesehen von der Kommentierung in Fickert/Fieseler (BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 9 Rn. 7), die die Ansicht vertreten, dass eine Hotelnutzung im Industriegebiet allgemein zulässig ist - auch nicht abweichend beurteilt. So vertritt Stock (in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 9 Rn. 17) die Ansicht, dass Beherbergungsbetriebe in einem Industriegebiet nicht prinzipiell unzulässig sind, wenn sie nach ihrem Betriebskonzept nur auf Kurzzeitübernachtungen und nicht auf eine längere Verweildauer oder gar auf eine Nutzung als Fremdenpension ausgerichtet sind. Damit tritt er nicht dafür ein, dass Beherbergungsbetriebe allgemein zulässig sind, sondern differenziert nach der Art des Beherbergungsbetriebes und stellt auch nur fest, sie seien in den von ihm genannten Fällen nicht allgemein unzulässig. Diese differenzierende Betrachtungsweise steht zu der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch. Auch das Verwaltungsgericht nimmt an, dass Beherbergungsbetriebe, die Besonderheiten aufweisen, in einem Industriegebiet zulässig sein können (ebenso Pützenbacher in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 9 Rn. 52). Söfker (in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2021, § 9 BauNVO Rn 20) hält ebenfalls Beherbergungsbetriebe in Industriegebieten nicht für allgemein zulässig. Vielmehr legt er dar, dass sich Schranken für die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben in einem Industriegebiet daraus ergäben, dass sie nicht unzumutbaren Störungen und Belästigungen ausgesetzt sein dürften und dass sie dem Zweck des Industriegebiets mindestens in der Regel widersprächen. b) Auch hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob ein Vorbescheid auch dann nur zwei Jahre gemäß § 73 Abs. 2 HBauO gilt, wenn noch vor Ablauf dieser Frist ein Bauantrag gestellt wird, der auf diesen Vorbescheid Bezug nimmt, ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, dass diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist. Auch das Verwaltungsgericht stellt nach seiner Lösung nicht entscheidungserheblich darauf ab, da es ausführt, dass selbst dann, wenn man annehme, ein Bauantrag verlängere die Geltungsdauer des Vorbescheids, es jedenfalls zwingend erforderlich wäre, dass sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit demjenigen deckt, das dem Vorbescheidsverfahren zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall wichen die jeweils zur Beurteilung gestellten Vorhaben aber wesentlich voneinander ab. Wie die Darlegungen unter Punkt II 1 b) aa) zeigen, ist diese Feststellung des Verwaltungsgerichts zutreffend. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage kann es im vorliegenden Fall daher nicht entscheidungserheblich ankommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.