Beschluss
2 Bs 218/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Eilverfahren wird die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, es sei denn, dieser leidet an offensichtlichen Fehlern.(Rn.16)
2. Es besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht der Gemeinde, anstelle eines Angebotsplans einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufzustellen. Dies gilt selbst in den Fällen eines sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplans.(Rn.21)
3. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt damit im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb für unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für eine bestimmte Konfliktsituation enthält.(Rn.23)
4. Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO (juris: BauO HA) festgelegte Regelabstandsflächentiefe von 0,4 H ist grundsätzlich mit der Normenreihe DIN 5034 -Tageslicht in Innenräumen - vereinbar. Wenn sowohl auf dem Vorhaben- wie auf dem Nachbargrundstück die erforderliche Regelabstandstiefe von 0,4 H jeweils eingehalten wird, ist dies deshalb ein Umstand, der regelmäßig gegen die Annahme einer unzumutbaren Verschattung des Wohngrundstücks durch das Bauvorhaben spricht.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. August 2019 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Eilverfahren wird die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, es sei denn, dieser leidet an offensichtlichen Fehlern.(Rn.16) 2. Es besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht der Gemeinde, anstelle eines Angebotsplans einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufzustellen. Dies gilt selbst in den Fällen eines sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplans.(Rn.21) 3. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt damit im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb für unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für eine bestimmte Konfliktsituation enthält.(Rn.23) 4. Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO (juris: BauO HA) festgelegte Regelabstandsflächentiefe von 0,4 H ist grundsätzlich mit der Normenreihe DIN 5034 -Tageslicht in Innenräumen - vereinbar. Wenn sowohl auf dem Vorhaben- wie auf dem Nachbargrundstück die erforderliche Regelabstandstiefe von 0,4 H jeweils eingehalten wird, ist dies deshalb ein Umstand, der regelmäßig gegen die Annahme einer unzumutbaren Verschattung des Wohngrundstücks durch das Bauvorhaben spricht.(Rn.39) Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. August 2019 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 45 Wohneinheiten und einer Tiefgarage in einem Blockinnenbereich. Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen von fünf in der Gemarkung Uhlenhorst gelegenen Grundstücken (...), die zusammen mit drei weiteren Grundstücken eine U-förmige Blockrandbebauung mit jeweils sechsgeschossigen Wohngebäuden bilden. Mit Ausnahme der Gebäude X-Straße 2-4 stehen die Gebäude der Antragstellerinnen als Ensemble unter Denkmalschutz. Im Blockinnenbereich liegt das 2.422 m2 große Grundstück Y-straße 28a (Flurstück ... der Gemarkung Uhlenhorst), das bislang nach dem Durchführungsplan D 288 vom 1. Oktober 1957 (HmbGVBl. S. 452) als Fläche für Garagen im Keller festgesetzt war. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit als Pkw-Stellplatzfläche und als Betriebshof einer Baufirma genutzt. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen zunächst mit Bescheid vom 9. Februar 2016 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines fünfgeschossigen Wohngebäudes mit 48 Wohneinheiten auf einer Grundfläche von ca. 21 m x 45 m (Breite x Tiefe) in dem Blockinnenbereich. Die Baugenehmigung schloss die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des Flurstücks ... als Fläche für Garagen im Keller ein. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerinnen hatte Erfolg, da die Baugenehmigung gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstieß. Das Beschwerdegericht (siehe Beschl. v. 27.3.2017, NordÖR 2017, 338, in juris) stellte hierzu fest, dass von dem fünfgeschossigen, 15 m hohen Bauvorhaben mit einer Gebäudetiefe von ca. 45 m eine abriegelnde Wirkung ausgehe, da bei der gebotenen Interessenbewertung zugunsten der Antragstellerinnen insbesondere zu beachten sei, dass der Plangeber im Blockinnenbereich eine Freifläche festgesetzt habe, die auch einem großzügigen Zugang von Licht, Luft und Sonne für die Blockrandbebauung dienen solle. Die Antragsgegnerin leitete mit Beschluss vom 13. April 2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Uhlenhorst 1 ein, der als räumlichen Geltungsbereich allein den streit-gegenständlichen Baublock ... umfasst. In der Bekanntmachung vom 21. April 2017 (Amtl. Anz. S. 640) heißt es hierzu u.a., die vorhandene Wohnnutzung solle bestandsgemäß geschützt und der Blockinnenbereich einer Wohngebietsnutzung zugeführt werden. Damit werde das überholte Planrecht sowohl an den Bestand angepasst, als auch Erweiterungsflächen für den Wohnungsbau im Blockinnenbereich geschaffen. Die Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 1 wurde am 3. Juli 2018 festgestellt und am 20. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 244) bekannt gemacht. In dem Bebauungsplan Uhlenhorst 1 werden für das im Blockinnenbereich liegende Flurstück ... u.a. folgende Festsetzungen getroffen: WA, IV Vollgeschosse, GRZ 0,4 (jeweils als Höchstmaß) unter Bestimmung eines Baufensters durch Baugrenzen. Als besondere Festsetzung gilt für das „WA 1“-Gebiet auf dem Flurstück ... gemäß § 2 Nr. 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 1 (im Folgenden kurz: VO B-Plan Uhlenhorst 1), dass die festgesetzte GRZ von 0,4 für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO bis 0,8 überschritten werden darf, und gemäß § 2 Nr. 4 Satz 1 VO B-Plan Uhlenhorst 1, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sind. Allgemein gilt nach § 2 Nr. 3 Satz 1 VO B-Plan Uhlenhorst 1, dass eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um maximal 2 m durch Erker, Terrassen und Balkone zulässig ist. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen gemäß § 33 Abs. 1 BauGB nach Maßgabe des neuen Bebauungsplans Uhlenhorst 1 mit Bescheid vom 19. Juli 2018 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 45 Wohneinheiten, davon 13 im öffentlich geförderten Wohnungsbau, sowie mit einer Tiefgarage auf dem Grundstück Y-straße 28a (Flurstück ...). Das genehmigte Vorhaben sieht im Erdgeschoss eine Bruttogrundfläche (BGF) von 852,39 m2 vor und soll innerhalb der Baugrenzen über vier Vollgeschosse mit einem Staffelgeschoss verfügen. Die Antragstellerinnen erhoben hiergegen mit Schreiben vom 8. August 2018 Widerspruch und stellten zudem am 15. Mai 2019 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Uhlenhorst 1, der beim Beschwerdegericht unter dem Az. ... anhängig ist. Die Antragstellerinnen haben am 12. April 2019 jeweils einen Aussetzungsantrag gestellt, der auch die später zum Baugenehmigungsbescheid ergangenen Ergänzungsbescheide einbezieht. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 30. August 2019 als unbegründet abgelehnt, da die angegriffene Baugenehmigung die Antragstellerinnen vor-aussichtlich nicht in ihren subjektiven Rechten verletzen dürfte. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts sei nicht erkennbar. Das Gebäude halte insbesondere die durch § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO vorgegebene Tiefe der Abstandsflächen von 0,4 H ein. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Anders als das ursprünglich beabsichtigte Bauvorhaben sei das streitgegenständliche nicht auf der Basis erheblicher Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften genehmigt worden, sondern entspreche den maßgeblichen Festsetzungen des geltenden neuen Bebauungsplans Uhlenhorst 1. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung sei ein dieser zugrunde liegender Bebauungsplan lediglich auf offensichtliche Fehler zu prüfen. Lägen diese nicht vor, sei für das Eilverfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Uhlenhorst 1 sei entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerinnen meinten, dass es sich bei dem Bebauungsplan Uhlenhorst 1 um eine mit § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbare reine Gefälligkeitsplanung bzw. „Feigenblattplanung“ handele, führe dies nicht zu einem offensichtlichen Fehler. Allein das die Antragsgegnerin bei der Planung ein bestimmtes, von ihr städtebaulich erwünschtes Bauvorhaben im Auge habe und dieses zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehme, lasse die Planung nicht schon als bloße Gefälligkeitsplanung, der die städtebauliche Rechtfertigung fehle, erscheinen. Abgesehen davon dürfte der Vorwurf, die Antragsgegnerin verfolge mit der Planung ausschließlich das Interesse, ein eigentlich unzulässiges Bauvorhaben der Beigeladenen zu „retten“, schon vor dem Hintergrund unzutreffend sein, als das streitgegenständliche Vorhaben im Vergleich zu dem früheren verändert worden sei, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse. Im Übrigen dürfte auch das Vorgängerprojekt im Hinblick auf das mit der Planung verfolgte städtebauliche Ziel der Wohnraumschaffung genehmigt worden sein. Ein im Rahmen des Eilverfahrens allein beachtlicher offensichtlicher Abwägungsmangel hafte dem Bebauungsplan nicht an. Dass ein aufgrund des Bebauungsplans umsetzbares Vorhaben eine unzulässige erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf benachbarte Gebäude entfalten könne bzw. eine Umsetzung der Planung mit hoher Wahrscheinlichkeit hierzu führen werde und der Plan deshalb einen in ihm selbst angelegten nicht lösbaren Konflikt in unrechtmäßiger Weise auf das Baugenehmigungsverfahren verlagere, sei nicht offensichtlich. So gebe der Bebauungsplan zum einen keine zwingenden Festsetzungen hinsichtlich der Mindestausmaße eines im dortigen „WA 1“-Gebiet zu errichtenden Gebäudes vor. Zum anderen sei der Umstand, dass die erkennende Kammer und das Beschwerdegericht hinsichtlich des ursprünglich genehmigten Vorhabens der Beigeladenen von einer abriegelnden und daher rücksichtslosen Wirkung ausgegangen seien, maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die seinerzeit in Rede stehende Baugenehmigung in erheblichem Maß von den damals geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen abgewichen und dementsprechend nachbarlichen Belangen ein deutlich höheres Gewicht zugekommen sei als bei Zugrundelegung eines plankonformen Vorhabens. Darüber hinaus halte die Festsetzung der GRZ von 0,4 die Vorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO ein. Der Umstand, dass der Bebauungsplan keine Festsetzung einer Höhenbegrenzung für in dem „WA 1“-Gebiet zu errichtende Gebäude enthalte, führe nicht zu einem offensichtlichen Fehler. Auf der Ebene des Bebauungsplans ergebe sich aus dem Zusammenspiel der Festsetzungen von jeweils sechs Vollgeschossen in den als „WA 2“, „WA 3“ und „WA 4“ festgesetzten Baugebieten, die die Blockrandbebauung erfassten, sowie den für das „WA 2“ und „WA 3“-Gebiet festgesetzten höheren GRZ von jeweils 0,65, dass sich nach dem planerischen Willen die Blockinnenbebauung der Blockrandbebauung unterordnen solle. Dies schließe eine offensichtliche Anlage des Bebauungsplans auf eine Bebauung des Blockinnenbereichs, die die Blockrandbebauung erdrücken würde, gerade aus und zeige, dass insoweit gegebenenfalls entstehende Konflikte im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu bewältigen seien und einer Bewältigung auf dieser Ebene auch nichts entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan offensichtlich auf die Schaffung ungesunder Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausgelegt wäre. Ebenso wenig sei nach dem Offensichtlichkeitsmaßstab davon auszugehen, dass die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans zwangsläufig zu einer unzumutbaren Verschattung benachbarter Grundstücke bzw. Gebäude führen werde bzw. der Bebauungsplan insofern unbewältigte Konflikte zu Unrecht in das Baugenehmigungsverfahren verlagere. Ob und inwieweit das im Rahmen der Planaufstellung eingeholte Verschattungsgutachten zur Beurteilung aller aufgrund der planerischen Festsetzungen maximal verwirklichbarer Bauvorhaben tauge, werde im Rahmen des von den Antragstellerinnen eingeleiteten Normenkontrollverfahrens gegebenenfalls zu klären sein. Offensichtlich ungeeignet sei das Gutachten hierzu nicht. Dass das plankonforme Vorhaben dennoch gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, sei nicht ersichtlich. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung des geplanten Baukörpers auf die Grundstücke der Antragstellerinnen sei nach summarischer Prüfung nicht anzunehmen. Eine erdrückende Wirkung dürfte schon mangels einer signifikanten Höhendifferenz zwischen dem geplanten Gebäude und den Gebäuden auf den Grundstücken der Antragstellerinnen ausscheiden. Vielmehr werde das Gebäude nach seiner Fertigstellung sogar deutlich niedriger sein als die umliegenden Gebäude auf den antragstellerischen Grundstücken. Auch für die Annahme einer abriegelnden Wirkung wäre ein grobes Missverhältnis zwischen der Dimensionierung des geplanten Baukörpers und der baulichen Ausnutzung der antragstellerischen Grundstücke Voraussetzung, das nicht gegeben sei. Für die Bewertung der Längenerstreckung sei insbesondere die Gesamtsituation zu beachten. Zu dieser trage der Umstand bei, dass die über drei Seiten des ehemaligen Innenhofes in (nahezu vollständig) geschlossener Bauweise errichteten Gebäude der Antragstellerinnen ihrerseits (zusammen mit den Gebäuden auf den Grundstücken ... und ...), wenn auch erst in der Zusammenschau, parallel zur Grundstücksgrenze einen Riegel von erheblicher Länge bildeten. Die durch die Bebauung des Blockinnenbereichs entstehenden Beziehungen zwischen Blockrand- und Blockinnenbebauung seien nunmehr planerisch gewollt. Die dadurch eintretende Wohnsituation werde nicht erkennbar gleichsam unzumutbar sein, sondern dem entsprechen, was Eigentümern und Nutzern von Mehrfamilienhäusern in dicht bebauten großstädtischen (Wohn-)Quartieren vielfach zugemutet werde. Ebenso wenig erzeuge das genehmigte Vorhaben eine rücksichtslose bzw. unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung bzw. Besonnung der Grundstücke der Antragstellerinnen. Das von der Beigeladenen vorgelegte Verschattungsgutachten zeige, dass die Errichtung des geplanten Gebäudes nicht etwa zu einer vollständigen und dauerhaften Verschattung der gesamten Grundstücke der Antragstellerinnen und der darauf befindlichen Gebäude führen werde, sondern lediglich eines Teils des rückwärtigen Bereichs einzelner Grundstücke und auch lediglich eines Teils der Gebäudegeschosse. Aus dem Verschattungsgutachten gehe zudem hervor, dass die Verschattung der rückwärtigen Bereiche der antragstellerischen Grundstücke bzw. der Rückfronten der darauf errichteten Gebäude auch bei Realisierung des Vorhabens im Wesentlichen nicht auf letzteres zurückzuführen sein werde, sondern auf die schon durch die quasi U-förmig angeordneten Bestandsgebäude hervorgerufenen - gegenseitigen - Verschattungen der Gebäude der Blockrandbebauung, mithin durch ohnehin vorhandene lagebedingte Nachteile, die dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen dürften, sondern auf die Ausnutzung der Grundstücke u.a. der Antragstellerinnen selbst zurückzuführen seien. Ferner sei nicht anzunehmen, dass die bei der Realisierung des geplanten Vorhabens entstehenden Einsichtsmöglichkeiten auf die Grundstücke der Antragstellerinnen die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreiten würden. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch sei nicht erkennbar. Die Baugenehmigung sei mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vereinbar. Die von der Beigeladenen geplante Bebauung entspreche - insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - dem durch den Bebauungsplan Uhlenhorst 1 gesetzten planerischen Rahmen. Eine augenscheinliche Unangemessenheit der geplanten Bebauung gemessen an der Eigenart des Baugebiets sei nicht festzustellen. II. 1. Die Beschwerden der Antragstellerinnen sind gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Rechtsansicht der Beigeladenen, die Beschwerden seien gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unzulässig, weil sie sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend auseinandersetzen, teilt das Beschwerdegericht nicht. Denn entgegen der Darstellung der Beigeladenen erschöpfen sich die Beschwerden nicht allein in der Wiederholung von bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten, sondern enthalten sie im Rahmen einer strukturierten Begründung, die den Argumentationsgang des Verwaltungsgerichts nachzeichnet, auch einzelne Gegenargumente, die die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts als unzutreffend erweisen sollen. 2. Die Beschwerden der Antragstellerinnen sind unbegründet, weil es die mit ihnen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht rechtfertigen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und - wie von den Antragstellerinnen beantragt - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. August 2018 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 19. Juli 2018 und der Widersprüche gegen die Ergänzungsbescheide Nr. 1 bis 4 anzuordnen. Denn mit der Beschwerdebegrünung wird nicht die Richtigkeit der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80a Abs. 3 VwGO und § 212a Abs. 1 BauGB hinter dem Vollziehungsinteresse der Beigeladenen zurückzutreten hat, weil die Antragstellerinnen durch die angefochtene Baugenehmigung bzw. die angefochtenen Ergänzungsbescheide Nr. 1 bis 4 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Entgegen den Angriffen der Antragstellerinnen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Wirksamkeit des der angegriffenen Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplanes Uhlenhorst 1 auszugehen ist, weil dieser an keinen offensichtlichen Fehlern leidet. Die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat nicht die für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäbe anzulegen, sondern muss dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung tragen. Das Verfahren dient dazu, eine nur vorläufige Regelung über die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu treffen. Ist der Widerspruch offensichtlich erfolgreich, so ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann kein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht. Zweifel an der Wirksamkeit eines Bebauungsplans müssen daher im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle des Bebauungsplans in dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden. Im Eilverfahren wird deshalb die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, es sei denn, dieser leidet an offensichtlichen Fehlern (ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 25.10.2017, BRS 85 Nr. 143, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2015, BRS 83 Nr. 155, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2012, 2 B 48/12, juris Rn. 25; OVG Münster, Beschl. v. 19.1.2009, BauR 2009, 771, juris Rn. 12 f.; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 10 Rn. 27; offen gelassen in OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, NordÖR 2014, 519, juris Rn. 39). aa) Die Antragstellerinnen zeigen mit ihren Beschwerden keine stichhaltigen Anhaltspunkte auf, die ihre Rechtsansicht tragen, bei dem Bebauungsplan Uhlenhorst 1 handele es sich um eine gemäß § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige sog. Gefälligkeitsplanung, weil mit ihr ausschließlich im privaten Interesse der Beigeladenen der Zweck verfolgt werde, das nach bisheriger Rechtslage in dem Blockinnenbereich unzulässige Bauvorhaben zu ermöglichen. Dass eine Gemeinde ein bestimmtes, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtetes Bauvorhaben - wie das der Beigeladenen - zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan aufzustellen, um dieses Vorhaben planungsrechtlich zu ermöglichen, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich unzulässig. Es entspricht vielmehr einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn die Antragsgegnerin das von ihr im Bezirk Hamburg-Nord allgemein verfolgte Ziel, neue Wohnbauflächen zu gewinnen, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung für eine Nachverdichtung umsetzt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27. März 2017 (NordÖR 2017, 338, in juris) in dieser Streitsache hat gerade die städtebauliche Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans für die von der Antragsgegnerin verfolgte Nachverdichtung auf dem Baugrundstück der Beigeladenen in dem Blockinnenbereich aufgezeigt. Die von der Antragsgegnerin auf Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan formulierte positive städtebauliche Zielsetzung, im Rahmen der Innenentwicklung neue Wohnbauflächen durch Nachverdichtung zu gewinnen, wird auch nicht - wie die Antragstellerinnen meinen - davon in Frage gestellt, dass es der Antragsgegnerin zudem darum gegangen sein könnte, durch die Planaufstellung etwaige Schadensersatzforderungen der Beigeladenen zu mindern. Denn dass in Hamburg zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung neue Wohnungen gebaut werden sollen, ist eine allgemeinkundige Tatsache, die die Erforderlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans Uhlenhorst 1, der Wohnungsbau im Wege der Nachverdichtung ermöglichen soll, bereits für sich genommen städtebaulich nachvollziehbar begründet. Es sind im Übrigen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans Uhlenhorst 1 einer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässigen „Vorabbindung“ unterlag, weil sie sich dem Projekt der Beigeladenen sozusagen verpflichtet sah, ohne andere Planungsalternativen ernsthaft zu erwägen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr z.B. als Planungsvariante für die zulässige Blockinnenbebauung auch einen Wegfall oder eine Reduzierung des Staffelgeschosses erwogen. Die außerdem von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage der Objektivität der Sachverständigengutachten, die der Bebauungsplanung zugrunde liegen, betrifft nicht die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, sondern lediglich einen möglichen Mangel im Abwägungsvorgang. bb) Ebenso wenig überzeugt die Rechtsansicht der Antragstellerinnen, ein offensichtlicher Fehler des Bebauungsplans liege darin, dass die Antragsgegnerin kein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren gewählt habe, obwohl es ihr doch nur um die Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen gegangen sei. Denn die Gemeinde darf selbst in den Fällen eines sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplans - in denen also, wie hier, der Anstoß zur Planung durch einen privaten Investor erfolgt ist und deshalb auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB möglich gewesen wäre - einen „normalen“ Angebotsbebauungsplan aufstellen. Es besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht der Gemeinde, anstelle eines Angebotsplans einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufzustellen (ebenso OVG Saarlouis, Urt. v. 19.3.2015, BauR 2016, 465, juris Rn. 93; OVG Münster, Urt. v. 13.9.2012, BauR 2013, 1408, juris Rn. 54 ff.; Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 28, 152). Denn die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, das sie in der jeweiligen städtebaulichen Situation für zweckmäßig erachtet, gemäß § 1 Abs. 3 BauGB weitestgehend frei. Dass sich die Antragsgegnerin nach ihrem Ermessen nicht allein auf die Regelung der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 12 BauGB beschränkt hat, sondern die Blockrandbebauung in die Planung einbezogen hat, um diese bestandsgemäß planungsrechtlich abzusichern, ist angesichts des Umstands, dass der alte Durchführungsplan D 288 vom 1. Oktober 1957 insoweit lediglich eine viergeschossige, nicht (nahezu) vollständig geschlossene Blockrandbebauung festgesetzt hatte, städtebaulich nachvollziehbar und im Übrigen für die Antragstellerinnen auch vorteilhaft. Zur Begründung der von der Antragsgegnerin getroffenen Wahl des Planungsinstruments kommt es entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen auf die in § 2 Nr. 5 VO B-Plan Uhlenhorst 1 getroffene Festsetzung für den Fall einer Neubebauung der denkmalgeschützten Gebäude nicht maßgeblich an. cc) Ebenfalls nicht zu folgen ist der Rechtsansicht der Antragstellerinnen, ein offensichtlicher Fehler des Bebauungsplans Uhlenhorst 1 liege darin, dass dieser im Blockinnenbereich auch eine Baumasse zulasse, die sich rücksichtslos auf die Nutzung ihrer Grundstücke auswirken könne. Dabei müsse für die Frage, ob eine Baumassenfestsetzung den Vorgaben des Abwägungsgebots genüge, zwingend auf die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Baumasse abgestellt werden. Die Antragstellerinnen verweisen insoweit auf die Festsetzung von vier Vollgeschossen, ohne dass die Antragsgegnerin zugleich die zulässige Gebäudehöhe bestimmt habe, der GRZ von 0,4 bei der gleichzeitigen Möglichkeit einer Überschreitung dieser bis 0,8 für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO nach Maßgabe des § 2 Nr. 2 VO B-Plan Uhlenhorst 1 und der Zulässigkeit einer Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um maximal 2 m durch Erker, Terrassen und Balkone nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 VO B-Plan Uhlenhorst 1. In der Bauleitplanung stellt sich das Gebot der Rücksichtnahme als Teil des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. Festsetzungen eines Bebauungsplans, die ein rücksichtsloses Vorhaben zulassen, sind kein Ergebnis einer gerechten Abwägung. Der Plangeber darf aber von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Insoweit wird der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt. Ist umgekehrt bereits erkennbar, dass sich der Konflikt nicht in einem nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren wird lösen lassen, ist der Bebauungsplan (ganz oder teilweise) unwirksam (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012, DVBl. 2013, 243, juris Rn. 87). Dass die Antragsgegnerin die danach zulässige Grenze planerischer Zurückhaltung offensichtlich und eindeutig überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat zum einen nach der Begründung des Bebauungsplans (ebda. S. 25) für den Baukörper im Blockinnenbereich vier Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt, damit sich dieser nach seiner Höhenstruktur nachbarverträglich der Blockrandbebauung deutlich unterordnet. Die Blockrandbebauung ist im Bestand sechsgeschossig und der Bebauungsplan setzt diese Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß auch fest. Die Antragsgegnerin hat zum anderen die Gebäudekubatur und die Fassadengestaltung (Erker etc.) des Baukörpers im Blockinnenbereich nicht festgeschrieben, damit diese im Rahmen eines Bauantragsverfahrens im Hinblick auf die Besonnungssituation optimiert werden können (siehe S. 19 der Planbegründung). Die Antragsgegnerin hat also insoweit den Planbetroffenen Gestaltungsmöglichkeiten belassen und eine Konfliktlösung dem nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren überantwortet. Wenn die Antragstellerinnen demgegenüber meinen, die Antragsgegnerin hätte gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ein Höchstmaß für die Höhe des Baukörpers im Blockinnenbereich festsetzen müssen, da bei vier zulässigen Vollgeschossen auch eine Gebäudehöhe von 20 m erreicht werden könne, die eine erdrückende Wirkung für die Nutzung ihrer Grundstücke zur Folge hätte, lassen sie zwei wesentliche Determinanten auf der Baugenehmigungsebene für den zulässigen Umfang der Bebauung außer Betracht: Erstens wirkt einer übermäßigen Höhenentwicklung das Erfordernis der Einhaltung der gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück entgegen, da die Tiefe der Abstandsflächen sich nach der Wandhöhe des Bauvorhabens bemisst. Zweitens kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot Bedeutung zu, weil es die Festsetzungen des Bebauungsplans ergänzt und damit im Ergebnis bewirkt, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für eine bestimmte Konfliktsituation enthält. So ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ein im „WA 1“-Gebiet allgemein zulässiges Wohngebäude im Einzelfall unzulässig, wenn es nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Dies ist der Fall, wenn die bauliche Anlage gemessen an ihrer Größe gegenüber der konkreten Umgebung aus dem Rahmen fällt und deshalb nach den hierfür geltenden Maßstäben rücksichtslos wirkt. Maßgeblich für die Beurteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist nicht die Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, sondern ob im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, weil die Größe bzw. die Dimensionierung der baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfasst (siehe Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, Rn 20). Die Eigenart des Baugebiets bestimmt sich nicht allein nach seiner Zweckbestimmung, sondern auch nach der jeweiligen örtlichen Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist und nach dem Willen des Plangebers, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2. 2011, 2 Bf 178/09.Z, juris Rn. 10 m.w.N.). Die örtliche Situation, in die das „WA 1“-Gebiet hier „hineingeplant“ worden ist, wird bestimmt durch die bestehende das Gebiet umgebende, nahezu geschlossene sechsgeschossige U-förmige Blockrandbebauung (die Gebiete „WA 2“, „WA 3“ und „WA 4“), die nachbarverträglich mit der geplanten neuen Blockinnenbebauung abgestimmt werden soll. Nach dem maßgeblichen Willen des Plangebers (siehe S. 17, 25 der Planbegründung) hat dies so zu erfolgen, dass sich die von ihm festgesetzte viergeschossige Blockinnenbebauung höhenmäßig der sie umgebenden festgesetzten sechsgeschossigen Blockrandbebauung deutlich unterzuordnen hat, damit der besonderen städtebaulichen Situation in dem hoch verdichteten Baublock angemessen Rechnung getragen werden kann und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots möglichst auszuschließen ist. Die von den Antragstellerinnen befürchtete viergeschossige Blockinnenbebauung, die der Höhe von sechs Vollgeschossen entspräche oder diese noch überträfe und sich deshalb gegenüber der Blockrandbebauung tatsächlich rücksichtslos auswirkte, wäre danach aber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Was die Auswirkungen des § 2 Nr. 2 VO B-Plan Uhlenhorst 1 auf die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme angeht, nehmen die Antragstellerinnen nicht hinreichend in den Blick, dass sich eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 nicht zwangsläufig auf die oberirische Baumasse, die für die Annahme einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung allein von Bedeutung ist, auswirken muss, sondern sich auch auf bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück im Blockinnenbereich lediglich unterbaut wird, beziehen kann. Diesen Fall hatte der Plangeber bei der Festsetzung des § 2 Nr. 2 VO B-Plan Uhlenhorst 1 vor allem mit Rücksicht auf die Tiefgarage vor Augen (vgl. S. 17 der Planbegründung). Soweit die Überschreitensregelung auch für untergeordnete Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO gilt, die der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen dürfen, ist nicht ersichtlich, dass derartige Anlagen wesentlich zu einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Baukörpers in dem Blockinnenbereich beitragen könnten. Das Gleiche gilt in Bezug auf die in § 2 Nr. 3 VO B-Plan Uhlenhorst 1 bestimmte Zulässigkeit einer Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um maximal 2 m durch Erker, Terrassen und Balkone. dd) Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan Uhlenhorst 1 verstoße offensichtlich gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, da die Auswirkungen des im Blockinnenbereich festgesetzten zulässigen Baukörpers auf die zu erwartende Belichtungs- bzw. Verschattungssituation für ihre Grundstücke unzumutbar sei. Die Antragsgegnerin habe ihren Ermittlungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht genügt, weil sie die von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Verschattungsgutachten zur Grundlage ihrer Abwägungsentscheidung gemacht habe. Diese Gutachten seien nicht nur inhaltlich grob fehlerhaft, sondern als Parteigutachten der Beigeladenen einzustufen. Es handele sich um Gefälligkeitsgutachten, da auf Seite 35 der Begründung zum Bebauungsplan darauf hingewiesen werde, dass der Antragsgegnerin durch die Verwirklichung des Plans keine Kosten entstünden. Die Verschattungsgutachten würden sich zudem fehlerhaft auf das konkrete Bauvorhaben, das Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung vom 19. Juli 2018 sei, beziehen und nicht - wie erforderlich - auf die nach dem Bebauungsplan maximal mögliche Bebauung. Dem Gutachten hätte deshalb nicht eine Gebäudehöhe von nur 15 m zugrunde gelegt werden dürfen. Voraussetzung einer gerechten Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB ist, dass Umfang bzw. Intensität einer möglichen Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücksnutzungen durch den mit dem Bebauungsplan in dem Blockinnenbereich festgesetzten Baukörper gemäß § 2 Abs. 3 BauGB fehlerfrei ermittelt und bewertet werden. Ein der Bebauungsplanung insoweit zugrunde gelegtes Sachverständigengutachten kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3. 2013, BauR 2013, 1248, juris Rn. 19). Der Umstand, dass ein Sachverständiger von einer Partei einen Gutachtenauftrag erhält und von dieser für die Gutachtenerstellung auch bezahlt wird, ist noch kein Grund, an der Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ob eine Gemeinde ein vorgelegtes Gutachten als "Interessenten"-Vortrag bloß zur Kenntnis nimmt oder sich als eine maßgebliche Planungsgrundlage zu Eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachterlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein von der Gemeinde veranlasstes Gutachten beansprucht, weil sie von einem Projektträger in Auftrag gegeben wurde, der an einem bestimmten Planungsausgang interessiert ist (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 25.4.2002, 4 BN 20/02, juris Rn. 14). Anders als die Antragstellerinnen meinen wird in den Verschattungsgutachten auch nicht von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil den Prognosen über die Verschattungswirkungen, die von dem im Blockinnern festgesetzten Baukörper ausgehen können, das konkrete Bauvorhaben der Beigeladenen zugrunde gelegt wurde. Denn dieses schöpft mit einem Baukörper, der das festgesetzte Baufenster vollständig in Anspruch nimmt und über vier Vollgeschosse mit einem Staffelgeschoss verfügt, die für die zu erwartenden Verschattungswirkungen für die Grundstücke der Antragstellerinnen maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Wesentlichen aus. Auch auf der Grundlage der von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 17.12.2018, 15 N 16.2373, juris Rn. 57) ist nicht von allen theoretisch möglichen Auswirkungen der Planung auszugehen, sondern ist auf ein „realistisches Worst-Case-Szenario“ abzustellen. Letzteres wird durch das Bauvorhaben der Beigeladenen abgebildet. Andere offensichtliche inhaltliche Fehler der Verschattungsgutachten werden von den Antragstellerinnen nicht substantiiert dargelegt. ee) Den Beschwerden verhilft auch nicht die Rüge zum Erfolg, ein offensichtlicher Fehler des Bebauungsplans liege darin, dass während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs die konkreten Pläne der Beigeladenen nicht ausgelegt worden seien. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nur die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Baupläne eines Projektträgers gehören daher nicht zu den notwendigen Auslegungsunterlagen. b) Ebenfalls zurückzuweisen ist die Rechtsansicht der Antragstellerinnen, dass selbst wenn keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen wäre, ihr Aussetzungsantrag Erfolg haben müsste, weil das Verwaltungsgericht bei der Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme die tatsächlichen Beeinträchtigen durch das Vorhaben der Beigeladenen unzutreffend gewürdigt habe. aa) Entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen hat das Verwaltungsgericht für die Feststellung einer erdrückenden Wirkung nicht „zwingend“ ein grobes Missverhältnis in der Höhe zwischen den maßgeblichen Baukörpern vorausgesetzt, sondern ist lediglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 26.9.2007, Nord-ÖR 2007, 73, juris Rn. 11 f.; v. 11.7.2017, BRS 85 Nr. 203, juris Rn. 9 ff.) davon ausgegangen, dass für die Begründung einer erdrückenden Wirkung „vor allem“ eine „signifikante“ Höhendifferenz sprechen kann. Denn das Zusammentreffen unterschiedlich dimensionierter Bebauung ist ein Hauptanwendungsfall für das Rücksichtnahmegebot (so zutreffend Uechtritz, DVBl. 2016, 90, 91 f. mit Beispielsfällen). Aus dem Nebeneinander einer vier- und sechsgeschossigen Bebauung können die Antragstellerinnen daher für sich genommen keine erdrückende Wirkung zu Lasten ihrer Grundstücke ableiten; abgesehen davon, dass sie Eigentümerinnen der höheren Gebäude sind. Eine abriegelnde Wirkung können die Antragstellerinnen nicht mit zu geringen Gebäudeabständen begründen. Denn sowohl ihre Bebauung als auch das Bauvorhaben halten jeweils auf den eigenen Grundstücken die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO erforderlichen Tiefen der Abstandsflächen von 0,4 ein, so dass die Gebäudeabstände in der Regel rund 20 m betragen. Dies ergibt sich zumindest auf der Grundlage der ungenehmigten Bauvorlage 21/3. Gründe, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Bebauungsplans Uhlenhorst 1 gewollten und abgewogenen Nachverdichtung in diesem Blockinnenbereich lässt sich eine unzumutbare abriegelnde Wirkung nicht mehr, wie dies das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 27. März 2017 (NordÖR 2017, 338, in juris) noch auf der Grundlage des zuvor geltenden Durchführungsplan D 288 vom 1. Oktober 1965 getan hat, mit einem vom Plangeber zugunsten der Antragstellerinnen getroffenen Interessenausgleich begründen. Der Plangeber hat jetzt vielmehr, ohne dass dies offensichtlich fehlerhaft wäre, das Interesse der Antragstellerinnen an der Erhaltung einer großzügigen Freifläche in dem Blockinnenbereich zurückgestellt hinter dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von neuen Wohnbauflächen durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Nachverdichtung ermöglichen soll. bb) Was die Geltendmachung von „gravierenden Verschattungen“ der rückwärtigen Bereiche der Gebäude der Antragstellerinnen angeht, bleibt das Beschwerdevorbringen unsubstantiiert bzw. undifferenziert. Bezugspunkt der Prüfung ist, ob eine unzumutbare Verschattung der Wohngrundstücke der Antragstellerinnen, nicht aber einzelner Fenster in den sechsgeschossigen Mehrfamilienhäusern, zu erwarten ist. Die Besonnungsverhältnisse müssen hierfür differenziert beurteilt werden, d.h. gesondert nach Gebäuden und einzelnen Geschossen. Dass sich ein benachbartes Gebäude auf die Belichtung und Besonnung einer Erdgeschosswohnung nachteiliger auswirkt als auf höher gelegene Wohnungen, liegt in der Natur der Sache.Eine Unterschreitung der in der Normenreihe DIN 5034 - Tageslicht in Innenräumen - formulierten Anforderungen ist nicht bereits gleichzusetzen mit einer Unzumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die Belichtung und Besonnung der Nachbarbebauung. Die DIN 5034 enthält keine Rechtsvorschriften und ihre Anforderungen stellen bei der nachbarlichen Interessenabwägung auch keine gleichsam abwägungsfeste Schranke dar. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet deshalb weder eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der natürlichen Belichtung noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen vorteilhaften Situation (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O., juris Rn. 10; v. 15.4. 2009, NordÖR 2009, 356, juris Rn. 8; v. 21.8.2014, 2 Bf 218/13.Z; v. 8.6.2015, 2 Bs 97/15, n.v.). Gegen die Annahme einer unzumutbaren Verschattung der Wohngrundstücke der Antragstellerinnen spricht zumindest der Umstand, dass auf der Grundlage der ungenehmigten Bauvorlage 21/3 davon auszugehen ist, dass die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO jeweils erforderlichen Regelabstandsflächentiefen von 0,4 H sowohl auf den Grundstücken der Antragstellerinnen wie auf dem Baugrundstück eingehalten und darüber hinaus teilweise noch überschritten werden. Dies folgt daraus, dass die Festlegung der Regelabstandsflächentiefe von 0,4 H grundsätzlich mit der DIN 5034 vereinbar ist: Durch die Einhaltung von 0,4 H ergibt sich zwischen Gebäuden ein Gesamtabstand, der der Summe der beiderseitigen Tiefen der Abstandsflächen entspricht, also von 0,8 H. Dieser Gesamtabstand entspricht gemäß DIN 5034-4 einem Verbauungswinkel von etwa 50°, der eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m und eine dazugehörige Fensterhöhe von 1,35 m voraussetzt. Diesen tabellarisch erfassten Werten sind Fensterbreiten zugeordnet, deren Realisierung ausreichende Helligkeit (Tageslichtquotient, DIN 5034-4, 2.1) und eine Sichtverbindung nach außen (DIN 5034-4, 2.2) sicherstellt. § 44 Abs. 2 Satz 2 HBauO legt als Mindestgröße Fensteröffnungen mit einem Rohbaumaß von mindestens 1/8 der Nettogrundfläche des Raumes fest. Da sich der Tageslichtquotient aus dem Himmelslichtanteil, dem Außenreflexionsanteil (Reflexion an Verbauung) und dem Innenreflexionsanteil (Reflexion an den Rauminnenflächen) zusammensetzt und Minderungsfaktoren wie die Fensterverschmutzung berücksichtigt, kann bezüglich der tabellarischen Werte von Qualitätsstandards ausgegangen werden, die von den bauordnungsrechtlichen Mindeststandards zu unterscheiden sind. Dies bedeutet, dass die der Tabelle zu entnehmenden Fensterbreiten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unterschritten werden dürfen (vgl. die Begründung zu § 6 Abs. 5 BauO NRW in Landtag NRW Drs. 17/2166 v. 13.3. 2018, S. 102 f.). Dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in Frage stehen könnten, wird von den Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht. Die von ihnen selbst gefertigte „Skizze“ zur Belichtungssituation ist für eine fachliche Glaubhaftmachung ihres Vorbringens offensichtlich unzureichend. cc) Zu kurz greift der Einwand der Antragstellerinnen, unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten ergäben sich durch die bodentiefen Fenster des Vorhabens. Denn Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster sind unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit. Erst wenn die Einsichtsmöglichkeiten ein unübliches Maß erreichen, sind sie als rücksichtslos zu bewerten (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O., juris Rn. 10). Dass dies bei bestehenden Gebäudeabständen von 20 m und einer Durchgrünung des Blockinnenbereichs unter den Bedingungen einer vom Plangeber dort gewollten Nachverdichtung der Fall ist, ist nicht ersichtlich. c) Schließlich können die Antragstellerinnen einen Anspruch auf Wahrung der Gebiets-prägung nicht darauf stützen, dass sich die Eigenart des Baugebiets nach dem Durchführungsplan D 288 beurteile, weil ihre Annahme, der Bebauungsplan Uhlenhorst 1 sei offensichtlich unwirksam, nicht durchgreift (dazu oben unter a)). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG.