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Urteil

2 E 8/17.N

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Planungsbefugnis der Gemeinde hängt nach § 1 Abs. 3 BauGB auch von der Prüfung ab, ob wegen des Vorkommens wild lebender Tiere der streng oder besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten zu erwarten ist, dass die Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 (heute § 44 Abs. 1 BNatSchG) der Realisierung der Planung dauerhaft entgegenstehen werden oder dass sie gegebenenfalls im Wege einer Ausnahme oder bei Vorliegen einer Befreiungslage überwunden werden können.(Rn.48) 2. Die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB gebotene Ermittlung des Arteninventars kann sich auf die voraussichtlich dauerhaft der Verwirklichung des Bauleitplans entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Hindernisse beschränken und ihre Untersuchungstiefe hiernach ausrichten. Auf eigene Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann in der Regel nicht verzichtet werden, wenn der mit der Bebauungsplanung verbundene Eingriff in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt erheblich ist und zahlreiche (stark) gefährdete streng oder besonders geschützte Arten betroffen sind.(Rn.66)
Tenor
Das Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 vom 19. Februar 2008, verkündet am 4. März 2008, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Planungsbefugnis der Gemeinde hängt nach § 1 Abs. 3 BauGB auch von der Prüfung ab, ob wegen des Vorkommens wild lebender Tiere der streng oder besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten zu erwarten ist, dass die Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 (heute § 44 Abs. 1 BNatSchG) der Realisierung der Planung dauerhaft entgegenstehen werden oder dass sie gegebenenfalls im Wege einer Ausnahme oder bei Vorliegen einer Befreiungslage überwunden werden können.(Rn.48) 2. Die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB gebotene Ermittlung des Arteninventars kann sich auf die voraussichtlich dauerhaft der Verwirklichung des Bauleitplans entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Hindernisse beschränken und ihre Untersuchungstiefe hiernach ausrichten. Auf eigene Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann in der Regel nicht verzichtet werden, wenn der mit der Bebauungsplanung verbundene Eingriff in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt erheblich ist und zahlreiche (stark) gefährdete streng oder besonders geschützte Arten betroffen sind.(Rn.66) Das Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 vom 19. Februar 2008, verkündet am 4. März 2008, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Normenkontrollgericht ist berechtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, da sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Die beiden Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (I.) und auch begründet (II.), so dass das Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 vom 19. Februar 2008 gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO für ungültig zu erklären ist. I. Die beiden Normenkontrollanträge sind jeweils statthaft wie auch im Übrigen zulässig. 1. Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.d.F. vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271) statthaft, obwohl sie sich nicht gegen eine Satzung bzw. Rechts-verordnung, sondern gegen ein Gesetz richten. Denn der Zweck des § 246 Abs. 2 BauGB, landesrechtliche Besonderheiten bei der Planaufstellung zu berücksichtigen, würde unterlaufen, wenn nicht auch satzungsvertretende Gesetze in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO fielen. Für den Rechtsschutz des vom Bebauungsplan Betroffenen würde es sich als nicht sachgerecht i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG erweisen, dass in ein und demselben Bundesland - zumal in einem Stadtstaat wie Hamburg mit seinem eng begrenzten Gebietsumfang - der Rechtsschutz gegen bestimmte Bebauungspläne eröffnet, gegen andere - und zwar gerade die möglicherweise besonders kontroversen - dagegen verschlossen ist, obwohl der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne und andere in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannte Satzungen und Rechtsverordnungen gerade bundesweit eröffnet hat (so BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 35, juris Rn. 62 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 10.5.2005, NordÖR 2006, 23, juris Rn. 105; v. 1.11.2006, NordÖR 2007, 168, juris Rn. 36; i.E. ebenso Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 82 ff.; a.A. Unruh in: HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, § 47 VwGO Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 21). 2. Die Antragstellerinnen sind insbesondere auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie geltend machen können durch das angegriffene Gesetz oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Denn sie sind Eigentümerinnen von zwei im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig betroffen sind. Im Vergleich zu dem bislang geltenden Baustufenplan W.-O. berufen sich die Antragstellerinnen zu Recht darauf, dass sie durch den neuen Bebauungsplan W.-O. 13 zumindest insoweit nachteilig betroffen sind, als nunmehr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Zwei-Wohnungs-Klausel für ihre beiden Grundstücke festgesetzt worden ist. Der Baustufenplan W.-O. enthielt zwar auch eine Zwei-Wohnungs-Klausel, jedoch hat das Normenkontrollgericht diese im Beschluss vom 11. August 1995 (Bs II 281/95, juris Rn. 10; bestätigt durch Beschl. v. 28.1.1999, 2 Bf 36/97, juris Rn. 3) für nichtig erklärt, weil die Klausel nicht nur - wie in § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet“ Satz 2 BPVO vorausgesetzt ist - eine abgeteilte Fläche des Wohngebiets von besonders schutzwürdiger Eigenart betrifft, sondern sich schematisch auf das gesamte festgesetzte W 2 o-Gebiet bezieht. Des Weiteren bestimmt der Bebauungsplan nunmehr durch die festgesetzten Baugrenzen auf den beiden Grundstücken konkret jeweils ein Baufeld, während die Antragstellerinnen zuvor bei der Situierung der überbaubaren Grundstücksfläche nur dem Einfügensgebot nach § 34 Abs. 1 BauGB unterlagen, dass dem Grundstückseigentümer zumindest einen gewissen Spielraum bei der baulichen Ausnutzung des Grundstücks belässt. II. Die beiden Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind auch begründet. Das Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 vom 19. Februar 2008 ist ungültig, weil der Bebauungsplan nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (1.). Unabhängig davon würde der Bebauungsplan jedenfalls unter einem gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang leiden (2.). 1. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Außerdem erweist sich in einem solchen Fall die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB nochmals konkretisierte Aufgabe der Bauleitplanung - eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten - als undurchführbar. Auch rechtsstaatliche Grundsätze sind berührt; denn Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, ist sinnlos. Ein derartiges rechtliches Hindernis kann auch in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG in der hier anwendbaren Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) liegen, die der nachfolgenden Realisierung der mit dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen entgegenstehen können. Die sog. kleine Artenschutznovelle, die insoweit am 18. Dezember 2007 in Kraft trat, war damit von der Antragsgegnerin im gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Bebauungsplangesetz im Februar 2008 als geltendes Recht zu beachten. Die Novelle fasste die Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 BNatSchG neu (heute § 44 Abs. 1 BNatSchG), um sie an die FFH-Richtlinie anzupassen, enthielt Legalausnahmen von diesen Verboten in § 42 Absatz 5 BNatSchG (heute § 44 Abs. 5 BNatSchG) und eine behördliche Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG (heute § 45 Abs. 7 BNatSchG). Die Relevanz der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 für die Bebauungsplanung ergibt sich z.B. daraus, dass bei einer Baufeldeinrichtung während der Brutzeit die Tötung anwesender Jungvögel nicht auszuschließen sein kann. Während der Bauphase kann es auch zeitweise zu Beeinträchtigungen kommen, die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten erheblich stören. Des Weiteren können infolge der Planung Gehölze und damit Brutmöglichkeiten entfernt oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Die Planungsbefugnis der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt daher maßgeblich von der Prüfung ab, ob wegen des Vorkommens wild lebender Tiere der streng oder besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten zu erwarten ist, dass die Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 der Realisierung der Planung dauerhaft entgegenstehen werden oder dass sie gegebenenfalls im Wege einer Ausnahme oder bei Vorliegen einer Befreiungslage überwunden werden können. Das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans sichert die Beachtung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Sind frühzeitig Konflikte erkennbar, an denen die Planung im Vollzug aller Voraussicht nach scheitern wird, verfehlt diese ihren gestalterischen Auftrag. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen.Soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007, der Ausnahmen von den Verboten zulässt, vorliegt, kommt es für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Zulassung einer behördlichen Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 ermöglicht werden kann. Nicht die Ausnahme als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist dabei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans.Liegt eine Befreiungslage vor, ist es dem Plangeber aus Gründen des Artenschutzes nicht verwehrt, in diese "hineinzuplanen" (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997, Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7, juris Rn. 13 f.; Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 45; Gellermann in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 183 ff.; Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 94, 96). Nach diesem Maßstab verstößt der Bebauungsplan W.-O. 13 gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, weil er aus Rechtsgründen vollzugsunfähig ist. Denn die von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren aufgestellte Prognose, dass eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote im Zuge der Realisierung des Plans nicht zu erwarten ist, entbehrt sowohl einer rechtlichen wie auch beweiskräftigen tatsächlichen artenschutzfachlichen Grundlage. Nach den der Planung zugrunde liegenden gutachterlichen Feststellungen wurden im Plangebiet und in dem östlich bis an die Landesgrenze angrenzenden Bereich zahlreiche in ihrem Bestand gefährdete streng oder besonders geschützte Arten i.S.v. § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG 2007 nachgewiesen (im Einzelnen Nr. 4.1.3 des Landschaftsplanerischen Gutachtens zum Bebauungsplan W.-O. 13 der Entwicklung und Gestaltung von Landschaft (...) v. 20.12.2006). Dennoch hat die Antragsgegnerin entgegen ihrer Behauptung im Planaufstellungsverfahren keine Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 durchgeführt (a). Eine Prüfung des § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 ist daher ebenso unterblieben (b). Eine Befreiungslage nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 liegt nicht vor (c.). a) Die Behauptung der Antragsgegnerin, bei der Aufstellung des Bauleitplans sei eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 erfolgt, findet in den von ihr vorgelegten Planaufstellungsakten keine Grundlage. Eine derartige, in den einzelnen Prüfungsschritten nachvollziehbare artenschutzrechtliche Prüfung ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans W.-O. 13 nicht angestellt worden: In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es zwar im Umweltbericht auf Seite 26 einleitend „Im Folgenden wird bezogen auf die einzelnen Arten geprüft, ob mit dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verbunden sind.“ Anschließend werden aber die artenschutzrechtliche Zugriffsverbote weder im Einzelnen dargestellt, noch wird für die betroffenen streng oder besonders geschützten Arten eine nachvollziehbare Bewertung gegeben, weshalb trotz einer Realisierung der mit der Planung beabsichtigten Festsetzungen mit einer Verletzung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2007 genannten Verbotstatbestände voraussichtlich nicht zu rechnen ist. Nicht erkennbar ist zudem, dass die Neufassung der Verbotstatbestände durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 berücksichtigt worden ist. In der Begründung zum Bebauungsplan wird allein § 10 BNatSchG angeführt. Der Sache nach befassen sich die Ausführungen in der Planbegründung im Wesentlichen mit der Frage des Verlustes oder der Beeinträchtigung von Nahrungs- und Bruthabitaten und dem Vorhandensein von Ausweichhabitaten, ohne auf die Tatbestandsmerkmale in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2007 einzugehen. Eine verbindliche und überprüfbare Feststellung, ob die Zugriffsverbote in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2007 für die einzelnen betroffenen Arten voraussichtlich eingreifen oder nicht, wird nicht getroffen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin münden in der „Beschreibung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Festsetzungen“ (S. 33 f. der Planbegründung), ohne dass damit eine Prüfung des § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 verbunden ist. Diese Defizite beruhen auf dem der Planung zugrundeliegenden Landschaftsplanerischen Gutachten vom 20. Dezember 2006, das bezeichnenderweise den Untertitel „Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung“ trägt. Die Ausführungen auf den Seiten 26 ff. der Begründung zum Bebauungsplan zu den „Beeinträchtigungen von besonders und streng geschützten Arten“ wurden wortgleich aus den Seiten 33 ff. des Landschaftsplanerischen Gutachtens vom 20. Dezember 2006 übernommen. Diese Ausführungen werden in dem Gutachten auf Seite 32 einleitend mit den Worten eingeführt, dass im Folgenden bezogen auf die einzelnen Arten geprüft werde, „ob durch das Vorhaben Biotope zerstört werden, die für die dort wild lebende[n] Tiere und Pflanzen nicht ersetzbar sind.“ Sodann folgt eine Erläuterung, unter welchen Voraussetzungen in dem Gutachten ein Biotop als zerstört bzw. als ersatzbar angesehen wird. Dieser Prüfungsansatz folgt aber aus § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG 2002, der danach fragte, ob als Folge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002 durfte der Eingriff zugelassen oder durchgeführt werden, wenn u.a. die Beeinträchtigungen in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range nicht vorgehen. Auf dieser Grundlage werden in dem Landschaftspflegerischen Gutachten auf den Seiten 41, 44 f. für Pflanzen und Tiere „Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen“ empfohlen. Die gemäß § 19 Abs. 3 BNatSchG 2002 zu treffende Abwägungsentscheidung war jedoch gerade ungenügend, um den nach Art. 12, 13 FFH-RL erforderlichen strikten Schutz der streng geschützten Arten zu gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 10.1.2006, Rs. C-98/03, Slg. 2006, I-53-106, juris Rn. 57 ff.) hatte deshalb § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2002 beanstandet, der Ausnahmen von den Verboten des Art. 12 FFH-RL zuließ, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 16 FHH-RL vorliegen mussten. § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2002 bestimmte, dass die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG nicht für den Fall gelten, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Antragsgegnerin ist sich zwar gegen Ende des Planungsverfahrens der rechtlichen Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Prüfung bewusst geworden, wie der Aktenvermerk der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zur Vorbereitung der Sitzung des Umweltausschusses der Bürgerschaft der Antragsgegnerin am 6. November 2007 zeigt oder die Bemerkung von Frau ... in der Besprechung des AK II am 20. November 2006, „dass zum Thema Artenschutz die Begründung noch ergänzt werden müsse“. Allerdings sollten hierzu lediglich „in Zusammenarbeit mit den Fachplanern ... Textbausteine geliefert“ werden. Der in der Stellungnahme des Amtes für Naturschutz (NR 331) vom 15. November 2006 (siehe Bl. 318 f. GA) geäußerten berechtigten fachlichen Kritik an dem Landschaftsplanerischen Gutachten ist offenbar nicht mehr Rechnung getragen worden: „Der EuGH sowie das BVerwG haben erklärt, dass die zur Zeit noch in § 43 Abs. 4 BNatSchG verankerte Privilegierung nicht statthaft ist, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht betroffen sind, weil sie aufgrund rechtmäßigen Handelns nicht absichtlich sind. Von daher sind, auch in B-Planverfahren, die artenschutzrechtlichen Tatbestände abzuarbeiten. ... Liegt eine Betroffenheit der Schutzgüter, vor allem der ‚streng geschützten‘ Arten vor, muss sie jeweils genau analysiert und dargestellt werden. Dieses ist bezüglich der Tierarten im Landesplanerischen Gutachten nicht erfolgt. ... Grundsätzlich sind zu allen nach den artenschutzfachlichen Regelungen geschützten Arten, die vom Vorhaben betroffen seien, qualifizierte Aussagen zu treffen.“ Das ursprünglich mit Datum vom 4. April 2006 erstellte „Landschaftsplanerische[s] Gutachten zum Bebauungsplan W.-O. 13“ ist zwar tatsächlich überarbeitet und dann in seiner erweiterten Fassung vom 20. Dezember 2006 der Bebauungsplanung zugrunde gelegt worden. Das ändert aber nichts daran, dass dieses Gutachten lediglich Feststellungen für die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 19 Abs. 3 BNatSchG 2002 trifft. Eine nachvollziehbare artenschutzrechtliche Prüfung ist - wie bereits oben ausgeführt - weder diesem Gutachten, der Begründung zum Bebauungsplan, insbesondere dem Umweltbericht, noch den Planaufstellungsakten zu entnehmen. b) Zugunsten einer Verwirklichungsfähigkeit der Planung greift keine Legalausnahme nach § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 ein, weil die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung dessen Prüfung unterlassen und infolgedessen nicht die erforderlichen artenschutzfachlichen Feststellungen getroffen hat. Die Vorschrift trat an die Stelle des § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002, von dessen Anwendbarkeit die Antragsgegnerin noch bis kurz vor Beendigung des Planungsverfahrens ausgegangen war und der nach § 19 BNatSchG 2002 zugelassene Eingriffe prinzipiell umfassend von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 freistellte. Die Antragsgegnerin hat daher keine artenschutzfachlichen Feststellungen dazu getroffen, ob gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG 2007 bezogen auf streng geschützte Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG oder auf europäische Vogelarten, eine Ausnahme von dem Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 eingreift, „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird“. In dem Landschaftspflegerischen Gutachten vom 20. Dezember 2006 werden lediglich die Nahrungs- bzw. Jagdhabitate (neben den Bruthabitaten) regelmäßig gewürdigt, obwohl durch § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht die Nahrungs- bzw. Jagdhabitate geschützt werden, sondern nur selektiv die dort bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte Funktionen geprägt sind (siehe BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 100). c) Die Antragsgegnerin kann ebenso wenig eine Befreiungslage nach § 43 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG 2007 in Anspruch nehmen. Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007, der hier als Befreiungstatbestand allein in Betracht kommt, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG 2007 aus (anderen) zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert; weitergehende Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind zu beachten.Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die Abweichungen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2007 rechtfertigen, setzen ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, dass das Gewicht der Verbotstatbestände zu dem Stellenwert der Bauleitplanung in Verhältnis setzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 146 ff; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2005, NordÖR 2006, 123, 125, juris Rn. 50; Dolde, NVwZ 2008, 121, 125). Das mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgte Ziel, das Angebot an neuen Wohnbauflächen vorwiegend für Familien mit Kindern zu erhöhen, hat erkennbar nicht das Gewicht, um Eingriffe in die Lebensstätten geschützter Arten rechtfertigen zu können, wie dies z.B. bei der Realisierung bedeutsamer Infrastrukturprojekte oder bei der Ansiedlung von Großbetrieben der Fall sein kann. Außerdem ließe sich das Planungsziel auch an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie günstigeren Standort verwirklichen. 2. Selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt worden ist und dem Bebauungsplan infolgedessen nicht die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, wären die Normenkontrollanträge dennoch begründet, weil der Bebauungsplan dann unter einem gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang litte. Denn die Antragstellerinnen rügen insoweit zu Recht, dass der von der Antragsgegnerin angestellte Ermittlungsaufwand für eine solche artenschutzrechtliche Prüfung unzureichend gewesen wäre. a) Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.7.2008, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 59 ff.) hat zu dem erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfungsumfang im Fall des Planfeststellungsbeschlusses für die Nordumfahrung von Bad Oeynhausen Folgendes festgestellt: „Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (...). Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können (...). Zum einen wird in der Regel eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Auf eine solche Erkundung vor Ort wird allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden können. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z.B. von der Größe des Untersuchungsraums, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Planfeststellungsbehörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich - stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens - ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Planvorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Erst durch eine aus beiden Quellen (Bestandserfassung vor Ort; Auswertung vorhandener Erkenntnisse und Literatur) gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar. Sie werden den ‚wahren‘ Bestand nie vollständig abbilden können (...). Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann.“ Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung ist allerdings ist zu beachten, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nur mittelbar über § 1 Abs. 3 BauGB zur Anwendung kommen. Ein Angebotsbebauungsplan lässt - anders als etwa eine straßenrechtliche Planfeststellung oder ggf. ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - in der Regel noch nicht die Handlungen zu, die die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllen können. Dies geschieht regelmäßig erst im bauaufsichtlichen Genehmigungserfahren, in dem die Verbotstatbestände eingreifen und der Zulassung konkreter Vorhaben entgegenstehen können. Folglich bedarf es bei der Aufstellung eines Bauleitplans im Ausgangspunkt nicht zwangsläufig dasselbe Maß an Aufklärung wie in der Fachplanung. Die Bestandserfassung kann sich eher auf die voraussichtlich dauerhaft der Verwirklichung des Bauleitplans entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Hindernisse beschränken und ihre Untersuchungstiefe hiernach ausrichten. Gewissheit, wie im europäischen Gebietsschutzrecht, ist hinsichtlich des Ausbleibens der Verwirklichung der Zugriffsverbote nicht erforderlich (vgl. Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, Rn. 219 ff. m.w.N.; Scharmer in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 10/2018, § 1a Rn. 489 ff.). Vermitteln vorhandene Unterlagen bereits ein hinreichend genaues und aktuelles Bild über das Arteninventar des Planungsraums und ist daraus ersichtlich, dass allenfalls ungefährdete und weit verbreitete Tierarten betroffen sein werden, so kann es in der Bauleitplanung damit sein Bewenden haben (vgl. Gellermann in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 225 f.). Auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann z.B. verzichtet werden, wenn im Wesentlichen nur intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, an die lediglich in Randbereichen neben der Bahn bzw. der vorhandenen Wohnbebauung einzelne Gärten angrenzen und die im Übrigen nur von einem schmalen Gehölzstreifen durchzogen werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.4.2008, BRS 74 Nr. 15, juris Rn. 175). b) Gemessen daran ist es rechtlich zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der gemäß § 2 Abs. 3 BauGB gebotenen Ermittlung des Arteninventars und der Fortpflanzungs- und Ruhestätten allein darauf beschränkt hat, bereits vorhandene (lückenhafte) Erkenntnisse auszuwerten, aber keine eigene Begehung und tatsächliche Untersuchung des Plangebiets und seiner Umgebung veranlasst hat. Die Antragsgegnerin hat nach eigenen Angaben die vorhandenen Artennachweise (Schutzprogramm für Tagfalter und Widderchen, Artenhilfeprogramm und Rote Liste Amphibien und Reptilien sowie das Schutzprogramm für Heuschrecken) hinsichtlich des Vorkommens dieser Arten ausgewertet. In dem für die Prüfung des Artenschutzes maßgeblichen Landschaftsplanerischen Gutachten vom 20. Dezember 2006 heißt es auf Seite 12, dass zur Bewertung des Tierartenbestandes keine eigenen Erhebungen durchgeführt worden seien, sondern nur auf vorhandene Unterlagen zurückgegriffen worden sei. Darüber hinaus seien für einzelne Artengruppen, sofern keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen hätten, Potenzialabschätzungen durchgeführt worden. In dem Landschaftsplanerischen Gutachten wird zur Ermittlung des Arteninventars im Wesentlichen auf das Ökologische Gutachten zur geplanten Bebauung in Hamburg/O. vom 31. August 2004 von Dipl.-Ing. ... zurückgegriffen, das im Auftrag des ... erstellt worden ist. Dieses Gutachten enthält eine faunistische Untersuchung des Gebiets, die auf zehn Begehungen in der Zeit von Ende Januar bis Ende Juni 2004 und auf weiteren Sonderterminen beruht (siehe S. 20 des Gutachtens). Säugetiere sind dabei lediglich stichprobenartig, d.h. durch reine Beobachtung vom Weg aus, und durch die Einbeziehung und Auswertung früherer Beobachtungen ebenfalls nur vom Weg aus erfasst worden (siehe S. 22 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund heißt es in dem Gutachten auf Seite 59 insgesamt selbst erheblich einschränkend, es sei davon auszugehen, dass zum aktuellen Zeitpunkt nicht alle seltenen Arten erfasst seien. Diese herangezogenen Voruntersuchungen und Unterlagen sind ungenügend, um der Antragsgegnerin ein hinreichend genaues und aussagekräftiges Bild über das Arteninventar im Plangebiet zu vermitteln. Denn in dem Gebiet sind nicht nur ungefährdete und weit verbreitete Tierarten nachgewiesen worden, sondern nach Maßgabe der Roten Liste (RL HH) sechs stark gefährdete und elf gefährdete streng bzw. besonders geschützte Arten (siehe S. 24 f. der Planbegründung). Die gutachterlich angesprochenen, aber unbegründet gebliebenen Potenzialabschätzungen, die mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen arbeiten, sind regelmäßig nur bei häufig auftretenden, nicht gefährdeten Arten oder Arten mit gutem Ausweichvermögen und/oder wenig spezieller Habitatbindung zulässig. Mit 6 ha Bodenfläche, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans versiegelt werden sollen und als Lebensraum für Tiere nicht mehr zur Verfügung stehen, betrifft der Eingriff ein Gebiet mit Biotopstrukturen von erheblicher Größe. Die geplante Neubebauung ist zwar nur auf Ackerflächen vorgesehen, die eine eher geringe ökologische Wertigkeit besitzen.In den Hausgärten und auf Grünflächen werden aber auf ca. 5,1 ha die Lebensmöglichkeiten für wild lebende Tiere erheblich eingeschränkt oder zumindest verändert. Außerdem werden durch die Neubebauung und Erschließung ca. 2.200 m2 Knickfläche verloren gehen und rund 5.800 m2 Knickfläche Beeinträchtigungen erfahren. Knicks bieten aber für Fauna und Flora ein wertvolles Biotop, in dem viele Tiere ideale Lebensbedingungen finden. Die Antragsgegnerin hat daher selbst zutreffend den Eingriff in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der Wertminderung von Knickflächen als erheblich bewertet (siehe S. 26 der Planbegründung). c) Dieser Ermittlungsmangel, der eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB darstellt, wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Wirksamkeit des Plangesetzes beachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Ist ein Punkt bzw. Belang im Hinblick auf die konkrete Planungssituation abwägungsbeachtlich, dann ist er auch wesentlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich, wenn sie derart zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs gehören, dass sie auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen. Sie sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2016, DVBl 2016, 1407, juris Rn. 80 m.w.N.). Gemessen daran ist von der Beachtlichkeit des Ermittlungsmangels auszugehen: Die Belange des Artenschutzes waren der Antragsgegnerin nicht nur bekannt, sondern für die Abwägung auch wesentlich, weil mit der Festsetzung neuer Wohnbauflächen ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft erfolgte. Das Ermittlungsdefizit ist offensichtlich, weil es sich unmittelbar aus dem Inhalt der Planaufstellungsakten ergibt. Schließlich ist der Mangel für das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss, weil eine ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2007 zur Folge hätte haben können, dass eine Festsetzung von neuen Wohnbaugebieten nicht, mit kleinerer Fläche oder unter Festsetzung (weiterer) vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (§ 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2007) erfolgt wäre. d) Die Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB wäre gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ebenfalls beachtlich, weil der Antragsgegnerin der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen mit der Rüge des entsprechenden Ermittlungsmangels innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB zugegangen ist. Denn eine Verletzung von Vorschriften kann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Allerdings wird die Frist nur dann gewahrt, wenn das Vorbringen - wie hier - rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist (siehe BVerwG, Urt. v. 14.7.2012, BVerwGE 143, 192, juris Rn. 27; OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2010, NordÖR 2010, 446, juris Rn. 74; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 215 Rn. 22; Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 10/2018, § 215 Rn. 51 f. ). e) Schließlich hätte der Ermittlungsmangel auch die vollständige Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (zu diesem Maßstab für eine Teilunwirksamkeit: BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013, BRS 81 Nr. 76, juris Rn. 4 f.; v. 24.4.2013, BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3). Auch wenn nur allein dieser Ermittlungsmangel vorliegt, ist nach dem vorstehenden Maßstab von einer vollständigen Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, weil die von der Antragsgegnerin unzureichend ermittelten Belange des Artenschutzes geeignet sind, die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung von Wohnbauflächen erheblich zu verringern. Damit wäre zugleich das zentrale Planungsziel, neue Wohnbauflächen zu schaffen, betroffen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Wirksamkeit des Gesetzes über den Bebauungsplan W.-O. 13. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks ... (Flurstück ... der Gemarkung O.). Die Antragstellerin zu 2. ist seit September 2010 Eigentümerin des Grundstücks ... (Flurstück ... der Gemarkung O.), das sie von ihrer verstorbenen Mutter, die den Normenkontrollantrag gestellt hat, geerbt hat. Sie hat das Normenkontrollverfahren nach dem Tod ihrer Mutter mit Zustimmung ihres Bruders, des alleinigen Miterben, allein aufgenommen. Im Plangebiet galt früher der Baustufenplan W.-O. vom 16. September 1952 (Amtl. Anz. S. 797), erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), und für das Flurstück 1486 der Bebauungsplan W.-O. 6 vom 14. September 1970 (HmbGVBl. S. 244), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 502). Für einen Großteil des Plangebiets hatte zwischenzeitlich auch der Bebauungsplan W.-O. 8 vom 19. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 115) gegolten, der aber vom Normenkontrollgericht mit Urteil vom 1. Februar 1990 (OVG Bf II 2/86.N und 12/86.N, NuR 1991, 239, juris nur Ls.; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 24.10.1990, BRS 50 Nr. 3, juris) für nichtig erklärt wurde. Das Plangebiet liegt mit Ausnahme der vorhandenen Bebauung an der westlichen Plangebietsgrenze vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet W.-O. vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 62). Es liegt zudem südöstlich des von Hamburg nach der Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 und der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 gemeldeten Gebiets W.er Wald, das durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet W.er Wald in der damals gültigen Fassung vom 9. Dezember 1980 (HmbGVBl. S. 377), zuletzt geändert am 5. Oktober 2004 (Hmb-GVBl. S. 375, 376), geschützt ist. Der Senat der Antragsgegnerin evozierte mit Beschluss vom 25. Februar 2003 (vgl. dazu Senatsdrucksache Nr. 2003/0214 v. 12.2.2003) die vom Bezirksamt Wandsbek eingeleiteten Bebauungsplanverfahren W.-O. 13 und 14 vor dem Hintergrund, dass ein gegen diese Planung gerichtetes Bürgerbegehren erfolgreich gewesen war. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Bebauungsplan-Entwürfe W.-O. 13 und 14 fand am 28. April 2004 auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 2. April 2004 (Amt. Anz. S. 690) statt. Zur Erläuterung führte die Antragsgegnerin aus, dass durch die Aufstellung der Bebauungspläne insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Einfamilienhausgebiete südlich (W.-O. 13) und nördlich (W.-O. 14) der Hoisbütteler Straße geschaffen und Freiflächen planungsrechtlich gesichert werden sollten. Dementsprechend sollten im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen zurückgenommen und Grünflächen neu dargestellt werden. Das Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm solle entsprechend angepasst werden. Nachdem die beiden Plangebiete der Bebauungsplan-Entwürfe W.-O. 13 und 14 zusammengelegt wurden, leitete der Senat der Antragsgegnerin das Planverfahren mit dem Aufstellungsbeschluss W 3/05 am 8. Juli 2005 ein. Zur Begründung heißt es in der Bekanntmachung vom 19. Juli 2005 (Amtl. Anz. S. 1289), durch die Aufstellung des Bebauungsplans W.-O. 13 sollten insbesondere die planungsrechtlichen Vor-aussetzungen für Wohnnutzung auf Flächen nördlich und südlich der Hoisbütteler Straße geschaffen werden. Vorhandene Freiflächen, wie z.B. Wald und Landwirtschaft, sollten planungsrechtlich gesichert werden. Darüber hinaus sollten für das Ensemble O.er Platz 24 und 24a denkmalrechtliche Festsetzungen getroffen werden. Für Teile des Plangebiets müsse der Landschaftsschutz aufgehoben werden. Mit Beschluss vom 10. Mai 2006 änderte der Senat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss W 3/05 vom 8. Juli 2005, weil er das Plangebiet nördlich und südlich der Hoisbütteler Straße erweitert hatte. Ergänzend heißt es hierzu in der zugrundeliegenden Bekanntmachung vom 19. Mai 2006 (Amt. Anz. S. 1021), dass das Gebiet der Erweiterung planungsrechtlich als Wohngebiet zu sichern sei. Auf der Grundlage derselben Bekanntmachung vom 19. Mai 2006 fand die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs W.-O. 13 in der Zeit vom 1. Juni bis 3. Juli 2006 statt. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass insbesondere folgende Arten umweltbezogener Informationen vorlägen: „Hydrogeologische Untersuchung, Biotoptypenkartierung, FHH-Verträglichkeitsprüfung, landschaftsplanerisches Gutachten, ökologisches Gutachten, ökologisches Gutachten zur geplanten Bebauung, Oberflächenentwässerungskonzept.“ Die Antragstellerin zu 1. erhob mit Schreiben vom 26. Juni 2006, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 28. Juni 2006, Einwendungen gegen die Bebauungsplanung: Durch die Verkleinerung der bebaubaren Fläche auf ihrem Grundstück von 3/10 werde dessen Verwertbarkeit massiv reduziert und erfahre es eine inakzeptable Wertminderung. Mit dem Bebauungsplan W.-O. 17 vom 17. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 240) seien bereits genügend Bebauungsmöglichkeiten geschaffen worden, so dass es des die unberührte Natur vernichtenden Bebauungsplans W.-O. 13 nicht bedürfe. Vom Plangeber sei unberücksichtigt geblieben, dass schon jetzt in W.-O. viele Grundstücke zum Verkauf stünden. Alte Einfamilienhäuser würden abgerissen und durch Gebäude mit zwei bis vier Wohneinheiten ersetzt. Rund 200 neue Wohneinheiten führten mit mindestens 400 Kraftfahrzeugen zu ungelösten Verkehrsproblemen. Die neue Bebauungsplanung sei zudem nicht mit dem Schutz des angrenzenden Naturschutzgebietes W.er Wald und mit dem Artenschutz vereinbar. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. erhob mit Schreiben vom 10. Juni 2006, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 13. Juni 2006, ebenfalls Einwendungen gegen die Bebauungsplanung: Die Bebauung sei nicht notwendig, weil viele Häuser und Wohnungen leer stünden. Sie befürchte, dass mit der Bebauung das schöne O. und der W.er Wald als Naherholungsgebiet wegfielen. Die hydrogeologischen Untersuchungen hätten sich bis heute nicht damit befasst, wie sich der Wasserzufluss nach der Bebauung auf das Naturschutzgebiet auswirken könnte; vermutlich bekäme der Wald nicht mehr genügend Feuchtigkeit und sterbe allmählich ab. Der Knick an der Hoisbütteler Straße sei in der Planzeichnung nicht eingezeichnet, was zu der Frage führe, ob er für eine Straßenerweiterung weichen solle. Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs W.-O. 13 fand auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 16. Februar 2007 (Amtl. Anz. S. 514) in der Zeit vom 26. Februar bis 12. März 2007 statt. In der Bekanntmachung heißt es u.a., die Dauer der öffentlichen Auslegung sei gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt worden, da der Bebauungsplan-Entwurf nach der ersten öffentlichen Auslegung geändert bzw. ergänzt worden sei. Während der öffentlichen Auslegung könnten Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen des ausliegenden Bebauungsplan-Entwurfs vorgebracht werden. Die Antragstellerin zu 1. trug mit Schreiben vom 12. März 2007, bei der Antragsgegnerin am selben Tag eingegangen, weitere Einwendungen gegen die Bebauungsplanung vor: Die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs sei fehlerhaft, weil darin nicht auf die Änderungen des Begründungsentwurfs hingewiesen werde, obwohl insbesondere im Umweltbericht verschiedene Änderungen erfolgt seien. Die Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,2 auf 0,3 sei zwar eine Verbesserung, es verbleibe aber eine Reduzierung der Bebaubarkeit ihres Grundstücks und damit eine Wertminderung. Außerdem würden die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände mit denen etwaiger Befreiungsvorschriften vermischt. Eine ordnungsgemäße Prüfung des Artenschutzrechts sei nicht erfolgt. Bei der Beeinträchtigung der Arten könnten nicht bereits Kompensationsmöglichkeiten, wie Ausweichhabitate etc. bzw. eine Anpassungsfähigkeit der Arten an den Menschen, behandelt werden. Mit den Anforderungen des europäischen Artenschutzrechts befasse sich die Planung nicht. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. erklärte mit Schreiben vom 8. März 2007, bei der Antragsgegnerin am 12. März 2007 eingegangen, dass sie ihre bisherigen Einwendungen gegen die Bebauungsplanung aufrechterhalte. Der Senat der Antragsgegnerin legte der Bürgerschaft den Entwurf des Bebauungsplans zur Feststellung vor. Die Bürgerschaft stellte das Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 am 19. Februar 2008 fest. Der Senat der Antragsgegnerin verkündete das Gesetz am 4. März 2008 (HmbGVBl. S. 103). Das Plangebiet ist zeichnerisch auf zwei Blättern dargestellt; die beiden Grundstücke der Antragstellerinnen liegen im ... Bereich von Blatt ... Der Baustufenplan W.-O. setzte für die beiden Grundstücke der Antragstellerinnen auf der Grundlage der Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8. Juni 1938 (HmbVBl. S. 69) jeweils besonders geschütztes W 2 o-Gebiet fest, die Mindestgrundstücksgröße sollte bei der offenen Bebauung 1.000 m2 betragen und je Grundstück wurden bis zu zwei Wohnungen zugelassen unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Abwasserverordnung von 1940 eingehalten werden. Nach Spalte 8 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO betrug die bebaubare Fläche 3/10. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt nunmehr für die beiden Grundstücke der Antragstellerinnen jeweils fest: WR II o, höchstens zwei Wohnungen in Wohngebäuden und nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig, GRZ 0,3 als Höchstmaß; und zwar für das Flurstück ... unter Bestimmung einer vorderen, teilweise seitlichen und hinteren Baugrenze und für das Flurstück ... unter Bestimmung einer vorderen und hinteren Baugrenze jeweils bei einer maximalen Bebauungstiefe von 18 m. Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 6. Juni 2008 die Einwendungen der Antragstellerin zu 1. und die der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. jeweils zurück. Am 9. April 2008 haben die Antragstellerin zu 1. und die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. ihre Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung machen sie u.a. geltend, der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vollzugunfähig, so dass ihm gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die städtebauliche Erforderlichkeit fehle. Eine Befreiungslage in Bezug auf die Verbotstatbestände liege nicht vor. Die Antragsgegnerin hätte bei der Aufstellung des Bebauungsplans in ausreichendem Maß prüfen müssen, ob der Verwirklichung des Plans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstünden. Sie habe aber keine Ermittlungen angestellt, die Grundlage für eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hätte sein können. Die Antragsgegnerin räume ein, dass bei der Feststellung des Plans § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2002 nicht mehr anwendbar gewesen sei. Sie behaupte zwar, die Vorschrift sei in dem Schlussschreiben vom 6. Juni 2008 nur versehentlich zitiert worden, während die artenschutzrechtliche Prüfung tatsächlich erfolgt sei. Hierfür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag fehle in den Planaufstellungsakten. Die Antragsgegnerin habe die Arten vielmehr im Rahmen der Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG 2002 abgearbeitet, so wie in dem landschaftspflegerischen Gutachten vom 20. Dezember 2006, und damit letztlich § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2002 angewandt. Unabhängig davon wären die artenschutzrechtlichen Ermittlungen der Antragsgegnerin jedenfalls in der Sache nicht ausreichend gewesen. Den vom Bundesverwaltungsgericht zur Planfeststellung aufgestellten Anforderungen an den Ermittlungsumfang werde die Antragsgegnerin allein durch die Auswertung vorhandener Erkenntnisse nicht gerecht. Sie habe nicht wie geboten eine Bestandsaufnahme vor Ort durchgeführt. Schließlich weise das Plangebiet u.a. mit den vorhandenen Knicks und Feuchtflächen spezifische, aus naturschutzfachlicher Sicht besonders sensible Strukturen auf. Auch nutze der Fischotter - von der Antragsgegnerin unerkannt - das Plangebiet als Lebensraum. Ohne Bestandserfassungen vor Ort ließen sich aber z.B. keine belastbaren Aussagen über die lokale Population der betroffenen Art i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 machen. Die Antragsgegnerin habe darzulegen bzw. zu beweisen, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht erfüllt seien. Die unzureichende Sachverhaltsermittlung bewirke, dass keine Befreiungslage gegeben sei. Im Rahmen der Befreiungsprüfung setzten sich die Fehler der vorherigen Prüfung der Verbotstatbestände zwangsläufig fort. Denn Voraussetzung einer Abweichungsentscheidung sei, dass die Beeinträchtigungen der geschützten Art fehlerfrei ermittelt und bewertet worden seien. Abgesehen davon käme hier allein eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG 2007 in Betracht, für die aber schon keine Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sprächen. Die Antragsgegnerin versuche eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erstmals in ihrer Antragserwiderung vom 14. Mai 2009 vorzunehmen. Das landschaftsplanerische Gutachten vom 20. Dezember 2006 enthalte aber eine solche Prüfung nicht. Wie die Antragsgegnerin ohne Bestandserfassung vor Ort feststellen wolle, dass keine Tierarten so beeinträchtigt würden, dass ein Verstoß gegen § 42 BNatSchG 2007 vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Soweit sie meine, die meisten der vorkommenden Arten seien in ihrem Bestand nicht gefährdet, verkenne sie, dass vor einer Anwendung der Rückausnahme in § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 - dessen Europarechtskonformität unterstellt - hinreichende Anstrengungen zur Bewertung der Verbotstatbestände unternommen werden müssten. Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 liege vor. Im Umweltbericht werde für die besonders geschützte Art Graureiher und für die streng geschützten Arten Rotmilan und Wespenbussard ausgeführt, diese nutzten das Plangebiet als Rückzugshabitat. Hinsichtlich der streng geschützten Art Waldkauz stelle der Umweltbericht fest, dass dieser im Untersuchungsgebiet als Brutvogel auftauche. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Realisierung des Bebauungsplans der bestehende Nistplatz aufgegeben werde. Die Fortpflanzungsstätte des Waldkauzes werde somit geschädigt. Das Vorliegen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ergebe sich zudem auf der Grundlage des „Ökologischen Gutachten zur geplanten Bebauung in Hamburg/O.“ vom 31. August 2004. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen die Vorschriften des Habitatschutzrechts. Durch den Bebauungsplan werde das angrenzende FFH-Gebiet W.er Wald erheblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass von der Verwirklichung des Bebauungsplans keine nachteiligen Auswirkungen auf das angrenzende FFH-Gebiet „W.er Wald“ ausgingen. Die wegen der besonders hohen Schutzkategorie des FFH-Gebiets zu fordernde Gewissheit, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet ausgingen, liege nur vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass solche Auswirkungen nicht aufträten. Auf der Grundlage der Stellungnahmen anerkannter Fachgutachter verblieben aber zumindest vernünftige wissenschaftliche Zweifel an der Einschätzung, dass es nicht zu Auswirkungen auf das FFH-Gebiet kommen werde. Diese bezögen sich auf die Bewertung der hydrogeologischen Verhältnisse und damit den Einfluss der geplanten Bebauung auf den Wasserstand in dem FFH-Gebiet. Eine Veränderung des Wasserhaushaltes habe negative Auswirkungen auf den prioritären Lebensraumtyp der Auwälder, auf den Kammmolch und die Fischotter zur Folge. Die Antragsgegnerin habe sich nicht mit der Kritik an dem hydrogeologischen Gutachten von ... aus dem Jahr 2004 in der fachlichen Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. ... vom 4. Februar 2005 auseinandergesetzt. Des Weiteren kritisiere Dipl.-Biol. Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2005, dass eine Analyse, ob sich jahreszeitliche Unterschiede in der Niederschlagsverteilung auf empfindliche Entwicklungsphasen der grund- bzw. quellwassergeprägten Waldgesellschaften auswirken könnten, nicht erfolgt sei. Die Behauptung, dass im Bereich des Baugebiets die geringleitende Schicht nicht durch Sandlinsen unterbrochen sei, sei unzutreffend. Denn in einer Karte des Geologischen Landesamtes aus dem Jahr 1978 seien dort Sandlinsen kartographiert worden. Dipl.-Ing. ... und Dr. ... bestätigten in ihren Schreiben vom 23. und 27. April 2005, dass die Existenzfähigkeit der sehr empfindlichen Auwälder im südöstlichen Teil des W.er Waldes bereits bei geringen Grundwasserabsenkungen bedroht sei. Dies gelte auch für das Kammmolchvorkommen in Kleingewässern. Die Antragsgegnerin weigere sich nach wie vor, die Datengrundlage für ihre Einschätzung vollständig offen zu legen und somit einer Kontrolle zu unterziehen. Dr. ... habe in seiner Stellungnahme vom 15. November 2009 fachliche Anforderungen an ein hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgebiet W.er Wald formuliert. Die im Gutachten von ... angestellte vereinfachte Betrachtung des Gebiets als homogene Einheit sei danach nicht nachvollziehbar. Die frühere Untersuchung von ... aus dem Jahr 1985 weise ausdrücklich auf die Wahrscheinlichkeit einer Beeinflussung des Wasserhaushaltes des W.er Waldes hin. Dr. ... stelle fest, dass kein übergeordnetes Untersuchungskonzept vorhanden sei, das den Rahmen für eine Zusammenführung der einzelnen Untersuchungsschritte liefere und dass die Ergebnisse unter Berücksichtigung der einzelnen methodischen Grundlagen interpretiere und würdige. Die Untersuchungen müssten nach einem Maßstab durchgeführt werden, der eine Abbildung des Schutzgebiets zusammen mit dem Baugebiet erlaube, um eine möglichst realitätsnahe Ursache-Wirkungsbeziehung zu bekommen. Außerdem fehle eine Wasserhaushaltsberechnung. Eine Verringerung des Wasserstandes im FFH-Schutzgebiet durch die Bebauung im Plangebiet hätte negative Auswirkungen für die Auwälder und den Kammmolch zur Folge. Der Bebauungsplan führe auch zu Beeinträchtigungen der Fischotter, für die ein günstiger Erhaltungszustand wiederhergestellt werden solle. Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin liefen die Fischotter weite Strecken über Land, wie die Stellungnahme des Dipl.-Biol. ... belege. Es sei nicht auszuschließen, dass die Fischotter auch die Verbindungsstrukturen im Plangebiet nutzten. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Arten- und Habitatschutzes jedenfalls fehlerhaft abgewogen. Sie habe für die Bewertung des Artenschutzes nicht die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt. In rechtsirriger Anwendung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2002 habe sie den Artenschutz nur an der Prämisse der Eingriffsregelung abgearbeitet. Die Antragsgegnerin habe daher die betroffenen Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Außerdem sei die Annahme, das FFH-Gebiet werde nicht erheblich beeinträchtigt, fehlerhaft, was ebenfalls auf die Abwägung durchschlage. Außerdem habe die Antragsgegnerin in der Planbegründung fehlerhaft darauf abgestellt, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan weniger stark in die Schutzgüter eingreife als der nichtige Bebauungsplan W.-O. 8. Richtigerweise hätte sie den bisherigen planungsrechtlichen Zustand mit dem durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan hergestellten vergleichen müssen. Danach ergebe sich nunmehr ein stärkerer Eingriff in die abwägungserheblichen Belange, weil der Baustufenplan W.-O. für die Freiflächen Außengebiet festgesetzt habe, so dass sie nicht bebaubar gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe auch verkannt, dass der Bebauungsplan für das Konzept „Wachsende Stadt“ mit nur 188 Wohneinheiten nicht von besonderer Bedeutung sei, so dass den gegenläufigen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Abwägung ein höheres Gewicht zukomme. Aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen ergibt sich jeweils ihr Antrag, das Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 vom 19. Februar 2008, verkündet am 4. März 2008, für unwirksam zu erklären. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich der Antrag, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt u.a. vor, der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich, da er nicht wegen eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vollzugsunfähig sei. Auf seiner Grundlage zulässige Bauvorhaben verstießen nicht gegen naturschutzrechtliche Verbote nach § 42 BNatSchG 2007. Eine Prüfung der Verbotstatbestände setze zwar eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Tiere und Pflanzenarten sowie der Lebensräume voraus. Dies verpflichte die Behörde aber nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Ermittlungstiefe hänge vielmehr von den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten, insbesondere von den Vegetationsstrukturen ab. Für diese Bestandsaufnahme sei eine vorhandene Biotopkartierung des Naturschutzamtes aus dem Jahr 2003 aktualisiert worden. Eine FFH-Verträglichkeits-untersuchung sei im November 2004 erstellt worden. Die Bäume und Knicks seien eingemessen bzw. die vorhandene Bestandsvermessung in 2005 ergänzt worden. Das ökologische Gutachten des ... aus dem Jahr 2004 sei als aktuellere Kartierung berücksichtigt worden und in die Abwägung eingeflossen. Ein landschaftsplanerisches Gutachten, das sich auch mit dem vorgenannten ökologischen Gutachten auseinandersetze, sei bis Dezember 2006 erstellt worden. Die vorhandenen Artennachweise seien hinsichtlich des Vorkommens dieser Arten ausgewertet worden. Weitere Untersuchungen seien danach nicht mehr erforderlich gewesen. Allerdings sei einzuräumen, dass die Schlussschreiben insoweit fehlerhaft seien, als in ihnen auf den zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gültigen § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002 verwiesen worden sei. Während des Planaufstellungsverfahrens sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Januar 2006 (Rs. C-98/03, Slg. 2006, I-53-106, juris) festgestellt worden, dass bestimmte Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes nicht mit den europarechtlichen Vorschriften zum Artenschutz vereinbar seien. Die auf Grundlage dieses Urteils erfolgte Änderung des Artenschutzrechts sei durch die sog. Artenschutznovelle erst kurz vor dem Beschluss der Bürgerschaft über den Bebauungsplan am 18. Dezember 2007 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die inhaltlichen Arbeiten zu der Aufstellung des Bebauungsplans beendet gewesen. Daher seien die artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie Art. 5, 9 Vogelschutzrichtlinie unmittelbar im Rahmen der Umweltprüfung angewandt worden und hätten zu einer intensiven Darstellung der Auswirkungen des Vollzugs des Bebauungsplans auf die im Plangebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten im Umweltbericht geführt. Leider sei diese bei der Aufstellung des Bebauungsplans zugrunde gelegte Rechtslage in den Antworten auf die Einwendungen fehlerhaft dargestellt und auf den vom Europäischen Gerichtshof verworfenen § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002 zurückgegriffen worden. Die Verfahrensbetreuung und die Erstellung der Antworten auf die Einwendungen seien von einem externen Büro durchgeführt worden. Aufgrund eines Büroversehens sei hinsichtlich des Artenschutzes ein falscher Textbaustein verwendet worden. Die in diesem Textbaustein dargestellte und nicht mehr anwendbare Vorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002 sei aber bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zugrunde gelegt worden, wie die entsprechenden Aktenvorgänge belegten: In der Niederschrift vom 29. Januar 2007 über die Besprechung des AK II am 20. November 2006 sei von Frau ... angemerkt worden, dass zu dem Thema Artenschutz die Begründung noch ergänzt werden müsse. Bereits aus der Begründung zum Bebauungsplan und insbesondere aus dem landschaftsplanerischen Gutachten vom 20. Dezember 2006 gehe hervor, dass sie die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht unterlassen habe. Dort seien alle relevanten Arten (streng und besonders geschützte Arten) einzeln hinsichtlich ihrer potentiellen Gefährdung betrachtet worden. Dabei hätten nachhaltige Störungen bzw. Beeinträchtigungen, die zu einer Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote führen könnten, ausgeschlossen werden können. Die im Plangebiet nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Tierarten seien in den Tabellen 1 bis 5 des landschaftsplanerischen Gutachtens aufgeführt und ihre möglichen Beeinträchtigungen durch den Vollzug des Bebauungsplans dargestellt worden. Danach werde keine dieser Tierarten so beeinträchtigt, dass ein Verstoß gegen § 42 BNatSchG 2007 vorliege. Der Bebauungsplan sei auch mit dem Habitatschutzrecht vereinbar. Das Plangebiet sei nicht Teil des geschützten Gebiets, sondern liege südöstlich des Natura 2000-Gebiets W.er Wald; die geringste Entfernung der geplanten Bebauung zu den Grenzen des Schutzgebiets betrage ca. 450 m. Das 134 ha große Natura 2000-Gebiet W.er Wald sei durch ein bewegtes Kleinrelief von Kuppen und relativ tief eingeschnittenen Tälchen gekennzeichnet. Der überwiegende Teil des W.er Waldes gehöre zu dem Wassereinzugsgebiet der Drosselbek. Der Wasserhaushalt des W.er Waldes speise sich vor allem aus dem im Gebiet anfallenden Niederschlägen. Nur in den Randbereichen könne es zu Stauwasserzuflüssen aus höher gelegenen Nachbarflächen kommen. Der W.er Wald werde von Buchenwäldern unterschiedlicher Altersklassen dominiert. Daneben träten quellwasserbeeinflusste und z.T. von zeitweiliger Überflutung geprägte Erlen- und Eschenwälder auf, vor allem entlang der dortigen Fließgewässer (Drosselbek, Ammersbek und Krempenhegergraben). Einige wenige Kleingewässer seien Laichhabitat des Kammmolches. All diese Schutzgüter unterlägen den Bestimmungen der FFH-Richtlinie ebenso wie die Vogelarten Uhu, Eisvogel, Mittel- und Schwarzspecht, die Erhaltungsziele nach der Vogelschutzrichtlinie im Gebiet darstellten. Die erforderliche Prüfung der Verträglichkeit des geplanten Vorhabens mit den für das Schutzgebiet maßgeblichen Erhaltungszielen nach den Anlagen I und II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Danach seien durch die geplante Bebauung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Das Gutachten des Büros ... vom 14. Oktober 2005 habe in die Überprüfung die Betrachtung aller denkbaren Wirkpfade (Veränderungen von Habitaten, Barriere von Wanderkorridoren, Lärmimmissionen und visuelle Störungen, Veränderungen des Grundwasserhaushalts, Störungen durch Naherholungsnutzung, Konflikte durch streunende Katzen) einbezogen. Das Ergebnis dieses Gutachtens habe sie sich zu Eigen gemacht. Die befürchteten erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebiets durch Veränderungen des hydrogeologischen Regimes seien mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Es verblieben keine begründeten wissenschaftlichen Zweifel, dass negative Auswirkungen auf die Kammmolchbestände sowie die Buchen- und Auwälder unterhalb der Erheblichkeitsschwelle lägen. Gegen das hydrogeologische Gutachten von ... seien Zweifel aus wissenschaftlicher Sicht unbegründet. Das Gutachten stütze sich auf die bereits vorhandenen Daten aus früheren Untersuchungen in den Jahren 1980/81 und auf Daten neuerer Messstellen bzw. Rammkernsondierungen, die eigens für dieses Gutachten durchgeführt worden seien. Zur Beschreibung der Hydrogeologie seien alle vorhandenen Daten ausgewertet worden. Die Datengrundlage sei im Gutachten angegeben und es sei völlig ausreichend diese Daten in interpretierter Form darzustellen. Messstellen im Gebiet des W.er Waldes seien nicht erforderlich gewesen, da Gegenstand des Gutachtens der Einfluss der geplanten Bebauung auf den Wasserhaushalt des W.er Waldes und nicht etwa die komplexe Wasserhaushaltssituation des W.er Waldes insgesamt sei. Daher sei ein übergeordnetes Konzept nicht erforderlich. Prof. ... nehme bei seiner Berechnung der zu erwartenden Stauwasserverringerung fälschlicherweise an, dass das gesamte im Plangebiet gebildete Stauwasser dem W.er Wald zufließe, was aber nicht der Fall sei. Die Annahme, dass künftige Baugebiet könne nur durch Dränung systematisch entwässert werden, so dass dieser Zustand als Worst-Case-Szenario hätte zugrunde gelegt werden müssen, gehe ebenfalls fehl. Großflächige Dränagemaßnahmen seien in dem als sensibel einzustufenden Plangebiet weder vorgesehen noch würden sie durch die zuständige Behörde genehmigt werden. Der Bebauungsplan sei zudem fehlerfrei abgewogen worden. Bei der Abwägung sei auch und gerade der Artenschutz als wichtiger Belang gesehen und entsprechend berücksichtigt worden. Wenn man hierbei zu anderen Ergebnissen gelangt sei, als sie von den Antragstellerinnen vertreten würden, folge daraus kein Abwägungsdefizit. Das gelte ebenso in Bezug auf den Habitatschutz. Bei der Abwägung sei auch kein falscher Vergleichsmaßstab gewählt worden, als die Größe des Plangebiets und der künftigen Anzahl der Wohnungen mit dem städtebaulichen Konzept des nichtigen Bebauungsplans W.-O. 8 verglichen worden sei. Mit diesem Vergleich habe man auf die im Planverfahren erhobenen Einwendungen reagiert, dass das Plangebiet zu groß sei und nicht genügend Rücksicht auf die naturschutzfachlichen Belange, insbesondere auf den Schutz des W.er Waldes, genommen werde. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang die sog. Null-Variante dargestellt und erwähnt worden. In dem Größenvergleich mit dem Bebauungsplan W.-O. 8 sei weder eine Umgehung des Urteils des Normenkontrollgerichts vom 1. Februar 1990 zu sehen, noch sei dies per se ein falscher Abwägungsmaßstab. Die Nichtigkeit des Bebauungsplans W.-O. 8 sei nicht wegen des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts festgestellt worden, sondern weil die Festsetzung von Teilen des geplanten Neubaugebiets der Landschaftsschutzverordnung widersprochen und deshalb nicht habe vollzogen werden können. Bei der Ausweisung von neuen Wohnbauflächen in W.-O. sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass Hamburg in den letzten Jahren nicht nur tatsächlich eine wachsende Stadt gewesen sei, sondern auch ein entsprechendes Konzept verfolge und für dieses zusätzliche Bauflächen, insbesondere für Ein- und Zweifamilienhäuser, benötigt würden. Ein Neubaugebiet für ca. 180 neue Wohnungen sei nicht unbeachtlich, sondern Bestandteil der Gesamtkonzeption der Hamburger Siedlungsentwicklung und trage zu dessen Verwirklichung bei. Das Normenkontrollgericht hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 24. Mai 2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Dies ist vor dem Hintergrund einer von den Beteiligten abgeschlossenen Vereinbarung erfolgt, die u.a. vorsieht, dass die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans liegenden Flurstücke ..., ... und ... der Gemarkung O. bis zum Ende der derzeit noch laufenden 21. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft nicht zu verwerten (insbesondere nicht zu veräußern) bzw. zu bebauen sind. Am 16. Mai 2017 haben die Antragstellerinnen die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Ein erneuter Versuch der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits ist im Februar 2019 gescheitert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Aufstellungsakten des Bebauungsplanverfahrens W.-O. 13, die dem Normenkontrollgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.