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Beschluss

2 Bs 111/14

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2014:0723.2BS111.14.0A
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Leitsätze
1. Eine gegen einen Beschluss nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO eingelegte Beschwerde ist nicht unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer während der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht zusätzlich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellt, mit dem er ebenfalls eine nachträgliche Änderung der Sachlage geltend macht.(Rn.18) 2. Ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind jedoch im Rahmen der prozessrechtlichen Beachtlichkeit im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten des Bauherren auswirken.(Rn.22) 3. Soweit eine grenzständige Tiefgarage über die natürliche Geländeoberfläche i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 4 HBauO (juris: BauO HH) hinausragt, finden die Abstandsregelungen des § 6 HBauO (juris: BauO HH) Anwendung. Auf eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Einhaltung eines Mindestabstands zur Grundstücksgrenze aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HH) kann sich ein Nachbar (nur) berufen, wenn kein abstandsrechtlicher Privilegierungstatbestand nach § 6 Abs. 7 HBauO (juris: BauO HH) sowie keine (vorrangige) abweichende Regelung des Bauplanungsrechts, etwa die zulässige geschlossene Bauweise, Anwendung findet.(Rn.29) 4. Ob im Falle der Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung über einen Bebauungsplan der durch die Verordnung ausdrücklich aufgehobene, zuvor geltende Bebauungsplan wieder Geltung beansprucht oder die planungsrechtliche Lage nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist im Einzelfall durch Auslegung der Regelungen der Verordnung und der Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln.(Rn.40)
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. April 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Mai 2013 i.d.F. des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 16. Mai 2014 abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gegen einen Beschluss nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO eingelegte Beschwerde ist nicht unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer während der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht zusätzlich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellt, mit dem er ebenfalls eine nachträgliche Änderung der Sachlage geltend macht.(Rn.18) 2. Ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind jedoch im Rahmen der prozessrechtlichen Beachtlichkeit im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten des Bauherren auswirken.(Rn.22) 3. Soweit eine grenzständige Tiefgarage über die natürliche Geländeoberfläche i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 4 HBauO (juris: BauO HH) hinausragt, finden die Abstandsregelungen des § 6 HBauO (juris: BauO HH) Anwendung. Auf eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Einhaltung eines Mindestabstands zur Grundstücksgrenze aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HH) kann sich ein Nachbar (nur) berufen, wenn kein abstandsrechtlicher Privilegierungstatbestand nach § 6 Abs. 7 HBauO (juris: BauO HH) sowie keine (vorrangige) abweichende Regelung des Bauplanungsrechts, etwa die zulässige geschlossene Bauweise, Anwendung findet.(Rn.29) 4. Ob im Falle der Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung über einen Bebauungsplan der durch die Verordnung ausdrücklich aufgehobene, zuvor geltende Bebauungsplan wieder Geltung beansprucht oder die planungsrechtliche Lage nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist im Einzelfall durch Auslegung der Regelungen der Verordnung und der Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln.(Rn.40) Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. April 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Mai 2013 i.d.F. des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 16. Mai 2014 abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit Nachträgen und einer Änderung zur Errichtung eines „Loftgebäudes“ mit 10 Wohneinheiten, eines rückwärtigen Gebäudes mit 3 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 11 Stellplätzen und Fahrradstellplätzen. Die Antragstellerin ist u.a. Eigentümerin des 573 m² großen Grundstücks S.-weg 5/5a ........ (Flurstück X der Gemarkung U.), das im vorderen straßennahen Bereich mit einem dreigeschossigen Gebäude und im rückwärtigen Bereich mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut ist. Beide Gebäude werden gewerblich genutzt. Die Beigeladene ist u.a. Eigentümerin des nach Süden angrenzenden Grundstücks S.-weg 7/7a (Flurstück X der Gemarkung U.). Es war bisher im straßennahen Bereich mit einem dreigeschossigen und im rückwärtigen Bereich ebenfalls mit einem dreigeschossigen Gebäude grenzständig mit der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin bebaut. Die ursprünglich gewerblich genutzten Gebäude dienten zuletzt jedenfalls teilweise auch Wohnzwecken. Beide Grundstücke befanden sich bis vor kurzem im Geltungsbereich des Bebauungsplans U. 9 vom 6. März 1972 (HmbGVBl. S. 50), der beide Grundstücke – sowie seinen gesamten weiteren Geltungsbereich - als Gewerbegebiet (GE IV/GRZ 0,8/GFZ 2,0) auswies. Außer straßenparallelen vorderen Baugrenzen enthielt der Bebauungsplan keine weiteren Baugrenzen oder Regelungen zur Bauweise. Während des Beschwerdeverfahrens nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist dieser Bebauungsplan durch den Bebauungsplan U. 14 vom 11. Juni 2014 ersetzt worden, der am 20. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 209) bekannt gemacht worden ist. Dieser Bebauungsplan setzt für die Grundstücke ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise (GRZ 0,6/GFZ 2,2) fest. Beide Grundstücke sind auf 17 m Tiefe straßennah nunmehr fünfgeschossig und im gesamten weiteren rückwärtigen Teil dreigeschossig bebaubar. Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf einen Antrag vom Dezember 2012 antragsgemäß eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 61 HBauO) für die Errichtung eines fünfgeschossigen Vorderhauses mit Staffelgeschoss und 10 Wohneinheiten und eines rückwärtigen zweigeschossigen Hauses mit Staffelgeschoss und 3 Wohneinheiten sowie einer unter beiden Gebäuden liegenden, vom Vorderhaus zugänglichen Tiefgarage mit 11 Stellplätzen. Die Baugenehmigung wurde gemäß § 33 BauGB im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan U. 14 erteilt. Die Antragstellerin erhob im Oktober 2013 gegen die Baugenehmigung sowie die inzwischen ergangenen Ergänzungsbescheide Nr. 1 und 2, die ihr nicht bekannt gegeben worden waren, Widerspruch und machte zunächst vor allem Bedenken gegen die Standsicherheit ihres Grenzbaus geltend, da die neuen Gebäude der Beigeladenen tiefer als ihre Bebauung gegründet werden sollen. Mit Ergänzungsbescheid Nr. 3 vom 13. November 2013 genehmigte die Antragsgegnerin u.a. die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, auch insoweit legte die Antragstellerin in der Folge Widerspruch ein. Im März 2013 begründete die Antragstellerin ihre Widersprüche näher dahin, dass die Tiefgarage nach den genehmigten Plänen zwischen Vorder- und Hinterhaus auf einer Länge von ca. 11,5 m grenzständig um jedenfalls 0,81 m über die natürliche Geländeoberfläche hinausrage und sie mit der vorgesehenen Bodenaufschüttung von 0,55 m Stärke, der hierfür erforderlichen Abstützung an ihrer Grundstücksgrenze sowie einer zusätzlichen dichten Gartenmauer von weiteren 0,64 m Höhe zu einer durchgängig jedenfalls 2 m hohen Wand an ihrer südlichen Grundstücksgrenze führe. Die Tiefgarage sei abstandsflächenrelevant und partizipiere als Nebenanlage nicht von einer etwaigen geschlossenen Bauweise. Dies verletze sie in ihrem subjektiven Recht nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO auf Einhaltung eines Mindestabstands von 2,5 m zu ihrer Grenze, da sie keine entsprechende Zustimmung erteilt habe. Nachdem die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit nicht beschied, hat die Antragstellerin Anfang April 2014 den gerichtlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Wegen des Fortschritts der Bauarbeiten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorläufig angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen (2 Bs 90/14). Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet und im Wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben verletze die Antragstellerin voraussichtlich in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,5 m aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO durch die Tiefgarage an der Grundstücksgrenze. Sie sei ein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 HBauO, das nach § 6 Abs. 5 HBauO einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einzuhalten habe. Besondere Regelungen, die einen Verzicht auf diesen Abstand zuließen, griffen nicht ein. Die Privilegierung aus § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO für eingeschossige Garagen greife nicht, da ihre Länge entlang der Grundstücksgrenze mehr als 9 m betrage. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO für bis zu 2 m hohe Stützmauern oder Einfriedigungen an der Grundstückgrenze greife nicht, da diese Ausnahmevorschrift einer erweiternden Auslegung mit Anwendung auf Teile eines Gebäudes nicht zugänglich sei. Zur HBauO vorrangige bauplanungsrechtliche Festsetzungen ließen einen Verzicht auf den Grenzabstand ebenfalls nicht zu. Solches sei auch unter Anwendung der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans U. 14 nicht zulässig. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise beziehe sich nur auf Gebäude der Hauptnutzung. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen richte sich ausschließlich nach Bauordnungsrecht. Auch nach den gesonderten Regelungen des Bebauungsplans sei die Tiefgarage nicht grenzständig zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 zeige, dass – auch wenn Tiefgaragen ausdrücklich vom Plan privilegiert werden sollten – eine vollständige Unterbauung eines Grundstücks nicht zulässig sein solle und dies erst recht nicht für Tiefgaragen gelte, die über die natürliche Geländeoberfläche hinausragten. Eine wirksame Zustimmungserklärung für die Nichteinhaltung des Abstands von 2,5 m habe die Antragstellerin für das nunmehr genehmigte Bauvorhaben nicht abgegeben. Gegen den der Antragsgegnerin am 8. Mai 2014 und der Beigeladenen am 9. Mai 2014 zugestellten Beschluss legten diese am 21. Mai 2014 Beschwerde ein. Zuvor hatte die Beigeladene am 14. Mai 2014 einen Änderungsantrag für das Bauvorhaben gestellt, den die Antragsgegnerin unter dem 16. Mai 2014 als Änderungsbescheid Nr. 1 genehmigte. Danach sollen über eine Länge von 9 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und einer Tiefe von 2,51 m zur Grenze in der Tiefgarage nur Fahrradstellplätze eingerichtet, die Oberkante des Daches der Tiefgarage auf das natürliche Geländeniveau an der Grenze abgesenkt sowie in diesem Bereich auf einen Substratauftrag verzichtet werden. Ferner hat die Beigeladene am 20. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht unter Berufung auf diesen Änderungsbescheid einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2014 mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt hat. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2014 beruft sich die Antragsgegnerin auf die durch die Änderungsgenehmigung veränderte Sachlage, die ein Zustimmungserfordernis nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO durch die Antragstellerin ausschließe. Da für die Baugenehmigung wegen § 33 BauGB im Übrigen der Entwurf des Bebauungsplans U. 14 maßgeblich sei, könne sich die Antragstellerin nicht – wie geschehen – auf einen Gebietserhaltungsanspruch auf Wahrung der Gebietsausweisung „Gewerbegebiet“ stützen, da bereits die Ausweisung Mischgebiet anzuwenden sei, die das Bauvorhaben der Beigeladenen zulasse. Eine inzidente Normenkontrolle finde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren im Stadium des § 33 BauGB nicht statt. Im Übrigen habe die Antragstellerin erstinstanzlich keine Abwägungsfehler geltend gemacht. Die Beigeladene hält in ihrer Beschwerdebegründung vom 10. Juni 2014 (Dienstag nach Pfingsten) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits auf der Basis der ursprünglichen Genehmigung für unzutreffend, da die Tiefgarage aus verschiedenen bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten wie eine vollständig unterirdische Tiefgarage zu behandeln sei und aus diesem Grunde an der Grenze ohne Nachbarzustimmung errichtet werden dürfe. Stütz- und Gartenmauer seien bauordnungsrechtlich nicht abstandsflächenrelevant. Aber auch bauplanungsrechtlich sei die Tiefgarage bereits auf der Basis des Bebauungsplans U. 9 an der Grundstücksgrenze zulässig, weil auch dieser Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise zulasse und die Garage keine Nebenanlage sei. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Maßgeblich sei insofern die Festsetzung Mischgebiet im Entwurf des Bebauungsplans U. 14, die eine Wohnnutzung einschließe. Die genehmigten Lofteinheiten könnten im Übrigen im Einklang mit dem Bebauungsplan U. 9 auch gewerblich genutzt werden. Auf § 71 HBauO könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie im Jahre 2011 bereits einer Wohnbebauung auf dem Grundstück zugestimmt habe und sich daran festhalten lassen müsse. Ferner sei die veränderte Sachlage durch den Änderungsbescheid Nr. 1 zu beachten. Auf etwaige Fehler im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans U. 14 könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Antragstellerin macht im Hinblick auf die Beschwerdebegründungen und die danach erfolgte Bekanntmachung des Bebauungsplans U. 14 im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei aufrecht zu erhalten, weil dieser Bebauungsplan aufgrund von Fehlern bei der Auslegung umweltrelevanter Unterlagen im Planaufstellungsverfahren auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwirksam sei, wie sie zwischenzeitlich auch bereits gemäß § 215 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügt habe. Deshalb sei weiterhin der Bebauungsplan U. 9 für die Genehmigung des Vorhabens maßgeblich. Die Zulassung von Wohnungen auf dem Nachbargrundstück verstoße deshalb weiterhin gegen ihren Gebietserhaltungsanspruch auf Wahrung der Nutzung als Gewerbegebiet. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben mit ihren zulässigen Beschwerden (1.) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in ihrer tragenden Begründung hinreichend in Zweifel gezogen (2.). Die dem Beschwerdegericht daraufhin obliegende umfassende summarische Prüfung des Streitgegenstands führt auf der Basis der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung und unter Abwägung der zu berücksichtigenden Belange dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend § 212a Abs. 1 BauGB der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Stopp der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zukommt (3.). 1. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben ihre Beschwerden innerhalb der gesetzlichen Fristen der §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht und begründet. Der Zulässigkeit der Beschwerde der Beigeladenen steht nicht der Umstand entgegen, dass sie unter Berufung auf neue, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstandene Tatsachen bereits am 20. Mai 2014 – und damit einen Tag vor Einlegung der Beschwerde – beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage gestellt hatte. Dieser Antrag führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen doppelter Rechtshängigkeit oder wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Beide Rechtsbehelfe verfolgen unterschiedliche Ziele und haben eine unterschiedliche Reichweite. Die Beschwerde ist das regelhafte Rechtsmittel der unterlegenen Partei gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO. Sie geht in Prüfungsumfang und Reichweite über den auf die Geltendmachung nachträglicher Veränderungen der Sach- oder Rechtslage begrenzten – allerdings nicht an die Beschwerdefrist gebundenen - Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO deutlich hinaus. Denn das Beschwerdegericht prüft auf den entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers ggf. umfassend, ob die Entscheidung des Ausgangsgerichts zutreffend ist, und hat dabei nachträgliche, während der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene und geltend gemachte Veränderungen der Sach- oder Rechtslage nur neben der übrigen inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Ausgangsentscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend wird zu Recht nicht die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde eines Beteiligten unzulässig ist, wenn dieser Beschwerdeführer zeitlich vor oder gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung auch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat; unzulässig ist in einem derartigen Fall nach weit überwiegender Auffassung allenfalls der noch während der Beschwerdefrist (parallel) gestellte Änderungsantrag (vgl. z.B. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 362; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 198, § 146 Rn. 42; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 108a, jew. m.w.N.). 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 13. Mai 2013 ausschließlich auf einen Verstoß gegen § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO gestützt, weil die genehmigte Tiefgarage, die zusammen mit einer auf dem Garagendach zu errichtenden Mauer eine Höhe von jedenfalls ca. 2 m über der natürlichen Geländeoberfläche erreicht, ohne die – fehlende - Zustimmung der Antragstellerin nicht ohne Wahrung eines Abstands von 2,50 m errichtet werden dürfe. Alle weiteren Erwägungen betrafen lediglich die - verneinte - Frage, ob diese Zustimmungspflicht ggf. durch vorrangige Regelungen entfalle. Mit der Beschwerde haben Antragsgegnerin und Beigeladene innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist dargelegt, dass – in Reaktion auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – eine Umplanung des Vorhabens erfolgt ist und die Antragsgegnerin diese mit Änderungsbescheid Nr. 1 vom 16. Mai 2014 genehmigt hat. Dabei sieht die Umplanung nach den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen vor, dass der über die natürliche Erdoberfläche hinausragende Bereich der Tiefgarage gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze um 2,51 m zurückverlegt wird. Jedenfalls aufgrund dieser Änderung des Bauvorhabens sei eine Nachbarzustimmung der Antragstellerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nicht erforderlich. Auf der Basis dieses in sich schlüssigen Vorbringens über eine veränderte Sachlage, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geltend gemacht worden ist, wird der allein tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung der Boden entzogen, da das Verwaltungsgericht über etwaige weitere Verletzungen subjektiver Rechte der Antragstellerin ausdrücklich keine Feststellungen getroffen hat. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind aber, wie hier, zu berücksichtigen. Dies beruht darauf, dass es im Hauptsacheverfahren mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2011, 2 Bs 144/11). Ob die umfangreichen weiteren Erwägungen der Beigeladenen in ihrer Beschwerde darüber hinaus geeignet wären, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung. Soweit die Antragstellerin die Entscheidungserheblichkeit dieser Begründung der Beschwerde mit der Erwägung in Zweifel zieht, der verfügende Teil der Änderungsgenehmigung Nr. 1 vom 16. Mai 2014 lasse im Unklaren, ob der Beigeladenen nunmehr im Sinne einer weiteren Teilbaugenehmigung eine alternative Bauausführung gestattet werde, so dass sie die Wahl habe, welche der beiden Alternativen sie in der tatsächlichen Bauausführung verwirkliche, ist dieser Zweifel unberechtigt. Denn der Änderungsbescheid Nr. 1 erklärt unmissverständlich die ursprünglich genehmigten Bauvorlagen 111/9, 111/10 und 111/24, die die Gestaltung der Tiefgarage betrafen, als Bestandteil der Baugenehmigung für ungültig und macht die Bauvorlagen 111/41 – 43 im Rahmen des Prüfungsumfangs nach § 61 HBauO nunmehr zur alleinigen Rechtsgrundlage für das unterste Geschoss des genehmigten Bauvorhabens. Die in den Raum gestellte Wahlmöglichkeit der Beigeladenen besteht deshalb nicht. Auch ein etwaiger zusätzlicher Verzicht der Beigeladenen auf die Ausnutzung eines Teils der Ausgangsgenehmigung ist nicht erforderlich, da der Bescheid vom 16. Mai 2014 diese nicht ergänzt, sondern insoweit konstitutiv abändert. Wird mit der Beschwerde die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Frage gestellt, führt dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels des jeweiligen Rechtsmittelführers, sondern eröffnet dieser Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts diesem nur die Berechtigung und Verpflichtung, im Beschwerdeverfahren nunmehr eine eigene Prüfung nach den Maßstäben des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen (st. Rspr. des Senats vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, NordÖR 2014, 26, 27). 3. Die dem Beschwerdegericht im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegende summarische rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage der Antragstellerin führt auf der Basis der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (a) und unter Abwägung der zu berücksichtigenden Belange (b) dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend § 212a Abs. 1 BauGB der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Stopp der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zukommt. a) Bei summarischer Prüfung anhand der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage dürfte eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben voraussichtlich nicht eintreten. aa) Subjektive öffentliche Rechte, die der Antragstellerin durch das hamburgische Bauordnungsrecht eingeräumt sind, werden durch die im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2014 voraussichtlich nicht verletzt. Die nachbarschützende Vorschrift des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO wird durch diese Fassung der Baugenehmigung nicht deshalb verletzt, weil die Antragstellerin insoweit durch ihre vertretungsbefugten Organe keine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben erteilt hat. Denn über einen Bereich von 9 m der Hoffläche zwischen dem Vorder- und Hinterhaus des Bauvorhabens der Beigeladenen hält das Vorhaben nach den im Gesamtzusammenhang mit den weiteren genehmigten Bauvorlagen, insbesondere jener zur Höhenlage (Bauvorlage 111/43), in Höhe der natürlichen Geländeoberfläche nunmehr einen Grenzabstand von jedenfalls 2,50 m ein. Soweit in diesem Bereich an der gemeinsamen Grenze nach der Bauvorlage 111/43 (neu) ein ca. 1 m hoher Grenzzaun vorgesehen ist, ist dieser nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO ohne Abstandsfläche und damit nach der Gesetzessystematik auch ohne Nachbarzustimmung zulässig. Allerdings geht das Vorbringen von Antragsgegnerin und Beigeladener insoweit fehl, wenn es dahin zu verstehen sein soll, dass der über dem natürlichen Geländeverlauf liegende Teil der Tiefgarage durch die Umplanung – außerhalb des Vorder- und Hinterhauses – nunmehr im gesamten Hofbereich einen Abstand von 2,50 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin einhalte. Denn aus der Bauvorlage 111/42 ergibt sich, dass der ursprüngliche grenznahe Verlauf der Tiefgaragenwand sowie der Abschlussmauer auf einem unmittelbar an das Vorderhaus anschließendem Abschnitt von jedenfalls 1,23 m Länge beibehalten werden soll und erst danach der Rücksprung auf 2,51 m von der Grundstücksgrenze erfolgt. Dieses ist dem aus der Bauvorlage 111/41 ersichtlichen Umstand geschuldet, dass andernfalls im Einfahrtsbereich in die Tiefgarage die erforderliche Deckenhöhe nicht erreicht werden könnte. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Antragstellerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO folgt hieraus jedoch nicht. Sollte die Tiefgarage als selbständige Garage einzuordnen sein, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, wäre sie nunmehr bereits bauordnungsrechtlich gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze zulässig, da sie nur (noch) über eine Länge von ca. 1,23 m näher als 2,50 m an die Grundstücksgrenze heranrückt. Die auf der Garagendecke in diesem Bereich errichtete Stützmauer zur Abfangung des auf der Garage vorgesehenen Bodensubstrats in Höhe von ca. 0,55 m bzw. die darüber hinausgehende Gartenmauer in Höhe von 0,65 m in diesem Abschnitt wären nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO privilegiert, da sie mit dem aus der natürlichen Geländeoberfläche herausragenden Teil der Tiefgarage nach der Vermaßung der neu genehmigten Bauvorlage 111/43 insgesamt nicht höher als 2 m sind. Allein der Umstand, dass es sich um drei in unterschiedlichen Normteilen des § 6 Abs. 7 Satz 1 HBauO privilegierte Anlagenteile handelt, führt nicht dazu, dass die Regelung des § 6 Abs. 7 HBauO insgesamt nicht anwendbar ist. Denn in ihrer nachbarrelevanten Wirkung bleiben sie auch in der Summierung hinter jenen Wirkungen zurück, für die der Gesetzgeber im Grenzbereich zweier Grundstücke die Ausnahme zur Zustimmungsbedürftigkeit des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO vorgesehen hat. Auf eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Grenzbebauung durch die Garage aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO und die damit verbundenen planungsrechtlichen Fragen, wie sie vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss erörtert worden sind, kommt es in diesem Fall bereits im Ansatz nicht an. Allerdings spricht Vieles dafür, dass die Tiefgarage schon bauordnungsrechtlich keine selbständige bauliche Anlage darstellt, sondern nach den genehmigten Bauvorlagen nur ein unselbständiger Bestandteil des der Beigeladenen genehmigten Vorderhauses ist. Sie ist nur durch bauliche Vorkehrungen im Vorderhaus – Einfahrt im Erdgeschoss – zu befahren, ist im regelmäßigen Betrieb für Fußgänger nur über das Treppenhaus des Vorderhauses zu erreichen und zu verlassen und in technischer Hinsicht – Beleuchtung pp. – nach den Bauvorlagen nicht mit eigenen Anschlüssen bzw. Räumlichkeiten hierfür ausgestattet. Dass die Garage im Eingangstor nach der genehmigten Planzeichnung auch über eine sog. Schlupftür verfügt, die insbesondere das Verlassen der Garage über diese Tür ermöglicht, stellt die funktionale Zusammengehörigkeit nicht in Frage, sondern ist vor allem der Notwendigkeit eines zweiten Rettungsweges nach § 15 Abs. 1 GarVO geschuldet. Ist die Tiefgarage Bestandteil des Vorderhauses, unterliegt sie abstandrechtlich denselben rechtlichen Anforderungen wie das Vorderhaus mit der zugelassenen Hauptnutzung, weil sie ein Teil dieses Gebäudes ist (vgl. Niere in: Alexejew, HBauO, Stand 1/2012, § 6 Rn. 109 m.w.N.). In der Konsequenz hat sie dann zum Grundstück der Antragstellerin – (nur) oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 4 HBauO - bauordnungsrechtlich einen Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, wenn das Gebäude der Hauptnutzung einen Abstand einzuhalten hat oder darf an der Grenze errichtet werden, wenn dieses keinen Grenzabstand einhalten muss. Auch in diesem Fall bedarf das genehmigte Bauvorhaben jedoch voraussichtlich keiner Zustimmung seitens der Antragstellerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO, weil das Vorhaben dann einschließlich der Tiefgarage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Planungsrechtlich dürfte das Bauvorhaben dann einschließlich der gegenwärtig genehmigten Form der Tiefgarage als Grenzbebauung zum Grundstück der Antragstellerin zulässig sein, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, welche planungsrechtliche Festsetzung für die rechtliche Würdigung letztendlich zugrunde zu legen ist. Da für die Beurteilung der Rechtslage im Rahmen der unbeschränkten Prüfung des Begehrens der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen ist, wenn, wie bereits ausgeführt, eine Rechtsänderung zu Gunsten des Bauherrn eintritt, ist insoweit nunmehr auf die Rechtslage unter Geltung des Bebauungsplans U. 14 vom 11. Juni 2014 abzustellen, der am 20. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 209) bekannt gemacht worden ist. Dieser Bebauungsplan lässt zukünftig eine Bebauung in geschlossener Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO und nach § 23 Abs. 4 BauNVO im Umfang bis zu drei Vollgeschossen über die gesamte Grundstückstiefe zu, so dass danach der über die Geländeoberfläche hinausragende Teil der Tiefgarage als Bestandteil des Vordergebäudes insoweit mit den planungsrechtlichen Anforderungen in Einklang steht. Auch bauplanungsrechtlich wird die Tiefgarage als Teil des genehmigten Vordergebäudes anzusehen sein. Denn soweit die planungsrechtliche Regelung über die Bauweise in § 22 Abs. 3 BauNVO nicht auf Nebenanlagen anwendbar ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt dies nur für selbständige Nebenanlagen, die also nicht selbst baulich und funktionell Teil des Gebäudes der Hauptnutzung sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., 2008, §14 Rn. 4.1). Soweit sich in einem Hauptsache- oder in einem Normenkontrollverfahren ergeben sollte, dass der Bebauungsplan U. 14 aufgrund der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Fehler unwirksam ist, dürfte planungsrechtlich nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die geschlossene Bauweise und die genehmigte Bautiefe des Vorderhauses in dem nunmehr vorgesehenen Umfang kraft Bundesrechts zulässig sind, und dieser Umstand im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO zu berücksichtigen ist. Dabei kann gegenwärtig ebenfalls dahinstehen, ob dann der Bebauungsplan U. 9 wieder Anwendung finden würde oder die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet in diesem Fall insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre. Denn bundesrechtlich wäre in beiden Fällen auch eine geschlossene Bauweise in der genehmigten Form zulässig. Im ersteren Falle ergäbe sich dies daraus, dass eine bestimmte Bauweise vom Plangeber wegen des Charakters des Gewerbegebiets offenbar bewusst – und zulässigerweise – nicht festgesetzt worden war und deshalb planungsrechtlich sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig wäre (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22 BauNVO Rn. 2; Schilder in: Bönker/Bischopenk, BauNVO, 2014, § 22 Rn. 9; Niere in: Alexejew, a.a.O., § 6 HBauO Rn. 36). Andernfalls würde dieses daraus folgen, dass in der die Bebauung prägenden Umgebung überwiegend eine geschlossene Bauweise vorzufinden ist und sie im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB deshalb auch für das jetzt genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zulässig wäre, das über den bisherigen, durch den Neubau ersetzten Baukörper nur um jene 1,23 m hinausragt und in dieser Form allein deshalb auch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darstellen würde. bb) Entgegen ihrer Auffassung im Beschwerdeverfahren wird die Baugenehmigung voraussichtlich auch keine der Antragstellerin durch das Bauplanungsrecht vermittelten subjektiven Rechte verletzen. (1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs auf Einhaltung der im Baugebiet zulässigen Nutzungsarten, weil die Antragsgegnerin der Beigeladenen in unzulässiger Weise eine Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken gestattet habe. Denn auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs könnte sich die Antragstellerin nur (noch) berufen, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen ausschließlich auf der Basis des Bebauungsplans U. 9 zu beurteilen wäre. Nur in diesem Fall lägen beide Grundstücke (weiterhin) in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, in dem Wohnnutzungen mit Ausnahme der besonderen Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unzulässig sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990 ff.). Die Beigeladene könnte eine Vereinbarkeit mit § 8 BauNVO in diesem Fall nicht durch ein Offenhalten der konkreten Nutzung als Wohnung, gemischte Nutzung oder rein gewerbliche Nutzung durch die Bezeichnung „Loft“ erreichen. Vielmehr geböte die erforderliche Bestimmtheit der zu genehmigenden Nutzungsart eine klare Festlegung, um deren Vereinbarkeit mit § 8 BauNVO sicherzustellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2011, NordÖR 2011, 556 f.). Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1, 3 VwGO überhaupt Anlass und Berechtigung hat, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Inzidentprüfung zu überprüfen, insbesondere dann, wenn – wie hier – nicht die Verletzung eigener Belange des vorläufigen Rechtsschutz Suchenden, sondern die Verletzung formeller Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird (generell verneinend OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2012, 2 B 49/12, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2009, OVG 10 S 15.09, juris Rn. 7 - Ausnahme allenfalls bei Evidenz der Fehlerhaftigkeit; ähnlich OVG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2005, 1 MB 19/05, juris Rn. 21; a.A. wohl BayVGH, Beschl. v. 5.10.2001, 14 Cs 01.1364, juris Rn. 18). Denn von einer Fortgeltung der Bebauungsplans U. 9 wird bei summarischer Prüfung voraussichtlich selbst dann nicht auszugehen sein, wenn sich in weiteren Verfahren ergeben sollte, dass der Bebauungsplan U. 14 wegen der von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren unwirksam ist. Denn in diesem Fall tritt der vorherige Bebauungsplan U. 9 nicht automatisch wieder in Kraft, bis die Antragsgegnerin einen verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Bebauungsplan erlässt. Insbesondere dann, wenn mit dem Erlass eines neuen Bebauungsplans der zuvor geltende Bebauungsplan ausdrücklich außer Kraft gesetzt wird, wie hier durch § 3 der Verordnung über den Bebauungsplan U. 14 geschehen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Regelung zur Aufhebung des früheren Bebauungsplans im Falle der inhaltlichen Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans ebenfalls von der Unwirksamkeit erfasst wird oder ob sie nach dem Willen des Plangebers fortgelten soll und die planungsrechtliche Situation deshalb in dieser Konstellation nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre (BVerwG, Urt. v. 10.8.1990, BVerwGE 85, 289, 293; OVG Hamburg, Urt. v. 1.7.1993, Bf II 45/92). Mangels einer planerischen Festsetzung zur Art des Baugebiets würde es im letztgenannten Fall an einem Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin fehlen, da dieser nur innerhalb durch Bebauungsplan festgesetzter Baugebiete oder solcher nach § 34 Abs. 2 BauGB besteht. Vorliegend spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass § 3 der Verordnung Ausdruck dessen ist, dass der Plangeber im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans U. 14 den Bebauungsplan U. 9 nicht wieder in Kraft treten lassen wollte, sondern die Aufhebung des alten Planrechts in diesem Fall fortbestehen soll. Zwar enthält die Begründung zum Bebauungsplan U. 14 zur Regelung des § 3 der Verordnung keine spezifischen Begründungserwägungen. Die Erwägungen für die Einleitung des Planverfahrens und die inhaltlichen Festsetzungen dieses Plans sprechen jedoch für diesen mutmaßlichen Planungswillen. Denn es entsprach von vornherein der Zielsetzung des Plangebers des Planaufstellungsverfahrens, die Ausweisung der Grundstücke um den S.-weg als ausschließliches Gewerbegebiet nicht aufrechtzuerhalten, weil diese Festsetzung weder nach dem Bestand noch nach der perspektivischen Entwicklung die Verhältnisse in diesem Teil des Plangebiets widerspiegelte. Deutlich wird dies bereits in den Ausführungen zum Anlass der Planung, in der das bestehende Planrecht pauschal als „überholt“ gekennzeichnet wird (Planbegründung S. 3). Auch die Antragstellerin verkennt nicht, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite des S.-wegs (Nr. 2 und 4, vgl. Planbegründung S. 5) über die gesamte Geltungsdauer des Bebauungsplans U. 9 weiterhin Wohnbebauung vorhanden war, die inzwischen sogar unter Denkmalschutz steht. Auch die Bebauung auf dem Eckgrundstück Z.-straße 54/S.-weg auf der Seite der Grundstücke der Antragstellerin dient in den Obergeschossen der Wohnnutzung. Gleiches gilt für die weitere Bebauung entlang der Z.-straße zwischen W. Weg und A.--straße, die nach der Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin seit jeher Wohnbebauung aufweist (Planbegründung S. 5). Dieser Bereich war vor Schaffung des Bebauungsplans U. 9 Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts im bis dahin anwendbaren Baustufenplan B. /U. auch als Wohngebiet ausgewiesen. Nur die rückwärtigen zum U. Kanal hin gelegenen Flächen waren typischerweise gewerblich genutzt. Dies zeigt, dass die Bebauung in erheblichen Teilen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans U. 9 nie dessen Festsetzung entsprochen hat, sich während seiner Geltung auch nicht in eine gewerbegebietstypische Richtung entwickelt hat und der Plangeber mit der Neuüberplanung hieraus die Konsequenzen ziehen wollte. Letzteres kommt auch im Rahmen der Ausführungen der Planbegründung zur Abwägung mit der Erwägung zum Ausdruck, dass die traditionell vorhandene Wohnbebauung in diesem Bereich zukünftig in ihrem Bestand gesichert werden solle (Planbegründung S. 26). Solches wäre mit einem Wiederaufleben des Bebauungsplans U. 9 und der Festsetzung als Gewerbegebiet, mit der eine Wohnnutzung grundsätzlich unverträglich ist, unvereinbar. Selbst wenn bei Einleitung des Planungsverfahrens für den Bebauungsplan U. 14 noch kein durchgreifender Anlass für die Annahme bestand, die einheitliche Ausweisung des gesamten Planbereichs als Gewerbegebiet sei obsolet, fehlen angesichts dieser Sachlage gegenwärtig erforderliche Hinweise darauf, dass es dem Willen des Plangebers entspricht, im Falle einer Unwirksamkeit des neuen Plans den von ihm zuvor als überholt gekennzeichneten und ausdrücklich außer Kraft gesetzten Bebauungsplan U. 9 wieder aufleben zu lassen. (2) Soweit das Bauvorhaben die im Bebauungsplan U. 14 die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 überschreitet und auch die hier allein maßgebliche Privilegierungsregelung in § 2 Nr. 3 der Planverordnung i.V.m. mit § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 BauNVO mit einer Grundflächenzahl von bis zu 0,9 nicht einhält, da diese nur für bauliche Anlagen „unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird“ Anwendung finden kann, werden dadurch subjektive Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Denn die Regelung des § 19 BauNVO ist als Bestimmung zum Maß der zulässigen Bebauung nicht aus sich heraus nachbarschützend (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 16 Rn. 58, 58.1 m.w.N.). Für die Annahme, dass die Festsetzung im konkreten Bebauungsplan vom Plangeber als nachbarschützend ausgestaltet worden sein könnte, fehlen alle Anhaltspunkte. Soweit der Bebauungsplan U. 14 unwirksam sein sollte, ergibt sich aus den dann für das zulässige Maß der Bebauung anwendbaren Regelungen nichts anderes. (3) Gleichermaßen lassen sich weder den Ausführungen der Antragstellerin im gesamten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch den vorliegenden Genehmigungsunterlagen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass das genehmigte Vorhaben so schwere Nachteile für das Grundstück der Antragstellerin zur Folge hat, dass die bauliche Gestaltung oder die genehmigte Nutzung ihr gegenüber einen Verstoß gegen das in § 34 BauGB oder § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot darstellen. Da sich die Grundfläche von Vorder- und Hinterhaus der Beigeladenen gegenüber der bisherigen Bestandsbebauung nicht vergrößert, führt allein die seit jeher um ca. 5 m größere Tiefe des Vorderhauses gegenüber der gegenwärtigen Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob der Bebauungsplan U. 14 wirksam ist oder nicht. Auch eine abriegelnde Wirkung des gesamten Vorhabens besteht nicht, da eine solche allein mit der ca. 2 m hohen Wand aus Garagenteil, Stütz- und Gartenmauer, die nunmehr weitestgehend in einem Abstand von mindestens 2,5 m zur Grenze verläuft, für das Grundstück der Antragstellerin nicht entsteht. Für die Fünfgeschossigkeit des Vorderhauses zuzüglich eines Staffelgeschosses gilt insoweit nichts anderes. Soweit der Bebauungsplan gültig ist, entspricht sie der planerischen Festsetzung und darf auch die Antragstellerin einen gleichartigen Neubau errichten. Wenn deren Bestandsbebauung gegenwärtig hinter der zulässigen Bebauung zurückbleibt, führt nicht per se zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366). Dass vorliegend aufgrund atyischer Verhältnisse etwas anderes gelten könnte, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin geltend gemacht. Sollte sich der Bebauungsplan U. 14 als unwirksam erweisen, dürfte das Vorhaben hinsichtlich seiner Geschossigkeit gleichwohl nicht rücksichtslos sein. Denn, wie sich aus der Bestandserfassung im Bereich des S.-weges und der Z.-straße ergibt, sind in der maßgeblichen näheren Umgebung andere fünfgeschossige Wohnhäuser seit langem vorhanden (Planbegründung S. 6) und weicht das Vorhaben nicht in einer Weise davon ab, die Anhaltspunkte für seine Rücksichtslosigkeit erkennen lassen. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lässt sich schließlich nicht aufgrund der für das Grundstück der Beigeladenen genehmigten Wohnnutzung herleiten, sollte das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen sein. Auch auf der Basis des Vorbringens der Antragstellerin und der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die auf ihrem Grundstück betriebene gewerbliche Nutzung wegen der verstärkt heranrückenden Wohnnutzung der Gefahr unzumutbarer Einschränkungen ausgesetzt sein könnte, etwa weil die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Wohnnutzung durch die gewerbliche Nutzung der Antragstellerin überschritten werden. Soweit ersichtlich ist, findet auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Büronutzung statt, die mit einer Wohnnutzung ohne weiteres verträglich ist. b) Wird eine Anfechtungsklage der Antragstellerin danach voraussichtlich mangels Verletzung ihrer subjektiven Rechte keine durchgreifenden Erfolgsaussichten aufweisen, führt die Abwägung der zu berücksichtigenden Belange von Antragstellerin und Beigeladener dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Stopp der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zukommt. Soweit eine tiefergehende rechtliche Klärung der verbleibenden Unsicherheiten für die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation in vorliegenden Verfahren nicht möglich ist, rechtfertigt dies keinen Vorrang des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren insoweit Anderes ergeben, hat die Beigeladene die sich daraus ergebenden Risiken für ihr Vorhaben zu tragen, wenn sie die Baugenehmigung ausnutzt. Dieser Umstand rechtfertigt demgegenüber nicht, ihr diese Entscheidung durch eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2014 vorzuenthalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.