Urteil
2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0202.2BF90.07.0A
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Leitsätze
1. Das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO (juris: BauPolV HA) entspricht nicht in jeder Hinsicht einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Anders als im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO stehen Wohnen und gewerbliche Nutzung nicht gleichgewichtig und gleichwertig nebeneinander, sondern hat der Verordnungsgeber das Wohnen und die übrigen zugelassenen Nutzungen in ein Rangverhältnis gebracht, bei dem das stärkere Gewicht auf der Wohnnutzung liegt. (Rn.77)
2. Dieser Vorrang muss auch im zulässigen Störungsgrad der Gewerbenutzung zum Ausdruck kommen. Dabei sind Nachteile und Belästigungen in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Sie sind nicht nur und erst dann zu befürchten, wenn von einem Gewerbebetrieb nicht mehr wohnverträgliche Emissionen ausgehen, sondern auch wenn er dem Gebietscharakter widerspricht.(Rn.77)
3. Ein Schnellrestaurant mit Autoschalter dürfte einen von einer herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaft abweichenden Nutzungstyp eigener Art bilden, der in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) unzulässig ist. (Rn.82)
4. Einem Schnellrestaurant mit Autoschalter, dessen gesamter Betrieb während der Nachtzeit durch behördliche Auflagen dauerhaft ausgeschlossen ist, fehlt das eine Gebietsunverträglichkeit im Mischgebiet kennzeichnende Störpotential. Es ist in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) zulässig. (Rn.86)
5. Erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit sind im Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) nicht zu befürchten, wenn ein Immissionsrichtwert von 58 dB(A) am Tage nicht überschritten wird. Dabei ist der Beurteilungspegel nach dem Berechnungsverfahren der TA Lärm zu ermitteln und sind jedenfalls an Sonn- und Feiertagen die für Wohngebiete vorgesehenen Ruhezeitenzuschläge einzubeziehen.(Rn.108)
(Rn.117)
6. Der Betrieb des Autoschalters eines Schnellrestaurants verstößt an Sonn- und Feiertagen in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wenn das Schnellrestaurant an der benachbarten Wohnbebauung einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) verursacht und die Autospur auf voller Länge in unmittelbarer Nähe entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu diesem Wohngrundstück angeordnet ist. (Rn.120)
(Rn.122)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das im Verfahren 17 K 4980/04 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert:
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 wird gegenüber der Klägerin zu 2) aufgehoben, soweit er die in der Baugenehmigung vom 30. August 2001 zugelassene Öffnung des Autoschalters an Werktagen zwischen 20.00 und 22.00 Uhr aufgehoben hat; im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Widerspruchsbescheids für die Nutzung des Vorhabens bestehen. Die weitergehende Klage der Beigeladenen gegen den Widerspruchsbescheid wird - soweit die teilweise Klagabweisung des Verwaltungsgerichts nicht bereits aufgrund des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2008 (2 Bf 91/07.Z) rechtskräftig ist - abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger gegen die im Verfahren 17 K 4980/04 und 17 K 5326/04 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens - soweit über diese nicht bereits durch Beschluss des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2008 (2 Bf 91/07.Z) entschieden worden ist - tragen die Beteiligten wie folgt:
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) und 3) jeweils 5/20, die Kläger zu 4) und 5) als Gesamtschuldner 5/20, die Klägerin zu 2) 4/20 und die Beklagte 1/20.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1) und 3) jeweils 5/20, die Kläger zu 4) und 5) als Gesamtschuldner 5/20 und die Klägerin zu 2) 4/20.
Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache 17 K 5326/04 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1), 2) und 3) zu jeweils 1/4 und die Kläger zu 4) und 5) als Gesamtschuldner zu 1/4.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache 17 K 4980/04 tragen die Beteiligten wie folgt:
Von den Gerichtskosten tragen die Beigeladenen als Gesamtschuldner 7/8 und die Beklagte 1/8.
Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner 7/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).
Die Beklagte trägt 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO (juris: BauPolV HA) entspricht nicht in jeder Hinsicht einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Anders als im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO stehen Wohnen und gewerbliche Nutzung nicht gleichgewichtig und gleichwertig nebeneinander, sondern hat der Verordnungsgeber das Wohnen und die übrigen zugelassenen Nutzungen in ein Rangverhältnis gebracht, bei dem das stärkere Gewicht auf der Wohnnutzung liegt. (Rn.77) 2. Dieser Vorrang muss auch im zulässigen Störungsgrad der Gewerbenutzung zum Ausdruck kommen. Dabei sind Nachteile und Belästigungen in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Sie sind nicht nur und erst dann zu befürchten, wenn von einem Gewerbebetrieb nicht mehr wohnverträgliche Emissionen ausgehen, sondern auch wenn er dem Gebietscharakter widerspricht.(Rn.77) 3. Ein Schnellrestaurant mit Autoschalter dürfte einen von einer herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaft abweichenden Nutzungstyp eigener Art bilden, der in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) unzulässig ist. (Rn.82) 4. Einem Schnellrestaurant mit Autoschalter, dessen gesamter Betrieb während der Nachtzeit durch behördliche Auflagen dauerhaft ausgeschlossen ist, fehlt das eine Gebietsunverträglichkeit im Mischgebiet kennzeichnende Störpotential. Es ist in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) zulässig. (Rn.86) 5. Erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit sind im Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) nicht zu befürchten, wenn ein Immissionsrichtwert von 58 dB(A) am Tage nicht überschritten wird. Dabei ist der Beurteilungspegel nach dem Berechnungsverfahren der TA Lärm zu ermitteln und sind jedenfalls an Sonn- und Feiertagen die für Wohngebiete vorgesehenen Ruhezeitenzuschläge einzubeziehen.(Rn.108) (Rn.117) 6. Der Betrieb des Autoschalters eines Schnellrestaurants verstößt an Sonn- und Feiertagen in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wenn das Schnellrestaurant an der benachbarten Wohnbebauung einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) verursacht und die Autospur auf voller Länge in unmittelbarer Nähe entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu diesem Wohngrundstück angeordnet ist. (Rn.120) (Rn.122) I. Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das im Verfahren 17 K 4980/04 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert: Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 wird gegenüber der Klägerin zu 2) aufgehoben, soweit er die in der Baugenehmigung vom 30. August 2001 zugelassene Öffnung des Autoschalters an Werktagen zwischen 20.00 und 22.00 Uhr aufgehoben hat; im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Widerspruchsbescheids für die Nutzung des Vorhabens bestehen. Die weitergehende Klage der Beigeladenen gegen den Widerspruchsbescheid wird - soweit die teilweise Klagabweisung des Verwaltungsgerichts nicht bereits aufgrund des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2008 (2 Bf 91/07.Z) rechtskräftig ist - abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger gegen die im Verfahren 17 K 4980/04 und 17 K 5326/04 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens - soweit über diese nicht bereits durch Beschluss des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2008 (2 Bf 91/07.Z) entschieden worden ist - tragen die Beteiligten wie folgt: Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) und 3) jeweils 5/20, die Kläger zu 4) und 5) als Gesamtschuldner 5/20, die Klägerin zu 2) 4/20 und die Beklagte 1/20. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1) und 3) jeweils 5/20, die Kläger zu 4) und 5) als Gesamtschuldner 5/20 und die Klägerin zu 2) 4/20. Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache 17 K 5326/04 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1), 2) und 3) zu jeweils 1/4 und die Kläger zu 4) und 5) als Gesamtschuldner zu 1/4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache 17 K 4980/04 tragen die Beteiligten wie folgt: Von den Gerichtskosten tragen die Beigeladenen als Gesamtschuldner 7/8 und die Beklagte 1/8. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner 7/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Die Beklagte trägt 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. V. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. VI Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen der Kläger sind zulässig. Sie sind jedoch unbegründet, soweit die Kläger mit ihrem Berufungsantrag zu 1. die Änderung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren 17 K 5326/04 und die Kläger zu 1) und 3) bis 5) mit ihrem Berufungsantrag zu 2. die Änderung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren 17 K 4980/04 erstreben. Der Berufungsantrag zu 2. der Klägerin zu 2) führt insoweit zum Erfolg, als das Verwaltungsgericht im Verfahren 17 K 4980/04 auf die Anfechtungsklage der Beigeladenen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 (auch) insoweit aufgehoben hat, als dieser seinerseits die in der Baugenehmigung vom 30. August 2001 zugelassene Öffnung des Autoschalters an Sonn- und Feiertagen aufgehoben hat. Im Übrigen ist auch der Berufungsantrag zu 2. der Klägerin zu 2) unbegründet. Dabei ist zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse klarzustellen, dass das Berufungsgericht im zweiten Absatz seines Entscheidungssatzes den Ausspruch des Verwaltungsgerichts im Verfahren 17 K 4980/04 nicht insgesamt neu gefasst, sondern nur im Verhältnis zur Klägerin zu 2) geändert hat, wie sich auch aus dem vorausgehenden ersten Absatz des Entscheidungssatzes ergibt. Dass es hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) bis 5) beim Ausspruch des Verwaltungsgerichts verbleibt, folgt aus der Zurückweisung ihrer Berufungen, die das Berufungsgericht im dritten Absatz des Tenors ausgesprochen hat. A. Der Berufungsantrag zu 1. der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre in erster Instanz unter dem Aktenzeichen 17 K 5326/04 geführte Klage gegen die den Beigeladenen für die Errichtung eines Schnellrestaurants mit Autoschalter erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 zu Recht abgewiesen, da sie die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten des hier allein in Betracht kommenden Bauplanungsrechts verletzt. Ausgehend von der im Baustufenplan Groß Flottbek/Othmarschen festgesetzten Art der baulichen Nutzung (dazu nachfolgend I.) verstößt das Vorhaben der Beigeladenen in der durch die genannten Bescheide genehmigten Weise weder gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger (dazu nachfolgend II.) noch gegen das Rücksichtnahmegebot (dazu nachfolgend III.). I. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach dem Baustufenplan Groß Flottbek/Othmarschen vom 22. Januar 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), der die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen sowie deren Umgebung als Mischgebiet gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO ausweist. Entgegen der Auffassung der Kläger war diese Festsetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2010, 2 Bs 242/09) im fraglichen Bereich auch nicht als funktionslos anzusehen. Von der Funktionslosigkeit einer Festsetzung kann nur die Rede sein, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen und wirksamen Beitrag im Sinne der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu leisten oder ob die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (vgl. für viele z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999, NVwZ-RR 2000, 411; OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002, HmbJVBl. 2004, 62, 64). Nach diesem Maßstab ist eine Funktionslosigkeit nicht ersichtlich. Gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 1 BPVO sollen die Grundstücke vorwiegend Wohnzwecken dienen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Läden, Lagerräume, Lagerplätze und dergleichen zulässig, wenn durch sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind. Von diesen Nutzungsarten waren bei Genehmigungserteilung im Umfeld des Grundstücks der Beigeladenen nach dem Inhalt der Akten jedenfalls zwei vorhanden. Neben der früheren Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen durch einen Autohandel nebst Werkstatt existierten mit der vom Kläger zu 1) verpachteten Tischlerei sowie dem Büromarkt auf den Grundstücken innerhalb des Karrees, das durch die ... Straße und die Straße V. ... gebildet wird, schon damals zumindest zwei weitere Gewerbebetriebe. Die Grundstücke der Kläger und - was hier zu ihren Gunsten unterstellt werden kann - auch weitere Grundstücke in der Umgebung wurden zu Wohnzwecken genutzt. Die tatsächliche Nutzung der Grundstücke entsprach damit der Ausweisung als Mischgebiet. Denn ein Überwiegen der Wohnnutzung kann die Fortgeltung der Mischgebietsausweisung schon deshalb nicht in Frage stellen, weil die Grundstücke gerade „vorwiegend“ dem Wohnen dienen sollen. Im Übrigen konnten zur Wohnnutzung jederzeit noch die weiteren in § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO genannten Nutzungen hinzutreten (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.1999, 2 Bs 243/99 m.w.N.). Soweit die Kläger demgegenüber die Mischgebietsausweisung in einem durch den W. ... im Westen, die ... Straße im Norden, die ... Straße im Osten und die ... Straße im Süden begrenzten Teilbereich - mit Ausnahme des durch die ... Straße und die Straße V. ... gebildeten Karrees - für funktionslos halten und von einem faktischen allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet ausgehen, verkennen sie bereits die tatsächliche Reichweite des Mischgebiets. Denn die Grenze des Mischgebiets verläuft im Süden rund 100 m nördlich der ... Straße in etwa in der Flucht der südlichen Grenze des Grundstücks der Kläger zu 4) und 5). Der Bereich südlich hiervon ist im Baustufenplan als zweigeschossiges Wohngebiet ausgewiesen, so dass die Entstehung der dortigen Wohnbebauung nach Inkrafttreten des Plans nichts zur Frage der Funktionslosigkeit der Mischgebietsausweisung beitragen kann. Ebenso wenig kann der in Rede stehende Bereich in einen überwiegend gewerblich genutzten Teil innerhalb des durch die ... Straße und die Straße V. ... gebildeten Karrees und einen ausschließlich oder jedenfalls nahezu ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Teil jenseits dessen aufgespalten werden. Für eine solche Abgrenzung lässt sich insbesondere nicht anführen, dass insoweit unterschiedliche Nutzungsstrukturen gegeben seien. Denn im Mischgebiet der BPVO sind vom Grundsatz her auf jedem Grundstück sowohl eine Wohnnutzung als auch eine gewerbliche Nutzung als auch beide Nutzungen zusammen möglich. Eine Mischgebietsausweisung ist daher nicht allein schon deshalb als funktionslos anzusehen, weil sich Nutzungstypen auf bestimmte benachbarte Grundstücke konzentrieren. Vielmehr handelt es sich um eine Struktur, die sich jedenfalls dann ohne Weiteres im Rahmen der durch die Ausweisung eröffneten Möglichkeiten hält, wenn sie gemessen an der Gesamtgröße des Mischgebiets - wie hier - jeweils kleinflächig bleibt. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt der Straße V. ... mit einer Breite von nur etwa 10 m auch keine trennende Wirkung zu. Das gilt umso mehr, als das Gebiet eindeutig von der ... Straße als einer stark befahrenen und entsprechend ausgebauten Hauptverkehrsstraße geprägt wird. Sie schließt die an ihr gelegene Bebauung zusammen und eine trennende Wirkung der Seitenstraße V. ... aus. Auf die Nutzungen, welche die Kläger und die Beigeladenen darüber hinaus im Laufe der gesamten Streitigkeiten aufgezählt haben, und die innerhalb des über 150.000 m² großen Mischgebiets mehr oder weniger weit von dem Vorhabengrundstück entfernt sind, kommt es nach alledem nicht an. Im Übrigen würde sich auch aus ihnen keine andere Beurteilung ergeben. II. Danach kommt eine Verletzung des von den Klägern in erster Linie geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 71 und Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 355) nicht in Betracht. Das durch die Baugenehmigung vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 genehmigte Vorhaben der Beigeladenen steht mit der Mischgebietsausweisung des Baustufenplans im Einklang. Es handelt sich um einen nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO zulässigen Gewerbebetrieb, durch den erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind. 1. Dieses Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen allerdings nicht allein schon aufgrund einer am Mischgebiet nach § 6 BauNVO orientierten Bewertung gewinnen. Denn das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO steht dem Mischgebiet nach § 6 BauNVO nicht in jeder Hinsicht gleich. a) Der bauplanungsrechtliche Begriff des Störens oder Belästigens ist relativ und hängt von dem jeweiligen Gebietscharakter ab (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, Vorbem §§ 2 ff. Rn. 8.3). Dieser wird maßgebend von der allgemeinen Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets bestimmt, die sich im Anwendungsbereich der Baunutzungsverordnung jeweils aus dem Absatz 1 der §§ 2 ff. ergibt. Daneben liegt es nahe, die jeweils in Absatz 2 der §§ 2 ff. BauNVO regelhaft zugelassenen Anlagen mit zu bedenken, da in ihnen die Vorstellungen des Verordnungsgebers über den Gebietscharakter ebenfalls zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, 157 f.m.w.N.). Für die Baugebietstypologie des nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleiteten § 10 Abs. 4 BPVO gilt nichts anderes. Auch hier hat der Verordnungsgeber in den einzelnen Abschnitten die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets jeweils den weiteren Regelungen vorangestellt. Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 1 BPVO, dass die Grundstücke vorwiegend Wohnzwecken dienen sollen. Auch bei dieser Regelung handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht um eine bloße quantitative Vorgabe, sondern um die städtebauliche Ordnungsvorstellung des Verordnungsgebers über die Funktion des Baugebiets. Die Zweckbestimmung der Grundstücke, vorwiegend Wohnzwecken zu dienen, wird auch nicht dadurch relativiert, dass § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 1 BPVO im Unterschied zu den Sätzen 1 der Abschnitte „Kleinsiedlungsgebiet S“, „Wohngebiet W“, „Geschäftsgebiet G“ und „Industriegebiet I“ als bloße Sollvorschrift formuliert ist. Insbesondere kann hieraus nicht gefolgert werden, dass der Zweckbestimmung nur eine eingeschränkte Verbindlichkeit zukommen und es der Verwaltung überlassen bleiben soll, das Gebiet im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis unter Umständen auch anders zu entwickeln. Denn § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 gebietet im Interesse einer möglichst vollständigen Überleitung bestehender Pläne eine der Überleitung dienliche Auslegung des überzuleitenden Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1971, Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 8). Die Überleitung erfordert wiederum, dass eine den Anforderungen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung der von § 10 Abs. 4 BPVO unterschiedenen Baugebiete gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BauR 1999, 603, 606). Das ist nur dann der Fall, wenn § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 1 BPVO als strikte Zweckbestimmung verstanden wird. b) Neben dem Wohnen erklärt § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO regelhaft gewerbliche und landschaftliche Betriebe, Läden, Lagerräume, Lagerplätze und dergleichen für zulässig, wenn durch sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind, und öffnet das Mischgebiet damit für ein breites Nutzungsspektrum. Mit der Nennung von landwirtschaftlichen Betrieben und Lagerplätzen sind auch Nutzungen angesprochen, die nach der Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung nicht dem Mischgebiet (§ 6 BauNVO), sondern dem Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) bzw. dem Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und dem Industriegebiet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) zugeordnet sind. Dieses breite Nutzungsspektrum ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Baugebietstypologie des § 10 Abs. 4 BPVO weder das Dorfgebiet noch das Gewerbegebiet kennt und für die Unterbringung von Betrieben jenseits des Mischgebiets nur das Geschäftsgebiet und das Industriegebiet zur Verfügung stehen. Das ändert aber nichts daran, dass die dem Mischgebiet in § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 1 BPVO zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. c) Nur mit diesem Verständnis findet § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO in § 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung (BauRegVO) vom 15. Februar 1936 (RGBl. S. 104) im Übrigen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Denn § 1 Abs. 1 BauRegVO sah seinem Wortlaut nach nur die Ausweisung von Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten, Geschäftsgebieten und Gewerbegebieten durch Baupolizeiverordnung vor. Dass das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO gleichwohl auf § 1 BauRegVO zurückgeführt werden kann, ist nur mit der Begründung zu rechtfertigen, dass es sich ungeachtet seiner Bezeichnung in der Sache um ein durch Vorschriften nach § 1 Abs. 2 BauRegVO zulässigerweise modifiziertes Wohngebiet handelt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1958, MDR 1959, 154; Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, Rn. 111). § 1 Abs. 2 BauRegVO verpflichtete in seinem ersten Halbsatz den Verordnungsgeber, für das einzelne Baugebiet vorzuschreiben, welche Arten von Anlagen in ihm errichtet oder nicht errichtet werden dürfen, bestimmte in seinem zweiten Halbsatz jedoch zugleich, dass in Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Geschäftsgebieten Anlagen, die beim Betriebe erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit zur Folge haben können, nicht zuzulassen sind. Die Erwähnung von Wohngebieten im zweiten Halbsatz wäre überflüssig gewesen, wenn in Wohngebieten auch Anlagen, die nicht erhebliche Nachteile oder Belästigungen befürchten lassen, unzulässig gewesen wären (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1958, a.a.O.; Lechelt, a.a.O.). Die Ausweisung von Wohngebieten mit zugleich gewerblicher Nutzung (Mischgebiete) war danach zulässig, hielt sich aber nur insoweit in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 1 BauRegVO, als der jedenfalls vorwiegende Charakter eines Wohngebiets gewahrt blieb. d) Anders als das Mischgebiet nach § 6 BauNVO, in dem entsprechend seiner Zweckbestimmung Wohnen und nicht wesentlich störende Gewerbetriebe gleichgewichtig und gleichwertig nebeneinander stehen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309, 311), zeichnet sich deshalb das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO dadurch aus, dass der Verordnungsgeber das Wohnen und die übrigen zugelassenen Nutzungen in ein Rangverhältnis gebracht hat und das Gewicht bei dem Mischgebiet der BPVO stärker auf der Wohnnutzung liegt (so auch schon OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002, HmbJVBl 2004, 62, 63). Dieser Vorrang muss auch im zulässigen Störungsgrad zum Ausdruck kommen und damit bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit befürchten lässt oder nicht. Dabei sind Nachteile und Belästigungen in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Sie sind nicht nur und erst dann zu befürchten, wenn von einem Gewerbebetrieb nicht mehr wohnverträgliche Emissionen ausgehen, sondern auch dann, wenn er dem Gebietscharakter widerspricht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002, a.a.O., 63; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 6 Rn. 2.1 und Vorbem §§ 2 ff. Rn. 8.4 ff.). Anderenfalls würde die Zulassung gewerblicher Betriebe zu einer allmählichen Veränderung des Gebietscharakters führen können. Nach alledem scheidet eine Heranziehung der Baunutzungsverordnung, auf die nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Bestimmung der in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ BPVO zulässigen Nutzungen als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden kann (vgl. u.a. Urt. v. 10.4.1997, a.a.O.; v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413; Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., 69) zwar auch im Falle des Mischgebiets nach §10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO nicht generell aus. Rückschlüsse aus § 6 BauNVO können jedoch nur unter Beachtung des spezifischen Gebietscharakters des Mischgebiets der BPVO mit seiner stärkeren Gewichtung der Wohnnutzung gezogen werden. 2. Nach den vorstehenden Maßstäben lässt das durch die Baugenehmigung vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 genehmigte Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit i.S.d. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO befürchten. Das gilt unabhängig davon, ob Schnellrestaurants mit Autoschalter dem Nutzungstyp der herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaften zuzuordnen sind oder aber einen Nutzungstyp eigener Art bilden. Denn auch wenn man Letzteres in Rechnung stellt und diesen Nutzungstyp in einem Mischgebiet der BPVO generell für unzulässig hält, ist das Vorhaben der Beigeladenen hier jedenfalls aufgrund seiner Atypik als gebietsverträglich zu bewerten. a) Ob durch einen Gewerbebetrieb erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit zu befürchten sind oder nicht, ist jedenfalls dann grundsätzlich anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten, wenn dieser Betrieb einem heutigen Nutzungstyp entspricht. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben der in Rede stehenden Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO erheblich zu stören oder nicht. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, BauR 2008, 954, 956 m.w.N.). Das schließt es aus, die Frage der Erheblichkeit einer Belästigung einzelfallbezogen anhand der Art der konkret vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft, deren Lage zu dem beabsichtigten Betrieb oder einer Vorbelastung der Umgebung durch Verkehrslärm zu beurteilen. b) Reiht man ein Schnellrestaurant mit Autoschalter in die Kategorie der herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaften ein (so VGH München, Beschl. v. 25.8.1997, BayVBl. 1998, 532), bestehen gegen seine allgemeine Zulässigkeit im Mischgebiet der BPVO keine Bedenken. Schank- und Speisewirtschaften sind selbst im Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ BPVO unter der Voraussetzung regelhaft zulässig, dass sie den Bedürfnissen der Anwohner dienen (Satz 2). Das spricht dafür, sie im Mischgebiet der BPVO unabhängig von einem Nahversorgungscharakter und in allen Größenordnungen allgemein für zulässig zu erachten, wie es auch der Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspricht (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, a.a.O., § 6 Rn. 6; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2010, Bd. 5, § 6 BauNVO Rn. 25). c) Allerdings hat das Berufungsgericht in seinen Beschlüssen vom 12. Februar 2002 (NordÖR 2003, 70) und 14. Januar 2004 (2 Bs 442/03) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Auffassung vertreten, dass Schnellrestaurants mit Autoschalter einen im Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO allgemein unzulässigen Nutzungstyp eigener Art darstellen dürften, und neigt auch weiterhin hierzu. Denn Schnellrestaurants mit Autoschalter heben sich aus der Bandbreite der herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaften dadurch heraus, dass sie aufgrund charakteristischer Besonderheiten ein höheres Störpotenzial besitzen, das sich nach ihrem Betriebskonzept typischerweise gerade auch zur Nachtzeit auswirkt. Dabei spielt der motorisierte Kundenverkehr eine wesentliche Rolle. Die Kundenbedienung am Autoschalter bedingt, dass jedes Fahrzeug in kurzen Zeitabständen zumindest zweimal, nämlich am Bestell- und am Ausgabeschalter, angehalten und wieder in Gang gesetzt werden muss. Hinzu kommen die Abwicklung des Bestellvorgangs über eine Gegensprechanlage und Geräusche - z.B. durch Gespräche und/oder den Betrieb des Autoradios - im Inneren des Fahrzeugs, die durch das zwangsläufig geöffnete Fahrzeugfenster nach außen dringen. Dass diese Vorgänge in besonderem Maße emissionsträchtig sind, zeigen die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Schallgutachten, wobei in dem jüngsten Gutachten des ... vom 10. Mai 2006 sogar noch deutlich höhere Schallleistungspegel zum Ansatz gekommen sind als in der ersten Lärmuntersuchung des Büros ... vom 21. November 2001. Mit Werten von 96, 93, 82, 91 und 93 db(A) liegen die für die Schallquellen Drive-In Bestellung, Drive-In Beschleunigung, Drive-In Warten im Leerlauf, Drive-In Ausgabe und Drive-In Ausfahrt zugrunde gelegten Schallleistungspegel erheblich über dem Schallleistungspegel, der für den Parkplatzverkehr angesetzt worden ist und lediglich 71 db(A) beträgt (vgl. die Tabellen auf Blatt 1, 3 und 4 des Anhangs 3 zum Gutachten vom 10. Mai 2006). Hinzu kommt, dass bei Schnellrestaurants mit einer im Vergleich zu anderen Gaststätten um ein Vielfaches höheren Frequenz motorisierter Kunden zu rechnen ist, die sich auch im Parkplatzverkehr niederschlägt. Hierfür sprechen jedenfalls die in der allgemein anerkannten Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) enthaltenen Angaben. Denn während danach zur Tageszeit je 1 m² Netto-Gastraumfläche bei Gaststätten in Großstädten mit 0,07, bei Ausflugsgaststätten mit 0,10 und bei Gaststätten im ländlichen Bereich mit 0,12 Kraftfahrzeugbewegungen je Stunde als Anhaltswert für eine auf der sicheren Seite liegende schalltechnische Prognose zu rechnen ist, beträgt die Quote bei Schnellrestaurants 0,40. Der Autoschalter ist dabei noch nicht berücksichtigt, sondern trägt mit weiteren 40 Bewegungen in der Stunde als absoluter Wert zum Kraftfahrzeugaufkommen bei (vgl. S. 84 Tabelle 30). In der lautesten Stunde nachts fällt die Diskrepanz noch deutlicher aus. Hier beträgt der Anhaltswert je 1 m² Netto-Gastraumfläche bei Gaststätten in Großstädten und bei Ausflugsgaststätten 0,09, bei Gaststätten im ländlichen Bereich 0,12 und bei Schnellgaststätten 0,6 Kraftfahrzeugbewegungen je Stunde, wobei letzteren noch einmal 36 Kraftfahrzeugbewegungen in der Stunde am Autoschalter als absoluter Wert hinzuzurechnen sind (vgl. S. 84 Tabelle 30). Zudem sieht die Parkplatzlärmstudie für Parkplätze von Schnellgaststätten einen im Vergleich zu herkömmlichen Gaststätten um 1 db(A) erhöhten Zuschlag für die Parkplatzart (KPA) vor und erkennt ihm damit denselben Zuschlag wie einem Parkplatz an Diskotheken zu (vgl. S. 86 Tabelle 34). Die Studie bestätigt damit die Einschätzung der Kläger, dass Schnellrestaurants häufig von jungen Leuten aufgesucht werden, die sich auf dem Parkplatz lärmintensiver verhalten und z.B. durch laute Gespräche oder laufende Autoradios zusätzliche Geräusche hervorrufen. Typisch für Schnellrestaurants mit Autoschalter ist, dass sich dieses Störpotenzial gerade auch zur Nachtzeit, d.h. nach 22.00 Uhr verwirklicht, wenn das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung im Mischgebiet der BPVO besonders groß ist und sich andere Störquellen für die Nachtruhe nicht mehr wesentlich auswirken. Wie hoch das nächtliche Störpotenzial ist, können die in den Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003 und 10. Mai 2006 errechneten Beurteilungspegel verdeutlichen, die an mehreren Immissionsorten den für das Gewerbegebiet nach Nummer 6.1 Buchst. b) TA Lärm geltenden Immissionsrichtwert von 50 db(A) erreichen oder sogar noch erheblich übersteigen (vgl. S. 15 Tabellen 15 und 16 des Gutachtens vom 12.5.2003 und S. 10 Tabelle 7 des Gutachtens vom 10.5.2006), obwohl der Lärm im Bereich des Autoschalters bereits durch eine Lärmschutzwand gemindert wird. Während Schank- und Speisewirtschaften herkömmlicher Bandbreite zwar häufig, aber keineswegs regelhaft bis in die Nachtzeit geöffnet sind, gehört die nächtliche Öffnung bei Schnellrestaurants mit Autoschalter zum tragenden Betriebskonzept. Wie die Beigeladenen im Eilverfahren 2 Bs 384/01 selbst vorgetragen haben, besteht für die ... -Restaurants auf der Grundlage einheitlicher Franchise-Verträge eine Betriebspflicht bis mindestens 01.00 Uhr und soll die Öffnung des Autoschalters bis 02.00 oder gar 05.00 Uhr sogar die Regel sein. Für die von anderen Ketten betriebenen Schnellrestaurants mit Autoschalter gilt hinsichtlich der Öffnung zur Nachzeit ersichtlich nichts anderes. d) Die vorstehenden Gesichtspunkte bedürfen jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass Schnellrestaurants mit Autoschalter einen Nutzungstyp eigener Art bilden und im Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO allgemein unzulässig sind, ist das durch die Baugenehmigung vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 genehmigte Vorhaben der Beigeladenen hier jedenfalls aufgrund seiner Atypik mit der Mischgebietsausweisung vereinbar. Die grundsätzlich gebotene Typisierung findet dort ihre Grenze, wo ein Gewerbebetrieb vom branchentypischen Erscheinungsbild abweicht und seine Gebietsverträglichkeit durch bauliche oder betriebliche Vorkehrungen oder behördliche Auflagen zuverlässig und auf Dauer gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002, BauR 2004, 645 m.w.N.; Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 31). Eine solche Atypik ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung aufgrund der im Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 getroffenen Einschränkungen einen Betrieb des Restaurants zur Nachtzeit nicht mehr zulässt und außerdem die Öffnungszeiten des Autoschalters auf Werktage bis 20.00 Uhr beschränkt. Damit ist das für die Gebietsunverträglichkeit eines typischen Schnellrestaurants mit Autoschalter sprechende Störpotenzial entfallen. Denn für die Wohnnutzung sind Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in Zeiten hinein erstrecken, in denen Gewerbebetriebe durchweg geschlossen haben, in dem Gebiet Ruhe einkehrt und das Bedürfnis der Wohnbevölkerung nach einer ungestörten Nachtruhe entsprechend dem dem Wohnen im Mischgebiet der BPVO eingeräumten Stellenwert (vgl. oben 1.) eindeutig die Oberhand gewinnt. Dagegen können Geschäftigkeit und Geräusche, die in den Nachtstunden regelmäßig als spürbare Beeinträchtigung empfunden werden, zur Tageszeit als übliche, unvermeidbare Störung hingenommen werden und müssen dies im Hinblick auf die Öffnung des Mischgebiets der BPVO für gewerbliche Nutzungen in bestimmtem Maße auch. Im Tagesbetrieb unterscheidet sich das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Erscheinungsbild und seinem Störpotenzial nicht negativ von sonstigen Gewerbebetrieben, die regelmäßig im Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO anzutreffen sind und dort auch erwartet werden. Dass Schnellrestaurants mit Autoschalter auch zur Tageszeit ein höheres Störpotenzial als herkömmliche Schank- und Speisewirtschaften aufweisen dürften, bedeutet nicht, dass sie allein schon deshalb aus dem Kreis der gebietsverträglichen Betriebe auszuklammern sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit größere Einzelhandelsbetriebe zum Vergleich herangezogen, die jedenfalls bis zur Schwelle der Großflächigkeit in einem Mischgebiet der BPVO ohne Weiteres zulässig sind. Dabei zeichnen sich insbesondere Lebensmittelmärkte und Discounter ebenfalls durch eine größere Anzahl von Stellplätzen und eine hohe Kundenfrequenz aus, was allgemein bekannt ist und im Übrigen durch die Parkplatzlärmstudie bestätigt wird. Sie weist für die von ihr untersuchten Verbrauchermärkte und Discounter zwar eine relativ große Spanne aus, die - betrachtet man die aufgelisteten Betriebe mit einer Netto-Verkaufsfläche zwischen 630 und 776 m² - sich hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze zwischen 30 und 120 und hinsichtlich der Gesamtzahl der Fahrzeugbewegungen (2 Bewegungen = 1 Kfz) zwischen 847 und 3.296 im Zeitraum Tag (06.00 bis 22.00 Uhr) bewegt (vgl. S. 33 f. Tabelle 8). In diesen Rahmen ordnen sich die Stellplatzzahl und das Kraftfahrzeugaufkommen eines Schnellrestaurants mit Autoschalter ohne Weiteres ein. Denn wesentlich mehr als die 2.080 Kraftfahrzeugbewegungen, die sich aus dem mit 65 Kraftfahrzeugen pro Stunde höchsten Ansatz im Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003 bezogen auf die 16-stündige Tageszeit (die häufig aber gar nicht ausgeschöpft werden dürfte) ergeben, sind typischerweise nicht zu erwarten. Auch die Kläger erachten ein Kraftfahrzeugaufkommen in dieser Größenordnung als repräsentativ. Ihre Berechnung auf der Basis der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie führt zu 1.920 Kraftfahrzeugbewegungen am Tage und bewegt sich damit in diesem Bereich.Nach Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen (vgl. § 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 22. Dezember 2006 - HmbGVBl. S. 611) sind Läden auch nicht mehr auf einen Betrieb bis 20.00 Uhr beschränkt und vermehrt Geschäfte anzutreffen, die bis 22.00 Uhr geöffnet sind. Im Gegensatz zu Schnellrestaurants mit Autoschalter sind Einzelhandelsbetriebe allerdings nach wie vor an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Gleichwohl ist das Mischgebiet der BPVO auch an jenen Tagen nicht frei von jedwedem Betrieb und damit einhergehendem Lärm, den die Bewohner des Gebiets als üblich hinzunehmen haben. Es versteht sich von selbst, dass in den nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO ausdrücklich zulässigen landwirtschaftlichen Betrieben nicht nur an Werktagen gearbeitet wird. Auch Tankstellen sind häufig an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Dabei steht die allgemeine Zulässigkeit einer Tankstelle im Mischgebiet der BPVO außer Frage (vgl. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1958, a.a.O.). Würde man sie dort für unzulässig erachten, wären sie nach der Baugebietstypologie der BPVO auf das Geschäftsgebiet und/oder das Industriegebiet beschränkt, was dem Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nicht gerecht würde. Auch mit dem Umfang und der Art des durch eine Tankstelle ausgelösten Kraftfahrzeugverkehrs ist der durch ein Schnellrestaurant mit Autoschalter verursachte Verkehr im Wesentlichen vergleichbar. Das Berufungsgericht ist in einem früheren Verfahren (Beschl. v. 15.5.2001, 2 Bs 121/01) davon ausgegangen, dass für eine Tankstelle üblicher Art mit einer täglichen Anfahrfrequenz von ca. 750 Kraftfahrzeugen gerechnet werden kann, was recht genau der Zahl von 780 Kraftfahrzeugen entspricht, die im Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003 als Höchstwert zum Ansatz gekommen ist. Darüber hinaus ergibt sich die durch den Betrieb einer Tankstelle verursachte Störwirkung ebenfalls nicht nur aus den reinen Vorbeifahrten, sondern aus den vielen impulshaltigen Geräuschen wie dem Schlagen von Autotüren und Motorhauben, dem Starten der Motoren, Anfahrgeräuschen und ähnlichem mehr, und wird ebenfalls durch verhaltensbezogenen Lärm wie lauten Unterhaltungen oder dem Radiohören während des Tankvorgangs noch weiter verstärkt. Dass sowohl Einzelhandelsbetrieben als auch Tankstellen die Betriebseigentümlichkeit des Autoschalters fehlt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Seine Auswirkungen, die hier nur an Werktagen bis 20.00 Uhr in Rede stehen (zu den darüber hinausgehenden Öffnungszeiten aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem Klageantrag zu 2. siehe unten B.), sind nicht als erheblicher Nachteil oder erhebliche Belästigung für die Bewohner oder die Allgemeinheit zu bewerten. Die mit seiner spezifischen Betriebsweise verbundenen Lärmbeeinträchtigungen zur Tageszeit hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dabei nicht davon auszugehen, dass Schnellrestaurants mit Autoschalter regelmäßig nur in der Weise errichtet werden können, dass die Autospur - wie hier - in unmittelbarer Nähe an der Nachbargrenze entlang geführt wird und tief in rückwärtige Ruhezonen eingreift. Die Lage der Autospur auf dem Grundstück und ihre Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke hängen vielmehr in erster Linie von der Größe und dem Zuschnitt des jeweiligen Betriebsgrundstücks und der Anordnung der übrigen Anlagen des Schnellrestaurants ab. Ebenso wenig lässt sich aus den Beurteilungspegeln, die für die Grundstücke der Kläger und insbesondere für das Grundstück der Klägerin zu 2) errechnet worden sind, folgern, dass ein Schnellrestaurant mit Autoschalter auch zur Tageszeit typischerweise nicht in einer im Mischgebiet der BPVO verträglichen Weise betrieben werden kann. Denn es handelt sich um Immissionswerte, die vom Abstand des Immissionsorts zur Schallquelle abhängig sind und im Nahbereich rasch sinken (vgl. das Diagramm III der Anlage 1 zur 16. BImSchV). Die hier errechneten Beurteilungspegel, auf die unten noch näher einzugehen sein wird, und die ihnen zugrunde liegende örtliche Situation lassen den verallgemeinernden Rückschluss der Kläger auf die Gebietsunverträglichkeit nicht zu. Soweit das Berufungsgericht oben und in seinen Beschlüssen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 12. Februar 2002 (a.a.O.) und 14. Januar 2004 (2 Bs 442/03) die konkreten Beurteilungspegel zum Anlass für weitergehende Schlussfolgerungen genommen hat, betreffen diese ausschließlich den Betrieb eines typischen Schnellrestaurants mit Autoschalter zur Nachtzeit und stehen bzw. standen nächtliche Beurteilungspegel in einer Höhe in Rede, die selbst unter günstigeren Umständen Zweifel daran rechtfertigen, dass eine solche Nutzung mit dem Gebietscharakter des Mischgebiets der BPVO vereinbar ist. III. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 verstößt auch nicht gegen das sich aus der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot. 1. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Das Gebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 457; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f.). Geht es wie hier um Immissionskonflikte, die ihre Ursache im Kundenverkehr des streitigen Vorhabens haben, hängt die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, maßgeblich davon ab, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.4.2000, BauR 2001, 212, 213 m.w.N.). Dabei kann auch bei Bewirtungsbetrieben wie insbesondere Gaststätten grundsätzlich auf die TA Lärm abgestellt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.9.2010, 7 A 1186/08, juris, m.w.N.). Sie erstreckt ihren Geltungsbereich ausdrücklich auch auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen und konkretisiert für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, also der Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Vorschriften der TA Lärm bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren zu beachten (Nummer 1 Abs. 3 Buchst. b) aa) TA Lärm). Dass die TA Lärm auch für Gaststätten einschlägig ist, bestätigt im Übrigen ein Umkehrschluss aus Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b) TA Lärm, wonach Freiluftgaststätten ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. 2. Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen hier nicht allein schon deshalb ausgeschlossen, weil Ziffer 4 der Anlage Nummer 3 zum Baugenehmigungsbescheid vom 30. August 2001 vorschreibt, dass die Anlage so zu betreiben ist, dass an den jeweiligen Immissionsorten tagsüber ein Wert von 55 db(A) eingehalten wird. Denn hierbei handelt es sich um eine bloße Zielvorgabe, welche die Beklagte - abgesehen von der Lärmschutzwand auf der Höhe des Autoschalters und der Einschränkung der Betriebszeiten - nicht mit konkreten Auflagen flankiert hat, die die Einhaltung des Wertes sicherstellen. Welche Lärmimmissionen der Betrieb des Schnellrestaurants mit Autoschalter verursacht, ist zwischen den Beteiligten zwar streitig. Insbesondere gelangen die von den Beigeladenen selbst vorgelegten Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003 und 10. Mai 2006 zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das bedarf an dieser Stelle aber noch keiner Vertiefung. Denn auch das von den Beigeladenen für zutreffend erachtete und für sie günstigere Gutachten vom 10. Mai 2006 weist unter der Prämisse, dass ein Ruhezeitenzuschlag zu berücksichtigen ist, für das Grundstück der Klägerin zu 2) (IO4(S) DG) werktags noch einen Beurteilungspegel von 56 db(A) am Tage und sonntags von 58 db(A) am Tage aus (vgl. S. 9 Tabelle 4 und S. 10 Tabelle 6). Wie sich aus dem Gutachten (S. 13 Tabelle 8) weiter ergibt, könnte der für den Sonntag errechnete Beurteilungspegel selbst durch den Einbau von Schalldämpfern in die technischen Anlagen des Betriebs nur auf 56 db(A) gesenkt werden. Die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Frage, ob bei der Berechnung der Beurteilungspegel ein Ruhezeitenzuschlag zu berücksichtigen ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte den Beigeladenen die Einhaltung des für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerts (Nummer 6.1 Buchst. d) TA Lärm) auferlegt hat. Es kann deshalb auch nur dann von der Einhaltung dieses Werts ausgegangen werden, wenn die Ermittlung des Beurteilungspegels den für dieses Gebiet geltenden Regelungen folgt. Dazu gehört gemäß Nummer 6.5 Abs. 1 TA Lärm die Berücksichtigung eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen den in der Baugenehmigung auferlegten Immissionswert von 55 db(A) tags einzuhalten vermag. 3. Umgekehrt ist aber auch nicht allein schon aufgrund der Überschreitung dieses Wertes die Annahme gerechtfertigt, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Klägern oder jedenfalls der Klägerin zu 2) rücksichtslos ist. Denn der Wert von 55 db(A) ist zu niedrig angesetzt und nicht geeignet, das den Klägern zumutbare Maß an Lärmimmissionen zutreffend zu bestimmen. Mit der Aufnahme des Immissionsrichtwerts als Auflage in die Baugenehmigung wird das der Nachbarschaft Zumutbare auch nicht etwa in drittschützender Weise abschließend bestimmt. a) Die Zuordnung der Immissionsorte zur Art der in Nummer 6.1 TA Lärm aufgeführten Gebiete richtet sich nach Nummer 6.6 Satz 1 TA Lärm nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Damit wird die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage normativ durch den Bebauungsplan mit seinen Gebietsausweisungen bestimmt. Welcher Immissionsrichtwert für das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO gilt, ist allerdings Nummer 6.1 TA Lärm nicht unmittelbar zu entnehmen. Denn die dortige Bezeichnung der Gebietskategorien knüpft an die Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung an (vgl. die Begründung zur TA Lärm, BR-Drucks. 254/98 S. 46). Die Einordnung des Mischgebiets der BPVO kann daher nur gemäß Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit erfolgen. Dabei scheidet sowohl die schlichte Einordnung als allgemeines Wohngebiet gemäß Nummer 6.1 Buchst. d) TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 55 db(A) tags als auch als Mischgebiet gemäß Nummer 6.1 Buchst. c) TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 60 db(A) tags aus. Denn wie oben unter II.1 dargelegt, hebt sich das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO vom allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO durch seine stärkere Öffnung für gewerbliche Nutzungen und vom Mischgebiet nach § 6 BauNVO wiederum durch seine stärkere Gewichtung der Wohnnutzung ab. Die Schutzbedürftigkeit des Mischgebiets der BPVO lässt sich daher angemessen nur durch die Bildung eines Zwischenwerts zwischen den für ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO und ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO geltenden Immissionsrichtwerten zum Ausdruck bringen. b) Diesen Zwischenwert setzt das Berufungsgericht mit 58 db(A) tags an. Die Erhöhung um 3 db(A) gegenüber dem für ein allgemeines Wohngebiet der BauNVO geltenden Immissionsrichtwert berücksichtigt, dass die Berechnung von Lärm nicht arithmetischen, sondern logarithmischen Gesetzen folgt. Danach bewirkt eine Verdoppelung der Anzahl gleich lauter Schallquellen einen Anstieg des Schallpegels um 3 db(A) und entspricht die in Nummer 6.1 TA Lärm zwischen den Baugebieten vorgenommene Abstufung von jeweils 5 db(A) gut einer Verdreifachung. Ein Zwischenwert von 58 db(A) erscheint vor diesem Hintergrund geeignet, die wechselseitigen Pflichten zur Rücksichtnahme, die sich aus der vorwiegend dem Wohnen vorbehaltenen Zweckbestimmung des Mischgebiets der BPVO einerseits und seiner gleichzeitigen Öffnung für ein breites Spektrum gewerblicher Nutzungen andererseits ergeben, in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und die Schutzbedürftigkeit des Gebiets zutreffend zu bestimmen. Er lässt im Vergleich zum allgemeinen Wohngebiet der BauNVO eine Verdoppelung der Schallemissionen zu und setzt sich zugleich hinreichend von dem Mischgebiet der BauNVO ab, das gegenüber dem Wohngebiet der BauNVO gut eine Verdreifachung der Schallemissionen hinzunehmen hat. Soweit die Kläger demgegenüber den Zwischenwert für das Mischgebiet der BPVO aufgrund seiner Nähe zum Wohngebiet der BauNVO unterhalb des arithmetischen Mittelwerts von 57,5 db(A) angesetzt wissen wollen, dürften sie bereits verkennen, dass es sich bei den Pegeln um logarithmische Größen handelt. Den für die Bildung eines Zwischenwerts bei Gemengelagen geltenden Kriterien der Nummer 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm können dagegen keine sachdienlichen Anhaltspunkte für die Bestimmung des hier in Rede stehenden Immissionsrichtwerts für das Mischgebiet der BPVO entnommen werden. Sie betreffen den Fall, dass Gebiete mit unverträglichen Nutzungen aneinandergrenzen und damit eine Ausgangslage, um die es vorliegend nicht geht. Denn im Mischgebiet der BPVO ist nach den städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Verordnungsgebers das Hinzutreten anderer Nutzungsarten zu der Wohnnutzung gerade gewollt. c) Entgegen der Auffassung der Kläger ist der mit 58 db(A) anzusetzende Immissionsrichtwert für das Mischgebiet der BPVO hier auch nicht im Hinblick auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse weiter abzusenken. Das gilt selbst dann, wenn man mit den Klägern davon ausgehen würde, dass das nähere Umfeld des streitigen Vorhabens nahezu ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt ist. Die Immissionsrichtwerte der Nummer 6.1 TA Lärm sind fest mit den im Bebauungsplan festgesetzten Gebieten verknüpft. Eine Auflösung dieser Verknüpfung ist selbst dann nicht zulässig, wenn die tatsächliche Nutzung erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht (vgl. Feldhaus/Tegeder in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl. Stand Oktober 2010, Bd. 4, B 3.6, Nr. 6 TA Lärm Rn. 45; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2010, Bd. 2, Nr. 6 TA Lärm Rn. 14). Dies ergibt sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte der TA Lärm 1998. Denn obwohl bestehende Regelungen (Nummer 2.322 TA Lärm 1968 und § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV) vorsahen, die Zuordnung des Immissionsortes bei erheblichen Abweichungen der tatsächlichen baulichen Nutzung von den Festsetzungen des Bebauungsplans anhand der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen, und sich der Umweltausschuss des Bundesrats ausdrücklich für die Aufnahme einer solchen Bestimmung in die neue TA Lärm ausgesprochen hatte (vgl. BR-Drs. 254/1/98 S. 23), ist der Bundesrat dem nicht gefolgt. Das schließt es auch bei Baugebietsausweisungen in übergeleiteten Baustufenplänen aus, den Immissionsrichtwert unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Aus den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots ergibt sich nichts anderes. Angesichts der Maßgeblichkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans für § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kommt es auch hier für die Frage der zumutbaren Belästigungen und Störungen auf die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus der jeweiligen Situation ergeben, grundsätzlich nicht an und ist es unerheblich, wenn sich ein Baugebiet tatsächlich mit einem geringeren Störungsgrad entwickelt hat, als er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans generell zugelassen ist. Die im Baugebiet bereits vorhandenen Anlagen müssen damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft Anlagen errichtet werden, die den im Baugebiet zulässigen Störungsgrad ausschöpfen (vgl. Söfker, a.a.O., § 15 BauNVO Rn. 26). 4. Das durch die Baugenehmigung vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 genehmigte Vorhaben der Beigeladenen hat auf den Grundstücken der Kläger keine Lärmeinwirkungen zur Folge, die den Immissionsrichtwert von 58 db(A) tags überschreiten. a) Grundlage dieser Beurteilung ist das Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003, das - soweit es von einem Verkehrsaufkommen von 65 Kraftfahrzeugen in der Stunde ausgegangen ist und einen Ruhezeitenzuschlag nach Nummer 6.5 Abs. 1 TA Lärm berücksichtigt hat - von allen vorliegenden Gutachten die höchsten Beurteilungspegel ausweist (vgl. S. 14 Tabelle 10 und S. 15 Tabelle 14). Die übrigen Gutachten, insbesondere das Gutachten des ... vom 10. Mai 2006, können daher an dieser Stelle ebenso vernachlässigt werden wie die Frage, ob ein Ruhezeitenzuschlag im Mischgebiet der BPVO tatsächlich veranlasst ist oder nicht. Mit einem Ansatz von 65 Kraftfahrzeugen in der Stunde liegt das Gutachten vom 12. Mai 2003 auch auf der sicheren Seite. Hochgerechnet auf eine zwölfstündige Betriebszeit an Werktagen und eine elfstündige Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen ergeben sich hieraus 780 bzw. 715 Kraftfahrzeuge zur Tageszeit, was sich mit den Anhaltswerten der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (vgl. S. 84 Tabelle 33) weitgehend deckt. Sie sieht für den Parkplatz eines Schnellrestaurants einen Anhaltswert von 0,4 Kraftfahrzeugbewegungen je 1 m² Netto-Gastraumfläche und Stunde sowie für den Autoschalter (ohne Bezugsgröße) weitere 40 Kraftfahrzeugbewegungen je Stunde vor, was bei der hier in den Bauvorlagen angegebenen Netto-Gastraumfläche von rund 200 m² und einer zwölfstündigen Betriebszeit insgesamt 1.440 Kraftfahrzeugbewegungen oder 720 Kraftfahrzeugen entspricht. Auch nach Auffassung der Kläger bewegt sich das im Gutachten vom 12. Mai 2003 zugrunde gelegte Kraftfahrzeugaufkommen im Übrigen in einem realistischen Bereich. b) Danach betragen die maximalen Beurteilungspegel sowohl an Werktagen als auch an Sonntagen für das Grundstück des Klägers zu 1) (IO1 DG) 55 db(A) und für das Grundstück der Klägerin zu 3) (IO3 OG) 56 db(A). Für das Grundstück der Kläger zu 4) und 5) hat das Gutachten keinen Beurteilungspegel errechnet. Es liegt vom Vorhaben der Beigeladenen jedoch noch weiter entfernt als das Grundstück der Klägerin zu 3), so dass ein höherer Wert ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht dieser Pegel ist es unerheblich, dass das Gutachten für die Impulshaltigkeit und Lästigkeit der Parkplatzgeräusche auf der Emissionsseite nur einen Zuschlag von 6 db(A) berücksichtigt hat (vgl. S. 6). Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt sieht zwar einen Zuschlag von 8 db(A) vor (vgl. S. 86 Tabelle 34), wie er auch in dem späteren Schallgutachten des ... vom 10. Mai 2006 (vgl. S. 9) zum Ansatz gekommen ist. Ein um 2 db(A) erhöhter Zuschlag auf einen einzelnen Teilsummenpegel lässt die Beurteilungspegel aber nicht auf einen Wert von über 58 db(A) steigen. Die sich für das Grundstück der Klägerin zu 2) ergebenden Lärmimmissionen sind ebenfalls unbedenklich. Das Gutachten weist an dem am stärksten belasteten IO4(S) DG zwar einen Beurteilungspegel von 58 db(A) an Werktagen und 59 db(A) an Sonntagen aus. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beurteilungspegel nach der fernmündlichen Auskunft des Gutachters gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 27. März 2006 unter der Prämisse errechnet worden sind, dass der Autoschalter die zwölfstündige Betriebszeit des Restaurants an Werktagen und die elfstündige Betriebszeit an Sonntagen teilt. Damit vernachlässigt das Gutachten den Umstand, dass der Autoschalter nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheids an Werktagen bereits um 20.00 Uhr zu schließen ist und an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht betrieben werden darf, was zur Folge hat, dass die Beurteilungspegel zu hoch ausgewiesen sind. Bei richtiger Betrachtungsweise ergibt sich für die nach dem Widerspruchsbescheid zulässigen Betriebszeiten jedenfalls eine geringe Absenkung an Werktagen und eine deutliche Absenkung an Sonntagen, die der Gutachter mit rund 6 db(A) beziffert hat. Diese Verringerung ist schlüssig, da der Beurteilungspegel am IO4(S) DG überwiegend von den Geräuschen des Autoschalters bestimmt wird, wie aus den Ausführungen des Gutachtens und den Teilsummenpegeln in den Tabellen 10 und 14 ersichtlich ist (vgl. S. 14 und 15). Danach trägt der Autoschalter werktags mit 57,0 db(A) und sonntags mit 58,0 db(A) zum Beurteilungspegel bei, während die Werte für den Parkplatz nur 42,3 db(A) und 43,4 db(A) und die Werte für die technischen Anlagen des Restaurants 51,0 db(A) und 52,9 db(A) betragen. Dies verdeutlicht zugleich, dass sich auch ein um 2 db(A) erhöhter Zuschlag für die Impulshaltigkeit und Lästigkeit der Parkplatzgeräusche nicht in relevanter Weise auf den Beurteilungspegel für das Grundstück der Klägerin zu 2) auswirken kann. c) Ein Sicherheitszuschlag auf die Beurteilungspegel ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht gerechtfertigt. Die TA Lärm sieht für die Ermittlung von Geräuschimmissionen durch Prognose einen solchen Zuschlag nicht vor. Soweit die Kläger ihn dennoch unter Hinweis darauf für erforderlich halten, dass die Emissionen von Kraftfahrzeugen und von Außen- und Abluftanlagen einer Serienstreuung unterlägen und der Gutachter ohne Verifizierung lediglich die Herstellerangaben übernommen habe, gehen sie bereits in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Wie sich aus den Darlegungen unter Nummer 5.1 des Schallgutachtens vom 12. Mai 2003 (S. 12) ergibt, sind für die Geräuschemissionen - mit Ausnahme jener des Parkplatzes - nämlich die aus den durchgeführten Schallimmissionsmessungen abgeleiteten Schallleistungspegel zugrunde gelegt worden. Dazu führt Nummer 4 des Gutachtens (S. 6 ff.) näher aus, dass an einem Sonntag während hinreichend langer Pausen des Verkehrslärms mit drei verschiedenen Fahrzeugtypen der Betriebsablauf auf der Autospur simuliert und am IO4 (S) gesteuerte Einzelmessungen zur Bestimmung des Immissionsanteils der Autospur sowie der Geräuschimmissionen der technischen Anlagen des Restaurants durchgeführt worden sind. Anschließend wurden die Geräuschemissionen gemessen. Aus den im Nahbereich gemessenen Geräuschemissionen und den Mittelwerten der Geräuschimmissionen hat der Gutachter sodann die immissionswirksamen Schallleistungspegel ermittelt, die in den Tabellen 5 und 6 des Gutachtens (S. 11) ausgewiesen sind. Danach beruht lediglich der Schallleistungspegel des Wärmeaustauschers der Klimaanlage auf Herstellerangaben, da diese seinerzeit nicht in Betrieb war. Die Geräuschemissionen des Parkplatzes sind nach der Parkplatzlärmstudie berechnet worden, die anerkannte Erfahrungswerte beinhaltet, die ihrerseits auf Messungen der Schallemissionen von Kraftfahrzeugen beruhen (vgl. S. 17 der Studie). Schon von daher kann die Forderung der Kläger nach einem Sicherheitszuschlag nicht überzeugen. Der von ihnen angestellte Vergleich zu Windkraftanlagen liegt offenkundig fern. d) Die Kläger können schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass die nach dem standardisierten Beurteilungsverfahren der TA Lärm errechneten Beurteilungspegel nicht geeignet seien, das Ausmaß der Lärmbelästigungen hinreichend zu beschreiben. Die Rückverteilung des während der Öffnungszeiten des Schnellrestaurants anfallenden Lärms auf die 16-stündige Beurteilungszeit gemäß Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm stellt den Aussagewert der Beurteilungspegel nicht in Frage. Mit Öffnungszeiten von zwölf bzw. elf Stunden am Tag hebt sich das Schnellrestaurant der Beigeladenen nicht stärker als viele andere gewerbliche Anlagen, die häufig sogar noch kürzere Betriebszeiten haben, aus der Beurteilungszeit heraus. Ebenso wenig können tageszeitliche Schwankungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs als ein außergewöhnlicher Umstand bewertet werden. Die von den Klägern beklagte Häufung des Kundenverkehrs in den frühen Abendstunden (18.00 bis 20.00 Uhr) und die damit einhergehende Konzentration des Lärms fallen zudem in einen Zeitraum, in dem das Mischgebiet der BPVO ohnehin durch eine hohe Zahl von Kraftfahrzeugbewegungen geprägt ist, weil Bewohner heimkehren, Arbeitnehmer der im Gebiet ansässigen Betriebe sich auf den Heimweg begeben und Kunden vermehrt die Geschäfte aufsuchen. Die Stunden zwischen 18.00 und 20.00 Uhr können daher nicht als eine besonders empfindliche Tageszeit gelten. Die Regelungen der Nummer 6.5 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm bestätigen dies insoweit, als danach selbst der in reinen und allgemeinen Wohngebieten vorgesehene Ruhezeitenzuschlag erst um 20.00 Uhr einsetzt. 5. Die Auswirkungen des durch die Baugenehmigung vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 genehmigten Vorhabens der Beigeladenen sind gegenüber den Klägern auch sonst nicht als rücksichtslos zu bewerten. Auf dem Grundstück der Beigeladenen war mit einem Autohandel nebst Werkstatt auch zuvor schon ein Gewerbebetrieb vorhanden, mit dem naturgemäß ein stärkerer An- und Abfahrtsverkehr verbunden ist. Selbst wenn dieser Betrieb weniger Lärmimmissionen als das Schnellrestaurant mit Autoschalter verursacht haben sollte und er an den Wochenenden geschlossen war, können die Kläger hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn ein Nachbar muss damit rechnen, dass in seiner Nachbarschaft Anlagen errichtet werden, die den im Baugebiet zulässigen Störungsgrad ausschöpfen. Auch die Lage der Autospur erweist sich gegenüber der Klägerin zu 2) nicht per se als rücksichtslos. Zwar liegt die rund 60 m lange Spur nur 2,20 m von der westlichen Grundstücksgrenze der Klägerin zu 2) entfernt und erstreckt sich fast über die gesamte Länge dieser Grenze.Sie trägt damit unabhängig von den konkreten Lärmimmissionen durch die Anzahl der Fahrzeugbewegungen eine Unruhe in den rückwärtigen Grundstücksbereich, die sich störend auf die Grundstücksnutzung der Klägerin zu 2) auswirkt. In Anbetracht des hier nur in Rede stehenden Betriebs der Autospur an Werktagen bis 20.00 Uhr ist diese Störung aber nicht als unzumutbar zu bewerten und von der Klägerin zu 2) nach den Verhältnissen eines Mischgebiets der BPVO hinzunehmen, da auch andere zulässige gewerbliche Betätigungen auf dem gesamten Nachbargrundstück erfolgen könnten. B. Der Berufungsantrag zu 2. der Kläger zu 1) und 3) bis 5) ist ebenfalls unbegründet (dazu nachfolgend I.). Dasselbe gilt für den Berufungsantrag zu 2. der Klägerin zu 2), soweit diese sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 insoweit aufgehoben hat, als dieser seinerseits die nach der Baugenehmigung vom 30. August 2001 zulässige Öffnung des Autoschalters an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr aufgehoben hat (dazu nachfolgend II.). Dagegen führt der Berufungsantrag zu 2. der Klägerin zu 2) zum Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid auch insoweit aufgehoben hat, als darin die genehmigte Öffnung des Autoschalters an Sonn- und Feiertagen rückgängig gemacht worden ist (dazu nachfolgend III.). I. Das Verwaltungsgericht hat den gegenüber den Klägern zu 1) und 3) bis 5) erlassenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 im Verfahren 17 K 4980/04 auf die Anfechtungsklage der Beigeladenen zu Recht insoweit aufgehoben, als darin die Öffnungszeit des Autoschalters weitergehender als in der Baugenehmigung vom 30. August 2001 beschränkt worden ist. Die nach der Baugenehmigung zulässige Öffnung des Autoschalters an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verletzt die Kläger zu 1) und 3) bis 5) nicht in ihren eigenen Rechten. 1. Eine Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs liegt nicht vor. Auch ein Schnellrestaurant mit den nunmehr hier in Rede stehenden Öffnungszeiten des Autoschalters ist als ein vom branchentypischen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben zu qualifizieren, dessen Gebietsverträglichkeit im Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO zuverlässig und auf Dauer gewährleistet ist. Zwar mag die Atypik deutlicher in Erscheinung treten, wenn nicht nur der Betrieb zur Nachtzeit entfällt, sondern auch die Öffnung des Autoschalters auf Werktage bis 20.00 Uhr beschränkt ist. Wie oben ausgeführt, liegt das entscheidende Störpotenzial eines Schnellrestaurants mit Autoschalter, das für seine generelle Gebietsunverträglichkeit spricht, jedoch im typischen Nachtbetrieb begründet. Weder in den Abendstunden vor Beginn der Nachtzeit noch an Sonn- und Feiertagen kann die Wohnbevölkerung im Mischgebiet der BPVO einen ebenso hohen Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen wie in der Nacht beanspruchen. Als eine auf den motorisierten Kunden ausgerichtete Dienstleistung hebt sich der Autoschalter auch in seinem sonstigen Erscheinungsbild im Abend- und im Sonn- und Feiertagsbetrieb nicht wesentlich von einer zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen ebenfalls häufig geöffneten Tankstelle ab. Die Auswirkungen eines Schnellrestaurants können daher auch bei einer täglichen Öffnung des Autoschalters bis 22.00 Uhr nicht generell als erhebliche Belästigung für die Bewohner oder die Allgemeinheit eingestuft werden, sondern nur im Einzelfall, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung der baulichen Anlagen auf dem Betriebsgrundstück, nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zur Unzulässigkeit der Anlage führen. 2. Das Rücksichtnahmegebot ist hier aber hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) bis 5) ebenfalls nicht verletzt. Insoweit ergibt sich für diese Kläger keine andere Beurteilung als zuvor. Die oben schon genannten Beurteilungspegel aus dem Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003 (S. 14 Tabelle 10 und S. 15 Tabelle 14) von maximal 55 db(A) für das Grundstück des Klägers zu 1) und 56 db(A) für das Grundstück der Klägerin zu 3) berücksichtigen nach der fernmündlichen Auskunft des Gutachters gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 27. März 2006 bereits die hier in Rede stehende Öffnung des Autoschalters an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen und überschreiten nicht den für das Mischgebiet der BPVO anzusetzenden Immissionsrichtwert von 58 db(A). Dass für das Grundstück der Kläger zu 4) und 5) aufgrund seiner Lage nichts anderes gelten kann, ist ebenfalls schon oben ausgeführt. Auch sonstige Gründe, die für eine Rücksichtslosigkeit der erweiterten Öffnungszeiten des Autoschalters sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. II. Dasselbe gilt für die Klägerin zu 2), soweit das Verwaltungsgericht den ihr gegenüber erlassenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 im Verfahren 17 K 4980/04 insoweit aufgehoben hat, als dieser seinerseits die nach der Baugenehmigung vom 30. August 2001 zulässige Öffnung des Autoschalters an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr aufgehoben hat. Auch die Klägerin zu 2) wird durch den genehmigten Betrieb des Autoschalters in den besagten Abendstunden weder in ihrem Gebietserhaltungsanspruch noch in ihrem Anspruch auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots verletzt. Der im Gutachten des ... vom 12. Mai 2003 (S. 14 Tabelle 10) für ihr Grundstück an Werktagen errechnete maximale Beurteilungspegel von 58 db(A) erreicht den für das Mischgebiet der BPVO anzusetzenden Immissionsrichtwert, überschreitet diesen aber noch nicht. Dergleichen ist auch nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die unabhängig von dem konkreten Beurteilungspegel aus der durch die Autospur in den rückwärtigen Grundstücksbereich der Klägerin zu 2) hineingetragenen Unruhe folgen, ergibt sich ebenfalls keine andere Bewertung als im Rahmen des Berufungsantrags zu 1.. In Anbetracht dessen, dass mittlerweile auch bis in die späten Abendstunden geöffnete Einzelhandelsgeschäfte zum Erscheinungsbild des Mischgebiets der BPVO gehören, kann eine Beeinträchtigung der Wohnruhe im weiteren Sinne während dieser Stunden an Werktagen nicht als unzumutbar angesehen werden. III. Dagegen hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht den gegenüber der Klägerin zu 2) erlassenen Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 auch insoweit aufgehoben, als dieser seinerseits die in der Baugenehmigung vom 30. August 2001 zugelassene Öffnung des Autoschalters an Sonn- und Feiertagen aufgehoben hat. Der Sonn- und Feiertagsbetrieb des Autoschalters erweist sich gegenüber der Klägerin zu 2) als rücksichtslos. 1. Der Autoschalter lässt an Sonn- und Feiertagen auf dem Grundstück der Klägerin zu 2) Lärmbeeinträchtigungen erwarten, die den für das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO anzusetzenden Immissionsrichtwert von 58 db(A) überschreiten. a) Grundlage dieser Beurteilung ist auch hier das Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003, das für den Sonntag sowohl auf der Basis von insgesamt 65 Kraftfahrzeugen in der Stunde als auch auf der Basis von insgesamt 50 Kraftfahrzeugen in der Stunde sowie unter Berücksichtigung eines Ruhezeitenzuschlags gemäß Nummer 6.5 Abs. 1 TA Lärm am IO4(S) DG einen Beurteilungspegel von 59 db(A) errechnet hat (vgl. S. 14 Tabelle 12 und S. 15 Tabelle 14). Das spätere Schallgutachten des ... vom 10. Mai 2006, aus dem sich für den IO4(S) DG am Sonntag lediglich ein Beurteilungspegel von 58 db(A) ergibt (vgl. S. 10 Tabelle 6 des Gutachtens), bietet nach Überzeugung des Berufungsgerichts demgegenüber keine Grundlage für eine auf der sicheren Seite liegende Prognose. Die Differenz von 1 db(A) erklärt sich ausschließlich daraus, dass in dem Gutachten vom 10. Mai 2006 auf der Autospur eine deutlich niedrigere Kraftfahrzeugzahl zum Ansatz gekommen ist. Während der Ansatz für den Parkplatz mit 350 Kraftfahrzeugen gegenüber den Ansätzen im Gutachten vom 12. Mai 2003 (358 Kfz auf der Basis von insgesamt 65 Kfz/h und 275 Kfz auf der Basis von insgesamt 50 Kfz/h) gleich geblieben bzw. sogar erhöht worden ist, ergibt sich für die Autospur eine Reduzierung von 358 Kraftfahrzeugen (auf der Basis von insgesamt 65 Kfz/h) bzw. 275 Kraftfahrzeugen (auf der Basis von insgesamt 50 Kfz/h) auf nur noch 175 Kraftfahrzeuge. Dieser Reduzierung liegt die für den Betrieb der Beigeladenen am 19., 20. und 21. September (Freitag bis Sonntag) durchgeführte Kundenverkehrszählung zugrunde, die nach dem Bericht des ... vom 7. Oktober 2003 am Freitag 90 Kraftfahrzeuge auf der Autospur ergeben hat. Weitere Zählungen sind bezüglich der Autospur nicht erfolgt, da diese nicht nur - gemäß dem Beschluss des Berufungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - am Sonntag, sondern - ohne erkennbare Gründe - auch am Sonnabend geschlossen war. Die im Gutachten vom 10. Mai 2006 für die Autospur am Sonntag in Rechnung gestellte Kraftfahrzeugzahl stützt sich damit auf das Ergebnis der Zählung eines einzigen Freitags, was trotz der vom Gutachter aus Sicherheitsgründen angenommenen Verdoppelung (von 90 auf 175 Kraftfahrzeuge) bereits Zweifel daran aufkommen lässt, dass diese Zahl überhaupt als repräsentativ angesehen werden kann. Vor allem geben die Kundenverkehrszählung und die daraus für die Autospur abgeleitete Kraftfahrzeugzahl im Gutachten vom 10. Mai 2006 aber deshalb keinen Anlass, die Verkehrsannahmen im Gutachten vom 12. Mai 2003 außer Acht zu lassen, weil es für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden darf, grundsätzlich auf den der Genehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992, BauR 1992, 491, 493). Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die Störungen maßgebend, die von dem Vorhaben „ausgehen können“. Eine punktuelle (kurzzeitige) Kundenverkehrszählung kann dabei nichts zur erforderlichen Verkehrsprognose beitragen, weil sie lediglich in einer Momentaufnahme Aufschluss über die tatsächliche Auslastung der Autospur gibt. Die tatsächliche Auslastung eines Betriebs hängt jedoch regelmäßig von einer Vielzahl veränderlicher Faktoren ab, wie z.B. der allgemeinen Nachfrage, der Konkurrenz und dem Geschick des jeweiligen Betreibers. Die hinter dem genehmigten Nutzungsumfang zurückbleibende tatsächliche Nutzung ist deshalb für die Frage einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots unerheblich, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände davon ausgegangen werden kann, dass eine Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird. Anderenfalls würde sich das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung bezüglich des Nutzungsumfangs zu Lasten des Nachbarn auswirken und die Durchsetzung von etwaigen Abwehransprüchen erschweren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992, a.a.O.). Ausgehend hiervon bestehen keine Zweifel, dass der von den Beigeladenen selbst beauftragte Gutachter den durch die Baugenehmigung eröffneten Nutzungsumfang in seinem Gutachten vom 12. Mai 2003 fehlerfrei eingeschätzt hat und sich die für die Autospur angesetzte Zahl von 358, jedenfalls aber 275 Kraftfahrzeugen am Tag in einem realistischen Bereich bewegt. Dass die Nutzungskapazität der genehmigten Autospur erst jenseits dieser Zahlen ihre Grenze findet, erschließt sich auch aus den Ausführungen auf Seite 15 des Gutachtens, wo es heißt, dass eine Berechnung auf der Basis von insgesamt 80 Kraftfahrzeugen in der Stunde (d.h. 40 Kraftfahrzeugen auf der Autospur) unterblieben sei, weil eine Abfertigung dieser Anzahl auf der Autospur mit den angenommenen Einwirkzeiten nicht möglich sei. Auch die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie führen mit 40 Kraftfahrzeugbewegungen je Stunde (vgl. S. 84 Tabelle 33) bezogen auf die elfstündige Betriebszeit des Autoschalters an Sonn- und Feiertagen im Übrigen zu einem Kraftfahrzeugaufkommen, das über der Verkehrsannahme im Gutachten vom 10. Mai 2006 liegt. Zwar bleibt eine Berechnung auf der Grundlage der Studie mit 220 Kraftfahrzeugen (= 440 Kraftfahrzeugbewegungen) wiederum hinter den Annahmen im Gutachten vom 12. Mai 2003 zurück. Das kann die Solidität der vom Sachverständigen in Ansehung des konkreten Betriebs vorgenommenen Verkehrsprognose jedoch nicht erschüttern, zumal die Parkplatzlärmstudie nicht zwischen Werktagen und Sonn- und Feiertagen unterscheidet und die Beigeladenen selbst davon ausgehen, dass an Sonntagen mit einem höheren Kundenverkehr zu rechnen ist. b) Der im Gutachten des ... vom 12. Mai 2003 ausgewiesene Beurteilungspegel von 59 db(A) am IO4(S) DG ist auch nicht deshalb überhöht, weil er unter Berücksichtigung eines Ruhezeitenzuschlags errechnet worden ist. aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen ist ein Ruhezeitenzuschlag im Mischgebiet der BPVO in entsprechender Anwendung der Nummer 6.5 Abs. 1 TA Lärm jedenfalls an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt. Die Regelung sieht vor, dass die erhöhte Störwirkung von Geräuschen zu bestimmten Tageszeiten in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchst. d) bis f) TA Lärm bei der Ermittlung des Beurteilungspegels durch einen Zuschlag zu berücksichtigen ist. Damit gehört auch das allgemeine Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO noch zu den privilegierten Gebieten, nicht dagegen das Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO. Der oben (unter A.II.1) dargestellte Gebietscharakter des Mischgebiets der BPVO, das eine Zwischenstellung zwischen diesen beiden Baugebieten einnimmt, und seine damit einhergehende Schutzbedürftigkeit lassen es jedoch angemessen erscheinen, auch hier der erhöhten Störwirkung von Geräuschen zu bestimmten Tageszeiten jedenfalls an Sonn- und Feiertagen durch einen Zuschlag Rechnung zu tragen. Denn an diesen Tagen tritt die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend Wohnzwecken zu dienen (§ 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 1 BPVO), am stärksten in Erscheinung, weil Gewerbebetriebe zwar nicht ausnahmslos, aber durchweg geschlossen haben, und bekommt das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung ein zusätzliches Gewicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die Zubilligung eines Ruhezeitenzuschlags auch nicht zu einer doppelten Privilegierung der Bewohner des Gebiets. Der Umstand, dass für das Mischgebiet der BPVO ein zwischen den Immissionsrichtwerten für Mischgebiete der BauNVO (Nummer 6.1 Buchst. c) TA Lärm) und allgemeine Wohngebiete der BauNVO (Nummer 6.1 Buchst. d) TA Lärm) liegender Zwischenwert zu bilden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Zwischenwert für Mischgebiete der BPVO drückt ebenso wie die sich unmittelbar aus Nummer 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte die dem Gebiet zukommende Schutzbedürftigkeit aus. Auch der Immissionsrichtwert für das allgemeine Wohngebiet der BauNVO ist gegenüber jenem des Mischgebiets der BauNVO abgesenkt, was aber nichts daran ändert, dass in Ersterem bestimmte Tageszeiten nach Nummer 6.5 Abs. 1 TA Lärm als besonders empfindlich eingestuft sind und die erhöhte Störwirkung von Geräuschen deshalb durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Beurteilungspegels zu berücksichtigen ist. bb) Auch Nummer 6.5 Abs. 3 TA Lärm gibt keinen Anlass, bei der Ermittlung des Beurteilungspegels für das Grundstück der Klägerin zu 2) von einem Ruhezeitenzuschlag abzusehen. Die Regelung sieht vor, dass von der Berücksichtigung des Zuschlags abgesehen werden kann, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Der Verkehrslärm der ... Straße ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen jedoch nicht als örtliche Besonderheit zu bewerten. Verkehrslärm gehört zu den Fremdgeräuschen i.S.d. Nummer 2.4 Abs. 4 TA Lärm. Sie sind nach Nummer 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nur dann von Bedeutung, wenn sie ständig vorherrschen und deshalb keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Das ist nach der genannten Regelung dann der Fall, wenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge gemäß dem Anhang zur TA Lärm für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit noch eine Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche erforderlich sind und der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher als der Mittelungspegel der Anlage ist. Vorliegend fehlt es jedoch schon an der ersten dieser Voraussetzungen, da die Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003 und 10. Mai 2006 für die Parkplatzgeräusche des Betriebs einen Zuschlag für Impulshaltigkeit (und Lästigkeit) von 6 bzw. 8 db(A) sowie für den Bestell- und Ausgabevorgang am Autoschalter einen Zuschlag für Informationshaltigkeit von 3 db(A) berücksichtigt haben (vgl. S. 12 des Gutachtens vom 12.5.2003 und S. 8 f. des Gutachtens vom 10.5.2006). Nach der Bewertung der TA Lärm kann daher der Immissionsbeitrag der Anlage nicht als irrelevant betrachtet werden, weil sich ihre Geräusche erkennbar bzw. zusätzlich belastend aus dem vorhandenen Verkehrslärm herausheben. Das Gutachten vom 12. Mai 2003 bestätigt dies insoweit, als danach die Geräusche der Autospur am IO4 (S) bei einer Messung an einem Werktag zwar nicht aus dem Verkehrslärm der ... Straße herausgefiltert werden konnten, aber sehr wohl hörbar waren (vgl. S. 8). Darüber hinaus traten an einem Sonntag ausreichend lange Pausen des Verkehrslärms auf, um die Geräusche der Autospur auch messen zu können. 2. Die Auswirkungen des Autoschalters auf das Grundstück der Klägerin zu 2) sind an Sonn- und Feiertagen als rücksichtslos zu bewerten. Dabei spricht einiges dafür, dass die Lärmimmissionen bereits für sich genommen die Schwelle der individuellen Zumutbarkeit überschreiten. Zwar übersteigt der für den IO4(S) DG errechnete Beurteilungspegel den für das Mischgebiet der BPVO anzusetzenden Immissionsrichtwert nach den im Gutachten vorgenommenen Rundungen lediglich um 1 db(A) und sind Differenzen beim rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel von bis zu 2 db(A) nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1996, NVwZ 1997, 394, 395; Beschl. v. 19.2.1992, DVBl. 1992, a.a.O., 1099, 1100m.w.N.). Allein mit diesem Argument dürfte sich eine durch die Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm indizierte Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen aber nicht schon beiseite schieben lassen. Denn die TA Lärm konkretisiert für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG). Würde man eine geringe Überschreitung der Immissionsrichtwerte per se für unbeachtlich halten, so liefe dies im Nachbarschaftsverhältnis auf eine pauschale Erhöhung der hinzunehmenden Lärmimmissionen hinaus und würde außerdem einer schleichenden Verlärmung des Gebiets und einer allmählichen Veränderung des Gebietscharakters Vorschub geleistet. Sonstige Gesichtspunkte, die für die Zumutbarkeit des von der Autospur ausgehenden Lärms sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin zu 2) durch den Verkehrslärm der ... Straße ist aus den soeben unter B.III.1.b)bb) dargelegten Gründen auch im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Gewerbe- oder Kraftfahrzeuglärm ging von der früheren Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen an Sonn- und Feiertagen nicht aus. Das bedeutet zwar nicht, dass die Klägerin zu 2) auf den Fortbestand dieser vorteilhaften Situation hat vertrauen dürfen. Sie hat sich aber nicht auf einen Betrieb einstellen müssen, der den im Baugebiet regelmäßig zulässigen Störungsgrad nicht nur ausschöpft, sondern überschreitet. Selbst wenn die Lärmbeeinträchtigungen nicht schon für sich genommen als rücksichtslos anzusehen sein sollten, fällt aber weiter ins Gewicht, dass durch die Autospur neben dem eigentlichen Lärm eine erhebliche Unruhe in einem weiter verstandenen Sinne in den rückwärtigen Grundstücksbereich der Klägerin zu 2) hineingetragen wird. Die rund 60 m lange Spur liegt nur 2,20 m von der westlichen Grundstücksgrenze der Klägerin zu 2) entfernt und erstreckt sich fast über die gesamte Länge dieser Grenze. Ihre Nutzung führt zu Störungen, die sich nicht nur aus der bloßen Vorbeifahrt von 275 oder gar 358 prognostizierten Kraftfahrzeugen am Tag ergeben, sondern durch die spezifischen Anforderungen des Autoschalters noch zusätzlich verstärkt werden, die bedingen, dass jedes Fahrzeug in kurzen Abständen zweimal - am Bestell- und am Ausgabeschalter - angehalten und wieder in Gang gesetzt werden muss. Hierdurch wird die Nutzung des Gartens der Klägerin zu 2) als rückwärtiger, der ... Straße abgewandter Ruhe- und Erholungsraum in einer Weise beeinträchtigt, die im Unterschied zu den zuvor in Rede stehenden Zeiträumen an Sonn- und Feiertagen, als erheblich gelten muss. Denn an diesen Tagen kann die Klägerin - entsprechend dem allgemeinen Erscheinungsbild des Mischgebiets der BPVO an Sonn- und Feiertagen - eine stärkere Rücksichtnahme auf ihre Wohnnutzung bzw. Wohnruhe verlangen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen, die Autospur in der genehmigten Weise entlang der Grundstücksgrenze anzuordnen, ist nicht ersichtlich. Die Größe und der Zuschnitt ihres Grundstücks lassen einen größeren Abstand zur Grundstücksgrenze der Klägerin zu 2) oder auch eine gänzlich andere Anordnung der Autospur zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beigeladenen auf einen Teil der insgesamt 30 Stellplätze verzichtet hätten, was auch nicht unzumutbar gewesen wäre, da in der Baugenehmigung nur neun Stellplätze als notwendige Folgeeinrichtung festgesetzt worden sind. Nach alledem sind die Auswirkungen der Autospur auf das Grundstück der Klägerin zu 2) jedenfalls in der Gesamtschau an Sonn- und Feiertagen als rücksichtslos zu bewerten. Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der für den Sonntag errechnete Beurteilungspegel am IO4(S) DG nach dem Inhalt des Schallgutachtens des ... vom 10. Mai 2006 durch den Einbau von Schalldämpfern in die technischen Anlagen des Restaurants auf 56 db(A) gesenkt werden könnte (vgl. S. 13). Denn die vom Gutachter vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 30. August 2001. Darüber hinaus kann der Erlass einer dahin gehenden nachträglichen Auflage auch nicht ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden. Da auch der Einbau von Schalldämpfern die Lärmimmissionen nicht auf den in der Baugenehmigung auferlegten Wert von 55 db(A) tags zu senken vermag, würde die Beklagte ohne gleichzeitige Änderung der Baugenehmigung von den Beigeladenen eine Maßnahme verlangen, die nicht geeignet ist, die Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit den Vorgaben der Baugenehmigung herzustellen. Das verdeutlicht abschließend, dass die Baugenehmigung mit ihrem gegenwärtigen Inhalt nicht den Schutz der Klägerin zu 2) vor unzumutbaren Lärmbelästigungen gewährleistet. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Beteiligten streiten um eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Schnellrestaurants mit Autoschalter. I. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke … Straße , … Straße , V. … und V. … . Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks … Straße . Das Grundstück der Klägerin zu 2) grenzt östlich auf seiner gesamten Länge an das Grundstück der Beigeladenen an. Das Grundstück der Klägerin zu 3) liegt südlich des Grundstücks der Beigeladenen und wird von diesem durch eine etwa 4 m breite Zufahrt zum Nachbargrundstück V. … getrennt. Zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und den westlich hiervon gelegenen Grundstücken des Klägers zu 1) und der Kläger zu 4) und 5) verläuft die etwa 10 m breite Straße V. …. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Groß-Flottbek/Othmarschen vom 22. Januar 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) und sind - ebenso wie die weitere Umgebung auf der Südseite der ... Straße - als Mischgebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise ausgewiesen. Die Grundstücke der Kläger werden zu Wohnzwecken genutzt. Das Gebäude mit der Hausnummer … dient der Klägerin zu 2) als Garage und Abstellraum, in dem Gebäude mit der Hausnummer … befindet sich außerdem eine Tischlerei. Nachdem die Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren u.a. eine Lärmuntersuchung des Büros … vom 11. Juni 2001 eingereicht hatten, die zu dem Ergebnis kam, dass die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden, genehmigte die Beklagte den Beigeladenen mit Bescheid vom 30. August 2001 die Errichtung eines „… Restaurants“ mit 86 Gästeplätzen, Autoschalter und 30 Stellplätzen. Wegen der Lage der Zu- und Abfahrten, der Autospur und der Stellplätze auf dem Grundstück wird auf den Freiflächenplan (Vorlage Nr. 644/20) Bezug genommen. Die Baugenehmigung beschränkte die Öffnungszeiten der Gaststätte auf 10.00 bis 01.00 Uhr an Werktagen sowie 11.00 bis 01.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und bestimmte außerdem, dass der Autoschalter täglich bereits um 22.00 Uhr zu schließen sei. Darüber hinaus enthält Ziffer 4 der Anlage Nummer 3 zur Baugenehmigung die Auflage, die gesamte Anlage so zu betreiben, dass durch den Lärmbeitrag der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 db(A) tags und 40 db(A) nachts an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden. II. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und trugen zur Begründung vor: Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil es unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen mit sich bringe. Allerdings stelle die Baugenehmigung im Ansatz zutreffend auf die nach der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte ab. Die in der TA Lärm für ein Mischgebiet vorgesehenen Immissionsrichtwerte seien vorliegend nicht einschlägig, weil sich das Mischgebiet i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO dadurch auszeichne, dass die Grundstücke „vorwiegend“ dem Wohnen dienten, während das der TA Lärm zugrunde liegende Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO von einem quantitativ wie qualitativ gleichwertigen Mit- und Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung ausgehe. Das Vorhaben könne die in der Baugenehmigung festgelegten Werte aber schlechterdings nicht einhalten. Die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Lärmuntersuchung (Vorlage Nr. 644/16) sei mit einer Reihe von Fehlern behaftet. So gehe sie bereits fälschlicherweise davon aus, dass das Restaurant lediglich zur Tageszeit, d.h. bis 22.00 Uhr betrieben werde. Die für die Nachtzeit errechneten Beurteilungspegel seien daher viel zu niedrig. Außerdem lasse sie Zuschläge für die Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit der Geräusche sowie für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit vermissen. Zugleich beantragten die Kläger beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Im Rahmen dieses Verfahrens legten die Beigeladenen eine überarbeitete Lärmuntersuchung des Büros … vom 21. November 2001 vor, die nunmehr Beurteilungspegel von bis zu 56 db(A) am Tage und bis zu 47 db(A) in der Nacht auswies. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2001 (6 VG 4262/2001) entsprach das Verwaltungsgericht dem Antrag der Kläger. Auf die Beschwerde der Beklagten und der Beigeladenen änderte das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2002 (2 Bs 384/01, NordÖR 2003, 70) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger mit der Maßgabe an, dass vorläufig das Restaurant nur bis 22.00 Uhr und der Autoschalter nur an Werktagen bis 20.00 Uhr betrieben werden dürfe. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens reichten die Beigeladenen ein vom … unter dem 12. Mai 2003 erstelltes Schallgutachten ein. Der Gutachter berücksichtigte mehrere Alternativen, indem er seiner Schallprognose zur Tageszeit zum einen 50 Kraftfahrzeuge und zum anderen 65 Kraftfahrzeuge in der Stunde, jeweils zur Hälfte auf den Parkplatz und die Autospur verteilt, zugrunde legte und die Beurteilungspegel außerdem ohne und mit Ruhezeitenzuschlag berechnete. Auf dieser Grundlage kam das Gutachten zu Beurteilungspegeln zwischen 53 und 55 db(A) werktags und 51 und 55 db(A) sonntags für das Grundstück des Klägers zu 1) (IO1), zwischen 56 und 58 db(A) werktags und 55 und 59 db(A) sonntags für das Grundstück der Klägerin zu 2) (IO4(S) DG) sowie zwischen 55 und 56 db(A) werktags und 52 und 56 db(A) sonntags für das Grundstück der Klägerin zu 3) (IO3). Für das Grundstück der Kläger zu 4) und 5) wurde kein Beurteilungspegel errechnet. Die Schallprognose für die lauteste Stunde nachts berücksichtigte zum einen 40 und zum anderen 60 Kraftfahrzeuge und ergab Beurteilungspegel von 47 und 49 db(A) für das Grundstück des Klägers zu 1), 55 und 56 db(A) für das Grundstück der Klägerin zu 2) sowie 50 und 52 db(A) für das Grundstück der Klägerin zu 3). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schallgutachten vom 12. Mai 2003 Bezug genommen. Unter Berufung auf dieses Gutachten beantragten die Beigeladenen beim Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2002 (2 Bs 384/01), soweit dieser den Betrieb des Autoschalters betraf. Mit Beschluss vom 6. August 2003 (6 VG 2798/2003) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde legten die Beigeladenen einen vom … unter dem 7. Oktober 2003 erstellten Bericht über die Ergebnisse einer Kundenverkehrszählung vor, die am 19., 20. und 21. September 2003 (Freitag bis Sonntag) am Objekt der Beigeladenen durchgeführt worden war. Der Bericht wies für den Freitag in der Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr insgesamt 710 Pkw-Bewegungen aus, von denen 180 auf die nur bis 20.00 Uhr geöffnete Autospur entfielen. Am Samstag wurden in der Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr 530 Bewegungen und am Sonntag in der Zeit von 11.00 bis 22.00 Uhr 664 Bewegungen gezählt; die Autospur war sowohl am Samstag als auch am Sonntag geschlossen. Der Gutachter kam danach zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die im Schallgutachten vom 12. Mai 2003 gewählten Ansätze für die Autospur zu hoch bemessen seien, der Ansatz von 50 Kraftfahrzeugbewegungen je Stunde an Werktagen und 65 Kraftfahrzeugbewegungen je Stunde an Sonntagen für den Parkplatz dagegen plausible Beurteilungspegel liefere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des … vom 7. Oktober 2003 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2004 (2 Bs 442/03) wies das Berufungsgericht die Beschwerde zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 hob die Beklagte die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2001 insoweit auf, als ihnen damit der Betrieb des Restaurants täglich in der Zeit von 22.00 bis 01.00 Uhr, der Betrieb des Autoschalters an Werktagen von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie der Betrieb des Autoschalters an Sonn- und Feiertagen gestattet worden war. Im Übrigen wies sie die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße in der genehmigten Form gegen das Bauplanungsrecht, weil es als ein das Wohnen in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO erheblich belästigender und deshalb dort allgemein unzulässiger Gewerbebetrieb einzustufen sei. Damit widerspreche es den nachbarschützenden Festsetzungen des Baustufenplans Groß Flottbek/Othmarschen und verletze die Kläger in ihren Rechten. Zur weiteren Begründung werde insoweit auf die Bewertungen des Berufungsgerichts in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 Bs 384/01 und 2 Bs 442/03) verwiesen. Im Übrigen hätten die Widersprüche der Kläger jedoch keinen Erfolg. Mit der Aufhebung der Baugenehmigung für die genannten Betriebszeiten entfielen die Besonderheiten, die ein Schnellrestaurant mit Autoschalter typischerweise auszeichneten und von herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaften sowie von Einzelhandelsbetrieben unterschieden, die im Mischgebiet der BPVO allgemein zulässig seien. Herkömmliche Gaststätten wiesen regelmäßig ähnliche Öffnungszeiten auf, und auch Verkaufsstände oder Imbissbuden auf den Parkplätzen von Bau- oder Lebensmittelmärkten hätten in der Regel bis 20.00 Uhr geöffnet. Beide Nutzungstypen verfügten auch durchweg über größere Parkplätze. Die dort anzutreffenden Belästigungen der Anwohner durch den An- und Abfahrtsverkehr, das Schlagen von Autotüren und Gespräche der Fahrzeuginsassen seien mit den Belästigungen auf dem Parkplatz des Betriebs der Beigeladenen vergleichbar. Der Bestellvorgang am Autoschalter weise ein ähnliches Störpotential wie ein betriebszugehöriger Parkplatz auf. Die für ein Schnellrestaurant mit Autoschalter typische hohe Kundenfluktuation werde künftig auf ein zumutbares Maß beschränkt. Die Besonderheit beziehe sich bei näherer Betrachtungsweise nämlich nur auf den Autoschalter. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lägen nach alledem nicht vor. Die aus dem neuen Lärmgutachten ersichtlichen Beurteilungspegel für den Tag überschritten nicht den für das Mischgebiet der BPVO zu bildenden Mittelwert, zumal von der Berücksichtigung eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gemäß Nummer 6.5 TA Lärm abgesehen werden könne. III. Hiergegen haben die Kläger am 22. Oktober 2004 und die Beigeladenen am 13. Oktober 2004 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren der Kläger unter dem Aktenzeichen 17 K 5326/04 und das Verfahren der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 17 K 4980/04 geführt. 1. Im Verfahren 17 K 5326/04 haben die Kläger zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben der Beigeladenen verletze sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Ein Schnellrestaurant mit Autoschalter sei in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO generell unzulässig. Es sei ein Nutzungstyp eigener Art, der sich aufgrund charakteristischer Besonderheiten aus der Menge der übrigen Schank- und Speisewirtschaften heraushebe. Er führe aufgrund seiner wesenstypischen Emissionen auch zur Tageszeit zu Lärmbelästigungen, die generell gebietsunverträglich seien. Dabei könne zur Bestimmung der Schwelle der erheblichen Belästigung i.S.d. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO nicht auf den nach Nummer 6.1 Buchst. c) TA Lärm geltenden Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO abgestellt werden. Da die Regelung in § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 1 BPVO, derzufolge die Grundstücke „vorwiegend Wohnzwecken dienen“ sollten, schon von ihrem Wortlaut her stark der Formulierung in § 4 Abs. 1 BauNVO angenähert sei („dienen vorwiegend dem Wohnen“), liege es nahe, einen Zwischenwert unterhalb des arithmetischen Mittelwerts von 57,5 db(A) tags anzusetzen. Darüber hinaus seien neben der normativ vorgegebenen Schutzwürdigkeit des Mischgebiets der BPVO auch die konkreten tatsächlichen Besonderheiten des hier in Rede stehenden Baugebiets zu berücksichtigen. Für die Festlegung des Zwischenwerts komme es mithin darauf an, ob das Gebiet der vom Gesetzgeber vorgegebenen Typizität entspreche oder hiervon abweiche. Von seiner tatsächlichen Charakteristik her entspreche das Baugebiet zwischen dem …weg im Westen und der … Straße im Osten entlang der ... Straße einem allgemeinen Wohngebiet und südlich hiervon sogar einem reinen Wohngebiet. Keinesfalls sei die Bebauung unmittelbar an der ... Straße überwiegend gewerblich geprägt. Die von der Straße V. … umschlossenen gewerblichen Nutzungen fielen deutlich aus der im Übrigen vorherrschenden Wohngebietsstruktur heraus und stellten gemessen an dieser einen Fremdkörper dar. Die Grundstücke östlich der ... Straße müssten außer Betracht bleiben, weil sie nicht mehr zum Baublock gehörten. Sollte das Mischgebiet in dem zwischen den Straßen V. …, ... Straße, ... Straße und W. gelegenen Bereich nicht schon funktionslos geworden sein, so sei es aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung jedenfalls besonders schützenswert. Der danach zulässige Immissionswert sei deshalb höchstens bei 56,5 db(A) am Tage anzusiedeln. Dieser Wert werde nach dem Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003 gleich mehrfach überschritten. Der Verkehrslärm der ... Straße sei irrelevant, da dieses Geräusch eine andere Qualität habe. Die den hohen Beurteilungspegeln zugrunde liegende Annahme von 65 Kraftfahrzeugen pro Stunde sei auch keineswegs zu hoch. Soweit die Kundenverkehrszählung nach dem Bericht des ... vom 7. Oktober 2003 niedrigere Zahlen ergeben habe, sei davon auszugehen, dass diese entweder unrichtig seien oder aber auf Zufälligkeiten bei der nur einmaligen Zählung beruhten. Bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hätten sie - die Kläger - darauf hingewiesen, dass andere Schnellrestaurants mit Autoschalter typischerweise deutlich mehr Kunden hätten und mindestens eine Frequenz von 65 Kunden pro Stunde erforderlich sei, um das Restaurant wirtschaftlich betreiben zu können. Ein wesentlicher Mangel des Gutachtens liege ferner darin, dass es gebotene Sicherheitszuschläge nicht berücksichtige. So sei zum einen ein Sicherheitszuschlag wegen Ungenauigkeiten des Berechnungsverfahrens veranlasst, da es um die Berechnung von Lärmeinwirkungen mit möglichen Reflexionen und dadurch bedingten Verstärkungen der Lärmeinwirkungen gehe. Hinzu komme, dass auch die der Schallausbreitungsberechnung zugrunde liegenden Ausgangswerte mit Unsicherheiten behaftet seien. Die Kläger haben im Verfahren 17 K 5326/04 beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladenen haben im Verfahren 17 K 5326/04 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Die Beigeladenen haben vorgetragen: Ihr Betrieb sei nach dem Baustufenplan Groß Flottbek/Othmarschen zulässig. Die Festsetzungen des Baustufenplans seien nicht funktionslos geworden. Wie sich aus der beigefügten Aufstellung der auf den Grundstücken ... Straße … bis …vorhandenen Nutzungen ergebe, habe sich das Gebiet keineswegs zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt. Vielmehr sei es durch mischgebietstypische Nutzungen geprägt. Wollte man den Baustufenplan gleichwohl für funktionslos halten, wäre nicht von einem allgemeinen Wohngebiet, sondern von einem Gewerbegebiet auszugehen. Ihr Betrieb verursache keine Störungen, die einer Mischgebietsnutzung widersprächen. Zur Ermittlung der in einem Baustufenplangebiet zulässigen Nutzungen seien die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranzuziehen. Von daher sei unter nicht erheblichen Nachteilen oder Belästigungen i.S.d. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO nichts anderes zu verstehen als unter nicht wesentlichen Störungen i.S.d. § 6 Abs. 1 BauNVO. Das Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003 bestätige, dass die von ihrem Betrieb ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen ein für ein Mischgebiet übliches Maß nicht überschritten. Die in der TA Lärm für ein Mischgebiet festgelegten Immissionsrichtwerte würden am Tage eingehalten. Dabei würden die Betriebsgeräusche ohnehin durch Fremdgeräusche überdeckt. Im Rahmen der Erstellung des Schallschutzgutachtens seien die Betriebsgeräusche aufgrund des hohen Geräuschpegels durch den Verkehrslärm der ... Straße nicht messbar gewesen. Darüber hinaus haben die Beigeladenen ein weiteres Schallgutachten des ... vom 10. Mai 2006 eingereicht, das die im Bericht vom 7. Oktober 2003 dokumentierten Ergebnisse der Kundenverkehrszählung berücksichtigt. Der Schallprognose liegen zur Tageszeit an Werktagen 150 Pkw auf der Autospur sowie 275 Pkw und acht Lkw auf dem Parkplatz und an Sonntagen 175 Pkw auf der Autospur und 350 Pkw auf dem Parkplatz zugrunde. Unter Beibehaltung der alternativen Berechnung ohne und mit Ruhezeitenzuschlag weist das Gutachten Beurteilungspegel von 53 und 54 db(A) werktags sowie 51 und 55 db(A) sonntags für das Grundstück des Klägers zu 1) (IO1), 54 und 56 db(A) werktags sowie 54 und 58 db(A) sonntags für das Grundstück der Klägerin zu 2) (IO4(S) DG) und 54 und 55 db(A) werktags sowie 52 und 55 db(A) sonntags für das Grundstück der Klägerin zu 3) (IO3) aus. Die Berechnung für die lauteste Stunde nachts basiert auf der Annahme von jeweils 20 Kraftfahrzeugen auf der Autospur und dem Parkplatz und kommt zu Beurteilungspegeln von 47 db(A) für das Grundstück des Klägers zu 1), 55 db(A) für das Grundstück der Klägerin zu 2) und 50 db(A) für das Grundstück der Klägerin zu 3). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schallgutachten vom 10. Mai 2006 Bezug genommen. Im Hinblick hierauf haben die Beigeladenen weiter geltend gemacht, dass die Lärmimmissionen sogar noch wesentlich geringer seien als bislang angenommen. Der in der Mitte zwischen den nach der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerten liegende Wert von 57,5 db(A) tags werde nur am Sonntag und nur dann überschritten, wenn ein Ruhezeitenzuschlag berücksichtigt werde. Ein solcher Zuschlag sei jedoch nicht veranlasst, da es sich vorliegend um ein Mischgebiet handele. Die Kläger haben auf das neue Gutachten erwidert: Die generelle Gebietsunverträglichkeit eines Schnellrestaurants mit Autoschalter im Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO könne nicht durch das einzelfallbezogene Gutachten in Frage gestellt werden. Unabhängig hiervon sei es aber auch nicht aussagekräftig, da die Gesamtzahl der Kraftfahrzeuge und der auf die Autospur entfallende Anteil viel zu niedrig angesetzt worden seien. Indem das Gutachten zusätzliche Schallschutzmaßnahmen vorschlage, räume es letztlich selbst ein, dass die errechneten Beurteilungspegel anderenfalls nicht verlässlich eingehalten werden könnten. Solche Schallschutzmaßnahmen seien aber nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger im Verfahren 17 K 5326/04 mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Insbesondere verstoße sie nicht gegen die nachbarschützende Mischgebietsausweisung im Baustufenplan Groß Flottbek/Othmarschen. Die Ausweisung sei nach wie vor gültig, da die tatsächliche Situation nicht etwa einen Zustand erreicht habe, der die Verwirklichung der Planvorgaben auf unabsehbare Zeit ausschließe. In einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO sei das Schnellrestaurant der Beigeladenen mit Autoschalter zulässig. Dabei sei in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass Restaurants mit Autoschalter einen Nutzungstyp eigener Art bildeten, der sie aufgrund charakteristischer Besonderheiten aus der Menge der Schank- und Speisewirtschaften heraushebe. Allerdings gehöre hierzu nicht schon der Umstand, dass die Besucher weitgehend motorisiert seien; denn dies dürfte auch für herkömmliche Schank- und Speisewirtschaften ohne Autoschalter mittlerweile gelten. Auch seien alle rechtlichen Erwägungen hinfällig geworden, die daran anknüpften, dass ein typisches Schnellrestaurant mit Autoschalter des Nachts geöffnet habe. Durch den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 habe der Betrieb der Beigeladenen nämlich eine beachtliche atypische Prägung erhalten. Entscheidungserheblich sei deshalb allein die Frage, ob der Tagesbetrieb des Schnellrestaurants mit Autoschalter erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner befürchten lasse. Das sei nicht der Fall. Durch das in § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO verwendete Adjektiv „erhebliche“ werde deutlich gemacht, dass Nachteile oder Belästigungen allein nicht ausreichten, um die Gebietsunverträglichkeit zu begründen. Was unter erheblichen Nachteilen oder Belästigungen zu verstehen sei, sage das Gesetz zwar nicht. Die Rechtsprechung (OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1958, MDR 1959, 154) habe aber bereits im Jahre 1958 zutreffend befunden, dass eine Tankstelle in einem Mischgebiet der BPVO zulässig sei. Der Betrieb eines Schnellrestaurants mit Autoschalter sei mit dem Betrieb einer Tankstelle durchaus vergleichbar. Dabei sei auch zu beachten, dass die „typische“ Tankstelle, wie sie einige Meter weiter an der ... Straße mehrfach vorkomme, eine wesentlich höhere Besucherfrequenz aufweisen dürfte. Ebenso wenig überzeuge die Auffassung der Kläger und des Berufungsgerichts in seinem Beschluss vom 12. Februar 2002 (2 Bs 384/01), dass die Bewohner eines Mischgebiets der BPVO gegenüber lärmemittierenden Gewerbebetrieben stärker geschützt seien als die Bewohner eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO. Satz 1 des § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO, demzufolge die Grundstücke vorwiegend Wohnzwecken dienen sollen, treffe in erster Linie eine Aussage über das zulässige Mischungsverhältnis zwischen Wohnen und Gewerbe und damit über die Quantität. Die Bewohner eines solchen Gebiets hätten deshalb aufgrund ihres Gebietserhaltungsanspruchs die Möglichkeit, ein „Umkippen“ des Gebiets zu Lasten der Wohnnutzung und zu Gunsten der gewerblichen Nutzung zu verhindern. Wenn jedoch - wie hier - das Mischungsverhältnis nicht in Frage stehe, bestimme allein Satz 2 des § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO, ob es sich um eine zulässige gewerbliche Nutzung handele oder nicht. Hier zeige ein Vergleich mit § 6 BauNVO, wo die Schwelle der Erheblichkeit einer Belästigung anzusiedeln sei. Zwischen der Anforderung einer „nicht wesentlichen“ Störung nach § 6 Abs. 1 BauNVO und einer „nicht erheblichen“ Belästigung nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO bestehe kein signifikanter Unterschied. Deshalb sei bei der Auslegung letzterer Vorschrift ein Rückgriff auf die nach § 6 BauNVO zulässigen Nutzungen erlaubt. Hierzu gehöre nicht nur eine Tankstelle (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO), sondern nach der Rechtsprechung (VGH München, Beschl. v. 25.8.1997, BRS 59 Nr. 66) auch ein Schnellrestaurant mit Autoschalter. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (Beschl. v. 26.11.1990, 2 W 52/90, juris) sei dagegen nicht übertragbar. Die Verkehrsauffassung habe sich inzwischen dahin gehend geändert, dass die Zeiten einer erhöhten Ruhebedürftigkeit der Wohnbevölkerung erheblich eingeschränkt worden seien. Großflächige Supermärkte mit Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr und länger würden - mit allen damit verbundenen Nachteilen durch den motorisierten Kundenverkehr - sogar in allgemeinen Wohngebieten für zulässig erachtet. Der Betrieb der Beigeladenen verstoße mit den im Widerspruchsbescheid festgelegten Öffnungszeiten auch nicht gegen §§ 3, 22 BImSchG. Dabei könne offen bleiben, ob auch für ein Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO der für ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO in Nummer 6.1 Buchst. c) TA Lärm festgelegte Immissionsrichtwert für den Tag gelte. Denn selbst wenn ein Zwischenwert maßgeblich sein sollte, sei dieser jedenfalls oberhalb des arithmetischen Mittels von 57,5 db(A) anzusiedeln, das sich aus dem Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 55 db(A) und dem Richtwert für ein Mischgebiet von 60 db(A) ergebe. Das Mischgebiet der BPVO zeichne sich durch eine umfassendere Öffnung für gewerbliche Nutzungen aus, so dass das Wohnen in einem solchen Gebiet mehr Immissionen hinzunehmen habe als in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Dass die angefochtene Baugenehmigung den Wert von 55 db(A) ausweise, sei unerheblich. Denn es sei nicht ersichtlich, dass dieser Bestandteil des Verwaltungsakts den Zweck verfolge, den von der Baugenehmigung betroffenen Nachbarn ein über die §§ 3, 22 BImSchG hinaus gehendes subjektives Abwehrrecht zu vermitteln. Der Wert liege entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht bei 56,5 db(A). Nach den in Nummer 6.7 TA Lärm niedergelegten Grundsätzen komme es für die Höhe eines Zwischenwertes auf die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets an. Hier könne ein deutliches Überwiegen der Wohnnutzung entlang der ... Straße nicht festgestellt werden. Hinzu komme, dass die Qualität des Wohnens nachhaltig durch den Verkehr auf dieser Straße beeinträchtigt werde. Die ... Straße sei eine der Hauptverkehrsadern der Stadt und diene dem überörtlichen Verkehr als Autobahnzubringer. Das prägende Ausmaß des Verkehrslärms zeige sich auch darin, dass die Lärmimmissionen des Betriebs der Beigeladenen nach den Feststellungen des ... aus dem Mai 2003 und dem Mai 2006 nicht messbar gewesen seien, sondern lediglich durch eine Schallausbreitungsberechnung hätten beziffert werden können. Es hieße die Realität ignorieren, wenn man für die Gewerbebetriebe im Mischgebiet der BPVO entlang der ... Straße Immissionsrichtwerte zugrunde legen wollte, die jenen eines allgemeinen Wohngebiets nahekämen. Der deshalb für richtig erachtete Immissionsrichtwert oberhalb von 57,5 db(A) werde von dem Betrieb der Beigeladenen eingehalten. Werktags lägen sowohl nach dem Gutachten des ... aus dem Mai 2003 als auch nach jenem aus dem Mai 2006 die Immissionen an allen sechs Immissionsorten unterhalb dieses Schwellenwerts. Nach dem Gutachten aus dem Mai 2006, das auf der Verkehrszählung aus dem Oktober 2003 beruhe, ergebe sich aus der Tabelle 4 ein maximaler Wert von 56 db(A) an dem am stärksten belasteten IO4 (S) DG. Selbst wenn man mit den Klägern die Solidität der Verkehrszählung anzweifeln wollte, werde der obere Richtwert aber nicht überschritten. Denn dann sei es auch aus der Sicht der Kläger richtig, von einem Besucherverkehr von 50 Kraftfahrzeugen pro Stunde auszugehen. Diese Zahl entspreche dem Ergebnis von Zählungen an Standorten, die auch nach Auffassung der Kläger vergleichbar seien. Auf der Basis von 50 Kraftfahrzeugen pro Stunde betrage der höchste Wert - selbst wenn ein Ruhezeitenzuschlag berücksichtigt werde - 57 db(A), wie sich aus dem Gutachten vom Mai 2003 ergebe. Ein Sicherheitszuschlag komme entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich außerdem, dass auch an Sonntagen keine gegen §§ 3, 22 BImSchG verstoßende Lärmbelastung vorliege. Denn die Berechnungen des ... seien stets davon ausgegangen, dass der Autoschalter auch am Sonntag betrieben werde. Sei der Autoschalter hingegen - wie im Widerspruchsbescheid vorgesehen - an Sonntagen nicht geöffnet, so lägen die in den Gutachten ausgewiesenen Beurteilungspegel um rund 6 db(A) niedriger. Dies habe eine telefonische Auskunft des Gutachters gegenüber der Vorsitzenden ergeben. Der höchste Beurteilungspegel, der laut Gutachten aus dem Mai 2003 erreicht werde, liege dann bei 53 db(A). Unter diesen Umständen scheide auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus. 2. Im Verfahren 17 K 4980/04 haben die Beigeladenen zur Begründung ihrer Klage ihr Vorbringen aus dem Verfahren 17 K 5326/04 im Wesentlichen wiederholt und ergänzend geltend gemacht: Die Beklagte habe bei der Beschränkung der Öffnungszeiten des Betriebes nicht hinreichend gewürdigt, dass das Wohnen in einem Mischgebiet durch andersartige Nutzungen verursachte Immissionen hinzunehmen habe, so lange diese nicht die Schwelle der erheblichen Belästigung überschritten. Insbesondere habe sie verkannt, dass von dem Betrieb wesentlich weniger Störungen ausgingen als z.B. von einem Baumarkt, den sie selbst in einem Mischgebiet für zulässig erachtet habe. Die Annahme, ein Schnellrestaurant mit Autoschalter sei zwischen 22.00 und 01.00 Uhr besonders ausgelastet und verursache deshalb zur Nachtzeit besondere Immissionen, sei reine Spekulation. Die vom ... in dem Schallgutachten vom 10. Mai 2006 angestellten Nachberechnungen zeigten darüber hinaus, dass auch der Betrieb der Autospur an Sonntagen bis 22.00 Uhr problemlos möglich sei. Bei Durchführung der in dem Gutachten aufgezeigten Lärmschutzmaßnahmen könne das Restaurant nebst Autospur sogar an 24 Stunden des Tages betrieben werden. Die Beigeladenen haben im Verfahren 17 K 4980/04 beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 aufzuheben. Die Beklagte und die Kläger haben im Verfahren 17 K 4980/04 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Kläger haben auf ihr Vorbringen im Verfahren 17 K 5326/04 verwiesen und im Übrigen geltend gemacht, dass der Betrieb des Restaurants erst recht zur Nachtzeit unzulässig sei. Dies werde durch die aus dem Schallgutachten des ... vom 12. Mai 2003 ersichtliche Überschreitung der nächtlichen Immissionsrichtwerte eindrucksvoll belegt. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren 17 K 4980/04 mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 insoweit aufgehoben, als darin die Öffnungszeit für den Autoschalter weitergehender als in der Baugenehmigung vom 30. August 2001 beschränkt worden ist, und im Übrigen die Klage der Beigeladenen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beigeladenen hätten einen Anspruch darauf, dass ihnen nicht nur der Betrieb des Restaurants, sondern auch der Betrieb des Autoschalters täglich bis 22.00 Uhr gestattet werde. Ein auf den Tagesbetrieb beschränktes Restaurant mit Autoschalter sei mit der Ausweisung des Grundstücks als Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO vereinbar. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil in der Sache 17 K 5326/04 verwiesen. Der täglichen Öffnung des Autoschalters bis 22.00 Uhr stünden auch nicht die Vorschriften der §§ 3, 22 BImSchG entgegen. Auch insoweit habe das erkennende Gericht bereits im Parallelverfahren ausgeführt, dass der für die Lärmbeeinträchtigungen maßgebliche Immissionsrichtwert jedenfalls oberhalb von 57,5 db(A) anzusiedeln sei und dieser Wert an Werktagen zur Tageszeit nicht überschritten werde. Für den Tagesbetrieb an Sonn- und Feiertagen gelte im Ergebnis nichts anderes. Allerdings ergebe sich aus dem Gutachten des ... aus dem Mai 2006, dass sonntags am IO4 (S) DG unter Berücksichtigung eines Ruhezeitenzuschlags ein Beurteilungspegel von 58 db(A) erreicht werde. Ähnlich verhalte es sich nach dem Gutachten aus dem Mai 2003, das sonntags für den IO4 (S) OG und den IO4 (S) DG unter Berücksichtigung eines Ruhezeitenzuschlags Beurteilungspegel von 58 bzw. 59 db(A) errechnet habe. Alle anderen Beurteilungspegel lägen deutlich unterhalb von 57,5 db(A). Ein Ruhezeitenzuschlag sei jedoch nicht angebracht. Nummer 6.5 TA Lärm sehe einen solchen nur für allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kurgebiete sowie Krankenhäuser und Pflegeanstalten vor. Ein Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 „Abschnitt M“ BPVO sei jedoch keinem dieser Gebiete so ähnlich, als dass der Gedanke des Ruhezeitenzuschlags übertragbar wäre. Wie bereits im Urteil in der Sache 17 K 5326/04 dargelegt, sei die Zumutbarkeitsschwelle für die Bewohner eines solchen Gebiets vielmehr mit derjenigen vergleichbar, die in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO gelte. Hinzu komme, dass der Besonderheit eines Mischgebiets der BPVO bereits durch die Bildung eines Zwischenwerts Rechnung getragen werde. Wollte man außerdem auch noch einen Ruhezeitenzuschlag berücksichtigen, würden die Bewohner des Gebiets doppelt privilegiert. Zudem könne nach Nummer 6.5 TA Lärm auch in den Gebieten nach Nummer 6.1 Buchst. d) bis f) TA Lärm von einem Ruhezeitenzuschlag abgesehen werden, wenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich sei. Die besonderen örtlichen Verhältnisse seien hier so gestaltet, dass ihnen ein Ruhezeitenzuschlag nicht entspreche. Denn das streitbefangene Gebiet sei durch den erheblichen Verkehrslärm der ... Straße geprägt. Das gelte insbesondere für die Grundstücke der Kläger zu 1) und 2), die unmittelbar an der ... Straße lägen. Dagegen sei die Klage der Beigeladenen unbegründet, soweit der nächtliche Betrieb des Schnellrestaurants in Rede stehe. Dieser sei mit §§ 3, 22 BImSchG nicht vereinbar, da nach den vorgelegten Gutachten des Nachts Beurteilungspegel erreicht würden, die selbst den für ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO geltenden Wert von 45 db(A) überschritten. IV. Die Kläger haben in beiden Verfahren, die Beigeladenen im Verfahren 17 K 4980/04 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2008 (2 Bf 90/07.Z und 2 Bf 91/07.Z) hat das Berufungsgericht die Berufungen der Kläger zugelassen und den Zulassungsantrag der Beigeladenen abgelehnt. Durch Beschluss vom 8. Januar 2009 hat es außerdem die Verfahren 2 Bf 90/07 und 2 Bf 91/07 unter dem führenden Aktenzeichen 2 Bf 90/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit ihrer am 7. Januar 2009 bei Gericht eingegangen Berufungsbegründung tragen die Kläger vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig und verletze sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, jedenfalls aber in ihrem Anspruch auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots. Die Mischgebietsausweisung im Baustufenplan Groß Flottbek/Othmarschen sei teilweise funktionslos geworden. Das Grundstück der Beigeladenen und ihre Grundstücke - mit Ausnahme des Grundstücks des Klägers zu 1) - lägen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB. Das Gebiet zwischen der ... Straße im Norden, der … Straße im Süden, dem W. … im Westen und der ... Straße im Osten sei bei Inkrafttreten des Baustufenplans nahezu unbebaut gewesen und in der Folge einheitlich - nur mit Ausnahme der Grundstücke innerhalb des durch die ... Straße und die Straße V. ... gebildeten Karrees - als Wohngebiet bebaut worden. Dies gelte auch für die unmittelbar an der ... Straße gelegenen Grundstücke. Im Abschnitt ... Straße … bis … befänden sich ausschließlich Wohnhäuser; lediglich im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses ... Straße … sei eine Fahrschule untergebracht. Die überwiegend gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken innerhalb des Straßenkarrees ... Straße/V. ... strahle nicht mit prägender Wirkung auf das sie umgebende, einheitlich strukturierte Wohngebiet aus mit der Folge, dass dieses noch als Mischgebiet der BPVO angesehen werden könnte. Der Straße V. ... komme wegen der von ihr eingeschlossenen gänzlich anderen Bebauung trennende Wirkung zu. Mit dieser trennenden Wirkung ordne sie das östlich von ihr gelegene Grundstück der Beigeladenen dem Wohngebiet zu. Ebenso wenig werde das Wohngebiet zwischen der ... Straße, der ... Straße, dem W. … und der ... Straße durch die gewerblichen Nutzungen geprägt, die sich erst östlich der ... Straße anschlössen. Gerade aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen diesseits und jenseits der ... Straße komme auch ihr trennende Wirkung zu. Auch wenn man berücksichtige, dass dem Mischgebiet i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO ein Übergewicht der Wohnnutzung von vornherein immanent sei, habe die hier ausschließlich vorhandene Wohnnutzung zur Folge, dass das Mischgebiet (partiell) funktionslos geworden sei. Im faktischen allgemeinen Wohngebiet sei das Vorhaben der Beigeladenen unzulässig, weil es sich nicht um eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handele. Ebenso wenig komme eine ausnahmsweise Zulassung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in Betracht, da nach den von den Beigeladenen vorgelegten Schallgutachten die nach der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte überschritten würden. Selbst wenn die Mischgebietsausweisung im Baustufenplan nicht funktionslos geworden sein sollte, sei das Vorhaben der Beigeladenen aber generell gebietsunverträglich. Nach den Anhaltswerten der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt sei bei einem Schnellrestaurant mit Autoschalter der hier in Rede stehenden Größe zur Tageszeit mit einem Verkehrsaufkommen von 960 Kraftfahrzeugen zu rechnen. Die damit typischerweise verbundenen Lärmeinwirkungen seien im Mischgebiet der BPVO nicht mehr als angemessen hinzunehmen. Das werde durch das Schallgutachten des ... vom 10. Mai 2006 indirekt bestätigt. Denn verdoppele man - wie es richtigerweise geschehen müsse - die dort berücksichtigten Kraftfahrzeugzahlen, ergäbe sich ein Anstieg der Beurteilungspegel um 3 db(A) mit der Folge, dass der für das Mischgebiet der BPVO maßgebliche Immissionsrichtwert überschritten werde. Soweit das Verwaltungsgericht auf die generelle Zulässigkeit größerer Einzelhandelsbetriebe selbst in allgemeinen Wohngebieten hingewiesen habe, habe es übersehen, dass deren Parkplatzlärm nicht selten so hoch sei, dass er letztlich doch zur Unzulässigkeit derartiger Betriebe führe. Ein Schnellrestaurant mit Autoschalter sei auch nicht als übliche Schank- und Speisewirtschaft zu qualifizieren. Das Konzept eines solchen Restaurants beinhalte zwangsläufig eine deutlich höhere Kundenfrequenz und habe deshalb regelmäßig auch sehr viel größere Parkplätze zur Folge. Die Dimensionierung der Parkplätze bedinge wiederum, dass sie weit in rückwärtige Grundstücksbereiche und damit in eigentliche Ruhezonen hineinreichten. Dabei würden die Parkplätze selbst häufig zum Verzehr der Speisen genutzt, verbunden mit geöffneten Fahrzeugfenstern oder -türen, lauten Gesprächen und laufenden Autoradios. Typische Erscheinung sei daneben der Autoschalter selbst, der üblicherweise ebenfalls im rückwärtigen Grundstücksbereich liege. Auch der Vergleich eines Schnellrestaurants mit Autoschalter mit einer Tankstelle gehe fehl. Der Tankstelle fehle der typischerweise nur durch Umfahrung des Hauptgebäudes erreichbare Autoschalter ebenso wie der große Parkplatz mit seinem spezifischen Lärm. Der mit dem Tankvorgang verbundene Lärm sei schon von seiner Art her nicht mit dem zumeist impuls-, ton- und informationshaltigen Lärm vergleichbar, der vom Parkplatz eines Schnellrestaurants und seinem Autoschalter ausgehe. Der Gutachter habe den Lärm der Gegensprechanlage in seinem Gutachten vom 10. Mai 2006 mit dem höchsten Schallleistungspegel überhaupt, nämlich mit 93 db(A) zuzüglich einem Informationshaltigkeitszuschlag von 3 db(A), angesetzt. Die Gegensprechanlage sei so laut, dass sie in aller Regel - und so auch hier - auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück nicht nur hörbar, sondern auch verständlich sei. Der Lärm einer Tankstelle beschränke sich im Übrigen regelmäßig auf den der Straße zugewandten vorderen Grundstücksbereich. Eine Tankstelle, die nicht diesem typischen Erscheinungsbild entspreche, sondern auch in den rückwärtigen Ruhezonen Außennutzungsflächen aufweise, wäre in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO ebenso unzulässig wie ein Schnellrestaurant mit Autoschalter. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht außerdem davon ausgegangen, dass sich das Mischgebiet der BPVO bezüglich der hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht vom Mischgebiet der BauNVO unterscheide. Die in § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 1 BPVO normierte Zweckbestimmung der Grundstücke, vorwiegend Wohnzwecken zu dienen, wirke sich nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht aus. Sie führe notwendig zu einer anderen Struktur des Baugebiets, so dass das Wohnen in diesem Gebiet naturgemäß von der gewerblichen Nutzung ein Mehr an Rücksichtnahme verlangen könne als sie umgekehrt der gewerblichen Nutzung schulde. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Wortauslegung des § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO einerseits und des § 6 Abs. 1 BauNVO andererseits vernachlässige die normativ vorgegebenen unterschiedlichen Zwecke und könne nicht zu einem angemessenen Ergebnis führen. Die erhöhte Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung im Mischgebiet der BPVO habe im Übrigen ihren signifikanten Ausdruck in der Tatsache gefunden, dass die Beklagte bislang noch keine Baugenehmigungen für Schnellrestaurants mit Autoschalter in einem solchen Gebiet erteilt habe. Angesichts der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung gehe zugleich der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 25.8.1997, BRS 59 Nr. 66) fehl. Die generelle Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens der Beigeladenen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. September 2004 nur noch den Tagesbetrieb gestatte und den Betrieb des Autoschalters darüber hinaus auf Werktage bis 20.00 Uhr beschränke. Das Vorhaben werde hierdurch nicht zu einem Betrieb atypischer Prägung. Das Berufungsgericht habe den Betrieb zur Nachtzeit in seinem Beschluss vom 12. Februar 2002 (a.a.O.) nur als eines von mehreren Kriterien angeführt, das ein Schnellrestaurant mit Autoschalter zu einem Nutzungstyp eigener Art mache. Der Wegfall eines von mehreren Kriterien führe nicht dazu, dass ein unzulässiges Vorhaben sogleich wieder zulässig werde. Auch bei Wegfall des Nachtbetriebs verbleibe ein gebietsunverträgliches Störungspotential. Selbst wenn das Vorhaben der Beigeladenen allgemein zulässig sein sollte, verstoße es aber jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Mischgebiet der BPVO stehe dem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO näher als dem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO. Denn auch das allgemeine Wohngebiet diene gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO „vorwiegend“ dem Wohnen. Vergleiche man weiter die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 BauNVO allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen mit jenen, die im Mischgebiet der BPVO zulässig seien, bestehe weitestgehend Deckungsgleichheit. Der Unterschied liege allein darin, dass die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Handwerksbetriebe und die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe nicht stören und nicht nur nicht erheblich stören dürften. Ein entsprechender Vorbehalt des Nicht-Störens finde sich bei den übrigen im allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht und könne nur aus dem allgemeinen Gebietscharakter abgeleitet werden. Dies führe abschichtend zu der Erkenntnis, dass der für das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO generell maßgebliche Immissionsrichtwert mitnichten oberhalb, sondern unterhalb des arithmetischen Mittelwerts zwischen dem Tagesimmissionsrichtwert für das allgemeine Wohngebiet und das Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung liegen müsse. Daraus folge für das Mischgebiet der BPVO ein genereller Immissionsrichtwert von maximal 57 db(A). Dieser Wert müsse aufgrund der tatsächlichen Umgebungsbedingungen weiter auf maximal 56,5 db(A) gesenkt werden. Die tatsächlichen Umgebungsbedingungen seien für die Festlegung des maßgeblichen Werts ebenso von Bedeutung wie die in Nummer 6.1 TA Lärm genannten, regelmäßig durch Bebauungsplan bestimmten Gebietsarten. Denn die Werte der Nummer 6.1 TA Lärm seien lediglich Richtwerte und damit nicht ohne Weiteres und strikt maßgeblich. Aus dem Immissionsrichtwert folge vielmehr die Notwendigkeit, den nach der Gebietsart grundsätzlich maßgeblichen Grenzwert unter ergänzender Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter festzulegen. Innerhalb des Mischgebiets gehe es dabei wesentlich um die Frage, wie stark die eine oder die andere der darin zulässigen Hauptnutzungen tatsächlich vertreten sei. Danach überwiege hier so eindeutig die Wohnnutzung, dass der generell höchstens bei 57 db(A) anzusiedelnde Zwischenwert nicht maßgeblich sein könne. Hiervon ausgehend seien die durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen für die angrenzende Wohnnutzung nicht (mehr) zumutbar. Das Schallgutachten des ... vom 10. Mai 2006 führe in der Tabelle 4 an dem am stärksten betroffenen IO4 (S) DG nur deshalb noch zu einem Beurteilungspegel von 56 db(A), weil es im Unterschied zum Schallgutachten vom 12. Mai 2003 nur noch 150 Kraftfahrzeuge anstelle von 300 Kraftfahrzeugen auf der Autospur in Rechnung stelle. Bei 300 Kraftfahrzeugen seien es ausweislich der dortigen Tabelle 8 bei einem im Übrigen gleichermaßen zugrunde gelegten gesamten Kundenverkehr von 50 Kraftfahrzeugen pro Stunde noch 57 db(A) gewesen. Davon unabhängig könne dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass für eine belastbare Lärmberechnung höchstens von einem Kundenverkehr von 50 Kraftfahrzeugen pro Stunde auszugehen sei. Vielmehr sei mit bis zu 65 Kraftfahrzeugen pro Stunde zu rechnen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Sicherheitszuschlag verworfen. Der bei Windkraftanlagen anerkannte Sicherheitszuschlag beruhe nicht nur auf Ungenauigkeiten bei der Einmessung, sondern berücksichtige auch die Serienstreuung. Eine solche Serienstreuung gebe es auch bei Kraftfahrzeugen, die mal lauter, mal leiser eingestellt seien. Ebenso unterlägen die Geräuschemissionen der Außen- und Abluftanlagen einer Serienstreuung. Sowohl bei den Letzteren als auch bei den Kraftfahrzeugen habe der Gutachter ohne nähere Verifizierung lediglich die Emissionswerte der Hersteller übernommen. Bei den an der äußersten Grenze des Zulässigen liegenden Beurteilungspegeln führe allein ein Sicherheitszuschlag von 1 db(A) zur Überschreitung der maßgeblichen Werte für das konkrete Mischgebiet der BPVO. Schließlich seien die errechneten Beurteilungspegel auch nicht etwa deshalb zu hoch, weil der Gutachter eine Öffnung des Autoschalters bis 22.00 Uhr in Rechnung gestellt habe. In Anbetracht des 16-stündigen Bezugszeitraums nach Nummer 6.4 TA Lärm machten zwei entfallende Stunden lediglich ein Achtel des Fahrzeugaufkommens aus. Eine derart geringe Reduzierung der Lärmquelle mache sich bei der Berechnung des Beurteilungspegels praktisch nicht bemerkbar. Im Übrigen dürfe die TA Lärm nicht strikt und gesetzesgleich angewendet werden. Mit der Rückverteilung des Lärms auf den Beurteilungszeitraum könne sie nicht hinreichend den tatsächlichen Lärm abbilden, der während der Öffnungszeiten des Betriebs und während dieser Zeiten gehäuft in den frühen Abendstunden auftrete. Was den Betrieb des Autoschalters auch an Sonn- und Feiertagen anbelange, seien die für den am stärksten betroffenen IO4 (S) DG ermittelten Beurteilungspegel von 58 bzw. 59 db(A) allemal zu hoch. Das Verwaltungsgericht habe diese Werte zu Unrecht mit der Begründung für unmaßgeblich erachtet, dass ein Ruhezeitenzuschlag nicht zu berücksichtigen sei. Das Mischgebiet der BPVO stehe dem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO von vornherein näher als dem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO. Darüber hinaus sei bei Gebieten, die nicht ohne Weiteres den in Nummer 6.1 Buchst. d) bis f) TA Lärm genannten Baugebieten zugeordnet werden könnten, eine Prüfung erforderlich, ob das konkret in Rede stehende Gebiet den Ruhezeitenzuschlag „verdiene“. Das sei hier aufgrund der einheitlichen Prägung durch Wohnbebauung der Fall. Eine Überprivilegierung sei damit auch im Zusammenwirken mit dem Zwischenwert nicht verbunden. Mit der gleichen Überlegung wäre sonst auch der für das allgemeine Wohngebiet ausdrücklich vorgesehene Ruhezeitenzuschlag fragwürdig, weil er im Zusammenwirken mit dem gegenüber Kern-, Dorf- und Mischgebieten abgesenkten Immissionsrichtwert ebenso zu einer Überprivilegierung führen würde. Der Straßenverkehrslärm führe bei der rechtlichen Beurteilung von anlagebedingtem Gewerbelärm nicht zur Absenkung der Schutzansprüche betroffener Nachbarn und rechtfertige daher auch nicht, von einem Ruhezeitenzuschlag abzusehen. Er sei nur im Rahmen der Irrelevanzklausel der Nummer 3.2.1 TA Lärm beachtlich, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben seien. Dass das Betriebsgeräusch des Restaurants wegen des hohen Fremdgeräuschpegels durch den Verkehrslärm der ... Straße nicht messbar gewesen sei, bedeute auch nicht, dass das Betriebsgeräusch nicht gesondert hörbar wäre. Die Kläger beantragen, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 in der Sache 17 K 5326/04 zu ändern und die Baugenehmigung vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 aufzuheben, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2007 in der Sache 17 K 4980/04 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass es auf eine prognostische Abschätzung der Fahrzeugbewegungen nicht (mehr) ankommen könne, wenn ein bereits verwirklichtes Vorhaben zu beurteilen sei, für das eine konkrete Ermittlung der Fahrzeugbewegungen vorliege. Die dem Gutachten des ... vom 10. Mai 2006 zugrunde liegenden Kraftfahrzeugzahlen seien aufgrund einer dreitägigen Verkehrszählung vor Ort ermittelt worden und entsprächen deutlich besser den tatsächlichen Gegebenheiten als die Pauschalansätze der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt. Das zeige sich auch daran, dass das Gutachten mit 45,8 Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde für den Parkplatz und 25 Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde für die Autospur über den Zahlen liege, die in der Parkplatzlärmstudie für zwei Schnellgaststätten mit Autoschalter erhoben worden seien. Die Beigeladenen tragen vor: Die Mischgebietsausweisung im Baustufenplan sei nicht funktionslos geworden. Die gewerbliche Nutzung innerhalb des durch die Straßen V. ... und ... Straße gebildeten Karrees sei entgegen der Auffassung der Kläger zu berücksichtigen, da die Straße V. ... keine trennende Wirkung habe. Auch die im Übrigen von den Klägern zur Begründung eines faktischen allgemeinen Wohngebiets vorgenommene Grenzziehung erscheine willkürlich. Im weiteren Umfeld befänden sich zahlreiche gewerbliche Nutzungen. Zusammen mit der vorhandenen Wohnnutzung entspreche das Gebiet dem Prototyp eines Mischgebiets i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO. Selbst wenn eine einseitige Entwicklung zum Wohnen hin eingetreten wäre, schlösse dies künftige gewerbliche Nutzungen nicht aus. Zu beachten sei, dass es aber ohnehin auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ankomme. Seinerzeit sei der Baustufenplan nicht funktionslos gewesen; auch die Kläger, die allein auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abstellten, trügen anderes nicht vor. Im Mischgebiet der BPVO sei ihr Vorhaben gebietsverträglich. Es bestehe kein Unterschied zu einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Begriffe einer „nicht erheblichen Belästigung“ in § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO und einer „nicht wesentlichen Störung“ in § 6 Abs. 1 BauNVO gleichbedeutend seien. Das gelte auch deshalb, weil die Auslegung von Vorschriften regelmäßig vor dem Hintergrund der Zeit zu erfolgen habe, in der sie anzuwenden seien. Aus § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 1 BPVO ergebe sich nichts anderes. Die Vorschrift bestimme allein, wie das quantitative Verhältnis zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung auszufallen habe und schränke die nach Satz 2 zulässigen gewerblichen Nutzungen nicht ein. Danach sei ein Schnellrestaurant mit Autoschalter als Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 6 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ohne Weiteres zulässig. Seine betriebliche Konzeption mache es nicht zu einem Nutzungstyp eigener Art. Es mache im städtebaulichen Sinn keinen Unterschied, ob Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden oder auch zur Mitnahme im Kraftfahrzeug. Außerdem würde die Einordnung als Nutzungstyp eigener Art zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Ebenso wenig treffe es zu, dass Schnellrestaurants über sehr viel größere Parkplätze als andere Restaurants verfügten. Die Zahl der geschaffenen Parkplätze hänge von den Sitzplätzen ab und orientiere sich an der Globalrichtlinie zu den notwendigen Stellplätzen. Aus der Zulässigkeit von Supermärkten und Tankstellen im Mischgebiet könne sehr wohl ein Rückschluss auf die Zulässigkeit eines Schnellrestaurants mit Autoschalter gezogen werden. Ein Supermarkt werde ebenfalls stark von motorisierten Kunden frequentiert. Dasselbe gelte für eine Tankstelle, von der sogar noch wesentlich höhere Belästigungen ausgingen. Auch Tankstellen würden im Übrigen des Nachts zum Einkauf genutzt und bedienten sich dann einer Gegensprechanlage. Soweit die Kläger davon ausgingen, dass die Autospur typischerweise in rückwärtige Ruhebereiche eindringe, handele es sich um eine bloße Unterstellung. An welcher Stelle der Autoschalter realisiert werde, hänge allein von der jeweiligen Situation des Grundstücks ab. Ebenso wenig verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Die TA Lärm stelle für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine geeignete Auslegungshilfe dar. Maßgeblich sei danach der für ein Mischgebiet nach Nummer 6.1 Buchst. c) TA Lärm geltende Immissionsrichtwert von 60 db(A) tags. Da im Mischgebiet der BPVO dieselben Nutzungen wie im Mischgebiet der BauNVO zulässig seien, könne auch kein anderer Wert gelten. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem Aufeinandertreffen von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung der Immissionsrichtwert des Mischgebiets zur Anwendung komme. Auch die örtlichen Verhältnisse rechtfertigten keine Absenkung dieses Werts. Da das Gebiet durch den Verkehrslärm der ... Straße vorgeprägt sei, würde ein Immissionsrichtwert, der demjenigen nahe komme, der für ein allgemeines Wohngebiet gelte, der Realität widersprechen. Ferner könne von einer Unrichtigkeit der durch den Gutachter ermittelten Beurteilungspegel nicht die Rede sein. Die Reduzierung der Kraftfahrzeuge auf der Autospur im Schallgutachten vom 10. Mai 2006 trage den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung. Allein auf diese komme es für die Frage der Rücksichtslosigkeit an. Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt sei nicht anwendbar. Sie enthalte lediglich Pauschalwerte, die aufgrund der hier vorliegenden konkreten Ergebnisse der dreitägigen Kundenverkehrszählung nicht von Bedeutung seien. Im Übrigen gehe die Studie von anderen Betriebsgrößen und anderen Öffnungszeiten aus. Ebenso wenig könne ein Vergleich mit anderen …Betrieben angestellt werden, da deren Frequentierung von den verschiedensten Faktoren - wie z.B. der Zahl der Sitzplätze und der Stellplätze, der Erreichbarkeit sowie dem Bekanntheitsgrad - abhänge. Einen Sicherheitszuschlag sehe die TA Lärm nicht vor. Die Öffnung des Autoschalters sei auch an Sonn- und Feiertagen nicht rücksichtslos. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 db(A) werde eingehalten. Selbst ein vermeintlicher Zwischenwert von 57,5 db(A) werde nicht überschritten. Die Zubilligung eines Ruhezeitenzuschlags habe das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, der Gerichtsakten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 VG 4262/2001 - 2 Bs 384/01 und 6 VG 2798/2003 - 2 Bs 442/03) sowie der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.