Beschluss
2 Bf 196/08.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0602.2BF196.08.Z.0A
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Leitsätze
1. Die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HA) zu treffende Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen weist hinsichtlich des Verhältnisses von Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessen gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage keine abweichende Struktur auf.(Rn.11)
2. Die die Zulässigkeit von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten beschränkende Vorschrift des § 13 Abs. 2 HBauO (juris: BauO HA) ist eine bauliche Gestaltungsvorschrift. Sie geht über ein bloßes Verunstaltungsverbot hinaus und bezweckt eine aktive (positive) Formung des Erscheinungsbildes einzelner Baugebietstypen.(Rn.13)
3. Eine Fremdwerbeanlage am Rand eines Wohngebiets ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO (juris: BauO HA) auch dann unzulässig, wenn sie von den Bewohnern innerhalb des Baugebiets aufgrund ihrer örtlichen Lage nicht wahrgenommen werden kann, sondern auf ein benachbartes Kerngebiet ausgerichtet ist.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. April 2008 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach einem Streitwert von 5.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HA) zu treffende Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen weist hinsichtlich des Verhältnisses von Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessen gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage keine abweichende Struktur auf.(Rn.11) 2. Die die Zulässigkeit von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten beschränkende Vorschrift des § 13 Abs. 2 HBauO (juris: BauO HA) ist eine bauliche Gestaltungsvorschrift. Sie geht über ein bloßes Verunstaltungsverbot hinaus und bezweckt eine aktive (positive) Formung des Erscheinungsbildes einzelner Baugebietstypen.(Rn.13) 3. Eine Fremdwerbeanlage am Rand eines Wohngebiets ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO (juris: BauO HA) auch dann unzulässig, wenn sie von den Bewohnern innerhalb des Baugebiets aufgrund ihrer örtlichen Lage nicht wahrgenommen werden kann, sondern auf ein benachbartes Kerngebiet ausgerichtet ist.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. April 2008 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach einem Streitwert von 5.000 Euro. I. Die Klägerin begehrt die Genehmigung einer beleuchteten Werbetafel, die an der westlichen Giebelwand des Hauses M. - Straße ... angebracht werden soll. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Billstedt 77 aus dem Jahre 1982, der das Grundstück als allgemeines Wohngebiet ausweist. Die westlich angrenzenden Grundstücke sind durch den Bebauungsplan Billstedt 56, der zuvor auch für das streitige Grundstück galt, als Kerngebiet ausgewiesen. Die Beklagte lehnte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 13. März 2007 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 zurück und bezog sich darauf, dass die Werbeanlage als Fremdwerbung im allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei; eine Befreiung sei planungsrechtlich nicht vertretbar. Zugleich liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 HBauO vor. Auch eine Abweichung nach § 69 HBauO komme nicht in Betracht, da sie städtebaulich nicht vertretbar und mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei. Wohngebiete seien von Fremdwerbung freizuhalten, so dass insbesondere eine Ermessensreduzierung auf Null ausscheide. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit einem ihr am 17. Juni 2008 zugestellten Urteil abgewiesen und in seiner Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Werbeanlage bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Da der Bebauungsplan Billstedt 77 für den Bereich des streitigen Grundstücks nicht funktionslos geworden sei, sei die Werbeanlage nicht mit § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO vereinbar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 69 HBauO seien nicht erfüllt. Angesichts der gesetzlichen Zielsetzung, Wohngebiete von Fremdwerbung frei zu halten, sei der Spielraum für Befreiungen sehr eng. Befreiungen seien nur in besonders gelagerten Fällen möglich. Durch die „Hochzonung“ des Grundstücks vom Kern- zum Wohngebiet sei die Freihaltung von Werbeanlagen hier von besonderer Bedeutung. Mit ihrem am 30. Juni 2008 eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO geltend. II. Der zulässige Antrag der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit der Begründung des Zulassungsantrags, auf deren Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, werden keine Gründe dargelegt, die die Durchführung eines Berufungsverfahren rechtfertigen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht dargelegt. Diese liegen nur vor, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. a) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass eine bauplanungsrechtliche Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht gekommen sei, sind ihre dazugehörigen Erwägungen rechtlich nicht erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat mit der Wendung, das Bauvorhaben verstoße „jedenfalls“ gegen Bauordnungsrecht, zum Ausdruck gebracht, dass die Klage auch abzuweisen sei, wenn es unterstelle, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Die bauordnungsrechtliche Regelung des § 13 Abs. 2 HBauO stellt eine selbständige, davon unabhängige Zulassungsvoraussetzung für eine Werbeanlage dar. b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Genehmigung der Werbeanlage § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO entgegensteht. Denn Anlagen der Fremdwerbung sind nach dieser Vorschrift in reinen und allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Die (Fort-)Geltung der Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ für das streitige Grundstück im Bebauungsplan Billstedt 77 wird mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht (mehr) angegriffen. c) Mit ihren Rügen legt die Klägerin ferner nicht dar, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft ist, auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung der Werbeanlage im Wege einer bauordnungsrechtlichen Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO lägen nicht vor. Zutreffend weist sie zwar darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung – abweichend vom Gesetzeswortlaut des § 69 Abs. 1 HBauO - (weiterhin) von der Erteilung einer „Befreiung“ spricht. Hieraus lässt sich indessen nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht in der Sache fehlerhafte Erwägungen angestellt hat. Auch das Ermessen der Beklagten zur Zulassung einer Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO ist erst dann eröffnet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, wenn also die Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange – die in diesem Fall nicht betroffen sind – mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO enthält insoweit gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses von Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessen keine abweichende Struktur. Zwar heißt es in der Begründung zu dieser Regelung (Bü-Drs. 18/2549, S. 66): „Die Regelung legt entsprechend § 67 Absatz 1 a.F. den Grundsatz fest, dass die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen … im Wege der Ermessensausübung zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen … vereinbar sind mit den öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1. Damit werden die Gesichtspunkte bezeichnet, die bei der Ermessensausübung in die Abwägung einzustellen sind …“. Wie der Verweis auf die frühere Regelung erkennen lässt, ist dies jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Vorschrift eine reine Ermessensnorm ohne tatbestandliche Voraussetzungen ist und die Bewertung der Belange und Abwägung Teil der Ermessensausübung sein soll (so auch Niere in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Kommentar, Stand 11.2008, § 69 Rn. 15, 18). Vielmehr stellen die in der Regelung genannten Kriterien materielle Tatbestandsvoraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, um das bauaufsichtsbehördliche Ermessen zu eröffnen. Die von der Klägerin hervorgehobene Absicht des Gesetzgebers, mit der Neufassung der Regelung zu Ausnahmen und Befreiungen „das materielle Bauordnungsrecht unter Beibehaltung des jeweiligen Schutzziels vollzugstauglich zu flexibilisieren“ (Bü-Drs. 18/2549, S. 66), gibt ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen den durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Tatbestandsvoraussetzungen und der nachfolgenden Ermessensausübung aufgeben wollte. Nach dem Zusammenhang der Formulierung bringt der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck, dass über § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO materiellrechtliche Abweichungen von den Regelungen des Gesetzes im Einzelfall zugelassen werden können, wenn der Schutzzweck der jeweiligen Norm durch eine andere Lösung in gleicher Weise sichergestellt ist. Auf dieser Basis bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht das Ermessen der Beklagten als nicht eröffnet angesehen hat, die Werbeanlage zu genehmigen. Denn die Werbeanlage wäre an der vorgesehenen Stelle bereits mit dem Schutzzweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO nicht zu vereinbaren. Die die Zulässigkeit von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten beschränkende Vorschrift des § 13 Abs. 2 HBauO stellt – wie vergleichbare Normen in den Bauordnungen anderer Länder – eine bauliche Gestaltungsvorschrift dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, BVerwGE 129, 318 ff.). Sie geht über ein bloßes Verunstaltungsverbot hinaus und bezweckt eine aktive (positive) Formung des Erscheinungsbildes in einzelnen Baugebieten der Gemeinde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts schon zur insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 5 HBauO 1986 (siehe z.B. Urt. v. 28.10.1993, Bf II 41/92, juris; Beschl. v. 3.4.2006, 2 Bf 387/04 – in einer Sache der Klägerin -; Beschl. v. 2.12.2005, 2 Bf 230/02; Beschl. v. 25.9.2003, 2 Bf 127/02; Beschl. v. 28.10.2002, 2 Bf 288/01). In § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO hat der Gesetzgeber die nach Baugebieten typisierende gestalterische Ordnung des § 13 Abs. 5 HBauO 1986 übernommen (vgl. Bü-Drs. 18/2549, S. 45). Das grundsätzliche Verbot der Fremdwerbung in Wohngebieten ist mithin eine stadtbildgestaltende Entscheidung, die auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers beruht, Werbeanlagen mit Fremdwerbung fügten sich in der Regel wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes auch dann, wenn sie nicht verunstaltend sind, nicht beeinträchtigungsfrei in die Umgebung ein, da sie sich negativ auf das Stadtbild auswirken. Das beachtenswerte baugestalterische Ziel liegt deshalb darin, eine Beeinträchtigung des mit der Planung erstrebten äußeren Erscheinungsbilds bestimmter Baugebiete durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern (vgl. auch Alexejew in: Alexejew, a.a.O., § 13 Abs. 5 HBauO 1986 Rnn. 42 f.). Die Klägerin verkürzt den Normzweck, wenn sie seine Zielsetzung lediglich darin sieht, dass eine „optische Wohnruhe“ für die Bewohner des jeweiligen Baugebiets bezweckt sei, das heißt, (nur) dessen Bewohner sollten nicht der ständigen Konfrontation mit großflächiger Fremdwerbung ausgesetzt sein. Vielmehr ist das gesetzgeberische Ziel auf eine umfassende, alle öffentlich wahrnehmbaren Bereiche des jeweiligen Baugebiets erfassende Baugestaltung ausgerichtet. Dementsprechend hat das Berufungsgericht mehrfach zum Ausdruck gebracht (u.a. Beschl. v. 3.4.2006, 2 Bf 387/04 – in einer Sache der Klägerin -; Beschl. v. 2.12.2005, 2 Bf 230/02; Beschl. v. 25.9.2003, 2 Bf 127/02; Beschl. v. 28.10.2002, 2 Bf 288/01), dass dieses gesetzgeberische Ziel auch dann nicht eingehalten ist, wenn Werbeanlagen am Rande eines Wohngebiets angebracht werden sollen, die aus dem Wohngebiet in benachbarte Gebiete ausstrahlen, in denen die Fremdwerbung regelmäßig zulässig ist. Denn selbst wenn sie von der ansässigen Wohnbevölkerung nach ihrer Lage nicht wahrgenommen werden können, vermitteln sie für die Öffentlichkeit, die auf das Wohngebiet blickt, den Eindruck, dass es sich insoweit (noch) nicht um ein Wohngebiet handelt. In welchem Baugebietstyp sich der Dritte bewegt, ist dabei nicht von Bedeutung. Mit ihrer Begründung legt weder die Klägerin Umstände dar, die eine Vereinbarkeit des konkreten Einzelvorhabens mit diesem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel oder dessen Unbeachtlichkeit erkennen lassen, noch liegen diese sonst offensichtlich auf der Hand. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Erwägungen der Beklagten zu § 69 Abs. 1 HBauO in ihrem Widerspruchsbescheid den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung genügen, kommt es deshalb nicht an. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die rechtlichen Grundsätze für die Zulassung von Fremdwerbung haben sich durch die Regelung des § 13 HBauO in ihrer Fassung vom Dezember 2005 gegenüber der vorangehenden Fassung nicht verändert. Dies gilt auch für die Zulassung im Wege einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO. Soweit die Klägerin besondere Schwierigkeiten in der Frage sieht, ob im Falle einer begehrten Abweichung als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal weiterhin ein sog. atypischer Einzelfall vorliegen müsse, trifft dies nicht zu. Die Frage lässt sich ohne Schwierigkeiten anhand der Gesetzgebungsmaterialien dahin beantworten, dass der Gesetzgeber einen atypischen Einzelfall für eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 HBauO nicht – mehr – fordern wollte (siehe Bü-Drs. 18/2549, S. 66). 3. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine im erstrebten Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE 70, 24, 25 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.9.2004, NVwZ 2005, 347, 349). Ein Zulassungsantrag muss daher unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur darlegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und/oder strittig ist. Hieran fehlt es. Die Klägerin hat schon keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Fragestellung klar bezeichnet, die einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll. Soweit das Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass eine von ihr geltend gemachte unterschiedliche Anwendung des § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO im Zuständigkeitsbereich verschiedener Bezirksämter oder durch verschiedene Kammern des Verwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Sache begründen soll, wird damit keine grundsätzlich klärungsfähige Frage aufgeworfen. Die Ausführungen der Antragsbegründung legen insoweit keine abstrakten und zugleich unterschiedlichen Rechtssätze zum selben klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Tatbestandsmerkmal dar, die sich aus den genannten Entscheidungen ergeben sollen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.