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Beschluss

2 Es 2/09.N

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0212.2ES2.09.N.0A
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist "aus anderen wichtigen Gründen" i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO dann dringend geboten, wenn - erstens - schon bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, dass sich die angegriffene Rechtsnorm als unwirksam erweist und der Normenkontrollantrag deshalb in der Hauptsache Erfolg haben wird und - zweitens - durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden würden.(Rn.25) 2. Wird in einem Bebauungsplan eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO unmittelbar an der Grundstücksgrenze festgesetzt, darf nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden und ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO (BauO HA) eine Abstandsfläche vor Außenwänden nicht erforderlich.(Rn.29) 3. Ob § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO (BauO HA) Anwendung finden kann, wenn keine Bauweise nach § 22 BauNVO, sondern eine Baugrenze an der Grundstücksgrenze festgesetzt ist, bleibt offen.(Rn.31) 4. Ein im Bebauungsplanverfahren ausgelöster Konflikt zwischen einer grenzständigen großvolumigen Bebauung und dem Schutz einer bestehenden benachbarten Wohnbebauung kann nur dann in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans für eine solche Lösung offen sind. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch Maßnahmen der Konfliktlösung auf der Stufe der Verwirklichung der Planung nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden.(Rn.33)
Tenor
1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Verordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 2 E 8/09.N insoweit außer Vollzug gesetzt, als sie für das im Bebauungsplan mit der Nummer 2010 bezeichnete Flurstück eine Baugrenze und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln. 4. Der Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist "aus anderen wichtigen Gründen" i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO dann dringend geboten, wenn - erstens - schon bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, dass sich die angegriffene Rechtsnorm als unwirksam erweist und der Normenkontrollantrag deshalb in der Hauptsache Erfolg haben wird und - zweitens - durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden würden.(Rn.25) 2. Wird in einem Bebauungsplan eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO unmittelbar an der Grundstücksgrenze festgesetzt, darf nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden und ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO (BauO HA) eine Abstandsfläche vor Außenwänden nicht erforderlich.(Rn.29) 3. Ob § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO (BauO HA) Anwendung finden kann, wenn keine Bauweise nach § 22 BauNVO, sondern eine Baugrenze an der Grundstücksgrenze festgesetzt ist, bleibt offen.(Rn.31) 4. Ein im Bebauungsplanverfahren ausgelöster Konflikt zwischen einer grenzständigen großvolumigen Bebauung und dem Schutz einer bestehenden benachbarten Wohnbebauung kann nur dann in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans für eine solche Lösung offen sind. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch Maßnahmen der Konfliktlösung auf der Stufe der Verwirklichung der Planung nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden.(Rn.33) 1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Verordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 2 E 8/09.N insoweit außer Vollzug gesetzt, als sie für das im Bebauungsplan mit der Nummer 2010 bezeichnete Flurstück eine Baugrenze und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln. 4. Der Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt. A. Die Antragstellerin wendet sich im Hauptsacheverfahren 2 E 8/09.N gegen die Verordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) und begehrt im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, die Verordnung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren insoweit außer Vollzug zu setzen, als sie Festsetzungen für die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 der Gemarkung H. trifft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 1.204 qm großen Wohngrundstücks M. (Flurstück 2019 der Gemarkung H.), das mit einer eingeschossigen Villa mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Das Grundstück grenzt im Osten mit seiner gesamten Länge von etwa 51 m an das Gelände des W.-Gymnasiums an, das aus den vorgenannten vier Flurstücken besteht. Der Abstand des Gebäudes der Antragstellerin zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt etwa 6 m; ein Vorbau im Eingangsbereich reicht bis auf ca. 2 m an die Grenze heran. Auf dem Gelände des W.-Gymnasiums befindet sich auf dem Flurstück 2010 unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine eingeschossige etwa 53 m lange Turnhalle, deren Höhe sich nach Angaben der Antragstellerin auf 3,30 m, nach Angaben der Antragsgegnerin auf rund 4 m beläuft. Am südlichen Ende der Turnhalle jenseits der südlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin liegt ein rund 13 m langer zweigeschossiger Anbau. Östlich der Turnhalle befinden sich weitere Schulgebäude, die teils eingeschossig, teils zwei- und dreigeschossig errichtet sind. Der durch den streitigen Bebauungsplan aufgehobene Teilbebauungsplan 606 vom 9. August 1960 (HmbGVBl. S. 397) wies das Schulgelände zuvor als Fläche für besondere Zwecke (Schule) aus. Weitere Festsetzungen enthielt er nicht. Mit dem Bebauungsplan H. 13 wird u.a. das W.-Gymnasium planungsrechtlich gesichert. Dementsprechend weist der Plan die Flurstücke 2010, 2191, 2034 und 2091 als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ aus. Der Plan setzt außerdem eine Baugrenze fest, die am äußeren Rand des Schulgeländes verläuft und dieses vollständig umschließt. Sie verläuft im Westen unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin und setzt sich über den gemeinsamen Grenzabschnitt hinaus sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung um jeweils etwa 20 m fort, bevor sie nach Osten verschwenkt. Zudem weist der Plan drei Vollgeschosse und eine Grundflächenzahl von 0,8 (jeweils als Höchstmaß) aus. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Ziffer 5.3) soll mit diesen Festsetzungen der bauliche Bestand berücksichtigt und gewährleistet werden, dass ausreichend Raum für zukünftige Neu- und Erweiterungsbauten sowie eine Umstrukturierung des Geländes zugunsten bislang nicht vorhandener Schulsportflächen (Kleinspielfeld, Weitsprunganlage und 100 m-Laufbahn) zur Verfügung steht. Das Grundstück der Antragstellerin sowie die benachbarten Grundstücke (Flurstücke 191, 190 und 209 der Gemarkung H.) waren zuvor durch den Baustufenplan H./R. vom 6. September 1955 (HmbGVBl. S. 294) als Mischgebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise überplant. Sie sind nunmehr als allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger bzw. dreigeschossiger (nur Flurstück 191) offener Bauweise ausgewiesen. Die Antragstellerin erhob während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen und machte insbesondere geltend, dass der Plan auf der ganzen Länge ihres Grundstücks (und darüber hinaus) ein grenzständiges dreigeschossiges Gebäude ermögliche, dessen Außenwand unter Berücksichtigung der Geschosshöhe typischer Turnhallenbauten, zweier weiterer Vollgeschosse und eines zusätzlichen Staffelgeschosses ohne Weiteres eine Höhe von bis zu 16,5 m erreichen könne. Ein solches Vorhaben riegle ihr Grundstück vollständig ab, habe erdrückende Wirkung und führe zu einer unzumutbaren Verschattung. Damit verstoße die Planung gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot. In der von der Antragsgegnerin vorgenommenen „Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung“ (Ziffer 13) heißt es zu diesen Einwendungen im Wesentlichen wie folgt: „Soweit bauliche Änderungen auf dem Schulgrundstück vorgenommen werden sollen, sind dabei die entsprechenden Abstandsregelungen der HBauO zu beachten. Die geschilderte Problematik ist insofern nicht auf der Ebene des Bebauungsplans, sondern auf der Baugenehmigungsebene zu lösen. Es ist ein hochbaulicher Wettbewerb zur Umstrukturierung des Schulgeländes durchgeführt worden. Ein Ergebnis dieses Wettbewerbs ist ein neues dreigeschossiges Schulgebäude mit Staffelgeschoss, welches mit einer nach HBauO eingehaltenen Abstandsfläche zur westlichen Grundstücksgrenze entstehen kann. Dieser Baukörper hat eine Höhe von insgesamt 10,20 m und 13,80 m. … Durch die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen ist keine wesentliche Verschlechterung der derzeitigen Situation des Gebäudes zu erwarten, da bereits jetzt ein Bestandsgebäude (Turnhalle) auf dem Schulgelände direkt auf und entlang der gesamten östlichen Grundstücksgrenze vorhanden ist. … Die gesunden Wohnverhältnisse, der Zugang von Licht, Luft und Sonne sowie ein ausreichender Sozialabstand bleiben gewahrt.“ Nachdem der Bebauungsplan H. 13 am 2. März 2009 im Wege der Rechtsverordnung festgestellt und am 10. März 2009 bekanntgemacht worden war, hat die Antragstellerin am 8. April 2009 in der Hauptsache den Normenkontrollantrag gestellt. Im August 2009 beantragte die Behörde für Schule und Berufsbildung für die Errichtung eines Schulgebäudes mit Sporthalle die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 62 HBauO. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll nach Abbruch der bisherigen grenzständigen Turnhalle entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ein linearer Baukörper von gut 76 m Länge entstehen. Er weist an seinem nördlichen Ende eine Höhe von 15,24 m auf, die nach Süden hin zunächst auf einer Länge von rund 46 m nur geringfügig abfällt und sich anschließend mit einer Neigung von 12 % verringert, bis sie am südlichen Ende des Gebäudes 11,32 m erreicht. Der Abstand dieses Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin beträgt etwa zwischen 7 m im Süden und 9 m im Norden (mit Ausnahme eines kurzen Versprungs der Grundstücksgrenze, wo sich der Abstand nur auf 6,10 m beläuft). Die Unterrichtsräume sind nach Westen hin orientiert, während die Sporthalle in einem abgesenkten Trakt nach Osten hin ausgerichtet ist. Im Hinblick auf diesen Bauantrag hat die Antragstellerin am 30. Oktober 2009 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Bebauungsplan H. 13 sei hinsichtlich der Ausweisungen für das Schulgelände offensichtlich unwirksam, weil er sowohl an Mängeln im Abwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis leide. Die Antragsgegnerin sei bei der Abwägung fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan trotz Festsetzung einer Baugrenze unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin keine Grenzbebauung ermögliche, weil die Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung einzuhalten seien. Das treffe nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nicht zu. Die Antragsgegnerin könne auch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO keine Abstandsfläche verlangen. Die Vorschrift könne das Bundesrecht nur suspendieren, wenn hierfür eine städtebauliche Rechtfertigung bestehe. Daran fehle es hier, da § 23 BauNVO für Baugrenzen keine Öffnungsklausel enthalte wie sie in § 22 Abs. 3 BauNVO für die geschlossene Bauweise vorgesehen sei. Die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung in Rechnung gestellte Nachsteuerungsmöglichkeit im Baugenehmigungsverfahren bestehe daher nicht. Darüber hinaus verstoße die durch den Bebauungsplan eröffnete Bebauungsmöglichkeit gegen das Rücksichtnahmegebot und sei deshalb auch im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Sie erlaube unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Antragstellerin einen überlangen und überhohen Gebäuderiegel, der ihr Grundstück im Osten vollständig einmauere und zudem unzumutbar verschatte. Eine solche Bebauung wäre auch nach dem zuvor geltenden Planungsrecht nicht etwa zulässig gewesen. Die Abwägungsmängel hätten zur Folge, dass alle Festsetzungen für das Schulgelände unwirksam seien. Das jetzt konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei im Übrigen nicht minder rücksichtslos. Die nach dem Bauantrag vorgesehene Einhaltung der Abstandsflächen könne in Anbetracht der Dimensionen des Gebäudes und der zahlreichenden Einsichtsmöglichkeiten, die sich aus den Fenstern auf dessen Westseite ergäben, die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin nicht indizieren. Selbst wenn der Bebauungsplan nicht schon offensichtlich unwirksam sein sollte, müsse jedenfalls eine Folgenabwägung zum Erfolg des Eilantrags führen. Mit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung und der Verwirklichung des Vorhabens würden vollendete Tatsachen geschaffen und der Antragstellerin Nachteile zugemutet, die ungleich schwerer wögen als eine bloße Verzögerung des Baubeginns. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Aktenzeichen 2 E 8/09.N insoweit außer Vollzug zu setzen, als sie Festsetzungen für die Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 (Gemeinbedarfsfläche Schule) trifft. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien nicht erfüllt. Der Bebauungsplan sei rechtmäßig. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Um den schulischen Anforderungen gerecht werden zu können, solle der Standort unter Berücksichtigung der planerischen Festsetzungen und der bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch künftig einer flexiblen Gestaltung zugänglich sein. Dem diene die Flächenausweisung mittels Baugrenzen. Da die Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 29 Abs. 2 BauGB von den Vorschriften des Planungsrechts unberührt blieben, sei die Einhaltung der Abstandsflächen auch bei einer Flächenausweisung gewährleistet. Selbst wenn eine Abstandsfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nicht erforderlich sein sollte, wäre jedenfalls § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO zu beachten, der im Falle einer Baugrenze sinngemäß anwendbar sei. Danach könne hier die Einhaltung eines Grenzabstands verlangt werden, weil auch das Wohnhaus der Antragstellerin mit einem Grenzabstand errichtet sei. Als Eigentümerin des Schulgeländes und Bauherrin des neuen Schulgebäudes habe es die Antragsgegnerin in der Hand, die Einhaltung der Abstandsflächen sicherzustellen. Dies sei auch immer Grundlage der Planung gewesen. Die Ausweisung von drei Vollgeschossen orientiere sich an der unmittelbar prägenden Umgebung und bedinge somit keine Verschlechterung gegenüber der bisherigen planerischen Situation. Da die Umgebung überwiegend durch drei- und viergeschossige Gebäude geprägt sei, wäre ein dreigeschossiger Baukörper, der die Abstandsflächen wahre, nach Maßgabe des § 34 BauGB auch früher schon zulässig gewesen. Das jetzt zur Genehmigung gestellte Vorhaben halte den vorgeschriebenen Abstand zum Grundstück der Antragstellerin von 0,4 H nicht nur ein, sondern überschreite diesen sogar.Durch die Einhaltung der Abstandsflächen sei eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet. Es liege auch kein Einmauerungseffekt vor. Dagegen spreche bereits, dass sich unmittelbar südlich und westlich des Hauses der Antragstellerin keine Gebäudekörper befänden. Die Nachbargebäude im Südwesten, Nordwesten und Norden seien nicht unerheblich entfernt. Von dem geplanten Schulgebäude gehe auch keine erdrückende Wirkung aus. Das Grundstück der Antragstellerin sei durch den Baubestand an ihrer östlichen Grundstücksgrenze vorbelastet. Der Neubau könne zwar höher ausgeführt werden, halte dafür aber einen Grenzabstand ein. Zudem liege das Schulgelände zwischen 0,6 und 0,9 m tiefer als das Grundstück der Antragstellerin. Ihre Wohnräume und die Nutzung des Gartens seien nicht nach Osten ausgerichtet. Als Nachbarin einer seit Jahrzehnten bestehenden Schule habe sie damit rechnen müssen, dass ein Gebäudekörper entstehe, wie er nunmehr beantragt worden sei. Aus alledem folge zugleich, dass das konkrete Bauvorhaben für die Antragstellerin keinen schweren Nachteil mit sich bringe, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könne. B. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Angesichts des ausdrücklichen Wortlauts des mit der Antragsschrift vom 30. Oktober 2009 gestellten Antrags verbietet sich eine Auslegung (§ 88 VwGO) dahin gehend, dass das Begehren der Antragstellerin von vornherein nur darauf gerichtet war, im Wege der einstweiligen Anordnung die Festsetzungen für die Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 außer Vollzug zu setzen. Der Antrag benennt nicht nur jene Flurstücke, sondern - ebenso wie im Hauptsacheverfahren - ausdrücklich auch die Flurstücke …, …, … und …. Wenn die Antragstellerin nunmehr mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 erklärt hat, dass ausschließlich die Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein sollen, so ist hierin nicht nur eine bloße Klarstellung, sondern eine teilweise Rücknahme ihres Antrags zu sehen. Ein anderes Verständnis rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den „Hängebeschluss“ des Gerichts vom 27. November 2009, in dem die Antragstellerin abschließend darauf hingewiesen worden ist, dass für ihren Antrag, den Bebauungsplan auch für die Flurstücke …, … , … und …. außer Vollzug zu setzen, eine besondere Dringlichkeit bislang weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Entgegen der offenbar von der Antragstellerin vertretenen Auffassung erklärt sich dieser Satz nicht etwa daraus, dass das Gericht diese Flurstücke nicht als Verfahrensgegenstand angesehen hat, sondern vielmehr gerade daraus, dass es sie als Verfahrensgegenstand angesehen, insoweit aber die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu erkennen vermocht hat. C. Der Antrag, die Verordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 2 E 8/09.N insoweit außer Vollzug zu setzen, als sie Festsetzungen für die Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 trifft, ist zulässig und führt in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antragstellerin fehlt es nicht etwa deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag, weil sie die Möglichkeit hat, nach Erteilung der gegenwärtig noch ausstehenden Baugenehmigung für den Schulneubau diese anzufechten und vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen. Wie der Senat bereits entschieden hat, stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80 Abs. 5, 123 VwGO angesichts der unterschiedlichen Rechtsschutzziele, Streitgegenstände und Prüfungsmaßstäbe selbstständig und gleichberechtigt nebeneinander (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, NordÖR 2007, 244 m.w.N.). 2. Die Antragstellerin ist auch i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag im Normenkontroll(eil)verfahren von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das trifft auf die Antragstellerin zu. Mit ihrem Antrag macht sie hinreichend substantiiert geltend, dass sie als Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks von den für das Schulgelände getroffenen Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Grundstückfläche und der Zahl der Vollgeschosse mehr als nur geringfügig betroffen werde und der Plangeber insoweit ihre privaten Belange bei der Abwägung fehlerhaft behandelt habe. Damit ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bezüglich ihres aus § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, BVerwGE 107, 215). II. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist an das Vorliegen dieser Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs einer Norm sind im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung erheblich höher als die Anforderungen, die § 123 VwGO sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, NVwZ 1998, 1065; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., 245 f. m.w.N.). Gemessen hieran stellt die bloße Verwirklichung eines angefochtenen Bebauungsplans vor dem rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollverfahrens noch keinen schweren Nachteil dar. Ein solcher liegt nur vor, wenn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret zu erwarten ist. Voraussetzung ist, dass Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., 246m.w.N.). Ob das hier der Fall ist, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn nach vielfach vertretener Auffassung, der das beschließende Gericht folgt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls „aus anderen wichtigen Gründen“ dann dringend geboten, wenn - erstens - schon bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, dass sich die angegriffene Rechtsnorm als unwirksam erweist und der Normenkontrollantrag deshalb in der Hauptsache Erfolg haben wird und - zweitens - durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.4.2009, UPR 2009, 394; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2009, 10 S 13/08, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.4.2008, 1 BS 448/07, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, BRS 66 Nr. 67). Diese Voraussetzungen sind hier insoweit erfüllt, als die im Bebauungsplan für das unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Flurstück 2010 festgesetzte Baugrenze und Zahl der Vollgeschosse in Rede steht. 1. Der Bebauungsplan H. 13 ist hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenze und der Zahl der Vollgeschosse auf dem Flurstück 2010 jedenfalls mit einem nach § 214 Abs. 3 BauGB rechtserheblichen Abwägungsmangel behaftet, der im Hauptsacheverfahren insoweit offensichtlich die Unwirksamkeit des Planes zur Folge haben wird. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot beinhaltet, dass eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 und v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2005, 2 E 9/99.N, juris; sowie st. Rspr.). Gemessen hieran dürfte sich die Festsetzung der Baugrenze und der Zahl der Vollgeschosse auf dem Flurstück 2010 bereits deshalb als abwägungsfehlerhaft erweisen, weil die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragstellerin verkannt hat. a) Die Antragstellerin hat bereits während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zu Recht geltend gemacht, dass die auf dem Flurstück 2010 festgesetzte Baugrenze (zusammen mit ihrem weiteren Verlauf auf dem Flurstück 2034) die Errichtung eines insgesamt etwa 90 m langen Gebäudes zulässt, das sich auf der gesamten Länge ihres Wohngrundstücks (rund 50 m) unmittelbar an dessen östlicher Grundstücksgrenze erstreckt und über den gemeinsamen Grenzabschnitt hinaus sowohl nach Norden als auch nach Süden um jeweils 20 m fortsetzt.Ebenso zutreffend hat sie darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen in Ermangelung einer weiteren Höhenbeschränkung eine ihrem Grundstück zugewandte Außenwand ermöglicht, die unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Staffelgeschosses und der typischen Geschosshöhe eines möglichen Turnhallenbaus ohne Weiteres eine Höhe von 16,5 m erreichen kann. Dass sich diese Annahme in einem realistischen Bereich bewegt, zeigt das jetzt zur Genehmigung gestellte Vorhaben, das jedenfalls eine Höhe von über 15 m aufweisen soll. Das Interesse der Antragstellerin, von einem solchermaßen dimensionierten Baukörper unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze und der damit einhergehenden gravierenden Verschlechterung ihrer gegenwärtigen Grundstückssituation verschont zu bleiben, gehörte zu den abwägungserheblichen Belangen. Die Antragsgegnerin hat diesen Belang zwar zur Kenntnis genommen. Sie hat sich einer sachgerechten Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an den betreffenden Ausweisungen aber schon im Ansatz dadurch entzogen, dass sie - unzutreffend - davon ausgegangen ist, dass ungeachtet der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Baugrenze die Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung einzuhalten seien. Die durch die Kombination der festgesetzten Baugrenze und der Zahl der Vollgeschosse aufgeworfene Frage nach einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung der Antragstellerin - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des auf dem Flurstück 2010 zulässigen großvolumigen Gebäudekörpers - bleibt auf diese Weise ungelöst. (1) Die Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HBauO, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, die auf dem Grundstück liegen müssen, greift hier nicht ein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO ist eine Abstandsfläche nämlich u.a. nicht vor Außenwänden erforderlich, die an Grundstückgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Nach herrschender Meinung (vgl. Alexejew/Haase/Großmann, HBauO, Stand November 2008, § 6 Rn. 31; Hahn/Radeisen, BauO für Berlin, 3. Aufl. 2006, § 6 Rn. 19; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 162; Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Stand August 2009, Bd. 6, § 23 BauNVO Rn. 71; VGH München, Beschl. v. 10.12.2008, 1 CS 08.2770, juris; a.A. Dhom in: Simon/Busse, BayBO 2008, Stand September 2009, Art. 6 Rn. 49), der das beschließende Gericht folgt, ist ein Fall, in dem nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, auch dann gegeben, wenn im Bebauungsplan - wie hier - unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt ist. Der Plangeber hat dies offensichtlich verkannt und damit aus seiner Abwägung zu Unrecht ausgeblendet, dass der Plan ein grenzständiges Gebäude zulässt. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn die Fehleinschätzung des Plangebers nicht auf einem Rechtsirrtum beruhen sollte, sondern durch das Ergebnis des durchgeführten Wettbewerbs zur Umstrukturierung des Schulgeländes beeinflusst worden wäre. Die Abwägung hat sich nicht an den konkreten Planungen für ein Einzelvorhaben auszurichten, sondern allein daran, was durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen wird. Dass der aus dem Wettbewerb hervorgegangene Entwurf für einen Schulneubau die Einhaltung der Abstandsflächen vorsah, war daher für eine sachgerechte Abwägung der Belange nicht relevant. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Festsetzung eine im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Gemeinbedarfsfläche betrifft und die Antragsgegnerin als Bauherrin eines Schulneubaus auftritt. (2) Ein Abwägungsmangel wäre ferner auch dann gegeben, wenn die vom Plangeber unterstellte Wahrung der Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung beinhalten sollte, dass er die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO in den Blick genommen hat, wie die Antragsgegnerin jetzt geltend macht. Die Vorschrift ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die Einhaltung eines Abstands zuzulassen oder zu verlangen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden darf oder muss, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Dabei kann offen bleiben, ob diese Regelung vorliegend überhaupt zum Tragen kommen könnte oder ob sie sich ausschließlich auf eine - hier nicht in Rede stehende - geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) bezieht. Soweit das beschließende Gericht in einer noch zu § 5 Abs. 3 HBauO 1969 ergangenen früheren Entscheidung einen weiten Anwendungsbereich erwogen hat (OVG Hamburg, Urt. v. 11.12.1986, BRS 47 Nr. 157), könnte diese Auffassung im Lichte des von der Antragstellerin angeführten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1995 (BauR 1995, 365) zu überprüfen sein. Jedenfalls ist § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO nach den Umständen des Falles aber nicht als geeignetes Instrument anzusehen, um den durch den Bebauungsplan ausgelösten, aber unbewältigten Interessenkonflikt zwischen einer grenzständigen großvolumigen Bebauung des Flurstücks 2010 und der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung der Antragstellerin noch im Baugenehmigungsverfahren zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Als eine Ausprägung des Abwägungsgebots verlangt der sogenannte Grundsatz der Konfliktbewältigung, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte grundsätzlich selbst zu lösen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf der Plangeber Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Insoweit wird der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, BVerwGE 119, 45, 49; Beschl. v. 17.5.1995, ZfBR 1995, 269; jew. m.w.N.). Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren setzt danach jedoch voraus, dass der Bebauungsplan für sie überhaupt noch offen ist. Je konkreter die Festsetzungen sind und je weniger der Plangeber von der Möglichkeit, planerische Zurückhaltung zu üben, Gebrauch gemacht hat, um so geringer ist auch der Spielraum, der für eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren bleibt. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch Maßnahmen der Konfliktlösung auf der Stufe der Verwirklichung der Planung nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Nachfolgend mögliche Problemlösungen können eine planerische Zurückhaltung, nicht aber planerische Fehleinschätzungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1989, BauR 1989, 306 zu § 15 BauNVO). Nach diesen Maßstäben scheidet § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO hier als Instrument der Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren aus. Die Festsetzung der Baugrenze auf dem Flurstück 2010 stellt sich als eine konkrete und zugleich differenzierte Entscheidung des Plangebers dar, dass im Westen bis an die Grenze des benachbarten Grundstücks der Antragstellerin gebaut werden darf. Das zeigt allein schon der Umstand, dass die das Schulgelände insgesamt umschließende Baugrenze im Süden, Norden und Osten nicht gleichermaßen an den Grundstücksgrenzen festgesetzt worden ist, sondern dort in einem Abstand von etwa 4 bis 14 m zu den benachbarten Grundstücken verläuft. Der Plangeber hat mit dem Verlauf der Baugrenze ersichtlich den vorhandenen Baubestand aufnehmen wollen; dies schließt eine Grenzbebauung im Westen des Flurstücks 2010 ein. Würde die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick darauf, dass das Wohngebäude der Antragstellerin mit einem Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze errichtet ist, verlangen, dass auch ein Neubau auf dem Flurstück 2010 einen Abstand einhält, so würde dies keiner bloßen Ergänzung der konkreten planerischen Entscheidung zum Verlauf der Baugrenze, sondern einer Korrektur gleichkommen. Im Übrigen dürfte es einer an der Grundstücksgrenze festgesetzten Baugrenze an der städtebaulichen Rechtfertigung fehlen, wenn eine als notwendig erkannte Konfliktlösungsmaßnahme aus Sicht des Plangebers zugleich darin besteht, dass dem Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung eines Grenzabstands auferlegt wird. In diesem Falle ist mit der Verwirklichung der Ausweisung nach dem eigenen Dafürhalten des Plangebers nicht zu rechnen, so dass sie auch nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich angesehen werden kann (vgl. zum Erfordernis der Vollzugsfähigkeit BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, BRS 71 Nr. 3; Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 144 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2009, 2 E 4/03.N; jew. m.w.N.). (3) Dass auch eine „Nachsteuerung“ nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Bezug auf die Lage des Baukörpers ausgeschlossen ist, versteht sich nach den vorstehenden Ausführungen von selbst. Hinsichtlich der Gebäudehöhe stellt sich die Frage einer zulässigen Konfliktverlagerung gar nicht erst. Der Plangeber hat die Gebäudehöhe nicht als ein noch im Genehmigungsverfahren ausgleichsbedürftiges Problem angesehen, weil er gemeint hat, die Belange der Antragstellerin bereits mit der Einhaltung der Abstandsflächen hinreichend zu wahren. b) Der Abwägungsmangel ist auch i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, weil er sich aus den in der „Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung“ unter Nummer 13 dokumentierten Anmerkungen des Fachamts Stadt- und Landschaftsplanung, die Gegenstand der schlussendlichen Abwägung waren, ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008, BauR 2008, 951, 953; Urt. v. 21.8.1983, BVerwGE 64, 33). Wäre die Antragsgegnerin nicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung einzuhalten sind, hätte sie sich vermutlich einer sachgerechten Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer grenzständigen großvolumigen Bebauung des Flurstücks 2010 und dem privaten Interesse der Antragstellerin an einer Rücksichtnahme auf ihre Wohnbebauung gestellt. In diesem Falle erscheint es gut möglich, dass für das Flurstück 2010 andere Ausweisungen bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche oder der Höhe der baulichen Anlagen getroffen worden wären. Dafür spricht bereits, dass der Plangeber selbst - wenn auch unter einer fehlerhaften bauordnungsrechtlichen Prämisse - davon ausgegangen ist, dass ein künftiger Neubau auf dem Flurstück 2010 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Antragstellerin errichtet werden wird. c) Auf die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen das Abwägungsergebnis kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Gleichwohl weist das Gericht vorsorglich im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin möglicherweise ein Verfahren zur Behebung des Abwägungsmangels nach § 214 Abs. 4 BauGB einleiten wird, auf Folgendes hin: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Riegelwirkung oder ein Einmauerungseffekt, wie hier von der Antragstellerin geltend gemacht, das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 23.5.1986, BauR 1986, 542 sowie die Nachw. bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.). In der Bauleitplanung stellt sich das Gebot der Rücksichtnahme als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB dar (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2009, § 1 Rn. 210; VGH München, Urt. v. 14.11.2002, BauR 2003, 657, 658). Die Festsetzungen des Bebauungsplans, die einen insgesamt bis zu 90 m langen, dreigeschossigen und nach realistischer Einschätzung bis zu 16,5 m hohen Baukörper zulassen, der sich auf der gesamten Länge des Wohngrundstücks der Antragstellerin unmittelbar an dessen östlicher Grenze und darüber hinaus sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung auf jeweils weiteren 20 m erstreckt, dürften danach schwerlich als das Ergebnis einer gerechten Abwägung angesehen werden können. Ein Bauwerk in dieser Größenordnung würde das Grundstück der Antragstellerin im Osten vollständig abriegeln und dürfte eine - wenn auch möglicherweise nicht erdrückende so doch jedenfalls - bedrückende Wirkung und Enge erzeugen, die für ein als allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise ausgewiesenes Grundstück außergewöhnlich ist. Dass das Schulgelände zwischen 0,6 und 0,9 m tiefer als das Grundstück der Antragstellerin liegt, schwächt den Abriegelungseffekt nicht nennenswert ab. Die negativen Auswirkungen eines solchen Gebäudes wären ungleich größer als jene, die die Antragstellerin auch bisher schon hinzunehmen hatte, weil der Plan im Vergleich zur vorhandenen grenzständigen Turnhalle nicht nur ein längeres, sondern vor allem ein deutlich (etwa vier bis fünf Mal) höheres Gebäude zulässt. Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin schon aufgrund der früheren planungsrechtlichen Situation mit einem Gebäude in der jetzt in Rede stehenden Lage und Dimensionierung hat rechnen müssen. Da der Teilbebauungsplan 606 lediglich die Art der baulichen Nutzung festsetzte, wäre ein Vorhaben im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen gewesen und hätte sich in diesem Rahmen ebenfalls die Frage nach der Rücksichtslosigkeit gegenüber der Antragstellerin gestellt. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die Nachbargebäude im Nordwesten und Südwesten einen nicht unerheblichen Abstand zum Gebäude der Antragstellerin einhielten, ist anzumerken, dass der Plangeber durch die Baukörperausweisungen auf den Flurstücken 190 und 209 gerade für diese Nachbargebäude eine nicht unwesentliche Ausdehnung in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin zugelassen hat. Es spricht daher vieles dafür, dass die Antragstellerin durch die auf dem Flurstück 2010 festgesetzte Kombination von Baugrenze und Zahl der Vollgeschosse ungeachtet der weiteren Frage nach einer Verschattung jedenfalls durch den Abriegelungseffekt unzumutbar in ihrer Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird. Dies gilt um so mehr, als der Plangeber ihr zuvor im Baustufenplan H./R. als Mischgebiet ausgewiesenes Grundstück - bei gleichzeitiger Festsetzung eines im Wesentlichen dem Bestand ihres Wohnhauses entsprechenden Baufensters - zum allgemeinen Wohngebiet heraufgestuft und ihm so gerade eine höhere Schutzwürdigkeit zuerkannt hat. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gegeben, soweit der Bebauungsplan für das Flurstück 2010 die besagte Baugrenze und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt. Da die Behörde für Schule und Berufsbildung bereits die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schulgebäudes mit Sporthalle auf diesem Flurstück beantragt hat, bestünde ohne eine Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Gefahr, dass gerade die offensichtlich unwirksamen Festsetzungen, die unter Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange getroffen worden sind, vollzogen und hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder rückgängig zu machen wären. Die Verhältnisse würden vorzeitig festgeschrieben und das Normenkontrollverfahren praktisch überholt. Dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach den beigezogenen Bauvorlagen die durch die Baugrenze eröffnete Möglichkeit einer Grenzbebauung nicht ausschöpft, sondern mit einem Abstand von etwa 7 bis 9 m zur östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin errichtet werden soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn das geplante Vorhaben ist jedenfalls insoweit auf eine vollständige bzw. weitgehende Verwirklichung der Festsetzungen angelegt, als es die Zahl der Vollgeschosse und die ebenfalls durch den Verlauf der Baugrenze ermöglichte Länge des Baukörpers betrifft. Letztere wird durch die Verschwenkung der Baugrenze nach Osten im südlichen Bereich des Flurstücks 2010 und die Baugrenze am Nordrand des Flurstücks 2034 bestimmt. Der vorgesehene Grenzabstand lässt auch nicht allein schon eine konkrete Beeinträchtigung der Antragstellerin entfallen. Er mag die durch den Plan hervorgerufene Konfliktsituation zwar abschwächen können. Auch ohne einen grenzständigen Baukörper sind aber mit der Umsetzung der Planung im Übrigen für die Antragstellerin konkrete Beeinträchtigungen verbunden, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend gebieten (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Münster, Beschl. v. 27.4.2009, UPR 2009, 394). Mit einer Länge von gut 76 m, einer Höhe von über 15 m auf fast zwei Dritteln der Länge, einem Abstand zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin von etwa 7 bis 9 m und den zahlreichen Fenstern in der ihrem Grundstück zugewandten Fassade würde auch das geplante Gebäude eine erhebliche Verschlechterung der gegenwärtigen Grundstückssituation der Antragstellerin mit sich bringen, und zwar in einem Maße, die nach wie vor die Frage nach einer Rücksichtslosigkeit nicht als fernliegend erscheinen lässt. Die Einhaltung der in § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO vorgesehenen Tiefe der Abstandsfläche bzw. selbst die Bemessung eines größeren Abstands von etwa 0,6 H vermag in Anbetracht der in Rede stehenden Dimensionen nicht ohne Weiteres eine hinreichende Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin zu indizieren. Eine weitergehende Bewertung des konkreten Vorhabens ist nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens. III. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin auch auf die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans H. 13 erstreckt, soweit dieser für das Flurstück 2010 weitere Festsetzungen trifft, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin außerdem die Außervollzugsetzung der Festsetzungen für die übrigen zum Schulgelände gehörenden Flurstücke 2191, 2091 und 2034 begehrt. Selbstständige Angriffe gegen diese Ausweisungen trägt die Antragstellerin nicht vor. Mängel des Plans sind insoweit auch nicht offensichtlich. Ob und ggf. inwieweit der der Festsetzung der Baugrenze und der Zahl der Vollgeschosse für das Flurstück 2010 anhaftende Mangel nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen für das Schulgelände führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009, BauR 2009, 1102, m.w.N.), kann deshalb der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zur Verhinderung vollendeter Tatsachen erscheint es ausreichend, die einstweilige Anordnung auf die beiden vorgenannten Festsetzungen zu beschränken. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Da die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat, erscheint es hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens gerechtfertigt, der Antragsgegnerin die Kosten zur Gänze aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.