Beschluss
14 Bf 201/20.PVL
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0131.14BF201.20.PVL.00
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Leitsätze
Bei einer von der Behörde eröffneten und betriebenen Facebook-Seite, bei der Dritte Beiträge kommentieren, nicht jedoch eigenständig Beiträge veröffentlichen können, handelt es sich nicht um die mitbestimmungsbedürftige Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglicht (§ 88 Abs 1 Nr 32 HmbPersVG (juris: PersVG HA 2014)).(Rn.33)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2020 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer von der Behörde eröffneten und betriebenen Facebook-Seite, bei der Dritte Beiträge kommentieren, nicht jedoch eigenständig Beiträge veröffentlichen können, handelt es sich nicht um die mitbestimmungsbedürftige Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglicht (§ 88 Abs 1 Nr 32 HmbPersVG (juris: PersVG HA 2014)).(Rn.33) Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2020 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Facebookseite für die Kinderklinik des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (im Folgenden: UKE). Der Antragsteller ist der für das nichtwissenschaftliche Personal gebildete Personalrat des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf. Der Beteiligte ist dessen Vorstandsvorsitzender. Der Beteiligte betreibt eine Seite bei Facebook (www.facebook.com/KinderUKE). Auf dieser Seite veröffentlicht er auf die Kinderklinik des UKE bezogene Schrift- und Bildbeiträge, die vorwiegend anlassbezogen sind (zum Beispiel Feiertage) oder bestimmte Situationen der Kinderklinik sowie deren Beschäftigte vorstellen. Die Facebook-Seite wird von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreut, die über ein gemeinsam genutztes Passwort auf die Seite zugreifen können. Die Funktion „Besucher-Beiträge“, die es Dritten ermöglicht, eigenständige Beiträge auf der Facebook-Seite zu veröffentlichen, ist vom Beteiligten nicht freigeschaltet worden. Dritte können allerdings vom Beteiligten veröffentlichte Beiträge kommentieren. Diese Kommentarfunktion kann nicht deaktiviert werden, wohl aber können einzelne Kommentare im Nachhinein gelöscht werden. Der Antragsteller beanstandete gegenüber dem Beteiligten mehrfach mündlich und schriftlich, zuletzt mit Schreiben vom 24. Juli 2018, dass die Facebook-Seite ohne seine vorherige Beteiligung und Zustimmung eingeführt worden sei und betrieben werde. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, beschloss der Antragsteller auf seiner Sitzung vom 11. Juni 2019 die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens im Hinblick auf die Nutzung sozialer Medien in Form unter anderem von Facebook. Mit seinem am 29. August 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller geltend gemacht, auf der vom Dienstherrn betriebenen Facebook-Seite sei es den Nutzern möglich, Postings zum Verhalten und zur Leistung der Beschäftigten einzustellen. Dies sei eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Beschäftigten im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG bestimmt sei. Die Bereitstellung dieser Funktion unterliege der Mitbestimmung des Personalrats. Mittels der von Facebook eingesetzten Software würden die Beiträge einer dauernden Speicherung und zeitlich unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit zugeführt. Der Antragsteller hat insoweit auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15) verwiesen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem der Beteiligte die Facebook-Seite https://www.facebook.com/KinderUKE eingerichtet hat und anwendet, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat und ohne dass die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte hält Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht für verletzt. Zum Abschluss einer Dienstvereinbarung, insoweit hatte das Verwaltungsgericht einen Entwurf übersandt, fanden sich die Verfahrensbeteiligten nicht bereit. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 24. Juli 2020, dem Beteiligten zugestellt am 29. Juli 2020, stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPers-VG verletzt. Die Facebook-Seite sei eine technische Einrichtung in diesem Sinne, die eine Überwachung der Leistungen und des Verhaltens der beim Beteiligten Beschäftigten ermögliche. Die - nicht vorab deaktivierbare - Kommentarfunktion ermögliche den Nutzern von Facebook, unter den Beiträgen der Dienststelle Kommentare zum Verhalten oder zur Leistung der Beschäftigten zu verfassen. Die Kommentare seien sowohl für die Dienststelle als auch für die Nutzer von Facebook sichtbar und könnten ggf. einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden. Je nach dem Inhalt eines Kommentars könne der Beteiligte Kenntnis über Leistung oder Verhalten von Beschäftigten erhalten. Solche Kommentare könnten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten eingreifen. Durch die Kommentare und deren Veröffentlichung auf der Facebook-Seite würden Beschäftigte einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Damit ermögliche die Facebook-Seite auch eine Überwachung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes. Dass die Seite nicht auf die Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Beschäftigten ausgerichtet sei oder die Nutzer nicht aufgefordert würden, sich zu dem Verhalten oder der Leistung von Beschäftigten zu äußern, sei unerheblich. Insbesondere personenbezogene Beiträge der Dienststelle könnten Facebook-Nutzern Anlass geben, sich zum Verhalten oder zur Leistung der in Bezug genommenen Personen zu äußern, wie dies bereits geschehen sei. Auch allgemein gehaltene Beiträge der Dienststelle könnten Facebook-Nutzern Gelegenheit geben, sich negativ über das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu äußern. Dass Facebook, wie der Beteiligte meine, lediglich dann als technische Überwachungseinrichtung angesehen werden könne, wenn die Funktion „Besucher-Beiträge“ freigeschaltet sei, lasse sich dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 nicht entnehmen. Die Beschäftigten müssten jederzeit damit rechnen, dass Facebook-Nutzer die Kommentarfunktion nutzten, um den Beteiligten über das Verhalten und die Leistung von Beschäftigten zu informieren. Unerheblich sei weiter, ob der Beteiligte erfasste und festgehaltene Verhaltens- oder Leistungsdaten tatsächlich verarbeite oder für Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden wolle. Bereits das Sammeln vorliegender Informationen sei Überwachung im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG. Der Beteiligte hat am 31. August 2020, einem Montag, Beschwerde erhoben und diese nach gewährter Fristverlängerung am 29. Oktober 2020 begründet. Er meint, es handele sich bei der fraglichen Facebook-Seite nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG. Das Verwaltungsgericht überdehne den Mitbestimmungstatbestand. Das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 überzeuge nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 10.12.2013 bzw. 8.11.1994, 1 ARB 43/12 bzw. 1 ARB 20/94) sei stets erforderlich, dass die Überwachung durch die technische Einrichtung selbst erfolge, indem der Kern der Überwachung durch die Einrichtung selbst vorgenommen werde, d. h. aus ihrer technischen Natur heraus selbst und automatisch Daten über bestimmte Vorgänge erhoben und/oder verarbeitet würden. Das reine Sammeln von Daten reiche nicht. Erhoben würden die Daten durch die Nutzer der Facebook-Seite, indem diese ihre Kommentare posteten. Facebook selbst verarbeite diese Daten nicht und zeichne diese auch nicht selbst auf oder stelle diese zusammen. Es sei lediglich so, dass die Nutzer Kommentare hinterließen, dies sei kein Überwachungsvorgang durch Facebook selbst. Die bloße Speicherung mithilfe einer technischen Einrichtung stelle keine Überwachung durch eine technische Einrichtung dar. Ein unaufgefordertes Posting einer Person sei nicht anders zu bewerten, als ein Beschwerdebrief. Dass Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter betroffen sein könnten, ändere daran nichts. Alle veröffentlichten Beiträge erfolgten in Kenntnis des jeweiligen Mitarbeiters. Die Facebook-Seite diene dazu, Familien und andere Interessenten über Angebote und Veranstaltungen der Kinderklinik aufmerksam zu machen. In seinem Beschluss vom 13. Dezember 2016 habe das Bundesarbeitsgericht im Übrigen ausdrücklich entschieden, dass die Nutzung eines Facebook-Accounts des Arbeitgebers nicht mitbestimmungspflichtig sei, sofern diese ausschließlich mit den von Facebook vorgegebenen Funktionen betrieben werde. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2020 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, Die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Beteiligte verpflichtet ist, Kommentare und/oder Bewertungen in seinem Facebook-Auftritt schnellstmöglich zu löschen, die das Verhalten oder die Leistung der vom Antragsteller vertretenen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten betreffen. Er bezieht sich auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016. Die Facebook-Seite sei eine technische Einrichtung, weil der Beteiligte mit den bei ihm vorhandenen EDV-Einrichtungen eine von Facebook bereitgestellte webbasierte Software nutze. Das Bundesarbeitsgericht lasse in ständiger Rechtsprechung ausreichen, dass lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolge. Deshalb unterfalle bereits das bloße Erheben von leistungs- oder verhaltensrelevanten Daten der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung dem Mitbestimmungsrecht. Das Bundesarbeitsgericht habe auch festgestellt, dass Besucher-Beiträge wegen des Überwachungsdrucks in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingriffen. In Bezug auf den Hilfsantrag trägt der Antragsteller vor, der Beteiligte könne zwar nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 nicht verpflichtet werden, seine Seite bei Facebook abzumelden, er könne jedoch dafür Sorge tragen, dass Kommentare, die das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beträfen, schnellstmöglich gelöscht würden. Insofern könne sich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines gesamten Internetauftritts ergeben, wenn bestimmte nicht deaktivierte Funktionen Überwachung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes ermöglichten. Beinhalte eine nicht deaktivierbare Funktion eines Internetauftritts Überwachungsmöglichkeiten im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes, führe dies zur Mitbestimmungspflichtigkeit der Einrichtung und Anwendung der technischen Einrichtung. Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes gebiete es, die Mitbestimmungspflichtigkeit einer arbeitgeberseitig betriebenen Facebook-Seite mit nicht deaktivierbarer Kommentarfunktion anzuerkennen. Hierauf erwidernd trägt der Beteiligte weiter vor, es fehle daran, dass eine technische Einrichtung die Daten über bestimmte Vorgänge zumindest teilweise selbst verarbeite, erhebe oder auswerte. Die Erhebung bzw. Auswertung müsse automatisch und unmittelbar durch die technische Einrichtung erfolgen. Die Kontroll- bzw. Überwachungsfunktion müsse von der Einrichtung selbst ausgehen. Die bloße Speicherung von Daten unterliege nicht der Mitbestimmung. Vorliegend erhebe Facebook keine Daten und werte diese auch nicht aus, da beides nicht automatisch erfolge. Die Datenerhebung erfolge durch die Nutzer selbst. Eine Überwachung würde allenfalls durch eine natürliche Person erfolgen, da Facebook keine Auswertung der Kommentierung vornehme. Vergleiche mit Twitter seien nicht möglich, da die Reichweite von Twitter auch durch die Möglichkeit des Teilens deutlich über die von Facebook hinausgehe. Weiter verweist der Beklagte auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. August 2021 (OVG 62 PV 5/20). Würde man die Nutzung von Facebook als mitbestimmungsbedürftig ansehen, müsse konsequenterweise gleiches beispielsweise für die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse gelten. Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 beziehe sich im Übrigen nur auf die Funktion der Besucher-Beiträge bei Facebook und nicht auf die Kommentarfunktion. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wahrt insbesondere die maßgeblichen Fristen (a)) und ist ordnungsgemäß begründet (b)). a) Der Beteiligte hat die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der bis zum 29. Oktober 2020 verlängerten (vgl. § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 5 ArbGG) Frist begründet. b) Die Beschwerdebegründung ist (formal) ordnungsgemäß. Gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die bloße Darstellung einer anderen Rechtsansicht bzw. der pauschale Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen, ohne dass erkennbar würde, dass der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung durchdacht hat, genügt nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.7.2017, PL 15 S 86/16, PersV 2017, 470, juris Rn. 19, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Beteiligten vom 29. Oktober 2020. Darin setzt er sich im Einzelnen und differenziert mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinander, dass es sich bei der Facebook-Seite um eine technische Einrichtung im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG handele, die eine Überwachung der Leistungen und des Verhaltens der beim Beteiligten Beschäftigten ermögliche, und dass insoweit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt sei. 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, indem er die Facebook-Seite https://www.facebook.com/KinderUKE eingerichtet hat und anwendet, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat und ohne dass die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde. Denn der Feststellungsantrag des Antragstellers ist zwar zulässig (a)), aber unbegründet (b)). a) Der Antrag ist zulässig. Er ist als Feststellungsantrag gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 256 Abs. 1 ZPO statthaft. Das danach erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers liegt vor, insbesondere wird die Facebook-Seite vom Beteiligten nach wie vor betrieben. Einen wirksamen Beschluss zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und zur Erteilung einer Prozessvollmacht an seine Bevollmächtigten (hierzu BVerwG, Beschl. v. 23.3.1992, 6 P 30.90, PersR 1992, 302, juris Rn. 17) hat der Antragsteller gefasst. b) Der Antrag ist jedoch sowohl mit dem Hauptantrag (aa)), als auch mit dem zulässigerweise im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag (bb)) unbegründet. aa) Der in der Hauptsache gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Beteiligte verletzt Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht dadurch, dass er die Facebook-Seite https://www.facebook.com/KinderUKE eingerichtet hat und anwendet, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat und ohne dass die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde. Die Einrichtung und Anwendung der Facebook-Seite https://www.facebook.com/KinderUKE unterliegt nicht der Mitbestimmung. Nach § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG hat der Personalrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglichen, mitzubestimmen. Bei der streitgegenständlichen Facebook-Seite handelt es sich nicht um die Einführung und/oder Anwendung einer technischen Einrichtung in diesem Sinne. Dass es sich bei einer Facebook-Seite um eine technische Einrichtung handelt, liegt auf der Hand und ist auch zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit. Indes handelte sich nicht um eine technische Einrichtung, die im Sine von § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zur Beurteilung der Eignung einer technischen Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine objektiv-finaler Betrachtung anzustellen, um die Mitbestimmung auszulösen; eine ausdrücklich damit verbundene Absicht, das Verhalten oder die Leistung zu überwachen, ist nicht mehr erforderlich (Bü-Drs. 20/10838, Seite 65). Ausreichend ist insofern, dass die technische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist. Die objektive Eignung zur Überwachung unterscheidet eine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung von anderen technischen Einrichtungen, die sich - wie etwa Kommunikationsmittel, Arbeitshilfen oder Archiveinrichtungen - lediglich zur technischen Hilfe eignen und nicht unter den Mitbestimmungstatbestand fallen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.8.2021, OVG 62 PV 5/20, juris Rn. 24). Für den Mitbestimmungstatbestand ist spezifisch, dass die Überwachung gerade mithilfe einer technischen Einrichtung erfolgt. Die technische Einrichtung muss daher eine eigene Leistung erbringen. Diese kann etwa darin bestehen, dass die Einrichtung bestimmte Daten selbstständig erhebt oder dass sie von Menschen eingegebene Daten automatisch nach bestimmten Kriterien filtert und insofern auswertet. Wird hingegen sowohl die Eingabe leistungs- und verhaltensrelevanter Daten als auch deren Auswertung von Menschen vorgenommen, erbringt die Einrichtung keine selbstständige Leistung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.8.2021, OVG 62 PV 5/20, juris Rn. 25, 26) und besitzt insofern nicht die erforderliche Eignung zur Überwachung. Das schlichte Speichern von Daten, die von Menschen eingegeben wurden, um sie für eine spätere Auswertung durch (andere) Menschen vorzuhalten, stellt keine Leistung zur Überwachung dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.8.2021, OVG 62 PV 5/20, juris Rn. 27). Dies entspricht im Kern auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, für die Annahme einer Überwachung im Sinne des Mitbestimmungsrechts müssten die Informationen auf technischem Wege ermittelt und dokumentiert werden. Die Überwachung müsse durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu müsse diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar die Überwachung vornehmen. Das setze voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge erhebe, speichere und/oder verarbeite. Ausreichend sei, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolge. Auch reiche es aus, wenn die leistungs- oder verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Weg durch die Einrichtung selbst gewonnen würden, sondern manuell eingegeben und dann von der technischen Einrichtung weiter verwertet würden (BA Seite 5). Dabei übernimmt das Verwaltungsgericht die Wertungen des Bundesarbeitsgerichts in dem mehrfach zitierten Beschluss vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15, BAGE 157, 220, juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben handelte sich bei der eingerichteten Seite https://www.facebook.com/KinderUKE, bei der die Funktion „Besucher-Beiträge“, die es Dritten ermöglicht, eigenständige Beiträge auf der Facebookseite zu veröffentlichen, nicht freigeschaltet worden ist und Dritte lediglich vom Beteiligten veröffentlichte Beiträge kommentieren können -wobei es sich dabei um eine nicht deaktivierbare Funktion handelt -, nicht um eine technische Einrichtung, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglicht. Auch im Hinblick auf die insoweit unvermeidliche Kommentarfunktion handelt es sich lediglich um ein technisches Hilfsmittel. Weder die Datenerhebung noch die Datenauswertung erfolgen ganz oder teilweise automatisch. Unstreitig werden die Kommentare unter die vom Beteiligten eingestellten Beiträge von den jeweiligen Nutzern händisch eingegeben. Ob es sich bei diesen Nutzern um Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Beteiligten oder um sonstige Dritte handelt, ist dabei unerheblich. Die Leistung der Seite beschränkt sich dabei neben der Zurverfügungstellung des Speicherplatzes und der Sichtbarmachung der Kommentare unter anderem für den Beteiligten allenfalls auf die Formatierung bzw. grafische Darstellung der eingegebenen Daten, die Eingabe bzw. Erhebung dieser Daten selbst betrifft dies nicht. Insofern ist dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 4.8.2021, OVG 62 PV 5/20, juris Rn. 28) dahin zuzustimmen, dass der elektronisch übersandte Kommentar nach der Versendungsart einer E-Mail gleicht. Die Daten werden dann auf der Seite gespeichert und können von deren Nutzern gelesen werden. Diese Daten werden jedoch seitens der technischen Einrichtung in keiner Weise ausgewertet. Es steht auch kein Programm zur Verfügung, das die Dienststelle für die Auswertung der Daten nutzen könnte. Eine Auswertung kann allenfalls wiederum nur händisch erfolgen, etwa wenn Menschen die Kommentare lesen und im Hinblick auf bestimmte Informationen auswerten (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.8.2021, OVG 62 PV 5/20, juris Rn. 28). Dabei kann offenbleiben, inwieweit es möglich ist mithilfe eines Suchprogramms wie Google durch Eingabe etwa des Namens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters diese bzw. diesen betreffende Kommentare herauszufiltern. Selbst wenn dies möglich sein sollte, erbrächte die Facebook-Seite als technische Einrichtung immer noch keine eigene Leistung, vielmehr würde dann zur Auswertung der Kommentare ein externes, nicht durch Facebook zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel hinzugezogen. Dass, wie das Verwaltungsgericht für sich genommen zutreffend ausgeführt hat, es keinem Zweifel unterliegt, dass der Beteiligte je nach dem Inhalt eines Kommentars, der in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten eingreifen kann, Kenntnis über Leistung oder Verhalten von Beschäftigten erhalten kann, und dies nicht nur eine Überwachung seitens der Dienststelle ermöglicht, sondern sich daraus für die Beschäftigten ein allgemeiner Überwachungsdruck ergeben kann, da sie jederzeit damit rechnen müssen, dass Kommentare zu ihrem Verhalten gepostet werden, führt nicht zu eine andere Betrachtung. Es ist nicht zu bestreiten, dass sich durch die Vielzahl sozialer Medien und der darin eingeräumten Möglichkeit, sich auch anonym über andere Menschen und deren Arbeit zu äußern, ein beträchtlicher Überwachungsdruck ergeben kann. Hiermit eine Mitbestimmungspflicht nach § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG zu begründen, würde diesen Mitbestimmungstatbestand jedoch überdehnen. Wie dargelegt, ist erforderlich, dass eine Datenerhebung oder Datenauswertung mit der Möglichkeit einer Überwachung seitens der Dienststelle ganz oder teilweise automatisch erfolgt. Genau daran fehlt es hier. Die vom Beteiligten betriebene Facebook-Seite stellt letztlich eine mittlerweile übliche weitere Möglichkeit der Kommunikation dar. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, positive oder negative Bewertungen von Leistungen der Kinderklinik des UKE oder auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klinik zu äußern. Das Hinterlassen von Kommentaren auf der Facebook-Seite stellt damit lediglich eine weitere Möglichkeit dar, wobei der Fachsenat nicht verkennt, dass diese Möglichkeit nun durch deutlich niederschwelliger ist, als etwa ein Schreiben per E-Mail an die Klinikleitung. Auch verkennt der Fachsenat nicht, dass die Kommentare nicht nur von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle lesbar sind, sondern öffentlich und damit jedem zugänglich, der die Seite besucht. Allein der Umstand, dass Kommentare, die einen Rückschluss auf bestimmte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Klinik zulassen, öffentlich werden, kann hier aber nicht zu einer Mitbestimmungsbedürftigkeit führen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG bezieht sich lediglich auf die Überwachung durch den Dienstherrn. Dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Kommentare unter Beiträge auf der Facebook-Seite in gravierender Weise betroffen sein kann, liegt auf der Hand und kann nicht zuletzt unter Fürsorgegesichtspunkten Maßnahmen des Dienstherrn erfordern. Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem erkennbaren Zweck des Mitbestimmungstatbestandes können die Auswüchse der sozialen Medien, wie sie etwa in Hasskommentaren oder sog. Shitstorms zum Ausdruck kommen, jedoch keine Mitbestimmungspflicht nach § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG begründen. bb) Der Hilfsantrag ist ebenso unbegründet. Einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beteiligte verpflichtet ist, Kommentare und/oder Bewertungen in seinem Facebook-Auftritt schnellstmöglich zu löschen, die das Verhalten oder die Leistung der vom Antragsteller vertretenen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten betreffen, hat der Antragsteller nicht. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. wie sich ein derartiger Löschungsanspruch, wie ihn der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, dogmatisch herleiten lässt und inwieweit er technisch und organisatorisch umsetzbar ist, kommt ein solcher hier schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beteiligte durch sein Verhalten keinen Mitbestimmungstatbestand verletzt hat. Wie bereits dargelegt handelte sich bei der Facebook-Seite nicht um eine technische Einrichtung im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglicht. Ein Löschungs- oder auch ein Unterlassungsanspruch außerhalb der Mitbestimmungstatbestände, der also nicht der Durchsetzung eines Mitbestimmungsrechts dient, ist nicht anzuerkennen. III. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Der Zulassungsgrund einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegt vor.