Beschluss
14 So 2/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 14. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In Hauptsacheverfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs 3 S 2 RVG mit dem Auffangwert, d.h. mit 5.000,-- Euro zu bemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.6.2008, 8 Bf 233/07.PVL, JurBüro 2008, 477, juris Rn 1).(Rn.9)
2. In getrennten Verfahren, die jeweils eigenständige, auf eine(n) bestimmte(n) Beschäftigte(n) bezogene Maßnahmen der Dienststelle zum Gegenstand haben, ist eine Verringerung der Gegenstandswerte auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Maßnahmen und die Gründe, aus denen der Personalrat eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ableitet, vergleichbar sind. Dies gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen in allen Verfahren aufgrund eines gemeinsamen Anhörungstermins entschieden hat.(Rn.10)
3. In Verfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz dient der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung vom 9. Februar 2018) nicht als Orientierungshilfe (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.5.2017, 18 P 16.1700, BayVBl. 2018, 177, juris Rn. 19).(Rn.11)
4. Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit („Staffelung“ des Gesamtwertes in „Massenverfahren“) setzt voraus, dass eine Vielzahl von (parallelen) Maßnahmen in einem Beschlussverfahren zusammengefasst wird.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2018, mit dem in den Verfahren
25 FL 216/18, 25 FL 2/18, 25 FL 18/18, 25 FL 20/18, 25 FL 30/18, 25 FL 32/18, 25 FL 43/18, 25 FL 142/18, 25 FL 148/18, 25 FL 154/18, 25 FL 156/18, 25 FL 158/18, 25 FL 160/18, 25 FL 162/18, 25 FL 164/18, 25 FL 168/18, 25 FL 170/18, 25 FL 172/18, 25 FL 174/18, 25 FL 176/18, 25 FL 178/18, 25 FL 220/18, 25 FL 240/18, 25 FL 150/18, 25 FL 152/18, 25 FL 181/18, 25 FL 213/18, 25 FL 244/18, 25 FL 258/18, 25 FL 140/18, 25 FL 223/18, 25 FL 277/18, 25 FL 138/18, 25 FL 146/18, 25 FL 218/18, 25 FL 183/18, 25 FL 191/18, 25 FL 197/18, 25 FL 65/17, 25 FL 4/18, 25 FL 14/18, 25 FL 16/18, 25 FL 73/17, 25 FL 26/18, 25 FL 189/18
der Gegenstandswert auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Hauptsacheverfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs 3 S 2 RVG mit dem Auffangwert, d.h. mit 5.000,-- Euro zu bemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.6.2008, 8 Bf 233/07.PVL, JurBüro 2008, 477, juris Rn 1).(Rn.9) 2. In getrennten Verfahren, die jeweils eigenständige, auf eine(n) bestimmte(n) Beschäftigte(n) bezogene Maßnahmen der Dienststelle zum Gegenstand haben, ist eine Verringerung der Gegenstandswerte auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Maßnahmen und die Gründe, aus denen der Personalrat eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ableitet, vergleichbar sind. Dies gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen in allen Verfahren aufgrund eines gemeinsamen Anhörungstermins entschieden hat.(Rn.10) 3. In Verfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz dient der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung vom 9. Februar 2018) nicht als Orientierungshilfe (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.5.2017, 18 P 16.1700, BayVBl. 2018, 177, juris Rn. 19).(Rn.11) 4. Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit („Staffelung“ des Gesamtwertes in „Massenverfahren“) setzt voraus, dass eine Vielzahl von (parallelen) Maßnahmen in einem Beschlussverfahren zusammengefasst wird.(Rn.12) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2018, mit dem in den Verfahren 25 FL 216/18, 25 FL 2/18, 25 FL 18/18, 25 FL 20/18, 25 FL 30/18, 25 FL 32/18, 25 FL 43/18, 25 FL 142/18, 25 FL 148/18, 25 FL 154/18, 25 FL 156/18, 25 FL 158/18, 25 FL 160/18, 25 FL 162/18, 25 FL 164/18, 25 FL 168/18, 25 FL 170/18, 25 FL 172/18, 25 FL 174/18, 25 FL 176/18, 25 FL 178/18, 25 FL 220/18, 25 FL 240/18, 25 FL 150/18, 25 FL 152/18, 25 FL 181/18, 25 FL 213/18, 25 FL 244/18, 25 FL 258/18, 25 FL 140/18, 25 FL 223/18, 25 FL 277/18, 25 FL 138/18, 25 FL 146/18, 25 FL 218/18, 25 FL 183/18, 25 FL 191/18, 25 FL 197/18, 25 FL 65/17, 25 FL 4/18, 25 FL 14/18, 25 FL 16/18, 25 FL 73/17, 25 FL 26/18, 25 FL 189/18 der Gegenstandswert auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen. I. Der Beteiligte wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren. Der Antragsteller ist der für das nichtwissenschaftliche Personal gebildete Personalrat des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf. Der Beteiligte ist dessen Vorstandsvorsitzender. Der Beteiligte beantragte bei dem Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in einer Vielzahl von Fällen mit jeweils gesonderten Personalanträgen die Zustimmung zur Beschäftigung (Einstellung oder Vertragsverlängerung) und Eingruppierung studentischer Hilfskräfte als sog. Sitzwachen. Der Antragsteller verweigerte mit jeweils gesonderten, auf den jeweiligen Personalantrag bezogenen Beschlüssen die Zustimmung und begründete dies. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin jeweils mit, dass er die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich halte, und nahm die beabsichtigten Maßnahmen vor. Der Antragsteller beschloss in der Folge, jeweils personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten, und stellte zu unterschiedlichen Zeitpunkten gesonderte, auf die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gerichtete Anträge, die bei dem Verwaltungsgericht als gesonderte Beschlussverfahren geführt und mit gesonderten Aktenzeichen versehen wurden. Im Anhörungstermin vom 12. Dezember 2018 waren die im Tenor genannten insgesamt 45 Beschlussverfahren Gegenstand. Auf den von dem Antragsteller gestellten Antrag setzte das Verwaltungsgericht mit im Anhörungstermin verkündetem Beschluss den Gegenstandswert in jedem terminierten Verfahren (und in weiteren Verfahren, die zunächst terminiert und sodann abgesetzt worden waren) auf jeweils 5.000,-- Euro fest. Das Protokoll der Sitzung, das den genannten Beschluss wiedergibt und das überdies eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Beteiligten am 21. Dezember 2018 zugestellt. Am 3. Januar 2019 hat der Beteiligte ein als „Streitwertbeschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit dem er eine Änderung der festgesetzten Gegenstandswerte begehrt. Zur Begründung verweist er darauf, dass es sich bei den im Anhörungstermin gegenständlichen Verfahren um Parallelverfahren gehandelt habe. Deshalb sei eine Verringerung der Gegenstandswerte im Sinne einer Stafflung vorzunehmen, wie dies im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Nr. 14.7) vorgesehen sei. Der Antragsteller tritt dem entgegen und verweist darauf, dass es sich bei den Verfahren um rechtlich selbständige und in tatsächlicher Hinsicht zu unterscheidende Verfahren gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem beschließenden Fachsenat vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (14 So 2/19) Bezug genommen. II. Der beschließende Fachsenat interpretiert das als Streitwertbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel als gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswerts, über die der Vorsitzende gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 RVG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet. Die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten. Die danach zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert in den insgesamt 45 Beschlussverfahren, die Gegenstand des Anhörungstermins am 12. Dezember 2018 gewesen sind, auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des in der Vergangenheit allein zuständig gewesenen Fachsenats für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht, dass in Hauptsacheverfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit dem Auffangwert, d.h. mit 5.000,-- Euro zu bemessen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2017, 8 Bs 70/17.PVL, n.v.; Beschl. v. 9.6.2008, 8 Bf 233/07.PVL, JurBüro 2008, 477, juris Rn. 1). Dies entspricht auch der Empfehlung in Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung von 2013; abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164). Der beschließende (zweite) Fachsenat schließt sich dem an. Zwar ist in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorgesehen, dass der Gegenstandswert „nach Lage des Falles niedriger oder höher“ festgesetzt werden kann. Hierfür – namentlich für die von dem Beteiligten angestrebte niedrigere Festsetzung in allen anderen als dem „ersten“ Verfahren durch die angeregte „Staffelung“ – besteht indes kein Anlass. Insbesondere ist es nicht geboten, von einer Heranziehung des Auffangwertes in jedem Verfahren deshalb abzusehen, weil es sich um parallele bzw. vergleichbare Verfahren handelte. Parallel und vergleichbar sind die Verfahren insoweit, als es stets um die Frage der Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers deshalb geht, weil der Beteiligte studentische Hilfskräfte (Sitzwachen) beschäftigt und eingruppiert hat, obwohl der Antragsteller seine Zustimmung hierzu nicht erklärt hat. Es bleiben aber jeweils getrennte Verfahren, die jeweils eigenständige, auf eine(n) bestimmte(n) Beschäftigte(n) bezogene Maßnahmen des Beteiligten zum Gegenstand haben. Dementsprechend hat die personalvertretungsrechtliche Bewertung auch in jedem Einzelfall gesondert und mit Blick auf die konkrete Person, um die es geht, im Hinblick auf den jeweiligen – nicht stets identischen – Personalantrag (mit Anlagen), den der Beteiligte an den Antragsteller gerichtet hat, und unter Beachtung der jeweiligen von dem Antragsteller geltend gemachten Verweigerungsgründe zu erfolgen. Dass das Verwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen in allen Verfahren aufgrund eines gemeinsamen Anhörungstermins entschieden hat, ändert hieran nichts. Durch die Erörterung aller Verfahren in einem Anhörungstermin wurde aus den vielen Verfahren nicht ein einheitliches Verfahren. Etwas anderes gilt, anders als der Beteiligte meint, nicht deshalb, weil im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung vom 9. Februar 2018; abgedruckt in NZA 2018, 498) in Nr. 14.7 vorgeschlagen wird, es solle „bei Massenverfahren (objektive Antragshäufung) mit wesentlich gleichem Sachverhalt (...) ein linearer Anstieg des Gesamtwertes“ erfolgen. Dies folgt schon daraus, dass für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz – trotz der entsprechenden Geltung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG – nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, sondern gemäß § 99 Abs. 1 HmbPersVG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Für die im Verwaltungsrechtsweg zu entscheidenden Verfahren dient der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der in Nr. 31 in Personalvertretungssachen unterschiedslos den Auffangwert vorsieht (s.o.), als Orientierungshilfe. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit würde demgegenüber der Rechtseinheit widersprechen und berücksichtigte auch nicht, dass die Arbeitsgerichte bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten – anders als die Verwaltungsgerichte bei personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten – wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.5.2017, 18 P 16.1700, BayVBl. 2018, 177, juris Rn. 19). Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen nach Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit eine „Staffelung“ des Gesamtwertes in „Massenverfahren“ erfolgen soll, vorliegend nicht erfüllt. Denn der Begriff des „Massenverfahrens“ wird in Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit dahin präzisiert, dass ein Fall der objektiven Antragshäufung vorliegen müsse. Hierunter sind Fälle zu verstehen, in denen eine Vielzahl von (parallelen) Maßnahmen in einem Beschlussverfahren zusammengefasst wird (vgl. hierzu auch Mayer, FD-RVG 2015, 365952). Dieses Verständnis verdeutlicht ein Vergleich mit der früheren Fassung der betreffenden Bestimmung im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Nr. 13.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung aus Mai 2013 (abgedruckt in NZA 2013, 809) enthielt keinen Hinweis auf das Vorliegen einer objektiven Antragshäufung, stattdessen aber die weitere – in der aktuellen Fassung des Streitwertkatalogs nicht mehr enthaltene – Bestimmung, dass die dortigen für Massenverfahren aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gelten sollten, „ob die Verfahren in einem oder verschiedenen Beschlussverfahren geführt werden“. Schon vor der betreffenden Änderung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit war die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Übrigen davon ausgegangen, dass bei getrennten Beschlussverfahren in die Bemessung des Streitwertes vermeintlich oder wirklich gleichgelagerte Fälle, die in anderen selbständigen Beschlussverfahren Streitgegenstand sind, nicht einzubeziehen seien. Ein verfahrensübergreifender „Mengenrabatt“ komme nicht in Frage (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 15.12.2014, 7 Ta 35/14, AE 2015, 179 [Ls], juris). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).