Urteil
1 Bf 102/16
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch dann, wenn ein Ausländer einerseits zahlreiche Straftaten begangen hat, die nach den Kategorien des § 54 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) jeweils ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse begründen, andererseits sein von § 55 Abs 1 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als besonders schwer wiegend eingestuftes Bleibeinteresse auf einer Niederlassungserlaubnis beruht, die wegen einer inzwischen widerrufenen Asylberechtigung erteilt worden war, muss bei der nach § 53 Abs 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Interessenabwägung das Ausweisungsinteresse nicht überwiegen.(Rn.49)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch dann, wenn ein Ausländer einerseits zahlreiche Straftaten begangen hat, die nach den Kategorien des § 54 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) jeweils ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse begründen, andererseits sein von § 55 Abs 1 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als besonders schwer wiegend eingestuftes Bleibeinteresse auf einer Niederlassungserlaubnis beruht, die wegen einer inzwischen widerrufenen Asylberechtigung erteilt worden war, muss bei der nach § 53 Abs 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Interessenabwägung das Ausweisungsinteresse nicht überwiegen.(Rn.49) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die rechtzeitig erhobene Klage hin die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet und die Abschiebungsandrohung aufgehoben. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ausweisung des Klägers nicht gerechtfertigt. Zwar besteht, gemessen an dem hier anzuwendenden neuen Ausweisungsrecht (1.), im Fall des Klägers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (2.), dem allerdings ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenübersteht (3.). Die umfassende auch stufenübergreifend gebotene Interessenabwägung ergibt kein für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung erforderliches Überwiegen des Ausweisungsinteresses (4.). 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 1 C 45.06, BVerwGE 130, 20, juris Rn. 12 ff.). Demzufolge ist die ausgesprochene Ausweisung am Maßstab des seit 1. Januar 2016 (mit einigen nachfolgenden Änderungen) geltenden Ausweisungsrechts zu messen; dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend so gesehen. Das Berufungsgericht folgt hinsichtlich des Verständnisses der Grundstrukturen des neuen Ausweisungsrechts und der Handhabung der danach vorzunehmenden Abwägung der einander gegenüber stehenden öffentlichen und privaten Interessen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39). Demnach ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Gesetzgeber hat sich für ein einheitliches System der rechtlich gebundenen Ausweisung entschieden ("wird ausgewiesen"), das vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. § 54 AufenthG benennt konkret die Gründe, wann das Ausweisungsinteresse "besonders schwer" oder "schwer" wiegt und knüpft damit an Tatbestände der früheren Ist- und Regelausweisung an. In § 55 AufenthG werden - spiegelbildlich hierzu - Tatbestände normiert, denen zufolge das Bleibeinteresse "besonders schwer" oder "schwer" wiegt, wobei auch die Aufzählung der "schwer" wiegenden Bleibeinteressen nicht abschließend ist. In § 53 Abs. 2 AufenthG werden Gesichtspunkte genannt, die bei der Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer des Aufenthalts, Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 20 ff.). Auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses bedarf es einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Selbst dann, wenn einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenübersteht, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es auch dabei der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung und einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Dabei ist es nicht erforderlich, je nach den einzelfallbezogenen Umständen eine förmliche "Typenkorrektur" in der Weise vorzunehmen, dass z.B. das einen Tatbestand des § 54 Abs. 1 AufenthG erfüllende Verhalten bei atypischen Umständen, insbesondere Verhaltensweisen im unteren Gefährlichkeitsbereich der gesetzlich vertypten Verhaltensweisen, in ein "nur" schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herabgestuft wird, bzw. umgekehrt ein "nur" als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse eingestuftes Verhalten (§ 54 Abs. 2 AufenthG) bei besonderen Umständen zu einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse heraufgestuft wird. Für eine solche Typenkorrektur besteht wegen der umfassenden, auch stufenübergreifend gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch kein Bedarf. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist danach für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39). Schließlich können auch unter Geltung des neuen Ausweisungsrechts generalpräventive Gründe – unter Umständen sogar allein – ein Ausweisungsinteresse begründen (eingehend hierzu BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 1 C 16.17, InfAuslR 2018, 395, juris Rn. 16 ff.). 2. Durch seine Straffälligkeit hat der Kläger zwar keinen gesetzlich geregelten Fall eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 1 AufenthG) verwirklicht (a), doch liegt in mehrfacher Hinsicht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresses im Sinn von § 54 Abs. 2 AufenthG vor (b), das auch noch aktuell ist (c). a) Der Kläger hat keinen gesetzlich geregelten Fall eines besonders schweren Ausweisungsinteresses im Sinn von § 54 Abs. 1 AufenthG verwirklicht. aa) Zwar wurde der Kläger wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt, die in der Summe auch weit über zwei Jahre hinausgehen, doch liegt keine Einzelverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor – auch nicht in Form einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe –, wie es § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlangt. bb) Auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen bestimmter, in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im einzelnen genannter Delikte liegt nicht vor. Allerdings hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit Beschluss vom 24. September 2004 (BZR-Auskunft Nr. 10) aus den Einzelfreiheitsstrafen der Verurteilungen vom 19. März 2004 (BZR-Auskunft Nr. 7; 7 Monate Gesamtfreiheitsstrafe, gebildet aus Einzelstrafen von 2 x 60, 3 x 70, 1 x 50 Tagessätzen Geldstrafe und 2 x 3 Monaten Freiheitsstrafe) und vom 20. April 2004 (BZR-Auskunft Nr. 8; 7 Monate Freiheitsstrafe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet. Die genannten Verurteilungen betrafen jeweils vorsätzlich begangene Sachbeschädigungen, gemeinschädliche Sachbeschädigung, Körperverletzungen, Diebstahl, Bedrohung, versuchte Nötigung sowie Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug. Hiermit lagen (auch) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzungen) und gegen das Eigentum (Diebstahl) vor. Da durch die Gesamtstrafenbildung gerade erst die in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG genannte Mindeststrafhöhe von einem Jahr erreicht wurde, müssten alle abgeurteilten Taten die in der genannten Vorschrift genannten näheren Kriterien erfüllen, insbesondere auch die qualifizierenden Merkmale der Begehungsweise (vgl. Cziersky-Reis in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 54 Rn. 39), hier in Form der Begehung der Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List bzw. der serienmäßigen Begehung von Straftaten gegen das Eigentum. Davon kann nach dem Inhalt der Urteile nicht ausgegangen werden: Anders als bei den "Straftaten gegen das Leben", "die körperliche Unversehrtheit" und "die sexuelle Selbstbestimmung" enthält das Strafgesetzbuch keinen Abschnitt der Straftaten "gegen das Eigentum", so dass nicht eindeutig ist, was alles hierunter fällt. Sachbeschädigungen dürften nicht hierunter fallen, da sie nicht zur Entziehung des Eigentums führen (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Aufl, 2016, § 54 Rn. N5; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2019, § 54 AufenthG Rn. 23d). Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (Reaktion auf die Kölner Silvester-Ereignisse 2015/16). Jedenfalls aber lässt sich dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19. März 2004 nicht entnehmen, dass der dort auch abgeurteilte Diebstahl eines Ladegeräts am 16. Juni 2003 in einem Kaufhaus unter den erschwerten Umständen des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG stattgefunden hat. Da für diesen Diebstahl eine Einzelstrafe von drei Monaten angesetzt worden war, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass auch ohne diese Tat eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet worden wäre; erst recht gilt dies, wenn auch die Sachbeschädigungen insoweit unberücksichtigt blieben. b) Es liegt allerdings unter verschiedenen rechtlichen Aspekten ein gesetzlich vertyptes schweres Ausweisungsinteresse im Sinn von § 54 Abs. 2 AufenthG vor. aa) Der Kläger wurde durch die in der BZR-Auskunft unter den Nrn. 7 und 8 i.V.m. Nr. 10 aufgeführten Entscheidungen zu einer (nachträglich gebildeten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Die Ansicht überzeugt nicht, eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Beschluss nach § 55 Abs. 1 StGB reiche für die Erfüllung der Vorschrift nicht aus, wenn erst hierdurch die Jahresgrenze erreicht oder überschritten wird (so Cziersky-Reis in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016 § 54 Rn. 11). Auch bei einer Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten (so in § 54 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2 AufenthG) wird eine Gesamtstrafe gebildet. Es ist (so wiederholt auch im Fall des Klägers) eher zufällig, ob es in einem oder in mehreren Urteilen zur Verurteilung wegen mehrerer Straftaten kommt. Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich strukturell z.B. von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, wo die qualifizierte Verurteilung auf eine Tat zurückgeführt werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, juris Rn. 12 ff.). bb) Es liegt auch ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinn von § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG vor. Der Kläger wurde mit Urteil vom 19. März 2004 (BZR-Auskunft Nr. 7) jedenfalls auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung (vorsätzliche Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit) zu einer Freiheitsstrafe (Einzelstrafe von 3 Monaten) verurteilt; von einer Begehung der Straftat "mit Gewalt" ist hierbei gewissermaßen automatisch auszugehen. Eine Mindestdauer der Freiheitsstrafe sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Der mit einer Freiheitsstrafe geahndete Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug (Urteil vom 20.4.2004, BZR-Auskunft Nr. 8: Ausbau eines Autoradios aus unverschlossenem PKW mit Hilfe eines Taschenmessers) dürfte hingegen nicht mit "Gewalt" verbunden gewesen sein, da der im Strafgesetzbuch verwendete Gewaltbegriff, auch soweit er gegen Sachen ausgeübt wird, die Zielrichtung einer Einwirkung auf menschliches Handeln (Überwinden eines Widerstandes) beinhaltet (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 240 Rn. 8 ff.). cc) Der Kläger hat ab 2004 wiederholt als Täter den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (u.a. unerlaubtes Handeltreiben, Veräußern, Abgeben von Betäubungsmitteln) erfüllt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG); die Norm wird in der BZR-Auskunft bei den Verurteilungen Nrn. 9, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 21 sowie im Urteil vom 21. März 2018 genannt. dd) Ob auch § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG erfüllt ist, erscheint fraglich. Erforderlich ist hierfür ein gegenwärtiger Verbrauch von Heroin, Kokain oder einem vergleichbar gefährlichen Betäubungsmittel; der frühere Verbrauch reicht nicht (vgl. Bauer/Dollinger in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 54 Rn. 62. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts angegeben, nicht mehr drogenabhängig zu sein und seit ca. 1 ½ Jahren auch nicht mehr substituiert zu werden. Ob dies zutrifft und ob anderenfalls die weiteren Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG erfüllt wären, kann hier im Hinblick darauf dahinstehen, dass beim Kläger anderweitig die Voraussetzungen für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegen. ee) Schließlich hat der Kläger durch seine wiederholten Straftaten ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinn von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht. Danach liegt ein schweres Ausweisungsinteresse auch dann vor, wenn ein Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. c) Mit der Feststellung, dass ein schwerwiegenden Ausweisungsinteresses vorliegt, steht fest, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Bereits oben unter 1. wurde darauf hingewiesen, dass deshalb ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG (hier: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) entbehrlich ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 26; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39). Dies ist hier zu bejahen. Der Kläger ist im Zeitraum von etwa 22 Jahren, zwischen März 1996 und März 2018 etwa 20mal wegen verschiedener Delikte bestraft worden (Tatzeiträume zwischen Oktober 1995 und November 2017). Weder die seit langem bestehende Beziehung zu Frau ...X noch die Verbüßung von Freiheitsstrafen bis März 2015 haben eindeutige Zäsuren hin zu einer Beendigung strafrechtlich relevanten Verhaltens bewirkt. Auch wenn seit der Haftentlassung "nur" Geld-, aber keine Freiheitsstrafen mehr verhängt wurden, kann derzeit eine hinreichend verlässliche Prognose dahingehend, dass der Kläger sich künftig straffrei verhalten werde, nicht abgegeben werden. Auch wenn der Kläger angibt, seit einiger Zeit keine Drogen zu konsumieren und auch kein Substitut mehr zu nehmen, ist sein Zustand zu labil, um eine Drogenabstinenz als Ausgangspunkt einer Straffreiheitsprognose anzunehmen. So hat er bislang auch keine Drogenentwöhnungstherapie bis zum Ende absolviert. Auch sind generalpräventive Erwägungen für eine Ausweisung beim Kläger noch für eine geraume Zeit aktuell. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann auch darin bestehen, dass im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 1 C 16.17, InfAuslR 2018, 395, juris Rn. 16). Im Falle abgeurteilter Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG, die beim Kläger allerdings noch lange laufen werden (siehe § 47 Abs. 3 BZRG) die absolute Obergrenze (vgl. – dort allerdings für die Frage, wie lange ein Ausweisungsinteresse im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht – BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, a.a.O., Rn. 23). 3. Dem Ausweisungsinteresse steht auf Seiten des Klägers ein hoch zu gewichtendes Bleibeinteresse gegenüber. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt ein Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. So verfügte er bei Erlass der Ausweisungsverfügung am 26. August 2014 (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts insoweit: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2017, 1 Bf 4/17, juris Rn. 24; Beschl. v. 24.5.2018, 1 Bf 72/17.Z, juris Rn. 21) über eine Niederlassungserlaubnis und hielt sich unter Berücksichtigung von § 55 Abs. 3 Asyl(Vf)G sogar mehr als 20 Jahre rechtmäßig in Deutschland auf. Das Gesetz unterscheidet bei seiner Vertypung der Bleibeinteressen als (besonders) schwer nicht danach, auf welchem Erteilungsgrund die Niederlassungserlaubnis beruht. Das Zusammenleben des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen ... X... erfüllt allerdings nicht zusätzlich den Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG; soweit dort vom Lebenspartner die Rede ist, ist die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. 4. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Klägers nicht überwiegt. Bei Betrachtung der gesetzlich vertypten Interessen überwiegt das Bleibeinteresse (a). Die umfassende, auch stufenübergreifend gebotene Interessenabwägung (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39) ergibt kein für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung erforderliches Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Die zahlreichen Straftaten des Klägers sind differenziert zu betrachten (b). In die Bewertung des Bleibeinteresses des Klägers sind auch seine persönlichen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland einzustellen (c). a) Zunächst ergibt sich ein Überwiegen des Bleibeinteresses aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen; diese Unterscheidung ist für die Güterabwägung regelmäßig prägend (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39). So stehen sich im Fall des Klägers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse und ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. b) Der Kläger hat zwar viele Straftaten begangen, die allerdings differenziert zu betrachten sind. aa) Eine erhebliche Anzahl der Verurteilungen des Klägers beruht auf Verstößen des Klägers gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gerade bei diesen Taten ist allerdings eine differenzierte Betrachtung geboten. So kommt es durchaus darauf an, in welcher Weise ein Ausländer gegen bestimmte Verbote verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39). So wird bei der Interessenabwägung ein erheblicher Unterschied bestehen zwischen einem Drogenhandel im großen Stil (z.B. mehrstelliger Kilobereich) durch eine Person, die selbst keine Drogen konsumiert, und dem Handeltreiben im Klein(st)bereich durch eine selbst von Betäubungsmitteln (im folgenden: Btm) abhängige Person, wie es beim Kläger der Fall ist. Hier liegen folgende – abgeurteilte – Verstöße des Klägers gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wobei es sich um Straftaten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtMG handelt (nachfolgende Aufstellung ohne ggf. mitabgeurteilte Taten ohne BtMG-Bezug): - 27. Juli 2004, AG Hamburg-St. Georg, Unerlaubte Abgabe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Btm, Tatzeitpunkt 6. Mai 2004. - 10. Februar 2006, AG Hamburg-St. Georg, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm, Tatzeitpunkt 15. Oktober 2005. - 16. Oktober 2006, AG Hamburg-St. Georg, Urteil, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm und unerlaubte Abgabe von Btm in 2 Fällen, Tatzeitpunkte 24. bzw. 31. Mai sowie 14. Juli 2006. Übergabe einer Tablette Subutex an die Freundin des Klägers; Verkauf von 293 mg Crack für 30 €; Übergabe eines Cracksteins an eine Person zum Zweck des gemeinsamen Konsums. - 17. Dezember 2008, AG Hamburg-St. Georg, Urteil, Unerlaubter Besitz von Btm, Tatzeitpunkt 7. Mai 2008. Am Drob Inn mit 5 Cracksteinen zum Eigenverbrauch mit insgesamt 2,672 g angetroffen. - 4. Mai 2009, AG Hamburg-St. Georg, Urteil, Vorsätzliches. unerlaubtes Handeltreiben mit Btm in 2 Fällen, Tatzeitpunkte etwa April 2008 und 21. Mai 2008. 2 mal 4 Tütchen jeweils mit etwas weniger als 1g Crack an Weiterverkäufer beim Drob Inn gegeben. - 14. Oktober 2011, AG Hamburg-St. Georg, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Btm, Tatzeitpunkt 10. März 2011. Arbeitsteiliger Verkauf von mindestens 3 x 0,1g Crack am Drob Inn; Besitz einer Herointräne zum Eigenverbrauch. - 13. August 2012, AG Hamburg-St Georg, Urteil, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm u.a., Tatzeitpunkt (Btm) 5. Januar 2012. Verkauf von 0,4g Heroingemenge von schlechter Qualität für 25 € am Drob Inn. - 11. September 2013, AG Hamburg-St.Georg, Urteil, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm, Tatzeitpunkt 19. April 2013. Verkauf eines kleinen Crackbrockens mit 60mg kokainhaltigem Gemenge von schlechter Qualität am Drob Inn. - 28. Oktober 2015, AG Buxtehude, Strafbefehl, Unerlaubter Besitz von Btm, Tatzeitpunkt 5.9.2015. Bei Einlasskontrolle zur JVA H. im Rucksack Röhrchen mit 0,2g (netto) Kokain mitgeführt. - 12. August 2016, AG Hamburg-St. Georg, Strafbefehl, Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Btm, Tatzeitpunkt 10. Juli 2016. Verkauf von 0,13g heroinhaltigem Gemenge. - 21. März 2018, AG Hamburg-St. Georg, Urteil, Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Btm, Tatzeitpunkt 26. November 2017. Verkauf eines Crackbrockens mit kokainhaltigem Gemenge von 0,03g am Drob Inn. Zulasten des Klägers wirken sich die Vielzahl der Straftaten aus sowie der Umstand, dass er sich die diversen Verurteilungen, auch zu Freiheitsstrafen, nicht hat zur Warnung gereichen lassen, sondern wiederholt rückfällig wurde, so dass alle Strafaussetzungen widerrufen wurden und der Kläger alle (Rest-)Freiheitsstrafen verbüßen musste. Andererseits ist zu bedenken, dass es – wie die Aufstellung zeigt (die Urteile vom 27. Juli 2004 und 10. Februar 2006 liegen nicht vor, so dass nichts über die Tatumstände bekannt ist) – jeweils um Klein(st)mengen ging, die Taten sämtlich im Drogenmilieu ohne Gefährdung nichtabhängiger Personen stattfanden und im Durchschnitt nicht mehr als eine Tat pro Kalenderjahr zur Verurteilung führte. Insbesondere nach der Haftzeit ist der Kläger nur noch mit Kleinstmengen aufgefallen (siehe die drei letzten Spiegelstriche der obigen Aufstellung). bb) Soweit der Kläger durch Diebstahlsdelikte aufgefallen ist, konzentrierten sich die entsprechenden Taten auf die Zeit bis 2004 und traten nochmals im Oktober 2010 (Kleindelikt: Diebstahl von 2 Flaschen Kräuterlikör und einer Packung Topfreiniger für insgesamt 10,43 € in einem Discountmarkt) und November 2011 (Handy-Diebstahl in einem Elektronik-Kaufhaus) auf. Der am 9. Februar 2019 wegen eines Diebstahlsdelikts gegen den Kläger verhängte noch nicht rechtskräftige Strafbefehl kann ihm derzeit nicht entgegengehalten werden. Der Kläger hat hiergegen Einspruch erhoben; er bestreitet den Tatvorwurf. Von fortdauernder Beschaffungskriminalität kann daher nicht gesprochen werden, zumal der Diebstahl im Oktober 2010 sicher nicht zur Finanzierung des Drogenkonsums diente. cc) Schließlich waren auch die meisten Körperverletzungsdelikte (Schläge gegen einen Mann im Pik As; mehrfaches Schubsen eines Passanten nach Begegnungsberührung und anschließend zwei Faustschläge an dessen Hinterkopf; Beschimpfung einer Person auf der Reeperbahn nach einer Unstimmigkeit und Versuch, mit einer Flasche nach der Person auszuholen; BZR-Auskunft Nr. 7, 19 und 22) im unteren Schwerebereich der Kriminalität anzusiedeln, wie auch die Verurteilungen "nur" zu Geldstrafen zeigen. Eine Ausnahme (Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Einzelstrafe) stellen insofern die Schläge gegenüber Frau ... X..., der Lebensgefährtin des Klägers, dar, die aber lange zurückliegen (Dezember 2003; mitabgeurteilt mit Urteil vom 19. März 2004, BZR-Auskunft Nr. 7) und sich - jedenfalls aktenkundig - nicht wiederholt haben. c) In die Bewertung des Bleibeinteresses des Klägers sind auch weitere persönliche Umstände des Klägers, u.a. seine persönlichen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland einzustellen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Außer seinen Deutschkenntnissen (die allerdings beim Sprechen angesichts der undeutlichen Artikulation des Klägers nicht leicht zu erkennen sind) vermag der Kläger kaum nennenswerte Integrationsleistungen vorzuweisen. Zeiten, in denen der Kläger durch eigene Arbeit zum Lebensunterhalt beigetragen hat, lassen sich aus den Akten und den eingeholten Auskünften (Rentenversicherungsverlauf) kaum entnehmen. Ob der Kläger aktuell in der Lage wäre zu arbeiten, sei dahingestellt; die Ausländerbehörde der Beklagten hat die derzeit erteilten Duldungen – entgegen § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 80b Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative VwGO – mit der Nebenbestimmung versehen, Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme seien nicht gestattet. Der Kläger verfügte allerdings seit Ende 1996 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Seit seiner Asylantragstellung (Aufenthaltsgestattung) im Jahr 1994 hielt er sich rechtmäßig in Deutschland auf. Allerdings war die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. später Niederlassungserlaubnis entgegen der Annahme des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht Ausdruck seiner Integration in die deutschen Verhältnisse, sondern die gesetzliche Folge der Asylgewährung (ursprünglich § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; später § 25 Abs. 1 und 2 Asyl[Vf]G). Ob diese nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Beklagten hätte widerrufen werden können, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung und den Flüchtlingsstatus des Klägers widerrufen hatte (Bescheid vom 3.6.2014), bedarf hier keiner Prüfung; die Beklagte hat diesen Weg nicht gewählt, sondern hat gegen den Kläger die Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen. Somit hat das Gericht vom Bestehen einer Niederlassungserlaubnis bei Erlass der Ausweisungsverfügung auszugehen. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung rechtmäßig und sein Aufenthaltsrecht ohne zeitliche Befristung. Der Kläger hält sich nunmehr 25 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf, davon die meiste Zeit rechtmäßig. Er lebt seit langem mit der deutschen Staatsangehörigen ... X... zusammen, wie sich aus den beiderseitigen Meldeanschriften und ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ergibt. Zwar hat diese Verbindung nicht das gleiche Gewicht wie ein eheliches Zusammenleben (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Jedoch werden die Bleibeinteressen in §§ 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 AufenthG bewusst nicht abschließend aufgezählt; im übrigen sind auch nach § 53 Abs. 2 AufenthG die sonstigen Bindungen eines Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 24 f.). Für die Festigkeit der Beziehung spricht allein schon deren lange Dauer. Wie die als Zeugin vom Berufungsgericht angehörte Frau ... X... angegeben hat, haben beide "gute und schlechte Zeiten zusammen durchgestanden", sind aber stets zusammen geblieben. Zwar konnte die Beziehung den Kläger nicht soweit stabilisieren, dass es ihm längerfristig möglich war, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Dennoch ist diese Beziehung nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung für den Kläger und auch für Frau ... X... eines der wenigen kontinuierlichen, dem Kläger Halt gebenden und daher besonders gewichtigen Elemente seines (Privat-)Lebens. Weitere persönliche Beziehungen hat der Kläger im Bundesgebiet jedenfalls seit einigen Jahren wieder zu seinen Söhnen. Hierfür spricht neben deren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auch der Umstand, dass beide Söhne zur mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erschienen sind, obwohl sie nicht vom Gericht geladen worden waren. Aufgrund der Angaben des Klägers, der als Zeugin angehörten Frau ... X.. und der während der mündlichen Verhandlung zu beobachtenden Reaktionen der Söhne des Klägers ist das Gericht vom Bestehen regelmäßiger Kontakte zwischen dem Kläger und Frau ... X... einerseits und den beiden Söhnen des Klägers andererseits überzeugt; in diese Kontakte ist inzwischen auch die Freundin des älteren Sohnes mit einbezogen. Nach dem Eindruck des Gerichts sind die beiden Söhne und Frau ... X... die einzigen vertieften sozialen Beziehungen des Klägers. Neben der Notwendigkeit des Umgangs mit seiner Sucht und den daraus resultierenden Folgeerkrankungen besteht sein Leben aus diesen Beziehungen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger bei Rückkehr in den Iran ähnlich intensive und dauerhafte Kontakte schaffen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Revision zulassen hätte (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hat auf seine Klage die Ausweisungsverfügung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. 1. Der am ... 1972 geborene Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 15. Februar 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sich bereits seine iranische Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder A. (*...1991) und A... (*...1994) aufhielten, die ein Asylverfahren betrieben. Auch der Kläger stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst ablehnte. Mit Urteil vom 7. Mai 1996 (10 VG A 43/95) verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg das Bundesamt, alle vier Familienmitglieder als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; im Fall des Klägers begründete das Verwaltungsgericht den Verpflichtungsausspruch mit den Regelungen über das Familien-asyl bzw. mit § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG a.F.. Das Bundesamt kam dieser Verpflichtung hin-sichtlich des Klägers mit Bescheid vom 5. November 1996 nach. Dem Kläger wurde daraufhin im Dezember 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Zugleich wurde ihm ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Im Rahmen eines von der Beklagten angeregten Widerrufsverfahrens stellte das Bundesamt fest, dass die frühere Ehefrau des Klägers, von der der Kläger seit langem getrennt ist, am 20. Januar 2012 eingebürgert worden war, womit deren Asyl- und Flüchtlingsstatus erloschen sei. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 3. Juni 2014 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. 2. Der Kläger wurde bald nach seiner Einreise alkohol- und drogenabhängig. Mehrere Drogenentwöhnungstherapien scheiterten; zum Teil trat sie der Kläger nicht an, eine Therapie wurde nach mehreren Tagen aus disziplinarischen Gründen (mehrfacher Alkoholkonsum) abgebrochen. Seit 2011 wurde der Kläger mit Methadon bzw. Methaddict substituiert und am Drob Inn psychosozial betreut. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht konsumiere er keine Drogen mehr und werde seit etwa 1 bis 1 ½ Jahren auch nicht mehr mit Methadon substituiert. Der Kläger wurde wiederholt straffällig und wurde mittels Strafbefehlen und Urteilen zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Zunächst wurde er u.a. wegen verschiedener Diebstähle, wegen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz alkoholbedingter Unfähigkeit und Unfallflucht, wegen Sachbeschädigungen und Körperverletzungen verurteilt. Ab 2004 kamen etliche Verurteilungen wegen unerlaubter Abgabe von bzw. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, teilweise auch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hinzu. Wegen der Einzelheiten wird auf die inhaltsgleichen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vom 12. September 2018 und 26. März 2019 verwiesen. Soweit die Vollstreckung von (Rest-)Freiheitsstrafen im Einzelfall zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurden die Aussetzungen jeweils widerrufen, so dass der Kläger im Ergebnis alle Freiheitsstrafen auch verbüßen musste. Nachdem der Kläger am 30. März 2015 aus der Strafhaft entlassen worden war, wurde er noch in folgender Weise straffällig: - Am 28. Oktober 2015 verhängte das Amtsgericht Buxtehude gegen den Kläger einen Strafbefehl (30 Tagessätze Geldstrafe) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeitpunkt 5. September 2015), weil er bei einer Einlasskontrolle der JVA H. ein Röhrchen mit 0,2g (netto) Kokain mitgeführt hatte. - Am 12. August 2016 erließ das Amtsgericht Hamburg-St. Georg einen Strafbefehl (40 Tagessätze Geldstrafe) wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tatzeitpunkt 10. Juli 2016; Verkauf von 0,13g heroinhaltigen Gemenges). - Am 16. September 2016 erließ das Amtsgericht Hamburg einen Strafbefehl (Geldstrafe 120 Tagessätze) wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tatzeitpunkt 7. Juni 2016); der Kläger habe eine Person auf der Reeperbahn nach einer Unstimmigkeit beschimpft und versucht, mit einer Flasche nach der Person auszuholen. - Schließlich verurteilte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Kläger am 21. März 2018 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tatzeitpunkt 26. November 2017; Verkauf eines Crackbrockens mit kokainhaltigem Gemenge von 0,03g am Drob Inn). Diese Verurteilung ist im Bundeszentralregister noch nicht eingetragen. - Gegen einen am 9. Februar 2019 erlassenen Strafbefehls wegen eines Diebstahlvorwurfs hat der Kläger Einspruch eingelegt; er bestreitet, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Der Kläger lebt seit vielen Jahren mit der Ende 1984 geborenen deutschen Staatsangehörigen M... X... zusammen. 3. Das Bezirksamt Hamburg-Nord teilte dem Kläger im Juni 2013 die Absicht mit, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 26. August 2014 wies das Einwohner-Zentralamt der Beklagten den Kläger aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt abgeurteilten Straftaten aus dem Bundesgebiet aus. Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die Wirkungen der Ausweisung sowie einer etwa notwendigen Abschiebung wurden auf fünf Jahre ab nachgewiesener Ausreise befristet. Gleichzeitig stellte das Einwohner-Zentralamt fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers infolge der Ausweisung erloschen sei und forderte den Kläger auf, den Reiseausweis für Flüchtlinge sowie die Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Einziehung vorzulegen bzw. zu übersenden. Zur Begründung führte das Einwohner-Zentralamt aus, der Kläger erfülle aufgrund der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AufenthG (a.F.) für eine zwingende Ausweisung. Da er eine Niederlassungserlaubnis besitze, genieße er besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (a.F). Die zwingende Ausweisung werde daher zur Regelausweisung herabgestuft und der Kläger dürfe nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden; solche Gründe lägen hier gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (a.F.) vor. Besondere, von der Regel abweichende Umstände lägen im Falle des Klägers nicht vor. Schutzwürdige persönliche und wirtschaftliche Bindungen seien nicht gegeben. Der Kläger sei geschieden und habe keinen Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern. Er sei seit Jahren drogenabhängig und gehe keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Aber selbst wenn kein Regelfall vorliegen sollte, werde die Ausweisung auch aus Ermessensgründen für erforderlich gehalten. Hier überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers gegenüber dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Er sei drogenabhängig, habe kein geregeltes Einkommen und mehrere Therapieversuche seien gescheitert. Es bestehe daher Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus lägen auch generalpräventive Gründe für die Ausweisung des Klägers vor. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Verfügung vom 26. August 2014 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015, auf dessen Begründung verwiesen wird, wies das Einwohner-Zentralamt der Beklagten den am 2. September 2014 erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. 4. Am 12. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängig. Deshalb sei auch seine Ehe gescheitert. Seine Abhängigkeit sei auch Ursache seiner strafrechtlichen Verurteilungen gewesen. Er sei im März 2015 aus der Strafhaft entlassen worden und habe seither keine Straftaten mehr begangen. Seit Juli 2015 werde er von einer Ärztin behandelt. Bereits vor der Haftentlassung habe er wieder Kontakt zu seinen beiden Kindern aufgenommen. Nach der Haftentlassung sei dieser Kontakt intensiviert worden und bestehe nun regelmäßig. Seine Mutter, die in Hamburg gelebt habe, sei zwischenzeitlich gestorben. Zu seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt. Familiärer Kontakt in den Iran bestehe nicht. Er lebe seit 1994 im Bundesgebiet, sei faktischer Inländer und genieße erhöhten Ausweisungsschutz. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Straftaten im Bereich der Beschaffungskriminalität lägen. Bei einer zu treffenden Ermessensentscheidung müsse differenziert werden, ob eine betäubungsmittelabhängige Person Betäubungsmittel besitze und ggf. damit Handel treibe, um den Eigenkonsum zu finanzieren, oder ob sie selbst nicht abhängig sei. Er, der Kläger, sei als betäubungsmittelabhängige Person in erster Linie krank und erst in zweiter Linie Straftäter. Dies spiele eine wesentliche Rolle für die Frage, ob ein Regelfall oder eine Ausnahme gegeben sei. Es sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, dass er weiter substituiert werde. Auch sei unklar, ob in seinem Heimatland das Substitut erhältlich sei; wenn dies nicht der Fall sei, müsse er sich in seinem Heimatland auf dem illegalen Betäubungsmittelmarkt versorgen. Auch verhalte sich die Beklagte widersprüchlich: Sie habe ihm noch am 17. Januar 2012 die Niederlassungserlaubnis erteilt, obwohl die in der Ausweisungsverfügung genannten Gründe auch damals schon vorgelegen hätten. Damals habe sie ihn nicht ausgewiesen und insoweit eine abschließende Entscheidung zu seinen Gunsten getroffen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, über das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zum Ausweisungsrecht hat die Beklagte ergänzende Ausführungen zur Befristung der Ausweisungswirkungen gemacht. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 26. August 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 53 bis 55 AufenthG in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung lägen im Fall des Klägers nicht vor. Der weitere Aufenthalt des Klägers gefährde zwar die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenhG. Die deshalb anzustellende Abwägung ergebe aber, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise gegenüber dem Interesse des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiege. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen. 5. Auf den am 4. Juli 2016 gestellten und begründeten Antrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. August 2016 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit am 9. September 2016 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ausweisungsverfügung zu Unrecht aufgehoben. Das Gericht sei zwar in Übereinstimmung mit der Beklagten davon ausgegangen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Auch erkenne das Gericht an, dass hier auch ein spezialpräventiver Ausweisungszweck in Gestalt einer Wiederholungsgefahr gegeben sei – diese habe sich aktuell wieder verwirklicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiege hier das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers. Es liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, da der Kläger nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Zwar erfülle der Kläger die Kriterien für ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, da er bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung eine Niederlassungserlaubnis besessen habe und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe; seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen seien aber nur äußerst geringfügig. So sei er seit langem geschieden und habe über viele Jahre keinen Kontakt zu seinen inzwischen volljährigen Söhnen gehabt. Wegen seiner langjährigen Drogenabhängigkeit könne er seit vielen Jahren seinen Lebensunterhalt nicht selbständig sichern und sei auf staatliche Unterstützung angewiesen. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland sei ihm hier eine Integration nicht gelungen. Es lägen keine Erkenntnisse über eine Erwerbstätigkeit zu irgendeiner Zeit vor. Bereits kurz nach der Einreise sei der Kläger abhängig von Drogen geworden, darunter von Crack. Lediglich aufgrund der Asylberechtigung der damaligen Ehefrau sei er 1996 als Asylberechtigter anerkannt worden; nach der Scheidung sei die Asylberechtigung widerrufen worden. Der jetzt bestehende Kontakt zu seinen Söhnen möge zwar auch einen stabilisierenden Faktor in seinem Leben darstellen, doch seien die volljährigen Söhne nicht auf die Hilfe des Vaters angewiesen. Auch die Beziehung des Klägers zu Frau X... könne nicht stark ins Gewicht fallen, da Frau X... langjährig selbst drogenabhängig gewesen sei und teilweise zusammen mit dem Kläger gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit den Lebensverhältnissen im Iran vertraut sei, da er erst als 22-jähriger nach Schulbesuch und Berufsausbildung sowie nach einer Eheschließung ins Bundesgebiet eingereist sei. Integrationsbemühungen in Deutschland seien beim Kläger infolge seiner Drogenabhängigkeit nicht zu verzeichnen. Die Niederlassungserlaubnis habe der Kläger nicht infolge einer Integration aus eigener Kraft erhalten; sie könne daher nicht so stark ins Gewicht fallen. Beim Kläger seien schon mehrere Therapieversuche gescheitert; er werde seine Drogensucht auch zukünftig durch Straftaten finanzieren; auch das Verwaltungsgericht bejahe eine Wiederholungsgefahr. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sei wegen des erheblichen Drogenmissbrauchs in Deutschland und wegen der entstehenden gesundheitlichen Gefahren als besonders schwerwiegend anzusehen. Beim Kläger stünden zwar in typisierender Form ein schweres Ausweisungsinteresse einem besonders schweren Bleibeinteresse gegenüber, doch sei bei der Gewichtung der Interessen zu berücksichtigen, dass die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet tatsächlich nur äußerst gering seien und daher die Niederlassungserlaubnis und der mehr als fünfjährige rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mit voller Kraft in die Gewichtung fallen könnten. Auf der anderen Seite wögen der langjährige Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und die bestehende Wiederholungsgefahr wegen der Gefährdung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland sehr schwer. Die Gesamtabwägung falle daher zugunsten des Ausweisungsinteresses aus. Die Ausweisung sei aber auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass Betäubungsmittel-Kriminalität zu ausländerrechtlichen Konsequenzen führe. Auch anderen Ausländern, die tatsächlich nicht im Bundesgebiet integriert seien, die keine festen Bindungen hier hätten, die aber gegen das Betäubungsmittelgesetz verstießen und von denen auch eine Wiederholungsgefahr ausgehe, müsse klar sein, dass sie nicht ohne ausländerrechtliche Konsequenzen strafrechtlich im Bundesgebiet in Erscheinung treten dürften. Die Befristung der Ausweisungswirkungen auf 5 Jahre sei ebenfalls angemessen, erforderlich und verhältnismäßig. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2016 zurückzuweisen, sowie hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 – soweit diese entgegenstehen – zu verpflichten, über das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Er verweist auf sein Bleibeinteresse entsprechend den Kriterien des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und betont, dass seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen in die Bundesrepublik Deutschland nicht nur äußerst geringfügig seien. Er habe sich hier integriert; hieran ändere seine Suchterkrankung nichts. Integration habe stattdessen etwas damit zu tun, ob jemand hier seinen Lebensmittelpunkt und wirtschaftliche, persönliche und soziale Kontakte habe; Letzteres sei bei ihm der Fall, er habe ausschließlich in Deutschland entsprechende Kontakte. Es erschließe sich auch nicht, weshalb seine Beziehung zu Frau M... X... nicht stark ins Gewicht fallen solle; der Umstand, dass auch sie suchtkrank sei und gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe, ändere am Bestehen der Beziehung nichts. Eine Beziehung zwischen zwei Süchtigen dürfe nicht geringer geschätzt werden als eine Beziehung zwischen nicht suchtkranken Menschen. Die genannten generalpräventiven Erwägungen lägen ebenfalls neben der Sache. Zum einen werde der Fall des Klägers anderen Personen nicht bekannt werden. Zum anderen werde auch für die beschriebenen Personen gelten, dass sie wie der Kläger im Bundes-gebiet integriert seien und hier ihre sozialen und persönlichen Beziehungen hätten. Etwas anderes möge für Personen gelten, die nur kurz hier seien und dann gewerbsmäßig ihren Lebensunterhalt mit Betäubungsmittel-Handel verdienten. Das Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Berufungsverhandlung den Kläger angehört und Frau X... als Zeugin zur Beziehung zwischen ihr und dem Kläger vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.