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Beschluss

1 Bf 41/13.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2013:0514.1BF41.13.Z.0A
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Leitsätze
1. Zum Ablauf der Beteiligungsfrist/Zustimmungsfrist für den Personalrat.(Rn.7) 2. Zur psychisch bedingten Dienstunfähigkeit einer Studienrätin.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 29.336,84 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Ablauf der Beteiligungsfrist/Zustimmungsfrist für den Personalrat.(Rn.7) 2. Zur psychisch bedingten Dienstunfähigkeit einer Studienrätin.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 29.336,84 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar. I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die 1949 geborene Klägerin ist seit 1979 Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Sie ist Studienrätin und war zuletzt am Gymnasium ... tätig. Die Beklagte versetzte die Klägerin nach mehreren personalärztlichen Begutachtungen in den Jahren 2006 und 2007 unter Bezugnahme auf das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes vom 31. Oktober 2007 (Dr. x ) mit Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 12. März 2008 zum 1. Juli 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2009 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hamburg ab. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgehen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Gemessen an diesen Grundsätzen begründet der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zustimmung des Personalrats gemäß § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG als erteilt gilt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Personalrat jedenfalls am 27. Oktober 2008 von der beabsichtigten Zurruhesetzung informiert worden und nicht bis zum 10. November 2008 gegenüber der zuständigen Behörde für Bildung und Sport schriftlich unter Angabe von Gründen seine Zustimmung verweigert hat: Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Antrag auf Zustimmung der Personalvertretung sei am 27. Oktober 2008 bei dem zuständigen Personalrat eingegangen, und geltend macht, eine Vereinbarung über den Beginn der zweiwöchigen Ablehnungsfrist könne zwischen den Beteiligten nicht getroffen werden, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass die zweiwöchige Frist des § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG am 27. Oktober 2008 begann. Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Personalrats ist nach § 79 Abs. 3 HmbPersVG nicht zwingend in schriftlicher Form zu stellen. Ein mündlicher Antrag ist vielmehr ausreichend und im Moment der Kenntnisnahme durch den Personalrat zugegangen (vgl. Ilbertz, BPersVG, 12. Auflage 2012, § 69 Rn. 9a). Ausweislich des in der Sachakte befindlichen Vermerks vom 5. November 2008, auf den auch die Klägerin Bezug nimmt, ist dem Personalrat das Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 2008, mit welchem diese das Mitbestimmungsverfahren einleitete, am 27. Oktober 2008 bekannt gegeben und somit der Lauf der Frist nach § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG in Gang gesetzt worden. Der Einwand der Klägerin, die Verweigerung der Zustimmung sei der Behörde für Bildung und Sport am 10. November 2008 ausweislich des Vermerks vom gleichen Tag zugegangen, so dass eine fristgemäße Verweigerung der Zustimmung vorliege, greift nicht durch. Entsprechend dem von der Klägerin zitierten Telefonvermerk vom 10. November 2008 ist das Personalamt von einer Mitarbeiterin der Behörde für Bildung und Sport telefonisch darüber informiert worden, dass der Personalrat nicht zugestimmt habe und man in die Schlichtung gehen müsse; das verwaltungsgerichtliche Urteil geht insoweit davon aus (S. 5, 6 UA), dass der Personalrat die Behörde für Bildung und Sport mündlich am 10. November 2008 informiert hat. Der Vermerk enthält keinen Hinweis darauf, dass die nach § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG für die Verweigerung der Zustimmung erforderliche Schriftform eingehalten wurde. Ausweislich der Sachakte ist die Ablehnung des Personalrates durch Schreiben vom 7. November 2008 schriftlich erst am 11. November 2008 per Telefax bei der zuständigen Behörde für Bildung und Sport eingegangen; mit dieser Zuständigkeit ist zugleich die Empfangszuständigkeit für Rechtserklärungen verbunden. Der Vortrag der Klägerin, die ablehnende Entscheidung des Personalrats habe dem Schulleiter bereits am 7. November 2008 vorgelegen, was der Behörde für Bildung und Sport zuzurechnen sei, da die Schulleitung verpflichtet gewesen sei, die ablehnende Entscheidung an die Behörde für Bildung und Sport weiterzuleiten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Verletzung einer etwaigen Weiterleitungspflicht ist bereits deshalb nicht erkennbar, weil der Personalrat den Schulleiter - entsprechend dem klägerischen Vorbringen im Widerspruchsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 3.6.2009) - am 7. November 2008 mündlich in Kenntnis gesetzt und die schriftliche Entscheidung dem Schulleiter am 10. November 2008 persönlich übergeben hat. Die Weiterleitung durch die Schulleitung erfolgte sodann offenbar mündlich am selben Tag und schriftlich per Telefax am folgenden Tag. Es sind keine Umstände erkennbar, dass diese Weiterleitung nicht im Rahmen der normalen Geschäftsabläufe erfolgte oder aufgrund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben bzw. den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstieß. Ein Anspruch der Klägerin, so behandelt zu werden, als sei die Verweigerung der Zustimmung fristgemäß bei der Behörde für Bildung und Sport eingegangen, oder ein Verbot der Beklagten, sich auf die Verfristung zu berufen, sind daher nicht ersichtlich. Dass die Behörde für Bildung und Sport entsprechend dem Telefonvermerk vom 5. November 2008 zunächst davon ausgegangen ist, dass die mündliche Mitteilung der Verweigerung der Zustimmung ausreichend sei und diese daher zunächst für wirksam angesehen hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die Verfristung berufen könnte. Bereits mit Schreiben vom 17. November 2008 hat die Rechtsabteilung der Behörde für Bildung und Sport dem Personalrat des Gymnasiums...l mitgeteilt, dass die Zustimmung als erteilt gilt, da das Schreiben des Personalrates vom 7. November 2008 erst am 11. November 2008 und somit verfristet bei der Behörde für Bildung und Sport eingegangen sei. Auf Nachfrage des Klägervertreters von Anfang April 2009 ist auch diesem die Rechtsauffassung der Beklagten mit Schreiben vom 6. April 2009 mitgeteilt worden. 1.2. Die Ausführungen der Klägerin, die angefochtene Versetzung in den Ruhestand sei jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt rechtmäßig, in welchem die Zustimmung des Personalrats fingiert worden sei, greifen nicht durch. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Beschluss vom 25. März 1992 (2 B 121/91, Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 3) hat dieses unter Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung ausdrücklich wiederholt, dass ein fehlerhafter Verwaltungsakt wirksam ist, solange er - wie vorliegend - nicht nichtig ist und die erforderliche Beteiligung des Personalrats mit heilender Wirkung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann, weil damit eine dem Sinn und Zweck der Beteiligungsform entsprechende Einwirkungsmöglichkeit auf den Willensbildungsprozess der Dienststelle gewährleistet ist. Im Rahmen dieser Begründung ist es unerheblich, ob der Personalrat bei einer Entscheidung lediglich mitzuwirken oder dieser zuzustimmen hat. 1.3. Die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird nicht ernstlich durch den Einwand der Klägerin in Frage gestellt, die Zurruhesetzung sei rechtswidrig, weil ihr im Verwaltungsverfahren nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden sei. Soweit die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs daraus ableitet, dass ihr keine Einsicht in die Testunterlagen des Personalärztlichen Dienstes gewährt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Unterlagen sind nicht Gegenstand der Akten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass die Unterlagen der von Frau Dr. y...mit für die Klägerin positivem Ausgang durchgeführten Testungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Klägerin von wesentlicher Bedeutung sind. Frau Dr. y... hat die Ergebnisse beider von ihr durchgeführter Tests in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 aufgeführt; die Klägerin hat diese eingesehen. Der Farbe-Wort-Interferenztest (FWIT) misst die elementaren Fähigkeiten der Informationsverarbeitung und sprach gegen das Vorliegen einer (bei der Klägerin nicht festgestellten) Schizophrenie. Aus dem Regensburger Wortflüssigkeits-Test (RWT) ergaben sich keine Hinweise auf Defizite beim Planen und Problemlösen offener Probleme, was jedoch das Vorliegen einer Paranoia nach Ansicht der Fachärzte nicht ausschließt. 1.4. Der Vortrag der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kammer auf der Grundlage der personalärztlichen Untersuchungen und Stellungnahmen von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgeht: 1.4.1. Soweit die Klägerin rügt, dass eine sachgerechte Untersuchung nicht durchgeführt worden sei, und eine derart schwere Diagnose, die ausschließlich auf einseitigen Darstellungen der Behörde beruhe, nicht gerechtfertigt sei, greift der Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Dienstunfähigkeit der Klägerin auf die Gutachten des Personalärztlichen Dienstes gestützt. Dieser hat die Klägerin am 7. September 2006, 12. Dezember 2006, 11. September 2007 und 10. Oktober 2007 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Dr. x ...) und eine Fachärztin für Psychiatrie/Diplompsychologin (Dr. y...) begutachtet, an deren fachlichen Befähigung kein Anlass zu Zweifeln besteht. Den Stellungnahmen und Untersuchungsberichten ist eine umfassende Anamnese zu entnehmen, die der begutachtende Facharzt als hinreichende Grundlage für seine Diagnose und die Feststellung der Dienstunfähigkeit angesehen hat; dies gilt auch für den zeitlichen Umfang der Diagnose. Das Verwaltungsgericht hat sich ergänzend auf die Aussage von Dr. z... in der mündlichen Verhandlung bezogen, der die Diagnose auf der Grundlage der erfolgten Untersuchungen als nachvollziehbar und hinreichend eingeschätzt hat. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel hieran. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihre fehlende Einsicht in ein aus Sicht der Schulleitung bestehendes Fehlverhalten noch keine Dienstunfähigkeit begründe und sie den ihr übertragenen Unterricht ordnungsgemäß durchgeführt habe, erschüttert dies die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, das zur Tätigkeit als Studienrätin mehr gehöre als das fachliche Können und Wissen. Insbesondere sei ein adäquater Umgang mit Schülern, Lehrern und Eltern erforderlich, der eines gewissen Vertrauensverhältnisses bedürfe, dessen Vorliegen auch die Klägerin nicht behaupte. Entsprechend dem Gutachten von Dr. x... sind diese Probleme jedenfalls zuletzt auf Seiten der Klägerin durch eine wahnhafte Störung beeinflusst, die es ihr nicht mehr ermöglichen, auf Konfliktsituationen mit Schülern und Lehrern angemessen zu reagieren. Dies begründet nachvollziehbar die Dienstunfähigkeit, da die Tätigkeit einer Lehrerin nicht nur die fachliche Vermittlung des Schulstoffes umfasst, sondern ebenso geprägt ist durch die pädagogische Zusammenarbeit mit den Schülern und Eltern sowie die Kooperation mit dem Lehrerkollegium. 1.4.2. Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin erschüttern die Richtigkeit der Stellungnahme von Dr. x... vom 31. Oktober 2007 nicht. Dass in dieser Stellungnahme keine nach ICD-Code klassifizierte Diagnose aufgeführt ist, begründet keine Zweifel an dem Vorliegen der Erkrankung der Klägerin. Die dort aufgeführte Diagnose „Paranoia“ ist auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend. Die Stellungnahme ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil keine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. y... erfolgte. Die von Frau Dr. y... getroffenen Feststellungen widersprechen nicht der von Dr. x... gestellten Diagnose einer Paranoia. Sie schließen vielmehr das Vorliegen einer akut paranoid-halluzinatorische Psychose und das Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie aus und bestätigen die Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgrund von bestehenden paranoiden Gedanken. Dass Dr. y... in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 keine Diagnose gestellt und die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht festgestellt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn Frau Dr. y... war von Dr. x... lediglich beauftragt worden, ergänzend bestimmte psychologische Testungen durchzuführen. Dass von Frau Dr. x... aufgrund der Weigerung der Klägerin weitere Tests nicht durchgeführt werden konnten, begründet keinen Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. x... getroffenen Diagnose. Dieser sah sich vielmehr trotz der fehlenden Testungen nachvollziehbar in der Lage eine Diagnose zu stellen. Die von Dr. y... erwähnte Drogenproblematik lässt nicht an der Richtigkeit ihrer Stellungnahme zweifeln. Frau Dr. x... hat zutreffend dargestellt, dass bei der Klägerin ein Drogenkonsum nachgewiesen worden ist und dieser Ursache für eine wahnhafte Störung in den Jahren 1999 - 2001 gewesen sein könnte. Es sind keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass Frau Dr. x... davon ausgeht, dass die Klägerin bewusst Drogen konsumiert hat. Der zum Begutachtungszeitpunkt mehr als sechs Jahre zurückliegende Drogenkonsum hat zudem für ihre Ausführungen zum Krankheitsbild bei Begutachtung der Klägerin ersichtlich keine Relevanz. 2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn diese in tatsächlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen (S. 13 UA), dass es der Klägerin nicht möglich war, in adäquater Weise ihren Anteil an einer Verbesserung der Situation mit den Schülern zu leisten, sie sich vielmehr darauf beschränkt habe, die von ihr als unangemessen empfundenen Sachverhalte zu schildern und bei an ihrem Verhalten geäußerter Kritik die Nennung von Namen u.ä. gefordert habe, um die Vorgänge zu prüfen. Darin könne keine Annahme der Kritik gesehen werden, die zu einer erforderlichen Reflexion hätte führen können. Auch das für eine Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und den Schülern, Eltern und Lehrern liege nicht vor. Soweit die Klägerin einwendet, diese Einschätzung beruhe auf einer Vielzahl von Sachverhalten, die einzeln aufgeklärt werden müssten, erschüttert es die Richtigkeit des Urteils nicht. Aus dem Vorbringen der Klägerin wird bereits nicht ersichtlich, wann sie – abweichend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – vertrauensvoll mit Schülern und Lehrern zusammengearbeitet und Kritik konstruktiv angenommen hat. Die Frage, ob die Zustimmung der Personalvertretung auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, ist - wie ausgeführt - höchstrichterlich geklärt und weist daher keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei einem Verfahren über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand eine nachträglich eingeholte Zustimmung der Personalvertretung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkt oder diese erst ab ihrem Zugang bei der Behörde gilt, ist höchstrichterlich geklärt. Die Frage, welche Anforderungen an den Inhalt des Gutachtens eines Amtsarztes betreffend die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten zu stellen sind, insbesondere ob die fehlende Mitteilung des Ergebnisses einer Zusatzuntersuchung zur Unwirksamkeit des amtsärztlichen Gutachtens führt, ist nicht klärungsbedürftig. Ein amtsärztliches Gutachten muss es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes auseinanderzusetzen und diese ggf. substantiiert anzugreifen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.2011, 2 B 2/10, juris Rn. 5). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist daher einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung nicht zugänglich. 4. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf den die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden könnte. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den aus § 86 VwGO folgenden Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, dass die Klägerin am 10. August 2009 weder erkrankt war noch an einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte litt, nicht stattgegeben habe. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.6.2010, 2 B 72/09, juris Rn. 4 ff., m.w.N.). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass dem Gutachten von Dr. x... vom 31. Oktober 2007, auf das sich das verwaltungsgerichtliche Urteil stützt, derartige Mängel anhaften, sodass sich eine weitere Sachaufklärung dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen musste. III. Die Klägerin hat als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 5 Nr. 2, 47, 40 GKG und errechnet sich aus dem 6,5-fachen Betrag des bei Einlegung des Rechtsmittels maßgeblichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 (4.435,12 Euro) nebst ruhegehaltsfähiger allgemeiner Stellenzulage nach § 48 Nr. 2 HmbBesG (78,24 Euro).