OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Bf 264/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:1130.1BF264.10.0A
4mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auf das Auslandstrennungsgeld sind Leistungen der EUPM anzurechnen.(Rn.28) 2. Auslandsverwendungszuschlag ist auch für eine Dienstreise zu einem Ort außerhalb des Missionsgebiets zu zahlen, wenn die Dienstreise innerhalb der Auslandsverwendung, hier des Missionsauftrages der EUPM, erfolgt.(Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abgeändert: Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags für die Zeit vom 1. bis zum 12. Oktober 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2007 - soweit diese entgegenstehen - ein weiteres Auslandstagegeld in Höhe von 4,-- Euro für den 7. Januar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in der zu vollstreckenden Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf das Auslandstrennungsgeld sind Leistungen der EUPM anzurechnen.(Rn.28) 2. Auslandsverwendungszuschlag ist auch für eine Dienstreise zu einem Ort außerhalb des Missionsgebiets zu zahlen, wenn die Dienstreise innerhalb der Auslandsverwendung, hier des Missionsauftrages der EUPM, erfolgt.(Rn.50) Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abgeändert: Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags für die Zeit vom 1. bis zum 12. Oktober 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2007 - soweit diese entgegenstehen - ein weiteres Auslandstagegeld in Höhe von 4,-- Euro für den 7. Januar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in der zu vollstreckenden Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über das Verfahren entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht für den Zeitraum 30. September 2006 bis 13. Oktober 2006 bzw. 7. bis 9. Januar 2007 keine Reisekostenvergütung (nachfolgend A.) und lediglich für den 7. Januar 2007 ein weiteres Auslandstrennungsgeld in Höhe 4,-- Euro zu (nachfolgend B.). Das angefochtene Urteil ist daher abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld in Höhe von weiteren 941,-- Euro zu gewähren. Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit die Beklagte sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags der Stufe 1 richtet (nachfolgend C.) Maßgeblich abzustellen ist auf die Rechtslage während der Zuweisung der Klägerin zur EUPM, da Besoldungsleistungen auf der Grundlage derjenigen besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren sind, die während der fraglichen Dienstzeit in Kraft waren (BVerwG, Urt. v. 3.6.2011, 2 A 3/10, Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 5, juris Rn. 11). A. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung in Form von Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld nach § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. § 3 Abs. 1 ARV 1991 zu. Es kann dahinstehen, ob die EUPM-Dienstreisen nach Brüssel und Prag zugleich Dienstreisen nach § 2 Abs. 1 BRKG darstellen. Denn mögliche Ansprüche der Klägerin auf Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld nach § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. § 3 Abs. 1 ARV 1991 wären bzgl. der Dienstreise nach Brüssel erloschen, da die Zahlungen der EUPM aus Anlass der Dienstreise auf eine eventuelle Reisekostenvergütung anzurechnen wären, § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 ARV 1991 i.V.m. § 3 Abs. 2 BRKG. Einem möglichen Auslandsübernachtungsgeld in Höhe von 390,-- Euro (13 Tage x 30,-- Euro; nach Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Auslandsübernachtungsgelder - ARVVwV-, beträgt der zu zahlende Höchstbetrag 30,-- Euro pro Nacht, wenn - wie vorliegend - kein Einzelnachweis für die Übernachtungskosten vorliegt) bzw. Auslandstagegeld in Höhe von 475,-- Euro stehen Leistungen der EUPM in Höhe von 3.318,-- Euro gegenüber. Die angesetzte Höhe des Auslandstagegeldes errechnet sich nach § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ARV 1991 wie folgt: 30.9. Brüssel 35,-- 1. - 12. 10 Brüssel 420,-- (12 x 35,--) 13.10. Sarajewo 20,-- Gesamt: 475,-- Euro Hinsichtlich der Dienstreise nach Prag bestehen keine Ansprüche auf Reisekostenvergütung, da die Klägerin nach den eingereichten Unterlagen (vgl. die eingereichte „Duty Travel Application Form“ sowie die „Provisional agenda“, Bl. 333 ff. d.A.) dort wegen ihres Amtes unentgeltlich verpflegt und eine Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt wurde, § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 ARV 1991 i.V.m. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 Nr. 3 BRKG. B. Der Klägerin steht an Auslandstrennungsgeld, das als Auslandstrennungstagegeld und Auslandstrennungsübernachtungsgeld gewährt wird, für den streitigen Zeitraum der Dienstreisen nach Brüssel und Prag nur für den 7. Januar 2007 ein weiteres Auslands-trennungstagegeld in Höhe von 4,-- Euro zu. I. Die auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld gerichtete Klage ist zulässig. Denn der angefochtene Widerspruchsbescheid lehnt für den streitigen Zeitraum die Gewährung dieser Leistungen ab. Soweit die Klägerin Auslandstagegeld als Teil des Auslandstrennungsgeldes begehrt, folgt dies daraus, dass sich der Widerspruch der Klägerin auch auf diese Leistungen bezieht - die Klägerin wendet sich mit dem Widerspruch u.a. gegen die in den Bescheiden vom 30. Januar 2007 und 2. Mai 2007 ausgesprochene Kürzung des Auslandstrennungstagegeldes für beide Dienstreisen - und die Beklagte über diesen Widerspruch mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid auch in der Sache entschieden hat. Denn die Beklagte führt im Widerspruchsbescheid unter Bezugnahme auf den Widerspruch der Klägerin aus, dass ein Anspruch auf „Auslandstagegeld“ nicht bestehe und die Klägerin auch hätte erkennen können, dass es bei Dienstreisen auf Veranlassung der EU zu Kürzungen der nationalen Leistungen kommen könne. Diese Ausführungen konnten bei verständiger Würdigung des Widerspruchsbescheids nur dahingehend verstanden werden, dass auch die erfolgte Kürzung des Auslandstrennungstagegeldes zu Recht erfolgt ist. Dass der Widerspruch der Klägerin, soweit dieser die Kürzung des Auslandstrennungstagegeldes betrifft, erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Bescheide vom 30. Januar 2007 und 2. Mai 2007 erhoben wurde, steht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. II. Der Klägerin steht ein weiteres Auslandstrennungstagegeld lediglich für den 7. Januar 2007 in Höhe von 4,-- Euro zu; insoweit ist die Berufung zurückzuweisen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf die Gewährung von weiterem Auslandstrennungstagegeld oder Auslandstrennungsübernachtungsgeld bestehen nicht; insoweit ist die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld liegen vor. 1.1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG wird Auslandstrennungsgeld Beamten gezahlt, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung ins Ausland abgeordnet werden. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123a BRRG gleich, § 15 Abs. 1 Satz 4 BRKG. Das Auslandstrennungsgeld steht einem in den Bundesdienst abgeordneten Beamten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 7 ATGV) u.a. als Entschädigung für die notwendigen Auslagen für getrennte Haushaltsführung zu, wenn - wie vorliegend - keine Auslandsdienstbezüge nach § 58 BBesG gezahlt werden (§ 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2, 3 Nr. 3 ATGV). Diese Voraussetzungen liegen auch für die Zeiten des Aufenthaltes der Klägerin in Brüssel und Prag vor, da es sich um Aufenthalte im Ausland handelt und die Klägerin sich dort in Erfüllung der Aufgaben aus der Zuweisung an die EUPM aufgehalten hat: Die Klägerin ist entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten der EUPM Mission BiH zugewiesen worden; die Zuweisung erfolgte nicht nach Bosnien und Herzegowina, sondern an die EUPM Mission Bosnien und Herzegowina, d.h. die Klägerin sollte als Teil der Mission die an diese gestellten Aufgaben miterfüllen. Die Teilnahme der EUPM an der „operation fireball“ hielt sich nach der unbestrittenen Aussage des Zeugen ... im Rahmen der an die Mission gestellten Aufgaben und erfolgte nach der ebenfalls unstreitigen Aussage des Zeugen … auf der Grundlage des hierfür geltenden Operationsplans. Die Teilnahme der Klägerin an der „operation fireball“ war Teil der im Rahmen der Zuweisung an die EUPM im Ausland zu erfüllenden Aufgaben. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es daher keiner gesonderten Zuweisung nach § 123a BRRG für die Teilnahme der Klägerin an der „operation fireball“. Der Klägerin stehen für den Zeitraum zudem keine Umzugskosten und keine Auslandsdienstbezüge nach § 58 BBesG zu. 1.2. Der Antrag auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld ist von der Klägerin am 30. Mai 2006 und damit innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Dienstantritt (vgl. § 16 Abs. 1 ATGV) gestellt worden. Die notwendigen Forderungsnachweise sind ebenfalls zeitnah eingereicht worden. 2. Die Höhe des Auslandstrennungsgeldes richtet sich nach den Vorschriften über Auslandsdienstreisen (§ 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 12 Abs. 7 ATGV) und umfasst daher grundsätzlich ein (Auslandstrennungs-) Tagegeld und ein (Auslandstrennungs-) Übernachtungsgeld, § 14 Abs. 3 BRKG i.V.m. der §§ 1 ff. ARV 1991; ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes, § 1 Abs. 1 ARV 1991. 2.1. Für die Zeiten des Aufenthalts in Brüssel stehen der Klägerin keine Ansprüche auf weiteres Auslandstrennungstage- bzw. Auslandstrennungsübernachtungsgeld zu, weil auf diese Ansprüche in Höhe von 451,-- Euro (s. nachfolgend) und 390,-- Euro (s. unter A) die Leistungen der EUPM anzurechnen sind, § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 12 Abs. 7 ATGV i.V.m. § 1 Abs. 1 ARV 1991 und § 3 Abs. 2 BRKG. Die Höhe des Auslandstrennungstagegeldes errechnet sich wie folgt: 30.9. Brüssel 35,-- gewährt im B. v. 30.1.07: 16,-- € 1. - 12. 10 Brüssel 420,-- (12 x 35,--) 13.10. Sarajewo 20,-- gewährt im B. v. 30.1.07: 8,-- € Gesamt: 475,-- Euro Abzgl. Gewährung: 24,-- Euro Gesamtbetrag: 451,-- Euro Auch unter Einbeziehung der Anrechnung eines möglichen Anspruchs auf Gewährung von zusätzlichem Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld als Reisekosten (s. unter A.) wird der von der EUPM gezahlte Betrag in Höhe von 3.318,-- Euro durch die Anrechnungen nicht überschritten (475,-- € + 451,-- € + 390,-- € + 390,-- € = 1.706,-- €). Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der Klägerin während des Dienstaufenthaltes in Brüssel keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung entstanden sind; die Klägerin hat sich auf Nachfrage des Gerichts zur Höhe dieser Kosten nicht geäußert. 2.2. Für den Aufenthalt in Prag vom 7. bis 9. Januar 2007 steht der Klägerin nur für den 7. Januar 2007 ein weiteres Auslandstrennungstagegeld in Höhe von 4,- Euro zu: Am 7. Januar 2007 hat die Klägerin ihres Amtes wegen Abendessen in Prag erhalten, so dass der Tagessatz für Prag (§ 4 Abs. 1 ARV 1991) von 20,-- Euro um 40 Prozent (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG) zu kürzen ist. Am 8. Januar 2007 wurde die Klägerin im Rahmen des Dienstaufenthaltes vollständig in Prag verpflegt, sodass ihr kein Tagegeld zusteht, § 6 Abs. 2 BRKG. Am 9. Januar 2007 hat die Klägerin ihres Amtes wegen Frühstück und Lunch in Prag erhalten, so dass der Tagessatz für Bosnien (§ 4 Abs. 1 ARV 1991) von 20,-- Euro um 60 Prozent zu kürzen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: 7.1.07 12,-- Euro gewährt im B. v. 2.5.07: 8,-- Euro 8.1.07 ---- 9.1.07 8,-- Euro. gewährt im B. v. 2.5.07: 8,-- Euro Gesamt: 20,-- Euro Erhalten: 16,-- Euro Rest: 4,-- Euro Für den Aufenthalt in Prag am 7. und 8. Januar 2007 steht der Klägerin kein Anspruch auf Auslandstrennungsübernachtungsgeld zu, da die Unterkunft unentgeltlich von der EUPM bereitgestellt wurde, § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 12 Abs. 7 ATGV, § 14 Abs. 3 BRKG, § 1 Abs. 1 ARV 1991, § 7 Abs. 3 BRKG. § 7 Abs. 3 BRKG ist nicht einengend dahingehend auszulegen, dass das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nur dann nicht zu gewähren ist, wenn am regulären Auslandsdienstort - vorliegend in Sarajewo - eine Unterkunft von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt ist. Weder der Wortlaut von § 7 Abs. 3 BRKG noch die Verweisung in § 12 Abs. 7 ATGV enthalten eine derartige Einschränkung; die Vorschriften machen die Gewährung bzw. Versagung von Auslandsübernachtungsgeld nicht an ggf. anfallende Kosten am allgemeinen Dienstort abhängig (vgl. auch § 4 Abs. 1 ARV 1991). Dem entsprechend wird nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BRKG auch bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts am Wohnort kein Übernachtungsgeld gewährt und zwar unabhängig davon, ob - z.B. im Falle einer Dienstreise zum Wohnort - an dem (nicht am Wohnort bestehenden) Dienstort Kosten für eine Unterkunft, z.B. Mietzahlungen, anfallen. Insgesamt handelt es sich um eine pauschalierende Regelung, die für das Zusammentreffen von Auslandstrennungsgeld und Dienstreise keine mehrfache Leistung vorsieht, wenn eine Unterkunft unentgeltlich des Amtes wegen zur Verfügung gestellt wird. Für den 9. Januar 2007 wurde der Klägerin ausweislich des Bescheides vom 9. August 2007 Auslandsübernachtungsgeld gezahlt. C. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen, soweit sich diese gegen die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages für die Zeiten des Aufenthaltes der Klägerin in Brüssel wendet. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die Höhe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AuslVZV innerhalb der Stufe 1 zu bestimmen, ist auf die Berufung der Beklagten, an deren Antrag das Gericht gebunden ist (§ 129 VwGO), nicht abzuändern; die Entscheidung verletzt die Beklagte nicht in ihren Rechten. 1. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlages nach § 58a Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 1 AuslVZV liegen vor. Nach den genannten Vorschriften wird der Auslandsverwendungszuschlag u.a. an Beamte für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland für eine humanitäre oder unterstützende Maßnahme erfolgt. Der Auslandsverwendungszuschlag hat Anreizfunktion und soll einen Ausgleich für besondere, erschwerende Belastungen bei der Verwendung sein. Diese Voraussetzungen sind auch für die Zeiten der Dienstreise nach Brüssel erfüllt. Die Klägerin ist Beamtin. Ein Beschluss der Bundesregierung über die Beteiligung deutscher Kontingente an der EUPM ist gegeben. Nach § 58a Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AuslVZV steht der Auslandsverwendungszuschlag - anders als die Beklagte dies vorträgt - den Beamten nicht nur für den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder einem bestimmten Gebiet (Missionsgebiet) zu, sondern bis zum Ende der besonderen Verwendung; sowohl § 58a Abs. 2 Satz 1 BBesG als auch §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AuslVZV - die Verordnung regelt allein die Höhe, nicht aber die Voraussetzungen der Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 2 C 58/09, Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 4, juris Rn. 12) - knüpfen nach ihrem Wortlaut an die besondere Verwendung an. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV bestimmt, dass der Auslandsverwendungszuschlag vom Tag des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende der Verwendung oder dem Verlassen des Gebietes oder Ort gewährt wird, ergibt sich hieraus nichts anderes; auch hiernach ist der Auslandsverwendungszuschlag für Zeiten der Verwendung im Ausland zu zahlen. Da der Aufenthalt der Klägerin in Brüssel entsprechend den Aussagen der Zeugen ... und ... im Rahmen des Missionsauftrages erfolgte, also eine Dienstreise innerhalb des EUPM-Dienstauftrages und ein Beitrag zur Erfüllung der Mission der EUPM war, ist dieser Aufenthalt Teil der besonderen Verwendung. Während der Dienstreise nach Brüssel ist „Ort der Verwendung“ bzw. „Gebiet der Verwendung“ Brüssel (vgl. ähnlich: BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 2 C 58/09, Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 4, juris Rn. 15, 17, 19). Diese Auslegung von § 4 Abs. 1 AuslVZV entspricht § 58a Abs. 3 Satz 1 BBesG, wonach der Auslandsverwendungszuschlag für jeden Tag der Verwendung gewährt wird. Wird der Ort bzw. das Gebiet der regelmäßigen Verwendung - vorliegend Bosnien und Herzegowina - zu Zwecken verlassen, die außerhalb des Verwendungsauftrages liegen, so wird demnach kein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt. Im Hinblick auf diese Systematik bedurfte es zudem - der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV getroffenen - Regelung zur Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags, sofern der Beamte sich am Ort bzw. Gebiet der regelmäßigen Verwendung zwar aufhält, aber dort nicht „verwendet“ wird, wie z.B. bei einer Dienstbefreiung oder Erkrankung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Zweck des Auslandsverwendungszuschlags, der die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse abgelten soll, § 58a Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV. Denn die Beurteilung welche Belastung besteht, ist unabhängig von den konkreten Belastungen der einzelnen Person auf einem konkreten Dienstposten aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise für die Belastungs- und Gefahrengemeinschaft aller Teilnehmer an der Mission festzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2009, 2 C 33/08, BVerwGE 134, 108, juris Rn. 19, 20), sofern - wie vorliegend - eine abstufende Festsetzung nach unterschiedlichen Verwendungsverhältnissen nicht erfolgt ist (vgl. § 3 Abs. 3 AuslVZV). Die von der Beklagten vorgetragene unterschiedliche Behandlung von Dienstreisenden und Missionsteilnehmern rechtfertigt keine andere Betrachtung, da sie ggf. aufgrund der unterschiedlichen normativen Regelungen hinzunehmen ist. 2. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Höhe des Auslandsverwendungszuschlags und die daraus folgende Verpflichtung zur Neubescheidung verletzen die Beklagte nicht in ihren Rechten. Die Höhe des Auslandsverwendungszuschlags bestimmt sich nach der Belastungsstufe der Verwendung, §§ 2, 3 AuslVZV. Die Bestimmung der Belastungsstufe durch die oberste Dienstbehörde kann nicht gesondert angefochten werden, sondern ist im Rahmen der Klage auf Gewährung eines höheren Zuschlags inzident zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009, a.a.O., juris Rn. 9). Den Belastungen und Erschwernissen, die die Einordnung in die Belastungsstufe rechtfertigen, müssen die Teilnehmer der Auslandsmission bei der besonderen Verwendung ausgesetzt sein. Sie müssen dem Teilnehmer gerade als Folge seiner Mitwirkung an der Auslandsmission drohen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Stufe 1 nicht den Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung bei der EUPM entsprach. Soweit die Beklagte geltend macht, für den Dienstort Brüssel sei kein Auslandsverwendungszuschlag festgesetzt worden, so dass es an den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 BBesG fehle, ist dem nicht zu folgen. Die Höhe des Verwendungszuschlags richtet sich nach den besonderen Belastungen der Verwendung. Für die Verwendung bei der EUPM ist - ohne weitere Differenzierung - eine Belastungsstufe festgelegt. 3. Auf den zu gewährenden Auslandsverwendungszuschlag für den Aufenthalt der Klägerin in Brüssel sind die Leistungen der EUPM für die Dienstreise der Klägerin nach Brüssel nicht anzurechnen. Zwar werden nach § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG die von einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung für eine besondere Verwendung gewährten Leistungen in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag angerechnet, allerdings nur soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden. Die Leistungen der EUPM betreffend „accommodation“ bzw. „Hotel“ und „allowance“ sind danach nicht anzurechnen, da sie sich auf Unterkunft und Verpflegung beziehen. Dies gilt auch für den als „allowance“ „per diem“ geleisteten Betrag in Höhe von insgesamt 1.173,-- Euro. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht nur als Tagessatz für Verpflegung gewährt wurde. Es bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass den von der EUPM gewährten Leistungen für „Taxi“ und „Train“ im Umfang von insgesamt 65,-- Euro keine entsprechenden Auslagen der Klägerin zugrunde lagen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und bestimmt sich nach dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Von dem Streitgegenstand der Berufung obsiegt die Beklagte hinsichtlich eines Teiles von 941,-- Euro. Dies entspricht im Berufungsverfahren einem Kostenanteil von 3/4. Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt die Beklagte insgesamt mit einem Kostenanteil von 4/5. Das Urteil ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags, von Auslandstrennungsgeld sowie Reisekostenvergütung für zwei Dienstreisen, die die Klägerin im Zuge ihrer Verwendung bei der Europäischen Polizeimission in Bosnien und Herzegowina (European Union Police Mission - EUPM) unternommen hat. Die Klägerin ist Landespolizeibeamtin der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie war in der Zeit vom 21. Juni 2006 bis zum 27. Juni 2007 gemäß § 123 BRRG zum Bundespolizeipräsidium West abgeordnet und von diesem gemäß § 123a BRRG der Europäischen Union zur Dienstleistung in der Europäischen Polizeimission in Bosnien und Herzegowina zugewiesen; überwiegend war sie in Sarajewo tätig. Während dieser Zeit wurden ihr in Sarajewo keine Dienstunterkunft und keine Verpflegung gestellt. Die Klägerin nahm vom 30. September 2006 bis zum 13. Oktober 2006 für die EUPM in Brüssel an einer Zollübung („operation fireball“) und vom 7. bis zum 9. Januar 2007 an der Nachbereitung der Übung in Prag teil. Beide Aufenthalte wurden von den Dienstvorgesetzen der Klägerin bei der EUPM, den Zeugen … und ..., als Dienstreisen genehmigt. Die Klägerin beantragte am 30. Mai 2006 im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der EUPM die Gewährung eines Auslandstrennungsgeldes und eines Auslandsverwendungszuschlages. Mit Bescheiden vom 30. Januar 2007 und 2. Mai 2007 setzte die Bundespolizeidirektion gegenüber der Klägerin die Höhe des Auslandstrennungstagegeldes u.a. für September und Oktober 2006 sowie Januar 2007 fest. Für den streitigen Zeitraum der Dienstreisen wurde kein Auslandstrennungstagegeld gewährt. Mit Bescheid vom 9. August 2007 erfolgte seitens der Bundespolizeidirektion der Beklagten eine „Endabrechnung der zustehenden Gebührnisse“ für die Beteiligung der Klägerin an der Polizeimission der Europäischen Mission in Bosnien und Herzegowina. Die Höhe des Auslandsverwendungszuschlags und des „Auslandsübernachtungsgeldes“ wurden festgesetzt sowie der nach Abzug der Vorauszahlungen zu zahlende Betrag ausgewiesen. Das Auslandsübernachtungsgeld und der Auslandsverwendungszuschlag wurden für den Zeitraum der EUPM-Dienstreisen der Klägerin nach Brüssel und Prag nicht bzw. gekürzt gewährt. Den am 6. September 2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007, zugestellt am 27. November 2007, zurück. Eine Reisekostenvergütung in der Form von Auslandstage- und -übernachtungsgeldern sei nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen vom 21. Mai 1991 (BGBl. I 1991 S. 1140, i.d.F. v. 26.5.2005, BGBl. I S. 1418) - ARV 1991 - i.V.m. § 2 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) - BRKG - nicht vorlägen. Die Dienstreisen nach Brüssel und Prag seien Dienstreisen der EUPM gewesen, über die das Bundesministerium des Innern lediglich informiert gewesen sei. Auch hätte die Klägerin erkennen können, dass es bei Dienstreisen auf Veranlassung der EU zu Kürzungen der nationalen Leistungen kommen könne. Der Auslandsverwendungszuschlag sei zu kürzen, da die Klägerin sich in dem genannten Zeitraum nicht im Missionsgebiet aufgehalten habe. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2007 Klage erhoben, mit der sie unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Zahlung von weiteren insgesamt 1.627,97 Euro begehrt. Sie habe als Verbindungsbeamtin zu EUFOR, dem militärischen Teil der Unterstützung der Europäischen Union für Bosnien und Herzegowina, faktisch keine Wahlmöglichkeit bzgl. der Teilnahme an der Zollübung gehabt. Während der Dienstreise nach Brüssel sei sie besonderen Belastungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 Ziffern 1.1 und 1.6 der Verordnung über die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1226 i.d.F. vom 27.3.2002, BGBl. I S. 1243) - AuslVZV - ausgesetzt gewesen. Die EUPM habe nur Reisekosten erstattet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 30. Januar 2007, vom 2. Mai 2007, vom 9. August 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2007 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 30. Mai 2006 weitere Auslandsgebührnisse in Höhe von 1.627,97 Euro zu gewähren, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat die Zeugen … und ... im Einvernehmen mit den Beteiligten schriftlich vernommen. Der Zeuge ... hat erklärt, die Teilnahme der EUPM an der „operation fireball“ sei im Rahmen der an die Mission gestellten Aufgaben notwendig gewesen. Die Abordnung zu der Übung sei auf der Grundlage der Maßgaben der Gemeinsamen Aktion 2005/824/GASP vom 24. November 2005, dem vom Rat beschlossenen EUPM Operationsplan und der EUPM „Standing Operating procedure“ erfolgt. Es habe sich um eine EUPM Dienstreise gehandelt. Der Zeuge ... hat bekundet, der Einsatz der Klägerin in Brüssel und Prag sei durch die Abordnung zur EUPM abgedeckt gewesen. Daher habe es für den Einsatz keine Rücksprache im Vorfeld gegeben, wohl aber einen Vermerk in der wöchentlichen Lagemeldung an das Bundesministerium des Innern. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2010 überwiegend stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ein weiteres Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld in Höhe von insgesamt 945,-- Euro für die Zeit vom 30. September 2006 bis zum 13. Oktober 2006 sowie vom 7. Januar 2007 bis zum 9. Januar 2007 zu gewähren. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 13. Oktober 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld, da der Aufenthalt bei der EUPM im Rahmen der Zuweisung von der obersten Dienstbehörde als Auslandsdienstreise genehmigt worden sei. Der Auslandsverwendungszuschlag stehe der Klägerin für ihre Verwendung in Brüssel zu, da dieser Einsatzort im Ausland liege und sie dort einer besonderen psychischen und physischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, die die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlages der Stufe 1 rechtfertige; die Höhe sei von der Beklagten nach Ermessen festzusetzen. Für das Nachbereitungstreffen in Prag bestehe kein Anspruch auf Gewährung des Auslandsverwendungszuschlages, da die Klägerin für diesen Aufenthalt keine besonderen Belastungen dargelegt habe. Mit am 18. Februar 2011 zugestellten Beschluss vom 10. Februar 2011 wurde auf den Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit der am 17. März 2011 begründeten Berufung ergänzt die Beklagte ihr Vorbringen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld nach § 15 Abs. 2 BRKG i.V.m. § 12 Abs. 7 der „Verordnung über das Auslandstrennungsgeld“ vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189, i.d.F. vom 26.5.2005, BGBl. I S. 1418) - ATGV - zu, da die Klägerin nur der EUPM Mission Bosnien und Herzegowina zugewiesen worden sei. Eine Zuweisung für die Reise nach Brüssel sei nicht erfolgt. Diesbezüglich handele es sich um neue dienstliche Maßnahme, für die keine Zuweisung vorliege. Eine von der EUPM gewährte Reisekostenvergütung sei auf das Auslandstrennungsgeld und auf eine Reisekostenvergütung anzurechnen. Der Auslandsverwendungszuschlag sei für den streitigen Zeitraum nicht zu gewähren, da dieser an den Aufenthalt im Missionsgebiet geknüpft sei, § 4 Abs. 1 AuslVZV. Die Dienstreise nach Brüssel sei keine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung auf Beschluss der Bundesregierung erfolgt sei. Für den Dienstort Brüssel sei zudem kein Auslandsverwendungszuschlag festgesetzt worden; insoweit fehle es bereits an den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 BBesG. Auch lägen keine besonderen Belastungen vor, die die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags der Stufe 1 rechtfertigen könnten. Dienstreisenden, die in das Missionsgebiet einreisen würden, stehe kein Auslandsverwendungszuschlag zu, § 1 Abs. 2 Satz 4 AuslVZV. Daher sei es sachgerecht und vom Verordnungsgeber gewollt, auch Missionsteilnehmern während einer Auslandsdienstreise keinen Auslandsverwendungszuschlag zu gewähren. Andernfalls würden Missionsteilnehmer ungerechtfertigt besser gestellt werden. Die Beklagte stellt schriftsätzlich den Antrag (Bl. 273 d.A.), unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin in vollem Umfang mit der Klage abzuweisen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich der Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, sie habe seitens der EUPM für die Dienstreise nach Brüssel Reisekosten in Höhe von insgesamt 3.318,-- Euro erhalten. Für den Aufenthalt in Prag habe sie keine Zahlungen seitens der EUPM erhalten. Während der Dienstreise nach Prag seien sowohl Hotel als auch Verpflegung bereit gestellt worden. Die den Vorgang betreffende Sachakte der Beklagten hat dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen (Beiakte A).