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Beschluss

1 Bs 154/12

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0823.1BS154.12.0A
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Leitsätze
1. Eine gesetzliche Bestimmung, die abweichend von § 4 Verwaltungsbehördengesetz (juris: VwBehG HA) für eine Verwaltungseinheit eine Behördeneigenschaft im dienstrechtlichen Sinn begründen soll, muss über die bloße Zuweisung von Verwaltungsaufgaben hinausgehen.(Rn.16) 2. Landesbetriebe nach § 26 Landeshaushaltsordnung (juris: HO HA) wie das Hamburger Institut für berufliche Bildung sind regelmäßig trotz ihrer Ausstattung mit eigenen persönlichen und sächlichen Mitteln nicht Behörde im dienstrechtlichen Sinn, sondern in die zuständige Fachbehörde eingegliedert.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gesetzliche Bestimmung, die abweichend von § 4 Verwaltungsbehördengesetz (juris: VwBehG HA) für eine Verwaltungseinheit eine Behördeneigenschaft im dienstrechtlichen Sinn begründen soll, muss über die bloße Zuweisung von Verwaltungsaufgaben hinausgehen.(Rn.16) 2. Landesbetriebe nach § 26 Landeshaushaltsordnung (juris: HO HA) wie das Hamburger Institut für berufliche Bildung sind regelmäßig trotz ihrer Ausstattung mit eigenen persönlichen und sächlichen Mitteln nicht Behörde im dienstrechtlichen Sinn, sondern in die zuständige Fachbehörde eingegliedert.(Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, der als Geschäftsführer des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) tätig war, wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Beschäftigung im Amt für Verwaltung der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB). Der … geborene Antragsteller war ab 2001 zunächst Geschäftsführer beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Hessen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates des MDK Hessen vom 22. November 2006 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Posten des Geschäftsführers abberufen und beurlaubt; gegen ihn wurde ein Hausverbot ausgesprochen und sein Dienstvertrag zum 30. Juni 2007 gekündigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 und 9. Januar 2007 bewarb sich der Antragsteller auf die Position des Geschäftsführers des HIBB, ohne auf seine Abberufung als Geschäftsführer des MDK hinzuweisen. Er setzte sich im Auswahlverfahren durch und wurde mit Wirkung zum 1. August 2007 auf Lebenszeit zum Leitenden Regierungsdirektor der Besoldungsgruppe A 16 sowie für die Dauer von 5 Jahren zum Leitenden Regierungsdirektor der Besoldungsgruppe B 3 ernannt. Ihm wurde ab dem 1. August 2007 die Funktion des Geschäftsführers des HIBB zugewiesen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Abberufung, die Beurlaubung und das Hausverbot hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 6. Juni 2007 insgesamt abgelehnt. Aufgrund einer von dem Antragsteller mit dem Verwaltungsrat des MDK am 12. September 2007 getroffenen Vereinbarung nahm letzterer die gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahmen zurück. Nach Bekanntwerden der näheren Umstände der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers für den MDK Hessen in Hamburg wurde er mit Schreiben vom 19. Mai 2008 in das Amt für Verwaltung „abgeordnet“. Zur Begründung heißt es, die Entfernung des Antragstellers vom Posten des Geschäftsführers des HIBB sei erforderlich zur Vermeidung weiterer innerdienstlicher Spannungen mit der Personalvertretung, den Führungskräften und der Mitarbeiterschaft im HIBB, die den Dienstbetrieb erheblich gefährdeten. Durch die Vielzahl der schriftlichen Anfragen und der damit einhergehenden Diskussion in der Öffentlichkeit sei das Ansehen der Behörde belastet und die Zusammenarbeit der Beruflichen Schulen mit externen Partnern erschwert. Der Antragsteller folgte dieser Maßnahme, legte jedoch am 15. Mai 2009 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie die Stelle als Geschäftsführer des HIBB zeitnah und dauerhaft mit einer anderen Person besetzen wolle; mit Schreiben vom 30. Januar 2012 übertrug sie dem Antragsteller die Leitung der Koordinierungsstelle für Projektsteuerung und Qualitätsmanagement. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2012 ablehnte. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. 1.a. Der Einwand des Antragstellers, die angefochtenen Maßnahmen vom 19. Mai 2008, 26. Januar 2012 und 30. Januar 2012 seien Verwaltungsakte im Sinne von Abordnungen oder Versetzungen, weil das HIBB eine eigenständige Einheit mit Behördencharakter im organisationsrechtlichen und beamtenrechtlichen Sinne darstelle, von der er zu einer anderen Behörde abgeordnet oder versetzt worden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das HIBB Teil der Behörde für Schule und Berufsbildung und keine eigenständige Behörde ist. Wird einem Beamten (vorübergehend oder auf Dauer) ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen, kann es sich entweder um eine Abordnung bzw. Versetzung mit Verwaltungsaktqualität (vgl. §§ 28, 29 HmbBG; §§ 14, 15 BeamtStG; §§ 27, 28 BBG) oder aber um eine - gesetzlich nicht geregelte - Umsetzung handeln, die als bloße interne Organisationsmaßnahme keinen Verwaltungsaktcharakter aufweist. Die Annahme einer Abordnung bzw. Versetzung setzt dabei grundsätzlich - soweit es sich nicht um eine sog. Versetzung im statusrechtlichen (statusberührenden) Sinn handelt (vgl. hierzu unter 2.) - voraus, dass mit der Übertragung des neuen Aufgabenbereichs auch ein Wechsel der Behörde verbunden ist. Maßnahmen, bei denen der Beamte ohne Wechsel der Behörde seine Tätigkeit im Rahmen seines beamtenrechtlichen Statusamtes auf einem anderen Dienstposten auszuführen hat, sind dagegen als Umsetzung anzusehen (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, 2 B 23.12, juris; Urt. v. 26.5.2011, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16; Urt. v. 28.2.2008, NVwZ-RR 2008, 547; Urt. v. 20.4.1977, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18). Der Wechsel von Beamten zwischen der Behörde für Schule und Berufsbildung und dem HIBB ist nicht bereits deshalb als Abordnung bzw. Versetzung zu qualifizieren, weil beide über eine eigene Personalverwaltung verfügen und damit Dienststellen im Sinne des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes sind (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG). Ob ein Wechsel der Behörde vorliegt, ist allein auf Grundlage des dienstrechtlichen Behördenbegriffs und nicht des personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffs zu klären (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2012, NVwZ-RR 2012, 441; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.1996, NVwZ-RR 1998, 54). Dienstrechtlich stellt das HIBB keine eigenständige Behörde dar. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde schließt zwar in der Regel jede organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit ein, die - mit persönlichen und sächlichen Mitteln ausgestattet - einen örtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versieht (BVerwG, Urt. v. 24.1.1991, BVerwGE 87, 310). Jedoch kommt es auch maßgeblich auf die Bestimmungen des materiellen Rechts an; untergliederten Verwaltungseinheiten kommt danach kein eigenständiger Behördencharakter zu, wenn der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass der in Rede stehende administrative Wirkungsbereich dem Rechtssinne nach nur in einer einzigen Behörde zusammengefasst sein soll (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2012, NVwZ-RR 2012, 441). In Hamburg ist nach den gesetzlichen Regelungen im Bereich des Schulwesens allein die Behörde für Schule und Berufsbildung Behörde im dienstrechtlichen Sinn. Durch das entsprechend Art. 57 Hamburgische Verfassung (HV) ergangene Gesetz über Verwaltungsbehörden vom 30. Juli 1952 (im Folgenden: Verwaltungsbehördengesetz; HmbBL I 2000-a; m.sp. Änd.) ist der Behördenbegriff sehr weit gefasst. Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsbehördengesetz werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbständig erledigt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hieraus folgt, dass neben dem Senat grundsätzlich nur die Fachbehörden und Bezirksämter Behörden im dienstrechtlichen Sinne sind, soweit nicht Verwaltungseinheiten aufgrund anderer landesrechtlicher Regelungen die Eigenschaft einer Behörde im dienstrechtlichen Sinn eingeräumt wird (vgl. zur fehlenden Behördeneigenschaft im dienstrechtlichen Sinne von Hamburger Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.1996, NVwZ-RR 1998, 54; Beschl. v. 16.12.1988, Bs I 178/88; in anderen Bundesländern werden Schulen dagegen als eigenständige Behörden im dienstrechtlichen Sinne angesehen, vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.7.1986, 4 S 1692/86; OVG Münster, Beschl. v. 3.2.1983, 6 B 2269/82; BVerwG, Urt. v. 24.1.1991, BVerwGE 87, 310). Die Regelungen in §§ 85a ff. HmbSG stellen keine „andere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Verwaltungsbehördengesetz dar, durch welche dem HIBB die Eigenschaft einer Behörde im dienstrechtlichen Sinne eingeräumt würde. Dem HIBB wird in §§ 85a ff. HmbSG über die Zuweisung von Verwaltungsaufgaben hinaus keine Behördenqualität im dienstrechtlichen Sinn zugewiesen. Eine gesetzliche Bestimmung, die abweichend von der grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Verwaltungsbehördengesetz geltenden Trias von Senat, Fachbehörde und Bezirksamt für eine Verwaltungseinheit einen eigenständigen Behördencharakter begründen soll, muss über die bloße Zuweisung von Verwaltungsaufgaben hinausgehen; sie muss ergeben, dass gerade auch die Eigenschaft als eigenständige Behörde begründet werden soll (vgl. zu einem solchen Fall § 22 HmbDSG für den Hamburger Datenschutzbeauftragten). Für eine entsprechend restriktive Auslegung von § 4 Abs. 1 Verwaltungsbehördengesetz spricht zunächst die Gesetzeshistorie. Die ursprüngliche Fassung des § 4 Abs. 1 Verwaltungsbehördengesetz vom 30. Juli 1952 (a.a.O.) lautete: „Zur Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg werden folgende Fachbehörden gebildet“ (es folgt die Aufzählung); andere, abweichende Regelungen waren nicht vorgesehen. Seine jetzige Fassung erhielt § 4 Abs. 1 Verwaltungsbehördengesetz durch die Änderung vom 13. April 1962 (HmbGVBl. S. 107). Die Änderung erschien notwendig, da die bisherige Fassung keinen Hinweis darauf enthielt, dass Verwaltungsaufgaben auch Bezirksämtern zur selbständigen Erledigung übertragen werden können (vgl. Bü-Drs. 1962 Nr. 37). Der Begründung des Gesetzesentwurfs lässt sich nicht entnehmen, dass für die den Fachbehörden untergliederten Verwaltungseinheiten eigenständige Behördenqualität begründet werden sollte, nur weil ihnen, wie es beispielsweise beim HIBB (in §§ 85a ff. HmbSG) oder den Schulleitern (in § 89 HmbSG) der Fall ist, gesetzlich Verwaltungsaufgaben zugewiesen werden. Gegen eine weite Auslegung von § 4 Abs. 1 Verwaltungsbehördengesetz sprechen auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität. Denn es wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn beispielsweise ein Wechsel von Lehrern zwischen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nicht (als bloße Umsetzungsmaßnahme) durch die für das Schulwesen zuständige Behörde für Schule und Berufsbildung angeordnet werden könnte, sondern (als Abordnung oder Versetzung) gemäß § 27 Abs. 2 HmbBG durch die oberste Dienstbehörde, also den Senat als oberste Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 HmbBG) verfügt werden müsste. Auch der Schutz der Landesbeamten gebietet kein anderes Verständnis des hamburgischen Behördenaufbaus. Der Beamte kann effektiven Rechtsschutz gegen personalwirtschaftliche und organisatorische Maßnahmen in Anspruch nehmen unabhängig von der Frage, ob diese als Versetzung/Abordnung mit Verwaltungsaktcharakter oder als Umsetzung angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 22.5.1980, BVerwGE 60, 144; zur Intensität der Kontrolle von Umsetzungen vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, 2 B 23.12, juris). Die §§ 85a ff. HmbSG weisen dem HIBB Verwaltungsaufgaben zu, räumen diesem aber keine eigenständige Behördenqualität im dienstrechtlichen Sinn ein. Gemäß § 85a Abs. 1 HmbSG obliegt dem HIBB die Schulverwaltung und Schulaufsicht der staatlichen beruflichen Schulen. In § 85b Abs. 1 HmbSG sind die Aufgaben des HIBB im Einzelnen aufgeführt, darunter die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die beruflichen Schulen (Nr. 2) sowie die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht auf die Schulleitungen übertragen ist (Nr. 3). Gemäß § 85b Abs. 2 HmbSG kann das HIBB zudem mit der Wahrnehmung ministerieller Aufgaben beauftragt werden; ihm können Aufgaben der außerschulischen Bildung übertragen werden (§ 85b Abs. 3 HmbSG). Das HIBB ist auch mit eigenen persönlichen und sachlichen Mitteln ausgestattet und hat eine eigene Personalverwaltung. Jedoch bleibt das HIBB, wie die einzelnen Schulen und Ämter, Teil der für das Schulwesen zuständigen Behörde für Schule und Berufsbildung. Für dieses Verständnis der Vorschriften spricht insbesondere, dass das HIBB gemäß § 85a Abs. 1 HmbSG als Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung geführt werden soll. Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 LHO sind rechtlich unselbständige Teile der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie unterliegen in ihren Zielen und Aufgabenstellungen dem Gestaltungswillen von Senat und Bürgerschaft sowie der Aufsicht der Behörde, zu der der Landesbetrieb gehört. Die Aufsicht führende Behörde ist Eigentümerin des Landesbetriebs und kann im Rahmen ihrer Eigentümerfunktion dem Landesbetrieb Weisungen erteilen (vgl. VV zu § 26 LHO Nr. 1.2). Damit sind die Landesbetriebe in die Behördenstruktur eingegliedert und, trotz wirtschaftlicher und organisatorischer Selbständigkeit, Teil der Fachbehörde, (zu) der sie gehören (David, Verfassung der FHH, 2. Auflage 2004 zu Art. 55, Rn. 22). In den §§ 85a ff. HmbSG wird dem folgend das HIBB auch an keiner Stelle als „Behörde“ bezeichnet (vgl. im Gegensatz dazu die Regelung für den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten in § 22 Abs. 4 HmbDSG); die für das Schulwesen „zuständige Behörde“ ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vielmehr allein die Behörde für Schule und Berufsbildung, nicht das HIBB (§§ 85, 85a Abs. 2, 85b Abs. 1 Nr. 4, 85c Abs. 1 und 3, 85d Abs. 1 Satz 2, 85e Abs. 1 und 3 HmbSG). In Übereinstimmung hiermit bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers der besondere Zustimmungsvorbehalt des Präses der zuständigen Behörde sowie dessen allgemeines Weisungsrecht von den Regelungen über die Organe des HIBB unberührt (Bü-Drs. 18/3780 S. 22). Durch § 85a Abs. 1 HmbSG wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das HIBB als Landesbetrieb unmittelbar durch den Gesetzgeber gegründet; vielmehr enthält die Vorschrift den Auftrag des Gesetzgebers an die (damalige) Behörde für Bildung und Sport, für den Verwaltungsbereich der beruflichen Bildung das HIBB als Landesbetrieb zu gründen (vgl. auch Schaubild in Bü-Drs. 18/3780 S. 21). Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Behörde durch die Organisationsverfügung vom 5. Januar 2007, mit der das HIBB durch den Staatsrat gegründet wurde, nachgekommen. Die Behördeneigenschaft des HIBB folgt zudem weder aus den Bestimmungen zur Rechts- und Fachaufsicht noch aus haushaltsrechtlichen Regelungen. Dass die Fach- und Rechtsaufsicht über das HIBB seit der Organisationsverfügung vom 14. August 2008 nicht mehr durch das Amt für Bildung, sondern den Staatsrat selbst ausgeübt wird, unterstreicht zwar die Bedeutung des HIBB als Landesbetrieb, begründet aber nicht seinen eigenständigen Behördencharakter. Haushaltsrechtlich hat das HIBB zwar seinen eigenen Wirtschaftsplan (vgl. Anlage 2.1 des Haushaltsplans der Freien und Hansestadt Hamburg 2007/2008). Dieser ist jedoch Teil des Einzelplans 3.1. der (damaligen) Behörde für Bildung und Sport. Im Vorwort zum Einzelplan 3.1 heißt es unter Nr. 6 ausdrücklich: „Zur Behörde für Bildung und Sport gehört der folgende Landesbetrieb nach § 26 LHO (…) Landesbetrieb Hamburger Institut für berufliche Bildung“). Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber in den §§ 85a ff HmbSG organisationsrechtliche Vorgaben zur innerbehördlichen Organisation gemacht, aber keine Sonderbehörde geschaffen hat. Nach allem kommt es rechtlich nicht darauf an, ob dem Geschäftsführer des HIBB, wie der Antragsteller vorträgt, Disziplinarbefugnis über die Bediensteten des HIBB zukommt. 1.b. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde weiter geltend, die Maßnahme vom 19. Mai 2008 müsse schon deshalb als Abordnung und damit als Verwaltungsakt angesehen werden, weil sie als solche bezeichnet worden sei. Eine Umdeutung in eine Umsetzung verbiete sich, zumal die Antragsgegnerin bei der Bekanntgabe zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handele. Gegen die Umdeutung spreche auch, dass seinerzeit dem Antragsteller gar kein konkreter Dienstposten übertragen worden sei. Dies sei erst mit Projekteinsetzungsverfügung vom 22. Mai 2008 geschehen. Im Übrigen spreche gegen den Willen zur Umsetzung der Umstand, dass es nach wie vor an einer haushaltsrechtlichen Stelle fehle, auf die der Antragsteller hätte umgesetzt werden können. Durch diese Ausführungen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei der Maßnahme vom 19. Mai 2008 nicht um einen Verwaltungsakt, nicht erschüttert. Es liegt eine bloße falsche Bezeichnung der Maßnahme vor, die rechtlich unerheblich ist. Denn nach Aufbau, Form und Inhalt des Schreibens vom 19. Mai 2008 ist für einen objektiven Empfänger im Wege der Auslegung erkennbar, dass es sich um eine behördeninterne organisationsrechtliche Maßnahme handelt. Das Schreiben ist nicht wie ein Verwaltungsakt mit Tenor und Gründen aufgebaut, sondern wie eine einfache Mitteilung abgefasst, und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Inhaltlich wird deutlich, dass die weitere Verwendung im Amt für Verwaltung der bisherigen Beschäftigungsbehörde des Antragstellers erfolgen soll, die im Frühjahr 2007 auch sein Bewerbungs- und Auswahlverfahren betrieben hat. Der Umstand, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handeln soll, führt nicht zur Annahme einer Abordnung; auch bei der Umsetzung kann das neue Amt im konkret-funktionalen Sinn dauerhaft oder nur zeitweilig zugewiesen werden (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, zu § 28 Rn. 4). Auch spricht nicht für die Annahme einer Abordnung, dass in dem genannten Schreiben kein konkreter Dienstposten des Antragstellers benannt wird,. Da ein Beamter jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat, setzen sowohl die Versetzung/Abordnung einerseits als auch die Umsetzung andererseits jeweils voraus, dass dem Beamten ein konkretes Funktionsamt übertragen wird (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, NVwZ 2006, 1291). Im Übrigen hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass ihm im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben vom 19. Mai 2008, nämlich durch Projekteinsetzungsverfügung vom 22. Mai 2008, ein Dienstposten übertragen worden sei. Der Umstand, dass der Antragsteller auch im Amt für Verwaltung weiterhin auf einer dem Landesbetrieb HIBB zugeordneten Stelle tätig war, ist für die Abgrenzung zwischen Abordnung und Umsetzung nicht von rechtlicher Relevanz; im Übrigen ist das HIBB Teil der Behörde für Schule und Berufsbildung und gehört damit auch sein Stellenbestand zu dieser Behörde (s.o.). 2. Der Einwand des Antragstellers, bei der Abberufung aus der Organstellung des Geschäftsführers des HIBB handele es sich aufgrund der gesetzlich herausgehobenen Stellung dieser Funktion um einen Verwaltungsakt, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei den angegriffenen Maßnahmen handele es sich nicht um eine Versetzung im statusrechtlichen (statusberührenden) Sinn innerhalb einer Behörde (vgl. dazu Battis, a.a.O. zu § 28 Rn. 2), die einen Verwaltungsakt darstellen könne, da dem Antragsteller kein anderes statusrechtliches Amt übertragen worden und auch kein Laufbahnwechsel erfolgt sei. Das durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnete Amt im statusrechtlichen Sinne sei im Falle des Antragstellers das Statusamt des Leitenden Regierungsdirektors A 16 bzw. B 3 (auf Zeit). An die Tätigkeit als Geschäftsführer des HIBB sei das statusrechtliche Amt des Antragstellers nicht geknüpft. Es gebe kein Amt des Geschäftsführers des HIBB. Dagegen trägt der Antragsteller vor, die Abberufung vom Posten des Geschäftsführers stelle unabhängig vom Beamtenrecht einen Verwaltungsakt dar. Das Amt des Geschäftsführers des HIBB sei mit seinen Befugnissen und der Art der Erlangung gesetzlich ausgestaltet. Nach der Regelung in § 85a Abs. 2 Satz 2 HmbSG werde der Geschäftsführer des HIBB vom Präses der zuständigen Behörde „ernannt“. Damit erlange er, ob als Beamter oder als Angestellter, eine Rechtsstellung, aus der er nicht formlos und ohne Rechtsschutz entfernt werden könne. Die Abberufung sei insoweit als actus contrarius zur Ernennung als Verwaltungsakt zu qualifizieren. In seinem Fall fehle es an einem Akt der Abberufung. Soweit die Maßnahme vom 19. Mai 2008 vom Verwaltungsgericht als Abberufung angesehen werde, habe er dagegen Widerspruch eingelegt, der aufschiebende Wirkung entfalte, da die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden sei. Die Ausführungen des Antragstellers erschüttern die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Abberufung von der Position des Geschäftsführers des HIBB nicht um einen Verwaltungsakt handele, nicht. Denn der Antragsteller macht bereits weder geltend noch ist für das Beschwerdegericht ersichtlich, dass er im Jahre 2007, über seine beamtenrechtliche Ernennung zum Leitenden Regierungsdirektor A 16/B 3 hinaus, durch die Senatorin der (damaligen) Behörde für Bildung und Sport förmlich im Sinne einer Ernennung auf den Posten des Geschäftsführers des HIBB berufen worden ist. Der Antragsteller hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich dieses ergibt. Derartige Hinweise und Unterlagen finden sich auch nicht in den dem Gericht vorliegenden Sachakten. Zudem stellt die „Ernennung“ des Geschäftsführers gemäß § 85a Abs. 2 Satz 2 HmbSG (wie auch die Ernennung der Kuratoriumsmitglieder gemäß § 85c Abs. 2 HmbSG) durch den Präses der zuständigen Behörde keinen Verwaltungsakt dar und ist auch die Entziehung dieser Position bzw. die Abberufung vom Posten des Geschäftsführers kein Verwaltungsakt, sofern es sich nicht beamtenrechtlich um eine Versetzung oder Abordnung handelt (s.o.). Der Senat legt die Vorschrift im Hinblick auf die in Art. 45 HV geregelte Zuständigkeit des Senats für die Ernennung und Entlassung von Beamten landesverfassungskonform dahingehend aus, dass damit keine Zuständigkeit des Präses der Behörde für Schule und Berufsbildung für eine beamtenrechtliche Ernennung des Geschäftsführers des HIBB begründet werden soll. Vielmehr handelt es sich um eine lediglich interne verfahrensrechtliche Regelung, die sicherstellen soll, dass der Geschäftsführer des HIBB nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde und des Kuratoriums bestimmt wird. Eine Übertragung hoheitlicher Kompetenzen im Sinne einer Beleihung ist mit der Einsetzung eines - zumal verbeamteten - Geschäftsführers des HIBB nicht verbunden; das HIBB ist, wie oben ausgeführt, Teil der Behörde für Schule und Berufsbildung und damit Teil der unmittelbaren Landesverwaltung. Demzufolge ist die Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer des HIBB, die an seinem beamtenrechtlichen Status als Leitender Regierungsdirektor nichts ändert, auch nicht mit der Amtsenthebung beispielsweise eines Notars (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.10.2000, NJW 2001, 670), die einen Verwaltungsakt darstellt, vergleichbar. 3. Soweit der Antragsteller geltend macht, die getroffenen Maßnahmen hätten nicht durch das Amt für Verwaltung ergehen dürfen, bleibt diesem Einwand ebenfalls der Erfolg versagt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer des HIBB durch das Amt für Verwaltung erfolgen durfte. Es obliege der inneren Organisation der Beschäftigungsbehörde, durch welche Stellen personalrechtliche Maßnahmen beschlossen und umgesetzt würden. Da die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, das Amt für Verwaltung habe in Abstimmung mit der Behördenleitung gehandelt, bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Zuständigkeit der handelnden Stelle. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Antragsteller gemäß der Organisationsverfügung zur Gründung des HIBB als dessen Geschäftsführer unmittelbar dem Staatsrat der Beschäftigungsbehörde unterstellt gewesen sei. Auch das Schulgesetz behalte die Abberufung des Geschäftsführers des HIBB keiner besonderen Stelle vor. Soweit § 85a Abs. 2 Satz 2 HmbSG die Ernennung der Geschäftsführung dem Präses der zuständigen Behörde übertrage, schütze diese Vorschrift einen amtierenden Geschäftsführer nicht vor dessen Abberufung durch andere Stellen. Erst die Ernennung einer neuen Geschäftsführung obliege dem Präses im Einvernehmen mit dem Kuratorium; mittelbar entschieden diese Stellen damit auch über die Abberufung der früheren Geschäftsführung. Dieses Verfahren sei eingehalten, da nach der Niederschrift über die Sondersitzung des HIBB vom 16. Juli 2008 das Kuratorium der Einsetzung des Beigeladenen als Geschäftsführer des HIBB durch die damalige Senatorin zugestimmt habe. Dagegen wendet der Antragsteller unter Hinweis auf die für die Mitglieder des Kuratoriums geltende Regelung in § 85c Abs. 3 HmbSG ein, gesetzlich sei dem Präses der zuständigen Behörde die Aufgabe der Ernennung und, als actus contrarius, auch der Abberufung zugewiesen. Die Organisationsverfügung gebe insoweit nichts her. Wäre der Staatsrat dafür zuständig, statt des gesetzlich vorgesehenen Präses sich selbst als Funktionsträger zu bestimmen und dürfte er Teile seiner Aufsichtsaufgaben delegieren, wäre jedenfalls nicht das Amt für Verwaltung, sondern das Amt für Bildung zuständig. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Auch das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Entfernung des Antragstellers vom Posten als Geschäftsführer des HIBB nicht vom Präses der Behörde für Schule in Berufsbildung „in personam“ angeordnet werden musste, sondern diese Maßnahme durch das Amt für Verwaltung erfolgen durfte. Die §§ 85a ff. HmbSG enthalten keine Regelung über die Abberufung des Geschäftsführers des HIBB; in § 85c Abs. 3 Satz 3 HmbSG ist lediglich statuiert, dass die Mitglieder des Kuratoriums vor Ablauf der Amtszeit vom Präses der zuständigen Behörde abberufen werden können. Anhaltspunkte dafür, dass das Amt für Verwaltung nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, „in Abstimmung mit der Behördenleitung“ handelte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr liegt auf der Hand, dass eine Entfernung des Antragstellers vom Posten als Geschäftsführer des HIBB durch das nachgeordnet Amt für Verwaltung nur auf Weisung oder jedenfalls nach Absprache mit der Behördenleitung, also dem Präses bzw. dem Staatsrat, erfolgt sein kann. Dass diese Maßnahme insbesondere mit Zustimmung auch des damaligen Präses erging, wird bereits dadurch deutlich, dass ausweislich des Protokolls der Sondersitzung des HIBB vom 16. Juli 2008 die damalige Senatorin der Behörde für Schule und Berufsbildung den Beigeladenen als (neuen) Geschäftsführer des HIBB eingesetzt hatte. 4. Der Einwand des Antragstellers, für seine Abberufung habe es keine hinreichenden Gründe gegeben, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vertrauensverhältnis sei derart belastet, dass eine Beschäftigung des Antragstellers als Geschäftsführer des HIBB bis zur abschließenden Aufarbeitung der Vorwürfe nicht tragbar erscheine. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass unter anderem wegen des Verdachts von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Vergabeentscheidungen bei dessen Amtsführung ein disziplinarisches Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Dienstvergehen festgestellt worden sei. Anhaltspunkte, dass solche Verdachtsmomente erkennbar unbegründet wären oder sogar als Vorwand genutzt würden, seien weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen. Dagegen trägt der Antragsteller vor, es gebe keine „Feststellung“ eines Dienstvergehens im Disziplinarverfahren. Zur gegenteiligen Annahme sei das Verwaltungsgericht ohne Anhörung des Antragstellers und ohne weitere Prüfung und Beachtung des dortigen Verfahrensstandes gekommen. Der Ermittlungsführer sei im Vermerk vom 20. März 2008 selbst davon ausgegangen, dass die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zweifelhaft sei. Zu dem angeblichen Vergehen habe der Ermittlungsführer im Vermerk vom 29. Februar 2008 ausgeführt, die Vergabeentscheidung sei nicht hinreichend begründet gewesen. Dies reiche aber nicht aus; vielmehr müsse eine rechtswidrige Vergabeentscheidung vorliegen. Mit diesen Ausführungen werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Ausweislich des Berichts des Ermittlungsführers vom 29. April 2008, auf den das Verwaltungsgericht ersichtlich abstellt, hat der Ermittlungsführer die in Rede stehende Vergabeentscheidung zugunsten der Fa. ……. als „vergaberechtlich fehlerhaft“ und „rechtswidrig“ angesehen und insoweit ein (minderschweres) Dienstvergehen „festgestellt“ (vgl. S. 9, 11 f. des Berichts). Ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller im Wege der Umsetzung vom Posten des Geschäftsführers des HIBB zu entfernen und im Amt für Verwaltung einzusetzen, auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 21. Juni 2012 (2 B 23.12, juris Rn. 8 f.) entwickelten Grundsätze als rechtmäßig erweisen dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht führt dort aus: „Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr; vgl. grundlegend Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 28 ff. und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 S. 9 f.). Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind.“ Das Beschwerdegericht geht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen davon aus, dass die für die Umsetzung des Antragstellers sprechenden dienstlichen Interessen die entgegenstehenden Belange des Antragstellers deutlich überwiegen. Allerdings dürften die tatsächlichen Auswirkungen auf den weiteren beruflichen Werdegang des Antragstellers erheblich sein. Nicht nur verliert er durch die Umsetzung den herausgehobenen Posten als Geschäftsführer des HIBB. Faktisch dürfte die Umsetzung auch dazu führen, dass der Antragsteller die mit der Besetzung der Position des Geschäftsführers verbundenen Beförderungsmöglichkeiten einbüßt. Jedoch muss er diese für ihn nachteiligen Folgen aller Voraussicht nach hinnehmen, weil das dienstliche Interesse an der Umsetzung seine persönlichen und beruflichen Belange überwiegen dürfte. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Entfernung des Antragstellers vom Posten des Geschäftsführers des HIBB erforderlich sei zur Vermeidung weiterer innerdienstlicher Spannungen mit der Personalvertretung, den Führungskräften und der Mitarbeiterschaft im HIBB, die den Dienstbetrieb erheblich gefährdeten und dass des Weiteren durch die Vielzahl der schriftlichen Anfragen und der damit einhergehenden Diskussion in der Öffentlichkeit das Ansehen der Behörde belastet und die Zusammenarbeit der Beruflichen Schulen mit externen Partnern erschwert sei, dürfte sich als tragfähiger Grund für die Umsetzung erweisen. Auf der Grundlage der dem Beschwerdegericht zur Verfügung stehenden Unterlagen steht zunächst mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der im Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf bezüglich der Vergabeentscheidung zugunsten der Fa. ……., die der Antragsteller aus seiner früheren Tätigkeit beim MDK Hessen kannte, zutreffend ist und insoweit ein Dienstvergehen des Antragstellers vorliegt. Die Darstellung und Bewertung durch den Ermittlungsführer im Bericht vom 29. April 2008 erscheint ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar. Auch das Verhalten des Antragstellers im Bewerbungs- und Auswahlverfahren um die Position des Geschäftsführers des HIBB und das nachträgliche Bekanntwerden der Umstände der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit für den MDK Hessen dürften die Entfernung vom Posten des Geschäftsführers des HIBB rechtfertigen unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennungen. Soweit ersichtlich ist die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers zur Vermeidung weiterer innerdienstlicher Spannungen und im Interesse des Ansehens der Behörde für Schule und Berufsbildung erforderlich. Der Antragsteller war mit Beschlüssen des Verwaltungsrates des MDK Hessen vom 22. November 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Amt des Geschäftsführers abberufen und beurlaubt worden und seit diesem Zeitpunkt faktisch nicht mehr in dieser Position für den MDK Hessen tätig. Diesen Umstand legte er im Bewerbungsverfahren um die Stelle als Geschäftsführer des HIBB nicht offen, sondern erweckte im Gegenteil durch sein Bewerbungsschreiben vom 20. Dezember 2006 („Seit über fünf Jahren bin ich Alleingeschäftsführer eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens.“), die der Bewerbung beigefügte tabellarische Übersicht („01.09.01 – jetzt Geschäftsführer Dienstvertrag“) sowie das Schreiben vom 9. Januar 2007 („ich bin zur Zeit Alleingeschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen.“) den Eindruck, er übe die Tätigkeit als Geschäftsführer auch im Zeitpunkt der Bewerbung tatsächlich noch aus. Darüber hinaus hielt er die Antragsgegnerin durch die weitere Angabe, er wolle zur Zeit kein Zeugnis beim MDK einholen, da er damit seine Wechselabsichten offenbaren würde, davon ab, die Vorlage eines solchen Zeugnisses zu verlangen. Durch sein Verhalten verschleierte er die vom Verwaltungsrat des MDK erhobenen Vorwürfe an seiner Amtsführung. Auf die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit wies er auch nicht hin, nachdem das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2007 insgesamt abgewiesen und ausgeführt hatte, die Abberufung durch Beschluss vom 22. November 2006 sei für den Antragsteller ohne weiteres als „unehrenhafte Amtsenthebung“ zu verstehen gewesen. Es liege ein grober Pflichtverstoß des Antragstellers vor. Das in hohem Maße unangemessene Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Gespräch vom 5. September 2006 untermauere den Vorwurf der insgesamt mangelnden sozialen Kompetenz und Führungsqualität des Antragstellers (L 5 ER 132/07 KR, Bl. 791 ff., 796). Es liegt auf der Hand, dass das nachträgliche Bekanntwerden dieser Umstände, die auch die Eignung des Antragstellers für die Position des Geschäftsführers des HIBB berühren und in Frage stellen, zu innerdienstlichen Spannungen und zu einem Ansehensverlust der Behörde für Schule und Berufsbildung geführt haben. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Antragsteller und der MDK unter dem 12. September 2007 einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, wonach alle gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahmen aufgehoben werden und der Antragsteller eine Abfindung sowie ein „berufsförderndes, wohlwollend gutes Zeugnis“ erhalten soll, welches ihm unter dem 30. September 2007 auch ausgestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich und liegt auch nicht nahe, dass der Verwaltungsrat des MDK von den gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfen inhaltlich Abstand genommen hatte, weil sich diese inzwischen als der Sache nach fehlerhaft oder ungerechtfertigt herausgestellt hatten. 5. Der Einwand des Antragstellers, ihm sei bis heute kein auf Dauer angelegter Dienstposten übertragen worden, ist nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die aktuelle, auf der Umsetzung durch Schreiben vom 30. Januar 2012 beruhende Verwendung sei nach summarischer Prüfung eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Leitenden Regierungsdirektor A 16. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass der mit Organisationsverfügung vom 27. Dezember 2011 geschaffene Dienstposten tatsächlich bestehende Aufgaben und Tätigkeiten beinhalte, die für einen Leitenden Regierungsdirektor A 16 auch angemessen seien. Ob die Verwendung auch für einen Leitenden Regierungsdirektor B 3 amtsangemessen wäre, könne dahinstehen, da die höherwertige Ernennung des Antragstellers auf Zeit mit Ablauf des 31. Juli 2012 ende und der Antragsteller daher jedenfalls nicht dauerhaft unterwertig beschäftigt würde. Dagegen hat der Antragsteller vorgebracht, die seinerzeitige Abberufung vom Posten des Geschäftsführers des HIBB sei ohne Zuweisung eines konkreten Dienstpostens erfolgt. Bis heute fehle es an der Zuweisung einer auf Dauer angelegten Tätigkeit. Durch diese Ausführungen wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft erschüttert. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers seine aktuelle Verwendung als Leiter der Koordinierungsstelle für Projektsteuerung und Qualitätsmanagement maßgeblich ist. Da die Widersprüche des Antragstellers noch nicht beschieden sind, kommt es für die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Ob dem Antragsteller in der Vergangenheit nach seiner Entfernung vom Dienstposten des Geschäftsführers des HIBB durchgehend ein Dienstposten übertragen und ob dieser jeweils amtsangemessen war, ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht relevant. Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, der mit Organisationsverfügung vom 27. Dezember 2011 geschaffene Dienstposten beinhalte tatsächlich bestehende Aufgaben und Tätigkeiten, die für einen Leitenden Regierungsdirektor A 16 angemessen seien, hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Er hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich bei der fraglichen Beschäftigung nicht um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handeln könnte; der Organisationsverfügung lassen sich darauf auch keine Hinweise entnehmen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Amtsangemessenheit der Beschäftigung des Antragstellers maßgeblich nach seinem Besoldungsstatus Leitender Regierungsdirektor A 16 auf Lebenszeit bestimme, da die höherwertige Ernennung B 3 mit dem 31. Juli 2012 auslaufe, hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. 6. Die übrigen Ausführungen des Antragstellers vermögen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, mit dem vermeintlich zu erwartenden beamtenrechtlichen Verlust des B 3 Statusamtes sei auch die Funktion des HIBB-Geschäftsführers „erledigt“, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Tätigkeit als Geschäftsführer des HIBB rechtlich gerade nicht an die beamtenrechtliche Besoldung des Antragstellers geknüpft hat, weil dem Antragsteller beamtenrechtlich nicht das Amt eines Geschäftsführers des HIBB, sondern das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors verliehen worden sei. Sein Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte untersuchen müssen, auf welche Weise er Mitarbeiter der Behörde für Schule und Berufsbildung geworden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller seit seiner Ernennung Beamter in der Behörde für Bildung und Sport bzw. der Behörde für Schule und Berufsbildung ist, da der Landesbetrieb HIBB einen unselbständigen Teil dieser Behörde darstellt. Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Hilfsantrag sei begründet, weil die Abordnung vom 19. Mai 2008 eine Abberufung und damit ein Verwaltungsakt sei, gegen den er Widerspruch erhoben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Maßnahme vom 19. Mai 2008 nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Der Hinweis des Antragstellers, eine Abberufung vom Amt des Geschäftsführers vor Ablauf der Befristung sei nicht zulässig, verkennt, dass das Verwaltungsgericht von einer Befristung allein für die Verbeamtung des Antragstellers nach der Besoldungsgruppe B 3 ausgegangen ist. Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Mindestdauer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer des HIBB ergeben würden. Sein Hinweis, oberste Dienstbehörde sei der Senat und nicht das Personalamt, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls rechtlich bedeutungslos, da die vom Antragsteller angegriffenen Maßnahmen nicht vom Personalamt getroffen wurden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 45, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Das Gericht legt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag den Regelstreitwert von 5.000,- Euro für ein Hauptsachverfahren zugrunde, der für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils zu halbieren ist.