Beschluss
1 Bs 160/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:1116.1BS160.11.0A
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Leitsätze
Für die Auswahl von Schulleitern sind die Beurteilungen und die sonstigen Ergebnisse des zur Eignungsfeststellung durchgeführten Auswahl- und Findungsverfahrens zu würdigen. Die Gesamtwürdigung ist zu dokumentieren. Auch ein weniger gut beurteilter Bewerber kann ausgewählt werden, wenn er unter Gewichtung der zu berücksichtigenden Beurteilungen auf Grund der nachvollziehbaren Erkenntnisse aus einem sachgemäßen besonderen Auswahlverfahren und etwaiger weiterer verwertbarer Umstände nach den §§ 91, 92 HmbSG (juris: SchulG HA) besser geeignet erscheint.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung im vorliegenden Auswahlverfahren an den Antragsteller die Beigeladene oder einen anderen Mitbewerber vorläufig als Schulleiter/-in der G 12 einzusetzen oder zu ernennen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.054,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Auswahl von Schulleitern sind die Beurteilungen und die sonstigen Ergebnisse des zur Eignungsfeststellung durchgeführten Auswahl- und Findungsverfahrens zu würdigen. Die Gesamtwürdigung ist zu dokumentieren. Auch ein weniger gut beurteilter Bewerber kann ausgewählt werden, wenn er unter Gewichtung der zu berücksichtigenden Beurteilungen auf Grund der nachvollziehbaren Erkenntnisse aus einem sachgemäßen besonderen Auswahlverfahren und etwaiger weiterer verwertbarer Umstände nach den §§ 91, 92 HmbSG (juris: SchulG HA) besser geeignet erscheint.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung im vorliegenden Auswahlverfahren an den Antragsteller die Beigeladene oder einen anderen Mitbewerber vorläufig als Schulleiter/-in der G 12 einzusetzen oder zu ernennen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.054,04 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller war bis zum Antritt seiner Elternzeit am 2. November 2008 Abteilungsleiter der berufsbildenden Schule P... (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Er hatte sich bereits 2009 auf die Stelle „Schulleiter/ -in der Berufsschule E... (G12)“ beworben und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obsiegt (VG Hamburg, 8 E 1668/10, Beschl. v. 30.7.2010; OVG Hamburg, 1 Bs 177/10, Beschl. v. 6.9.2010), nachdem die Antragsgegnerin die Beigeladene ausgewählt hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin das Auswahlverfahren abgebrochen und die Stelle erneut ausgeschrieben. Auf Vorschlag des Findungsausschusses wählte die Antragsgegnerin im April 2011 die Beigeladene aus. Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seiner Bewerbung Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene oder einen anderen Mitbewerber vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung an den Antragsteller vorläufig als Schulleiterin der G 12 einzusetzen oder zu ernennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Auswahlverfahren sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Auswahlverfahrens die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen zutreffend in ihre Entscheidung eingestellt habe. Zum anderen begegne auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen eine „interne“ Bewerberin ausgewählt habe, rechtlichen Bedenken. In einem neuen, fehlerfreien Auswahlverfahren sei der Antragsteller nicht chancenlos. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO erschüttert. Auch das Beschwerdegericht kommt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die einstweilige Anordnung zu erlassen ist, um den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu sichern. 1. Der Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt. Das Auswahlverfahren leidet an einem erheblichen Mangel. a) Allerdings begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht für die zu besetzende Schulleiterstelle ausgewählt hat. Grundsätzlich hat der Beamte keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahren entschieden wird. Ein Beamter kann beanspruchen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011, BVerwG 2 VR 4.11, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen sich die Antragsgegnerin rechtmäßig nur zu Gunsten des Antragstellers entscheiden könnte und ihn für die Schulleiterstelle auswählen müsste, weil er eindeutig am besten geeignet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, NJW 2011, 695; Beschl. v. 25.10.2011, a.a.O.). Der Antragsteller musste nicht deshalb ausgewählt werden, weil er möglicherweise besser beurteilt ist als die Beigeladene. Der Antragsteller ist in seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom 14.7.2008/3.9.2009 mit „sehr gut“ bewertet worden; in einer Anlassbeurteilung vom 21.4.2008 wird ihm bescheinigt, er werde für „hervorragend geeignet“ gehalten, die Stelle eines Schulleiters wahrzunehmen. Nach den „Beurteilungsgrundsätzen für die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14“ vom 10.11.2010, die nach Mitteilung des Ministeriums für Bildung und Kultur Schleswig-Holstein bereits im Jahre 2008 und auch bei höherwertigen Dienststufen angewendet wurden, stellt „sehr gut“ die höchstmögliche Bewertung in einer Notenskala mit 7 Stufen (sehr gut, gut, voll befriedigend, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend) dar. Die Beigeladene erreicht in ihrer letzten Anlassbeurteilung vom 26.11.2010 bei den Gesamtbewertungen in den 4 ausgewiesenen Kategorien zweimal die zweithöchste und zweimal die dritthöchste Stufe in einer Bewertungsskala von insgesamt sechs Stufen (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße, übertrifft die Anforderungen, entspricht den Anforderungen in vollem Umfang, entspricht im Wesentlichen den Anforderungen, entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen, entspricht nicht den Anforderungen); ihr wird Führungspotenzial für eine nächst höhere und weitere Ebenen bescheinigt. Zwar befindet sie sich damit nach den in Hamburg geltenden „Grundsätzen für die Beförderung von Studienräten in das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn“ vom 12.12.2006 in der (besten) Leistungsgruppe A, für die nach Nr. 2.8 der genannten Grundsätze der Beginn der Dienstzeit um sechs Jahre vorverlegt wird. Dennoch verbleibt die Tatsache, dass die Beigeladene in keiner der in ihrer Beurteilung ausgewiesenen vier Kategorien die Bestbewertung „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ erreicht. Dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht vergleichbar sind und eine Vergleichbarkeit auch nicht hergestellt werden kann, ist von der Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar bestehen in Hamburg und Schleswig-Holstein unterschiedliche Bewertungssysteme, immerhin können jedoch die in Schleswig-Holstein vergebenen Noten aufgrund der näheren Definition der Beurteilungsmaßstäbe nach Ziffer 6 der Beurteilungsgrundsätze den in Hamburg verwendeten umschreibenden Bewertungen in etwa zugeordnet werden. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist auch noch hinreichend aktuell, zumal er sich seit dem 2.11.2008 im Erziehungsurlaub befindet (vgl. zur fiktiven Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, NVwZ-RR 2011, 371; OVG Münster, Beschl. v. 1.6.2005, ZBR 2005, 393). Es kann offen bleiben, ob gleichwohl von einem Beurteilungsgleichstand auszugehen ist, weil die Beigeladene in einem höheren Amt (A 15 mit Zulage) und einer höherwertigen Tätigkeit, nämlich der einer stellvertretenden Schulleiterin, die die Schule über Jahre kommissarisch geleitet hat, beurteilt worden ist. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin einzelne Beurteilungsmerkmale in der Beurteilung der Beigeladenen im Hinblick auf die Aufgaben einer Schulleiterin höher gewichten darf als die Beurteilung des Antragstellers, der auf der Grundlage seiner dreijährigen Tätigkeit als Abteilungsleiter für pädagogische Innovation und Lehrerbildung beurteilt worden ist. Selbst wenn ein Vergleich der Beurteilungen ergäbe, dass der Antragsteller besser beurteilt ist, wäre er nicht zwingend auszuwählen. Zwar kann regelmäßig im Rahmen des für die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Leistungsvergleichs, wenn ein Bewerber in der Gesamtbeurteilung um eine oder mehrere Notenstufen besser beurteilt ist, nicht von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung ausgegangen werden und ist grundsätzlich der mit der besseren Notenstufe beurteilte Bewerber der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geeignetste (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urt. v. 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, u.v. 30.6.2011, IÖD 2011, 220). Es bedarf keiner Entscheidung, ob auch ein Beamter, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, ausnahmsweise ausgewählt werden darf, wenn nachvollziehbar belegt ist, dass er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt (dafür bei bloßen Dienstpostenbesetzungen BVerwG, Beschl. v. 27.9.2011, BVerwG 2 VR 3/11, juris). Denn den dienstlichen Beurteilungen kommt bei der Auswahl von Schulleitungen nicht die gleiche Bedeutung wie bei anderen Auswahlentscheidungen zu. Verfassungsrechtlich ist der Dienstherr nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, IÖD 2011, 218). Gemäß § 91 Satz 3 HmbSG kann die Eignung von Schulleitern/innen auch in besonderen Auswahlverfahren nachgewiesen werden. Der hamburgische Gesetzgeber sieht für die Besetzung von Schulleitungsstellen ein Findungsverfahren vor und hat die Durchführung des Verfahrens einem Findungsausschuss übertragen (vgl. § 92 HmbSG). Ziel des Findungsverfahrens ist es gerade, die Eignung, Befähigung und Leistung der verschiedenen Bewerber - über die dienstlichen Beurteilungen hinaus - auch auf andere Weise zu ermitteln, insbesondere durch ein Auswahlverfahren. Ein Auswahlverfahren mit verschiedenen Komponenten, wie hier einer Unterrichtshospitation, einem Rollenspiel und einem Interview, ist besonders geeignet, dem Findungsausschuss fundierte Erkenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber als Schulleiter zu vermitteln. Dies mindert die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ausschlaggebende Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen, nimmt ihnen aber keineswegs ihr Gewicht. Das folgt schon aus § 92 Abs. 4 Satz 2 HmbSG, wonach dem Findungsausschuss die aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzulegen sind. Zudem bilden Auswahlverfahren immer nur Momentaufnahmen und sind die dort gezeigten Leistungen der Bewerber stark von ihrer Tagesform abhängig. Daher stehen im Findungsverfahren dienstliche Beurteilungen und die Erkenntnisse aus dem Auswahlverfahren gleichberechtigt nebeneinander und müssen für die Auswahlentscheidung regelmäßig sowohl die dienstlichen Beurteilungen als auch die Erkenntnisse aus dem weiteren Auswahlverfahren bewertet und abgewogen werden. Der Findungsausschuss kann nach entsprechender Bewertung und Abwägung ermessensfehlerfrei eine Auswahlentscheidung zu Lasten eines Bewerbers treffen, der zwar in seinen dienstlichen Beurteilungen insgesamt besser bewertet wurde, aber im weiteren Auswahlverfahren nachvollziehbar weniger überzeugen konnte als Bewerber mit schlechteren dienstlichen Beurteilungen und deshalb, ggf. unter Berücksichtigung weiterer aussagekräftiger und verwertbarer Umstände, bei einer Gesamtwürdigung weniger geeignet erscheint. Ausweislich der Laufzettel vom 13. Januar 2011 hat der Findungsausschuss die Leistungen des Antragstellers im weiteren Auswahlverfahren deutlich schwächer beurteilt als die der Beigeladenen. b) Der Antragsteller war auch nicht deshalb auszuwählen, weil die Beigeladene als Innenbewerberin nicht in das Auswahlverfahren hätte einbezogen werden dürfen. § 91 Satz 4 HmbSG steht einer Auswahl der Beigeladenen nicht entgegen. Nach § 91 Satz 4 HmbSG sollen sich Bewerber für eine Schulleiterstelle insbesondere an einer anderen Schule bewährt haben und nicht aus der betreffenden Schule kommen. Ausnahmen können gemäß § 91 Satz 5 HmbSG insbesondere zugelassen werden, wenn die fachliche Aufgabenstellung der Schule dies erfordert. Aus dem Zusammenspiel der Sollvorschrift des § 91 Satz 4 HmbSG und der Ausnahmemöglichkeit unter zusätzlicher Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 91 Satz 5 HmbSG folgert das Beschwerdegericht, dass Innenbewerber schon dann in ein Auswahlverfahren einbezogen (und bei entsprechendem Vorsprung an Leistung, Eignung und Befähigung auch ausgewählt) werden dürfen, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Dies ist hier angesichts der besonderen fachlichen Ausrichtung der Berufsschule Eidelstedt (Berufsausbildung und -vorbereitung behinderter Jugendlicher) anzunehmen (vgl. für berufliche Schulen auch die Begründung zum Entwurf der gegenwärtigen Fassung des § 91 HmbSG, BüDrs. 17/2455 S. 24). c) Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen ist jedoch fehlerhaft, weil es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, in welcher Weise die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers in die Auswahlentscheidung einbezogen und wertend gewichtet wurden. Dieser Mangel kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr behoben werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten des Auswahlverfahrens und nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren niederzulegen. Nur durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten wird zum einen der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen. Zum anderen eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die dargelegten Auswahlerwägungen können im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden; dagegen ist die vollständige Nachholung oder die Auswechselung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe nicht möglich (BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007, NVwZ 2007, 343; VGH München, Beschl. v. 25.5.2011, BayVBl 2011, 565; OVG Bautzen, 26.10.2009, DRiZ 2010, 295). Inhaltlich müssen in dem Auswahlvermerk nach den oben für das Findungsverfahren dargelegten Grundsätzen Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage einerseits der dienstlichen Beurteilungen und andererseits der Erkenntnisse aus dem weiteren Auswahlverfahren bewertet, das heißt nachvollziehbar begründet und gewichtet werden. Dies setzt voraus, dass die aktuellen Beurteilungen einer wertenden Betrachtung und Gewichtung auch im Verhältnis zu den Ergebnissen des Auswahlverfahrens und ggf. weiteren Umständen unterzogen werden, die Aussagekraft für die Eignung haben. Insoweit sind die wesentlichen Erwägungen im Auswahlvermerk niederzulegen. Daran fehlt es hier. Die wesentlichen Auswahlerwägungen sind (allein) in den Laufzetteln des Findungsausschusses vom 13. Januar 2011 dokumentiert. Für den Antragsteller wird dort unter der Rubrik „Wichtige berufliche Daten inkl. Bewertung“ seine dienstliche Beurteilung vom 14.7.2008 samt Note zwar genannt. Der Laufzettel ergibt aber nicht, welche Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Auswahl zugemessen wurde. Unter der Rubrik „Eignung“ werden die Kompetenzen des Antragstellers nur auf der Grundlage des Auswahlverfahrens, nicht aber der dienstlichen Beurteilung gewürdigt („Im Auswahlverfahren zeigte ...„). Auch in der abschließenden Einschätzung des Vorsitzenden wird ausschließlich auf das Auswahlverfahren, nicht aber die dienstliche Beurteilung Bezug genommen („Im Rahmen des Auswahlverfahrens ist deutlich geworden ...„). Damit ist aus dem Laufzettel nicht erkennbar, ob die dienstliche Beurteilung des Antragstellers überhaupt gewürdigt wurde und für die Auswahlentscheidung von Bedeutung war. Auch dem Vorschlag der Geschäftsführung des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) vom 27. Januar 2011 ist nicht zu entnehmen, mit welchem Gewicht die Beurteilungen in die Auswahlentscheidung eingeflossen sind. Von einer Dokumentation der Würdigung und wertenden Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen durfte die Antragsgegnerin auch nicht deshalb absehen, weil diese Beurteilungen ausnahmsweise keinen Einfluss auf die Auswahl der Beigeladenen haben konnten. Dies wäre anzunehmen, wenn die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bereits in ihrem Gesamturteil offensichtlich schlechter als oder jedenfalls im Wesentlichen vergleichbar mit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen wäre. In diesem Fall wäre die dokumentierte Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen allein auf Grundlage des weiteren Auswahlverfahrens nicht ermessensfehlerhaft und ein Hinweis auf die - dann ohnehin nicht relevante - dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht erforderlich. So liegt der Fall hier aber nicht. Es ist nicht offensichtlich, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in ihrem Gesamturteil hinter der Beurteilung der Beigeladenen zurückbleibt oder mit ihr im Wesentlichen vergleichbar ist. Vielmehr kommt ernsthaft in Betracht, dass der Antragsteller nach dem Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung besser beurteilt wurde als die Beigeladene (s.o.). Die Antragsgegnerin hätte demzufolge in ihrer Auswahlentscheidung nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchen besonderen rechtfertigenden Gründen sie die dienstlichen Beurteilungen der Auswahlentscheidung ausnahmsweise überhaupt nicht zugrunde gelegt hat, aus welchen Gründen sie die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als allenfalls im Wesentlichen gleichwertig mit der Beurteilung der Beigeladenen angesehen hat, oder aber aus welchen Gründen sie der Beigeladenen trotz im Ergebnis schlechterer dienstlicher Beurteilung im Hinblick auf die weiteren Erkenntnisse aus dem Findungsverfahren den Vorzug gegeben hat. Dies ist nicht geschehen. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren Argumente dafür vorbringt, dass bei inhaltlicher Ausschöpfung der Beurteilungen sich ein Beurteilungsvorsprung der Beigeladenen oder zumindest ein Beurteilungsgleichstand ergibt, kann dies keine Berücksichtigung mehr finden. Mit der inhaltlichen Gewichtung der vorliegenden Beurteilungen werden die Auswahlerwägungen nicht lediglich ergänzt. Vielmehr handelt es sich um das nachträgliche Nachschieben und Auswechseln wesentlicher Teile der Ermessenserwägungen. Während die dienstlichen Beurteilungen in den Laufzetteln keinerlei wertender Betrachtung unterzogen werden, findet sich im gerichtlichen Verfahren erstmals die - angesichts der nur vom Antragsteller erreichten Bestbewertung zudem zweifelhafte - Feststellung, dass die Beigeladene im Ergebnis ebenso wie der Antragsteller mit „sehr gut“ beurteilt worden sei, sowie eine wertende Betrachtung des Inhalts der Beurteilungen. Das Nachschieben wesentlicher Teile der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren ist, wie oben ausgeführt, nicht zulässig. 2. Es erscheint möglich, dass bei einer erneuten Auswahl der Antragsteller ausgewählt wird. Er verfügt über 19 (nicht nur 12) Jahre Berufserfahrung im berufsbildenden Bereich, davon drei Jahre in Leitungsfunktion. Wie oben festgestellt, kommt ernsthaft in Betracht, dass der Antragsteller nach den dienstlichen Beurteilungen insgesamt besser beurteilt ist als die Beigeladene. Auch die Antragsgegnerin stuft seine dienstliche Beurteilung nach wie vor als Spitzenbeurteilung ein. Ausweislich der im Laufzettel vom 13. Januar 2011 niedergelegten Erwägungen hat er sich im weiteren Findungsverfahren ebenfalls als grundsätzlich geeignet erwiesen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einem neuen Auswahlverfahren der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers größere Bedeutung beigemessen wird bzw. er sich, auch wegen der im letzten Bewerbungsverfahren gemachten Erfahrungen, besser präsentieren wird als die Beigeladene. Im Übrigen hat er in seinem bisherigen Berufsleben eine hohe Mobilität gezeigt und entspricht deshalb in besonderem Maße der Intention des § 91 Satz 4 HmbSG, wonach sich Bewerber auf Schulleitungsstellen bereits in einer anderen Schule, anderen Bildungseinrichtungen, der Verwaltung oder der Wirtschaft bewährt haben sollen. 3. Der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin klar zu stellen. Die einstweilige Anordnung bezieht sich nur auf das laufende Auswahlverfahren und schützt den Antragsteller bei Vornahme einer neuen Auswahlentscheidung in diesem Verfahren. Wiederholt die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren mit aktualisiertem Bewerberfeld und macht ein Findungsausschuss einen neuen Vorschlag, so gilt die einstweilige Anordnung nicht für das neue Auswahlverfahren. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Daher entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.