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Beschluss

1 Bs 114/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:0824.1BS114.11.0A
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Leitsätze
Eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Begutachtung ein Sachverhalt vorliegt, der aus objektiver Sicht Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten rechtfertigt und für eine willkürliche Anordnung nichts ersichtlich ist.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Begutachtung ein Sachverhalt vorliegt, der aus objektiver Sicht Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten rechtfertigt und für eine willkürliche Anordnung nichts ersichtlich ist.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, sich einer amtsärztlichen (Zusatz-) Untersuchung nach § 41 HmbBG zu unterziehen. Der 42 Jahre alte Antragsteller ist Kriminalkommissar im Dienst der Antragsgegnerin. Im Jahr 2010 war er an 264 Tagen dienstunfähig erkrankt. Im Sommer 2010 verordnete der Arzt eine von der Antragsgegnerin genehmigte Kur, weil der Antragsteller unter einem „Burn-Out Syndrom“ leide. Nachdem die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2010 mehrfach vergeblich den Antragsteller zu einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Personalärztlichen Dienst geladen hatte, veranlasste sie im März 2011 erneut eine amtsärztliche Begutachtung des Antragstellers im Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie und verwies zur Begründung auf die Vermerke des Zentralen Personalmanagements vom 28. April 2010 und vom 9. März 2011. Die amtsärztliche Untersuchung durch die Fachärztin für Psychiatrie Dr. … erfolgte am 9. Mai 2011. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragssteller mit, es sei noch eine erneute gutachterliche Untersuchung erforderlich und teilte ihm einen neuen Termin mit. Diesen nahm der Antragsteller nicht wahr und legte Widerspruch ein. Er wurde erneut mit Schreiben vom 24. Juni 2011 zu einem Termin am 8. Juli 2011 geladen. Dagegen legte der Antragsteller ebenfalls Widerspruch ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche festzustellen, hilfsweise im Wege einstweiliger Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn bis zur Entscheidung über seine Widersprüche nicht zu verpflichten, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. II. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Untersuchungsanordnung dürfte nach § 41 Abs. 1 HmbBG materiell rechtmäßig sein. Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden bereits dann, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützten und nicht aus der Luft gegriffen seien. Die an den Antragsteller gerichtete Anordnung könne von den Verwaltungsgerichten nur darauf hin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich sei. Für solche Ermessensfehler ergäben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin dürfe klären lassen dürfe, ob eine dauernde Dienstfähigkeit vorliege. Dem stehe nicht entgegen, dass eine personalärztliche Untersuchung schon am 9. Mai 2011 stattgefunden habe. Es sei von dem Ermessenspielraum gedeckt, wenn der personalärztliche Dienst auf Grund der ersten Untersuchung zu dem Ergebnis gelange, dass eine abschließende Beurteilung danach nicht möglich sei, sondern eine psychologische Zusatzuntersuchung für erforderlich erachtet werde, um eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. 1. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, eine polizeiärztliche Untersuchung im Hinblick auf eine psychiatrische Erkrankung stelle einen erheblichen Eingriff in seine körperliche und psychische Integrität dar. Es bedürfe daher einer besonderen Begründung, wenn trotz Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen durch den Antragsteller und einer mehrstündigen Untersuchung durch einen Polizeiarzt weitere Untersuchungen stattfinden sollten. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vortrag des Antragstellers nicht auseinandergesetzt. Er habe bereits ärztliche Untersuchungsergebnisse vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er in psychiatrischer Hinsicht nicht erkrankt sei. Mit diesem Einwand zieht der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Der Antragsteller ist nach § 41 Abs. 1 HmbBG verpflichtet, sich bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit auf Weisung der Antragsgegnerin ärztlich untersuchen zu lassen. Der Nachweis der Dienst(un-)fähigkeit kann regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um (privat-) ärztliche Befunde zu überprüfen. Der Vorrang des Amtsarztes im Konfliktfall hat seinen Grund in seiner Neutralität und Unabhängigkeit. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006, 1 D 2.05, DRiZ 2008, 124, juris; Urt. v. 9.10.2002, 1 D 3.02, juris; vgl. zum Beweiswert: BVerwG, Beschl. v. 15.9.1999, 1 DB 40/98, juris). Der Amtsarzt ist verpflichtet, sich mit den Beurteilungen und Gutachten der behandelnden Privatärzte auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006, a.a.O.). Daher wird der von der Antragsgegnerin beauftragte Personalärztliche Dienst u.a. die vom Antragsteller veranlassten Gutachten vom 19. November 2010 (Dr. …) und vom 30. Januar 2011 (Dr. …) und die weiteren vorgelegten Dokumente und Testergebnisse zu bewerten haben. Dass die zuständige Fachärztin für Psychiatrie des Personalärztlichen Dienstes Frau Dr. … nach der Untersuchung des Antragstellers eine weitere psychologische Begutachtung durch eine Fachärztin für notwendig hielt, die Grundlage der erneuten Untersuchungsanordnung ist, liegt im Rahmen ihrer fachärztlichen Einschätzung. Es entspricht nicht nur der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern dient auch dem Beamten, wenn der Amtsarzt zur Ergänzung oder Bestätigung seiner eigenen medizinischen Einschätzung eine weitere fachliche Stellungnahme einholt, um den Gesundheitszustand des Beamten umfassend abzuklären, weil er anderenfalls keine fachlich fundierte Einschätzung der von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten vornehmen kann. Dass dieser fachärztliche Beurteilungsspielraum, aus medizinischen Gründen gegebenenfalls ein ergänzende fach(ärzt)liche Stellungnahme oder Untersuchung zu veranlassen, hier überschritten wäre, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Eine ausführliche amtsärztliche Begründung dafür, eine ergänzende Untersuchung für notwendig zu halten, ist gegenüber dem Beamten nicht erforderlich. 2. Auch der Einwand des Antragstellers, es lägen keine konkreten Umstände vor, auf Grund derer die Antragsgegnerin Anlass haben könnte, den Verdacht einer psychischen Erkrankung zu äußern und daher könne eine Untersuchungsanordnung mit einem solchen Verdacht nicht begründet werden, stellt den Beschluss des Verwaltungsgericht nicht ernstlich in Frage. Eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und "nicht aus der Luft gegriffen" sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.1997, 2 B 106.97, juris m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2010, 1 Bs 197/10). Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit (bzw. Dienstfähigkeit) ärztlich untersuchen zu lassen, kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden kann, ob sie ermessensfehlerhaft ist, insbesondere, ob sie willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.5.1984, 2 B 205.82). Für solche Ermessensfehler ergeben sich keine Anhaltspunkte. Konkrete Umstände, die eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen, liegen im Fall des Antragstellers vor. Dabei kann es dahinstehen, ob die verschiedenen von der Antragsgegnerin in der Anlage zum Gutachtenauftrag vom 28. April 2010 aufgeführten Sachverhalte, deren Richtigkeit der Antragsteller bestreitet, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers hätten begründen können (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2010, 1 Bs 197/19). Denn es ist ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Begutachtung Sachverhalte vorliegen, die aus objektiver Sicht Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienstfähigkeit des Beamten rechtfertigen und für eine willkürliche Anordnung nichts ersichtlich ist. Dies ist hier der Fall. Nach der Anlage zum Gutachtenauftrag vom 9. März 2011 war der Antragsteller im Jahr 2009 47 Tage und im Jahr 2010 264 Tage dienstunfähig erkrankt. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller wegen eines ärztlich attestierten „ „Burn-Out-Syndroms“ auf dem Boden einer Anpassungsstörung“ im Sommer 2010 einer von der Antragsgegnerin genehmigten Rehabilitationsmaßnahme im Kursanatorium … in Bad … unterzogen (vgl. Entlassungsbericht der Klinik vom 18.7.2010, Dr. …). Auch das von ihm vorgelegte privatärztlichen Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 19. November 2010 weist aus, der Antragsteller sei zunächst bis 3. Dezember 2010 dienstunfähig erkrankt mit der Diagnose „Akute Belastungsreaktion“ auf dem Hintergrund eines eskalierten Arbeitsplatzkonflikts. In dem vom Antragsteller veranlassten psychiatrischen / psychosomatischen Gutachten vom 30. Januar 2011 stellte der Gutachter Dr. …, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatische Medizin, ebenfalls eine Anpassungsstörung fest (Bl. 33 ff. des Gutachtens) und befürwortete ein Coaching oder eine Psychotherapie sowie eine Umsetzung. Diese Sachverhalte rechtfertigen eine Anordnung einer fachmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Bemessung des Streit-wertes folgt aus §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.